VB.2025.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00016
12. Februar 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26015)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00016
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
AX,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung Durchsetzungshaft (GI240198-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt ordnete am 27. März 2024 an, dass AX
in Durchsetzungshaft genommen werde. Das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der
Durchsetzungshaft mit Urteil vom 9. April 2024 und verlängerte sie mit
Urteilen vom 26. April, 27. Juni, 20. August und 23. Oktober
2024. Am 16. Dezember 2024 stellte das Migrationsamt erneut einen Antrag
auf Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, welchen das
Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 23. Dezember 2024 bewilligte und
die Haft bis zum 25. Februar 2025 verlängerte.
Erwägungen
II.
Gegen diese zuletzt bewilligte Verlängerung der Durchsetzungshaft erhob AX mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die unverzügliche Haftentlassung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. Januar 2025 auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 22. Januar 2025 die
Abweisung der Beschwerde. AX liess sich am 31. Januar
2025.
noch einmal vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach
Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer reiste am 6. März
2002.
ohne Reisepapiere in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Er gab an, algerischer Staatsbürger – geboren 1971 – zu sein. Mit
Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für
Migration [SEM]) vom 5. Juli 2002 wurde auf das Asylgesuch wegen
Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten und die Wegweisung aus der
Schweiz, unter Aufforderung zur sofortigen Ausreise, angeordnet. Auf die gegen
diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat die schweizerische
Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 17. September
2002.
nicht ein. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer wurde während seines langjährigen illegalen
Aufenthalts in der Schweiz wegen etlicher strafrechtlicher Delikte verurteilt;
primär immer wieder wegen Diebstahls, unter anderem aber auch wegen Hehlerei,
Drohung, Hausfriedensbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen
wiederholter Personenkontrollen im Umfeld der Zürcher Drogenszene und wegen
wiederholter Diebstähle durch die Stadtpolizei Zürich mit einer Ausgrenzung aus
dem zürcherischen Stadtgebiet belegt. Am 14. Oktober 2014 verfügte das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine Ausgrenzung gegen den Beschwerdeführer
aus der Stadt Winterthur sowie aus dem Bezirk Bülach. Diese beiden
Ausgrenzungsverfügungen wurden mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons
Zürich vom 12. Oktober 2016 zugunsten einer Eingrenzung gegen den
Beschwerdeführer auf das Gemeindegebiet C, befristet auf die Dauer von zwei
Jahren ab Verfügungseröffnung, aufgehoben. Gegen letztere verstiess der
Beschwerdeführer wiederholt. Am 23. Juli 2019 verfügte das Migrationsamt
des Kantons Zürich aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit erneut eine auf zwei
Jahre befristete Ausgrenzung aus dem Kanton Zürich gegen den Beschwerdeführer
wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
3.
3.1
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die
rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht
vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu
verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht
zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für
einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht
bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung
der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer
von 18 Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 AIG).
3.2
Das
Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll
die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die
Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere
Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen
seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall
verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der
Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung
insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren
Verweisen). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung
allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den
Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu
berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die
Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht
nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g ANAG], 134 II 201
E. 2.2.2).
3.3
Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Wegweisung sprechen oder
praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher
Frist wird realisieren lassen. Nur falls keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu
vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn
auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49
E. 2.2.3; BGr, 10. Februar 2021, 2C_35/2021, E. 2.2.2).
3.4
Die
Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben,
wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden
kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des
Betroffenen nicht durchführen lassen. Unter diesen Umständen soll sie den
Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber
auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der
Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr,
6.
November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der
Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen
Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).
4.
4.1
Mit
Entscheid des BFF vom 5. Juli 2002 wurde auf das Asylgesuch wegen
Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten und die Wegweisung aus der
Schweiz, unter Aufforderung zur sofortigen Ausreise, angeordnet. Auf die gegen
diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat die schweizerische
Asylrekurskommission mit Urteil vom 17. September 2002 nicht ein (vgl. E. 2).
Mithin liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, was auch
unbestritten ist.
Strittig ist hingegen, ob die
Durchsetzungshaft weiterhin rechtmässig ist.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sei nicht in seinem Verhalten begründet. Er könne nichts dafür und auch nichts
daran ändern, dass er bei den Behörden seines Heimatlandes nicht registriert
sei. Es könne ihm keine fehlende Mitwirkung im Sinn von Art. 79 Abs. 2
lit. a AIG vorgeworfen werden.
