VB.2024.00771
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00771
26. Februar 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26031)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00771
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1993 geborene albanische Staatsangehörige A reiste am
19. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches
vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 22. September
2023 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 29. November
2023 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
Am 22. November 2023 heiratete A in Zürich die Schweizer Bürgerin
C (geb. 2003) und stellte tags darauf ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Ehe blieb bisher
kinderlos.
A hat in strafrechtlicher Hinsicht in seinem Heimatland
wie folgt zu Klagen Anlass gegeben:
-
Mit Gerichtsurteil der Republik Albanien vom 8. Juli 2021
wurde A wegen der Unterstützung von Tätern und der Nichtanzeige einer Straftat
mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft.
Gestützt auf diesen Sachverhalt wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 14. Mai 2024 das Gesuch vom
23. November 2023 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. November 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, es sei die
Verfügung des Migrationsamts vom 14. Mai 2024 aufzuheben und es sei der
Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz zu erteilen. Weiter sei dem
Beschwerdeführer im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024
merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Sodann setzte es dem
Beschwerdeführer aufgrund seines prekären Aufenthalts eine Frist zur Zahlung
eines Prozesskostenvorschusses. Dieser wurde fristgereicht bezahlt.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2.1.2
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer
Schweizerin verheiratet ist und mit dieser zusammenwohnen will. Infolgedessen
könnte er grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt gemäss Art. 42 Abs. 1
AIG sowie Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
geltend machen. Dieser Anspruch unterliegt jedoch nicht uneingeschränkter
Geltung. Vielmehr lässt Art. 8 Abs. 2 EMRK einen Eingriff in das
durch Abs. 1 geschützte Recht zu, wenn dieser Eingriff gesetzlich
vorgesehen ist und als verhältnismässige Massnahme im öffentlichen Interesse
erforderlich erscheint. Des Weiteren können die Ansprüche gemäss Art. 42
AIG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG gegeben sind (Art. 51
Abs. 1 lit. b AIG), wobei diese Bestimmung auch die rechtliche
Grundlage für einen Eingriff in das Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1
EMRK darstellt.
2.1.3
Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63
AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
der Fall ist oder wenn eine Person erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63
Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG). Als längerfristig
im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe,
deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145
E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist
unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen
ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2; 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 4.4 f.; 27. Januar 2010, 2C_515/2009,
E. 2.1). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung muss ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96
Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige
Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl.
BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Auch Art. 13
Abs. 1 BV verleiht keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
2.1.4
Für die Feststellung des Vorliegens eines
Widerrufsgrundes ist es grundsätzlich unerheblich, ob die verhängte Strafe von
einem inländischen oder einem ausländischen Gericht ausgesprochen wurde, sofern
das zugrunde liegende Delikt nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen
oder Vergehen zu qualifizieren ist. Es ist ferner erforderlich, dass das
ausländische Urteil den geltenden rechtsstaatlichen Prinzipien entspricht,
insbesondere was die Wahrung der Verteidigungsrechte des Betroffenen betrifft.
Zudem muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass für ein gleichartiges Delikt
auch in der Schweiz eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr verhängt worden
wäre (vgl. BGr, 25. Oktober
2021, 2C_393/2021, E. 3.1; 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1;
VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00775, E. 3.1; 31. März 2021,
VB.2020.00806, E. 5.3.1.2; 28. November 2019, VB.2019.00440,
E. 3.3; 20. August 2014, VB.2014.00389, E. 4.1).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass die Vorinstanz die
Auffassung vertrete, dass der Straftatbestand "Hilfeleistung für
Straftäter", nach dem der Beschwerdeführer verurteilt wurde, dem
Straftatbestand der "Begünstigung" gemäss Art. 305 StGB entspreche,
wonach eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen
sei. Hierzu macht er geltend, dass diese Einschätzung fehlerhaft sei. Die im
albanischen Recht beschriebenen Handlungen des Beschwerdeführers, wie die
Versorgung eines Täters mit Nahrungsmitteln oder das Bereitstellen eines
Unterschlupfs, würden nicht unter den Tatbestand der Begünstigung fallen. Folglich
würde das albanische Urteil, das diese Handlungen betreffe, nicht einem
Schweizer Strafurteil entsprechen, weshalb es nicht als Grundlage für die
Ablehnung des Familiennachzugs dienen könne.
