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Entscheid

VB.2024.00771

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00771

26. Februar 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26031)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00771

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1993 geborene albanische Staatsangehörige A reiste am

19. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches

vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 22. September

2023 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 29. November

2023 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

Am 22. November 2023 heiratete A in Zürich die Schweizer Bürgerin

C (geb. 2003) und stellte tags darauf ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Ehe blieb bisher

kinderlos.

A hat in strafrechtlicher Hinsicht in seinem Heimatland

wie folgt zu Klagen Anlass gegeben:

-

Mit Gerichtsurteil der Republik Albanien vom 8. Juli 2021

wurde A wegen der Unterstützung von Tätern und der Nichtanzeige einer Straftat

mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft.

Gestützt auf diesen Sachverhalt wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 14. Mai 2024 das Gesuch vom

23. November 2023 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. November 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024 beantragte A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, es sei die

Verfügung des Migrationsamts vom 14. Mai 2024 aufzuheben und es sei der

Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz zu erteilen. Weiter sei dem

Beschwerdeführer im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen, den

Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024

merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Sodann setzte es dem

Beschwerdeführer aufgrund seines prekären Aufenthalts eine Frist zur Zahlung

eines Prozesskostenvorschusses. Dieser wurde fristgereicht bezahlt.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen

und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.1.2

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer

Schweizerin verheiratet ist und mit dieser zusammenwohnen will. Infolgedessen

könnte er grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt gemäss Art. 42 Abs. 1

AIG sowie Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

geltend machen. Dieser Anspruch unterliegt jedoch nicht uneingeschränkter

Geltung. Vielmehr lässt Art. 8 Abs. 2 EMRK einen Eingriff in das

durch Abs. 1 geschützte Recht zu, wenn dieser Eingriff gesetzlich

vorgesehen ist und als verhältnismässige Massnahme im öffentlichen Interesse

erforderlich erscheint. Des Weiteren können die Ansprüche gemäss Art. 42

AIG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG gegeben sind (Art. 51

Abs. 1 lit. b AIG), wobei diese Bestimmung auch die rechtliche

Grundlage für einen Eingriff in das Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1

EMRK darstellt.

2.1.3

Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1

lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63

AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

der Fall ist oder wenn eine Person erheblich oder wiederholt gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63

Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG). Als längerfristig

im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe,

deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145

E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist

unerheblich, ob die Strafe bedingt, teil­bedingt oder unbedingt zu vollziehen

ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2; 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 4.4 f.; 27. Januar 2010, 2C_515/2009,

E. 2.1). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung muss ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96

Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige

Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl.

BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Auch Art. 13

Abs. 1 BV verleiht keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

2.1.4

Für die Feststellung des Vorliegens eines

Widerrufsgrundes ist es grundsätzlich unerheblich, ob die verhängte Strafe von

einem inländischen oder einem ausländischen Gericht ausgesprochen wurde, sofern

das zugrunde liegende Delikt nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen

oder Vergehen zu qualifizieren ist. Es ist ferner erforderlich, dass das

ausländische Urteil den geltenden rechtsstaatlichen Prinzipien entspricht,

insbesondere was die Wahrung der Verteidigungsrechte des Betroffenen betrifft.

Zudem muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass für ein gleichartiges Delikt

auch in der Schweiz eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr verhängt worden

wäre (vgl. BGr, 25. Oktober

2021, 2C_393/2021, E. 3.1; 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1;

VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00775, E. 3.1; 31. März 2021,

VB.2020.00806, E. 5.3.1.2; 28. November 2019, VB.2019.00440,

E. 3.3; 20. August 2014, VB.2014.00389, E. 4.1).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass die Vorinstanz die

Auffassung vertrete, dass der Straftatbestand "Hilfeleistung für

Straftäter", nach dem der Beschwerdeführer verurteilt wurde, dem

Straftatbestand der "Begünstigung" gemäss Art. 305 StGB entspreche,

wonach eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen

sei. Hierzu macht er geltend, dass diese Einschätzung fehlerhaft sei. Die im

albanischen Recht beschriebenen Handlungen des Beschwerdeführers, wie die

Versorgung eines Täters mit Nahrungsmitteln oder das Bereitstellen eines

Unterschlupfs, würden nicht unter den Tatbestand der Begünstigung fallen. Folglich

würde das albanische Urteil, das diese Handlungen betreffe, nicht einem

Schweizer Strafurteil entsprechen, weshalb es nicht als Grundlage für die

Ablehnung des Familiennachzugs dienen könne.

