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Entscheid

VB.2025.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00004

1. September 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26699)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00004

Urteil

des

Einzelrichters

vom 3. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause,

Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verwarnung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 verwarnte das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen einer leichten Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften und ordnete an, der Führerausweis müsse

für mindestens einen Monat entzogen werden, falls er in den nächsten zwei

Jahren erneut eine leichte Widerhandlung begehe. Das Strassenverkehrsamt erhob

für die Verfügung eine Gebühr von Fr. 250.- und auferlegte sie A. Dagegen

erhob A fristgerecht Einsprache. Am 4. Juni 2024 verfügte das

Strassenverkehrsamt, die Verfügung vom 5. Mai 2024 (recte: 3. Mai

2024) werde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im

Strafverfahren aufgehoben. Nachdem A vom Statthalteramt Bezirk Uster mit

Strafbefehl vom 15. Mai 2024 mit einer Busse von Fr. 290.- bestraft

worden war und dieser rechtskräftig wurde, erliess das Strassenverkehrsamt den

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024. Darin bestätigte es den Inhalt der

Verfügung vom 3. Mai 2024. Formell hob es die Gebühr der Verfügung vom 3. Mai

2024 auf und verrechnete A eine Gebühr für den Einspracheentscheid von wiederum

Fr. 250.-.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 27. August 2024 Rekurs

bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 26. November

2024.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekus ab.

III.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid vom 26. November

2024.

sei aufzuheben und die Sache sei an das Strassenverkehrsamt

zurückzuweisen. Sodann sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

zuzusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 8. Januar

2025.

auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 beantragte

das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf

die bestehenden Akten, Verfügungen und den Rekursentscheid.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein

Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter

zu fällen.

2.

Das Verwaltungsgericht kann die

Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde

nicht frei überprüfen. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde

einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

und -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts

rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG). Die Angemessenheit des Entscheids kann das Gericht

hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.

Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt der folgende

Sachverhalt zu Grunde: Gemäss Rapport der Stadtpolizei B überschritt der

Beschwerdeführer am 5. September 2023 innerorts (Tempo-30-Zone) die

zulässige und signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um

16.

km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h). Dafür wurde er

mit Strafbefehl vom 15. Mai 2024 wegen Überschreiten der

Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG

sowie Art. 22 Abs. 1 und Art. 22a der Signalisationsverordnung

vom 5. September 1979 (SSV) strafrechtlich verurteilt. Der Strafbefehl

erwuchs in Rechtskraft.

Dass sich dieser Sachverhalt so ereignet hat, bestreitet

der Beschwerdeführer im Grundsatz nicht. Er bringt aber zahlreiche Einwände

gegen die Einspracheverfügung des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2024 vor.

Auf diese ist nachfolgend einzugehen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Verfügung des Beschwerdegegners vom

6.

Juni 2024 (recte: 4. Juni 2024) sei keine Sistierung des Verfahrens

gewesen, sondern habe das Administrativverfahren beendet. In der Verfügung

komme das Wort "Sistierung" in keiner Weise vor. Sodann hätten die

Voraussetzungen für das Aussprechen einer Verwarnung im Zeitpunkt der ersten

Verfügung vom 3. Mai 2024 nicht vorgelegen, da es noch keine

rechtskräftige Bussenverfügung (Strafbefehl) gegeben habe. Dies bilde jedoch

die Grundlage, um überhaupt ein Administrativverfahren einleiten zu können. Da

mithin gar kein offenes Verfahren vorgelegen habe, sei auch der Rekursentscheid

der Vorinstanz aufzuheben.

