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Entscheid

VB.2025.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00002

10. Juli 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26452)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00002

Urteil

der 4.

Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens,

reiste 1993 zum Verbleib bei den Eltern in die Schweiz ein. Ab 2003 war er im

Besitz einer Niederlassungsbewilligung. 1998 heiratete er eine Landsfrau, die

seit 1999 mit ihm in der Schweiz lebt und heute im Kanton Zürich

niederlassungsberechtigt ist. Aus der Ehe gingen zwei Söhne hervor (geboren

2002 und 2007), die mittlerweile Schweizer Bürger sind. Am 13. September

2024 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A wegen

dessen Straffälligkeit.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen geführten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 18. November 2024 ab.

III.

A gelangte am 3. Januar 2025 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 18. November 2024 aufzuheben und es sei seine

Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht

beantragte er, es sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung

der Beschwerde wiederherzustellen.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2025 forderte

das Verwaltungsgericht A auf, eine Kaution zu leisten. Gleichzeitig stellte es

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, zumal A frühestens am 14. Juni

2026.

bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden kann. Die Kaution leistete A

fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Januar

2025.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)

kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische

Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies ist

praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 28. Mai 2024, 2C_565/2023, E. 3.1).

2.2

Zu Recht

bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er den Widerrufsgrund der

längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt: Das Bezirksgericht C hat ihn mit

Urteil vom 25. Juli 2018 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 78 Monaten bestraft. Das Obergericht des Kantons

Zürich hat dies mit Urteil vom 5. Dezember 2019 bestätigt. Auf die dagegen

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 22. September 2020 nicht

ein. Der Beschwerdeführer stellte am 28. Oktober 2020 in Bezug auf die

Strafzumessung beim Obergericht ein Revisionsbegehren, das am 8. März 2021

von diesem abgewiesen wurde. Die dagegen geführte Beschwerde wies das

Bundesgericht am 15. September 2021 ab. Da die verfahrensauslösenden

Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, finden Art. 66a

ff. des Strafgesetzbuches und Art. 63 Abs. 3

AIG vorliegend keine Anwendung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; BGr,

15.

September 2022, 2C_653/2022, E. 4).

3.

3.1

Die

aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] und Art. 13 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 AIG). Das ergibt sich

für die rechtmässige Einschränkung der – im Fall des Beschwerdeführers

betroffenen – konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens

nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

auch aus dessen Abs. 2. Landes- wie konventionsrechtlich sind namentlich

die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und

des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4,

135.

II 377 E. 4.3; BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021,

E. 5.2 mit Hinweisen; Andreas Zünd/Arthur Brunner, Beendigung der

Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 561 ff.,

Rz. 10.56 ff.).

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die

sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung

widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies

jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und

ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. So besteht bei schweren

Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein

wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen

Person zu beenden. Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen

Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine

straffällig gewordene ausländische Person mit Sicherheit wieder delinquieren

wird; ebenso wenig wird umgekehrt verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr

besteht. Fällt die bzw. der Betroffene – wie vorliegend der Beschwerdeführer –

nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(SR 0.142.112.681), darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung

getragen werden (vgl. zum Ganzen BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021,

E. 5.3 – 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 3.3 – 15. März

2021, 2C_911/2020, E. 2.3 [je mit Hinweisen]; VGr, 21. März 2024,

VB.2023.00141, E. 8.2, und 1. März 2023, VB.2022.00533, E. 4.1).

Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte und des Bundesgerichts überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten

(ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts,

falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im

Aufenthaltsstaat bestehen oder wenn das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe

erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2,

130.

II 176 E. 4.2 ff., 129 II 215 E. 6 f., 125 II

521.

E. 4). Eine Ausweisung rechtfertigt sich aber auch in solchen

Fällen nur, wenn sie sich gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände als

verhältnismässig erweist, wozu insbesondere auch die Zumutbarkeit der Rückkehr

ins Heimatland gehört (BGE 135 II 110 E. 4.2; BGr, 30. Januar

2020, 2C_588/2019, E. 4.2).

3.2

Der

Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren

verurteilt, womit der obgenannte Rahmen von drei Jahren um mehr als das

Doppelte überschritten ist. Das Obergericht erwog zudem, dass seinem

Verschulden eine noch höhere Strafe angemessenen gewesen wäre. Es hielt fest,

das Bezirksgericht habe mit Recht verworfen, dass es sich beim Beschwerdeführer

um einen unbedarften Drogendelinquenten gehandelt habe. Er sei vielmehr in

beträchtlichem Umfang im Handel mit Kokain und Heroin tätig gewesen und habe

ein entsprechend hohes Gesundheitsrisiko und Abhängigkeitspotential verursacht.

Für seine Drogengeschäfte habe er eine Logistik mit Verstecken aufgebaut und

minutiös den Verkauf über verschiedene Drogenläufer koordiniert. Er habe die

Fäden aus der Distanz gezogen und jeweils alles getan, um die Verschiebung der

Drogen erfolgreich abschliessen zu können. Dabei habe er über massgebende

Entscheidungsbefugnis verfügt und als Drehscheibe zwischen den Drogenläufern

und -abnehmern gewirkt. Gleichzeitig sei er Verbindungsglied zur

Lieferantenseite gewesen. Seine Tätigkeit sei keinesfalls auf der untersten

Hierarchiestufe anzusiedeln, sondern im mittleren Bereich des verbrecherischen

Machtgefüges. Er sei mit direktem Vorsatz sowie aus rein pekuniären Gründen im

Betäubungsmittelhandel tätig gewesen und habe erst aufgrund seiner Verhaftung

davon abgelassen. Er habe das bequeme und schnelle Geld der anstrengenden

täglichen Berufsarbeit vorgezogen. Ein erheblicher, zur Annahme einer

verminderten Schuldfähigkeit führender Eigenkonsum liege bei ihm nicht vor.

3.3

Was der

Beschwerdeführer geltend macht, führt nicht dazu, dass der Bewilligungswiderruf

und seine Wegweisung als unverhältnismässig einzustufen wären. So kann, auch

wenn er seit April 2016 nicht mehr delinquiert hat, gerade nicht ausgeschlossen

werden, dass er wiederum im Drogenhandel tätig werden könnte, zumal stabile

familiäre Verhältnisse und die Verantwortung für zwei Kinder ihn nicht von den

genannten Straftaten abhielten. Diese beging er im Alter von 37 Jahren, ohne

sich in einer Notlage zu befinden. Praxisgemäss muss bei schweren Straftaten,

wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, zum

Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko

weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden

(BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweis). Weiter können vorliegend auch

generalpräventive Aspekte berücksichtigt werden (vorne E. 3.1). Einem

Wohlverhalten während des Strafvollzugs und unter dem Druck eines hängigen

ausländerrechtlichen Verfahrens kommt zudem nur eine untergeordnete Bedeutung

zu (BGr, 28. Mai 2024, 2C_565/2023, E. 4.4 mit Hinweisen).

3.4

Das

Dispositiv

öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach

sehr gewichtig. Vergrössert wird es noch durch seine erhebliche Verschuldung im

Umfang von rund Fr. 120'000.-. Daraus wird erkennbar, dass die

wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht

erfolgreich verlief, und ergibt sich gleichzeitig ein erhöhtes Risiko, dass er

sich erneut dem lukrativen Betäubungsmittelhandel zuwenden könnte. Eine

Berufslehre hat der Beschwerdeführer denn auch nicht abgeschlossen. Er war seit

2020 wiederholt arbeitslos und hat mit seiner Familie während seiner

Anwesenheit über Fr. 140'000.- Sozialhilfe bezogen. Der Umstand, dass

seine hier niedergelassene Ehefrau und sein bald volljähriger jüngerer Schweizer

Sohn ein zweifelsohne erhebliches Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers

in der Schweiz haben, führt unter diesen Umständen nicht zur

Unverhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs. Den Fortbestand des durch

Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten

Familienlebens hat der Beschwerdeführer mit seiner schweren Straffälligkeit

ohne Not selbst aufs Spiel gesetzt. In Bezug auf seine Ehefrau ist sodann unter

Berücksichtigung der Gesamtumstände und trotz des kurzen Berichts eines Facharztes

für innere Medizin, der ihr attestiert, sie sei aufgrund einer chronischen

Depression darauf angewiesen, ihren Ehemann in "möglichst kurzer

Fahrdistanz" besuchen zu können, nicht anzunehmen, dass sie geradezu

ausser Stande ist, ihr Leben in der Schweiz ohne ihn weiterzuführen. Dies tut

sie bereits jetzt, da ihr Ehemann sich im Strafvollzug befindet, und hat sie

auch in der Vergangenheit getan, während seiner rund eineinhalbjährigen

Untersuchungshaft. Selbst andernfalls wäre der ebenfalls aus Nordmazedonien

stammenden und erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereisten Ehefrau

eine Rückkehr mit dem Beschwerdeführer in das gemeinsame Heimatland nicht

unzumutbar. Der jüngere Sohn wird weiter in wenigen Monaten volljährig, weshalb

ihm dannzumal auch ein alleiniger Verbleib in der Schweiz und eine

Kontaktpflege über elektronische Mittel und gegenseitige Besuchsaufenthalte

grundsätzlich zugemutet werden könnte. Die Beziehung des Beschwerdeführers zum

älteren, bereits seit geraumer Zeit volljährigen Sohn fällt nicht mehr unter

den Schutz des Familienlebens, da keine besondere Abhängigkeit geltend gemacht

wird und eine solche auch nicht ersichtlich ist (BGE 144 II 1 E. 6.1).

Die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Nordmazedonien für den Beschwerdeführer

selbst ist schliesslich zu bejahen, zumal er dort mit seiner Familie über viele

Jahre hinweg Ferienaufenthalte verbracht hat und die Wiedereingliederung trotz

der langen Anwesenheit in der Schweiz deshalb nicht übermässig erschwert sein

dürfte. Fehlendes Grundeigentum in Nordmazedonien und zu erwartende

Schwierigkeiten bei der dortigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen kein

anderes Ergebnis herbei.

3.5 Demnach

erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

und seine Wegweisung als verhältnismässig. Unter diesen Umständen fällt eine

Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG ausser Betracht (vgl. BGr, 19. Januar

2024, 2C_224/2023, E. 7.6 mit Hinweisen).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.