2.2.2

Die Begründung des Beschwerdeführers greift zu kurz. Zwar trifft es zu,

dass der albanische Begünstigungstatbestand auch die Versorgung eines Täters

mit Nahrungsmitteln oder das Bereitstellen eines Unterschlupfs unter Strafe

stellt. Allerdings zitiert der Beschwerdeführer nicht die vollständige Fassung

des relevanten Artikels. Der albanische Artikel 302/2 besagt: "Die

Versorgung des Täters mit Nahrungsmitteln, anderen Lebensmitteln oder der

Sicherung einer Wohnung, eines Aufenthaltsortes oder auf andere Weise,

um einer Fahndung, Gefangennahme oder Festnahme zu entgehen, wird mit

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. […] Vorgeborene

und Ungeborene, Geschwister, Ehegatten, Adoptierende und Adoptierte sind von

der Strafbarkeit ausgenommen." Daraus folgt, dass auch die Handlung, "auf

andere Weise" einer Fahndung, Gefangennahme oder Festnahme zu entgehen,

unter den Straftatbestand fällt und nicht nur auf die Versorgung des Täters mit

Nahrungsmitteln oder das Bereitstellen eines Unterschlupfs beschränkt ist.

Zudem enthält der albanische Straftatbestand der Begünstigung, wie auch der

schweizerische Art. 305 StGB, einen Ausschluss der Strafbarkeit für nahe

Angehörige. Wesentlich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer den albanischen

Straftatbestand nicht durch die Versorgung des Täters mit Nahrungsmitteln oder

das Bereitstellen eines Aufenthaltsortes begangen hat. Das Strafurteil vom 8. Juli

2021.

stellt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer den Tätern geholfen

hat, der Verfolgung und Festnahme durch die Polizei zu entkommen, nachdem diese

an einer Schiesserei beteiligt waren – eine Tatsache, die der Beschwerdeführer

vor Gericht schliesslich auch zugab. Unter Berücksichtigung der vorliegenden

Umstände kann nicht bestritten werden, dass der albanische Straftatbestand der

Begünstigung demjenigen des Schweizer Strafrechts entspricht. Der dem

Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt ist auch nach schweizerischem

Strafrecht strafbar, wobei eine entsprechende Sanktion im Rahmen der verhängten

Freiheitsstrafe auch durch einen Schweizer Richter zu erwarten wäre.

2.2.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das albanische Justizsystem weise

Mängel im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit auf und die verfassungsmässigen

Garantien für ein ordnungsgemässes Verfahren seien nicht in allen Fällen

gewährleistet, handelt es sich hierbei lediglich um unbewiesene Behauptungen.

In der Regel kann die fehlende Rechtsstaatlichkeit eines ausländischen

Verfahrens nicht allein aufgrund allgemeiner Verweise auf rechtsstaatliche

Defizite im betreffenden Land angenommen werden, sondern muss durch konkrete,

ausreichend substanziierte Ausführungen zum jeweiligen Fall belegt werden. Das

Bundesgericht hat zwar darauf hingewiesen, dass der Schuldspruch in einem Staat

erfolgen muss, in dem die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze und

die Wahrung der Verteidigungsrechte als garantiert angesehen werden können (BGE 2C_264/2011,

15.

November 2011, E. 3.3). Jedoch erfolgt die Prüfung der

Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens anhand der konkreten Umstände des

Einzelfalls und nicht lediglich durch eine pauschale Beurteilung der

allgemeinen Vertrauenswürdigkeit der ausländischen Justiz (BGE 2C_264/2011,

15.

November 2011, E. 4). Die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit

des Verfahrens ist dabei primär in Bezug auf das Straferkenntnis, nicht jedoch

zwingend auch in Bezug auf den späteren Vollzug des Urteils oder ähnlicher

Aspekte, zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der vormalige

Verteidiger des Beschwerdeführers vor dem Gerichtsprozess von den

entscheidenden Richtern aufgefordert worden sei, im Namen und im Auftrag des

Beschwerdeführers Geldzahlungen zu leisten, sind den Akten keine entsprechenden

Belege zu entnehmen. Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid

betreffend die Entlassung der im Strafurteil urteilenden Richter wegen

Korruption wurde dem Gericht nicht nachgereicht. Auf den Einwand, das

Geständnis sei unter erheblichem Druck und ohne Beistand eines Rechtsanwalts

abgegeben worden, ist nicht näher einzugehen. Es oblag dem Beschwerdeführer,

diese Behauptung bereits im Rahmen des strafrechtlichen Berufungsverfahrens

vorzubringen. Entsprechende Rügen gehen aus den Akten nicht hervor. Damit ist

den Vorinstanzen beizupflichten und besteht aufgrund der nicht genügend

substanziierten Vorbringen kein Anlass, dass albanische Strafurteil nicht

anzuerkennen.

