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Entscheid

VB.2024.00779

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00779

16. Mai 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26263)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00779

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Versetzung

ohne Regimewechsel,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 31. August 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A des

mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte

ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, abzüglich 177 durch

Untersuchungshaft erstandener Tage. Ab 3. Oktober 2023 verbüsste A die

Strafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Realta in Cazis im Kanton Graubünden.

B. Mit

Verfügung vom 2. August 2024 lehnte Justizvollzug und Wiedereingliederung

des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch von A vom 19. Juni 2024

um Versetzung in das Haus Lägern in Regensdorf im Kanton Zürich zwecks

Erleichterung der Kontaktpflege zu seinen Angehörigen bzw. von Besuchen ab.

Erwägungen

II.

A, vertreten durch Rechtsanwalt B, erhob daraufhin

mit Eingabe vom 27. August 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und

des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte,

unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die Verfügung vom

2.

August 2024 aufzuheben und dem JuWe Gelegenheit zur Wiedererwägung zu

geben. Zudem sei sein Gesuch um Versetzung in das Haus Lägern gutzuheissen. Mit

Verfügung vom 19. November 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab

(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von total Fr. 510.-

auferlegte sie A (Dispositivziffer II), eine Parteientschädigung sprach

sie ihm nicht zu (Dispositivziffer III).

III.

A. In

der Folge gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, mit

Beschwerde vom 23. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe bzw. der

Justizdirektion sei die Verfügung vom 19. November 2024 aufzuheben und sei

er in Gutheissung seines Gesuchs so rasch wie möglich in das Haus Lägern zu

versetzen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere sei

er persönlich anzuhören. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2025 beantragte

die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das

JuWe mit Beschwerdeantwort vom 23. bzw. 27. Januar 2025 wobei es

ausführte, A habe am 25. Dezember 2024 einen Schlaganfall erlitten und

befinde sich seit dem 31. Dezember 2024 und mindestens bis Mitte Februar

2025.

in einer stationären Rehabilitation in der Klinik Valens. Der Strafvollzug

werde derzeit in abweichender Form durchgeführt und es sei "zum jetzigen

Zeitpunkt" unklar, ob es zu einer Fortführung des Vollzugs in einer

Vollzugsinstitution kommen werde bzw. könne. Über den weiteren Gang des

Vollzugsverfahrens könne erst entschieden werden, nachdem die Rehabilitation

abgeschlossen sei und Erkenntnisse über den künftigen Gesundheitszustand von A

vorlägen. Im Fall nicht weiter gegebener Hafterstehungsfähigkeit wäre zu

prüfen, ob (und wo) der Vollzug weiterhin in abweichender Form durchgeführt

werden könne.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 29. Januar 2025 setzte das Verwaltungsgericht A

Frist an, um zur Vernehmlassung der Justizdirektion und zur Beschwerdeantwort

des JuWe sowie zur Frage der – aus Sicht des Verwaltungsgerichts angezeigten –

Sistierung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen. Mit (verspäteter)

Eingabe vom 15. Februar 2025 ersuchte A um Sistierung des

Beschwerdeverfahrens sowie darum, dass ihm nach Wiederaufnahme des Verfahrens

Frist anzusetzen sei "zur Stellungnahme der Beschwerdeantwort und

allfällig neuer Vorbringen". Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar

2025.

sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren daraufhin

einstweilen bis 30. April 2025.

C. Mit

Eingabe vom 17. bzw. 20. März 2025 teilte das JuWe dem Verwaltungsgericht

mit, dass A die Klinik Valens inzwischen verlassen habe und die Fortführung des

Vollzugs in einer Vollzugsinstitution aufgrund der weiterhin bestehenden

gesundheitlichen Beeinträchtigung ausser Betracht falle. Das Vollzugsverfahren

sei mit Verfügung vom 13. März 2025 ab 15. März 2025 bis und mit

15.

