VB.2025.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00004
1. September 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26699)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00004
Urteil
des
Einzelrichters
vom 3. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause,
Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verwarnung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 verwarnte das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen einer leichten Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften und ordnete an, der Führerausweis müsse
für mindestens einen Monat entzogen werden, falls er in den nächsten zwei
Jahren erneut eine leichte Widerhandlung begehe. Das Strassenverkehrsamt erhob
für die Verfügung eine Gebühr von Fr. 250.- und auferlegte sie A. Dagegen
erhob A fristgerecht Einsprache. Am 4. Juni 2024 verfügte das
Strassenverkehrsamt, die Verfügung vom 5. Mai 2024 (recte: 3. Mai
2024) werde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im
Strafverfahren aufgehoben. Nachdem A vom Statthalteramt Bezirk Uster mit
Strafbefehl vom 15. Mai 2024 mit einer Busse von Fr. 290.- bestraft
worden war und dieser rechtskräftig wurde, erliess das Strassenverkehrsamt den
Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024. Darin bestätigte es den Inhalt der
Verfügung vom 3. Mai 2024. Formell hob es die Gebühr der Verfügung vom 3. Mai
2024 auf und verrechnete A eine Gebühr für den Einspracheentscheid von wiederum
Fr. 250.-.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 27. August 2024 Rekurs
bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 26. November
2024.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekus ab.
III.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid vom 26. November
2024.
sei aufzuheben und die Sache sei an das Strassenverkehrsamt
zurückzuweisen. Sodann sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
zuzusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 8. Januar
2025.
auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 beantragte
das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf
die bestehenden Akten, Verfügungen und den Rekursentscheid.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein
Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter
zu fällen.
2.
Das Verwaltungsgericht kann die
Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde
nicht frei überprüfen. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde
einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
und -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG). Die Angemessenheit des Entscheids kann das Gericht
hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).
3.
Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt der folgende
Sachverhalt zu Grunde: Gemäss Rapport der Stadtpolizei B überschritt der
Beschwerdeführer am 5. September 2023 innerorts (Tempo-30-Zone) die
zulässige und signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um
16.
km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h). Dafür wurde er
mit Strafbefehl vom 15. Mai 2024 wegen Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG
sowie Art. 22 Abs. 1 und Art. 22a der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979 (SSV) strafrechtlich verurteilt. Der Strafbefehl
erwuchs in Rechtskraft.
Dass sich dieser Sachverhalt so ereignet hat, bestreitet
der Beschwerdeführer im Grundsatz nicht. Er bringt aber zahlreiche Einwände
gegen die Einspracheverfügung des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2024 vor.
Auf diese ist nachfolgend einzugehen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Verfügung des Beschwerdegegners vom
6.
Juni 2024 (recte: 4. Juni 2024) sei keine Sistierung des Verfahrens
gewesen, sondern habe das Administrativverfahren beendet. In der Verfügung
komme das Wort "Sistierung" in keiner Weise vor. Sodann hätten die
Voraussetzungen für das Aussprechen einer Verwarnung im Zeitpunkt der ersten
Verfügung vom 3. Mai 2024 nicht vorgelegen, da es noch keine
rechtskräftige Bussenverfügung (Strafbefehl) gegeben habe. Dies bilde jedoch
die Grundlage, um überhaupt ein Administrativverfahren einleiten zu können. Da
mithin gar kein offenes Verfahren vorgelegen habe, sei auch der Rekursentscheid
der Vorinstanz aufzuheben.
4.2
Den
Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die
Verfügung vom 4. Juni 2024 – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt –
das Wort "Sistierung" nicht enthält, ergibt sich zweifellos aus deren
Inhalt, dass es sich um eine vorübergehende Aussetzung des Administrativverfahrens
Dispositiv
gehandelt hat. Verfügt wird nämlich (lediglich) die Aufhebung der Verfügung vom
3. Mai 2024 und nicht die Aufhebung bzw. Einstellung oder sonstige
Beendigung des (gesamten) Administrativverfahrens. Gleichzeitig wird der
definitive Entscheid nach Ergehen eines rechtskräftigen Strafbefehls in
Aussicht gestellt. Damit wird unmissverständlich klar gemacht, dass im noch
laufenden – aber zurzeit ruhenden – Verfahren ein weiterer Entscheid ergehen
wird.