3.

3.1

Das

Amtsgericht des Gerichtsbezirks D (Albanien) sprach den Beschwerdeführer am 8. Juli

2021.

der "Hilfeleistung für den Straftäter" sowie "Nichtanzeige

geplanter Straftaten" schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von

insgesamt zwei Jahren. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 hob das

Berufungsgericht von D das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Tatbestands

der Nichtanzeige geplanter Straftaten auf, bestätigte jedoch die Verurteilung

wegen "Hilfeleistung für den Straftäter". Die ursprünglich verhängte

Freiheitsstrafe von zwei Jahren blieb davon unberührt und wurde zur

Vollstreckung angeordnet.

3.2

3.2.1

Da ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

vorliegt, kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 2

lit. b AIG verweigert werden. Damit liegt auch eine gesetzliche Grundlage

für den Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8

Abs. 2 EMRK vor. Die Verweigerung der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ist indessen nur rechtmässig, sofern sie sich als

verhältnismässig erweist. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche

Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen

Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG – die vom

Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10

E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

3.2.2

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und

die Schwere der begangenen Delikte, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit

und das seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Von

Bedeutung sind auch die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der ausländischen

Person in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland. Ebenso ist

die familiäre Situation der betroffenen Person zu beachten, namentlich die

Dauer der Ehe, die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen sowie übrige

Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung

erlauben. Mass­gebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der

ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren

deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt eine Rolle, welche

Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins

Heimatland des Partners zu gegenwärtigen hätte. Zu prüfen ist sodann, ob aus

der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und in welchem Alter sich diese

befinden (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Auch

den mutmasslichen Schwierigkeiten bei einem Umzug in sein Heimatland ist

Rechnung zu tragen. Erforderlich

ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (BGr,

19.

Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen; VGr, 24. November

2022, VB.2022.00399, E. 2.2).

3.3

3.3.1

Bei der Interessenabwägung fällt hauptsächlich die Verurteilung des

Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren ins Gewicht. Dabei

bildet die vom Strafrichter verhängte Strafe und nicht die schliesslich im

Gefängnis abgesessene Zeit Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des

Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3). Bereits die Höhe der ausgesprochenen Strafe widerspiegelt

ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse (vgl. BGE 129 II 215

E. 3.1). Die albanischen strafrechtlichen Behörden sind von keinem

leichten Verschulden ausgegangen. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren

deutet in ausländerrechtlicher Hinsicht auf ein erhebliches Verschulden des

Beschwerdeführers hin.

3.3.2

Seit der Haftentlassung sind darüber hinaus erst vier Jahre vergangen. Von

einer biografischen Kehrtwende kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht

ausgegangen werden und es besteht nach wie vor eine gewisse Gefahr, dass der

Beschwerdeführer weitere Delikte begeht. Einem Wohlverhalten im Strafvollzug

und/oder unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt

praxisgemäss eine untergeordnete Bedeutung zu (VGr, 2. September 2021,

VB.2021.00134, E. 5.3.3 mit Hinweisen). Zudem ist das öffentliche

Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung einer ausländischen Person, die

eine schwerwiegende Straftat begangen hat – insbesondere im Bereich der

Gewaltkriminalität –, von besonderem Gewicht. Ein auch nur geringfügiges Restrisiko

künftiger Straftaten darf hierbei nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 139 I 31 E. 2.3.2).

3.3.3

Obwohl dem Beschwerdeführer keine direkte Tatbeteiligung an einer schweren

Gewalttat zur Last gelegt wird, führte seine nachträgliche Unterstützung der

Täter dazu, dass ein versuchtes Tötungsdelikt begünstigt wurde. Dies

unterstreicht die besondere Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der

zukünftigen Legalprognose ausländerrechtlicher Natur gelten strengere Massstäbe

als im strafrechtlichen Sanktionsrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.2). In diesem Zusammenhang kommt

auch einer gewährten Amnestie keine entscheidende Bedeutung zu. Für

ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – nicht unter das

Freizügigkeitsabkommen fallen, ist bei der aufenthaltsrechtlichen Beurteilung

nicht allein auf das Risiko einer Rückfälligkeit abzustellen. Vielmehr sind

auch generalpräventive Erwägungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_1133/2016 vom 8. Juni 2017 E. 4.1). Angesichts der

gefestigten Rechtsprechung besteht schliesslich kein Anlass, von diesen

Grundsätzen aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Staatsangehörigen eines FZA-Staates

abzuweichen (vgl. VGr, 25. August 2022, VB.2021.00655, E. 3.3, und

13.

