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Entscheid

VB.2025.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00018

7. Mai 2025Deutsch32 min

(URT.2025.26232)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00018

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1980, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete

am 23. Juli 2009 in der Türkei die in der Schweiz niedergelassene

türkische Staatsangehörige C, geboren 1981. Am 13. Oktober 2009 reiste er

in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 31. Oktober 2023. Aus der

Ehe gingen 2010 der Sohn D und 2014 die Tochter E hervor. Die Kinder sind im

Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

A und seine Familie mussten von der Sozialhilfe

unterstützt werden, weshalb ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom

30. September 2015 und 17. Mai 2019 auf die migrationsrechtlichen

Folgen hinwies. A erhält gemäss Verfügung der SVA Zürich vom 6. Januar

2023 rückwirkend ab August 2021 eine volle IV-Rente, weshalb er sich von der

Sozialhilfe hat loslösen können.

C und die gemeinsamen Kinder reisten spätestens im August

2022 in die Türkei aus. Für die Kinder wurde am 17. August 2022 die

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen vom 23. Juni 2022 bis

September 2023 beantragt und am 28. September 2022 bewilligt. Im August

2023 kehrten sie alle in die Schweiz zurück.

Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom

7. Mai 2024 wurde festgestellt, dass die Ehegatten seit dem

29. November 2023 getrennt leben. Am 2. Dezember 2023 ersuchte A um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts

Bülach vom 8. April 2025 wurde die Ehe geschieden.

Mit Verfügung vom 7. August 2024 wies das

Migrationsamt das Verlängerungsgesuch ab und verpflichtete A, das

schweizerische Staatsgebiet und den Schengenraum bis zum 7. November 2024

zu verlassen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. September

2024 wurde A wegen Drohung (während der Ehe) schuldig gesprochen und zu einer

bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.-, wovon ein

Tagessatz durch Haft geleistet wurde, verurteilt.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 26. November 2024 unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 26. Februar 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Januar 2025 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. wiederzuerteilen.

Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu

bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2025 hielt der

Abteilungspräsident fest, dass zweifelhaft erscheine, ob die aufschiebende

Wirkung der Beschwerde A ein prozedurales Aufenthaltsrecht verschaffe, da die

Aufenthaltsbewilligung im Zeitpunkt seines Gesuchs um Verlängerung bereits

abgelaufen gewesen sei, jedoch hätten gleichwohl alle Vollzugsvorkehrungen

während des Verfahrens zu unterbleiben. Weiter sei über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid zu

befinden.

Am 21. Januar 2025 reichte A einen Steuerausweis für

das Jahr 2024, einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts F

und einen Auszug über offene Betreibungen des Betreibungsamts G zu den Akten.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2025 setzte der

Abteilungspräsident A eine Frist zur Einreichung der IV-Akten und eines

aktuellen Strafregisterauszugs. Weiter forderte er ihn auf, innert Frist

Auskunft zum Stand allfällig hängiger oder noch nicht rechtskräftig

abgeschlossener Strafverfahren zu geben und das Verwaltungsgericht überdies über

sämtliche entscheiderheblichen Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter

Belege zu unterrichten, namentlich eine Veränderung seiner finanziellen

Situation oder seines Zivilstands, die Anhäufung neuer Schulden, neue

Strafverfahren- oder Verurteilungen und den Ausbau oder eine Veränderung seines

Besuchsrechts oder der effektiven Ausübung desselben. Weiter seien die Akten

der Ehefrau von A beizuziehen.

Mit E-Mail vom 24. Januar 2025 reichte das

Migrationsamt einen Auszug aus dem Strafregister zu den Akten und teilte mit,

die Akten der Ehefrau per Webtransfer zu schicken. Am 26. Februar 2025

gingen die IV-Akten von A beim Verwaltungsgericht ein. Am 12. März 2025

reichte A das Gesuch um Einigungsverhandlung zur Ehescheidung vom 5. März

2025.

zu den Akten. Am 2. Mai 2025 reichte A das Scheidungsurteil des

Bezirksgerichts Bülach vom 8. April 2025 zu den Akten.

Das Migrationsamt reicht keine Beschwerdeantwort ein;

die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) und erlischt mit

Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Ein

Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1

Satz 1 VZAE). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61

Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger

Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist

und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Bei fahrlässig

verspäteter Gesuchseinreichung ist die Bewilligung – zwecks Vermeidung

überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit –

wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger

Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgr.de vorliegen.

Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische

Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch

unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen

kann. Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch

noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich

nicht gezogen werden (BGr, 4. August 2022, 20_404/2022, E. 6.3; VGr,

27.

Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 2.1).

2.2

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zuletzt bis zum 31. Oktober

2023.

gültig gewesen sei. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

sei erst am 2. Dezember 2023 eingegangen. Das Verlängerungsgesuch sei

folglich verspätet gestellt worden. Zur Vermeidung überspitzten Formalismus und

zur Wahrung der Verhältnismässigkeit sei vorliegend die Aufenthaltsbewilligung

wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger

Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen

würden. Das Verwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen der Vorinstanz

an.

3.

3.1

Es ist

unbestritten, dass seit der Trennung der Eheleute im November 2023 keine

intakte eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau

mehr besteht und sie nicht mehr zusammenwohnen. Damit sind Ansprüche gestützt

auf Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13

Bundesverfassung (BV) oder Art. 43 AIG untergegangen.

3.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, fällt auch eine Berufung auf Art. 50 AIG

ausser Betracht, denn dieser setzt voraus, dass zum Zeitpunkt, in dem die Ehe

oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird, eine originäre Anspruchsberechtigung

besteht, die einen Anspruch vermittelt. Der den Anspruch vermittelnde Ehegatte

muss folglich noch über einen eigenen Anspruch verfügen (vgl. BGr, 15. November

2023, 2C_63/2023, E. 4.2). Dies ist vorliegend aufgrund des Erlöschens der

Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau nicht der Fall. Diese lebte eigenen

Angaben und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge von ca. August 2022 bis

August 2023 mit den Kindern gemeinsam in der Türkei, weshalb ihre

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG spätestens

im Frühjahr 2023 erloschen ist.

4.

Es ist weiter zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein

Aufenthaltsanspruch aufgrund der Beziehung zu seinen hier

niederlassungsberechtigten Kindern zukommt.

4.1

4.1.1

Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen

Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Sie vermittelt kein Recht

auf Einreise oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten

erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September

2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK

verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer

ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist

berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,

echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser

ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiäre Beziehung andernorts

zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren

Hinweisen).

4.1.2

Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut: Nach Art. 8

Abs. 2 EMRK ist ein gesetzlich vorgesehener Eingriff in das Rechtsgut des

Familienlebens statthaft, soweit er in einer demokratischen Gesellschaft

notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das

wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur

Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine

Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung

der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren

Verweigerung andererseits. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei

grundsätzlich auch die Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a

BV) in Betracht (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen; EGMR [Grosse

Kammer], 24. Mai 2016, Biao, 38590/10, § 117; vgl. auch BGE 137 I 247 E. 4.1.2).

4.1.3

Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte

ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der

Regel ohnehin nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des

ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und der damit

verbundenen Betreuungsanteile (d. h.

des "Besuchsrechts" im Sinn von Art. 273 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich

dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein

Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs

auf Familienleben genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im

Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen

Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls

sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben

entsprechend anzupassen (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.1, 143 I 21 E. 5.3,

je mit weiteren Hinweisen).

4.1.4

Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden

Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4;

BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR, 8. November 2016, El Ghatet,

56971/10, § 46). Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) achten die

Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen

getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte

zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl

widerspricht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweis). Das

Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3

Abs. 1 KRK), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8

Abs. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der

verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11

BV) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden,

eigenständigen Bewilligungsansprüche begründen (BGr, 25. Juli 2019,

2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung jedoch nur ein – wesentliches –

Element unter anderen und somit nicht allein ausschlaggebend (BGr, 25. Juli

2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.4).

4.1.5

Wenn die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich

betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt

des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, stellt das

Bundesgericht für die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an den betreffenden Elternteil

folgende Anforderungen: Es muss eine (1) in affektiver und (2) in

wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegen; (3) diese

müsste wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die

ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten

werden können; (4) die ausreisepflichtige Person muss sich hier weitgehend

tadellos verhalten. Diese Anforderungen sind in einer Gesamtabwägung zu

würdigen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2).

4.1.6

Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte zum Kind in

affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und

Zumutbaren (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGr, 9. Dezember 2019,

2C_493/2018, E. 4.2; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00804, E. 2.2.6).