4.2

Den

Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die

Verfügung vom 4. Juni 2024 – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt –

das Wort "Sistierung" nicht enthält, ergibt sich zweifellos aus deren

Inhalt, dass es sich um eine vorübergehende Aussetzung des Administrativverfahrens

Dispositiv

gehandelt hat. Verfügt wird nämlich (lediglich) die Aufhebung der Verfügung vom

3. Mai 2024 und nicht die Aufhebung bzw. Einstellung oder sonstige

Beendigung des (gesamten) Administrativverfahrens. Gleichzeitig wird der

definitive Entscheid nach Ergehen eines rechtskräftigen Strafbefehls in

Aussicht gestellt. Damit wird unmissverständlich klar gemacht, dass im noch

laufenden – aber zurzeit ruhenden – Verfahren ein weiterer Entscheid ergehen

wird.

4.3 Ins Leere

läuft sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner

könne ein Administrativverfahren erst nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens

einleiten. Das schweizerische Recht sieht im Bereich der Ahndung von Verstössen

gegen die Strassenverkehrsregeln ein doppelspuriges Straf- und

Verwaltungsverfahren vor. Das Strafgericht entscheidet über die in den

strafrechtlichen Bestimmungen des SVG (Art. 90 ff. SVG) und im

Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; Art. 34 ff.;

106 und 107 StGB) vorgesehenen Sanktionen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige

Arbeit oder Freiheitsentzug), während die zuständige Verwaltungsbehörde über

die in den Art. 16 ff. SVG vorgesehenen Administrativmassnahmen

(Verwarnung oder Führerausweisentzug) befindet (BGr, 9. November 2012,

1C_353/2012, E. 2.3; René Schaffhauser, in: Manfred Dähler/René

Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 232 ff.

mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Der Beschwerdegegner als

eigenständige Behörde war somit klarerweise befugt, ein Verfahren betreffend

Administrativmassnahmen einzuleiten, auch wenn eine rechtskräftige

strafrechtliche Verurteilung noch ausstand. Im Übrigen ist vorliegend ohnehin

der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 – und nicht die Verfügung vom 3. Mai

2024 – angefochten. Dieser erging, nachdem der Strafbefehl vom 15. Mai 2024

bereits rechtkräftig geworden war.

4.4 Mithin

sind die verfahrensrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers unbegründet und

ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

5.

Im Zusammenhang mit dem – im Grundsatz anerkannten –

Vorfall vom 5. September 2023 bringt der Beschwerdeführer sodann vor,

deswegen eine Verwarnung auszusprechen, sei bei Ersttätern nicht

verhältnismässig und führe zu einem unbilligen Ergebnis. Die Massnahme sei bei

einem erstmaligen Vergehen nach 36 Jahren nicht erforderlich, weshalb die

Verwarnung aufzuheben sei. Die Busse alleine würde genügen, um das angestrebte

Ziel, die Einhaltung der Geschwindigkeitslimiten, zu erreichen. Die Vorinstanz

habe im Zusammenhang mit diesem Einwand nur mit dem Legalitätsprinzip

argumentiert und die Verhältnismässigkeit nicht geprüft.

5.1 Vorliegend

hat der Beschwerdegegner die Verwarnung gestützt auf Art. 16a Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 SVG ausgesprochen. Art. 16a

SVG findet als gesetzliche Grundlage im Administrativverfahren Anwendung,

sobald eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften nicht mehr nach

dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) erledigt werden kann. Die

vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers von 16 km/h

innerorts fällt nicht mehr unter das Verfahren gemäss OBG (vgl. Art. 1

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 OBG; Ziff. 303.1 im Anhang 1 zur

Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 [OBV]).

5.2 Im Bereich

der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der

Rechtsgleichheit präzise Regeln festgelegt, um leichte, mittelschwere und

schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach ist objektiv, das

heisst unabhängig von den konkreten Umständen, innerorts ein leichter Fall

anzunehmen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h

überschritten wird, ein mittelschwerer Fall bei einer Überschreitung um 21 bis

24 km/h und ein schwerer Fall bei einer Überschreitung um 25 km/h und

mehr. Diese Schematisierung entbindet die rechtsanwendenden Behörden indessen

nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Einerseits ist zu

prüfen, ob besondere Umstände die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend

erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften

Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer

geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten

Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs zu

berücksichtigen (BGr, 27. November 2023, 1C_340/2022, E. 3.2 mit

Hinweisen).

