VB.2025.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00002
10. Juli 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26452)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00002
Urteil
der 4.
Kammer
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens,
reiste 1993 zum Verbleib bei den Eltern in die Schweiz ein. Ab 2003 war er im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung. 1998 heiratete er eine Landsfrau, die
seit 1999 mit ihm in der Schweiz lebt und heute im Kanton Zürich
niederlassungsberechtigt ist. Aus der Ehe gingen zwei Söhne hervor (geboren
2002 und 2007), die mittlerweile Schweizer Bürger sind. Am 13. September
2024 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A wegen
dessen Straffälligkeit.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen geführten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 18. November 2024 ab.
III.
A gelangte am 3. Januar 2025 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 18. November 2024 aufzuheben und es sei seine
Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, es sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2025 forderte
das Verwaltungsgericht A auf, eine Kaution zu leisten. Gleichzeitig stellte es
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, zumal A frühestens am 14. Juni
2026.
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden kann. Die Kaution leistete A
fristgerecht.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Januar
2025.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies ist
praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 28. Mai 2024, 2C_565/2023, E. 3.1).
2.2
Zu Recht
bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er den Widerrufsgrund der
längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt: Das Bezirksgericht C hat ihn mit
Urteil vom 25. Juli 2018 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 78 Monaten bestraft. Das Obergericht des Kantons
Zürich hat dies mit Urteil vom 5. Dezember 2019 bestätigt. Auf die dagegen
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 22. September 2020 nicht
ein. Der Beschwerdeführer stellte am 28. Oktober 2020 in Bezug auf die
Strafzumessung beim Obergericht ein Revisionsbegehren, das am 8. März 2021
von diesem abgewiesen wurde. Die dagegen geführte Beschwerde wies das
Bundesgericht am 15. September 2021 ab. Da die verfahrensauslösenden
Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, finden Art. 66a
ff. des Strafgesetzbuches und Art. 63 Abs. 3
AIG vorliegend keine Anwendung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; BGr,
15.
September 2022, 2C_653/2022, E. 4).
3.
3.1
Die
aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] und Art. 13 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 AIG). Das ergibt sich
für die rechtmässige Einschränkung der – im Fall des Beschwerdeführers
betroffenen – konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
auch aus dessen Abs. 2. Landes- wie konventionsrechtlich sind namentlich
die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und
des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4,
135.
II 377 E. 4.3; BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021,
E. 5.2 mit Hinweisen; Andreas Zünd/Arthur Brunner, Beendigung der
Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 561 ff.,
Rz. 10.56 ff.).
Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die
sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung
widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies
jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und
ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. So besteht bei schweren
Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen
Person zu beenden. Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen
Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine
straffällig gewordene ausländische Person mit Sicherheit wieder delinquieren
wird; ebenso wenig wird umgekehrt verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr
besteht. Fällt die bzw. der Betroffene – wie vorliegend der Beschwerdeführer –
nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(SR 0.142.112.681), darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung
getragen werden (vgl. zum Ganzen BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021,
E. 5.3 – 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 3.3 – 15. März
2021, 2C_911/2020, E. 2.3 [je mit Hinweisen]; VGr, 21. März 2024,
VB.2023.00141, E. 8.2, und 1. März 2023, VB.2022.00533, E. 4.1).
Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte und des Bundesgerichts überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten
(ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts,
falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im
Aufenthaltsstaat bestehen oder wenn das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe
erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2,
130.
II 176 E. 4.2 ff., 129 II 215 E. 6 f., 125 II
521.
E. 4). Eine Ausweisung rechtfertigt sich aber auch in solchen
Fällen nur, wenn sie sich gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände als
verhältnismässig erweist, wozu insbesondere auch die Zumutbarkeit der Rückkehr
ins Heimatland gehört (BGE 135 II 110 E. 4.2; BGr, 30. Januar
2020, 2C_588/2019, E. 4.2).
3.2
Der
Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren
verurteilt, womit der obgenannte Rahmen von drei Jahren um mehr als das
Doppelte überschritten ist. Das Obergericht erwog zudem, dass seinem
Verschulden eine noch höhere Strafe angemessenen gewesen wäre. Es hielt fest,
das Bezirksgericht habe mit Recht verworfen, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen unbedarften Drogendelinquenten gehandelt habe. Er sei vielmehr in
beträchtlichem Umfang im Handel mit Kokain und Heroin tätig gewesen und habe
ein entsprechend hohes Gesundheitsrisiko und Abhängigkeitspotential verursacht.
Für seine Drogengeschäfte habe er eine Logistik mit Verstecken aufgebaut und
minutiös den Verkauf über verschiedene Drogenläufer koordiniert. Er habe die
Fäden aus der Distanz gezogen und jeweils alles getan, um die Verschiebung der
Drogen erfolgreich abschliessen zu können. Dabei habe er über massgebende
Entscheidungsbefugnis verfügt und als Drehscheibe zwischen den Drogenläufern
und -abnehmern gewirkt. Gleichzeitig sei er Verbindungsglied zur
Lieferantenseite gewesen. Seine Tätigkeit sei keinesfalls auf der untersten
Hierarchiestufe anzusiedeln, sondern im mittleren Bereich des verbrecherischen
Machtgefüges. Er sei mit direktem Vorsatz sowie aus rein pekuniären Gründen im
Betäubungsmittelhandel tätig gewesen und habe erst aufgrund seiner Verhaftung
davon abgelassen. Er habe das bequeme und schnelle Geld der anstrengenden
täglichen Berufsarbeit vorgezogen. Ein erheblicher, zur Annahme einer
verminderten Schuldfähigkeit führender Eigenkonsum liege bei ihm nicht vor.
3.3
Was der
Beschwerdeführer geltend macht, führt nicht dazu, dass der Bewilligungswiderruf
und seine Wegweisung als unverhältnismässig einzustufen wären. So kann, auch
wenn er seit April 2016 nicht mehr delinquiert hat, gerade nicht ausgeschlossen
werden, dass er wiederum im Drogenhandel tätig werden könnte, zumal stabile
familiäre Verhältnisse und die Verantwortung für zwei Kinder ihn nicht von den
genannten Straftaten abhielten. Diese beging er im Alter von 37 Jahren, ohne
sich in einer Notlage zu befinden. Praxisgemäss muss bei schweren Straftaten,
wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, zum
Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko
weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden
(BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweis). Weiter können vorliegend auch
generalpräventive Aspekte berücksichtigt werden (vorne E. 3.1). Einem
Wohlverhalten während des Strafvollzugs und unter dem Druck eines hängigen
ausländerrechtlichen Verfahrens kommt zudem nur eine untergeordnete Bedeutung
zu (BGr, 28. Mai 2024, 2C_565/2023, E. 4.4 mit Hinweisen).
3.4
Das
Dispositiv
öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach
sehr gewichtig. Vergrössert wird es noch durch seine erhebliche Verschuldung im
Umfang von rund Fr. 120'000.-. Daraus wird erkennbar, dass die
wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht
erfolgreich verlief, und ergibt sich gleichzeitig ein erhöhtes Risiko, dass er
sich erneut dem lukrativen Betäubungsmittelhandel zuwenden könnte. Eine
Berufslehre hat der Beschwerdeführer denn auch nicht abgeschlossen. Er war seit
2020 wiederholt arbeitslos und hat mit seiner Familie während seiner
Anwesenheit über Fr. 140'000.- Sozialhilfe bezogen. Der Umstand, dass
seine hier niedergelassene Ehefrau und sein bald volljähriger jüngerer Schweizer
Sohn ein zweifelsohne erhebliches Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers
in der Schweiz haben, führt unter diesen Umständen nicht zur
Unverhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs. Den Fortbestand des durch
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten
Familienlebens hat der Beschwerdeführer mit seiner schweren Straffälligkeit
ohne Not selbst aufs Spiel gesetzt. In Bezug auf seine Ehefrau ist sodann unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände und trotz des kurzen Berichts eines Facharztes
für innere Medizin, der ihr attestiert, sie sei aufgrund einer chronischen
Depression darauf angewiesen, ihren Ehemann in "möglichst kurzer
Fahrdistanz" besuchen zu können, nicht anzunehmen, dass sie geradezu
ausser Stande ist, ihr Leben in der Schweiz ohne ihn weiterzuführen. Dies tut
sie bereits jetzt, da ihr Ehemann sich im Strafvollzug befindet, und hat sie
auch in der Vergangenheit getan, während seiner rund eineinhalbjährigen
Untersuchungshaft. Selbst andernfalls wäre der ebenfalls aus Nordmazedonien
stammenden und erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereisten Ehefrau
eine Rückkehr mit dem Beschwerdeführer in das gemeinsame Heimatland nicht
unzumutbar. Der jüngere Sohn wird weiter in wenigen Monaten volljährig, weshalb
ihm dannzumal auch ein alleiniger Verbleib in der Schweiz und eine
Kontaktpflege über elektronische Mittel und gegenseitige Besuchsaufenthalte
grundsätzlich zugemutet werden könnte. Die Beziehung des Beschwerdeführers zum
älteren, bereits seit geraumer Zeit volljährigen Sohn fällt nicht mehr unter
den Schutz des Familienlebens, da keine besondere Abhängigkeit geltend gemacht
wird und eine solche auch nicht ersichtlich ist (BGE 144 II 1 E. 6.1).
Die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Nordmazedonien für den Beschwerdeführer
selbst ist schliesslich zu bejahen, zumal er dort mit seiner Familie über viele
Jahre hinweg Ferienaufenthalte verbracht hat und die Wiedereingliederung trotz
der langen Anwesenheit in der Schweiz deshalb nicht übermässig erschwert sein
dürfte. Fehlendes Grundeigentum in Nordmazedonien und zu erwartende
Schwierigkeiten bei der dortigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen kein
anderes Ergebnis herbei.
3.5 Demnach
erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
und seine Wegweisung als verhältnismässig. Unter diesen Umständen fällt eine
Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG ausser Betracht (vgl. BGr, 19. Januar
2024, 2C_224/2023, E. 7.6 mit Hinweisen).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.