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Entscheid

VB.2024.00776

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00776

19. Mai 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26267)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00776

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1985 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste

am 14. September 2017 mit seiner Ehefrau, einer 1994 geborenen

italienischen Staatsangehörigen, von Italien herkommend in die Schweiz ein.

Nach Vorlage eines zwischen einem Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich und

seiner Ehefrau abgeschlossenen Arbeitsvertrags erteilte das Migrationsamt des

Kantons Zürich dieser eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken und

A eine solche im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei der Ehefrau.

Anfang September 2022 ersuchte A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Rahmen des Verlängerungsverfahrens gab er

gegenüber dem Migrationsamt auf Nachfrage hin an, dass seine Ehefrau in der

Schweiz bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sie seit Januar 2023

nicht mehr zusammenlebten. Nach Vornahme weiterer Abklärungen verweigerte das

Migrationsamt A mit Verfügung vom 20. Juni 2024 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und hielt ihn zum Verlassen der Schweiz und des

Schengenraums bis am 20. September 2024 an.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion

wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. November 2024 ab

und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 14. Februar 2025.

III.

Am 23. Dezember 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 14. November 2024 aufzuheben und seine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern bzw. ihm eine Härtefallbewilligung

zu erteilen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem ersuchte er um Gewährung aufschiebender

Wirkung der Beschwerde.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Januar

2025.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung

getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil

vorliegend keine solche erfolgte, war das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, von vornherein

gegenstandslos.

3.

3.1

Gestützt

auf Art. 7 lit. d des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999

(FZA, SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht

in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen

Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete

Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.), steht jedoch unter dem

Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das

formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen

Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1).

Mangels Erfüllens der Bewilligungsvoraussetzungen kann die abgeleitete

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der bzw. des Drittstaatsangehörigen diesfalls gestützt

auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom

22.

Mai 2002 (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.).

Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA gestützt auf seine Ehe mit einer Staatsangehörigen Italiens erteilt. Da

diese Ehe inzwischen unbestrittenermassen gescheitert ist, kann er nach dem

vorstehend Ausgeführten keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem Freizügigkeitsabkommen

ableiten (vgl. BGr, 21. August 2024, 2C_384/2024, E. 2.2 mit

Hinweisen).

3.2

Die

Ehefrau des Beschwerdeführers, von der dieser sein Aufenthaltsrecht ableitete,

ist sodann spätestens im Januar 2023 und somit noch vor dem Entscheid des

Beschwerdegegners betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA des Beschwerdeführers (definitiv) nach Italien zurückgekehrt und

verfügt derzeit schon aus diesem Grund über kein Aufenthaltsrecht in der

Schweiz (mehr). Praxisgemäss ist daher auch ein allfälliger Aufenthaltsanspruch

des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 AIG in Verbindung mit

Art. 2 FZA über den nachehelichen Härtefall entfallen (vgl. BGE 144 I 1 E. 4.8; BGr, 21. August 2024, 2C_384/2024, E. 2.3 mit

Hinweis).

4.

4.1

Die Vorinstanzen

haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn des Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten

lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

4.2

Der Beschwerdeführer

war bei seiner Einreise in die Schweiz bereits 32 Jahre alt und hält sich

noch keine acht Jahre hier auf, wobei diese Aufenthaltsdauer zusätzlich zu

relativieren ist, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers während der letzten

Jahre bloss geduldet war und zuvor massgeblich auf eine Täuschung der Behörden

zurückging. So ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers hier nicht nur nie einer Erwerbstätigkeit nachging und somit

nie als Arbeitnehmerin im Sinn des Freizügigkeitsabkommens zum Aufenthalt hätte

zugelassen werden dürfen, sondern schon lange vor dem Jahr 2023 in die Heimat

zurückkehrte. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichten

beiden Fotografien von ihm und seiner Ehefrau, die vor seiner Einreise in die

Schweiz aufgenommen wurden, vermögen nichts Gegenteiliges zu belegen und der

Einwand des Beschwerdeführers, seine Ehefrau habe sich vor Januar 2023 bloss

sporadisch in Italien aufgehalten blieb unbelegt, woran die offerierte

Parteibefragung des Beschwerdeführers allein nichts änderte. Eine besondere

Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse ist sodann

ebenso wenig dargetan wie die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland,

das er allein im letzten Jahr dreimal für mehrere Wochen besuchte. Daraus, dass

seine Erwerbsmöglichkeiten in Kosovo eingeschränkt sind, wie er sagt, ergibt

sich jedenfalls noch keine solche Unzumutbarkeit, sind davon doch alle Staatsangehörigen

Kosovos gleichermassen betroffen.

Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür,

dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise

ausgeübt hätten, indem sie zum Schluss gelangten, dass die Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers auch im pflichtgemässen Ermessen nicht zu verlängern bzw.

ihm keine neue Bewilligung zu erteilen sei.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.