5.3 Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts schaffen Geschwindigkeitsüberschreitungen um

mehr als 15 km/h innerorts somit eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere

Verkehrsteilnehmer und erfüllen deshalb den Tatbestand der leichten

Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Daher haben

diese gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG ungeachtet der konkreten Umstände

zwingend mindestens eine Verwarnung zur Folge (BGr, 20. Juni 2018,

1C_597/2017, E. 3). Das Anführen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und

in diesem Zusammenhang seines (einwandfreien) automobilistischen Leumunds kann

dem Beschwerdeführer folglich nichts einbringen. Mit diesem Einwand hat sich

schliesslich die Vorinstanz in klar genügender Weise auseinandergesetzt,

weshalb die gerügte Gehörsverletzung zu verneinen ist.

5.4 Soweit der

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip sodann

rügt, er erachte eine strafrechtliche Verurteilung sowie eine gleichzeitige administrativverfahrensrechtliche

Verfügung in seinem Fall als unverhältnismässig, ist mit der Vorinstanz festzustellen,

dass bei einer Verwarnung der präventive und erzieherische Zweck der Massnahme

im Vordergrund steht, weshalb es sich beim Administrativverfahren um eine von

der Strafsanktion unabhängige Verwaltungssanktion handelt.

6.

6.1 Schliesslich

bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe der Gebühr von Fr. 250.-, welche

ihm im Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 auferlegt wurde. Er

beantragt, die Gebühr sei auf Fr. 150.- zu reduzieren. Dazu führt er aus,

die Gebühr von Fr. 250.- könne nur für den Aufwand im Zusammenhang mit der

Erstverfügung gelten. Der Aufwand des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem

Rekursverfahren dürfe nicht einberechnet werden, da ja nicht alle Adressaten

von Verfügungen ein Rechtsmittel einlegen würden. Es wäre nicht gerecht, wenn

alle denselben Betrag zahlen müssten. Es könne sodann nicht sein, dass eine

Gebühr auch andere Verfahren querfinanziere. Indem der konkrete Aufwand nicht

jedes Mal ermittelt werde, könne nicht sichergestellt werden, dass die Gebühr

auch tatsächlich kostendeckend sei. Dadurch werde die Gebühr willkürlich.

6.2 Das sich

aus dem Wesen der Kausalabgabe ergebende Kostendeckungsprinzip besagt, dass der

Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden

Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Die

Umschreibung des massgeblichen Verwaltungszweigs hat dabei nach funktionellen

Kriterien zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, welche Verwaltungsaufgaben

sachlich zusammengehören. Dem Gemeinwesen steht bei der Bildung kostenmässiger

Einheiten ein gewisser Spielraum zu. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sind

bei der Erhebung der Kausalabgaben bestimmte Schematisierungen oder

Pauschalisierungen, die auf Wahrscheinlichkeiten und Durchschnittserfahrungen

beruhen, zulässig. Dabei ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall

genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Sie sollen indessen nach sachlich

vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für

die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Dem Gemeinwesen ist es

schliesslich nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den

Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (BGE 141 V 509 E. 7.1.2;

BGE 139 III 334 E. 3.2.4; BGr, 22. August 2011, 2C_322/2010, E. 3;

Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen, 2020, N. 2778

und N. 2787). Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im

Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche

Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf

die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse des Privaten an der Leistung

ist zulässig (BGE 143 I 147 E. 6.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 2785 ff.).

Zusammen mit dem Kostendeckungsprinzip kann das

Äquivalenzprinzip nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung betreffend

Bemessungsgrundlage als Surrogat für eine formellgesetzliche Grundlage

fungieren (BGE 149 I 305 E. 3.2 mit Hinweisen). Das

Kostendeckungsprinzip kommt mithin zum Tragen, wenn der strenge Gesetzmässigkeitsgrundsatz

nicht bzw. nicht vollständig eingehalten ist, namentlich wenn das formelle Gesetz

die Bemessung einer Abgabe nicht hinreichend bestimmt regelt (BGE 149 I 305

E. 3.3). Beruht indessen die Kostenauflage auf einer ausreichenden, klaren

gesetzlichen Grundlage, stellt sich die Frage nach der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips

und des Äquivalenzprinzips nicht mehr (BGE 150 II 153 E. 5.3.3).