4.3 Ins Leere
läuft sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner
könne ein Administrativverfahren erst nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens
einleiten. Das schweizerische Recht sieht im Bereich der Ahndung von Verstössen
gegen die Strassenverkehrsregeln ein doppelspuriges Straf- und
Verwaltungsverfahren vor. Das Strafgericht entscheidet über die in den
strafrechtlichen Bestimmungen des SVG (Art. 90 ff. SVG) und im
Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; Art. 34 ff.;
106 und 107 StGB) vorgesehenen Sanktionen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige
Arbeit oder Freiheitsentzug), während die zuständige Verwaltungsbehörde über
die in den Art. 16 ff. SVG vorgesehenen Administrativmassnahmen
(Verwarnung oder Führerausweisentzug) befindet (BGr, 9. November 2012,
1C_353/2012, E. 2.3; René Schaffhauser, in: Manfred Dähler/René
Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 232 ff.
mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Der Beschwerdegegner als
eigenständige Behörde war somit klarerweise befugt, ein Verfahren betreffend
Administrativmassnahmen einzuleiten, auch wenn eine rechtskräftige
strafrechtliche Verurteilung noch ausstand. Im Übrigen ist vorliegend ohnehin
der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 – und nicht die Verfügung vom 3. Mai
2024 – angefochten. Dieser erging, nachdem der Strafbefehl vom 15. Mai 2024
bereits rechtkräftig geworden war.
4.4 Mithin
sind die verfahrensrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers unbegründet und
ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Im Zusammenhang mit dem – im Grundsatz anerkannten –
Vorfall vom 5. September 2023 bringt der Beschwerdeführer sodann vor,
deswegen eine Verwarnung auszusprechen, sei bei Ersttätern nicht
verhältnismässig und führe zu einem unbilligen Ergebnis. Die Massnahme sei bei
einem erstmaligen Vergehen nach 36 Jahren nicht erforderlich, weshalb die
Verwarnung aufzuheben sei. Die Busse alleine würde genügen, um das angestrebte
Ziel, die Einhaltung der Geschwindigkeitslimiten, zu erreichen. Die Vorinstanz
habe im Zusammenhang mit diesem Einwand nur mit dem Legalitätsprinzip
argumentiert und die Verhältnismässigkeit nicht geprüft.
5.1 Vorliegend
hat der Beschwerdegegner die Verwarnung gestützt auf Art. 16a Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 SVG ausgesprochen. Art. 16a
SVG findet als gesetzliche Grundlage im Administrativverfahren Anwendung,
sobald eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften nicht mehr nach
dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) erledigt werden kann. Die
vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers von 16 km/h
innerorts fällt nicht mehr unter das Verfahren gemäss OBG (vgl. Art. 1
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 OBG; Ziff. 303.1 im Anhang 1 zur
Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 [OBV]).
5.2 Im Bereich
der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der
Rechtsgleichheit präzise Regeln festgelegt, um leichte, mittelschwere und
schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach ist objektiv, das
heisst unabhängig von den konkreten Umständen, innerorts ein leichter Fall
anzunehmen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h
überschritten wird, ein mittelschwerer Fall bei einer Überschreitung um 21 bis
24 km/h und ein schwerer Fall bei einer Überschreitung um 25 km/h und
mehr. Diese Schematisierung entbindet die rechtsanwendenden Behörden indessen
nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Einerseits ist zu
prüfen, ob besondere Umstände die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend
erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften
Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer
geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten
Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs zu
berücksichtigen (BGr, 27. November 2023, 1C_340/2022, E. 3.2 mit
Hinweisen).
