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Entscheid

VB.2024.00786

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00786

11. September 2025Deutsch19 min

(URT.2025.26591)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00786

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1968, ist ein kosovarischer Staatsangehöriger.

Er reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nachdem sein

Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt worden war, heiratete er am 23. Dezember

1991 die Schweizer Bürgerin C, geboren 1948. Daraufhin erteilte ihm das

Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung und er zog sein

Asylgesuch zurück. Seit dem 12. Februar 1997 verfügt er über die

Niederlassungsbewilligung. Am 25. September 1997 wurde die Ehe von A und C

geschieden.

Am 19. Dezember 2000 heiratete A im Kosovo D, geboren

1980. A und D haben drei gemeinsame Kinder: E, geboren 2003, F, geboren 2005,

und G, geboren 2008. D und die drei Kinder sind seit dem Jahr 2015 Schweizer

Bürgerinnen.

A trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in

Erscheinung. Insbesondere verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am

16. Dezember 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Diebstahls und mehrfacher

grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb

Jahren. Deshalb verfügte das Migrationsamt am 5. November 2024 den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A und wies diesen aus der Schweiz

und dem Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 20. November 2024 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den

Rekurs am 16. Dezember 2024 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

III.

Am 28. Dezember 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf den Widerruf

seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Eventualiter sei das

Migrationsamt anzuweisen, seine Niederlassungsbewilligung durch eine

Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Weiter beantragte er, sämtliche

Vollzugshandlungen seien umgehend zu stoppen und die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde sei wiederherzustellen. Zudem sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2024 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis zum Entscheid

über die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben habe. Mit

Präsidialverfügung vom 9. Januar 2025 stellte das Verwaltungsgericht die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 6. Januar

2025.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Am 22. August 2025 liess Rechtsanwalt B dem

Verwaltungsgericht seine Honorarnote zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person widerrufen werden, wenn diese zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr

überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2).

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die

Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem widerrufen werden,

wenn diese in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder

wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

2.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember

2021.

wegen gewerbsmässigen Betrugs, Diebstahls und mehrfacher grober Verletzung

der Verkehrsregeln mit einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren belegt.

Damit erfüllt er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe.

2.3

Nach

Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober

2016.

das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländerinnen und

Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die

Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn das

Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden

verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu

widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum

begangen wurde (VGr, 21. März 2024, VB.2023.00253, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4

Der

Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs lagen Handlungen im Zeitraum von

Juli 2003 bzw. August 2004 bis September 2015 zugrunde. Die

groben Verkehrsregelverletzungen verübte der Beschwerdeführer von März bis Juni

2016.

Dem Urteil liegen folglich hauptsächlich Straftaten zugrunde, die der

Beschwerdeführer noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangen

hatte. Lediglich der Diebstahl erfolgte nach Inkrafttreten dieser Bestimmung.

Dabei handelt es sich nicht um ein Delikt, das zur obligatorischen

Landesverweisung führt. Gemäss der Urteilsbegründung führte der Diebstahl bloss

zu einer Straferhöhung um einen Monat. Da sich weder der Urteilsbegründung noch

der Anklage irgendein Hinweis zur Landesverweisung entnehmen lässt sowie

aufgrund der Geringfügigkeit des Delikts ist davon auszugehen, dass auch eine

fakultative Landesverweisung von vornherein nicht in Betracht gezogen wurde.

Folglich hindert der Umstand, dass das Obergericht keine Landesverweisung

aussprach, die Migrationsbehörden nicht daran, die Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers zu widerrufen (vgl. BGr, 20. Dezember 2023,

2C_352/2023, E. 4.8 und 16. März 2021, 2C_657/2020, E. 2.4; VGr,

18.

Dezember 2024, VB.2024.00536, E. 2.4.4).

3.

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt

nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann

nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Bei

Ausländerinnen und Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – auf das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

berufen können, ergibt sich das auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der

Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über

die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), wonach das Kindesinteresse bei

allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich

im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berücksichtigt.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich

die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und

des Verschuldens, der Grad ihrer Integration, die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3;

Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 63 N. 18 f.

und 23). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die

sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen

werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst

dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr

ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1;

BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.3 und 19. August 2016,

2C_300/2016, E. 3.2).

Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich

in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt

(BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018,

E. 4.4 mit Hinweisen).

4.

