VB.2025.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00014
12. März 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26083)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00014
Urteil
der 2.
Kammer
vom 12. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin
Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1989 geborene
A ist Staatsangehöriger von Libanon. Er ist dort aufgewachsen,
hat studiert und war erwerbstätig. Im Rahmen einer Stellvertreterehe
verheiratete er sich am 19. Juni 2023 in der Stadt D mit der in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten syrischen Staatsangehörigen B, geboren im Jahr 2001.
Am 27. Dezember 2023 ersuchte B um Bewilligung der Einreise für ihren
Ehemann. Dieser stellte am 11. März 2024 bei der Schweizer Vertretung im
Libanon ein Konsulargesuch zwecks Familiennachzug. Am 16. Juli 2024
erteilte die Vorinstanz die Ermächtigung zur Visaerteilung. A reiste in der Folge am 8. August
2024 in die Schweiz ein und ersuchte am 12. August 2024 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung.
Mit Schreiben vom 13. August 2024 setzte B die
Vorinstanz sinngemäss darüber in Kenntnis, dass ihr Ehewille erloschen sei. Sie
machte dabei geltend, dass sie nie mit A zusammengewohnt habe und die Ehe nie vollzogen worden sei.
Ferner äusserte sie die Ansicht, dass A
sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe. Beim zuständigen
Zivilgericht stellte sie am 2. September 2024 ein Gesuch um Eheschutz bzw.
Scheidung. Am 4. September 2024 meldete sie A bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur mit
Wegzug nach unbekannt ab. Zu den vorinstanzlichen Trennungsanfragen nahm A mit Schreiben vom 4. Oktober
2024 Stellung und reichte zudem am 27. Oktober 2024 eine persönlich
verfasste E-Mail ein. Zusammenfassend machte er geltend, dass trotz Trennung
sein Ehewille weiter bestehe, er im Libanon alles aufgegeben habe und in die
Schweiz gekommen sei, um hier mit seiner Ehefrau zu leben, eine Familie zu gründen
sowie um hier zu arbeiten. Er habe bereits einen Arbeitsvertrag und ersuche um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um seine Ehe und seine Lebenssituation
zu stabilisieren.
Mit Verfügung
vom 31. Oktober 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 12. August
2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 12. Dezember 2024 ab.
III.
Am 15. Januar 2025 erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der
Rekursentscheid vom 12. Dezember 2024 aufzuheben und es sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die mit
Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 auferlegte Kaution wurde
fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingaben
vom 17. Januar 2025 sowie 3. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer
weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c AIG kann
ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen
mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und
kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss
einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug
nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit
Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2
AIG). Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug
vorliegen, hat der Familiennachzug
innert
den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes-
und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den
Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch
BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2).
2.1.2
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft in der
Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
2.1.3
Eine relevante Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und
ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,
7.
Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Für die Berechnung der
Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 = Pra 104 [2015]
Nr. 75 E. 4.1, 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.1.1). Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage
fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April 2021,
2C_297/2021, E. 3.1 – 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 –
16.
Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 22. Juli 2021,
VB.2021.00117, E. 2.4).
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass es
sein sehnlichster Wille gewesen sei, ein inniges Eheleben mit seiner Ehefrau
einzugehen und in der Schweiz mit ihr eine Familie zu gründen. Er bedauere
ihren Entschluss, die Ehe zu beenden. Er könne diesen Entschluss nach wie vor
nicht verstehen. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe belasten ihn erheblich und
seien falsch. Vielmehr sei er stets bestrebt gewesen, eine ehrliche und
vertrauensvolle Partnerschaft zu pflegen. Die Vorwürfe seiner Frau bezüglich
angeblicher Kontakte zu anderen Frauen seien völlig unbegründet und ihre
Aussagen zu diesem Thema würden auf Missverständnissen oder falscher
Interpretation beruhen. Die gegenwärtige Situation belaste ihn psychisch stark,
da er sich von seiner Ehefrau betrogen und manipuliert fühle. Die Entscheidung,
ihm die Arbeitsbewilligung zu verweigern, verschärfe seine Lage zusätzlich. Er
sei von Beruf Ingenieur. In der Schweiz habe er mittlerweile eine feste
Arbeitsstelle gefunden. Er arbeite engagiert und trage durch seine Tätigkeit
zur Wirtschaft des Landes bei. Sein Wunsch sei es, sich weiter integrieren zu
können, seine beruflichen Fähigkeiten einzusetzen und sich aktiv in die
Gesellschaft einbringen zu können. Er habe bereits begonnen Deutsch zu lernen
und sei fest entschlossen, sich sowohl beruflich als auch sozial vollständig in
die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Dies würden auch die ins Recht
gelegten Empfehlungsschreiben allfälliger zukünftiger Arbeitgeber sowie anderer
Vertrauenspersonen untermauern können. Die Schweiz sei für ihn nicht nur ein
Aufenthaltsort. Die Schweiz sei ein Land, das ihm Stabilität und eine echte
Perspektive für die Zukunft biete. Er habe hier nicht nur eine Arbeitsstelle
gefunden, sondern auch ein Umfeld, in welchem er sich wohl fühle und sich
weiterentwickeln könne. Sein Ziel sei es, ein produktives Mitglied der
Gesellschaft zu sein und langfristig seinen Beitrag zu leisten. Ihm sei
bewusst, dass ihm aufgrund der einseitig gewünschten Eheauflösung seitens
seiner Ehefrau der notwendige rechtliche Zulassungsgrund für den Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung fehle. Er hoffe dennoch, dass seine berufliche
Situation, sein Integrationswille und seine Fähigkeit, für sich selbst zu
sorgen, bei einer erneuten Prüfung Berücksichtigung fänden. Er strebe lediglich
eine gerechte Behandlung an und hoffe, dass sein Fall unparteiisch und
sachgerecht geprüft werde.
