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Entscheid

VB.2024.00774

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00774

3. April 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26150)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00774

Urteil

der 1.

Kammer

vom 3. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz),

Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster,

Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C,

2. D,

3. Ressortvorsteher Bau und Planung Gemeinde Winkel,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 22. April 2024

erteilte der Ressortvorsteher Bau und Planung der Gemeinde Winkel C und D die

Baubewilligung für den Ersatz der westseitigen Lukarne, die Erstellung einer

Indach-Photovoltaikanlage auf der westseitigen Dachfläche mit Verkleinerung des

Dachrandes, die Erstellung einer Sitzplatzüberdachung an der westseitigen

Fassade sowie den Abbruch des nordseitigen Balkons und des südseitigen

Betontrogs auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in

Winkel.

Erwägungen

II.

Hiergegen wandte sich A mit Rekurs vom 21. Mai

2024.

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung

der angefochtenen Baubewilligung. Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 14. November

2024.

nicht auf den Rekurs ein.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit

Beschwerde vom 19. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 20. Januar

2025.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C und D beantragten

am 22. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A

replizierte am 24. Februar 2024.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein. Der Beschwerdeführer ist befugt, sich

auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Das Baugrundstück ist gemäss Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Winkel (BZO) der Wohnzone WI zugeschieden. Die Vorinstanz trat auf den

Rekurs nicht ein, da der Rekurrent in seinem Rekurs die Umgebungsgestaltung

beanstandete, diese jedoch nach Auffassung der Vorinstanz nicht

Streitgegenstand war.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte auf seinen Rekurs eintreten müssen,

da der Umgebungsplan Streitgegenstand der angefochtenen Baubewilligung hätte

sein müssen. Der Beschwerdegegner 2 hätte von Amtes wegen von den privaten

Beschwerdegegnern verlangen müssen, dass diese ihr Baugesuch um die geänderte

Umgebungsgestaltung ergänzen. Die Baubewilligungsbehörde sei jedoch bezüglich

der unbewilligten Bepflanzung untätig geblieben.

3.2

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte

sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht

entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden,

ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden

Behörde eingegriffen würde. Wurde die erstinstanzliche Anordnung durch ein

Begehren einer beteiligten Person ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen

mit dem ihm zugrunde gelegten Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 45 f.).

3.3

Nach dem

Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheids muss sich dieser zu

sämtlichen Punkten aussprechen, welche für die Bewilligungsfähigkeit eines

Projekts von ausschlaggebender Bedeutung sind (VGr, 28. November 2013,

VB.2013.00253, E. 6.1.1 mit weiteren Hinweisen; RB 1989 Nr. 83 =

BEZ 1989 Nr. 14; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich

1991, Rz. 431 und 465). Entscheide über rechtliche oder technische

Teilaspekte einer Baute erlauben nicht, dass Bauten oder Überbauungen, die eine

bauliche Einheit bilden, nur teilweise bewilligt werden (BGr, 13. Oktober

2015, 1C_350/2014, E. 2.5 mit Hinweis auf Mäder, a. a. O., S. 226). Ein Bauvorhaben kann in Teilgesuche

aufgeteilt werden, sofern das Vorhaben sachlich und konstruktiv teilbar ist

(Daniel Kunz/Markus Lanter in:

Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,

Wädenswil 2024, S. 445).

3.4

Die

Umgebungsgestaltung kann – soweit sie überhaupt bewilligungspflichtig ist – ohne

Weiteres unabhängig von den in der strittigen Baubewilligung bewilligten

Umbauten bzw. baulichen Massnahmen beurteilt werden; umgekehrt können auch

diese unabhängig von der Umgebungsgestaltung bewilligt werden. Die jeweiligen

Teile sind sachlich und konstruktiv trennbar. Die Umgebungsgestaltung hat daher

vorliegend nicht zwingend mit den geplanten Umbauten beurteilt werden müssen

und hätte daher nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sein müssen.

Demgemäss ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens durch das

Baugesuch der privaten Beschwerdegegner bestimmt und die Umgebungsgestaltung

nicht Teil des Streitgegenstandes. Ob der Beschwerdegegner 2 anderweitig in

Bezug auf die Umgebungsgestaltung hätte tätig werden müssen, ist demgemäss

nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher offen

bleiben. Die Vorinstanz ist zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit auf

den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat demgemäss auch das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels besonderen

Aufwands ist auch der privaten Beschwerdegegnerschaft

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.