4.1

Der

Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs durch das Obergericht lag der

folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat von 2003 bis 2015

Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 526'758.- bezogen. Dabei hat er

gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich die Formulare zu seiner

Einkommens- und Vermögenssituation wahrheitswidrig ausgefüllt und

unterzeichnet. Insbesondere hat er verschiedene Bank- und Postkonten nicht

deklariert, an denen er zumindest wirtschaftlich berechtigt war. Der Totalsaldo

der Konten betrug während der Zeit des Sozialhilfebezugs immer wieder während

längerer Zeit über Fr. 150'000.- und überstieg im anklagerelevanten

Zeitraum stets die Freibetragsgrenze von Fr. 10'000.-. Die vor dem 28. August

2004.

begangenen Betrugshandlungen waren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen

Urteils bereits verjährt. Daher setzte das Obergericht den seitens der Stadt

Zürich entstandenen Vermögensschaden auf Fr. 474'032.20 fest. Durch seine

betrügerischen Handlungen bezog der Beschwerdeführer folglich während eines Zeitraums

von mehr als zehn Jahren Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 474'032.20,

die ihm nicht zustanden. Das Obergericht erachtete das Verhalten des Beschwerdeführers

als eklatante Unverfrorenheit und stufte das objektive Tatverschulden als nicht

mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ging es von niedrigen Beweggründen des

Beschwerdeführers aus, billigte ihm aber zu, dass es ihm aufgrund seiner

dissozialen Persönlichkeitsstörung geringfügig erschwert gewesen sei, sich

rechtskonform zu verhalten. Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer von März bis Juni

2016.

vier grobe Verkehrsregelverletzungen und im Jahr 2019 einen Diebstahl

begangen. Das Obergericht fällte eine Gesamtstrafe von dreieinhalb Jahren

Freiheitsstrafe aus.

Wie erwähnt, bezeichnete das Obergericht die objektive

Tatschwere in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als "nicht mehr

leicht". Da gewerbsmässiger Betrug per se ein schweres Delikt ist,

bedeutet dies nicht, dass das migrationsrechtliche Verschulden nicht erheblich

sein kann. Angesichts der niedrigen Beweggründe des Beschwerdeführers, des langen

Deliktzeitraums, der hohen Schadenssumme, der zahlreichen nicht deklarierten

Konten sowie der signifikanten Geldbeträge, die der Beschwerdeführer

verheimlichte, ist in migrationsrechtlicher Hinsicht von einem erheblichen

Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Das Obergericht verurteilte den

Beschwerdeführer aufgrund des gewerbsmässigen Betrugs, der vier groben

Verkehrsregelverletzungen und des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von

dreieinhalb Jahren. Dieses Strafmass spricht ebenfalls für ein gewichtiges

öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers, liegt es doch

deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs

massgebend ist (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00789, E. 3.3.1).

4.2

Die Vorinstanzen gehen von einem ernsten Risiko

erneuter Delinquenz durch den Beschwerdeführer aus. Der Beschwerdeführer ist

hingegen der Ansicht, seine Legalprognose sei nicht so schlecht, wie die

Vorinstanz sie darstelle. Er habe sich unterdessen jahrelang wohl verhalten und

das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung habe ihm eine gute Prognose

gestellt. Zudem habe er eine Arbeit angetreten und absolviere eine Ausbildung.

Der Beschwerdeführer delinquierte seit seiner Einreise

regelmässig und liess sich durch frühere Verurteilungen und ausländerrechtliche

Verwarnungen nicht von weiteren Straftaten abhalten. Wie dargelegt, beging er

von 2004 bis 2015 gewerbsmässigen Betrug. Vor und während dieser Zeit

beging er zusätzlich zahlreiche weitere Delikte, was zu rund 15 Verurteilungen

führte. Unter anderem wurde er am 4. Juli 2005 wegen mehrfachen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und

Hehlerei mit zehn Monaten Gefängnis bestraft. Im Jahr 2015 wurde er wegen

Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls und Diebstahls verurteilt. Von

März bis Juni 2016 verübte er, wie erwähnt, vier schwere Verkehrsregelverletzungen.

Seit Juli 2016 wusste der Beschwerdeführer, dass ein Strafverfahren wegen

Betrugs gegen ihn lief. Dennoch beging er am 22. Juni 2017 erneut eine

grobe Verkehrsregelverletzung, am 9. Januar 2019 stahl er in einem

Geschäft eine Kaffeemaschine im Wert von Fr. 1'650.- und am 28. Januar

2019.

beging er wiederum einen geringfügigen Diebstahl sowie Hausfriedensbruch.

Die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers über viele Jahre spricht für

eine sehr hohe Rückfallgefahr. Es trifft zwar zu, dass das Amt für

Justizvollzug und Wiedereingliederung am 28. November 2024 die bedingte

Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 4. Januar 2025 verfügte.

Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bildet jedoch die Regel. Hieraus

ist nicht bereits zu schliessen, es gehe keine Gefahr mehr vom Beschwerdeführer

aus (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3; VGr, 23. Juli 2020,

VB.2019.00636, E. 3.3.4; vgl. auch BGr, 10. Juni 2020, 2C_92/2020,

E. 5.4). Zudem lässt sich der Verfügung des Amts für Justizvollzug und

Wiedereingliederung auch entnehmen, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers

nicht durchwegs als problemlos beschrieben werden kann und er mehrfach fordernd

und berechnend aufgetreten sei. Dem Umstand, dass keine nach 2019 begangenen

Delikte aktenkundig sind, kommt vorliegend nur untergeordnete Bedeutung zu, da

der Beschwerdeführer während dieser Zeit durchgehend unter dem Druck eines hängigen

Strafverfahrens oder des migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens stand und

sich zudem von September 2022 bis Januar 2025 im Strafvollzug befand (vgl. BGr,

3.

Juni 2021, 2C_998/2020, E. 4.5 und 11. März 2021,

2C_925/2020, E. 4.5 mit Hinweisen; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00253,

E. 4.5.2 und 23. August 2023, VB.2023.00215, E. 5.5). Zugunsten

des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er während des Strafvollzugs

eine Arbeit aufgenommen und eine Ausbildung begonnen hat. Dennoch ist die

Rückfallgefahr – wie die Vorinstanzen zutreffend erwogen – insgesamt als erheblich

zu bezeichnen.

4.3

Zusammengefasst ist von einem grossen

öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Diesem Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen

des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

4.4

Der

Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein und hält

sich bereits seit über 33 Jahren ausländerrechtlich geregelt in der

Schweiz auf. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer hat der Beschwerdeführer ein

gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Eine gelungene

Integration in der Schweiz kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht attestiert

werden. Der Beschwerdeführer wurde – wie dargelegt – wiederholt straffällig und

auch bezüglich der weiteren Integrationskriterien kann nicht von einer

erfolgreichen Integration ausgegangen werden.

Zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz ging der

Beschwerdeführer phasenweise einer Erwerbstätigkeit nach, unter anderem

arbeitete er als Betriebsmitarbeiter in einer Schokoladenfabrik, als

Reinigungsmitarbeiter bei einem Reinigungsunternehmen, als Mitarbeiter Wagenreinigung

bei den SBB, als Kurierfahrer sowie als Betriebsmitarbeiter bei den

Verkehrsbetrieben Zürich. Von 2003 bis 2015 bezog er – unrechtmässig –

Sozialhilfe. Zudem bezog er zwischenzeitlich eine halbe IV-Rente, die er später

zumindest teilweise wieder zurückzahlen musste. Einer regulären Arbeit ging er

während dieser Zeit nicht nach. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von

2015.

bis Juli 2024 einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, bestehen ebenfalls

keine. Im August 2024 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen der

Halbgefangenschaft eine Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter Fahrzeugreinigung bei

der H AG im Umfang von 60 % auf. Ebenfalls im August 2024 begann er

mit einer Ausbildung zum Unterhaltspraktiker EBA bei einer privaten Berufsschule.

Mit Blick auf die lange Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers liegt keine

gelungene wirtschaftliche Integration vor, auch wenn der Beschwerdeführer vor

rund einem Jahr eine Erwerbstätigkeit aufnahm und eine Ausbildung begann.

Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben Schulden.

Anlässlich der Einvernahme zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. September

2023.

benötigte der Beschwerdeführer eine Übersetzung. Ein Deutschzertifikat

legte der Beschwerdeführer nicht vor. Gemäss eigenen Angaben hat er in der

Schweiz nur wenige Freunde bzw. Bekannte. Freizeitbeschäftigungen habe er

keine, in einem Verein sei er nicht.

4.5

Der

Beschwerdeführer hat am 19. Dezember 2000 im Kosovo seine heutige Ehefrau

geheiratet, woraufhin diese in die Schweiz einreiste. Aus der Ehe gingen drei

Töchter hervor. Die beiden älteren Töchter sind bereits volljährig. Die jüngste

Tochter, G, ist 17 Jahre alt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die

drei Töchter leben in der Schweiz und sind unterdessen Schweizer Bürgerinnen.

Daher besteht seitens des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ein

erhebliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben

kann.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat Nieren- und

Herzprobleme und bekommt eine IV-Rente sowie Zusatzleistungen. Im Rahmen des rechtlichen

Gehörs gab sie an, dass sie dem Beschwerdeführer nicht in den Kosovo folgen

würde, wenn er weggewiesen würde. Sie müsse hier in der Schweiz behandelt

werden und ihre Töchter seien ebenfalls hier in der Schweiz. Der

Beschwerdeführer müsse sich um sie kümmern, er habe sie auch immer unterstützt.

