VB.2024.00778
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00778
14. August 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26511)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00778
Urteil
des
Einzelrichters
vom 14. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Dietikon,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A wurde seit Dezember 2017 durch die Sozialhilfe der
Stadt Dietikon unterstützt und mit Verfügung vom 4. Juli 2024 auf Ende
Juni 2024 von der Sozialhilfe abgelöst. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024
verpflichtete die Sozialbehörde Dietikon A zur Rückerstattung von unrechtmässig
bezogener sowie irrtümlicherweise ausgerichteter Sozialhilfe im Umfang von
Fr. 14'933.35 (Dispositivziffer 1).
B.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 gelangte A gegen
die Verfügung vom 15. Juli 2024 mit einem Neubeurteilungsgesuch an die
Sozialbehörde Dietikon. Mit Beschluss vom 20. August 2024 wurde das
Neubeurteilungsgesuch abgewiesen.
Erwägungen
II.
A erhob mit Eingabe vom 23. September
2024.
Rekurs gegen den Neubeurteilungsbeschluss vom 20. August 2024 an den
Bezirksrat Dietikon. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom
28.
November 2024 teilweise gut und reduzierte die Rückforderungssumme auf
Fr. 6'076.95 (Dispositivziffer I).
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Dietikon
vom 28. November 2024 gelangte A mit Beschwerde vom 23. Dezember 2024
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, dass auf eine
Rückforderung vollumfänglich zu verzichten sei. Mit Schreiben vom
9.
Januar 2025 verzichtete der Bezirksrat Dietikon auf eine Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde Dietikon beantragte am 4. Februar 2025 die Abweisung der
Beschwerde. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und
§ 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach § 52 Abs. 1 i. V. m.
§ 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der
Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl.
VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 2.1). Vorliegend ist der
Beschluss des Bezirksrats vom 28. November 2024 und folglich die
Rückforderung der Sozialhilfe über Fr. 6'076.95 Streitgegenstand
(vorne Ziff. II). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr
nicht genügend Sozialhilfe ausbezahlt worden sei, sie von der UNIA zu wenig
Leistungen ausbezahlt bekommen habe sowie nur 50 % von der
Krankentaggeldversicherung erhalten habe, ist nicht weiter darauf einzugehen.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG;
LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich
grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; www.skos.ch; § 17 Abs. 1 der
Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV;
LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst
alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und
Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese
zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (VGr, 4. Oktober 2018,
VB.2018.00260, E. 3.1).
3.2
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die objektive
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger
Angaben an, ohne ein schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person
vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende
Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst
oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. August
2020, VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764,
E. 2.3). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden,
wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in
materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen
geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder
Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs
vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht
festzuhalten ist (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.2).
3.3
Gestützt
auf § 18 Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In-
und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a)
sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und
c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach
§ 18 Abs. 3 SHG hat die hilfesuchende Person Veränderungen der unterstützungsrelevanten
Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV i. V. m. Kap. A.4.1 Abs. 6 der
SKOS-Richtlinie sind diese Änderungen überdies unverzüglich zu melden.
3.4
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person
beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen
der diesbezüglich widersprüchlichen Klammerbemerkung in gewissen früheren
Entscheiden des Verwaltungsgerichts (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273,
E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; 9. Juli
2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen) begründet dies
keine Beweislastumkehr (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121,
E. 2.3; 22. Februar 2021, VB.2020.00553, E. 4; BGE 130 II 482 E 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 II 161 E. 3).
3.5
Gelingt es
der hilfeempfangenden Person nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den
begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe
zurückgefordert werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt im
Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten hat die
hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten
Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem
Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden
haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig
gewesen ist (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3;
16.
September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; BGE 130 II 482 E
3.2).
3.6
Das Verwaltungsgericht ist als
Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen,
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und
Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen
Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen
(§ 50 Abs. 2 VRG).
4.