April 2025 im Sinn von Art. 92 des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) unterbrochen worden, wobei während

dieses Unterbruchs die Fortführung des Vollzugs in abweichender Form gestützt

auf Art. 80 StGB geprüft werde. Das Verwaltungsgericht nahm daraufhin das

Beschwerdeverfahren stillschweigend wieder auf und stellte die Eingabe des JuWe

vom 17. bzw. 20. März 2025 A zur Kenntnisnahme zu. Mit Eingabe vom

25.

März 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Abschreibung des

Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Das JuWe nahm dazu mit

Eingabe vom 10. April 2025 Stellung, wobei es ausführte, dass in der

Zwischenzeit die Durchführbarkeit des Vollzugs in abweichender Form

(elektronisch überwachter Hausarrest) bejaht worden sei und der Vollzug am

16.

April 2025 entsprechend fortgesetzt werde. A liess sich dazu nicht

mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Hintergrund

des vorliegenden Verfahrens ist eine Angelegenheit des Justizvollzugs, weshalb

der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist, zumal kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt

sich vorliegend zudem aus § 38b Abs. 1 lit. b VRG, da das

Beschwerdeverfahren – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – jedenfalls

in der Hauptsache als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

1.2

In der

Präsidialverfügung vom 17. Februar 2025 (vorn III.C., auch zum Folgenden)

hielt das Verwaltungsgericht fest, dass nach Wiederaufnahme des

Beschwerdeverfahrens darüber zu entscheiden sein werde, ob bzw. inwiefern dem

Beschwerdeführer (erneut) Frist anzusetzen sei, um zur Vernehmlassung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 6. Januar 2025 und zur

Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 23. bzw. 27. Januar 2025

Stellung zu nehmen. Ein solcher (formeller) Entscheid blieb in der Folge zwar

aus. Der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer hätte jedoch die

Möglichkeit gehabt, von sich aus eine solche Stellungnahme einzureichen oder

mindestens das Verwaltungsgericht um entsprechende Fristansetzung zu ersuchen,

zumal dieses das Verfahren stillschweigend wieder aufnahm, indem es die Eingabe

des Beschwerdegegners vom 17. bzw. 20. März 2025 dem Beschwerdeführer

zukommen liess. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer daraufhin mit

Eingabe vom 25. März 2025 um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit

ersuchte und er sich sonst nicht mehr vernehmen liess, darf davon ausgegangen

werden, dass er sich nicht mehr zur Beschwerdevernehmlassung und zur

Beschwerdeantwort äussern wollte.

2.

2.1

Das

Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es

während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle

und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der

autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig

wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der geltend gemachte Nachteil

selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte, die

angefochtene Anordnung infolge Wiedererwägung zu existieren aufgehört hat, die

beschwerdeführende Person ein streitiges Bewilligungsgesuch zurückgezogen hat

oder das Streitobjekt untergegangen ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).

2.2

Streitgegenstand

bildete vorliegend das – abgewiesene – Gesuch des Beschwerdeführers um

Versetzung von der JVA Realta in Cazis in das Haus Lägern in Regensdorf. Eine

solche Versetzung ist angesichts des erlittenen Schlaganfalls bzw. des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mindestens in absehbarer Zeit

unbestrittenermassen nicht mehr möglich. Aufgrund dessen ordnete der

Beschwerdegegner denn auch per 16. April 2025 die Fortsetzung des

Strafvollzugs im elektronisch überwachten Hausarrest an (vorn III.C.). Das

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der beantragten Versetzung ist

somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, wie er mit

Eingabe vom 25. März 2025 sinngemäss selbst ausführt.

2.3

Ein

Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses

(vgl. dazu BGE 147 I 478 E. 2.1; VGr, 28. Oktober 2021,

VB.2021.00510, E. 1.3; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 24 f.) ist vorliegend nicht angezeigt. Einerseits beantragte der

Beschwerdeführer selbst die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit. Andererseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher

Bedeutung und ist es dem Verwaltungsgericht prinzipiell möglich,

Versetzungsgesuche wie dasjenige des Beschwerdeführers zu beurteilen.

