VB.2025.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00018
7. Mai 2025Deutsch32 min
(URT.2025.26232)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00018
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1980, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete
am 23. Juli 2009 in der Türkei die in der Schweiz niedergelassene
türkische Staatsangehörige C, geboren 1981. Am 13. Oktober 2009 reiste er
in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 31. Oktober 2023. Aus der
Ehe gingen 2010 der Sohn D und 2014 die Tochter E hervor. Die Kinder sind im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
A und seine Familie mussten von der Sozialhilfe
unterstützt werden, weshalb ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom
30. September 2015 und 17. Mai 2019 auf die migrationsrechtlichen
Folgen hinwies. A erhält gemäss Verfügung der SVA Zürich vom 6. Januar
2023 rückwirkend ab August 2021 eine volle IV-Rente, weshalb er sich von der
Sozialhilfe hat loslösen können.
C und die gemeinsamen Kinder reisten spätestens im August
2022 in die Türkei aus. Für die Kinder wurde am 17. August 2022 die
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen vom 23. Juni 2022 bis
September 2023 beantragt und am 28. September 2022 bewilligt. Im August
2023 kehrten sie alle in die Schweiz zurück.
Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom
7. Mai 2024 wurde festgestellt, dass die Ehegatten seit dem
29. November 2023 getrennt leben. Am 2. Dezember 2023 ersuchte A um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts
Bülach vom 8. April 2025 wurde die Ehe geschieden.
Mit Verfügung vom 7. August 2024 wies das
Migrationsamt das Verlängerungsgesuch ab und verpflichtete A, das
schweizerische Staatsgebiet und den Schengenraum bis zum 7. November 2024
zu verlassen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. September
2024 wurde A wegen Drohung (während der Ehe) schuldig gesprochen und zu einer
bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.-, wovon ein
Tagessatz durch Haft geleistet wurde, verurteilt.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 26. November 2024 unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 26. Februar 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2025 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. wiederzuerteilen.
Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2025 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass zweifelhaft erscheine, ob die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde A ein prozedurales Aufenthaltsrecht verschaffe, da die
Aufenthaltsbewilligung im Zeitpunkt seines Gesuchs um Verlängerung bereits
abgelaufen gewesen sei, jedoch hätten gleichwohl alle Vollzugsvorkehrungen
während des Verfahrens zu unterbleiben. Weiter sei über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid zu
befinden.
Am 21. Januar 2025 reichte A einen Steuerausweis für
das Jahr 2024, einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts F
und einen Auszug über offene Betreibungen des Betreibungsamts G zu den Akten.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2025 setzte der
Abteilungspräsident A eine Frist zur Einreichung der IV-Akten und eines
aktuellen Strafregisterauszugs. Weiter forderte er ihn auf, innert Frist
Auskunft zum Stand allfällig hängiger oder noch nicht rechtskräftig
abgeschlossener Strafverfahren zu geben und das Verwaltungsgericht überdies über
sämtliche entscheiderheblichen Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter
Belege zu unterrichten, namentlich eine Veränderung seiner finanziellen
Situation oder seines Zivilstands, die Anhäufung neuer Schulden, neue
Strafverfahren- oder Verurteilungen und den Ausbau oder eine Veränderung seines
Besuchsrechts oder der effektiven Ausübung desselben. Weiter seien die Akten
der Ehefrau von A beizuziehen.
Mit E-Mail vom 24. Januar 2025 reichte das
Migrationsamt einen Auszug aus dem Strafregister zu den Akten und teilte mit,
die Akten der Ehefrau per Webtransfer zu schicken. Am 26. Februar 2025
gingen die IV-Akten von A beim Verwaltungsgericht ein. Am 12. März 2025
reichte A das Gesuch um Einigungsverhandlung zur Ehescheidung vom 5. März
2025.
zu den Akten. Am 2. Mai 2025 reichte A das Scheidungsurteil des
Bezirksgerichts Bülach vom 8. April 2025 zu den Akten.
