VB.2024.00772
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00772
3. Juli 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26418)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00772
Urteil
der 1.
Kammer
vom 3. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter José Krause,
Gerichtsschreiber Yann Aders.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Hochbauamt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Submission
(Ausschluss),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 11. Oktober 2024 eröffnete das
Hochbauamt der Baudirektion des Kantons Zürich ein offenes Submissionsverfahren
im Staatsvertragsbereich betreffend Laboreinrichtungen. Innert Frist gingen
drei Angebote ein. Das Angebot der A AG zum Betrag von
Fr. 1'870'126.30 traf nach Ablauf der Frist ein. In der Folge schloss das
Hochbauamt die A AG mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 vom weiteren
Verfahren aus.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am 19. Dezember 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte in
prozessualer Hinsicht um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden
Wirkung. Das Hochbauamt sei anzuweisen, das Angebot der A AG weiterhin als
im Verfahren stehend zu betrachten, sowie zu verpflichten, alle den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens präjudizierenden Vollzugsvorkehrungen (wie insbesondere
die Zuschlagserteilung und den Vertragsabschluss) zu unterlassen. Es sei ein
zweiter Schriftenwechsel durchzuführen oder der A AG Frist zur Erstattung
einer Replik und zur Ergänzung ihrer Begründung anzusetzen. In materieller
Hinsicht beantragte sie, die Ausschlussverfügung sei aufzuheben und die
Angelegenheit zur Fortführung des Verfahrens unter Einbezug des Angebots der A AG
an das Hochbauamt zurückzuweisen. Ein allfälliger Zuschlag an eine Anbieterin
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und rechtskonformen
Durchführung des Vergabeverfahrens unter Einbezug des Angebots der A AG
vom 20. November 2024 an das Hochbauamt zurückzuweisen. Eventualiter sei
ein allfälliger Zuschlag an eine Anbieterin aufzuheben und der Auftrag der A AG
zu erteilen. Subeventualiter sei für den Fall, dass das Hochbauamt den Zuschlag
erteilt haben und der Vertrag bereits vor dem Endentscheid abgeschlossen worden
sein sollte, die Rechtswidrigkeit der Verfügung sowie eines etwaigen Zuschlags
festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2024 wurde
dem Hochbauamt einstweilen untersagt, das Verfahren weiterzuführen, den
Zuschlag zu erteilen oder den Vertrag abzuschliessen. Das Hochbauamt beantragte
am 8. Januar 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter
Kostenfolge zulasten der A AG. Sowohl die A AG als auch das
Hochbauamt hielten in den weiteren Eingaben an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Kanton
Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist
seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni
2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom
Dispositiv
11. Oktober 2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen
die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung.
Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni
2023 (SVO).
1.2 Nach
§ 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB,
wozu auch der Ausschluss zählt (lit. h), unabhängig vom Auftragswert die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999
Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob
eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und
Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Die Beschwerdeführerin rügt den Ausschluss ihres Angebots
aus dem Verfahren. Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde noch nicht
bewertet. Mangels gegenteiliger Hinweise hat sie grundsätzlich ein gültiges
Angebot eingereicht. Würde sie mit ihren Rügen durchdringen und zur Teilnahme
am Verfahren zugelassen, ist davon auszugehen, dass ihr Angebot eine
realistische Chance auf den Zuschlag hätte, weshalb ihre Legitimation zu
bejahen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gestützt
auf Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB kann eine Anbieterin vom
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn festgestellt wird, dass ihr
Angebot einen wesentlichen Formfehler aufweist oder dieses wesentlich von den
verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht. Die grundlegenden
Formerfordernisse sind in Art. 34 Abs. 1 IVöB definiert. Demnach
müssen Angebote schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in
der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden. Nur
die fristgerecht eingereichten Angebote sind nach Art. 37 Abs. 1 IVöB
bei der Angebotsöffnung zu berücksichtigen.