4.2.1
Der Beschwerdeführer verfügt über kein heimatliches Reisepapier und seine
Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Mit dem Antrag um Identifikation beim
Generalkonsulat Algeriens im Jahr 2002 wurden gemäss Angaben des SEM auch
daktyloskopische Daten übermittelt. Im Januar 2003 war der
Identifikationsantrag abgelehnt worden. Eine Lingua-Analyse im Jahr 2003 ergab
indes, dass der Beschwerdeführer eine Person mit algerischer Herkunft sei. Im
Jahr 2004 wurden verschiedene Interpol-Anfragen in diversen Staaten in Auftrag
gegeben, welche ausnahmslos negativ beantwortet wurden. Mit Schreiben vom 17. Juni
2008.
hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe bis zu diesem Zeitpunkt
nicht identifiziert werden können, weshalb die Vollzugsunterstützung bis zum
Vorliegen neuer Erkenntnisse ausgesetzt werde. In den Jahren 2016 und 2020
wurden je Effektenkontrollen durchgeführt, die jedoch zu keinen neuen
Erkenntnissen führten. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 hat das SEM
schliesslich die tunesischen Behörden wegen einer Identifikation des
Beschwerdeführers angefragt, diesbezüglich aber ebenfalls eine abschlägige
Antwort erhalten. Auf ein erneutes Gesuch um Identifikation vom 22. September
2022.
ging im Januar 2023 von den algerischen Behörden erneut eine negative
Antwort ein. Am 8. August 2024 führte die Kantonspolizei Zürich eine
weitere Effektenkontrolle durch. Im November 2024 reichte das SEM nochmals ein
neues Gesuch um Identifikation bei den algerischen Behörden unter den in
Italien vermerkten Personalien ein*.
4.2.2
Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 29. Mai 2024 gab der
Beschwerdeführer an, er würde – wenn er aus der Haft entlassen würde –
selbständig Papiere beschaffen. Er weigerte sich aber, die Papierbeschaffung
aus der Haft zu organisieren. Im Ausreisegespräch vom 18. Juni 2024
behauptete der Beschwerdeführer, er habe mehrmals mit den algerischen Behörden
Kontakt gehabt; diese würden ihn aber nicht anerkennen. Da er dies nicht
beweisen konnte, wurde er aufgefordert, auf schriftlichem Weg mit den
algerischen Behörden in Kontakt zu treten. Im Rahmen des Ausreisegesprächs vom
21.
November 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die algerische
Botschaft telefonisch kontaktiert. Die algerischen Behörden hätten ihm
mitgeteilt, dass er einen Nachweis über seine algerische Staatsbürgerschaft
erbringen müsse.
4.2.3
Zwar kann dem Beschwerdeführer dadurch, dass er in Italien unter dem Namen XA
statt AX registriert ist – insbesondere darum, weil es sich im Wesentlichen um
dieselben drei Namenskomponenten handelt – nicht unzweifelhaft die willentliche
Verwendung alternativer Identitäten nachgewiesen bzw. vorgeworfen werden.
Gemäss seinen eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer aber eine
algerische Identitätskarte besessen, die bereits 1992 oder 1993 abgelaufen war
und die er zuhause liess. Schritte, diese Identitätskarte bzw. eine Kopie oder
Fotografie davon erhältlich zu machen, hat er keine unternommen. Wie der
Beschwerdegegner nachvollziehbar vorbringt, lässt sich aus der Existenz eines
solchen Dokuments darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei den
algerischen Behörden registriert ist.
Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat das SEM den algerischen
Behörden bereits im Jahr 2002 die daktyloskopischen Daten des Beschwerdeführers
übermittelt. Dass er dennoch nicht identifiziert werden konnte, deutet darauf
hin, dass er bei den algerischen Behörden daktyloskopisch (wohl) nicht erfasst
ist, nicht aber, dass er (unter seiner wirklichen Identität) bei den Behörden
gar nicht registriert ist.
Mit Blick auf die Aussagen des
Beschwerdeführers, das Fehlen nachweisbarer Bemühungen, mit den algerischen
Behörden in Kontakt zu treten, und die Lingua-Befragung (vgl. E. 2)
erscheint es sehr wahrscheinlich, dass die Identifizierung des
Beschwerdeführers bis anhin an seinen nicht korrekten Angaben zur eigenen
Identität scheiterte.