5.3 Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts schaffen Geschwindigkeitsüberschreitungen um
mehr als 15 km/h innerorts somit eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer und erfüllen deshalb den Tatbestand der leichten
Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Daher haben
diese gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG ungeachtet der konkreten Umstände
zwingend mindestens eine Verwarnung zur Folge (BGr, 20. Juni 2018,
1C_597/2017, E. 3). Das Anführen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und
in diesem Zusammenhang seines (einwandfreien) automobilistischen Leumunds kann
dem Beschwerdeführer folglich nichts einbringen. Mit diesem Einwand hat sich
schliesslich die Vorinstanz in klar genügender Weise auseinandergesetzt,
weshalb die gerügte Gehörsverletzung zu verneinen ist.
5.4 Soweit der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip sodann
rügt, er erachte eine strafrechtliche Verurteilung sowie eine gleichzeitige administrativverfahrensrechtliche
Verfügung in seinem Fall als unverhältnismässig, ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass bei einer Verwarnung der präventive und erzieherische Zweck der Massnahme
im Vordergrund steht, weshalb es sich beim Administrativverfahren um eine von
der Strafsanktion unabhängige Verwaltungssanktion handelt.
6.
6.1 Schliesslich
bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe der Gebühr von Fr. 250.-, welche
ihm im Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 auferlegt wurde. Er
beantragt, die Gebühr sei auf Fr. 150.- zu reduzieren. Dazu führt er aus,
die Gebühr von Fr. 250.- könne nur für den Aufwand im Zusammenhang mit der
Erstverfügung gelten. Der Aufwand des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem
Rekursverfahren dürfe nicht einberechnet werden, da ja nicht alle Adressaten
von Verfügungen ein Rechtsmittel einlegen würden. Es wäre nicht gerecht, wenn
alle denselben Betrag zahlen müssten. Es könne sodann nicht sein, dass eine
Gebühr auch andere Verfahren querfinanziere. Indem der konkrete Aufwand nicht
jedes Mal ermittelt werde, könne nicht sichergestellt werden, dass die Gebühr
auch tatsächlich kostendeckend sei. Dadurch werde die Gebühr willkürlich.
6.2 Das sich
aus dem Wesen der Kausalabgabe ergebende Kostendeckungsprinzip besagt, dass der
Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden
Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Die
Umschreibung des massgeblichen Verwaltungszweigs hat dabei nach funktionellen
Kriterien zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, welche Verwaltungsaufgaben
sachlich zusammengehören. Dem Gemeinwesen steht bei der Bildung kostenmässiger
Einheiten ein gewisser Spielraum zu. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sind
bei der Erhebung der Kausalabgaben bestimmte Schematisierungen oder
Pauschalisierungen, die auf Wahrscheinlichkeiten und Durchschnittserfahrungen
beruhen, zulässig. Dabei ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall
genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Sie sollen indessen nach sachlich
vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für
die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Dem Gemeinwesen ist es
schliesslich nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den
Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (BGE 141 V 509 E. 7.1.2;
BGE 139 III 334 E. 3.2.4; BGr, 22. August 2011, 2C_322/2010, E. 3;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen, 2020, N. 2778
und N. 2787). Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im
Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche
Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf
die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse des Privaten an der Leistung
ist zulässig (BGE 143 I 147 E. 6.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 2785 ff.).
Zusammen mit dem Kostendeckungsprinzip kann das
Äquivalenzprinzip nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung betreffend
Bemessungsgrundlage als Surrogat für eine formellgesetzliche Grundlage
fungieren (BGE 149 I 305 E. 3.2 mit Hinweisen). Das
Kostendeckungsprinzip kommt mithin zum Tragen, wenn der strenge Gesetzmässigkeitsgrundsatz
nicht bzw. nicht vollständig eingehalten ist, namentlich wenn das formelle Gesetz
die Bemessung einer Abgabe nicht hinreichend bestimmt regelt (BGE 149 I 305
E. 3.3). Beruht indessen die Kostenauflage auf einer ausreichenden, klaren
gesetzlichen Grundlage, stellt sich die Frage nach der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips
und des Äquivalenzprinzips nicht mehr (BGE 150 II 153 E. 5.3.3).