Die Tochter G ist in der Schweiz geboren und

aufgewachsen. Sie leidet ebenfalls an einer Nierenkrankheit. Die

Familienbegleiterin I gab in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2024 an,

G habe sehr darunter gelitten, als der Beschwerdeführer ins Gefängnis gekommen

sei. Er sei eine grosse Stütze für G, unter anderem in Bezug auf ihre

Krankheit. Er sei eine wichtige Bezugsperson und gebe ihr Sicherheit. Damit sie

sich auf ihre schulische und berufliche Zukunft konzentrieren könne, benötige

sie seine Unterstützung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab ebenfalls an,

die Beziehung zwischen der jüngsten Tochter und dem Beschwerdeführer sei sehr

eng und diese brauche ihn.

Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

sowie eine Wegweisung in den Kosovo treffen den Beschwerdeführer sowie seine

Ehefrau und seine Tochter G hart. Eine Übersiedlung in den Kosovo ist der

Tochter, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht zumutbar. Sie kann aber

zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden älteren Schwestern in der Schweiz

bleiben. G wird in rund sieben Monaten volljährig. Den Kontakt zum

Beschwerdeführer konnte sie bereits während seines Gefängnisaufenthalts von September

2022.

bis Januar 2025 nur per Telefon sowie besuchsweise pflegen. Bei einer

Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo sind Besuche weiterhin möglich,

wenn auch weniger häufig und nur eingeschränkt. Zudem besteht die Möglichkeit,

zu telefonieren und über moderne Kommunikationsmittel Kontakt zu pflegen.

4.6

Da der

Beschwerdeführer den Kosovo bereits vor 35 Jahren verlassen hat, dürfte

eine Wiedereingliederung mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein. Der

Beschwerdeführer ist jedoch im Kosovo geboren und aufgewachsen und er verbringt

gemäss Angabe seiner Ehefrau etwa einmal im Jahr Ferien dort. Zudem leben sein

Vater und seine Schwester im Kosovo. Weiter lebt ein Onkel seiner Ehefrau im

Kosovo, den sie gemäss Angabe seiner Ehefrau jeweils besuchen, wenn sie dort

sind.

4.7

Da der

Beschwerdeführer schon seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt und seine

Ehefrau sowie seine Töchter, insbesondere auch seine minderjährige Tochter,

hier leben, ist das private Interesse daran, dass er in der Schweiz bleiben

kann, gewichtig. Angesichts der über viele Jahre hinweg verübten und teilweise

schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner auch ansonsten mangelhaften

Integration erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung dennoch

als verhältnismässig.

5.

Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Eine

Rückstufung verfolgt das Ziel, Integrationsdefizite bei der betroffenen Person

zu verbessern bzw. zu beseitigen. Darum geht es jedoch vorliegend nicht in

erster Linie. Eine blosse Bewilligungsänderung würde dem hier im Zentrum

stehenden öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen,

zumal aufgrund des bisherigen deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers

weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzunehmen ist. Ferner hat

das Migrationsamt den Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seines Aufenthalts

bereits fünfmal migrationsrechtlich verwarnt. Zuletzt drohte es ihm den

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner Straffälligkeit am 3. Dezember

2012.

an. Dem Beschwerdeführer musste deshalb klar sein, welche

Integrationsbemühungen von ihm erwartet wurden. Dennoch delinquierte er weiter.

Eine Rückstufung ist daher vorliegend nicht geeignet und kommt nicht in

Betracht (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.5; BGr, 27. November 2023,

2C_338/2023, E. 4.7.3; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00789,

E. 3.9).

6.

Auf eine Kindsanhörung im Sinn von Art. 12 Abs. 2

KRK kann unter den dargestellten Umständen verzichtet werden. Das Interesse der

minderjährigen Tochter, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, ist mit dem

Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, gleichläufig. Der

rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte ausserdem die Möglichkeit, alle

von ihm als relevant erachteten Umstände und insbesondere auch die Ansicht der

minderjährigen Tochter in das Verfahren einzubringen (vgl. VGr, 30. August

2023, VB.2023.00301, E. 2 und 27. Februar 2025, VB.2024.00129,

E. 4).

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Der

Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

8.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 %

nachzugehen und damit rund Fr. 2'000.- pro Monat zu verdienen. Seine

Ehefrau bezieht eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 21'672.- pro Jahr. Mit

Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde festgelegt, dass sie Anspruch auf Zusatzleistungen

in Höhe von Fr. 1'930.- pro Monat habe. Vor diesem Hintergrund ist von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Angesichts der langen

Aufenthaltsdauer und da die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers

Schweizer Bürgerinnen sind sowie aufgrund der geltend gemachten besonderen

Bindung zur gesundheitlich beeinträchtigen Tochter war die Beschwerdeerhebung

nicht offensichtlich aussichtslos. Die dem Beschwerdeführer auferlegten

Gerichtskosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und dem

Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

8.4

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B,

macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und

40.

Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 50.60 zuzüglich

Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Rechtsanwalt B ist

daher mit Fr. 1'878.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

8.5

Abschliessend

gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'878.20 (inklusive Mehrwertsteuer)

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse.