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Entscheid

VB.2024.00778

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00778

14. August 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26511)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00778

Urteil

des

Einzelrichters

vom 14. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Dietikon,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A wurde seit Dezember 2017 durch die Sozialhilfe der

Stadt Dietikon unterstützt und mit Verfügung vom 4. Juli 2024 auf Ende

Juni 2024 von der Sozialhilfe abgelöst. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024

verpflichtete die Sozialbehörde Dietikon A zur Rückerstattung von unrechtmässig

bezogener sowie irrtümlicherweise ausgerichteter Sozialhilfe im Umfang von

Fr. 14'933.35 (Dispositivziffer 1).

B.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 gelangte A gegen

die Verfügung vom 15. Juli 2024 mit einem Neubeurteilungsgesuch an die

Sozialbehörde Dietikon. Mit Beschluss vom 20. August 2024 wurde das

Neubeurteilungsgesuch abgewiesen.

Erwägungen

II.

A erhob mit Eingabe vom 23. September

2024.

Rekurs gegen den Neubeurteilungsbeschluss vom 20. August 2024 an den

Bezirksrat Dietikon. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom

28.

November 2024 teilweise gut und reduzierte die Rückforderungssumme auf

Fr. 6'076.95 (Dispositivziffer I).

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Dietikon

vom 28. November 2024 gelangte A mit Beschwerde vom 23. Dezember 2024

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, dass auf eine

Rückforderung vollumfänglich zu verzichten sei. Mit Schreiben vom

9.

Januar 2025 verzichtete der Bezirksrat Dietikon auf eine Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde Dietikon beantragte am 4. Februar 2025 die Abweisung der

Beschwerde. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und

§ 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach § 52 Abs. 1 i. V. m.

§ 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der

Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl.

VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 2.1). Vorliegend ist der

Beschluss des Bezirksrats vom 28. November 2024 und folglich die

Rückforderung der Sozialhilfe über Fr. 6'076.95 Streitgegenstand

(vorne Ziff. II). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr

nicht genügend Sozialhilfe ausbezahlt worden sei, sie von der UNIA zu wenig

Leistungen ausbezahlt bekommen habe sowie nur 50 % von der

Krankentaggeldversicherung erhalten habe, ist nicht weiter darauf einzugehen.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG;

LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich

grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; www.skos.ch; § 17 Abs. 1 der

Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV;

LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst

alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und

Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese

zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (VGr, 4. Oktober 2018,

VB.2018.00260, E. 3.1).

3.2

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die objektive

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne ein schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. August

2020, VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764,

E. 2.3). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden,

wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in

materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen

geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder

Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs

vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht

festzuhalten ist (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.2).

3.3

Gestützt

auf § 18 Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In-

und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a)

sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und

c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen

Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach

§ 18 Abs. 3 SHG hat die hilfesuchende Person Veränderungen der unterstützungsrelevanten

Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV i. V. m. Kap. A.4.1 Abs. 6 der

SKOS-Richtlinie sind diese Änderungen überdies unverzüglich zu melden.

3.4

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die

Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen

der diesbezüglich widersprüchlichen Klammerbemerkung in gewissen früheren

Entscheiden des Verwaltungsgerichts (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273,

E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; 9. Juli

2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen) begründet dies

keine Beweislastumkehr (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121,

E. 2.3; 22. Februar 2021, VB.2020.00553, E. 4; BGE 130 II 482 E 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 II 161 E. 3).

3.5

Gelingt es

der hilfeempfangenden Person nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den

begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe

zurückgefordert werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt im

Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten hat die

hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten

Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem

Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden

haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig

gewesen ist (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3;

16.

September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; BGE 130 II 482 E

3.2).

3.6

Das Verwaltungsgericht ist als

Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen,

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und

Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen

Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen

(§ 50 Abs. 2 VRG).

4.

