Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00014

12. März 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26083)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00014

Urteil

der 2.

Kammer

vom 12. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin

Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1989 geborene

A ist Staatsangehöriger von Libanon. Er ist dort aufgewachsen,

hat studiert und war erwerbstätig. Im Rahmen einer Stellvertreterehe

verheiratete er sich am 19. Juni 2023 in der Stadt D mit der in der

Schweiz aufenthaltsberechtigten syrischen Staatsangehörigen B, geboren im Jahr 2001.

Am 27. Dezember 2023 ersuchte B um Bewilligung der Einreise für ihren

Ehemann. Dieser stellte am 11. März 2024 bei der Schweizer Vertretung im

Libanon ein Konsulargesuch zwecks Familiennachzug. Am 16. Juli 2024

erteilte die Vorinstanz die Ermächtigung zur Visaerteilung. A reiste in der Folge am 8. August

2024 in die Schweiz ein und ersuchte am 12. August 2024 um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung.

Mit Schreiben vom 13. August 2024 setzte B die

Vorinstanz sinngemäss darüber in Kenntnis, dass ihr Ehewille erloschen sei. Sie

machte dabei geltend, dass sie nie mit A zusammengewohnt habe und die Ehe nie vollzogen worden sei.

Ferner äusserte sie die Ansicht, dass A

sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe. Beim zuständigen

Zivilgericht stellte sie am 2. September 2024 ein Gesuch um Eheschutz bzw.

Scheidung. Am 4. September 2024 meldete sie A bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur mit

Wegzug nach unbekannt ab. Zu den vorinstanzlichen Trennungsanfragen nahm A mit Schreiben vom 4. Oktober

2024 Stellung und reichte zudem am 27. Oktober 2024 eine persönlich

verfasste E-Mail ein. Zusammenfassend machte er geltend, dass trotz Trennung

sein Ehewille weiter bestehe, er im Libanon alles aufgegeben habe und in die

Schweiz gekommen sei, um hier mit seiner Ehefrau zu leben, eine Familie zu gründen

sowie um hier zu arbeiten. Er habe bereits einen Arbeitsvertrag und ersuche um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um seine Ehe und seine Lebenssituation

zu stabilisieren.

Mit Verfügung

vom 31. Oktober 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 12. August

2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 12. Dezember 2024 ab.

III.

Am 15. Januar 2025 erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der

Rekursentscheid vom 12. Dezember 2024 aufzuheben und es sei ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die mit

Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 auferlegte Kaution wurde

fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingaben

vom 17. Januar 2025 sowie 3. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer

weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids

(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c AIG kann

ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen

mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt

werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und

kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss

einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug

nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit

Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2

AIG). Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug

vorliegen, hat der Familiennachzug

innert

den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes-

und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den

Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch

BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2).

2.1.2

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft in der

Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder

wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

2.1.3

Eine relevante Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und

ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,

7.

Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Für die Berechnung der

Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 = Pra 104 [2015]

Nr. 75 E. 4.1, 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober 2011,

2C_430/2011, E. 4.1.1). Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage

fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April 2021,

2C_297/2021, E. 3.1 – 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 –

16.

Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 22. Juli 2021,

VB.2021.00117, E. 2.4).

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass es

sein sehnlichster Wille gewesen sei, ein inniges Eheleben mit seiner Ehefrau

einzugehen und in der Schweiz mit ihr eine Familie zu gründen. Er bedauere

ihren Entschluss, die Ehe zu beenden. Er könne diesen Entschluss nach wie vor

nicht verstehen. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe belasten ihn erheblich und

seien falsch. Vielmehr sei er stets bestrebt gewesen, eine ehrliche und

vertrauensvolle Partnerschaft zu pflegen. Die Vorwürfe seiner Frau bezüglich

angeblicher Kontakte zu anderen Frauen seien völlig unbegründet und ihre

Aussagen zu diesem Thema würden auf Missverständnissen oder falscher

Interpretation beruhen. Die gegenwärtige Situation belaste ihn psychisch stark,

da er sich von seiner Ehefrau betrogen und manipuliert fühle. Die Entscheidung,

ihm die Arbeitsbewilligung zu verweigern, verschärfe seine Lage zusätzlich. Er

sei von Beruf Ingenieur. In der Schweiz habe er mittlerweile eine feste

Arbeitsstelle gefunden. Er arbeite engagiert und trage durch seine Tätigkeit

zur Wirtschaft des Landes bei. Sein Wunsch sei es, sich weiter integrieren zu

können, seine beruflichen Fähigkeiten einzusetzen und sich aktiv in die

Gesellschaft einbringen zu können. Er habe bereits begonnen Deutsch zu lernen

und sei fest entschlossen, sich sowohl beruflich als auch sozial vollständig in

die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Dies würden auch die ins Recht