4.1
Die Vorinstanz
hielt zur umstrittenen Rückforderung Folgendes fest: Die Rückforderung von
Fr. 3'727.55 stütze sich auf § 26 lit. a SHG, zumal die
Beschwerdeführerin das Einkommen ihres Konkubinatspartners tiefer als in der
Steuererklärung von 2022 deklariert habe. Sodann stütze sich der
Rückforderungsbetrag von Fr. 2'349.40 ebenfalls auf § 26 lit. a SHG. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen
Unterlagen (Einnahmen ihres Konkubinatspartners) für den Monat Mai 2024 bis
anhin nicht eingereicht habe. Aufgrund dessen seien die Kinderbetreuungskosten
und Krankenkassenprämien unrechtmässig ausbezahlt worden. Deren Betrag von
Fr. 2'349.40 sei in den Akten ausgewiesen. Damit belaufe sich die
Rückforderung gesamthaft auf Fr. 6'076.95. Diese Rückforderung erscheine
aufgrund der vorliegenden Umstände auch als verhältnismässig.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass keine Verletzung der
Auskunfts- und Meldepflicht vorliege und sich die Rückforderung deshalb nicht
nach § 26 lit. a SHG richten dürfe. So sei sie mit der Situation
überfordert gewesen, zumal sie während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 ihr
zweites Kind bekommen habe. Zudem sei sie psychisch angeschlagen gewesen. Auch
verstehe sie nicht viel von Buchhaltung und könne diese nicht machen. Sodann
habe ihr Partner die Buchhaltung nicht immer fristgerecht erledigt und er sei
in diesen Belangen ein Chaot. Da sie über kein Geld verfüge, sei zudem gänzlich
auf die Rückforderung zu verzichten.
5.
5.1
Die in
familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden Personen gelten in der Regel
nicht als Unterstützungseinheit. Leben die Partner jedoch in einem stabilen
Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen
des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden.
Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich, obwohl das Konkubinat zwar nicht mit
der Ehe auf dieselbe Ebene gestellt wird, aber aufgrund des gemeinsamen
Wirtschaftens und der tatsächlich gelebten Solidarität unter den
Konkubinatspartnern diesbezüglich mit der Ehe rechtsgleich zu behandeln ist
(vgl. BGE 142 V 513 E. 5.2.1; BGE 141 I 153 E. 5.2; VGr,
7.
November 2019, VB.2018.00357, E. 3.1; 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 3; SKOS-Richtlinien,
Kap. D.4.4 Abs. 1). Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die
Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn
sie weniger als zwei Jahre zusammenleben, aber ein gemeinsames Kind haben
(SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4 Abs. 2). In einem stabilen Konkubinat
sind dem erweiterten SKOS-Budget der nicht unterstützten leistungspflichtigen
Person sämtliche Einnahmen gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen Bedarf
und Einkommen kann von der nicht unterstützten Person vollumfänglich als Konkubinatsbeitrag
gefordert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4 Abs. 3; BGE 149 V 250 E. 4.3; 142 V 513 E. 5.2.1). Ist der nicht unterstützte
Konkubinatspartner leistungsfähig, ist unerheblich, woher seine Einnahmen
stammen. So ist praxisgemäss das gesamte Netto-Erwerbseinkommen aus
selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit anrechenbar (BGE 142 V 513 E. 5.2.1).
5.2
Die
Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebenspartner und den zwei gemeinsamen
Kindern zusammen. Unbestrittenermassen besteht ein stabiles Konkubinat. Die
Beschwerdeführerin stellt auch nicht grundsätzlich in Frage, dass in ihrem
Unterstützungsbudget ein zu berücksichtigender Konkubinatsbeitrag ihres
Lebenspartners mit selbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet werden durfte. Er
hatte den Sozialen Diensten nicht erst seit dem Jahr 2022 jeweils monatlich
seine Geschäftsbuchhaltung einzureichen, damit ein möglicher Konkubinatsbeitrag
berechnet werden konnte. Dabei generierte er nach diesen (vorläufigen) Angaben
nur zeitweise genügend Einnahmen, um einen Konkubinatsbeitrag anrechnen zu
können. Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin namentlich für
das Jahr 2022 die Sozialhilfeleistungen unter Anrechnung der auf diese Weise
gemeldeten Einnahmen des Lebenspartners aus. Im Nachhinein wurde
aufforderungsgemäss seine Steuererklärung 2022 eingereicht. Die Vorinstanz hat
es geschützt, dass aufgrund des dort deklarierten Nettoeinkommens die
anrechenbaren Konkubinatsbeiträge neu ermittelt wurden und der insoweit
anrechenbare Betrag für das gesamte Jahr 2022 nun um insgesamt
Fr. 3'727.55 höher ausfiel, als bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen
Hilfe angenommen worden war. In diesem Umfang bejahte die Vorinstanz eine
Rückerstattungspflicht (vgl. oben E. 4.1).
