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Entscheid

VB.2025.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00011

19. Juni 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26360)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00011

Urteil

der 4.

Kammer

vom 19. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1982 geborener tunesischer Staatsangehöriger.

Er heiratete am 11. März 2018 in Tunesien die Schweizerin C (geboren

1978).

Nachdem ein erstes Gesuch von A um Erteilung einer

Einreisebewilligung vom 2. Mai 2018 aufgrund mangelnder Mitwirkung von C

abgeschrieben worden war, stellte A am 26. Oktober 2022 auf der Schweizer

Botschaft in D erneut ein solches Gesuch. Dieses wurde gutgeheissen, A reiste

am 4. März 2023 in die Schweiz ein und das Migrationsamt des Kantons

Zürich erteilte ihm am 1. Mai 2023 eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau, befristet bis zum 3. März 2024.

A ersuchte am 8. Februar 2024 um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung und gab auf dem entsprechenden Formular an, seit dem

16. Juni 2023 getrennt von seiner Ehefrau zu wohnen. In der Folge wies das

Migrationsamt am 1. Oktober 2024 das Verlängerungsgesuch von A ab und

wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 4. November 2024 erhobenen Rekurs von A

wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom

4.

Dezember 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte ihm eine neue Frist

zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II),

wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III

und IV), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens

(Dispositiv-Ziff. V) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu

(Dispositiv-Ziff. VI).

III.

Am 6. Januar 2025 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember 2024 aufzuheben und ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur

rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um unentgeltliche

Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Januar

2025.

auf Stellungnahme; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des

Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe

geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht

(Art. 49 AIG). Solche wichtigen Gründe können insbesondere durch

berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen

erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE,

SR 142.201]). Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses

Gewicht aufweisen. Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor, je weniger die

Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne

einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 8. Mai 2024,

2C_590/2023, E. 5.6.1 – 24. Juli 2020, 2C_375/2020, E. 2.2.1 –

26.

Januar 2018, 2C_432/2016, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Ein

freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für sich

allein genommen stellt dagegen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne

von Art. 49 AIG dar (BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023,

E. 5.6.1, und 15. Februar 2022, 2C_52/2022, E. 2.1.2 mit

Hinweisen).

Zudem setzt Art. 49 AIG voraus, dass der Ehewille trotz

Trennung fortbesteht (BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023, E. 3.1 –

8.

Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.6.1 – 27. Januar 2022,

2C_739/2021, E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Praxis können eheliche

Schwierigkeiten zwar kurzfristig ein Getrenntleben im Rahmen von Art. 49

AIG rechtfertigen, doch gilt dies nicht mehr, wenn die Trennung über Monate

hinweg aufrechterhalten wird, ohne dass es zu einer nennenswerten

Wiederannäherung der Ehegatten kommt (BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023,

E. 3.1, und 6. November 2023, 2C_144/2023, E. 5.3 mit Hinweis).

Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen,

da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als

die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts

im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht

(vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1, 130 II

482.

E. 3.2).

2.2

Der

Beschwerdeführer reiste im März 2023 in die Schweiz ein und wohnte zu Beginn

zusammen mit seiner Ehefrau und deren (damals 15- und 19-jährigen) zwei Söhnen

aus einer vorherigen Beziehung. Nach eigenen Angaben zog er bereits am

16.

Juni 2023 wieder aus dem gemeinsamen Haushalt aus, um den Söhnen

seiner Ehefrau mehr Zeit zu geben, ihn als Teil der Familie zu akzeptieren. Das

Getrenntleben dauert bis zum jetzigen Zeitpunkt seit zwei Jahren an, wobei der

Beschwerdeführer geltend macht, dieses sei Ausdruck "einer vorübergehenden

Massnahme zur Deeskalation familiärer Spannungen, die sich aus dem

Zusammenleben mit den Kindern der Ehefrau ergeben haben". Es stelle aber

keinen Verzicht auf die eheliche Gemeinschaft und das Familienleben dar.

2.3

Bei einem

Getrenntleben von mittlerweile zwei Jahren kann nach den zuvor ausgeführten

Grundsätzen nicht mehr von einem Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft

ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer legt keine Belege dafür ins Recht,

dass weiterhin ein gemeinsamer Ehewille besteht. Unbelegte Behauptungen allein

vermögen jedoch die Vermutung der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, die

sich aus dem langen Getrenntleben ergibt, nicht zu entkräften. Insbesondere

lässt sich den Akten entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich

trotz zweifacher Aufforderung des Migrationsamts nicht zu dessen Auszug

vernehmen liess und auch ansonsten nicht zu dessen Gunsten im Verfahren

intervenierte. Auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

ihre Beziehung weiterhin leben würden, wird sodann von diesem nicht

substanziiert dargelegt und belegt. Bei dieser Ausgangslage muss auf den

angeblichen Grund für das Getrenntleben nicht weiter eingegangen werden,

sondern ist von einer Auflösung der Ehegemeinschaft auszugehen. Dem Beschwerdeführer

kommt daher kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zu.

2.4

Die

eheliche Gemeinschaft in der Schweiz begann sodann erst mit der Einreise des Beschwerdeführers

im März 2023 und dauerte damit keine drei Jahre, weshalb der Beschwerdeführer

sich auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. Dass

ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG vorliegen würde, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

2.5

Nach dem

Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz als rechtmässig.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er könne einen Aufenthaltstitel aus dem Recht

auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ableiten.

Dieses schütze auch das Eheleben auf Distanz – ein physisches Zusammenwohnen

sei nicht notwendig.

3.2

Art. 8

Abs. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in

einem Konventionsstaat. Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK

verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer

ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Familienangehörigen das intakte familiäre Zusammenleben verunmöglicht wird,

ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 144 I 266 E. 3.3,

144.

I 91 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1). Wie bereits erwähnt, besteht

vorliegend mangels anderweitiger Belege des Beschwerdeführers keine intakte

eheliche Gemeinschaft mehr zwischen ihm und seiner Ehefrau, womit er

grundsätzlich auch keine Aufenthaltsansprüche mehr aus Art. 8 Abs. 1

EMRK ableiten kann.

3.3

Selbst

wenn aber davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

tatsächlich im Sinn eines "living apart together" weiterhin eine Ehe

führten, änderte dies nichts an diesem Schluss. So kann eine solche Beziehung

unter gewissen Umständen zwar in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen

(vgl. EGMR, 27. Oktober 1994, Kroon c. Niederlande, 18535/91, § 30),

dies allein räumt dem Beschwerdeführer jedoch noch keinen Aufenthaltsanspruch

ein. Denn die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau (angeblich) gewählte Form

des Zusammenlebens auf Distanz kann ohne Weiteres auch besuchsweise über

Landesgrenzen hinweg gelebt werden. Ein Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers

ist deshalb für die Fortführung eines "Living apart together"-Modells

nicht notwendig und folglich verletzt die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch nicht dessen Recht auf

Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.

4.

Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

(Art. 30 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE) durch die Vorinstanz

nicht rechtverletzend. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 40 Jahren

in die Schweiz ein und hält sich hier erst seit zwei Jahren auf, weshalb eine

Rückkehr in die Heimat für ihn keine Härte darstellt. Vor diesem Hintergrund

erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

auch als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG).

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie

zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben,

weil sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist. Nachdem schon

die Vorinstanz den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft insbesondere aufgrund

der langen Trennungsdauer der Ehegatten und fehlender Belege verneinte, reichte

der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht keine weiteren diesbezüglichen

Unterlagen ein, obwohl das Fehlen von Belegen wesentlicher Bestandteil der vorinstanzlichen

Begründung war. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.