4.1

Die Vorinstanz

hielt zur umstrittenen Rückforderung Folgendes fest: Die Rückforderung von

Fr. 3'727.55 stütze sich auf § 26 lit. a SHG, zumal die

Beschwerdeführerin das Einkommen ihres Konkubinatspartners tiefer als in der

Steuererklärung von 2022 deklariert habe. Sodann stütze sich der

Rückforderungsbetrag von Fr. 2'349.40 ebenfalls auf § 26 lit. a SHG. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen

Unterlagen (Einnahmen ihres Konkubinatspartners) für den Monat Mai 2024 bis

anhin nicht eingereicht habe. Aufgrund dessen seien die Kinderbetreuungskosten

und Krankenkassenprämien unrechtmässig ausbezahlt worden. Deren Betrag von

Fr. 2'349.40 sei in den Akten ausgewiesen. Damit belaufe sich die

Rückforderung gesamthaft auf Fr. 6'076.95. Diese Rückforderung erscheine

aufgrund der vorliegenden Umstände auch als verhältnismässig.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass keine Verletzung der

Auskunfts- und Meldepflicht vorliege und sich die Rückforderung deshalb nicht

nach § 26 lit. a SHG richten dürfe. So sei sie mit der Situation

überfordert gewesen, zumal sie während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 ihr

zweites Kind bekommen habe. Zudem sei sie psychisch angeschlagen gewesen. Auch

verstehe sie nicht viel von Buchhaltung und könne diese nicht machen. Sodann

habe ihr Partner die Buchhaltung nicht immer fristgerecht erledigt und er sei

in diesen Belangen ein Chaot. Da sie über kein Geld verfüge, sei zudem gänzlich

auf die Rückforderung zu verzichten.

5.

5.1

Die in

familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden Personen gelten in der Regel

nicht als Unterstützungseinheit. Leben die Partner jedoch in einem stabilen

Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen

des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden.

Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich, obwohl das Konkubinat zwar nicht mit

der Ehe auf dieselbe Ebene gestellt wird, aber aufgrund des gemeinsamen

Wirtschaftens und der tatsächlich gelebten Solidarität unter den

Konkubinatspartnern diesbezüglich mit der Ehe rechtsgleich zu behandeln ist

(vgl. BGE 142 V 513 E. 5.2.1; BGE 141 I 153 E. 5.2; VGr,

7.

November 2019, VB.2018.00357, E. 3.1; 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 3; SKOS-Richtlinien,

Kap. D.4.4 Abs. 1). Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die

Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn

sie weniger als zwei Jahre zusammenleben, aber ein gemeinsames Kind haben

(SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4 Abs. 2). In einem stabilen Konkubinat

sind dem erweiterten SKOS-Budget der nicht unterstützten leistungspflichtigen

Person sämtliche Einnahmen gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen Bedarf

und Einkommen kann von der nicht unterstützten Person vollumfänglich als Konkubinatsbeitrag

gefordert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4 Abs. 3; BGE 149 V 250 E. 4.3; 142 V 513 E. 5.2.1). Ist der nicht unterstützte

Konkubinatspartner leistungsfähig, ist unerheblich, woher seine Einnahmen

stammen. So ist praxisgemäss das gesamte Netto-Erwerbseinkommen aus

selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit anrechenbar (BGE 142 V 513 E. 5.2.1).

5.2

Die

Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebenspartner und den zwei gemeinsamen

Kindern zusammen. Unbestrittenermassen besteht ein stabiles Konkubinat. Die

Beschwerdeführerin stellt auch nicht grundsätzlich in Frage, dass in ihrem

Unterstützungsbudget ein zu berücksichtigender Konkubinatsbeitrag ihres

Lebenspartners mit selbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet werden durfte. Er

hatte den Sozialen Diensten nicht erst seit dem Jahr 2022 jeweils monatlich

seine Geschäftsbuchhaltung einzureichen, damit ein möglicher Konkubinatsbeitrag

berechnet werden konnte. Dabei generierte er nach diesen (vorläufigen) Angaben

nur zeitweise genügend Einnahmen, um einen Konkubinatsbeitrag anrechnen zu

können. Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin namentlich für

das Jahr 2022 die Sozialhilfeleistungen unter Anrechnung der auf diese Weise

gemeldeten Einnahmen des Lebenspartners aus. Im Nachhinein wurde

aufforderungsgemäss seine Steuererklärung 2022 eingereicht. Die Vorinstanz hat

es geschützt, dass aufgrund des dort deklarierten Nettoeinkommens die

anrechenbaren Konkubinatsbeiträge neu ermittelt wurden und der insoweit

anrechenbare Betrag für das gesamte Jahr 2022 nun um insgesamt

Fr. 3'727.55 höher ausfiel, als bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen

Hilfe angenommen worden war. In diesem Umfang bejahte die Vorinstanz eine

Rückerstattungspflicht (vgl. oben E. 4.1).

