VB.2024.00780
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00780
23. September 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26714)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00780
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Annullierung
Führerausweis auf Probe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 6. September 2024 annullierte das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Führerausweis auf Probe von A auf unbestimmte Zeit und ordnete an, dass
ein neuer Lernfahrausweis frühestens ab dem 6. September 2025 und nur
gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten erteilt werde. Dem Lauf der
Rekursfrist und einem allfälligem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 4. Oktober 2024 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 28. November 2024 ab und entzog der Beschwerdefrist und der
Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 23. Dezember 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Anstatt den Führerausweis auf Probe zu annullieren,
sei ihm der Führerausweis auf Probe im Sinne einer Zusatzadministrativmassnahme
zur Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 4. August
2023.
für die Dauer von drei Monaten zu entziehen. Eventualiter sei die Sache
zwecks Aussprechung eines Zusatzwarnungsentzugs an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen. Sodann beantragte er eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.-.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
am 6. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt
beantragte am 29. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die
Kammer.
2.
Der Beschwerdeführer erwarb am 24. März 2021 den
Führerausweis auf Probe für die Kategorie B. Am 26. Juni 2023
überschritt der Beschwerdeführer auf der Autobahn A14 in Baar die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 36 km/h.
Am 1. Juli 2023 überschritt er in Baden die zulässige
Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Abzug der
Sicherheitsmarge um 23 km/h.
Mit Verfügung vom 4. August 2023 qualifizierte der
Beschwerdegegner den Vorfall vom 1. Juli 2023 als mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und entzog dem
Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe für die Dauer von einem Monat, mit
Wirkung ab 31. Januar 2024, und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Mit
Strafbefehl vom 19. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der
Geschwindigkeitsübertretung vom 26. Juni 2023 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1958 (SVG) verurteilt.
Gestützt auf
diesen Sachverhalt annullierte der Beschwerdegegner am 6. September 2023 mit
der angefochtenen Verfügung den Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der Widerhandlung vom 1. Juli
2023.
keine Kenntnis davon gehabt, dass er bereits fünf Tage zuvor eine
Widerhandlung begangen habe. Ohne Kenntnis von diesem Vorfall habe er sich
jedoch auch nicht bewähren können. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen,
dass dem Führerausweis auf Probe auch eine Warnfunktion zukomme. Nach den
beiden Widerhandlungen hätte er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er
sei ein verantwortungsvoller und charakterlich gefestigter junger Mann. Sodann
habe die Verwaltungskommission St. Gallen befunden, dass eine solche
Konstellation wie die vorliegende keine Annullation zur Folge habe.
Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) sei sinngemäss anwendbar.
3.2
Der erstmals erworbene Führerausweis
für Motorräder und Motorwagen wird
zunächst auf Probe erteilt,
wobei die Probezeit drei Jahre beträgt (Art. 15a Abs. 1 SVG). Wird
dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, wird die Probezeit um ein Jahr
verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG, in der bis am 30. September
2023.
in Kraft stehenden Fassung). Der Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten Widerhandlung,
die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG, in der bis
am 30. September 2023 in Kraft stehenden Fassung [nachfolgend aArt. 15a
Abs. 4 SVG]). Gemäss der revidierten, am 1. Oktober 2023 in Kraft
getretenen Fassung von Art. 15a Abs 3 und 4 SVG setzen die Verlängerung
der Probezeit und der Verfall des Führerausweises auf Probe jeweils eine
mittelschwere oder schwere Widerhandlung voraus. Da vorliegend
unbestrittenermassen eine mittelschwere und eine schwere Widerhandlung gegeben
sind, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere und aArt. 15a Abs
3.
und 4 SVG bleiben anwendbar.
3.3
Der
vorerst nur probeweisen Erteilung des Führerausweises liegt der Gedanke
zugrunde, dass sich Neulenker während einer dreijährigen Probezeit in der
Fahrpraxis bewähren sollen, bevor ihnen der (unbefristete) Führerausweis
definitiv erteilt wird. Während der Probezeit soll sich der Neulenker durch
einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen. Verstösse gegen
Verkehrsregeln lösen deshalb nicht nur die gegen Inhaber des unbefristeten
Führerausweises vorgesehenen Strafsanktionen und Administrativmassnahmen aus.
