VB.2024.00786
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00786
11. September 2025Deutsch19 min
(URT.2025.26591)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00786
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1968, ist ein kosovarischer Staatsangehöriger.
Er reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nachdem sein
Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt worden war, heiratete er am 23. Dezember
1991 die Schweizer Bürgerin C, geboren 1948. Daraufhin erteilte ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung und er zog sein
Asylgesuch zurück. Seit dem 12. Februar 1997 verfügt er über die
Niederlassungsbewilligung. Am 25. September 1997 wurde die Ehe von A und C
geschieden.
Am 19. Dezember 2000 heiratete A im Kosovo D, geboren
1980. A und D haben drei gemeinsame Kinder: E, geboren 2003, F, geboren 2005,
und G, geboren 2008. D und die drei Kinder sind seit dem Jahr 2015 Schweizer
Bürgerinnen.
A trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung. Insbesondere verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am
16. Dezember 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Diebstahls und mehrfacher
grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb
Jahren. Deshalb verfügte das Migrationsamt am 5. November 2024 den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A und wies diesen aus der Schweiz
und dem Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 20. November 2024 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den
Rekurs am 16. Dezember 2024 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
III.
Am 28. Dezember 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf den Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Eventualiter sei das
Migrationsamt anzuweisen, seine Niederlassungsbewilligung durch eine
Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Weiter beantragte er, sämtliche
Vollzugshandlungen seien umgehend zu stoppen und die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wiederherzustellen. Zudem sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2024 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis zum Entscheid
über die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben habe. Mit
Präsidialverfügung vom 9. Januar 2025 stellte das Verwaltungsgericht die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 6. Januar
2025.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Am 22. August 2025 liess Rechtsanwalt B dem
Verwaltungsgericht seine Honorarnote zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person widerrufen werden, wenn diese zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr
überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2).
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die
Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem widerrufen werden,
wenn diese in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
2.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember
2021.
wegen gewerbsmässigen Betrugs, Diebstahls und mehrfacher grober Verletzung
der Verkehrsregeln mit einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren belegt.
Damit erfüllt er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe.
2.3
Nach
Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober
2016.
das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländerinnen und
Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die
Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn das
Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden
verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu
widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum
begangen wurde (VGr, 21. März 2024, VB.2023.00253, E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4
Der
Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs lagen Handlungen im Zeitraum von
Juli 2003 bzw. August 2004 bis September 2015 zugrunde. Die
groben Verkehrsregelverletzungen verübte der Beschwerdeführer von März bis Juni
2016.
Dem Urteil liegen folglich hauptsächlich Straftaten zugrunde, die der
Beschwerdeführer noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangen
hatte. Lediglich der Diebstahl erfolgte nach Inkrafttreten dieser Bestimmung.
Dabei handelt es sich nicht um ein Delikt, das zur obligatorischen
Landesverweisung führt. Gemäss der Urteilsbegründung führte der Diebstahl bloss
zu einer Straferhöhung um einen Monat. Da sich weder der Urteilsbegründung noch
der Anklage irgendein Hinweis zur Landesverweisung entnehmen lässt sowie
aufgrund der Geringfügigkeit des Delikts ist davon auszugehen, dass auch eine
fakultative Landesverweisung von vornherein nicht in Betracht gezogen wurde.
Folglich hindert der Umstand, dass das Obergericht keine Landesverweisung
aussprach, die Migrationsbehörden nicht daran, die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers zu widerrufen (vgl. BGr, 20. Dezember 2023,
2C_352/2023, E. 4.8 und 16. März 2021, 2C_657/2020, E. 2.4; VGr,
18.
Dezember 2024, VB.2024.00536, E. 2.4.4).
3.
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt
nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann
nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Bei
Ausländerinnen und Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
berufen können, ergibt sich das auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der
Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), wonach das Kindesinteresse bei
allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich
im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berücksichtigt.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich
die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und
des Verschuldens, der Grad ihrer Integration, die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3;
Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 63 N. 18 f.
und 23). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die
sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen
werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr
ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1;
BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.3 und 19. August 2016,
2C_300/2016, E. 3.2).
Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich
in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt
(BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018,
E. 4.4 mit Hinweisen).
4.