Das Bundesgericht unterscheidet danach, ob die Verlängerung oder die erstmalige

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infrage steht. Bei einem nicht sorge-

bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil eines hier

aufenthaltsberechtigten Kindes, der aufgrund einer inzwischen aufgelösten

ehelichen Gemeinschaft mit einer Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit

oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die

Schweiz besass, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven

Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im

Rahmen eines nach aktuellem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei

Ausländerinnen und Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wird dagegen eine besonders qualifizierte

Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt: Erforderlich ist in jenen Fällen ein

grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" im Sinn

von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist. In jedem Fall kommt

es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt

wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur

insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGr, 14. Mai

2020, 2C_57/2020, E. 4.2; BGE 139 I 315 E. 2.5). Als üblich gilt

ein Besuchsrecht bei Kindern im Vorschulalter, wenn das Kind einen Tag oder

zwei Halbtage pro Monat beim getrennt von ihm lebenden Elternteil verbringt

(VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00207, E. 4.1 mit Hinweisen; Peter

Breitschmid in: derselbe/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer

Privatrecht, 3. A., Zürich etc. 2016, Art. 273 ZGB N. 5;

Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 2018, Art. 273 ZGB N. 15).

4.1.7

Nach wie vor bleibt es erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht

eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht

sorgeberechtigten Elternteil besteht. Nach der Rechtsprechung hat die

wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn der

betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen

vollumfänglich leistet. Der Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als

Naturalleistung erfolgen, weshalb auch der Umfang der dem Kind zukommenden

Naturalleistungen zu berücksichtigen ist (VGr, 7. Juli 2021,

VB.2020.00361, E. 3.3.1). Zu unterscheiden ist zudem, ob die ausländische

Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten darf oder aus

gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich aus

Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, an den

Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt, ob der Pflichtige sich in

einer ihm vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das ihm erlaubt,

seine Unterhaltsleistungen zu erbringen, oder er im Gegenteil alles tut, was

möglich und zumutbar erscheint, er aber objektiv nicht mehr verdienen kann

(mangelnde Ausbildung, schwieriger Arbeitsmarkt, Betreuung der Kinder usw.).

Selbst wenn ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten

regelmässig geleisteter Betrag von bloss "symbolischer" Natur ist,

kann dieser im Gesamtzusammenhang dennoch genügen, um anzunehmen, es bestehe

eine hinreichend enge wirtschaftliche Bindung. Denn hinsichtlich der engen

Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich

gelebte Kontakt zum Kind im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren

ausschlaggebend (BGE 141 I 91 [= Pra 108/2019 Nr. 11] E. 5.5.2

mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2;

vgl. BGE 139 I 315 E. 3.2).

4.1.8

Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen

Anlass gegeben haben. Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom

Bundesgericht streng gehandhabt. Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere

durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte

Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. Hierbei ist das Verhalten während der

gesamten Anwesenheitsdauer in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März

2018, VB.2017.00659, E. 3.1.3).

4.2

4.2.1

Zunächst ist zu prüfen, ob in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung

zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht. Die Vorinstanz hat

das Vorliegen einer solchen verneint. Sie stützte sich dabei insbesondere auf

die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2024,

worin festgehalten wurde, dass die Obhut der Kinder der Mutter zugesprochen und

die gemeinsame elterliche Sorge belassen wurde. Weiter lasse sich dem Entscheid

entnehmen, dass seit der Trennung am 29. November 2023 kein persönlicher

Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestehe und deshalb

unter Mitwirkung einer Beistandschaft schrittweise ein Besuchsrecht aufgebaut

werden solle. Die Vorinstanz ging nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer

derzeit das Besuchsrecht ausübe, da er dies in keiner Weise belegt habe. Die

Kinder würden aufgrund seiner Wohnsituation nicht bei ihm übernachten. Es

genüge nicht, dass er dies in Zukunft bei sich ermöglichen wolle, denn es

bestehe kein Anspruch, ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst

(wieder) zu entwickeln. Es könne auch nicht von einer vorübergehenden Störung

des Familienlebens und einer baldigen Normalisierung ausgegangen werden, zumal

seit der Trennung ein Jahr vergangen sei.

4.2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass zwischen dem 30. November

2023.

und dem 12. März 2024 ein Kontaktverbot bestanden habe. Es sei ihm

während dieser Zeit nicht möglich gewesen, Kontakt zu seinen Kindern zu haben.

Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2024

beziehe sich explizit auf die zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung

vom 19. Februar 2024, welche mit dem Entscheid bloss bestätigt worden sei.

Am 19. Februar 2024 habe das Kontaktverbot noch bestanden. Es treffe nicht

zu, dass seit der Trennung bis heute kein Kontakt zu seinen Kindern bestehe.

