VB.2024.00779
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00779
16. Mai 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26263)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00779
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung
ohne Regimewechsel,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 31. August 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A des
mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte
ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, abzüglich 177 durch
Untersuchungshaft erstandener Tage. Ab 3. Oktober 2023 verbüsste A die
Strafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Realta in Cazis im Kanton Graubünden.
B. Mit
Verfügung vom 2. August 2024 lehnte Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch von A vom 19. Juni 2024
um Versetzung in das Haus Lägern in Regensdorf im Kanton Zürich zwecks
Erleichterung der Kontaktpflege zu seinen Angehörigen bzw. von Besuchen ab.
Erwägungen
II.
A, vertreten durch Rechtsanwalt B, erhob daraufhin
mit Eingabe vom 27. August 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte,
unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die Verfügung vom
2.
August 2024 aufzuheben und dem JuWe Gelegenheit zur Wiedererwägung zu
geben. Zudem sei sein Gesuch um Versetzung in das Haus Lägern gutzuheissen. Mit
Verfügung vom 19. November 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab
(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von total Fr. 510.-
auferlegte sie A (Dispositivziffer II), eine Parteientschädigung sprach
sie ihm nicht zu (Dispositivziffer III).
III.
A. In
der Folge gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, mit
Beschwerde vom 23. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe bzw. der
Justizdirektion sei die Verfügung vom 19. November 2024 aufzuheben und sei
er in Gutheissung seines Gesuchs so rasch wie möglich in das Haus Lägern zu
versetzen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere sei
er persönlich anzuhören. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2025 beantragte
die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das
JuWe mit Beschwerdeantwort vom 23. bzw. 27. Januar 2025 wobei es
ausführte, A habe am 25. Dezember 2024 einen Schlaganfall erlitten und
befinde sich seit dem 31. Dezember 2024 und mindestens bis Mitte Februar
2025.
in einer stationären Rehabilitation in der Klinik Valens. Der Strafvollzug
werde derzeit in abweichender Form durchgeführt und es sei "zum jetzigen
Zeitpunkt" unklar, ob es zu einer Fortführung des Vollzugs in einer
Vollzugsinstitution kommen werde bzw. könne. Über den weiteren Gang des
Vollzugsverfahrens könne erst entschieden werden, nachdem die Rehabilitation
abgeschlossen sei und Erkenntnisse über den künftigen Gesundheitszustand von A
vorlägen. Im Fall nicht weiter gegebener Hafterstehungsfähigkeit wäre zu
prüfen, ob (und wo) der Vollzug weiterhin in abweichender Form durchgeführt
werden könne.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 29. Januar 2025 setzte das Verwaltungsgericht A
Frist an, um zur Vernehmlassung der Justizdirektion und zur Beschwerdeantwort
des JuWe sowie zur Frage der – aus Sicht des Verwaltungsgerichts angezeigten –
Sistierung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen. Mit (verspäteter)
Eingabe vom 15. Februar 2025 ersuchte A um Sistierung des
Beschwerdeverfahrens sowie darum, dass ihm nach Wiederaufnahme des Verfahrens
Frist anzusetzen sei "zur Stellungnahme der Beschwerdeantwort und
allfällig neuer Vorbringen". Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar
2025.
sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren daraufhin
einstweilen bis 30. April 2025.
C. Mit
Eingabe vom 17. bzw. 20. März 2025 teilte das JuWe dem Verwaltungsgericht
mit, dass A die Klinik Valens inzwischen verlassen habe und die Fortführung des
Vollzugs in einer Vollzugsinstitution aufgrund der weiterhin bestehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigung ausser Betracht falle. Das Vollzugsverfahren
sei mit Verfügung vom 13. März 2025 ab 15. März 2025 bis und mit
15.
April 2025 im Sinn von Art. 92 des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) unterbrochen worden, wobei während
dieses Unterbruchs die Fortführung des Vollzugs in abweichender Form gestützt
auf Art. 80 StGB geprüft werde. Das Verwaltungsgericht nahm daraufhin das
Beschwerdeverfahren stillschweigend wieder auf und stellte die Eingabe des JuWe
vom 17. bzw. 20. März 2025 A zur Kenntnisnahme zu. Mit Eingabe vom
25.
März 2025 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Abschreibung des
Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Das JuWe nahm dazu mit
Eingabe vom 10. April 2025 Stellung, wobei es ausführte, dass in der
Zwischenzeit die Durchführbarkeit des Vollzugs in abweichender Form
(elektronisch überwachter Hausarrest) bejaht worden sei und der Vollzug am
16.
