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Entscheid

VB.2024.00780

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00780

23. September 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26714)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00780

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend Annullierung

Führerausweis auf Probe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 6. September 2024 annullierte das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Führerausweis auf Probe von A auf unbestimmte Zeit und ordnete an, dass

ein neuer Lernfahrausweis frühestens ab dem 6. September 2025 und nur

gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten erteilt werde. Dem Lauf der

Rekursfrist und einem allfälligem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 4. Oktober 2024 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid

vom 28. November 2024 ab und entzog der Beschwerdefrist und der

Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 23. Dezember 2024 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Anstatt den Führerausweis auf Probe zu annullieren,

sei ihm der Führerausweis auf Probe im Sinne einer Zusatzadministrativmassnahme

zur Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 4. August

2023.

für die Dauer von drei Monaten zu entziehen. Eventualiter sei die Sache

zwecks Aussprechung eines Zusatzwarnungsentzugs an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen. Sodann beantragte er eine Parteientschädigung von

Fr. 2'500.-.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

am 6. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt

beantragte am 29. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Behandlung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die

Kammer.

2.

Der Beschwerdeführer erwarb am 24. März 2021 den

Führerausweis auf Probe für die Kategorie B. Am 26. Juni 2023

überschritt der Beschwerdeführer auf der Autobahn A14 in Baar die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 36 km/h.

Am 1. Juli 2023 überschritt er in Baden die zulässige

Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Abzug der

Sicherheitsmarge um 23 km/h.

Mit Verfügung vom 4. August 2023 qualifizierte der

Beschwerdegegner den Vorfall vom 1. Juli 2023 als mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und entzog dem

Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe für die Dauer von einem Monat, mit

Wirkung ab 31. Januar 2024, und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Mit

Strafbefehl vom 19. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der

Geschwindigkeitsübertretung vom 26. Juni 2023 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1958 (SVG) verurteilt.

Gestützt auf

diesen Sachverhalt annullierte der Beschwerdegegner am 6. September 2023 mit

der angefochtenen Verfügung den Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der Widerhandlung vom 1. Juli

2023.

keine Kenntnis davon gehabt, dass er bereits fünf Tage zuvor eine

Widerhandlung begangen habe. Ohne Kenntnis von diesem Vorfall habe er sich

jedoch auch nicht bewähren können. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen,

dass dem Führerausweis auf Probe auch eine Warnfunktion zukomme. Nach den

beiden Widerhandlungen hätte er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er

sei ein verantwortungsvoller und charakterlich gefestigter junger Mann. Sodann

habe die Verwaltungskommission St. Gallen befunden, dass eine solche

Konstellation wie die vorliegende keine Annullation zur Folge habe.

Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) sei sinngemäss anwendbar.

3.2

Der erstmals erworbene Führerausweis

für Motorräder und Motorwagen wird

zunächst auf Probe erteilt,

wobei die Probezeit drei Jahre beträgt (Art. 15a Abs. 1 SVG). Wird

dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, wird die Probezeit um ein Jahr

verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG, in der bis am 30. September

2023.

in Kraft stehenden Fassung). Der Führerausweis auf Probe verfällt von Gesetzes wegen mit der zweiten Widerhandlung,

die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG, in der bis

am 30. September 2023 in Kraft stehenden Fassung [nachfolgend aArt. 15a

Abs. 4 SVG]). Gemäss der revidierten, am 1. Oktober 2023 in Kraft

getretenen Fassung von Art. 15a Abs 3 und 4 SVG setzen die Verlängerung

der Probezeit und der Verfall des Führerausweises auf Probe jeweils eine

mittelschwere oder schwere Widerhandlung voraus. Da vorliegend

unbestrittenermassen eine mittelschwere und eine schwere Widerhandlung gegeben

sind, erweist sich das neue Recht nicht als das mildere und aArt. 15a Abs

3.

und 4 SVG bleiben anwendbar.