Tatsache sei, dass ihn die Kinder seit Ablauf des Kontaktverbotes regelmässig

besuchen würden. Aufgrund der engen Raumverhältnisse könnten sie jedoch nicht

bei ihm übernachten. Die Vorinstanz habe sich in Verletzung ihrer

Untersuchungspflicht auf das Trennungsurteil gestützt, ohne abzuklären, ob ein

Beistand bestellt und das Besuchsrecht umgesetzt worden sei. Dann hätte sie

feststellen können, dass die KESB bereits am 23. Juli 2024 Herrn H als

Beistand eingesetzt habe und ihn mit der Regelung des Besuchsrechts betraut

habe. Tatsache sei, dass die Kinder seit dem Umzug des Beschwerdeführers nach I

am 1. August 2024 regelmässig am ersten und dritten Wochenende des Monats

bei ihm übernachten würden. Ein schrittweiser Aufbau des Besuchsrechts sei

nicht erforderlich gewesen.

4.2.3

Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien relativiert (vgl. § 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 90

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]).

Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt

als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit

vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGr, 11. Januar 2022,

2C_718/2021, E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGr, 25. Januar 2024,

VB.2023.00282, E. 2.2). Dabei trifft die Behörde jedoch eine

Aufklärungspflicht, d. h.

sie muss die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form auf die zu beweisenden

Tatsachen hinweisen. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die

Behörden sodann gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel

zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Untersuchungsgrundsatz und

Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach

grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines

Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (VGr, 24. November

2022, VB.2022.00227, E. 3.3; VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00725, E. 2.2.5).

4.2.4

Das Migrationsamt wies den Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 darauf

hin, dass ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK u. a. eine in wirtschaftlicher und affektiver

Hinsicht enge Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern voraussetze, was bei

ihm nicht vorliege. Es gab ihm die Gelegenheit, bis zum 22. Juli 2024

hierzu Stellung zu nehmen. Am 3. Juli 2024 ging beim Migrationsamt ein

Antwortschreiben des Beschwerdeführers auf die ihm mit Schreiben vom

14.

März 2024 gestellten Fragen zur finanziellen Situation ein. Darin gab

der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen Angaben in der Beschwerde an,

dass nach wie vor ein Kontakt- und Rayonverbot bestehe und er sich bei der KESB

gemeldet habe, um einen Beistand zu erhalten. Die Beistandschaft wurde Ende

Juli 2024 errichtet. Das Schreiben betreffend rechtliches Gehör konnte dem

Beschwerdeführer unter der von ihm gemeldeten Adresse nicht zugestellt werden.

Er reichte innert der ihm gegebenen Frist keine Stellungnahme zum gewährten rechtlichen

Gehör ein. Am 24. Juli 2024 sprach er am Schalter des Migrationsamts vor,

worauf ihm das Schreiben übergeben wurde. Das Migrationsamt wies ihn in der vom

ihm unterzeichneten Empfangsbestätigung vom 24. Juli 2024 ausdrücklich

darauf hin, dass keine Novenschranke existiere und es ihm freistehe, bis zum

Entscheid des Migrationsamts weitere Behauptungen und Beweise einzureichen. Bis

zum Entscheid des Migrationsamts vom 7. August 2024 gingen keine weiteren

Stellungnahmen oder Beweismittel ein. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die

geltend gemachte enge Beziehung zu seinen Kindern zu belegen. Wie soeben

aufgezeigt wurde, hatte er hierzu auch die Gelegenheit. Aufgrund der Akten ist

entgegen seiner unbelegten Behauptung davon auszugehen, dass bis zur Errichtung

der Beistandschaft Ende Juli 2024 kein (enger) Kontakt zwischen ihm und den

Kindern bestand. Eine Verletzung des Untersuchungspflicht lässt sich nach dem

Gesagten nicht ausmachen.

4.2.5

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer weitere

Beweismittel zu den Akten gelegt, welche die enge Beziehung in affektiver

Hinsicht zu seinen Kindern belegen sollen. Es handelt sich hierbei um einen

Verlaufsbericht des Beistandes vom 9. Januar 2025, um eigenhändig

geschriebene Schreiben der Kinder und der Ehefrau und um Fotos der Kinder. Dem

Verlaufsbericht lässt sich entnehmen, dass die Besuche seit den ersten

Gesprächen zwischen den Eltern im September 2024 regelmässig und ohne Ausfälle

in Übereinstimmung mit dem Gerichtsurteil (1. und 3. Wochenende jedes

Monats mit Übernachtung) stattfinden würden. Er gehe aufgrund der Schilderungen

der Kinder von einer starken und fürsorglichen Vater-Kinder-Beziehung aus.