gelegten Empfehlungsschreiben allfälliger zukünftiger Arbeitgeber sowie anderer

Vertrauenspersonen untermauern können. Die Schweiz sei für ihn nicht nur ein

Aufenthaltsort. Die Schweiz sei ein Land, das ihm Stabilität und eine echte

Perspektive für die Zukunft biete. Er habe hier nicht nur eine Arbeitsstelle

gefunden, sondern auch ein Umfeld, in welchem er sich wohl fühle und sich

weiterentwickeln könne. Sein Ziel sei es, ein produktives Mitglied der

Gesellschaft zu sein und langfristig seinen Beitrag zu leisten. Ihm sei

bewusst, dass ihm aufgrund der einseitig gewünschten Eheauflösung seitens

seiner Ehefrau der notwendige rechtliche Zulassungsgrund für den Erhalt einer

Aufenthaltsbewilligung fehle. Er hoffe dennoch, dass seine berufliche

Situation, sein Integrationswille und seine Fähigkeit, für sich selbst zu

sorgen, bei einer erneuten Prüfung Berücksichtigung fänden. Er strebe lediglich

eine gerechte Behandlung an und hoffe, dass sein Fall unparteiisch und

sachgerecht geprüft werde.

2.3

2.3.1

Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über die Aufenthaltsbewilligung.

Gemäss dem Urteil betreffend Eheschutzmassnahmen vom 17. Dezember 2024 des

Bezirksgerichts Winterthur haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am

1.

Januar 2024 getrennt. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht

(mehr) zusammenwohnen und keine tatsächliche Ehegemeinschaft mehr besteht, kann

der Beschwerdeführer aus Art. 44 Abs. 1 AIG keinen Anspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Ehefrau ableiten, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Sodann

dauerte die Ehe in der Schweiz auch keine drei Jahre, weshalb der Beschwerdeführer

auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch

ableiten kann. Damit ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers

dahingefallen, weshalb er den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG erfüllt. Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz hielten beide zutreffend

fest, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen für die Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung weder auf die Anspruchsnorm gemäss Art. 8 Ziff. 1

EMRK noch auf den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV berufen

kann noch ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG zu

erteilen ist. Auch besteht zwischen Libanon und der Schweiz kein Staatsvertrag

im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AIG, der dem Beschwerdeführer einen

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewähren würde.

2.3.2

Soweit der Beschwerdeführer nun um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

in der Schweiz und um eine Arbeitsbewilligung ersucht, erwog die Vorinstanz,

dass nach Art. 11 Abs. 1 AIG ausländische Personen, die in der

Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der

Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benötigen. Da im vorliegenden Fall kein

Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestehe, sei gemäss Art. 40

Abs. 2 AIG ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen

Behörde, hier des Amts für Wirtschaft (AWI), erforderlich. Diese entscheide

nach Art. 83 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE), ob die Voraussetzungen für die Ausübung

einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 18–25

AIG erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe zwar im vorinstanzlichen Verfahren

einen Arbeitsvertrag mit der D GmbH vorgelegt, der am 11. Juli 2024

abgeschlossen worden sei, wobei der Einsatzbeginn auf den 15. August 2024

festgelegt worden sei. Ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid im Sinne von Art. 40

Abs. 2 AIG liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend

gemacht, dass die D GmbH in der Zwischenzeit ein entsprechendes Gesuch

beim AWI gestellt habe. Daher seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. Im

Ergebnis sind die vorgenannten vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu

beanstanden.

2.3.3

Dem Beschwerdeführer steht weder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen

noch aufgrund nationalen Rechts ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

zu. Es ist zu prüfen, ob ihm im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (Art. 96

AIG) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Der Beschwerdegegner hat

in seinen Erwägungen die relevanten rechtlichen Grundlagen korrekt dargelegt

und überzeugend begründet, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

nicht geboten ist und die Wegweisung verhältnismässig erscheint. Der Beschwerdeführer

bringt auch im Beschwerdeverfahren keine neuen Argumente vor, die diese

Einschätzung in Frage stellen könnten. Hieran vermögen auch seine vorgebrachte

berufliche Situation, sein Integrationswille und seine Fähigkeit, für sich

selbst zu sorgen, nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer, wie

es die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend dargelegt hat, auf welche

verwiesen wird, die allgemeine Sicherheitslage im Libanon sowie die hiesige

Stabilität nicht als massgebliches Argument anführen. Diese beeinträchtigt laut

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht (vgl. Urteil BVGer

E-5167/2022 vom 21. Dezember 2022). Zudem hat der Beschwerdeführer nach

wie vor keine individuelle Gefährdung seiner Person belegt und ist er mit den

Gegebenheiten im Libanon vertraut. Er ist dort aufgewachsen und zur Schule

gegangen. Zudem war er in den Jahren 2023–2024 beim Unternehmen E tätig und

hatte vor seiner Ausreise eine sichere Anstellung als Lehrer. Er sei nur aufgrund

seiner Ehefrau in die Schweiz gereist, um mit ihr eine Familie zu gründen.

Daraus lässt sich schliessen, dass die Sicherheitslage im Libanon nicht der

Grund für seine Ausreise war, weshalb eine Rückkehr zumutbar ist. Darüber

hinaus befindet er sich erst seit August 2024 in der Schweiz, weshalb auch

nicht von einer hiesigen Verwurzelung gesprochen werden kann, welche eine

Ausreise unzumutbar machen würde.

2.3.4

Insgesamt erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz,

dem Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens derzeit

keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit nicht als

rechtsfehlerhaft. Auch liegen keine Gründe für die Erteilung einer

Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.