2.4

Das

vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

3.

3.1

An der

Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom

19.

November 2024 hat der Beschwerdeführer weiterhin ein

Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss

summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts.

Dispositiv

Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle

Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache

– der Beschwerde vor (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2;

24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3).

3.2 Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich

ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre Regelung der

Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht

haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen,

wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung

desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 20. Dezember 2023,

VB.2023.00251, E. 3.1; 24. März 2023, VB.2023.00110/00043,

E. 3.3, Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 und § 17

N. 31).

3.3

3.3.1

Gemäss § 51 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom

6. Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) entscheidet der Beschwerdegegner in

welcher Anstalt oder in welchem Gefängnis der Vollzug erfolgt. Nach § 58 Abs. 1 JVV kann die verurteilte Person während der Strafverbüssung in eine

andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforderlich

ist aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation (lit. a), aus

gesundheitlichen Gründen (lit. b), aus Sicherheitsgründen (lit. c)

oder zur Optimierung der Insassenzusammensetzung (lit. d). Gemäss

§ 58 Abs. 3 JVV kann eine Verlegung auch dann erfolgen, wenn dies dem

Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch

die Wiedereingliederung erleichtert wird, wobei die verurteilte Person keinen

Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl hat.

3.3.2

Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 19. November 2024, zu

Recht habe der Beschwerdegegner festgehalten, dass kein Anspruch darauf

bestehe, in eine bestimmte Anstalt oder innerhalb einer solchen in eine

bestimmte Abteilung eingewiesen zu werden (E. 2). Auch sei dem

Beschwerdegegner zuzustimmen, dass eine Notwendigkeit für eine Versetzung des

Beschwerdeführers in die von ihm gewünschte Vollzugseinrichtung nicht erkennbar

sei. Zwar sei eine längere Inhaftierung zweifellos mit Schwierigkeiten bei der

Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds verbunden. Mithin sei der Strafvollzug

für die betroffene Person, Kind sowie Partnerschaft belastend und für jeden in

ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden.

Dies sei jedoch eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des

Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen und betreffe

alle Insassen gleichermassen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des

Privat- und Familienlebens garantiere die Europäische Menschenrechtskonvention

(EMRK) einem Häftling sodann nicht das Recht, den Ort seiner Inhaftierung zu

wählen. Nur unter aussergewöhnlichen Umständen stelle es einen Eingriff in das

Familienleben des Häftlings dar, wenn er in einem Gefängnis inhaftiert werde,

welches so weit von seiner Familie entfernt sei, dass sich ein Besuch als sehr

schwierig oder sogar unmöglich erweise. Art. 84 Abs. 1 StGB, der das

Recht auf Besuch und persönliche Beziehungen zur Aussenwelt gesetzlich

verankere, gewähre in dieser Hinsicht keinen weitergehenden Schutz als das

Konventions- und Verfassungsrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

sei eine Reisezeit für Besuche von Familienangehörigen von sechs Stunden (mit

öffentlichen Verkehrsmitteln) bzw. dreieinhalb Stunden (mit dem Auto) für den

Hin- und Rückweg zumutbar. Die Reisezeit der Familienangehörigen des

Beschwerdeführers von Zürich bis zur JVA Realta sei weniger lang, und Besuche

erwiesen sich zwar als aufwendig, nicht jedoch als sehr schwierig oder gar

unmöglich im Sinn der Rechtsprechung. Dass es dem Beschwerdeführer aus zeitlichen

