VB.2024.00776
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00776
19. Mai 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26267)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00776
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1985 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste
am 14. September 2017 mit seiner Ehefrau, einer 1994 geborenen
italienischen Staatsangehörigen, von Italien herkommend in die Schweiz ein.
Nach Vorlage eines zwischen einem Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich und
seiner Ehefrau abgeschlossenen Arbeitsvertrags erteilte das Migrationsamt des
Kantons Zürich dieser eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken und
A eine solche im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei der Ehefrau.
Anfang September 2022 ersuchte A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Rahmen des Verlängerungsverfahrens gab er
gegenüber dem Migrationsamt auf Nachfrage hin an, dass seine Ehefrau in der
Schweiz bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sie seit Januar 2023
nicht mehr zusammenlebten. Nach Vornahme weiterer Abklärungen verweigerte das
Migrationsamt A mit Verfügung vom 20. Juni 2024 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und hielt ihn zum Verlassen der Schweiz und des
Schengenraums bis am 20. September 2024 an.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion
wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. November 2024 ab
und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 14. Februar 2025.
III.
Am 23. Dezember 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 14. November 2024 aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern bzw. ihm eine Härtefallbewilligung
zu erteilen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem ersuchte er um Gewährung aufschiebender
Wirkung der Beschwerde.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Januar
2025.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung
getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil
vorliegend keine solche erfolgte, war das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, von vornherein
gegenstandslos.
3.
3.1
Gestützt
auf Art. 7 lit. d des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999
(FZA, SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht
in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen
Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete
Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.), steht jedoch unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das
formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1).
Mangels Erfüllens der Bewilligungsvoraussetzungen kann die abgeleitete
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der bzw. des Drittstaatsangehörigen diesfalls gestützt
auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom
22.
Mai 2002 (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.).
Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA gestützt auf seine Ehe mit einer Staatsangehörigen Italiens erteilt. Da
diese Ehe inzwischen unbestrittenermassen gescheitert ist, kann er nach dem
vorstehend Ausgeführten keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem Freizügigkeitsabkommen
ableiten (vgl. BGr, 21. August 2024, 2C_384/2024, E. 2.2 mit
Hinweisen).
3.2
Die
Ehefrau des Beschwerdeführers, von der dieser sein Aufenthaltsrecht ableitete,
ist sodann spätestens im Januar 2023 und somit noch vor dem Entscheid des
Beschwerdegegners betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA des Beschwerdeführers (definitiv) nach Italien zurückgekehrt und
verfügt derzeit schon aus diesem Grund über kein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz (mehr). Praxisgemäss ist daher auch ein allfälliger Aufenthaltsanspruch
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 AIG in Verbindung mit
Art. 2 FZA über den nachehelichen Härtefall entfallen (vgl. BGE 144 I 1 E. 4.8; BGr, 21. August 2024, 2C_384/2024, E. 2.3 mit
Hinweis).
4.
4.1
Die Vorinstanzen
haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn des Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten
lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
4.2
Der Beschwerdeführer
war bei seiner Einreise in die Schweiz bereits 32 Jahre alt und hält sich
noch keine acht Jahre hier auf, wobei diese Aufenthaltsdauer zusätzlich zu
relativieren ist, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers während der letzten
Jahre bloss geduldet war und zuvor massgeblich auf eine Täuschung der Behörden
zurückging. So ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers hier nicht nur nie einer Erwerbstätigkeit nachging und somit
nie als Arbeitnehmerin im Sinn des Freizügigkeitsabkommens zum Aufenthalt hätte
zugelassen werden dürfen, sondern schon lange vor dem Jahr 2023 in die Heimat
zurückkehrte. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichten
beiden Fotografien von ihm und seiner Ehefrau, die vor seiner Einreise in die
Schweiz aufgenommen wurden, vermögen nichts Gegenteiliges zu belegen und der
Einwand des Beschwerdeführers, seine Ehefrau habe sich vor Januar 2023 bloss
sporadisch in Italien aufgehalten blieb unbelegt, woran die offerierte
Parteibefragung des Beschwerdeführers allein nichts änderte. Eine besondere
Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse ist sodann
ebenso wenig dargetan wie die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland,
das er allein im letzten Jahr dreimal für mehrere Wochen besuchte. Daraus, dass
seine Erwerbsmöglichkeiten in Kosovo eingeschränkt sind, wie er sagt, ergibt
sich jedenfalls noch keine solche Unzumutbarkeit, sind davon doch alle Staatsangehörigen
Kosovos gleichermassen betroffen.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise
ausgeübt hätten, indem sie zum Schluss gelangten, dass die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers auch im pflichtgemässen Ermessen nicht zu verlängern bzw.
ihm keine neue Bewilligung zu erteilen sei.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.