5.3
Die
Auskunfts- und Meldepflicht der Beschwerdeführerin zu den
Einkommensverhältnissen ihres Lebenspartners beruht auf § 18 Abs. 1 und 3 SHG. Die Beschwerdeführerin war von den Sozialbehörden in genügender
Weise auf ihre Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht in dieser Hinsicht und die
damit verbundenen Folgen hingewiesen worden. Es ist nachvollziehbar, dass die Sozialen
Dienste der Beschwerdegegnerin diese monatlichen Angaben im Nachhinein anhand
der von einem Treuhandbüro für ihn erstellten Steuererklärung 2022 überprüft
haben. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sich aus dieser
Steuererklärung ein erheblich höheres Nettoeinkommen im Vergleich zu den
ursprünglich gemeldeten monatlichen Angaben ergibt. Daraus folgt die
vorinstanzlich festgestellte Differenz bei den anrechenbaren Konkubinatsbeiträgen
für 2022. Die Beschwerdeführerin tut nicht substanziiert dar, dass die
entsprechenden Vermögenswerte ihr nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts
zur Verfügung gestanden hätten. Somit haben sich die ausgerichteten
Sozialhilfeleistungen insoweit als objektiv unrechtmässig erwiesen. Vor diesem
Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, die
wirtschaftliche Hilfe sei in diesem Umfang unter unvollständigen Angaben
erwirkt worden, und die Pflicht zur Rückerstattung gemäss § 26 lit. a SHG als erfüllt erachtete. Selbst wenn sich der Vorwurf ursprünglich
unvollständiger Angaben in diesem Zusammenhang hauptsächlich gegen den
Lebenspartner und weniger gegen die Beschwerdeführerin richten sollte, hat sie
eine Verletzung der Auskunftspflicht im vorliegenden Zusammenhang zu vertreten,
zumal für die Rückerstattungspflicht kein schuldhaftes Verhalten der
hilfeempfangenden Person vorausgesetzt ist (vgl. oben E. 3.2).
5.4
Weiter
bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie die erforderlichen Unterlagen
zu den Einnahmen ihres Lebenspartners für den Mai 2024 nie eingereicht hatte.
Sie reichte diese Unterlagen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
nach. Zur Feststellung der Vorinstanz, dass der diesbezüglich
rückerstattungspflichtige Teilbetrag von Fr. 2'349.40 ausgewiesen sei,
erhebt die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwände. Soweit sie persönliche
Umstände für die Verletzung ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht geltend
macht, sind diese unbehelflich. Wie dargelegt, knüpft der
Rückerstattungstatbestand ausschliesslich an die objektive Unrechtmässigkeit
des Leistungsbezugs an (vorne E. 3.2). Damit liegt auch bezüglich des Teilbetrags
von Fr. 2'349.40 eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht vor.
Demzufolge richtet sich die Rückerstattungspflicht über die gesamten
Fr. 6'076.95 nach § 26 lit. a SHG und durfte diese ohne
Rechtsverletzung bejaht werden.
5.5
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, dass aus Billigkeitsgründen auf eine
Rückforderung zu verzichten sei, geht diese Rüge ebenfalls fehl. Der Beschwerdegegnerin
kommt nach § 26 lit. a SHG im Gegensatz zu § 27 Abs. 1 SHG
kein Ermessensspielraum zu (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020,
E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Sie ist folglich verpflichtet, die
unrechtmässig bezogene Sozialhilfe zurückzufordern.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 695.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dietikon.