2.2.2
Die Begründung des Beschwerdeführers greift zu kurz. Zwar trifft es zu,
dass der albanische Begünstigungstatbestand auch die Versorgung eines Täters
mit Nahrungsmitteln oder das Bereitstellen eines Unterschlupfs unter Strafe
stellt. Allerdings zitiert der Beschwerdeführer nicht die vollständige Fassung
des relevanten Artikels. Der albanische Artikel 302/2 besagt: "Die
Versorgung des Täters mit Nahrungsmitteln, anderen Lebensmitteln oder der
Sicherung einer Wohnung, eines Aufenthaltsortes oder auf andere Weise,
um einer Fahndung, Gefangennahme oder Festnahme zu entgehen, wird mit
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. […] Vorgeborene
und Ungeborene, Geschwister, Ehegatten, Adoptierende und Adoptierte sind von
der Strafbarkeit ausgenommen." Daraus folgt, dass auch die Handlung, "auf
andere Weise" einer Fahndung, Gefangennahme oder Festnahme zu entgehen,
unter den Straftatbestand fällt und nicht nur auf die Versorgung des Täters mit
Nahrungsmitteln oder das Bereitstellen eines Unterschlupfs beschränkt ist.
Zudem enthält der albanische Straftatbestand der Begünstigung, wie auch der
schweizerische Art. 305 StGB, einen Ausschluss der Strafbarkeit für nahe
Angehörige. Wesentlich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer den albanischen
Straftatbestand nicht durch die Versorgung des Täters mit Nahrungsmitteln oder
das Bereitstellen eines Aufenthaltsortes begangen hat. Das Strafurteil vom 8. Juli
2021.
stellt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer den Tätern geholfen
hat, der Verfolgung und Festnahme durch die Polizei zu entkommen, nachdem diese
an einer Schiesserei beteiligt waren – eine Tatsache, die der Beschwerdeführer
vor Gericht schliesslich auch zugab. Unter Berücksichtigung der vorliegenden
Umstände kann nicht bestritten werden, dass der albanische Straftatbestand der
Begünstigung demjenigen des Schweizer Strafrechts entspricht. Der dem
Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt ist auch nach schweizerischem
Strafrecht strafbar, wobei eine entsprechende Sanktion im Rahmen der verhängten
Freiheitsstrafe auch durch einen Schweizer Richter zu erwarten wäre.
2.2.3
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das albanische Justizsystem weise
Mängel im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit auf und die verfassungsmässigen
Garantien für ein ordnungsgemässes Verfahren seien nicht in allen Fällen
gewährleistet, handelt es sich hierbei lediglich um unbewiesene Behauptungen.
In der Regel kann die fehlende Rechtsstaatlichkeit eines ausländischen
Verfahrens nicht allein aufgrund allgemeiner Verweise auf rechtsstaatliche
Defizite im betreffenden Land angenommen werden, sondern muss durch konkrete,
ausreichend substanziierte Ausführungen zum jeweiligen Fall belegt werden. Das
Bundesgericht hat zwar darauf hingewiesen, dass der Schuldspruch in einem Staat
erfolgen muss, in dem die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze und
die Wahrung der Verteidigungsrechte als garantiert angesehen werden können (BGE 2C_264/2011,
15.
November 2011, E. 3.3). Jedoch erfolgt die Prüfung der
Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens anhand der konkreten Umstände des
Einzelfalls und nicht lediglich durch eine pauschale Beurteilung der
allgemeinen Vertrauenswürdigkeit der ausländischen Justiz (BGE 2C_264/2011,
15.
November 2011, E. 4). Die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit
des Verfahrens ist dabei primär in Bezug auf das Straferkenntnis, nicht jedoch
zwingend auch in Bezug auf den späteren Vollzug des Urteils oder ähnlicher
Aspekte, zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der vormalige
Verteidiger des Beschwerdeführers vor dem Gerichtsprozess von den
entscheidenden Richtern aufgefordert worden sei, im Namen und im Auftrag des
Beschwerdeführers Geldzahlungen zu leisten, sind den Akten keine entsprechenden
Belege zu entnehmen. Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid
betreffend die Entlassung der im Strafurteil urteilenden Richter wegen
Korruption wurde dem Gericht nicht nachgereicht. Auf den Einwand, das
Geständnis sei unter erheblichem Druck und ohne Beistand eines Rechtsanwalts
abgegeben worden, ist nicht näher einzugehen. Es oblag dem Beschwerdeführer,
diese Behauptung bereits im Rahmen des strafrechtlichen Berufungsverfahrens
vorzubringen. Entsprechende Rügen gehen aus den Akten nicht hervor. Damit ist
den Vorinstanzen beizupflichten und besteht aufgrund der nicht genügend
substanziierten Vorbringen kein Anlass, dass albanische Strafurteil nicht
anzuerkennen.