Solches ergibt sich auch aus den Schreiben der Kinder und der Ehefrau. Die

Fotos hingegen sind wenig aussagekräftig, zumal sie den Beschwerdeführer nicht

zusammen mit seinen Kindern zeigen. Dennoch ist aufgrund der neu ins Recht

gelegten Beweismittel davon auszugehen, dass eine Annäherung zwischen dem

Beschwerdeführer und seinen Kindern stattgefunden hat und das Besuchsrecht

nunmehr ausgeübt wird. Es ist deshalb seit September 2024 von einer engen

Beziehung in affektiver Hinsicht auszugehen.

4.3

4.3.1

Im Weiteren ist zu prüfen, ob in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge

Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht. Die

Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil

und Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2024 ab dem

1.

Dezember 2023 zur Zahlung von monatlich Fr. 887.- für seinen Sohn

und Fr. 750.- für seine Tochter verpflichtet worden sei. Aus den Akten

gehe hervor, dass die jeweiligen Kinderrenten der SVA Zürich direkt an die

Kindsmutter bzw. die Sozialbehörde überwiesen würden. Dass der Beschwerdeführer

darüber hinaus die restlichen Fr. 437.- bzw. Fr. 300.- leiste, sei

nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Da der Berechnung der

Unterhaltsbeträge des Beschwerdeführers seine aktuellen Rentenbezüge der

Pensionskasse und der SVA zugrunde lägen, sei er durchaus zu Zahlungen in

dieser Höhe in der Lage. Dass er diese dennoch nicht leiste, sei ihm

anzulasten. Es sei deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen

Unterhaltsverpflichtungen nicht regelmässig und vollumfänglich nachkomme und

entsprechend keine enge wirtschaftliche Beziehung bestehe.

4.3.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Berechnung der Vorinstanz

nicht zutreffe. Jedes Kind erhalte insgesamt monatlich einen Betrag Fr. 768.20,

welcher sich aus einer Kinderrente von Fr. 500.- und einer IV-Rente von

Fr. 268.20 zusammensetze. Es fehlten insgesamt lediglich Fr. 100.-,

um den anlässlich der Trennung vereinbarten Kinderunterhalt vollständig zu

erhalten. Er tätige neben den Kinderrenten weitere Ausgaben für seine Kinder,

obwohl er in finanzieller Hinsicht sehr eingeschränkt sei. Er erhalte ein

monatliches Einkommen von Fr. 2'625.- (IV-Rente von Fr. 1'249.- und

Zahlungen der Stiftung J von Fr. 1'376.-). Seine monatliche Wohnungsmiete

betrage Fr. 1'250.- und die Krankenkassenprämien Fr. 507.-. Nach

Abzug dieser Fixkosten würden ihm lediglich Fr. 868.- verbleiben für den

restlichen Lebensbedarf.

4.3.3

Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer

grundsätzlich möglich sein sollte, die Unterhaltszahlungen gemäss dem Urteil

und der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2024

vollumfänglich zu leisten, zumal davon auszugehen ist, dass seine aktuellen

Rentenbezüge der Pensionskasse und der SVA bei der Berechnung der

Unterhaltsbeträge berücksichtigt wurden. Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht

einwendet, wurden der Kindsmutter bzw. dem Sozialamt auch die Kinderrenten der

Pensionskasse überwiesen. Es fehlten folglich nur Fr. 100.- pro Monat. In

Anbetracht seiner finanziellen Situation konnte er diese kaum leisten: Der

Beschwerdeführer erhält monatlich eine Invalidenrente von Fr. 1'249.-. Wie

der Bestätigung der Auszahlungen der Stiftung J vom 5. Dezember 2024 zu

entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf monatlich Fr. 2'145.-

Invalidenrente aus der Pensionskasse. Von diesem Betrag werden jedoch monatlich

Direktleistungen an das Betreibungsamt in unterschiedlicher Höhe geleistet. Im

Durchschnitt wurden dem Beschwerdeführer im Jahr 2024 pro Monat Fr. 870.-

direkt ausbezahlt. Es blieben ihm folglich pro Monat nach Abzug der Fixkosten

jeweils nur Fr. 362.- (Renten: 2'119.- abzüglich Fixkosten

Fr. 1'757.-). Der Beschwerdeführer ist arbeitsunfähig und erhält eine

volle Invalidenrente. Es ist ihm daher nicht möglich, mehr Einkommen zu

generieren. Der Beschwerdeführer kam damit zwar nicht umfassend, jedoch im

Rahmen des Möglichen seinen Unterhaltspflichten nach. Unter Berücksichtigung

der Gesamtumstände kann ihm dies nicht vorgeworfen werden.