April 2025 entsprechend fortgesetzt werde. A liess sich dazu nicht
mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Hintergrund
des vorliegenden Verfahrens ist eine Angelegenheit des Justizvollzugs, weshalb
der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist, zumal kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt
sich vorliegend zudem aus § 38b Abs. 1 lit. b VRG, da das
Beschwerdeverfahren – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – jedenfalls
in der Hauptsache als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
1.2
In der
Präsidialverfügung vom 17. Februar 2025 (vorn III.C., auch zum Folgenden)
hielt das Verwaltungsgericht fest, dass nach Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens darüber zu entscheiden sein werde, ob bzw. inwiefern dem
Beschwerdeführer (erneut) Frist anzusetzen sei, um zur Vernehmlassung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 6. Januar 2025 und zur
Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 23. bzw. 27. Januar 2025
Stellung zu nehmen. Ein solcher (formeller) Entscheid blieb in der Folge zwar
aus. Der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer hätte jedoch die
Möglichkeit gehabt, von sich aus eine solche Stellungnahme einzureichen oder
mindestens das Verwaltungsgericht um entsprechende Fristansetzung zu ersuchen,
zumal dieses das Verfahren stillschweigend wieder aufnahm, indem es die Eingabe
des Beschwerdegegners vom 17. bzw. 20. März 2025 dem Beschwerdeführer
zukommen liess. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer daraufhin mit
Eingabe vom 25. März 2025 um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
ersuchte und er sich sonst nicht mehr vernehmen liess, darf davon ausgegangen
werden, dass er sich nicht mehr zur Beschwerdevernehmlassung und zur
Beschwerdeantwort äussern wollte.
2.
2.1
Das
Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es
während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle
und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der
autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig
wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der geltend gemachte Nachteil
selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte, die
angefochtene Anordnung infolge Wiedererwägung zu existieren aufgehört hat, die
beschwerdeführende Person ein streitiges Bewilligungsgesuch zurückgezogen hat
oder das Streitobjekt untergegangen ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).
2.2
Streitgegenstand
bildete vorliegend das – abgewiesene – Gesuch des Beschwerdeführers um
Versetzung von der JVA Realta in Cazis in das Haus Lägern in Regensdorf. Eine
solche Versetzung ist angesichts des erlittenen Schlaganfalls bzw. des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mindestens in absehbarer Zeit
unbestrittenermassen nicht mehr möglich. Aufgrund dessen ordnete der
Beschwerdegegner denn auch per 16. April 2025 die Fortsetzung des
Strafvollzugs im elektronisch überwachten Hausarrest an (vorn III.C.). Das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der beantragten Versetzung ist
somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, wie er mit
Eingabe vom 25. März 2025 sinngemäss selbst ausführt.
2.3
Ein
Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses
(vgl. dazu BGE 147 I 478 E. 2.1; VGr, 28. Oktober 2021,
VB.2021.00510, E. 1.3; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 24 f.) ist vorliegend nicht angezeigt. Einerseits beantragte der
Beschwerdeführer selbst die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit. Andererseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung und ist es dem Verwaltungsgericht prinzipiell möglich,
Versetzungsgesuche wie dasjenige des Beschwerdeführers zu beurteilen.
2.4
Das
vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
3.
3.1
An der
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom
19.
November 2024 hat der Beschwerdeführer weiterhin ein
Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts.
Dispositiv
Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle
Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache
– der Beschwerde vor (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2;
24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3).
3.2 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich
ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre Regelung der
Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht
haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen,
wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung
desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 20. Dezember 2023,
VB.2023.00251, E. 3.1; 24. März 2023, VB.2023.00110/00043,
E. 3.3, Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 und § 17
N. 31).
3.3
3.3.1
Gemäss § 51 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom
6. Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) entscheidet der Beschwerdegegner in
welcher Anstalt oder in welchem Gefängnis der Vollzug erfolgt. Nach § 58 Abs. 1 JVV kann die verurteilte Person während der Strafverbüssung in eine
andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforderlich
ist aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation (lit. a), aus
gesundheitlichen Gründen (lit. b), aus Sicherheitsgründen (lit. c)
oder zur Optimierung der Insassenzusammensetzung (lit. d). Gemäss
§ 58 Abs. 3 JVV kann eine Verlegung auch dann erfolgen, wenn dies dem
Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch
die Wiedereingliederung erleichtert wird, wobei die verurteilte Person keinen
Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl hat.
3.3.2
Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 19. November 2024, zu
Recht habe der Beschwerdegegner festgehalten, dass kein Anspruch darauf
bestehe, in eine bestimmte Anstalt oder innerhalb einer solchen in eine
bestimmte Abteilung eingewiesen zu werden (E. 2). Auch sei dem
Beschwerdegegner zuzustimmen, dass eine Notwendigkeit für eine Versetzung des
Beschwerdeführers in die von ihm gewünschte Vollzugseinrichtung nicht erkennbar
sei. Zwar sei eine längere Inhaftierung zweifellos mit Schwierigkeiten bei der
Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds verbunden. Mithin sei der Strafvollzug
für die betroffene Person, Kind sowie Partnerschaft belastend und für jeden in
ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden.