Das Migrationsamt reicht keine Beschwerdeantwort ein;
die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) und erlischt mit
Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Ein
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1
Satz 1 VZAE). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61
Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger
Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist
und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Bei fahrlässig
verspäteter Gesuchseinreichung ist die Bewilligung – zwecks Vermeidung
überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit –
wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger
Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgr.de vorliegen.
Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische
Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch
unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen
kann. Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch
noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich
nicht gezogen werden (BGr, 4. August 2022, 20_404/2022, E. 6.3; VGr,
27.
Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 2.1).
2.2
Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zuletzt bis zum 31. Oktober
2023.
gültig gewesen sei. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
sei erst am 2. Dezember 2023 eingegangen. Das Verlängerungsgesuch sei
folglich verspätet gestellt worden. Zur Vermeidung überspitzten Formalismus und
zur Wahrung der Verhältnismässigkeit sei vorliegend die Aufenthaltsbewilligung
wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger
Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen
würden. Das Verwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen der Vorinstanz
an.
3.
3.1
Es ist
unbestritten, dass seit der Trennung der Eheleute im November 2023 keine
intakte eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
mehr besteht und sie nicht mehr zusammenwohnen. Damit sind Ansprüche gestützt
auf Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13
Bundesverfassung (BV) oder Art. 43 AIG untergegangen.
3.2
Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, fällt auch eine Berufung auf Art. 50 AIG
ausser Betracht, denn dieser setzt voraus, dass zum Zeitpunkt, in dem die Ehe
oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird, eine originäre Anspruchsberechtigung
besteht, die einen Anspruch vermittelt. Der den Anspruch vermittelnde Ehegatte
muss folglich noch über einen eigenen Anspruch verfügen (vgl. BGr, 15. November
2023, 2C_63/2023, E. 4.2). Dies ist vorliegend aufgrund des Erlöschens der
Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau nicht der Fall. Diese lebte eigenen
Angaben und den Angaben des Beschwerdeführers zufolge von ca. August 2022 bis
August 2023 mit den Kindern gemeinsam in der Türkei, weshalb ihre
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG spätestens
im Frühjahr 2023 erloschen ist.
4.
Es ist weiter zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein
Aufenthaltsanspruch aufgrund der Beziehung zu seinen hier
niederlassungsberechtigten Kindern zukommt.
4.1
4.1.1
Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen
Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Sie vermittelt kein Recht
auf Einreise oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten
erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September
2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK
verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer
ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiäre Beziehung andernorts
zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren
Hinweisen).
4.1.2
Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut: Nach Art. 8
Abs. 2 EMRK ist ein gesetzlich vorgesehener Eingriff in das Rechtsgut des
Familienlebens statthaft, soweit er in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine
Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung
der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung andererseits. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei
grundsätzlich auch die Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a
BV) in Betracht (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen; EGMR [Grosse
Kammer], 24. Mai 2016, Biao, 38590/10, § 117; vgl. auch BGE 137 I 247 E. 4.1.2).
4.1.3
Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte
ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der
Regel ohnehin nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des
ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und der damit
verbundenen Betreuungsanteile (d. h.
des "Besuchsrechts" im Sinn von Art. 273 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich
dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs
auf Familienleben genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im
Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen
Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls
sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben
entsprechend anzupassen (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.1, 143 I 21 E. 5.3,
je mit weiteren Hinweisen).
4.1.4
Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden
Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4;
BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR, 8. November 2016, El Ghatet,
56971/10, § 46). Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) achten die
Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen
getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte
zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl
widerspricht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweis). Das
Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3
Abs. 1 KRK), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8
Abs. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der
verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11
BV) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden,
eigenständigen Bewilligungsansprüche begründen (BGr, 25. Juli 2019,
2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit weiteren Hinweisen).
Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung jedoch nur ein – wesentliches –
Element unter anderen und somit nicht allein ausschlaggebend (BGr, 25. Juli
2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.4).