Gleichzeitig erschweren sie während der Probezeit die Erlangung des
unbefristeten Ausweises. Besteht der Neulenker die Probezeit nicht, kann er
frühestens ein Jahr nach der zweiten Widerhandlung mit Ausweisentzug (und nach
erfolgter verkehrspsychologischer Abklärung der Fahreignung) einen neuen
Lernfahrausweis (und nach Bestehen der Führerprüfung einen neuen Führerausweis
auf Probe) beantragen. Das administrativmassnahmenrechtliche Instrument dient
der strengeren Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker
und damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGE 146 II 300
E. 3.2). Dem Führerausweis auf Probe kommt dabei eine sichernde sowie eine
warnende Funktion zu. Der Neulenker muss sich während einer Probezeit von drei
Jahren bewähren. Begeht er während dieser Probezeit das zweite Mal eine
Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, respektive nach dem neuen
Recht eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung (Art. 15a Abs. 4
SVG), gilt die Probezeit als nicht bestanden. Trotz der
weitreichenden Folgen hat der Ausweisentzug nicht nur sichernden Charakter,
sondern verfügt mit Blick auf die Zielsetzung, dass sich der Inhaber bewähren
soll, und die damit verbundene subjektive Komponente auch über warnende
Funktion. Es ist mithin von einem Doppelcharakter
beim Entzug des Ausweises auf Probe mit Verfallwirkung in Anwendung von
aArt.15a Abs. 4 SVG auszugehen (BGE 143 II 699 E. 3.5.3).
3.4
Die
Einführung von Art. 15a SVG zielte darauf ab, die Fahrausbildung zu
verbessern, um den unfallgefährdetsten Gruppen zu helfen, sich sicherer in den
Verkehr zu integrieren. Ziel war es, die Fahrer zu einem respektvolleren
Verhalten gegenüber den Verkehrsregeln zu ermutigen und das Unfallrisiko zu
verringern, indem strengere Sanktionen – bis hin zum Entzug des Führerscheins –
für diejenigen verhängt werden, die die Verkehrssicherheit durch Verstösse
gefährden (vgl. BGE 136 II 447 E. 5.1).
Im Gegensatz zu den Führerausweisentzügen nach
Art. 16a ff. SVG, welche sich immer auf eine vorangegangene Tat beziehen,
spricht aArt. 15a Abs. 4 SVG lediglich von der zweiten Widerhandlung,
ohne sich auf eine vorangehende Tat zu beziehen (vgl. BGE 136 II 447
E. 5.3). Es handelt sich also nicht um einen Rückfall im eigentlichen
Sinne, sondern um eine einfache Wiederholung. Das vom Gesetzgeber für den
definitiven Führerschein vorgesehene System ist nicht direkt auf den
Führerschein auf Probe übertragbar; letzterer verfolgt vielmehr eine
erzieherische Funktion und zielt insbesondere darauf ab, die Zahl der Unfälle
durch eine härtere Sanktionierung derjenigen zu verringern, die die
Verkehrssicherheit gefährden. Gemäss der ratio legis führt ein einziges
schweres oder mittelschweres Vergehen während der Probezeit nicht zum Erlöschen
der Fahrerlaubnis, während eine Person, die sich während dieser Zeit einer
zweiten Widerhandlung schuldig macht, zeigt, dass sie nicht über die
erforderliche Reife zum Führen eines Fahrzeugs verfügt (vgl. BGE 136 II 447 E. 5.3).