2.3
2.3.1
Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über die Aufenthaltsbewilligung.
Gemäss dem Urteil betreffend Eheschutzmassnahmen vom 17. Dezember 2024 des
Bezirksgerichts Winterthur haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am
1.
Januar 2024 getrennt. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht
(mehr) zusammenwohnen und keine tatsächliche Ehegemeinschaft mehr besteht, kann
der Beschwerdeführer aus Art. 44 Abs. 1 AIG keinen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau ableiten, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Sodann
dauerte die Ehe in der Schweiz auch keine drei Jahre, weshalb der Beschwerdeführer
auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch
ableiten kann. Damit ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers
dahingefallen, weshalb er den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG erfüllt. Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz hielten beide zutreffend
fest, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen für die Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung weder auf die Anspruchsnorm gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK noch auf den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV berufen
kann noch ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG zu
erteilen ist. Auch besteht zwischen Libanon und der Schweiz kein Staatsvertrag
im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AIG, der dem Beschwerdeführer einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewähren würde.
2.3.2
Soweit der Beschwerdeführer nun um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
in der Schweiz und um eine Arbeitsbewilligung ersucht, erwog die Vorinstanz,
dass nach Art. 11 Abs. 1 AIG ausländische Personen, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der
Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benötigen. Da im vorliegenden Fall kein
Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestehe, sei gemäss Art. 40
Abs. 2 AIG ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen
Behörde, hier des Amts für Wirtschaft (AWI), erforderlich. Diese entscheide
nach Art. 83 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE), ob die Voraussetzungen für die Ausübung
einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 18–25
AIG erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe zwar im vorinstanzlichen Verfahren
einen Arbeitsvertrag mit der D GmbH vorgelegt, der am 11. Juli 2024
abgeschlossen worden sei, wobei der Einsatzbeginn auf den 15. August 2024
festgelegt worden sei. Ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid im Sinne von Art. 40
Abs. 2 AIG liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend
gemacht, dass die D GmbH in der Zwischenzeit ein entsprechendes Gesuch
beim AWI gestellt habe. Daher seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. Im
Ergebnis sind die vorgenannten vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu
beanstanden.
2.3.3
Dem Beschwerdeführer steht weder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen
noch aufgrund nationalen Rechts ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
zu. Es ist zu prüfen, ob ihm im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (Art. 96
AIG) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Der Beschwerdegegner hat
in seinen Erwägungen die relevanten rechtlichen Grundlagen korrekt dargelegt
und überzeugend begründet, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nicht geboten ist und die Wegweisung verhältnismässig erscheint. Der Beschwerdeführer
bringt auch im Beschwerdeverfahren keine neuen Argumente vor, die diese
Einschätzung in Frage stellen könnten. Hieran vermögen auch seine vorgebrachte
berufliche Situation, sein Integrationswille und seine Fähigkeit, für sich
selbst zu sorgen, nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer, wie
es die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend dargelegt hat, auf welche
verwiesen wird, die allgemeine Sicherheitslage im Libanon sowie die hiesige
Stabilität nicht als massgebliches Argument anführen. Diese beeinträchtigt laut
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht (vgl. Urteil BVGer
E-5167/2022 vom 21. Dezember 2022). Zudem hat der Beschwerdeführer nach
wie vor keine individuelle Gefährdung seiner Person belegt und ist er mit den
Gegebenheiten im Libanon vertraut. Er ist dort aufgewachsen und zur Schule
gegangen. Zudem war er in den Jahren 2023–2024 beim Unternehmen E tätig und
hatte vor seiner Ausreise eine sichere Anstellung als Lehrer. Er sei nur aufgrund
seiner Ehefrau in die Schweiz gereist, um mit ihr eine Familie zu gründen.
Daraus lässt sich schliessen, dass die Sicherheitslage im Libanon nicht der
Grund für seine Ausreise war, weshalb eine Rückkehr zumutbar ist. Darüber
hinaus befindet er sich erst seit August 2024 in der Schweiz, weshalb auch
nicht von einer hiesigen Verwurzelung gesprochen werden kann, welche eine
Ausreise unzumutbar machen würde.
2.3.4
Insgesamt erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz,
dem Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens derzeit
keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit nicht als
rechtsfehlerhaft. Auch liegen keine Gründe für die Erteilung einer
Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vor.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.