3.3

Der

vorerst nur probeweisen Erteilung des Führerausweises liegt der Gedanke

zugrunde, dass sich Neulenker während einer dreijährigen Probezeit in der

Fahrpraxis bewähren sollen, bevor ihnen der (unbefristete) Führerausweis

definitiv erteilt wird. Während der Probezeit soll sich der Neulenker durch

einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen. Verstösse gegen

Verkehrsregeln lösen deshalb nicht nur die gegen Inhaber des unbefristeten

Führerausweises vorgesehenen Strafsanktionen und Administrativmassnahmen aus.

Gleichzeitig erschweren sie während der Probezeit die Erlangung des

unbefristeten Ausweises. Besteht der Neulenker die Probezeit nicht, kann er

frühestens ein Jahr nach der zweiten Widerhandlung mit Ausweisentzug (und nach

erfolgter verkehrspsychologischer Abklärung der Fahreignung) einen neuen

Lernfahrausweis (und nach Bestehen der Führerprüfung einen neuen Führerausweis

auf Probe) beantragen. Das administrativmassnahmenrechtliche Instrument dient

der strengeren Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker

und damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGE 146 II 300

E. 3.2). Dem Führerausweis auf Probe kommt dabei eine sichernde sowie eine

warnende Funktion zu. Der Neulenker muss sich während einer Probezeit von drei

Jahren bewähren. Begeht er während dieser Probezeit das zweite Mal eine

Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, respektive nach dem neuen

Recht eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung (Art. 15a Abs. 4

SVG), gilt die Probezeit als nicht bestanden. Trotz der

weitreichenden Folgen hat der Ausweisentzug nicht nur sichernden Charakter,

sondern verfügt mit Blick auf die Zielsetzung, dass sich der Inhaber bewähren

soll, und die damit verbundene subjektive Komponente auch über warnende

Funktion. Es ist mithin von einem Doppelcharakter

beim Entzug des Ausweises auf Probe mit Verfallwirkung in Anwendung von

aArt.15a Abs. 4 SVG auszugehen (BGE 143 II 699 E. 3.5.3).

3.4

Die

Einführung von Art. 15a SVG zielte darauf ab, die Fahrausbildung zu

verbessern, um den unfallgefährdetsten Gruppen zu helfen, sich sicherer in den

Verkehr zu integrieren. Ziel war es, die Fahrer zu einem respektvolleren

Verhalten gegenüber den Verkehrsregeln zu ermutigen und das Unfallrisiko zu

verringern, indem strengere Sanktionen – bis hin zum Entzug des Führerscheins –

für diejenigen verhängt werden, die die Verkehrssicherheit durch Verstösse

gefährden (vgl. BGE 136 II 447 E. 5.1).

Im Gegensatz zu den Führerausweisentzügen nach

Art. 16a ff. SVG, welche sich immer auf eine vorangegangene Tat beziehen,

spricht aArt. 15a Abs. 4 SVG lediglich von der zweiten Widerhandlung,

ohne sich auf eine vorangehende Tat zu beziehen (vgl. BGE 136 II 447

E. 5.3). Es handelt sich also nicht um einen Rückfall im eigentlichen

Sinne, sondern um eine einfache Wiederholung. Das vom Gesetzgeber für den

definitiven Führerschein vorgesehene System ist nicht direkt auf den

Führerschein auf Probe übertragbar; letzterer verfolgt vielmehr eine

erzieherische Funktion und zielt insbesondere darauf ab, die Zahl der Unfälle

durch eine härtere Sanktionierung derjenigen zu verringern, die die

Verkehrssicherheit gefährden. Gemäss der ratio legis führt ein einziges

schweres oder mittelschweres Vergehen während der Probezeit nicht zum Erlöschen

der Fahrerlaubnis, während eine Person, die sich während dieser Zeit einer

zweiten Widerhandlung schuldig macht, zeigt, dass sie nicht über die

erforderliche Reife zum Führen eines Fahrzeugs verfügt (vgl. BGE 136 II 447 E. 5.3).

