VB.2025.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00015
1. Juli 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26410)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00015
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch
lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1989 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas,
reiste am 15. Januar 2024 in die Schweiz ein und heiratete hier am 23. März
2024 eine Schweizer Staatsangehörige (geb. 1997), woraufhin ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab
gegenüber dem Migrationsamt erstmals im Mai 2024 an, die eheliche Beziehung
werde seit dem 26. April 2024 nicht mehr gelebt. Sie bestätigte dies
später wiederholt. Am 12. Juni 2024 reichte sie eine Scheidungsklage beim
zuständigen Bezirksgericht ein.
Am 14. August 2024 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A geführten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 28. November 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Januar 2025 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihm sei in Anerkennung eines nachehelichen
Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das
Verfahren zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2025 stellte
die Abteilungspräsidentin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Januar
2025.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort, reichte jedoch am 10. April 2025 dem Gericht das
Scheidungsurteil vom 19. März 2025 zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In
formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe
unzulässigerweise davon abgesehen, die Akten des damals hängigen
Scheidungsverfahrens beizuziehen und damit den Untersuchungsgrundsatz sowie
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2
Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass angebotene Beweise abgenommen
werden, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in
diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1 VRG verankerten
Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Auf die
Abnahme von Beweisen kann verzichtet werden, wenn die Behörde aufgrund der
bereits vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
annehmen darf, diese Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen
nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 I 60
E. 3.3, und 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch
Plüss, § 7 N. 19, sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60
N. 11).
2.3
Aufgrund
der vorliegend klaren Sach- und Rechtslage (nachfolgend E. 3), durfte die
Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass ein Beizug der Scheidungsakten
nichts an ihrer Überzeugung ändern würde. Ihr Vorgehen ist nicht zu
beanstanden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr auf
einen Aufenthaltsanspruch basierend auf seiner zwischenzeitlich geschiedenen
Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen (Art. 42 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
Auch hat die Ehe keine drei Jahre gedauert, sodass ein Anspruch aus Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG nicht gegeben ist. Zu prüfen bleibt der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung infolge eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Art. 50 AIG wurde per
1.
Januar 2025 neu gefasst (vgl. AS 2024 713;
BBl 2023 2418 2851), erfuhr in Bezug auf den von ihm angerufenen Anspruchstatbestand der
gefährdeten Wiedereingliederung im Heimatland jedoch keine materielle Änderung.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine frühere Ehefrau verunglimpfe ihn
in den sozialen Medien. Sie betreibe ein gezieltes Cybermobbing, welches seine
Wiedereingliederung in Sri Lanka verunmögliche. So setze sie ihn seit Monaten
massiv unter Druck und verleumde ihn mit der Absicht, ihn in der tamilischen
Gemeinde zu isolieren und herabzusetzen. Es sei aktenkundig, dass sie ihm
gegenüber einen tiefen und anhaltenden Hass empfinde. Den Attacken sei er
unverschuldet seit Mai 2024 ausgesetzt. Er habe durch diese "intensive
Kampagne" sein Gesicht verloren und gelte als unehrenhafter Mensch in Sri
Lanka.
3.2.2
Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Zum Beweis
eines allfälligen Mobbings legt er verschiedene Textnachrichten vor, die seine
frühere Ehefrau mutmasslich an seinen Bruder geschrieben hat. Auch wenn diese
in ihrer Tonalität wenig zurückhaltend sind und eine hohe Frustration zum
Ausdruck bringen, so ergibt sich daraus nicht eine gezielt zur Diskreditierung
des Beschwerdeführers geführte Kampagne. Weitere Äusserungen der früheren
Ehefrau, sei es in einem Nachrichtenverkehr oder in den sozialen Medien,
bleiben unbelegt. Auf eine gefährdete Wiedereingliederung des Beschwerdeführers
in Sri Lanka kann deshalb nicht geschlossen werden. Andere Hinweise hierfür
ergeben sich nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Es liegt kein
nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und
aufgrund der noch kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz
im Übrigen auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG vor. Die Aufenthaltsbeendigung erweist sich unter
den gegebenen Umständen sodann als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung, Art. 96 AIG).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.