6.3 Vorliegend

findet sich in § 13 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 2 lit. a Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO),

wonach für Verwarnungen Staatsgebühren zwischen Fr. 10.- und Fr. 500.-

zu entrichten sind, sowie in § 14 des Verkehrsabgabengesetzes vom 11. September

1966 (VAG), gestützt worauf die Sicherheitsdirektion schliesslich die

Gebührenverfügung Strassenverkehrsamt vom 17. Dezember 2020 (neuere

Version in Kraft seit dem 1. Januar 2025) erlassen und für Verwarnungen

eine Gebühr von Fr. 250.- festgelegt hat, eine genügende gesetzliche

Grundlage. Die auferlegte, kostenunabhängig ausgestaltete Gebühr von Fr. 250.-

ist daher mit Blick auf die oben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung

nicht am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu messen.

6.4 Aber auch

bei Anwendung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips auf die vorliegende

Gebühr von Fr. 250.- blieben diese Prinzipien gewahrt: Entgegen der

Argumentation des Beschwerdeführers ist der Beschwerdegegner befugt, die in

seinem Bereich anfallenden Gebühren nach einer gewissen Standardisierung zu

erheben. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann in einem Massengeschäft wie

dem vom Beschwerdegegner erbrachten nicht jedes Mal der tatsächliche Aufwand

einer Leistung ermittelt werden. Für ein reibungsloses und effizientes

Funktionieren des Strassenverkehrsamtes sind vielmehr betragsmässig im Voraus

festgelegte Gebühren angebracht. Dass dabei das gesamte Strassenverkehrsamt als

massgeblicher Verwaltungszweig angeschaut wird, ist nicht zu beanstanden.

Jedenfalls erbringt dieses Amt Verwaltungsaufgaben, die sachlich

zusammengehören. So ist nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz auf den

Geschäftsbericht des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich aus dem Jahr 2023

bezog, gemäss welchem der Kostendeckungsgrad der Gebühren bei 87 % liegt.

Der Beschwerdeführer kann schliesslich nicht verlangen, dass

die erhobene Gebühr konkret anhand des Verwaltungsaufwands in seinem Fall

berechnet wird. Damit kann auch offenbleiben, ob die vom Beschwerdegegner

geltend gemachten Fr. 150.- als Aufwand für die hier streitgegenständliche

Verwarnung ausreichen würden. Eine Gebühr von Fr. 250.- für das

Aussprechen einer Verwarnung erscheint jedenfalls nicht als überhöht, da – wie

bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt – der tatsächliche Aufwand weit über

diesem Betrag liegen dürfte. Damit ist auch das Äquivalenzprinzip gewahrt. Dass

die Gebühr von Fr. 250.- für die Verwarnung nicht übermässig war, zeigt im

Übrigen auch die Tatsache, dass die Gebühr in der überarbeiteten

Gebührenverfügung, gültig ab 1. Januar 2025, auf Fr. 290.- angehoben

wurde (vgl. Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2024).

6.5 Der Vorinstanz

ist im Ergebnis keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie zum Schluss

gelangt, die Gebühr von Fr. 250.- für eine Verwarnung beruhe auf einer

ausreichenden gesetzlichen Grundlage und werde dem Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzip gerecht. Im Übrigen kann auf ihre zutreffenden Ausführungen

vollumfänglich verwiesen werden. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Gebühr

sei auf Fr. 150.- herabzusetzen, ist abzuweisen.

7.

Im Ergebnis erweisen sich sämtliche Einwände des Beschwerdeführers

als unbegründet. Die Beschwerde ist mithin vollumfänglich abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003

Bern.