Mit Scheidungsurteil des

Bezirksgerichts Bülach vom 8. April 2025 wurden die Unterhaltsleistungen

neu auf monatlich Fr. 120.- pro Kind (unter Berücksichtigung der

Kinderrenten) festgesetzt. Das Gericht ging dabei von einem Renteneinkommen von

insgesamt Fr. 3'394.- pro Monat beim Beschwerdeführer aus, was der Summe

der beiden Renten entspricht. Ob von den Auszahlungen der Pensionskasse J

weiterhin Direktleistungen an das Betreibungsamt erfolgen, geht aus dem Urteil

nicht hervor. Es wird sich zeigen, ob der Beschwerdeführer auch zukünftig

seinen Unterhaltspflichten im Rahmen des Möglichen nachkommen wird. Es ist

zumindest aktuell auch in finanzieller Hinsicht von einer engen Beziehung

auszugehen.

4.4

4.4.1

Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass zu Klagen

gegeben hat und ob er die Beziehung zu seinen Kindern wegen der Distanz zu

seinem Heimatland praktisch nicht aufrechterhalten könnte. Die Vorinstanz hielt

diesbezüglich fest, dass er sich nicht tadellos verhalten habe. Er sei lange

Zeit von der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe sich nicht unerheblich

verschuldet. Die Distanz zwischen der Schweiz und der Türkei würde die

Beziehungspflege zwar erschweren, jedoch könne er den Umgang mit seinen Kindern

auch besuchsweise oder mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel pflegen.

Die Reisedistanz zwischen der Türkei und der Schweiz sei gering und die Flüge

bezahlbar.

4.4.2

Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom Bundesgericht streng

gehandhabt. Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche

Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit

infrage gestellt. Hierbei ist das Verhalten während der gesamten

Anwesenheitsdauer in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März

2018, VB.2017.00659, E. 3.1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können

im Zusammenhang mit dem tadellosen Verhalten gewisse "untergeordnete"

Vorkommnisse nur in spezifischen Fällen bzw. unter besonderen Umständen in

einer Gesamtabwägung abweichend von BGE 139 I 315 etwas weniger stark

gewichtet werden. Die besonderen Umstände müssten es ausnahmsweise

rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche

Ordnung (etwa untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz oder

kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu

gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der

tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum

Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung

und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.)

aufzuwiegen vermögen (BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 5.2; BGr, 3. Juni

2015, 2C_728/2014, E. 4.1).

4.4.3

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Kanton St. Gallen vom 20. November 2014 wegen

fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer

Busse von Fr. 500.- bestraft. Sodann wurde er mit Urteil des

Bezirksgerichts Bülach vom 25. September 2024 wegen Drohung (während der

Ehe) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu Fr. 40.-, wovon ein Tagessatz durch Haft geleistet wurde, verurteilt.

Dabei kann bei der Verurteilung wegen Drohung von einem untergeordneten

Verstoss nicht die Rede sein.

4.4.4

Weiter ist hinsichtlich des Kriteriums des tadellosen Verhaltens zu

bemerken, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von September 2014 bis

August 2015, von Januar 2017 bis Mai 2019 sowie von August 2022 bis April 2023

von der Sozialhilfe haben unterstützt werden müssen, wobei sich der

Gesamtbetrag der bezogenen Leistungen auf Fr. 155'713.45 belief. Der

Beschwerdeführer erhält gemäss Verfügung der SVA Zürich vom 6. Januar 2023

rückwirkend ab August 2021 (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung am 4. Februar

2021) eine volle IV-Rente, weshalb er sich mittlerweile von der Sozialhilfe hat

loslösen können, seine Familie ist jedoch weiterhin von der Sozialhilfe

abhängig. Der Verfügung der SVA ist zudem zu entnehmen, dass er seit dem 30. Juni

2020.

erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Es ist daher mit

der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm der Sozialhilfebezug nach dem

30.

Juni 2020 nicht vorgeworfen werden kann. Zu prüfen ist jedoch, ob ihm

der Sozialhilfebezug in den übrigen Zeiten zum Vorwurf gemacht werden kann. Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, der Sozialhilfebezug sei unverschuldet

erfolgt, da er ausschliesslich auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen

sei. Seine Ehefrau sei von September 2014 bis August 2015 schwer krank und zu

100.