3.2 Bei der
Beurteilung solcher Mängel ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der
Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger
Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist nur dann adäquat, wenn
es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus
gilt es zu vermeiden (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 6.1;
24. Mai 2018, VB.2018.00184, E. 3.1; 28. September 2011,
VB.2011.00316, E. 5.1.1, mit weiteren Hinweisen). Die Nichteinhaltung der
Eingabefrist galt nach § 4a Abs. 1 lit. b des am
1. Oktober 2023 aufgehobenen Gesetzes vom 15. September 2003 über den
Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 als Verletzung eines wesentlichen
Formerfordernisses und führte regelmässig zum Ausschluss aus dem
Vergabeverfahren (VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00375, E. 2.1.1). Die Materialien zur IVöB (Vorlage 5772 vom 24. November 2021, ABl
vom 17. Dezember 2021) enthalten zu Art. 44 Abs. 1 IVöB
lediglich den Hinweis, dass die Auftraggeber in der Frage des Ausschlusses bzw.
des Widerrufs von Zuschlägen ein grosses Ermessen hätten. Die Bestimmung
enthalte eine Liste von Tatbeständen, die einen Ausschluss oder einen Widerruf
des Zuschlags rechtfertigen würden (ABl vom 17. Dezember 2021,
S. 111). Der Ausschluss ist somit für die aufgezählten Tatbestände nicht
mehr als zwingende Rechtsfolge ausgestaltet, sondern dem Ermessensentscheid der
Vergabestelle zugewiesen (VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00101,
E. 4.5.1). In der Tendenz betonen Lehre und Rechtsprechung die
Formenstrenge des Submissionsverfahrens (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00013,
E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3
Des Weiteren muss die
Vergabestelle das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) berücksichtigen: Wegen
unbedeutender Mängel in der Offerte dürfen Anbietende nicht ausgeschlossen
werden (BGr, 26. Januar 2016, 2C_665/2015, E. 1.3.3; Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich
etc. 2013, Rz. 444 f.).
Vorbehalten sind somit Fälle, in denen die Abweichungen von der Ausschreibung
geringfügig sind, und schliesslich Fälle, wo die amtlichen Vorgaben ihrerseits
schwere Mängel enthalten (VGr, 22. Dezember 2021, VB.2021.00793,
E. 2.3; 24. Mai 2018, VB.2018.00184, E. 3.1; 16. November
2017, VB.2017.00495, E. 4.2; Galli et al., Rz. 444).
4.
4.1 Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin ihr Angebot gemäss der Aufgabequittung am
21. November 2024 um 16.02 Uhr bei der Poststelle in der Gemeinde C
der Schweizerischen Post als "Swiss-Express 'Mond'"-Sendung
aufgegeben. Bei dieser Sendungsart stellt die Post eine Zustellung am Folgetag
bis 9 Uhr in Aussicht. Aufgrund starker Schneefälle in der Nacht vom 21.
auf den 22. November 2024, die vielerorts Neuschneerekorde für den Monat
November brachten (meteoschweiz.admin.ch → Über uns →
MeteoSchweiz-Blog → "Neuschneerekorde für den November – ein
Rückblick" 22. November 2024, zuletzt besucht am 10. Juni 2025),
erfolgte die Zustellung der Sendung am 22. November 2024 bei der Beschwerdegegnerin
erst abends um 17.10 Uhr.
In der Folge schloss die Beschwerdegegnerin das Angebot
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 gemäss
Art. 44 Abs. 1 IVöB mit der Begründung, dass das Angebot zu spät
eingegangen sei, vom weiteren Verfahren aus.
Die Ausschreibungsunterlagen enthielten unter dem Titel
"4. Termine" folgende Angaben:
"4.1. Eingabetermin
22. November 2024, bis um 17.00 Uhr
Das Angebot muss bis
zu diesem Zeitpunkt bei der Vergabestelle eingegangen sein, das Datum des Poststempels
ist nicht massgebend. Falls die Eingabe per Post erfolgt, ist für die
Postzustellung genügend Zeit einzuberechnen und der Nachweis der rechtzeitigen
Aufgabe bei der Post sicherzustellen."