4.1.5
Wenn die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich
betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt
des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, stellt das
Bundesgericht für die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an den betreffenden Elternteil
folgende Anforderungen: Es muss eine (1) in affektiver und (2) in
wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegen; (3) diese
müsste wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die
ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten
werden können; (4) die ausreisepflichtige Person muss sich hier weitgehend
tadellos verhalten. Diese Anforderungen sind in einer Gesamtabwägung zu
würdigen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2).
4.1.6
Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte zum Kind in
affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und
Zumutbaren (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGr, 9. Dezember 2019,
2C_493/2018, E. 4.2; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00804, E. 2.2.6).
Das Bundesgericht unterscheidet danach, ob die Verlängerung oder die erstmalige
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infrage steht. Bei einem nicht sorge-
bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil eines hier
aufenthaltsberechtigten Kindes, der aufgrund einer inzwischen aufgelösten
ehelichen Gemeinschaft mit einer Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit
oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die
Schweiz besass, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven
Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im
Rahmen eines nach aktuellem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei
Ausländerinnen und Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wird dagegen eine besonders qualifizierte
Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt: Erforderlich ist in jenen Fällen ein
grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" im Sinn
von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist. In jedem Fall kommt
es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt
wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur
insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGr, 14. Mai
2020, 2C_57/2020, E. 4.2; BGE 139 I 315 E. 2.5). Als üblich gilt
ein Besuchsrecht bei Kindern im Vorschulalter, wenn das Kind einen Tag oder
zwei Halbtage pro Monat beim getrennt von ihm lebenden Elternteil verbringt
(VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00207, E. 4.1 mit Hinweisen; Peter
Breitschmid in: derselbe/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, 3. A., Zürich etc. 2016, Art. 273 ZGB N. 5;
Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 2018, Art. 273 ZGB N. 15).
4.1.7
Nach wie vor bleibt es erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht
eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht
sorgeberechtigten Elternteil besteht. Nach der Rechtsprechung hat die
wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn der
betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen
vollumfänglich leistet. Der Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als
Naturalleistung erfolgen, weshalb auch der Umfang der dem Kind zukommenden
Naturalleistungen zu berücksichtigen ist (VGr, 7. Juli 2021,
VB.2020.00361, E. 3.3.1). Zu unterscheiden ist zudem, ob die ausländische
Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten darf oder aus
gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich aus
Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, an den
Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt, ob der Pflichtige sich in
einer ihm vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das ihm erlaubt,
seine Unterhaltsleistungen zu erbringen, oder er im Gegenteil alles tut, was
möglich und zumutbar erscheint, er aber objektiv nicht mehr verdienen kann
(mangelnde Ausbildung, schwieriger Arbeitsmarkt, Betreuung der Kinder usw.).
Selbst wenn ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten
regelmässig geleisteter Betrag von bloss "symbolischer" Natur ist,
kann dieser im Gesamtzusammenhang dennoch genügen, um anzunehmen, es bestehe
eine hinreichend enge wirtschaftliche Bindung. Denn hinsichtlich der engen
Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich
gelebte Kontakt zum Kind im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren
ausschlaggebend (BGE 141 I 91 [= Pra 108/2019 Nr. 11] E. 5.5.2
mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2;
vgl. BGE 139 I 315 E. 3.2).
4.1.8
Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen
Anlass gegeben haben. Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom
Bundesgericht streng gehandhabt. Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere
durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte
Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. Hierbei ist das Verhalten während der
gesamten Anwesenheitsdauer in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März
2018, VB.2017.00659, E. 3.1.3).
4.2
4.2.1
Zunächst ist zu prüfen, ob in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht. Die Vorinstanz hat
das Vorliegen einer solchen verneint. Sie stützte sich dabei insbesondere auf
die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2024,
worin festgehalten wurde, dass die Obhut der Kinder der Mutter zugesprochen und
die gemeinsame elterliche Sorge belassen wurde. Weiter lasse sich dem Entscheid
entnehmen, dass seit der Trennung am 29. November 2023 kein persönlicher
Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestehe und deshalb
unter Mitwirkung einer Beistandschaft schrittweise ein Besuchsrecht aufgebaut
werden solle. Die Vorinstanz ging nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer
derzeit das Besuchsrecht ausübe, da er dies in keiner Weise belegt habe. Die
Kinder würden aufgrund seiner Wohnsituation nicht bei ihm übernachten. Es
genüge nicht, dass er dies in Zukunft bei sich ermöglichen wolle, denn es
bestehe kein Anspruch, ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst
(wieder) zu entwickeln. Es könne auch nicht von einer vorübergehenden Störung
des Familienlebens und einer baldigen Normalisierung ausgegangen werden, zumal
seit der Trennung ein Jahr vergangen sei.