% arbeitsunfähig gewesen. Sie sei zudem während dieser Zeit schwanger

gewesen und habe 2014 die gemeinsame Tochter zur Welt gebracht. Sie sei nicht

in der Lage gewesen, sich um die Kinder und den Haushalt zu kümmern. Er sei

deshalb gezwungen gewesen, die gesamte Verantwortung für die Familie zu

übernehmen. Von Januar 2017 bis Mai 2019 bescheinige ein Arztbericht seiner

Ehefrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Krankheit ... Die Akten

des Migrationsamts und der Invalidenversicherung der Ehefrau hätten zur

Feststellung des Sachverhalts wesentlich beigetragen. Indem das Migrationsamt

diese nicht beigezogen habe, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Er

sei ab Juni 2017 mehrfach krankgeschrieben und bis Dezember 2017 arbeitsunfähig

gewesen. Er habe danach unverzüglich eine 50%-Anstellung als … im Restaurant K

in L aufgenommen. Er habe dort vom 1. April 2018 bis Mai 2019 gearbeitet.

Aus den Akten des

Migrationsamts der Ehefrau des Beschwerdeführers (rechtskräftige Verfügung des

Migrationsamts vom 27. September 2024 in Sachen Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung) geht hervor, dass bei der Ehefrau grundsätzlich

keine Erwerbseinschränkungen bestehen würden und trotzdem in den vergangen

Jahren keine nachhaltige wirtschaftliche Integration stattgefunden habe. Zwar

lässt sich dem Arztbericht von Dr. med. M vom 2. Mai 2017 entnehmen,

dass die Ehefrau zu 100 % arbeitsunfähig sei, die Dauer der

Arbeitsunfähigkeit lässt sich dem Bericht jedoch nicht entnehmen. Weitere

Belege für eine Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraumes des Sozialhilfebezugs

lassen sich den Akten nicht entnehmen. Damit ist die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin während des Zeitraumes des Sozialhilfebezugs nicht

nachgewiesen. Dafür, dass die Ehefrau durchaus in der Lage gewesen wäre, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen, spricht sodann der Umstand, dass die Ehefrau

mehrfach (2009, 2012 und 2015) den Erhalt einer IV-Rente beantragt hat, die

Anträge jedoch abgelehnt worden sind (siehe Protokoll Sozialbehörde vom 20. Dezember

2017). Selbst wenn die Ehefrau während der ganzen Dauer des Sozialhilfebezugs

arbeitsunfähig gewesen wäre, entschuldigt dies entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers den Sozialhilfebezug nicht. Es wäre im Rahmen der

Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer gelegen, den Nachweis zu erbringen oder

zumindest substanziiert darzulegen, dass und inwiefern seine Ehefrau während des

ganzen Zeitraumes nicht in der Lage gewesen war, die Betreuung der Kinder zu

übernehmen, und er aufgrund der Übernahme der Betreuung keiner Erwerbstätigkeit

hatte nachgehen können. Die Vorinstanzen durften auf den Beizug der Migrations-

und IV-Akten der Ehefrau in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Eine

Verletzung der Untersuchungspflicht ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

Was den Beschwerdeführer

betrifft, befinden sich diverse Arztzeugnisse von Dr. med. N, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, in den Akten, die dem Beschwerdeführer eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % von März 2018 bis April 2019 bescheinigen. Von

April 2018 bis Mai 2019 arbeitete er auf Abruf im Stundenlohn als … für das Restaurant K,

wobei er gemäss Auskunft des Sozialdienstes O vom 5. Juni 2018 nur

ein sehr geringes Erwerbseinkommen erwirtschaften konnte. Gemäss Lohnabrechnung

vom 30. April 2018 arbeitete er in diesem Monat 23 Stunden und

erhielt einen Nettolohn von Fr. 438.30, was etwa einem 14%-Pensum

entspricht. Weitere Lohnabrechnungen befinden sich nicht in den Akten. Es ist

jedoch zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm die

Sozialhilfeabhängigkeit ab April 2018 bis Mai 2019 nicht vorgeworfen werden

Dispositiv

kann. Unentschuldigt und dem Beschwerdeführer vorzuwerfen bleibt demnach der

Sozialhilfebezug von September 2014 bis August 2015 und von Januar 2017 bis

Februar 2018, insgesamt 26 Monate.