3.
3.1
Das
Amtsgericht des Gerichtsbezirks D (Albanien) sprach den Beschwerdeführer am 8. Juli
2021.
der "Hilfeleistung für den Straftäter" sowie "Nichtanzeige
geplanter Straftaten" schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von
insgesamt zwei Jahren. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 hob das
Berufungsgericht von D das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Tatbestands
der Nichtanzeige geplanter Straftaten auf, bestätigte jedoch die Verurteilung
wegen "Hilfeleistung für den Straftäter". Die ursprünglich verhängte
Freiheitsstrafe von zwei Jahren blieb davon unberührt und wurde zur
Vollstreckung angeordnet.
3.2
3.2.1
Da ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
vorliegt, kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 2
lit. b AIG verweigert werden. Damit liegt auch eine gesetzliche Grundlage
für den Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8
Abs. 2 EMRK vor. Die Verweigerung der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ist indessen nur rechtmässig, sofern sie sich als
verhältnismässig erweist. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche
Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen
Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG – die vom
Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10
E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).
3.2.2
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und
die Schwere der begangenen Delikte, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit
und das seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Von
Bedeutung sind auch die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der ausländischen
Person in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland. Ebenso ist
die familiäre Situation der betroffenen Person zu beachten, namentlich die
Dauer der Ehe, die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen sowie übrige
Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung
erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der
ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren
deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt eine Rolle, welche
Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins
Heimatland des Partners zu gegenwärtigen hätte. Zu prüfen ist sodann, ob aus
der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und in welchem Alter sich diese
befinden (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Auch
den mutmasslichen Schwierigkeiten bei einem Umzug in sein Heimatland ist
Rechnung zu tragen. Erforderlich
ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (BGr,
19.
Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen; VGr, 24. November
2022, VB.2022.00399, E. 2.2).
3.3
3.3.1
Bei der Interessenabwägung fällt hauptsächlich die Verurteilung des
Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren ins Gewicht. Dabei
bildet die vom Strafrichter verhängte Strafe und nicht die schliesslich im
Gefängnis abgesessene Zeit Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des
Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3). Bereits die Höhe der ausgesprochenen Strafe widerspiegelt
ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse (vgl. BGE 129 II 215
E. 3.1). Die albanischen strafrechtlichen Behörden sind von keinem
leichten Verschulden ausgegangen. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren
deutet in ausländerrechtlicher Hinsicht auf ein erhebliches Verschulden des
Beschwerdeführers hin.
3.3.2
Seit der Haftentlassung sind darüber hinaus erst vier Jahre vergangen. Von
einer biografischen Kehrtwende kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht
ausgegangen werden und es besteht nach wie vor eine gewisse Gefahr, dass der
Beschwerdeführer weitere Delikte begeht. Einem Wohlverhalten im Strafvollzug
und/oder unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt
praxisgemäss eine untergeordnete Bedeutung zu (VGr, 2. September 2021,
VB.2021.00134, E. 5.3.3 mit Hinweisen). Zudem ist das öffentliche
Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung einer ausländischen Person, die
eine schwerwiegende Straftat begangen hat – insbesondere im Bereich der
Gewaltkriminalität –, von besonderem Gewicht. Ein auch nur geringfügiges Restrisiko
künftiger Straftaten darf hierbei nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 139 I 31 E. 2.3.2).
3.3.3
Obwohl dem Beschwerdeführer keine direkte Tatbeteiligung an einer schweren
Gewalttat zur Last gelegt wird, führte seine nachträgliche Unterstützung der
Täter dazu, dass ein versuchtes Tötungsdelikt begünstigt wurde. Dies
unterstreicht die besondere Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der
zukünftigen Legalprognose ausländerrechtlicher Natur gelten strengere Massstäbe
als im strafrechtlichen Sanktionsrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.2). In diesem Zusammenhang kommt
auch einer gewährten Amnestie keine entscheidende Bedeutung zu. Für
ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – nicht unter das
Freizügigkeitsabkommen fallen, ist bei der aufenthaltsrechtlichen Beurteilung
nicht allein auf das Risiko einer Rückfälligkeit abzustellen. Vielmehr sind
auch generalpräventive Erwägungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_1133/2016 vom 8. Juni 2017 E. 4.1). Angesichts der
gefestigten Rechtsprechung besteht schliesslich kein Anlass, von diesen
Grundsätzen aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Staatsangehörigen eines FZA-Staates
abzuweichen (vgl. VGr, 25. August 2022, VB.2021.00655, E. 3.3, und
13.