4.2 Die
Beschwerdeführerin rügt, mit dem Ausschluss werde das Transparenzgebot nach
Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB sowie der Vertrauensschutz verletzt.
Sie vertritt den Standpunkt, dass die Ausschreibung neben der persönlichen
Abgabe des Angebots bei der Vergabestelle explizit auch eine postalische
Zustellung erlaube. Diesfalls genüge für die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Angebots,
dass für die Postzustellung genügend Zeit einberechnet und der Nachweis der
rechtzeitigen Aufgabe bei der Post sichergestellt sei. Auf den exakten
Zeitpunkt der Zustellung des Angebots bei der Vergabestelle komme es demnach
nicht an; die zusätzliche Vorgabe in den Ausschreibungsbedingungen könne und
müsse nur so verstanden werden, dass ein der Post übergebenes Angebot dann als
rechtzeitig eingegeben gelte, wenn für die Zustellung genügend Zeit
einberechnet worden sei und die rechtzeitige Postaufgabe belegt werden könne.
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung,
dass für das Einhalten der Eingabefrist das Eintreffen bei der Vergabestelle
und nicht der Zeitpunkt der Übergabe der Sendung an die Post massgebend sei,
worauf in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hingewiesen worden sei.
4.3 Zwischen
den Parteien ist somit zunächst umstritten, ob mit der vorliegenden
Ausschreibung das Eingangs- bzw. Zugangsprinzip oder das Absendeprinzip für die
Einhaltung der Eingabefrist als massgeblich erklärt wurde. § 24
Abs. 1 der am 1. Oktober 2023 aufgehobenen Submissionsverordnung vom
23. Juli 2003 erklärte ausdrücklich das Eingangs- bzw. Zugangsprinzip für
massgeblich. Dem neuen Vergaberecht sind diesbezüglich keine Vorgaben zu
entnehmen. Angebote müssen nach Art. 34 Abs. 1 IVöB
"fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden". Demnach sind die
Ausschreibungsunterlagen massgebend für die Frage, ob ein Angebot fristgerecht eingereicht
worden ist.
4.3.1
Ausschreibungsunterlagen sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den
Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den
subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es
nicht an. Allerdings verfügt die Vergabestelle bei der Formulierung und
Anwendung der Ausschreibungsunterlagen über einen grossen Ermessens- oder
Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der
Sachverhalts- und Rechtskontrolle – nicht unter dem Titel der Auslegung
überspielen dürfen. Im Ergebnis ist die Auslegung der Vergabestelle demnach nur
zu korrigieren, wenn sie als willkürlich erscheint. Von mehreren möglichen
Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig
scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen
abzustecken (zum Ganzen: BGE 141 II 14 E. 7.1; BGr, 19. Januar
2023, 2C_365/2022, E. 6.1).
4.3.2
Die Formulierung in den Ausschreibungsunterlagen zum Eingabetermin enthält
verschiedene Elemente: Im ersten Satz wird ausdrücklich das Zugangsprinzip für
massgeblich erklärt, indem festgehalten wird, dass das Angebot bis zum
genannten Eingabetermin bei der Vergabestelle eingegangen sein muss und
das Datum des Poststempels für nicht massgeblich erklärt wird. Der erste
Halbsatz des zweiten Satzes im Abschnitt zum Eingabetermin enthält sodann den
Hinweis, dass für den Fall der Postaufgabe genügend Zeit für die Postzustellung
einzuberechnen sei, was dem Zugangsprinzip entspricht. Der anschliessende
zweite Halbsatz, wonach "der Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe bei der
Post sicherzustellen" ist, deutet isoliert betrachtet auf ein Element des Absendeprinzips
hin. In Zusammenhang mit den vorhergehenden Formulierungen kann dieser
Formulierung aber keine eigenständige Bedeutung zukommen. Vielmehr weist sie
nochmals auf die Verantwortung des Absenders für die rechtzeitige Postaufgabe
hin.
