VB.2024.00774
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00774
3. April 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26150)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00774
Urteil
der 1.
Kammer
vom 3. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz),
Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster,
Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
2. D,
3. Ressortvorsteher Bau und Planung Gemeinde Winkel,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 22. April 2024
erteilte der Ressortvorsteher Bau und Planung der Gemeinde Winkel C und D die
Baubewilligung für den Ersatz der westseitigen Lukarne, die Erstellung einer
Indach-Photovoltaikanlage auf der westseitigen Dachfläche mit Verkleinerung des
Dachrandes, die Erstellung einer Sitzplatzüberdachung an der westseitigen
Fassade sowie den Abbruch des nordseitigen Balkons und des südseitigen
Betontrogs auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in
Winkel.
Erwägungen
II.
Hiergegen wandte sich A mit Rekurs vom 21. Mai
2024.
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Baubewilligung. Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 14. November
2024.
nicht auf den Rekurs ein.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte A mit
Beschwerde vom 19. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 20. Januar
2025.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C und D beantragten
am 22. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A
replizierte am 24. Februar 2024.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein. Der Beschwerdeführer ist befugt, sich
auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Das Baugrundstück ist gemäss Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Winkel (BZO) der Wohnzone WI zugeschieden. Die Vorinstanz trat auf den
Rekurs nicht ein, da der Rekurrent in seinem Rekurs die Umgebungsgestaltung
beanstandete, diese jedoch nach Auffassung der Vorinstanz nicht
Streitgegenstand war.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte auf seinen Rekurs eintreten müssen,
da der Umgebungsplan Streitgegenstand der angefochtenen Baubewilligung hätte
sein müssen. Der Beschwerdegegner 2 hätte von Amtes wegen von den privaten
Beschwerdegegnern verlangen müssen, dass diese ihr Baugesuch um die geänderte
Umgebungsgestaltung ergänzen. Die Baubewilligungsbehörde sei jedoch bezüglich
der unbewilligten Bepflanzung untätig geblieben.
3.2
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte
sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht
entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden,
ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden
Behörde eingegriffen würde. Wurde die erstinstanzliche Anordnung durch ein
Begehren einer beteiligten Person ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen
mit dem ihm zugrunde gelegten Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 45 f.).
3.3
Nach dem
Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheids muss sich dieser zu
sämtlichen Punkten aussprechen, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines
Projekts von ausschlaggebender Bedeutung sind (VGr, 28. November 2013,
VB.2013.00253, E. 6.1.1 mit weiteren Hinweisen; RB 1989 Nr. 83 =
BEZ 1989 Nr. 14; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich
1991, Rz. 431 und 465). Entscheide über rechtliche oder technische
Teilaspekte einer Baute erlauben nicht, dass Bauten oder Überbauungen, die eine
bauliche Einheit bilden, nur teilweise bewilligt werden (BGr, 13. Oktober
2015, 1C_350/2014, E. 2.5 mit Hinweis auf Mäder, a. a. O., S. 226). Ein Bauvorhaben kann in Teilgesuche
aufgeteilt werden, sofern das Vorhaben sachlich und konstruktiv teilbar ist
(Daniel Kunz/Markus Lanter in:
Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,
Wädenswil 2024, S. 445).
3.4
Die
Umgebungsgestaltung kann – soweit sie überhaupt bewilligungspflichtig ist – ohne
Weiteres unabhängig von den in der strittigen Baubewilligung bewilligten
Umbauten bzw. baulichen Massnahmen beurteilt werden; umgekehrt können auch
diese unabhängig von der Umgebungsgestaltung bewilligt werden. Die jeweiligen
Teile sind sachlich und konstruktiv trennbar. Die Umgebungsgestaltung hat daher
vorliegend nicht zwingend mit den geplanten Umbauten beurteilt werden müssen
und hätte daher nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sein müssen.
Demgemäss ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens durch das
Baugesuch der privaten Beschwerdegegner bestimmt und die Umgebungsgestaltung
nicht Teil des Streitgegenstandes. Ob der Beschwerdegegner 2 anderweitig in
Bezug auf die Umgebungsgestaltung hätte tätig werden müssen, ist demgemäss
nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher offen
bleiben. Die Vorinstanz ist zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit auf
den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat demgemäss auch das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels besonderen
Aufwands ist auch der privaten Beschwerdegegnerschaft
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.