6.3 Vorliegend
findet sich in § 13 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 2 lit. a Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO),
wonach für Verwarnungen Staatsgebühren zwischen Fr. 10.- und Fr. 500.-
zu entrichten sind, sowie in § 14 des Verkehrsabgabengesetzes vom 11. September
1966 (VAG), gestützt worauf die Sicherheitsdirektion schliesslich die
Gebührenverfügung Strassenverkehrsamt vom 17. Dezember 2020 (neuere
Version in Kraft seit dem 1. Januar 2025) erlassen und für Verwarnungen
eine Gebühr von Fr. 250.- festgelegt hat, eine genügende gesetzliche
Grundlage. Die auferlegte, kostenunabhängig ausgestaltete Gebühr von Fr. 250.-
ist daher mit Blick auf die oben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung
nicht am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu messen.
6.4 Aber auch
bei Anwendung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips auf die vorliegende
Gebühr von Fr. 250.- blieben diese Prinzipien gewahrt: Entgegen der
Argumentation des Beschwerdeführers ist der Beschwerdegegner befugt, die in
seinem Bereich anfallenden Gebühren nach einer gewissen Standardisierung zu
erheben. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann in einem Massengeschäft wie
dem vom Beschwerdegegner erbrachten nicht jedes Mal der tatsächliche Aufwand
einer Leistung ermittelt werden. Für ein reibungsloses und effizientes
Funktionieren des Strassenverkehrsamtes sind vielmehr betragsmässig im Voraus
festgelegte Gebühren angebracht. Dass dabei das gesamte Strassenverkehrsamt als
massgeblicher Verwaltungszweig angeschaut wird, ist nicht zu beanstanden.
Jedenfalls erbringt dieses Amt Verwaltungsaufgaben, die sachlich
zusammengehören. So ist nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz auf den
Geschäftsbericht des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich aus dem Jahr 2023
bezog, gemäss welchem der Kostendeckungsgrad der Gebühren bei 87 % liegt.
Der Beschwerdeführer kann schliesslich nicht verlangen, dass
die erhobene Gebühr konkret anhand des Verwaltungsaufwands in seinem Fall
berechnet wird. Damit kann auch offenbleiben, ob die vom Beschwerdegegner
geltend gemachten Fr. 150.- als Aufwand für die hier streitgegenständliche
Verwarnung ausreichen würden. Eine Gebühr von Fr. 250.- für das
Aussprechen einer Verwarnung erscheint jedenfalls nicht als überhöht, da – wie
bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt – der tatsächliche Aufwand weit über
diesem Betrag liegen dürfte. Damit ist auch das Äquivalenzprinzip gewahrt. Dass
die Gebühr von Fr. 250.- für die Verwarnung nicht übermässig war, zeigt im
Übrigen auch die Tatsache, dass die Gebühr in der überarbeiteten
Gebührenverfügung, gültig ab 1. Januar 2025, auf Fr. 290.- angehoben
wurde (vgl. Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2024).
6.5 Der Vorinstanz
ist im Ergebnis keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie zum Schluss
gelangt, die Gebühr von Fr. 250.- für eine Verwarnung beruhe auf einer
ausreichenden gesetzlichen Grundlage und werde dem Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip gerecht. Im Übrigen kann auf ihre zutreffenden Ausführungen
vollumfänglich verwiesen werden. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Gebühr
sei auf Fr. 150.- herabzusetzen, ist abzuweisen.
7.
Im Ergebnis erweisen sich sämtliche Einwände des Beschwerdeführers
als unbegründet. Die Beschwerde ist mithin vollumfänglich abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003
Bern.