3.5
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Verfall des Führerausweises auf
Probe im Sinne von aArt. 15a Abs. 4 SVG nicht voraus, dass der
vorangehende Ausweisentzug vollzogen worden oder auch nur, dass der betreffende
Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Entscheidend ist einzig, dass nach
einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung
der Probezeit) führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche
ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat. Eine zweite Widerhandlung bewirkt
somit den Verfall des Führerausweises auf Probe, auch wenn der Entscheid,
welcher die erste Widerhandlung mit einem Ausweisentzug sanktionierte, noch
nicht rechtskräftig ist und/oder noch nicht vollzogen wurde. Gleiches gilt
auch, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung noch
nicht einmal gefällt und dem Fahrzeugführer eröffnet worden ist. Noch nicht vom
Bundesgericht entschieden wurde jedoch die Frage, ob aArt. 15 Abs. 4
SVG auch Anwendung findet, wenn der Fahrer im Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung
noch nichts von seiner ersten Widerhandlung weiss (BGE 146 II 300
E. 4).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe zum Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung
keine Kenntnis von der ersten Widerhandlung gehabt.
Der Beschwerdeführer lenkte seinen Personenwagen am 26. Juni
2023.
um 9.51 Uhr auf der Autobahn A14 in Baar mit einer Geschwindigkeit von 156
km/h (nach Abzug der Toleranz von 7 km/h). Konfrontiert mit diesem
Sachverhalt führte er in der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2023
aus, dies komme ihm komisch vor, er fahre eigentlich nicht zu schnell, 163 km/h
sei komisch, er anerkenne den Sachverhalt nicht respektive er wolle einfach die
Geschwindigkeit nicht anerkennen. Zwar mag es zutreffen, dass dem Beschwerdeführer
nicht bewusst war, welche genaue Geschwindigkeit sein Fahrzeug aufwies.
Allerdings lenkte er sein eigenes Fahrzeug und er kannte somit dessen
Fahrverhalten. Angesichts des Ausmasses der Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit von 36 km/h nach Toleranzabzug muss deshalb als
erstellt gelten, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er die gesetzliche
Höchstgeschwindigkeit massiv überschritt. Da schon eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h eine mittelschwere Widerhandlung
darstellt, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er
diese Schwelle erreichte. Damit wusste er zum Zeitpunkt der zweiten
Widerhandlung schon, dass er zuvor eine (zumindest) mittelschwere Widerhandlung
begangen hatte.
4.2
Gestützt
auf die Ausführungen vorne unter E. 3.4 und 3.5 kann es im Übrigen nicht
entscheidend darauf ankommen, ob ein Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt der Begehung
der zweiten Widerhandlung um seine erste Verfehlung weiss. Die dargestellte
bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt massgeblich darauf ab, dass der
Fahrzeuglenker mit einem Führerausweis auf Probe schon von vornherein auf
Bewährung ist und er während dieser Zeit zu zeigen hat, dass er über die
erforderliche Reife zum Führen eines Motorfahrzeugs verfügt. Begeht er in
dieser Zeit zwei Male eine mindestens mittelschwere Widerhandlung, ist dieser
Nachweis gescheitert. Damit erscheint es nicht plausibel, dass dem Wissen um
die erste Widerhandlung zum Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung massgebliche
Bedeutung zukommen soll.
4.3
Sodann ist
auch von einer analogen Anwendung von Art. 49 StGB abzusehen: Wie das
Bundesgericht in BGE 146 II 300 E. 4.3 ausführte, würde eine analoge
Anwendung von Art. 49 StGB diejenigen Fahrer, die innerhalb kurzer
Zeit mehrere Entzugsgründe setzen, gegenüber jenen, die dies in grösseren
zeitlichen Abständen tun, privilegieren. Eine solche Privilegierung wäre indes
ungerechtfertigt, geht doch für die Sicherheit im Strassenverkehr in der Regel
von ersteren die grössere Gefahr aus als von letzteren.
4.4
Es sind
also beide Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschwerdeführers bei der
Anwendung von aArt. 15 Abs. 4 SVG zu berücksichtigen. Dem
Beschwerdeführer wurde wegen einer mittelschweren sowie einer schweren
Widerhandlung in der Probezeit der Führerausweis auf Probe daher zu Recht
annulliert. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.