4.1
Der
Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs durch das Obergericht lag der
folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat von 2003 bis 2015
Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 526'758.- bezogen. Dabei hat er
gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich die Formulare zu seiner
Einkommens- und Vermögenssituation wahrheitswidrig ausgefüllt und
unterzeichnet. Insbesondere hat er verschiedene Bank- und Postkonten nicht
deklariert, an denen er zumindest wirtschaftlich berechtigt war. Der Totalsaldo
der Konten betrug während der Zeit des Sozialhilfebezugs immer wieder während
längerer Zeit über Fr. 150'000.- und überstieg im anklagerelevanten
Zeitraum stets die Freibetragsgrenze von Fr. 10'000.-. Die vor dem 28. August
2004.
begangenen Betrugshandlungen waren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Urteils bereits verjährt. Daher setzte das Obergericht den seitens der Stadt
Zürich entstandenen Vermögensschaden auf Fr. 474'032.20 fest. Durch seine
betrügerischen Handlungen bezog der Beschwerdeführer folglich während eines Zeitraums
von mehr als zehn Jahren Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 474'032.20,
die ihm nicht zustanden. Das Obergericht erachtete das Verhalten des Beschwerdeführers
als eklatante Unverfrorenheit und stufte das objektive Tatverschulden als nicht
mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ging es von niedrigen Beweggründen des
Beschwerdeführers aus, billigte ihm aber zu, dass es ihm aufgrund seiner
dissozialen Persönlichkeitsstörung geringfügig erschwert gewesen sei, sich
rechtskonform zu verhalten. Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer von März bis Juni
2016.
vier grobe Verkehrsregelverletzungen und im Jahr 2019 einen Diebstahl
begangen. Das Obergericht fällte eine Gesamtstrafe von dreieinhalb Jahren
Freiheitsstrafe aus.
Wie erwähnt, bezeichnete das Obergericht die objektive
Tatschwere in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als "nicht mehr
leicht". Da gewerbsmässiger Betrug per se ein schweres Delikt ist,
bedeutet dies nicht, dass das migrationsrechtliche Verschulden nicht erheblich
sein kann. Angesichts der niedrigen Beweggründe des Beschwerdeführers, des langen
Deliktzeitraums, der hohen Schadenssumme, der zahlreichen nicht deklarierten
Konten sowie der signifikanten Geldbeträge, die der Beschwerdeführer
verheimlichte, ist in migrationsrechtlicher Hinsicht von einem erheblichen
Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Das Obergericht verurteilte den
Beschwerdeführer aufgrund des gewerbsmässigen Betrugs, der vier groben
Verkehrsregelverletzungen und des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von
dreieinhalb Jahren. Dieses Strafmass spricht ebenfalls für ein gewichtiges
öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers, liegt es doch
deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs
massgebend ist (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00789, E. 3.3.1).
4.2
Die Vorinstanzen gehen von einem ernsten Risiko
erneuter Delinquenz durch den Beschwerdeführer aus. Der Beschwerdeführer ist
hingegen der Ansicht, seine Legalprognose sei nicht so schlecht, wie die
Vorinstanz sie darstelle. Er habe sich unterdessen jahrelang wohl verhalten und
das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung habe ihm eine gute Prognose
gestellt. Zudem habe er eine Arbeit angetreten und absolviere eine Ausbildung.
Der Beschwerdeführer delinquierte seit seiner Einreise
regelmässig und liess sich durch frühere Verurteilungen und ausländerrechtliche
Verwarnungen nicht von weiteren Straftaten abhalten. Wie dargelegt, beging er
von 2004 bis 2015 gewerbsmässigen Betrug. Vor und während dieser Zeit
beging er zusätzlich zahlreiche weitere Delikte, was zu rund 15 Verurteilungen
führte. Unter anderem wurde er am 4. Juli 2005 wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und
Hehlerei mit zehn Monaten Gefängnis bestraft. Im Jahr 2015 wurde er wegen
Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls und Diebstahls verurteilt. Von
März bis Juni 2016 verübte er, wie erwähnt, vier schwere Verkehrsregelverletzungen.
Seit Juli 2016 wusste der Beschwerdeführer, dass ein Strafverfahren wegen
Betrugs gegen ihn lief. Dennoch beging er am 22. Juni 2017 erneut eine
grobe Verkehrsregelverletzung, am 9. Januar 2019 stahl er in einem
Geschäft eine Kaffeemaschine im Wert von Fr. 1'650.- und am 28. Januar
2019.
beging er wiederum einen geringfügigen Diebstahl sowie Hausfriedensbruch.
Die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers über viele Jahre spricht für
eine sehr hohe Rückfallgefahr. Es trifft zwar zu, dass das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung am 28. November 2024 die bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 4. Januar 2025 verfügte.
Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bildet jedoch die Regel. Hieraus
ist nicht bereits zu schliessen, es gehe keine Gefahr mehr vom Beschwerdeführer
aus (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3; VGr, 23. Juli 2020,
VB.2019.00636, E. 3.3.4; vgl. auch BGr, 10. Juni 2020, 2C_92/2020,
E. 5.4). Zudem lässt sich der Verfügung des Amts für Justizvollzug und
Wiedereingliederung auch entnehmen, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers
nicht durchwegs als problemlos beschrieben werden kann und er mehrfach fordernd
und berechnend aufgetreten sei. Dem Umstand, dass keine nach 2019 begangenen
Delikte aktenkundig sind, kommt vorliegend nur untergeordnete Bedeutung zu, da
der Beschwerdeführer während dieser Zeit durchgehend unter dem Druck eines hängigen
Strafverfahrens oder des migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens stand und
sich zudem von September 2022 bis Januar 2025 im Strafvollzug befand (vgl. BGr,
3.
Juni 2021, 2C_998/2020, E. 4.5 und 11. März 2021,
2C_925/2020, E. 4.5 mit Hinweisen; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00253,
E. 4.5.2 und 23. August 2023, VB.2023.00215, E. 5.5). Zugunsten
des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er während des Strafvollzugs
eine Arbeit aufgenommen und eine Ausbildung begonnen hat. Dennoch ist die
Rückfallgefahr – wie die Vorinstanzen zutreffend erwogen – insgesamt als erheblich
zu bezeichnen.
4.3
Zusammengefasst ist von einem grossen
öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Diesem Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen
des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
4.4
Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein und hält
sich bereits seit über 33 Jahren ausländerrechtlich geregelt in der
Schweiz auf. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer hat der Beschwerdeführer ein
gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Eine gelungene
Integration in der Schweiz kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht attestiert
werden. Der Beschwerdeführer wurde – wie dargelegt – wiederholt straffällig und
auch bezüglich der weiteren Integrationskriterien kann nicht von einer
erfolgreichen Integration ausgegangen werden.
Zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz ging der
Beschwerdeführer phasenweise einer Erwerbstätigkeit nach, unter anderem
arbeitete er als Betriebsmitarbeiter in einer Schokoladenfabrik, als
Reinigungsmitarbeiter bei einem Reinigungsunternehmen, als Mitarbeiter Wagenreinigung
bei den SBB, als Kurierfahrer sowie als Betriebsmitarbeiter bei den
Verkehrsbetrieben Zürich. Von 2003 bis 2015 bezog er – unrechtmässig –
Sozialhilfe. Zudem bezog er zwischenzeitlich eine halbe IV-Rente, die er später
zumindest teilweise wieder zurückzahlen musste. Einer regulären Arbeit ging er
während dieser Zeit nicht nach. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von
2015.
bis Juli 2024 einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, bestehen ebenfalls
keine. Im August 2024 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen der
Halbgefangenschaft eine Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter Fahrzeugreinigung bei
der H AG im Umfang von 60 % auf. Ebenfalls im August 2024 begann er
mit einer Ausbildung zum Unterhaltspraktiker EBA bei einer privaten Berufsschule.
Mit Blick auf die lange Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers liegt keine
gelungene wirtschaftliche Integration vor, auch wenn der Beschwerdeführer vor
rund einem Jahr eine Erwerbstätigkeit aufnahm und eine Ausbildung begann.
Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben Schulden.
Anlässlich der Einvernahme zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. September
2023.
benötigte der Beschwerdeführer eine Übersetzung. Ein Deutschzertifikat
legte der Beschwerdeführer nicht vor. Gemäss eigenen Angaben hat er in der
Schweiz nur wenige Freunde bzw. Bekannte. Freizeitbeschäftigungen habe er
keine, in einem Verein sei er nicht.
4.5
Der
Beschwerdeführer hat am 19. Dezember 2000 im Kosovo seine heutige Ehefrau
geheiratet, woraufhin diese in die Schweiz einreiste. Aus der Ehe gingen drei
Töchter hervor. Die beiden älteren Töchter sind bereits volljährig. Die jüngste
Tochter, G, ist 17 Jahre alt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die
drei Töchter leben in der Schweiz und sind unterdessen Schweizer Bürgerinnen.
Daher besteht seitens des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ein
erhebliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben
kann.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat Nieren- und
Herzprobleme und bekommt eine IV-Rente sowie Zusatzleistungen. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs gab sie an, dass sie dem Beschwerdeführer nicht in den Kosovo folgen
würde, wenn er weggewiesen würde. Sie müsse hier in der Schweiz behandelt
werden und ihre Töchter seien ebenfalls hier in der Schweiz. Der
Beschwerdeführer müsse sich um sie kümmern, er habe sie auch immer unterstützt.
Die Tochter G ist in der Schweiz geboren und
aufgewachsen. Sie leidet ebenfalls an einer Nierenkrankheit. Die
Familienbegleiterin I gab in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2024 an,
G habe sehr darunter gelitten, als der Beschwerdeführer ins Gefängnis gekommen
sei. Er sei eine grosse Stütze für G, unter anderem in Bezug auf ihre
Krankheit. Er sei eine wichtige Bezugsperson und gebe ihr Sicherheit. Damit sie
sich auf ihre schulische und berufliche Zukunft konzentrieren könne, benötige
sie seine Unterstützung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab ebenfalls an,
die Beziehung zwischen der jüngsten Tochter und dem Beschwerdeführer sei sehr
eng und diese brauche ihn.
Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
sowie eine Wegweisung in den Kosovo treffen den Beschwerdeführer sowie seine
Ehefrau und seine Tochter G hart. Eine Übersiedlung in den Kosovo ist der
Tochter, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht zumutbar. Sie kann aber
zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden älteren Schwestern in der Schweiz
bleiben. G wird in rund sieben Monaten volljährig. Den Kontakt zum
Beschwerdeführer konnte sie bereits während seines Gefängnisaufenthalts von September
2022.
bis Januar 2025 nur per Telefon sowie besuchsweise pflegen. Bei einer
Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo sind Besuche weiterhin möglich,
wenn auch weniger häufig und nur eingeschränkt. Zudem besteht die Möglichkeit,
zu telefonieren und über moderne Kommunikationsmittel Kontakt zu pflegen.
4.6
Da der
Beschwerdeführer den Kosovo bereits vor 35 Jahren verlassen hat, dürfte
eine Wiedereingliederung mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein. Der
Beschwerdeführer ist jedoch im Kosovo geboren und aufgewachsen und er verbringt
gemäss Angabe seiner Ehefrau etwa einmal im Jahr Ferien dort. Zudem leben sein
Vater und seine Schwester im Kosovo. Weiter lebt ein Onkel seiner Ehefrau im
Kosovo, den sie gemäss Angabe seiner Ehefrau jeweils besuchen, wenn sie dort
sind.
4.7
Da der
Beschwerdeführer schon seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt und seine
Ehefrau sowie seine Töchter, insbesondere auch seine minderjährige Tochter,
hier leben, ist das private Interesse daran, dass er in der Schweiz bleiben
kann, gewichtig. Angesichts der über viele Jahre hinweg verübten und teilweise
schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner auch ansonsten mangelhaften
Integration erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung dennoch
als verhältnismässig.
5.
Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Eine
Rückstufung verfolgt das Ziel, Integrationsdefizite bei der betroffenen Person
zu verbessern bzw. zu beseitigen. Darum geht es jedoch vorliegend nicht in
erster Linie. Eine blosse Bewilligungsänderung würde dem hier im Zentrum
stehenden öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen,
zumal aufgrund des bisherigen deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers
weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzunehmen ist. Ferner hat
das Migrationsamt den Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seines Aufenthalts
bereits fünfmal migrationsrechtlich verwarnt. Zuletzt drohte es ihm den
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner Straffälligkeit am 3. Dezember
2012.
an. Dem Beschwerdeführer musste deshalb klar sein, welche
Integrationsbemühungen von ihm erwartet wurden. Dennoch delinquierte er weiter.
Eine Rückstufung ist daher vorliegend nicht geeignet und kommt nicht in
Betracht (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.5; BGr, 27. November 2023,
2C_338/2023, E. 4.7.3; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00789,
E. 3.9).
6.
Auf eine Kindsanhörung im Sinn von Art. 12 Abs. 2
KRK kann unter den dargestellten Umständen verzichtet werden. Das Interesse der
minderjährigen Tochter, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, ist mit dem
Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, gleichläufig. Der
rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte ausserdem die Möglichkeit, alle
von ihm als relevant erachteten Umstände und insbesondere auch die Ansicht der
minderjährigen Tochter in das Verfahren einzubringen (vgl. VGr, 30. August
2023, VB.2023.00301, E. 2 und 27. Februar 2025, VB.2024.00129,
E. 4).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Der
Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
8.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 %
nachzugehen und damit rund Fr. 2'000.- pro Monat zu verdienen. Seine
Ehefrau bezieht eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 21'672.- pro Jahr. Mit
Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde festgelegt, dass sie Anspruch auf Zusatzleistungen
in Höhe von Fr. 1'930.- pro Monat habe. Vor diesem Hintergrund ist von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Angesichts der langen
Aufenthaltsdauer und da die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers
Schweizer Bürgerinnen sind sowie aufgrund der geltend gemachten besonderen
Bindung zur gesundheitlich beeinträchtigen Tochter war die Beschwerdeerhebung
nicht offensichtlich aussichtslos. Die dem Beschwerdeführer auferlegten
Gerichtskosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und dem
Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
8.4
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B,
macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und
40.
Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 50.60 zuzüglich
Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Rechtsanwalt B ist
daher mit Fr. 1'878.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
8.5
Abschliessend
gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'878.20 (inklusive Mehrwertsteuer)
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse.