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Entscheid

VB.2025.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00016

12. Februar 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26015)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00016

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

AX,

vertreten durch RA

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung Durchsetzungshaft (GI240198-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt ordnete am 27. März 2024 an, dass AX

in Durchsetzungshaft genommen werde. Das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der

Durchsetzungshaft mit Urteil vom 9. April 2024 und verlängerte sie mit

Urteilen vom 26. April, 27. Juni, 20. August und 23. Oktober

2024. Am 16. Dezember 2024 stellte das Migrationsamt erneut einen Antrag

auf Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, welchen das

Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 23. Dezember 2024 bewilligte und

die Haft bis zum 25. Februar 2025 verlängerte.

Erwägungen

II.

Gegen diese zuletzt bewilligte Verlängerung der Durchsetzungshaft erhob AX mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und die unverzügliche Haftentlassung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei

ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. Januar 2025 auf eine

Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 22. Januar 2025 die

Abweisung der Beschwerde. AX liess sich am 31. Januar

2025.

noch einmal vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach

Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer reiste am 6. März

2002.

ohne Reisepapiere in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Er gab an, algerischer Staatsbürger – geboren 1971 – zu sein. Mit

Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für

Migration [SEM]) vom 5. Juli 2002 wurde auf das Asylgesuch wegen

Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten und die Wegweisung aus der

Schweiz, unter Aufforderung zur sofortigen Ausreise, angeordnet. Auf die gegen

diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat die schweizerische

Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 17. September

2002.

nicht ein. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer wurde während seines langjährigen illegalen

Aufenthalts in der Schweiz wegen etlicher strafrechtlicher Delikte verurteilt;

primär immer wieder wegen Diebstahls, unter anderem aber auch wegen Hehlerei,

Drohung, Hausfriedensbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen

wiederholter Personenkontrollen im Umfeld der Zürcher Drogenszene und wegen

wiederholter Diebstähle durch die Stadtpolizei Zürich mit einer Ausgrenzung aus

dem zürcherischen Stadtgebiet belegt. Am 14. Oktober 2014 verfügte das

Migrationsamt des Kantons Zürich eine Ausgrenzung gegen den Beschwerdeführer

aus der Stadt Winterthur sowie aus dem Bezirk Bülach. Diese beiden

Ausgrenzungsverfügungen wurden mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons

Zürich vom 12. Oktober 2016 zugunsten einer Eingrenzung gegen den

Beschwerdeführer auf das Gemeindegebiet C, befristet auf die Dauer von zwei

Jahren ab Verfügungseröffnung, aufgehoben. Gegen letztere verstiess der

Beschwerdeführer wiederholt. Am 23. Juli 2019 verfügte das Migrationsamt

des Kantons Zürich aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit erneut eine auf zwei

Jahre befristete Ausgrenzung aus dem Kanton Zürich gegen den Beschwerdeführer

wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

3.

3.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht

vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu

verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht

zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für

einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht

bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung

der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer

von 18 Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 AIG).

3.2

Das

Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll

die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung

bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig

gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die

Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere

Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen

seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall

verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der

Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung

insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren

Verweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung

allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den

Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu

berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die

Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht

nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g ANAG], 134 II 201

E. 2.2.2).

3.3

Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung sprechen oder

praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher

Frist wird realisieren lassen. Nur falls keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu

vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn

auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49

E. 2.2.3; BGr, 10. Februar 2021, 2C_35/2021, E. 2.2.2).

3.4

Die

Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben,

wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden

kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des

Betroffenen nicht durchführen lassen. Unter diesen Umständen soll sie den

Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber

auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der

Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr,

6.

November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der

Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen

Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

4.

4.1

Mit

Entscheid des BFF vom 5. Juli 2002 wurde auf das Asylgesuch wegen

Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten und die Wegweisung aus der

Schweiz, unter Aufforderung zur sofortigen Ausreise, angeordnet. Auf die gegen

diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat die schweizerische

Asylrekurskommission mit Urteil vom 17. September 2002 nicht ein (vgl. E. 2).

Mithin liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, was auch

unbestritten ist.

Strittig ist hingegen, ob die

Durchsetzungshaft weiterhin rechtmässig ist.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs

sei nicht in seinem Verhalten begründet. Er könne nichts dafür und auch nichts

daran ändern, dass er bei den Behörden seines Heimatlandes nicht registriert

sei. Es könne ihm keine fehlende Mitwirkung im Sinn von Art. 79 Abs. 2

lit. a AIG vorgeworfen werden.