4.3.3
Sodann ist darauf abzustellen, wie die Anbietenden die Ausschreibung in
guten Treuen verstehen konnten und mussten. Verbleiben selbst bei aller
sorgfältigen Auslegung Zweifel, so dürfen sich die Bietenden nicht darauf
verlassen, dass die Vergabestelle das Absendeprinzip wählen wollte; im Zweifel
ist tendenziell vom Zugangsprinzip auszugehen (Martin Beyeler, Der
Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1852 auch
zum Folgenden). Schliesslich sind Anbietende bei bestehenden Zweifeln über die
Zugangsmodalitäten gehalten, sich rechtzeitig bei der Vergabestelle über die
Unklarheiten zu erkundigen (vgl. Galli et al., Rz. 387 f.).
Verzichten die Bietenden bei angebrachten Zweifeln auf entsprechende
Nachfragen, müssen sie nach Treu und Glauben regelmässig davon ausgehen, dass
die Vergabestelle das Zugangsprinzip für anwendbar erklären wollte (Beyeler, Rz. 1852).
Aufgrund der Nennung der exakten Zeit in den
Ausschreibungsunterlagen und insbesondere angesichts der ausdrücklichen
Erklärung, dass Angebote bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen sein müssen und
der Poststempel nicht massgeblich sei, musste die Beschwerdeführerin davon
ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin das Zugangsprinzip zur Anwendung bringen
wollte. Sofern ihr aufgrund des letzten Halbsatzes daran Zweifel gekommen sein
sollten, hätte sie diese durch Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin ausräumen
können und auch müssen. Der Beschwerdegegnerin ist sodann beizupflichten, dass
die Beschwerdeführerin selbst von der Geltung des Zugangsprinzips ausging,
wählte sie doch die Versandart "Swiss-Express 'Mond'", die bei einer
planmässigen Zustellung den Zugang innerhalb der genannten Frist gewährleistet
hätte.
4.3.4
Die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ist
nicht zu beanstanden. Sie durfte davon ausgehen und die Beschwerdeführerin
musste dies so verstehen, dass das Zugangsprinzip uneingeschränkt für
massgeblich erklärt worden war und damit der Zugang des Angebots innerhalb der
genannten Frist wesentliches Formerfordernis bildete.
4.4 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der erfolgte Ausschluss sei überspitzt
formalistisch. Sie habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass bei
einer rechtzeitigen Postaufgabe des Angebots der Eingabetermin eingehalten
werde. Die Verzögerung von lediglich zehn Minuten sei nicht durch ein
Fehlverhalten der Beschwerdeführerin oder eine verspätete Postaufgabe, sondern
durch die aussergewöhnlichen Wetterbedingungen und damit durch ein Ereignis
höherer Gewalt verursacht worden. Zudem wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund
der Rückfragepflicht verpflichtet gewesen, vor der Anordnung des Ausschlusses
der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, den Nachweis einer rechtzeitigen
Postaufgabe zu erbringen.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, Fehler oder
Versäumnisse der Post als beigezogene Hilfsperson habe sich die Beschwerdeführerin
anrechnen zu lassen. Die Praxis sei streng; auch eine geringfügige
Überschreitung der Frist sei ein wesentlicher Formfehler.
4.4.1
Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der
Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein
offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von
diesem bewusst in Kauf genommen wurde (VGr, 21. Dezember 2023,
VB.2023.00363, E. 3.2).
Die Eingabefrist wurde aufgrund der verspäteten Zustellung
durch die Post infolge des starken Schneefalls verpasst, nicht aber weil die
Beschwerdeführerin aufgrund der Ausschreibung vom Absendeprinzip ausgegangen
war. Nachdem auch die Beschwerdeführerin von der Geltung des Zugangsprinzips
ausging und auch ausgehen musste (vgl. E. 4.3.3 oben), hat sie sich die
verspätete Zustellung durch die Post zurechnen zu lassen. Es handelte sich
ferner nicht um ein offensichtliches Versehen der Beschwerdeführerin.
Die Wetterprognose vom 20. November 2024 ging von
verbreitet starken Schneefällen in der Nacht vom 21. auf den 22. November
2024 im Mittelland aus; MeteoSchweiz ordnete die Lage der Gefahrenstufe 3
zu (meteoschweiz.admin.ch → Über uns → MeteoSchweiz-Blog →
"Starke Schneefälle im Flachland der Deutschschweiz"
20. November 2024, zuletzt besucht am 10. Juni 2025). Die
Gefahrenstufe 3 bei Schneefall besagt, dass eine erhebliche Gefahr
besteht, die eine Einschränkung des Strassen-, Schienen- und Luftverkehrs sowie
eine Verschlechterung der Passierbarkeit der Strassen als mögliche Auswirkungen
mit sich bringt (meteoschweiz.admin.ch → Wetter → Gefahren →
Erläuterungen der Gefahrenstufen → Schnee, zuletzt besucht am
10. Juni 2025). Mit dem Naturgefahrenbulletin des Bundes vom
21. November 2024 wurde diese Warnung bestätigt (naturgefahren.ch →
Vergangene Ereignisse → Letzte Warnungen, zuletzt besucht am
10. Juni 2025). Angesichts der Wetterwarnungen und der erheblichen
Schneemengen wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, den Sendungsverlauf
zu überprüfen. Anhand der Sendungsverfolgung der Post hätte sie im Tagesverlauf
feststellen können, dass die Sendung nicht um 9.00 Uhr zugestellt wurde.
Spätestens, als sich die Sendung um 13.18 Uhr noch in Härkingen im Kanton
Solothurn befand, hätte sie erkennen können, dass eine rechtzeitige Zustellung
vor 17.00 Uhr aufgrund der Wetterverhältnisse nicht gewährleistet ist. Zu
diesem Zeitpunkt hätte sie Massnahmen ergreifen können und müssen, um den
rechtzeitigen Zugang bei der Beschwerdegegnerin sicherzustellen, so wie dies im
Übrigen eine Mitbewerberin getan hat. Aus dem Protokoll über die Öffnung der
Angebote geht hervor, dass die D AG Laboreinrichtungen mit einem
rechtzeitig am 22. November 2024 und einem verspäteten, am
25. November 2024 eingegangenen Angebot unter den Anbieterinnen aufgeführt
ist, was darauf hinweist, dass dieser Mitbewerberin im Laufe des 22. November
2024 klar wurde, dass mit verspäteten Zustellungen zu rechnen war, und sie
dafür sorgte, dass ihr Angebot noch auf anderem Weg überbracht wurde.
4.4.2
Im Übrigen würde es der Beschwerdeführerin auch nicht helfen, wenn gemäss
ihrer Auffassung der Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe genügen sollte, das
Zugangsprinzip also abgeschwächt worden wäre. Die Rechtzeitigkeit in diesem
Sinne richtete sich nach den konkreten Verhältnissen, welche absehbar zu
erheblichen Verzögerungen der Postzustellung führten. Angesicht der zur Zeit
der Postaufgabe sich abzeichnenden und am 22. November 2024 dann auch
eingetretenen und für die Beschwerdeführerin erkennbaren Witterungsverhältnisse
könnte die Beschwerdeführerin den Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe nicht
erbringen.
4.4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die starken Schneefälle seien
ein Fall von höherer Gewalt, kann ihr nicht gefolgt werden. Höhere Gewalt liegt
vor bei einem unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen Ereignis, das mit
unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (BGE 102 Ib 257 E. 5; Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. A., Bern 2020, Rz. 20.02).