Es ist davon auszugehen, dass es der
Beschwerdeführer in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungspflicht nachkommt. Mögliche Zweifel stehen einer Durchsetzungshaft
nicht entgegen, falls gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene
seine wahre Identität zur Verhinderung der Ausschaffung bewusst verschweigt
(vgl. BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3.4). Mithin erscheint
die Anordnung der Durchsetzungshaft somit grundsätzlich als zulässig. Indes ist
der Beweislage bei der Festsetzung der Dauer eines derartigen Freiheitsentzuges
Rechnung zu tragen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3.4).
4.3
Schliesslich
bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung.
Einerseits macht er geltend, es fehle die Eignung der Durchsetzungshaft.
Andererseits bringt er vor, er habe gravierende gesundheitliche Beschwerden.
4.3.1
Angesichts der in quantitativer Hinsicht massiven und langjährigen
Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich das öffentliche Interesse an
der Ausreise des Beschwerdeführers als sehr gross (vgl. E. 2). Das
öffentliche Interesse an der angeordneten Beugehaft wird jedoch dadurch leicht
relativiert, dass nicht restlos sicher ist, ob und inwiefern der
Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist, weitere Angaben zur Person oder
Bemühungen zur Papierbeschaffung zu machen (vgl. VGr, 5. August 2019,
VB.2019.00458, E. 4.4).
4.3.2
Es kann im jetzigen Zeitpunkt jedoch auch nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer
während der verbleibenden möglichen Haftdauer doch noch eines anderen besinnt
und hinsichtlich der Feststellung seiner Identität kooperiert (vgl. BGr, 7. August
2015, 2C_630/2015, E. 2.2 mit Hinweis; VGr, 10. März 2020,
VB.2020.00084, E. 4.4.2). Dass der Beschwerdeführer sich bisher konsequent
geweigert hat, in sein Heimatland zurückzukehren, kann nicht dazu führen, dass
die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen; die
Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden, je renitenter sich die
betroffene Person verhält und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu
hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Demgemäss erweist sich die
Durchsetzungshaft weiterhin als geeignet.
Die Dauer der Durchsetzungshaft erweist
sich dabei insbesondere angesichts der anhaltenden Bemühungen des
Beschwerdegegners auch unter Berücksichtigung der Beweislage noch als
verhältnismässig. Zu erwähnen sind insbesondere ein neuer Identifizierungsantrag
an die algerischen Behörden und eine neuerliche Effektenkontrolle (vgl. E. 4.2.1),
was mehr ist als nur die vom Beschwerdeführer als "pro
forma-Befragungen" disqualifizierten Ausreisegespräche.
4.3.3
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, den Akten könne entnommen
werden, dass er an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter
verschiedenen gesundheitlichen Problemen – beispielsweise Arthrose an
Daumengelenk und Schulter, Drogenabhängigkeit und Tachykardie – leidet. Im
Rahmen seiner Anhörung vom 23. Dezember 2024 durch das
Zwangsmassnahmengericht betonte er insbesondere seine Herzprobleme bzw. die
Tachykardie.
Der Beschwerdeführer wird vom Gesundheitsdienst – auch hinsichtlich
seiner Herzprobleme – betreut und erhält regelmässig Medikamente. Sein
Gesundheitszustand lässt die Haft nicht unverhältnismässig erscheinen.
5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, er sei aufgrund einer gravierenden Verletzung von
Verfahrensvorschriften aus der Haft zu entlassen.
5.1
Dem
Beschwerdeführer wurde weder im ersten Haftprüfungsverfahren noch in den
bisherigen Verlängerungsverfahren ein Rechtsvertreter beigeordnet; ebenso wenig
wurde er auf seinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
hingewiesen. In der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 26. April
2024.
erkundigte er sich, ob er das Recht auf Verteidigung habe, woraufhin ihm
mitgeteilt wurde, dass er grundsätzlich von sich aus einen Rechtsanwalt
mandatieren könne.
5.2
Nach Art. 29
Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei einen Anspruch darauf, dass ihr ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, soweit das zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter
diesen Voraussetzungen gibt das Verfassungsrecht dem Rechtsuchenden einen
Anspruch auf amtliche Vertretung (BGr, 24. Januar 2008, 2C_706/2007, E. 2.1;
vgl. BGE 134 I 92 E. 3.2).