April 2022, VB.2021.00789, E. 3.1, je mit Hinweisen).
3.3.4
Gemäss Aktenlage lebt der Beschwerdeführer in einer intakten Ehe mit seiner
Ehefrau zusammen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in der Schweiz und
verfügt über die schweizerische Staatsangehörigkeit. Sie hat kürzlich die
Mittelschule absolviert und befindet sich zurzeit in einem Praktikum. Im Sommer
2025.
strebt sie ein Studium an der Zürcher Hochschule für angewandte
Wissenschaften an. Folglich befindet sie sich noch in Ausbildung. Die Ehe ist
bis dato kinderlos geblieben. Der Beschwerdeführer ist erst vor rund zwei
Jahren in die Schweiz eingereist. In diesem Zeitraum war er weder im Besitz einer
regulären Aufenthaltsbewilligung noch hat er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen.
Nach den vorliegenden Informationen hat der Beschwerdeführer den Grossteil
seines Lebens in Albanien verbracht, wo er sowohl beruflich als auch sozial
verwurzelt ist. Dem Beschwerdeführer ist es daher ohne Weiteres möglich, in
sein Heimatland zurückzukehren.
3.3.5
Hinsichtlich seiner Ehefrau trägt der Beschwerdeführer vor, dass sie weder
die albanische Sprache beherrsche noch mit der dortigen Kultur vertraut sei.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen
Beschwerdeschrift angibt, die deutsche Sprache ebenfalls noch nicht zu
beherrschen und sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufzuhalten. Er sei
bestrebt, die Sprache zu erlernen, und habe sich innerhalb der kurzen
Aufenthaltsdauer als fester Bestandteil der Familie seiner Ehefrau etabliert.
Zwar möchte seine Ehefrau im Sommer 2025 ein Studium beginnen, doch gibt es in
Albanien ebenfalls die Möglichkeit, ein Studium (insb. ein auf Englisch geführtes)
zu besuchen. Darüber hinaus werden keine substanziierten Gründe vorgebracht,
weshalb der Ehefrau ein Umzug nach Albanien und damit in ein ihr unbekannten
Land, wie es der Beschwerdeführer mit dem Umzug in die Schweiz selbst vollzogen
hat, nicht zumutbar sein sollte. Inwieweit der Ehefrau eine Ausreise nach Albanien
tatsächlich zugemutet werden kann, kann jedoch offenbleiben. Wie nachfolgend
dargelegt, erweist sich der Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegend
als verhältnismässig, selbst wenn die Zumutbarkeit der Ausreise der Ehefrau des
Beschwerdeführers verneint werden sollte.
3.3.6
Sofern der Ehefrau eine Ausreise nach Albanien nicht zugemutet werden kann,
hat der Beschwerdeführer ein privates Interesse am Familiennachzug von
erheblichem Gewicht. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
wird allerdings dadurch relativiert, dass die eheliche Beziehung erst nach der
Verurteilung des Beschwerdeführers und dem Strafvollzug entstanden ist. Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten somit von Beginn weg damit rechnen,
dass ein Ehegattennachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht möglich
sein wird.
3.3.7
Der Beschwerdeführer hielt sich bislang noch nie länger bzw. mit einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Er lebte bis vor kurzem noch in
Albanien, wo er auch geboren ist. Mit den Verhältnissen in Albanien ist er
folglich vertraut, wohingegen eine vertiefte Integration in der Schweiz nicht
vorliegt. Die bereits in der Schweiz aufgenommenen Kontakte sowie das
Referenzschreiben zugunsten des Beschwerdeführers vermögen an dieser
Feststellung nichts zu ändern.
3.3.8
In Anbetracht des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts sowie der Höhe
der verhängten Strafe stellt sich eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit dar. Dies begründet ein signifikantes öffentliches
Interesse an der Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerdeführer versucht, sein Delikt zu
verharmlosen, ist festzustellen, dass es sich selbst nach dem schweizerischen
Strafgesetzbuch um ein Vergehen handelt, welches eine beträchtliche Gefährdung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und gerade kein Bagatelldelikt
darstellt. Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher
Hinsicht sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum
Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012,
2C_1026/2011, E. 4.2).
3.4
Zusammengefasst
erweist sich die Nichterteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung an
den Beschwerdeführer aufgrund des von ihm begangenen Delikts und der Strafhöhe
von zwei Jahren – trotz seiner ehelichen Beziehungen in der Schweiz – als
verhältnismässig.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung
zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.