Wie zuvor dargelegt (E. 4.4.1 oben), waren die starken Schneefälle wohl
aussergewöhnlich, jedoch entgegen der Beschwerdeführerin nicht unvorhersehbar.
Damit fehlt es der Wetterlage in diesen Tagen an einem erforderlichen
Kriterium, um als höhere Gewalt gelten zu können.
4.4.4
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist die Rechtsfolge des Ausschlusses
nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt.
Massgeblich war vorliegend der Zugang des Angebots (vgl. E. 4.3.3 oben).
Das Angebot der Beschwerdeführerin ging zehn Minuten nach der gesetzten Frist
ein. Die Nichteinhaltung der Eingabefrist gilt als Verletzung eines wesentlichen
Formerfordernisses und führt regelmässig zum Ausschluss aus dem
Vergabeverfahren (VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00375, E. 2.1.1).
Die verspätete Einreichung des Angebots stellt dabei auch dann einen Formfehler
dar, wenn die Eingabefrist nur geringfügig überschritten wurde. Diese strenge
Respektierung der genauen Eingabefrist liegt im Interesse der Gleichbehandlung
der Antragstellenden und der Transparenz des Verfahrens. Der Ausschluss vom
Verfahren infolge verspäteter Eingabe stellt demnach grundsätzlich keinen
überspitzten Formalismus dar (VGr, 22. Dezember 2021, VB.2021.00793,
E. 3.2; 9. Juli 2020, VB.2020.00339, E. 3.2; 24. November
2004, VB.2004.00331, E. 2.1; vgl. auch Galli et al., N. 263 f.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Abweichung von der
Eingabefrist keinen wesentlichen Mangel darstelle, verfängt daher nicht.
4.4.5
Bei dieser Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin sodann auf Rückfragen
bei der Beschwerdeführerin verzichten. Da sie von einem wesentlichen Formfehler
ausgehen durfte, der im Übrigen auch nicht ohne eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
der Anbietenden geheilt werden könnte, bestand kein Anlass, bei der Beschwerdeführerin
den Nachweis einer rechtzeitig erfolgten Postaufgabe zu verlangen.
4.4.6
Beim erfolgten Ausschluss ist in der vorliegenden Konstellation nicht von
einem überspitzten Formalismus auszugehen.
4.5 Im
Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin
zu Recht aus dem Verfahren ausgeschlossen. Das Vorgehen erweist sich nicht als
überspitzt formalistisch. In Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der
Anbietenden musste die verpasste Frist zum Ausschluss führen.
5.
Nach Art. 51 Abs. 1 IVöB haben die Anbieter vor
der Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Entgegen der
Beschwerdeführerin ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin somit keine
Gehörsverletzung zu erkennen.
6.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als
unbegründet; sie ist abzuweisen.
7.
Mit dem vorliegenden Entscheid erweist sich das Gesuch um
aufschiebende Wirkung als gegenstandslos.
8.
Die Verteilung der Gerichtskosten richtet sich gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
primär nach dem Unterliegen. Auch wenn die Beschwerde abzuweisen ist, erschiene
es hier jedoch unbillig, der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Die Vergabebehörde hat das Beschwerdeverfahren durch die auslegungsbedürftige
Formulierung in den Ausschreibungsunterlagen mitverursacht. Es rechtfertigt
sich daher, die Kosten des Gerichtsverfahrens nach dem Verursacherprinzip der
Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 2 VRG). Drei Viertel der Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen.
Mangels überwiegenden Obsiegens hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
9.
Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen
Schwellenwert für Bauleistungen gemäss Anhang 4 Ziffer 2 zum
Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB) nicht, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit
unzulässig (Art. 83 lit. f Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG] in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1
lit. b BöB). Folglich kann gegen den vorliegenden Entscheid nur subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 7'720.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin
zu einem Viertel auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Wettbewerbskommission (WEKO).