3.5

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Verfall des Führerausweises auf

Probe im Sinne von aArt. 15a Abs. 4 SVG nicht voraus, dass der

vorangehende Ausweisentzug vollzogen worden oder auch nur, dass der betreffende

Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Entscheidend ist einzig, dass nach

einer ersten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug (sowie zu einer Verlängerung

der Probezeit) führte, eine zweite Widerhandlung begangen wird, welche

ebenfalls einen Ausweisentzug zur Folge hat. Eine zweite Widerhandlung bewirkt

somit den Verfall des Führerausweises auf Probe, auch wenn der Entscheid,

welcher die erste Widerhandlung mit einem Ausweisentzug sanktionierte, noch

nicht rechtskräftig ist und/oder noch nicht vollzogen wurde. Gleiches gilt

auch, wenn der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung noch

nicht einmal gefällt und dem Fahrzeugführer eröffnet worden ist. Noch nicht vom

Bundesgericht entschieden wurde jedoch die Frage, ob aArt. 15 Abs. 4

SVG auch Anwendung findet, wenn der Fahrer im Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung

noch nichts von seiner ersten Widerhandlung weiss (BGE 146 II 300

E. 4).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe zum Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung

keine Kenntnis von der ersten Widerhandlung gehabt.

Der Beschwerdeführer lenkte seinen Personenwagen am 26. Juni

2023.

um 9.51 Uhr auf der Autobahn A14 in Baar mit einer Geschwindigkeit von 156

km/h (nach Abzug der Toleranz von 7 km/h). Konfrontiert mit diesem

Sachverhalt führte er in der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2023

aus, dies komme ihm komisch vor, er fahre eigentlich nicht zu schnell, 163 km/h

sei komisch, er anerkenne den Sachverhalt nicht respektive er wolle einfach die

Geschwindigkeit nicht anerkennen. Zwar mag es zutreffen, dass dem Beschwerdeführer

nicht bewusst war, welche genaue Geschwindigkeit sein Fahrzeug aufwies.

Allerdings lenkte er sein eigenes Fahrzeug und er kannte somit dessen

Fahrverhalten. Angesichts des Ausmasses der Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit von 36 km/h nach Toleranzabzug muss deshalb als

erstellt gelten, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er die gesetzliche

Höchstgeschwindigkeit massiv überschritt. Da schon eine

Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h eine mittelschwere Widerhandlung

darstellt, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er

diese Schwelle erreichte. Damit wusste er zum Zeitpunkt der zweiten

Widerhandlung schon, dass er zuvor eine (zumindest) mittelschwere Widerhandlung

begangen hatte.

4.2

Gestützt

auf die Ausführungen vorne unter E. 3.4 und 3.5 kann es im Übrigen nicht

entscheidend darauf ankommen, ob ein Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt der Begehung

der zweiten Widerhandlung um seine erste Verfehlung weiss. Die dargestellte

bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt massgeblich darauf ab, dass der

Fahrzeuglenker mit einem Führerausweis auf Probe schon von vornherein auf

Bewährung ist und er während dieser Zeit zu zeigen hat, dass er über die

erforderliche Reife zum Führen eines Motorfahrzeugs verfügt. Begeht er in

dieser Zeit zwei Male eine mindestens mittelschwere Widerhandlung, ist dieser

Nachweis gescheitert. Damit erscheint es nicht plausibel, dass dem Wissen um

die erste Widerhandlung zum Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung massgebliche

Bedeutung zukommen soll.

4.3

Sodann ist

auch von einer analogen Anwendung von Art. 49 StGB abzusehen: Wie das

Bundesgericht in BGE 146 II 300 E. 4.3 ausführte, würde eine analoge

Anwendung von Art. 49 StGB diejenigen Fahrer, die innerhalb kurzer

Zeit mehrere Entzugsgründe setzen, gegenüber jenen, die dies in grösseren

zeitlichen Abständen tun, privilegieren. Eine solche Privilegierung wäre indes

ungerechtfertigt, geht doch für die Sicherheit im Strassenverkehr in der Regel

von ersteren die grössere Gefahr aus als von letzteren.

4.4

Es sind

also beide Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschwerdeführers bei der

Anwendung von aArt. 15 Abs. 4 SVG zu berücksichtigen. Dem

Beschwerdeführer wurde wegen einer mittelschweren sowie einer schweren

Widerhandlung in der Probezeit der Führerausweis auf Probe daher zu Recht

annulliert. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.