4.2.1

Der Beschwerdeführer verfügt über kein heimatliches Reisepapier und seine

Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Mit dem Antrag um Identifikation beim

Generalkonsulat Algeriens im Jahr 2002 wurden gemäss Angaben des SEM auch

daktyloskopische Daten übermittelt. Im Januar 2003 war der

Identifikationsantrag abgelehnt worden. Eine Lingua-Analyse im Jahr 2003 ergab

indes, dass der Beschwerdeführer eine Person mit algerischer Herkunft sei. Im

Jahr 2004 wurden verschiedene Interpol-Anfragen in diversen Staaten in Auftrag

gegeben, welche ausnahmslos negativ beantwortet wurden. Mit Schreiben vom 17. Juni

2008.

hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe bis zu diesem Zeitpunkt

nicht identifiziert werden können, weshalb die Vollzugsunterstützung bis zum

Vorliegen neuer Erkenntnisse ausgesetzt werde. In den Jahren 2016 und 2020

wurden je Effektenkontrollen durchgeführt, die jedoch zu keinen neuen

Erkenntnissen führten. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 hat das SEM

schliesslich die tunesischen Behörden wegen einer Identifikation des

Beschwerdeführers angefragt, diesbezüglich aber ebenfalls eine abschlägige

Antwort erhalten. Auf ein erneutes Gesuch um Identifikation vom 22. September

2022.

ging im Januar 2023 von den algerischen Behörden erneut eine negative

Antwort ein. Am 8. August 2024 führte die Kantonspolizei Zürich eine

weitere Effektenkontrolle durch. Im November 2024 reichte das SEM nochmals ein

neues Gesuch um Identifikation bei den algerischen Behörden unter den in

Italien vermerkten Personalien ein*.

4.2.2

Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 29. Mai 2024 gab der

Beschwerdeführer an, er würde – wenn er aus der Haft entlassen würde –

selbständig Papiere beschaffen. Er weigerte sich aber, die Papierbeschaffung

aus der Haft zu organisieren. Im Ausreisegespräch vom 18. Juni 2024

behauptete der Beschwerdeführer, er habe mehrmals mit den algerischen Behörden

Kontakt gehabt; diese würden ihn aber nicht anerkennen. Da er dies nicht

beweisen konnte, wurde er aufgefordert, auf schriftlichem Weg mit den

algerischen Behörden in Kontakt zu treten. Im Rahmen des Ausreisegesprächs vom

21.

November 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die algerische

Botschaft telefonisch kontaktiert. Die algerischen Behörden hätten ihm

mitgeteilt, dass er einen Nachweis über seine algerische Staatsbürgerschaft

erbringen müsse.

4.2.3

Zwar kann dem Beschwerdeführer dadurch, dass er in Italien unter dem Namen XA

statt AX registriert ist – insbesondere darum, weil es sich im Wesentlichen um

dieselben drei Namenskomponenten handelt – nicht unzweifelhaft die willentliche

Verwendung alternativer Identitäten nachgewiesen bzw. vorgeworfen werden.

Gemäss seinen eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer aber eine

algerische Identitätskarte besessen, die bereits 1992 oder 1993 abgelaufen war

und die er zuhause liess. Schritte, diese Identitätskarte bzw. eine Kopie oder

Fotografie davon erhältlich zu machen, hat er keine unternommen. Wie der

Beschwerdegegner nachvollziehbar vorbringt, lässt sich aus der Existenz eines

solchen Dokuments darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei den

algerischen Behörden registriert ist.

Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat das SEM den algerischen

Behörden bereits im Jahr 2002 die daktyloskopischen Daten des Beschwerdeführers

übermittelt. Dass er dennoch nicht identifiziert werden konnte, deutet darauf

hin, dass er bei den algerischen Behörden daktyloskopisch (wohl) nicht erfasst

ist, nicht aber, dass er (unter seiner wirklichen Identität) bei den Behörden

gar nicht registriert ist.

Mit Blick auf die Aussagen des

Beschwerdeführers, das Fehlen nachweisbarer Bemühungen, mit den algerischen

Behörden in Kontakt zu treten, und die Lingua-Befragung (vgl. E. 2)

erscheint es sehr wahrscheinlich, dass die Identifizierung des

Beschwerdeführers bis anhin an seinen nicht korrekten Angaben zur eigenen

Identität scheiterte.

Es ist davon auszugehen, dass es der

Beschwerdeführer in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungspflicht nachkommt. Mögliche Zweifel stehen einer Durchsetzungshaft

nicht entgegen, falls gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene

seine wahre Identität zur Verhinderung der Ausschaffung bewusst verschweigt

(vgl. BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3.4). Mithin erscheint

die Anordnung der Durchsetzungshaft somit grundsätzlich als zulässig. Indes ist

der Beweislage bei der Festsetzung der Dauer eines derartigen Freiheitsentzuges

Rechnung zu tragen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3.4).

4.3

Schliesslich

bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung.

Einerseits macht er geltend, es fehle die Eignung der Durchsetzungshaft.

Andererseits bringt er vor, er habe gravierende gesundheitliche Beschwerden.

4.3.1

Angesichts der in quantitativer Hinsicht massiven und langjährigen

Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich das öffentliche Interesse an

der Ausreise des Beschwerdeführers als sehr gross (vgl. E. 2). Das

öffentliche Interesse an der angeordneten Beugehaft wird jedoch dadurch leicht

relativiert, dass nicht restlos sicher ist, ob und inwiefern der

Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist, weitere Angaben zur Person oder

Bemühungen zur Papierbeschaffung zu machen (vgl. VGr, 5. August 2019,

VB.2019.00458, E. 4.4).

4.3.2

Es kann im jetzigen Zeitpunkt jedoch auch nicht mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer

während der verbleibenden möglichen Haftdauer doch noch eines anderen besinnt

und hinsichtlich der Feststellung seiner Identität kooperiert (vgl. BGr, 7. August

2015, 2C_630/2015, E. 2.2 mit Hinweis; VGr, 10. März 2020,

VB.2020.00084, E. 4.4.2). Dass der Beschwerdeführer sich bisher konsequent

geweigert hat, in sein Heimatland zurückzukehren, kann nicht dazu führen, dass

die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen; die

Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden, je renitenter sich die

betroffene Person verhält und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu

hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Demgemäss erweist sich die

Durchsetzungshaft weiterhin als geeignet.

Die Dauer der Durchsetzungshaft erweist

sich dabei insbesondere angesichts der anhaltenden Bemühungen des

Beschwerdegegners auch unter Berücksichtigung der Beweislage noch als

verhältnismässig. Zu erwähnen sind insbesondere ein neuer Identifizierungsantrag

an die algerischen Behörden und eine neuerliche Effektenkontrolle (vgl. E. 4.2.1),

was mehr ist als nur die vom Beschwerdeführer als "pro

forma-Befragungen" disqualifizierten Ausreisegespräche.

4.3.3

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, den Akten könne entnommen

werden, dass er an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter

verschiedenen gesundheitlichen Problemen – beispielsweise Arthrose an

Daumengelenk und Schulter, Drogenabhängigkeit und Tachykardie – leidet. Im

Rahmen seiner Anhörung vom 23. Dezember 2024 durch das

Zwangsmassnahmengericht betonte er insbesondere seine Herzprobleme bzw. die

Tachykardie.

Der Beschwerdeführer wird vom Gesundheitsdienst – auch hinsichtlich

seiner Herzprobleme – betreut und erhält regelmässig Medikamente. Sein

Gesundheitszustand lässt die Haft nicht unverhältnismässig erscheinen.

5.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer

geltend, er sei aufgrund einer gravierenden Verletzung von

Verfahrensvorschriften aus der Haft zu entlassen.

5.1

Dem

Beschwerdeführer wurde weder im ersten Haftprüfungsverfahren noch in den

bisherigen Verlängerungsverfahren ein Rechtsvertreter beigeordnet; ebenso wenig

wurde er auf seinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

hingewiesen. In der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 26. April

2024.

erkundigte er sich, ob er das Recht auf Verteidigung habe, woraufhin ihm

mitgeteilt wurde, dass er grundsätzlich von sich aus einen Rechtsanwalt

mandatieren könne.

5.2

Nach Art. 29

Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei einen Anspruch darauf, dass ihr ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, soweit das zur Wahrung ihrer

Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter

diesen Voraussetzungen gibt das Verfassungsrecht dem Rechtsuchenden einen

Anspruch auf amtliche Vertretung (BGr, 24. Januar 2008, 2C_706/2007, E. 2.1;

vgl. BGE 134 I 92 E. 3.2).