Aus der mit Art. 31 Abs. 2 BV
gewährleisteten Fürsorge- und Aufklärungspflicht ergibt sich die Pflicht der
Behörden, für die Voraussetzungen eines fairen Verfahrens zu sorgen.
Dementsprechend ist die inhaftierte Person auf ihr Recht hinzuweisen, einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu beantragen (Felix Baumann/Tarkan Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 210) und
allenfalls auch ohne entsprechendes Zutun des Betroffenen für eine hinreichende
Rechtsvertretung zu sorgen. Dies kann es
gebieten, dass einem Beschuldigten aufgrund der Verfassung auch ohne
entsprechendes Ersuchen von Amtes wegen eine Rechtsvertretung beigegeben wird
(vgl. BGE 131 I 350 E. 4.2).
Während generell im
Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten einem bedürftigen Administrativhäftling
auf dessen Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht (mehr) verweigert
werden darf (BGE 122 I 49 E. 2c/cc; BGE 134 I 92 E. 3.2.2),
erweist sich spezifisch bei der Durchsetzungshaft "die Anordnung der
Durchsetzungshaft als solche" als heikel (BGE 134 I 92 E. 4.1; BGr,
24.
Januar 2008, 2C_706/2007, E. 2.4.1).
Es rechtfertigt sich – falls die Durchsetzungshaft direkt an eine längere
Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug anschliesst –, dem Gesuch des
Ausländers um unentgeltliche Verbeiständung bereits im erstmaligen, mündlichen
Haftprüfungsverfahren zu entsprechen, in der Folge aber nur noch bei besonderen
Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 134 I 92
E. 4.1).
Mithin besteht bei der Durchsetzungshaft –
falls diese direkt an eine längere Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug
anschliesst – bereits hinsichtlich des erstmaligen, mündlichen
Haftprüfungsverfahrens (Art. 78 Abs. 4 AIG) die Pflicht der Behörden,
die betroffene Person auf ihren Anspruch auf anwaltliche Vertretung hinzuweisen
und ihr auf ihren Wunsch hin bzw. vorbehältlich eines gegenteiligen Wunsches
eine Rechtsvertretung von Amtes wegen beizugeben (vgl. dazu Walter
Kälin/Andreas Lienhard/Pierre Tschannen/Axel Tschentscher, Die staatsrechtliche
Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2008 und 2009, ZBJV 2009, S. 719 ff.,
S. 776).
Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar
anschliessend an seinen Strafvollzug in Durchsetzungshaft genommen. Mit der
Vorinstanz ist mithin von einer nicht unerheblichen Verletzung der
Verfahrensvorschriften auszugehen.
5.3
5.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Verletzung von
Verfahrensvorschriften nicht immer zur Haftentlassung. Nach der Rechtsprechung
kommt es vielmehr einerseits darauf an, welche Bedeutung den verletzten
Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen zukommt, andererseits
kann das Anliegen einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung der
Freilassung entgegenstehen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung gefährdet (BGr, 22. November 2012, 2C_1089/2012, E. 4 mit
Hinweisen).
Dispositiv
Zu prüfen ist demnach, ob allfällige öffentliche Interessen (öffentliche
Ordnung und Sicherheit) am Fortbestehen der Durchsetzungshaft den
Verfahrensmangel vorliegend tatsächlich aufzuwiegen vermögen.
5.3.2
Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz etliche
Delikte begangen (aktuell erscheinen 23 Urteile im Strafregister – mit
Verurteilungen u. a.
wegen einfachen Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Hehlerei, Drohung, Nötigung; vgl. E. 2),
welche die öffentliche Ordnung beeinträchtigt haben, und ein entsprechendes
Verhalten ist – auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nun
"clean" und die Straftaten hätten nur mit seiner Sucht
zusammengehangen – auch weiterhin nicht auszuschliessen. Das im vorliegenden
Fall sehr grosse öffentliche Interesse am Fortbestehen der Durchsetzungshaft überwiegt
den Verfahrensmangel.
6.
Weitere Umstände, welche die
Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig
erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch
nicht behauptet. Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. § 17 VRG).
7.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als
mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein
offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen
war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine
Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16
N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B zu
bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote
anzusetzen.
7.3 Der
Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert
einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien, den Beschwerdegegner;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;
d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Spezialabteilung
Ausländerrecht-
liche Massnahmen Koordination.