April 2022, VB.2021.00789, E. 3.1, je mit Hinweisen).

3.3.4

Gemäss Aktenlage lebt der Beschwerdeführer in einer intakten Ehe mit seiner

Ehefrau zusammen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in der Schweiz und

verfügt über die schweizerische Staatsangehörigkeit. Sie hat kürzlich die

Mittelschule absolviert und befindet sich zurzeit in einem Praktikum. Im Sommer

2025.

strebt sie ein Studium an der Zürcher Hochschule für angewandte

Wissenschaften an. Folglich befindet sie sich noch in Ausbildung. Die Ehe ist

bis dato kinderlos geblieben. Der Beschwerdeführer ist erst vor rund zwei

Jahren in die Schweiz eingereist. In diesem Zeitraum war er weder im Besitz einer

regulären Aufenthaltsbewilligung noch hat er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen.

Nach den vorliegenden Informationen hat der Beschwerdeführer den Grossteil

seines Lebens in Albanien verbracht, wo er sowohl beruflich als auch sozial

verwurzelt ist. Dem Beschwerdeführer ist es daher ohne Weiteres möglich, in

sein Heimatland zurückzukehren.

3.3.5

Hinsichtlich seiner Ehefrau trägt der Beschwerdeführer vor, dass sie weder

die albanische Sprache beherrsche noch mit der dortigen Kultur vertraut sei.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen

Beschwerdeschrift angibt, die deutsche Sprache ebenfalls noch nicht zu

beherrschen und sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufzuhalten. Er sei

bestrebt, die Sprache zu erlernen, und habe sich innerhalb der kurzen

Aufenthaltsdauer als fester Bestandteil der Familie seiner Ehefrau etabliert.

Zwar möchte seine Ehefrau im Sommer 2025 ein Studium beginnen, doch gibt es in

Albanien ebenfalls die Möglichkeit, ein Studium (insb. ein auf Englisch geführtes)

zu besuchen. Darüber hinaus werden keine substanziierten Gründe vorgebracht,

weshalb der Ehefrau ein Umzug nach Albanien und damit in ein ihr unbekannten

Land, wie es der Beschwerdeführer mit dem Umzug in die Schweiz selbst vollzogen

hat, nicht zumutbar sein sollte. Inwieweit der Ehefrau eine Ausreise nach Albanien

tatsächlich zugemutet werden kann, kann jedoch offenbleiben. Wie nachfolgend

dargelegt, erweist sich der Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegend

als verhältnismässig, selbst wenn die Zumutbarkeit der Ausreise der Ehefrau des

Beschwerdeführers verneint werden sollte.

3.3.6

Sofern der Ehefrau eine Ausreise nach Albanien nicht zugemutet werden kann,

hat der Beschwerdeführer ein privates Interesse am Familiennachzug von

erheblichem Gewicht. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau

wird allerdings dadurch relativiert, dass die eheliche Beziehung erst nach der

Verurteilung des Beschwerdeführers und dem Strafvollzug entstanden ist. Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten somit von Beginn weg damit rechnen,

dass ein Ehegattennachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht möglich

sein wird.

3.3.7

Der Beschwerdeführer hielt sich bislang noch nie länger bzw. mit einer

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Er lebte bis vor kurzem noch in

Albanien, wo er auch geboren ist. Mit den Verhältnissen in Albanien ist er

folglich vertraut, wohingegen eine vertiefte Integration in der Schweiz nicht

vorliegt. Die bereits in der Schweiz aufgenommenen Kontakte sowie das

Referenzschreiben zugunsten des Beschwerdeführers vermögen an dieser

Feststellung nichts zu ändern.

3.3.8

In Anbetracht des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts sowie der Höhe

der verhängten Strafe stellt sich eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit dar. Dies begründet ein signifikantes öffentliches

Interesse an der Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerdeführer versucht, sein Delikt zu

verharmlosen, ist festzustellen, dass es sich selbst nach dem schweizerischen

Strafgesetzbuch um ein Vergehen handelt, welches eine beträchtliche Gefährdung

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und gerade kein Bagatelldelikt

darstellt. Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher

Hinsicht sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum

Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012,

2C_1026/2011, E. 4.2).

3.4

Zusammengefasst

erweist sich die Nichterteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung an

den Beschwerdeführer aufgrund des von ihm begangenen Delikts und der Strafhöhe

von zwei Jahren – trotz seiner ehelichen Beziehungen in der Schweiz – als

verhältnismässig.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung

zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.