4.4.5

Zudem hat der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in substanzieller Höhe

(Fr. 62'450.-) Schulden angehäuft. Soweit er vorbringt, die Schulden seien

ihm wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit, seinen Arbeitsbemühungen und den

gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vorzuwerfen, kann ihm nicht gefolgt

werden. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Verschuldung während des

Sozialhilfebezugs als mutwillig zu bezeichnen ist, da er mit den Mitteln hätte in

der Lage sein müssen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Auch

hat ihm die Vorinstanz zu Recht angelastet, dass er eigenen Angaben zufolge

seine Eltern mit monatlich Fr. 400.- bis Fr. 500.- unterstützt, statt

dieses Geld für den Schuldenabbau zu verwenden. Sodann trifft nicht zu, dass er

seit August 2023 keine neuen Schulden generiert hat. So ist dem von ihm

eingereichten Auszug über offene Betreibungen vom 6. Januar 2025 zu entnehmen,

dass im Jahr 2024 vier und im Jahr 2025 eine Betreibung eingereicht wurde im

Gesamtbetrag von Fr. 5'780.15. Zudem schuldet er dem Kanton Zürich

Fr. 11'466.40 aus erledigten Verfahren. Dass er mittlerweile aufgrund der

Pfändung der Rente Schulden zurückzahlt, vermag an dieser Feststellung nichts

zu ändern, zumal das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer in die

Interessenabwägung miteinzubeziehen ist.

4.5 Das

Verhalten des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der Straffälligkeit,

der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden bei der vorzunehmenden

Gesamtbetrachtung nicht mehr als tadellos gelten. Sodann ist der Vorinstanz

zuzustimmen, dass der Kontakt zu seinen Kindern bei einer Ausreise aufrechterhalten

werden könnte, zumal gegenseitige Besuche aufgrund der Distanz möglich sein

sollten und der Kontakt zudem über die modernen Kommunikationsmittel geführt

werden kann. Der Eingriff ins Familienleben ist unter den vorliegenden

Umständen gerechtfertigt. Eine Rückkehr trifft den Beschwerdeführer und seine

Kinder angesichts der Erschwerung der Vater-Kind-Beziehung und der

Beeinträchtigung des Familienlebens zwar mit einer gewissen Härte. Angesichts

der Straffälligkeit, der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden vermag das

private Interesse das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts

indessen nicht zu überwiegen.

5.

Zu prüfen bleiben konventions- und

verfassungsmässig geschützte Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz

gestützt auf Art. 8 EMRK.

5.1 Auf das

Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),

wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen

sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Nicht vom

Recht auf Privatleben erfasst ist hingegen die Wiedererteilung einer bereits

erloschenen Bewilligung (BGE 149 I 66 E. 4.6; BGr, 13. April

2021, 2C_141/2021, E. 2.4).

5.2 Der

Beschwerdeführer hält sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf und

kann sich daher grundsätzlich auf das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV

verankerte Recht berufen. Es kann vorliegend offenbleiben, ob dieses Recht mit

der verspäteten Einreichung des Verlängerungsgesuchs untergegangen ist (vgl. E. 2).

5.3 Die

Integration des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Straffälligkeit, seiner

Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Verschuldung mangelhaft, was einen aus dem

Recht auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits

ausschliesst. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven privaten

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich, welche eine

überdurchschnittliche Integration begründen würden. Ein weiterer

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben fällt somit ausser Betracht.

6.

Dem Beschwerdeführer kommt somit kein Anwesenheitsanspruch

gestützt auf Art. 8 EMRK zu. Sodann finden sich vorliegend keine Hinweise

darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1

AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei

insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat, lebt der Beschwerdeführer zwar seit rund 15 Jahren

in der Schweiz, es gelang ihm aber nicht, sich hier erfolgreich zu integrieren.

Er ist erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist und besucht

sein Heimatland regelmässig. Es ist davon auszugehen, dass er nach wie vor mit

den dortigen Verhältnissen vertraut ist. Ausserdem leben dort seine Eltern und

seine vier Schwestern, womit er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt.

Sodann erhält der Beschwerdeführer eine IV-Rente, welche ihm auch in sein

Heimatland ausbezahlt wird, weshalb er dort in keine finanziellen

Schwierigkeiten geraten sollte. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss

gelangt, dass ihm eine Rückkehr zumutbar ist. Die Nichtverlängerung bzw. Nicht-Wiedererteilung

der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig.

7.

Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und

werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. Zürich

etc. 2014, § 16 N. 46). Bei der

dargelegten Sach- und Rechtslage erscheinen die Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich aussichtlos,

weshalb die Vorinstanz das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu

Recht abgewiesen hat und es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen

ist.

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration (SEM).