Dies sei jedoch eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des
Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen und betreffe
alle Insassen gleichermassen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des
Privat- und Familienlebens garantiere die Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK) einem Häftling sodann nicht das Recht, den Ort seiner Inhaftierung zu
wählen. Nur unter aussergewöhnlichen Umständen stelle es einen Eingriff in das
Familienleben des Häftlings dar, wenn er in einem Gefängnis inhaftiert werde,
welches so weit von seiner Familie entfernt sei, dass sich ein Besuch als sehr
schwierig oder sogar unmöglich erweise. Art. 84 Abs. 1 StGB, der das
Recht auf Besuch und persönliche Beziehungen zur Aussenwelt gesetzlich
verankere, gewähre in dieser Hinsicht keinen weitergehenden Schutz als das
Konventions- und Verfassungsrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sei eine Reisezeit für Besuche von Familienangehörigen von sechs Stunden (mit
öffentlichen Verkehrsmitteln) bzw. dreieinhalb Stunden (mit dem Auto) für den
Hin- und Rückweg zumutbar. Die Reisezeit der Familienangehörigen des
Beschwerdeführers von Zürich bis zur JVA Realta sei weniger lang, und Besuche
erwiesen sich zwar als aufwendig, nicht jedoch als sehr schwierig oder gar
unmöglich im Sinn der Rechtsprechung. Dass es dem Beschwerdeführer aus zeitlichen
Gründen nicht während sämtlicher Hafturlaube möglich sei, nach Hause zu seiner
Familie zu fahren, begründe ebenfalls keine Ausnahme von den vorstehend
dargestellten Grundsätzen. Selbst wenn eine tatsächlich gelebte und intakte
Beziehung zu den Enkelkindern bestehen sollte, was zweifelhaft sei, zumal der
Beschwerdeführer dies erstmals im Rekursverfahren geltend gemacht habe, sei
nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Besuch der Enkelkinder als sehr schwierig
oder sogar unmöglich erweise. Aus den Akten ergebe sich auch nicht, dass der
Beschwerdeführer – zum Beispiel aufgrund einer gesundheitlichen Situation – in
der JVA Realta besonderen Nachteilen ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten sei
nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Versetzungsgesuch abgelehnt
habe. Bei dieser Sachlache habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auch
nicht persönlich anhören oder weitere Unterlagen einfordern müssen
(E. 4.1). Demgemäss liege derzeit kein Grund für eine Versetzung in eine
andere Strafanstalt gemäss § 58 Abs. 1 und 3 JVV vor. Der Rekurs sei
damit abzuweisen (E. 4.2). Ausgangsgemäss werde der Beschwerdeführer
kostenpflichtig und stehe ihm keine Parteientschädigung zu (E. 5).
3.3.3
Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde zusammengefasst eine Verletzung
seines rechtlichen Gehörs seitens der Justizdirektion, die zu wenig auf seine
Vorbringen eingegangen sei. Namentlich habe sie nicht gewürdigt, dass es ihm
nicht nur um die Kontaktpflege zu seiner Tochter, sondern auch zu seinen
weiteren Kindern und seinen Enkeln gehe, und dies überdies grundlos
angezweifelt. Auch mit seinem Vorbringen, dass es im Haus Lägern immer wieder
Plätze habe, habe sich die Justizdirektion nicht auseinandergesetzt. Entgegen
der Justizdirektion sei er sodann bei einem weiteren Verbleib in der JVA Realta
überdurchschnittlich stark tangiert, gehe es doch um die Kontaktpflege zu
vielen Angehörigen, die alle weit von der JVA Realta entfernt, im Raum Zürich,
lebten, und gerade die Enkel könnten nicht allein reisen. Für all diese
Personen sei es damit nicht nur aufwendig, sondern eben doch sehr schwierig
oder sogar unmöglich, für Besuche in die JVA Realta zu fahren.
3.3.4
Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die
Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet
werden und ist insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht augenfällig. Entsprechend ist
die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den
Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht zu beanstanden und von einer
Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens abzusehen.
4.
4.1 Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei
vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch
anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251,
E. 4.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss,
§ 13 N. 74 ff.). Die Zusprechung von Parteientschädigungen
erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie
die Verlegung der Gerichtskosten (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251,
E. 4.3; Plüss, § 17 N. 31).
4.2 Wenn auch
unverschuldet, so ist die Gegenstandslosigkeit doch auf einen aufseiten des
Beschwerdeführers liegenden schicksalhaften Vorfall zurückzuführen. Massgeblich
hingegen ist jedoch, dass die Beschwerde aufgrund einer bloss summarischen
Prüfung der Angelegenheit vermutlich abzuweisen gewesen wäre. Einerseits hat
sich die Justizdirektion in rechtsgenügender Weise mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt bzw. ist eine Verletzung der Begründungspflicht
bzw. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers jedenfalls nicht
offensichtlich. Andererseits haben Häftlinge – wie die Justizdirektion
nachvollziehbar darlegte (vorn E. 3.3.2) – keinen Anspruch darauf, in eine
bestimmte Anstalt oder innerhalb einer solchen in eine bestimmte Abteilung
eingewiesen oder verlegt zu werden, und scheint der Beschwerdeführer
hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines sozialen Umfelds wohl nicht stärker
eingeschränkt gewesen zu sein als zahlreiche andere Häftlinge in der JVA
Realta, zumal Besuche für seine im Raum Zürich lebenden Angehörigen nicht
geradezu unzumutbar schwierig oder gar unmöglich gewesen zu sein scheinen. Die
Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 770.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).