Gründen nicht während sämtlicher Hafturlaube möglich sei, nach Hause zu seiner

Familie zu fahren, begründe ebenfalls keine Ausnahme von den vorstehend

dargestellten Grundsätzen. Selbst wenn eine tatsächlich gelebte und intakte

Beziehung zu den Enkelkindern bestehen sollte, was zweifelhaft sei, zumal der

Beschwerdeführer dies erstmals im Rekursverfahren geltend gemacht habe, sei

nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Besuch der Enkelkinder als sehr schwierig

oder sogar unmöglich erweise. Aus den Akten ergebe sich auch nicht, dass der

Beschwerdeführer – zum Beispiel aufgrund einer gesundheitlichen Situation – in

der JVA Realta besonderen Nachteilen ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten sei

nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Versetzungsgesuch abgelehnt

habe. Bei dieser Sachlache habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auch

nicht persönlich anhören oder weitere Unterlagen einfordern müssen

(E. 4.1). Demgemäss liege derzeit kein Grund für eine Versetzung in eine

andere Strafanstalt gemäss § 58 Abs. 1 und 3 JVV vor. Der Rekurs sei

damit abzuweisen (E. 4.2). Ausgangsgemäss werde der Beschwerdeführer

kostenpflichtig und stehe ihm keine Parteientschädigung zu (E. 5).

3.3.3

Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde zusammengefasst eine Verletzung

seines rechtlichen Gehörs seitens der Justizdirektion, die zu wenig auf seine

Vorbringen eingegangen sei. Namentlich habe sie nicht gewürdigt, dass es ihm

nicht nur um die Kontaktpflege zu seiner Tochter, sondern auch zu seinen

weiteren Kindern und seinen Enkeln gehe, und dies überdies grundlos

angezweifelt. Auch mit seinem Vorbringen, dass es im Haus Lägern immer wieder

Plätze habe, habe sich die Justizdirektion nicht auseinandergesetzt. Entgegen

der Justizdirektion sei er sodann bei einem weiteren Verbleib in der JVA Realta

überdurchschnittlich stark tangiert, gehe es doch um die Kontaktpflege zu

vielen Angehörigen, die alle weit von der JVA Realta entfernt, im Raum Zürich,

lebten, und gerade die Enkel könnten nicht allein reisen. Für all diese

Personen sei es damit nicht nur aufwendig, sondern eben doch sehr schwierig

oder sogar unmöglich, für Besuche in die JVA Realta zu fahren.

3.3.4

Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die

Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet

werden und ist insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des

rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht augenfällig. Entsprechend ist

die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den

Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht zu beanstanden und von einer

Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens abzusehen.

4.

4.1 Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit

des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei

vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch

anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251,

E. 4.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss,

§ 13 N. 74 ff.). Die Zusprechung von Parteientschädigungen

erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie

die Verlegung der Gerichtskosten (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251,

E. 4.3; Plüss, § 17 N. 31).

4.2 Wenn auch

unverschuldet, so ist die Gegenstandslosigkeit doch auf einen aufseiten des

Beschwerdeführers liegenden schicksalhaften Vorfall zurückzuführen. Massgeblich

hingegen ist jedoch, dass die Beschwerde aufgrund einer bloss summarischen

Prüfung der Angelegenheit vermutlich abzuweisen gewesen wäre. Einerseits hat

sich die Justizdirektion in rechtsgenügender Weise mit den Vorbringen des

Beschwerdeführers auseinandergesetzt bzw. ist eine Verletzung der Begründungspflicht

bzw. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers jedenfalls nicht

offensichtlich. Andererseits haben Häftlinge – wie die Justizdirektion

nachvollziehbar darlegte (vorn E. 3.3.2) – keinen Anspruch darauf, in eine

bestimmte Anstalt oder innerhalb einer solchen in eine bestimmte Abteilung

eingewiesen oder verlegt zu werden, und scheint der Beschwerdeführer

hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines sozialen Umfelds wohl nicht stärker

eingeschränkt gewesen zu sein als zahlreiche andere Häftlinge in der JVA

Realta, zumal Besuche für seine im Raum Zürich lebenden Angehörigen nicht

geradezu unzumutbar schwierig oder gar unmöglich gewesen zu sein scheinen. Die

Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 770.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).