5.3

Die

Auskunfts- und Meldepflicht der Beschwerdeführerin zu den

Einkommensverhältnissen ihres Lebenspartners beruht auf § 18 Abs. 1 und 3 SHG. Die Beschwerdeführerin war von den Sozialbehörden in genügender

Weise auf ihre Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht in dieser Hinsicht und die

damit verbundenen Folgen hingewiesen worden. Es ist nachvollziehbar, dass die Sozialen

Dienste der Beschwerdegegnerin diese monatlichen Angaben im Nachhinein anhand

der von einem Treuhandbüro für ihn erstellten Steuererklärung 2022 überprüft

haben. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sich aus dieser

Steuererklärung ein erheblich höheres Nettoeinkommen im Vergleich zu den

ursprünglich gemeldeten monatlichen Angaben ergibt. Daraus folgt die

vorinstanzlich festgestellte Differenz bei den anrechenbaren Konkubinatsbeiträgen

für 2022. Die Beschwerdeführerin tut nicht substanziiert dar, dass die

entsprechenden Vermögenswerte ihr nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts

zur Verfügung gestanden hätten. Somit haben sich die ausgerichteten

Sozialhilfeleistungen insoweit als objektiv unrechtmässig erwiesen. Vor diesem

Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, die

wirtschaftliche Hilfe sei in diesem Umfang unter unvollständigen Angaben

erwirkt worden, und die Pflicht zur Rückerstattung gemäss § 26 lit. a SHG als erfüllt erachtete. Selbst wenn sich der Vorwurf ursprünglich

unvollständiger Angaben in diesem Zusammenhang hauptsächlich gegen den

Lebenspartner und weniger gegen die Beschwerdeführerin richten sollte, hat sie

eine Verletzung der Auskunftspflicht im vorliegenden Zusammenhang zu vertreten,

zumal für die Rückerstattungspflicht kein schuldhaftes Verhalten der

hilfeempfangenden Person vorausgesetzt ist (vgl. oben E. 3.2).

5.4

Weiter

bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie die erforderlichen Unterlagen

zu den Einnahmen ihres Lebenspartners für den Mai 2024 nie eingereicht hatte.

Sie reichte diese Unterlagen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

nach. Zur Feststellung der Vorinstanz, dass der diesbezüglich

rückerstattungspflichtige Teilbetrag von Fr. 2'349.40 ausgewiesen sei,

erhebt die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwände. Soweit sie persönliche

Umstände für die Verletzung ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht geltend

macht, sind diese unbehelflich. Wie dargelegt, knüpft der

Rückerstattungstatbestand ausschliesslich an die objektive Unrechtmässigkeit

des Leistungsbezugs an (vorne E. 3.2). Damit liegt auch bezüglich des Teilbetrags

von Fr. 2'349.40 eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht vor.

Demzufolge richtet sich die Rückerstattungspflicht über die gesamten

Fr. 6'076.95 nach § 26 lit. a SHG und durfte diese ohne

Rechtsverletzung bejaht werden.

5.5

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, dass aus Billigkeitsgründen auf eine

Rückforderung zu verzichten sei, geht diese Rüge ebenfalls fehl. Der Beschwerdegegnerin

kommt nach § 26 lit. a SHG im Gegensatz zu § 27 Abs. 1 SHG

kein Ermessensspielraum zu (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020,

E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Sie ist folglich verpflichtet, die

unrechtmässig bezogene Sozialhilfe zurückzufordern.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 695.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dietikon.