Aus der mit Art. 31 Abs. 2 BV

gewährleisteten Fürsorge- und Aufklärungspflicht ergibt sich die Pflicht der

Behörden, für die Voraussetzungen eines fairen Verfahrens zu sorgen.

Dementsprechend ist die inhaftierte Person auf ihr Recht hinzuweisen, einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu beantragen (Felix Baumann/Tarkan Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 210) und

allenfalls auch ohne entsprechendes Zutun des Betroffenen für eine hinreichende

Rechtsvertretung zu sorgen. Dies kann es

gebieten, dass einem Beschuldigten aufgrund der Verfassung auch ohne

entsprechendes Ersuchen von Amtes wegen eine Rechtsvertretung beigegeben wird

(vgl. BGE 131 I 350 E. 4.2).

Während generell im

Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten einem bedürftigen Administrativhäftling

auf dessen Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht (mehr) verweigert

werden darf (BGE 122 I 49 E. 2c/cc; BGE 134 I 92 E. 3.2.2),

erweist sich spezifisch bei der Durchsetzungshaft "die Anordnung der

Durchsetzungshaft als solche" als heikel (BGE 134 I 92 E. 4.1; BGr,

24.

Januar 2008, 2C_706/2007, E. 2.4.1).

Es rechtfertigt sich – falls die Durchsetzungshaft direkt an eine längere

Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug anschliesst –, dem Gesuch des

Ausländers um unentgeltliche Verbeiständung bereits im erstmaligen, mündlichen

Haftprüfungsverfahren zu entsprechen, in der Folge aber nur noch bei besonderen

Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 134 I 92

E. 4.1).

Mithin besteht bei der Durchsetzungshaft –

falls diese direkt an eine längere Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug

anschliesst – bereits hinsichtlich des erstmaligen, mündlichen

Haftprüfungsverfahrens (Art. 78 Abs. 4 AIG) die Pflicht der Behörden,

die betroffene Person auf ihren Anspruch auf anwaltliche Vertretung hinzuweisen

und ihr auf ihren Wunsch hin bzw. vorbehältlich eines gegenteiligen Wunsches

eine Rechtsvertretung von Amtes wegen beizugeben (vgl. dazu Walter

Kälin/Andreas Lienhard/Pierre Tschannen/Axel Tschentscher, Die staatsrechtliche

Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2008 und 2009, ZBJV 2009, S. 719 ff.,

S. 776).

Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar

anschliessend an seinen Strafvollzug in Durchsetzungshaft genommen. Mit der

Vorinstanz ist mithin von einer nicht unerheblichen Verletzung der

Verfahrensvorschriften auszugehen.

5.3

5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Verletzung von

Verfahrensvorschriften nicht immer zur Haftentlassung. Nach der Rechtsprechung

kommt es vielmehr einerseits darauf an, welche Bedeutung den verletzten

Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen zukommt, andererseits

kann das Anliegen einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung der

Freilassung entgegenstehen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit oder

Ordnung gefährdet (BGr, 22. November 2012, 2C_1089/2012, E. 4 mit

Hinweisen).

Dispositiv

Zu prüfen ist demnach, ob allfällige öffentliche Interessen (öffentliche

Ordnung und Sicherheit) am Fortbestehen der Durchsetzungshaft den

Verfahrensmangel vorliegend tatsächlich aufzuwiegen vermögen.

5.3.2

Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz etliche

Delikte begangen (aktuell erscheinen 23 Urteile im Strafregister – mit

Verurteilungen u. a.

wegen einfachen Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Hehlerei, Drohung, Nötigung; vgl. E. 2),

welche die öffentliche Ordnung beeinträchtigt haben, und ein entsprechendes

Verhalten ist – auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nun

"clean" und die Straftaten hätten nur mit seiner Sucht

zusammengehangen – auch weiterhin nicht auszuschliessen. Das im vorliegenden

Fall sehr grosse öffentliche Interesse am Fortbestehen der Durchsetzungshaft überwiegt

den Verfahrensmangel.

6.

Weitere Umstände, welche die

Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig

erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch

nicht behauptet. Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

7.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(vgl. § 17 VRG).

7.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als

mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein

offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen

war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine

Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16

N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist

daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B zu

bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote

anzusetzen.

7.3 Der

Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert

einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien, den Beschwerdegegner;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;

d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Spezialabteilung

Ausländerrecht-

liche Massnahmen Koordination.