VB.2025.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00011
19. Juni 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26360)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00011
Urteil
der 4.
Kammer
vom 19. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1982 geborener tunesischer Staatsangehöriger.
Er heiratete am 11. März 2018 in Tunesien die Schweizerin C (geboren
1978).
Nachdem ein erstes Gesuch von A um Erteilung einer
Einreisebewilligung vom 2. Mai 2018 aufgrund mangelnder Mitwirkung von C
abgeschrieben worden war, stellte A am 26. Oktober 2022 auf der Schweizer
Botschaft in D erneut ein solches Gesuch. Dieses wurde gutgeheissen, A reiste
am 4. März 2023 in die Schweiz ein und das Migrationsamt des Kantons
Zürich erteilte ihm am 1. Mai 2023 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau, befristet bis zum 3. März 2024.
A ersuchte am 8. Februar 2024 um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und gab auf dem entsprechenden Formular an, seit dem
16. Juni 2023 getrennt von seiner Ehefrau zu wohnen. In der Folge wies das
Migrationsamt am 1. Oktober 2024 das Verlängerungsgesuch von A ab und
wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 4. November 2024 erhobenen Rekurs von A
wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
4.
Dezember 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte ihm eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II),
wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III
und IV), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens
(Dispositiv-Ziff. V) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. VI).
III.
Am 6. Januar 2025 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember 2024 aufzuheben und ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um unentgeltliche
Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Januar
2025.
auf Stellungnahme; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des
Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe
geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht
(Art. 49 AIG). Solche wichtigen Gründe können insbesondere durch
berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen
erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE,
SR 142.201]). Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses
Gewicht aufweisen. Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor, je weniger die
Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne
einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 8. Mai 2024,
2C_590/2023, E. 5.6.1 – 24. Juli 2020, 2C_375/2020, E. 2.2.1 –
26.
Januar 2018, 2C_432/2016, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Ein
freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für sich
allein genommen stellt dagegen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne
von Art. 49 AIG dar (BGr, 8. Mai 2024, 2C_590/2023,
E. 5.6.1, und 15. Februar 2022, 2C_52/2022, E. 2.1.2 mit
Hinweisen).
Zudem setzt Art. 49 AIG voraus, dass der Ehewille trotz
Trennung fortbesteht (BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023, E. 3.1 –
8.
Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5.6.1 – 27. Januar 2022,
2C_739/2021, E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Praxis können eheliche
Schwierigkeiten zwar kurzfristig ein Getrenntleben im Rahmen von Art. 49
AIG rechtfertigen, doch gilt dies nicht mehr, wenn die Trennung über Monate
hinweg aufrechterhalten wird, ohne dass es zu einer nennenswerten
Wiederannäherung der Ehegatten kommt (BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023,
E. 3.1, und 6. November 2023, 2C_144/2023, E. 5.3 mit Hinweis).
Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen,
da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als
die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts
im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1, 130 II
482.
E. 3.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer reiste im März 2023 in die Schweiz ein und wohnte zu Beginn
zusammen mit seiner Ehefrau und deren (damals 15- und 19-jährigen) zwei Söhnen
aus einer vorherigen Beziehung. Nach eigenen Angaben zog er bereits am
16.
Juni 2023 wieder aus dem gemeinsamen Haushalt aus, um den Söhnen
seiner Ehefrau mehr Zeit zu geben, ihn als Teil der Familie zu akzeptieren. Das
Getrenntleben dauert bis zum jetzigen Zeitpunkt seit zwei Jahren an, wobei der
Beschwerdeführer geltend macht, dieses sei Ausdruck "einer vorübergehenden
Massnahme zur Deeskalation familiärer Spannungen, die sich aus dem
Zusammenleben mit den Kindern der Ehefrau ergeben haben". Es stelle aber
keinen Verzicht auf die eheliche Gemeinschaft und das Familienleben dar.
2.3
Bei einem
Getrenntleben von mittlerweile zwei Jahren kann nach den zuvor ausgeführten
Grundsätzen nicht mehr von einem Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft
ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer legt keine Belege dafür ins Recht,
dass weiterhin ein gemeinsamer Ehewille besteht. Unbelegte Behauptungen allein
vermögen jedoch die Vermutung der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, die
sich aus dem langen Getrenntleben ergibt, nicht zu entkräften. Insbesondere
lässt sich den Akten entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich
trotz zweifacher Aufforderung des Migrationsamts nicht zu dessen Auszug
vernehmen liess und auch ansonsten nicht zu dessen Gunsten im Verfahren
intervenierte. Auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
ihre Beziehung weiterhin leben würden, wird sodann von diesem nicht
substanziiert dargelegt und belegt. Bei dieser Ausgangslage muss auf den
angeblichen Grund für das Getrenntleben nicht weiter eingegangen werden,
sondern ist von einer Auflösung der Ehegemeinschaft auszugehen. Dem Beschwerdeführer
kommt daher kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zu.
2.4
Die
eheliche Gemeinschaft in der Schweiz begann sodann erst mit der Einreise des Beschwerdeführers
im März 2023 und dauerte damit keine drei Jahre, weshalb der Beschwerdeführer
sich auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. Dass
ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG vorliegen würde, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
2.5
Nach dem
Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz als rechtmässig.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er könne einen Aufenthaltstitel aus dem Recht
auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ableiten.
Dieses schütze auch das Eheleben auf Distanz – ein physisches Zusammenwohnen
sei nicht notwendig.
3.2
Art. 8
Abs. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in
einem Konventionsstaat. Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK
verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer
ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Familienangehörigen das intakte familiäre Zusammenleben verunmöglicht wird,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 144 I 266 E. 3.3,
144.
I 91 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1). Wie bereits erwähnt, besteht
vorliegend mangels anderweitiger Belege des Beschwerdeführers keine intakte
eheliche Gemeinschaft mehr zwischen ihm und seiner Ehefrau, womit er
grundsätzlich auch keine Aufenthaltsansprüche mehr aus Art. 8 Abs. 1
EMRK ableiten kann.
3.3
Selbst
wenn aber davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
tatsächlich im Sinn eines "living apart together" weiterhin eine Ehe
führten, änderte dies nichts an diesem Schluss. So kann eine solche Beziehung
unter gewissen Umständen zwar in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen
(vgl. EGMR, 27. Oktober 1994, Kroon c. Niederlande, 18535/91, § 30),
dies allein räumt dem Beschwerdeführer jedoch noch keinen Aufenthaltsanspruch
ein. Denn die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau (angeblich) gewählte Form
des Zusammenlebens auf Distanz kann ohne Weiteres auch besuchsweise über
Landesgrenzen hinweg gelebt werden. Ein Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers
ist deshalb für die Fortführung eines "Living apart together"-Modells
nicht notwendig und folglich verletzt die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch nicht dessen Recht auf
Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.
4.
Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
(Art. 30 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE) durch die Vorinstanz
nicht rechtverletzend. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 40 Jahren
in die Schweiz ein und hält sich hier erst seit zwei Jahren auf, weshalb eine
Rückkehr in die Heimat für ihn keine Härte darstellt. Vor diesem Hintergrund
erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
auch als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG).
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie
zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben,
weil sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist. Nachdem schon
die Vorinstanz den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft insbesondere aufgrund
der langen Trennungsdauer der Ehegatten und fehlender Belege verneinte, reichte
der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht keine weiteren diesbezüglichen
Unterlagen ein, obwohl das Fehlen von Belegen wesentlicher Bestandteil der vorinstanzlichen
Begründung war. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.