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Entscheid

VB.2025.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00015

1. Juli 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26410)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00015

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

A,

vertreten durch

lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1989 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas,

reiste am 15. Januar 2024 in die Schweiz ein und heiratete hier am 23. März

2024 eine Schweizer Staatsangehörige (geb. 1997), woraufhin ihm eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab

gegenüber dem Migrationsamt erstmals im Mai 2024 an, die eheliche Beziehung

werde seit dem 26. April 2024 nicht mehr gelebt. Sie bestätigte dies

später wiederholt. Am 12. Juni 2024 reichte sie eine Scheidungsklage beim

zuständigen Bezirksgericht ein.

Am 14. August 2024 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A geführten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 28. November 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Januar 2025 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihm sei in Anerkennung eines nachehelichen

Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das

Verfahren zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2025 stellte

die Abteilungspräsidentin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukomme.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Januar

2025.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort, reichte jedoch am 10. April 2025 dem Gericht das

Scheidungsurteil vom 19. März 2025 zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In

formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe

unzulässigerweise davon abgesehen, die Akten des damals hängigen

Scheidungsverfahrens beizuziehen und damit den Untersuchungsgrundsatz sowie

seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.2

Zum

Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass angebotene Beweise abgenommen

werden, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in

diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1 VRG verankerten

Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Auf die

Abnahme von Beweisen kann verzichtet werden, wenn die Behörde aufgrund der

bereits vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür

annehmen darf, diese Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen

nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 I 60

E. 3.3, und 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch

Plüss, § 7 N. 19, sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60

N. 11).

2.3

Aufgrund

der vorliegend klaren Sach- und Rechtslage (nachfolgend E. 3), durfte die

Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass ein Beizug der Scheidungsakten

nichts an ihrer Überzeugung ändern würde. Ihr Vorgehen ist nicht zu

beanstanden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr auf

einen Aufenthaltsanspruch basierend auf seiner zwischenzeitlich geschiedenen

Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen (Art. 42 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

Auch hat die Ehe keine drei Jahre gedauert, sodass ein Anspruch aus Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG nicht gegeben ist. Zu prüfen bleibt der vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung infolge eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Art. 50 AIG wurde per

1.

Januar 2025 neu gefasst (vgl. AS 2024 713;

BBl 2023 2418 2851), erfuhr in Bezug auf den von ihm angerufenen Anspruchstatbestand der

gefährdeten Wiedereingliederung im Heimatland jedoch keine materielle Änderung.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine frühere Ehefrau verunglimpfe ihn

in den sozialen Medien. Sie betreibe ein gezieltes Cybermobbing, welches seine

Wiedereingliederung in Sri Lanka verunmögliche. So setze sie ihn seit Monaten

massiv unter Druck und verleumde ihn mit der Absicht, ihn in der tamilischen

Gemeinde zu isolieren und herabzusetzen. Es sei aktenkundig, dass sie ihm

gegenüber einen tiefen und anhaltenden Hass empfinde. Den Attacken sei er

unverschuldet seit Mai 2024 ausgesetzt. Er habe durch diese "intensive

Kampagne" sein Gesicht verloren und gelte als unehrenhafter Mensch in Sri

Lanka.

3.2.2

Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Zum Beweis

eines allfälligen Mobbings legt er verschiedene Textnachrichten vor, die seine

frühere Ehefrau mutmasslich an seinen Bruder geschrieben hat. Auch wenn diese

in ihrer Tonalität wenig zurückhaltend sind und eine hohe Frustration zum

Ausdruck bringen, so ergibt sich daraus nicht eine gezielt zur Diskreditierung

des Beschwerdeführers geführte Kampagne. Weitere Äusserungen der früheren

Ehefrau, sei es in einem Nachrichtenverkehr oder in den sozialen Medien,

bleiben unbelegt. Auf eine gefährdete Wiedereingliederung des Beschwerdeführers

in Sri Lanka kann deshalb nicht geschlossen werden. Andere Hinweise hierfür

ergeben sich nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Es liegt kein

nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und

aufgrund der noch kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz

im Übrigen auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG vor. Die Aufenthaltsbeendigung erweist sich unter

den gegebenen Umständen sodann als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung, Art. 96 AIG).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.