4.2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass zwischen dem 30. November
2023.
und dem 12. März 2024 ein Kontaktverbot bestanden habe. Es sei ihm
während dieser Zeit nicht möglich gewesen, Kontakt zu seinen Kindern zu haben.
Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2024
beziehe sich explizit auf die zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung
vom 19. Februar 2024, welche mit dem Entscheid bloss bestätigt worden sei.
Am 19. Februar 2024 habe das Kontaktverbot noch bestanden. Es treffe nicht
zu, dass seit der Trennung bis heute kein Kontakt zu seinen Kindern bestehe.
Tatsache sei, dass ihn die Kinder seit Ablauf des Kontaktverbotes regelmässig
besuchen würden. Aufgrund der engen Raumverhältnisse könnten sie jedoch nicht
bei ihm übernachten. Die Vorinstanz habe sich in Verletzung ihrer
Untersuchungspflicht auf das Trennungsurteil gestützt, ohne abzuklären, ob ein
Beistand bestellt und das Besuchsrecht umgesetzt worden sei. Dann hätte sie
feststellen können, dass die KESB bereits am 23. Juli 2024 Herrn H als
Beistand eingesetzt habe und ihn mit der Regelung des Besuchsrechts betraut
habe. Tatsache sei, dass die Kinder seit dem Umzug des Beschwerdeführers nach I
am 1. August 2024 regelmässig am ersten und dritten Wochenende des Monats
bei ihm übernachten würden. Ein schrittweiser Aufbau des Besuchsrechts sei
nicht erforderlich gewesen.
4.2.3
Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert (vgl. § 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 90
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]).
Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt
als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGr, 11. Januar 2022,
2C_718/2021, E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGr, 25. Januar 2024,
VB.2023.00282, E. 2.2). Dabei trifft die Behörde jedoch eine
Aufklärungspflicht, d. h.
sie muss die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form auf die zu beweisenden
Tatsachen hinweisen. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die
Behörden sodann gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel
zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Untersuchungsgrundsatz und
Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach
grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines
Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (VGr, 24. November
2022, VB.2022.00227, E. 3.3; VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00725, E. 2.2.5).
4.2.4
Das Migrationsamt wies den Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 darauf
hin, dass ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK u. a. eine in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht enge Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern voraussetze, was bei
ihm nicht vorliege. Es gab ihm die Gelegenheit, bis zum 22. Juli 2024
hierzu Stellung zu nehmen. Am 3. Juli 2024 ging beim Migrationsamt ein
Antwortschreiben des Beschwerdeführers auf die ihm mit Schreiben vom
14.
März 2024 gestellten Fragen zur finanziellen Situation ein. Darin gab
der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen Angaben in der Beschwerde an,
dass nach wie vor ein Kontakt- und Rayonverbot bestehe und er sich bei der KESB
gemeldet habe, um einen Beistand zu erhalten. Die Beistandschaft wurde Ende
Juli 2024 errichtet. Das Schreiben betreffend rechtliches Gehör konnte dem
Beschwerdeführer unter der von ihm gemeldeten Adresse nicht zugestellt werden.
Er reichte innert der ihm gegebenen Frist keine Stellungnahme zum gewährten rechtlichen
Gehör ein. Am 24. Juli 2024 sprach er am Schalter des Migrationsamts vor,
worauf ihm das Schreiben übergeben wurde. Das Migrationsamt wies ihn in der vom
ihm unterzeichneten Empfangsbestätigung vom 24. Juli 2024 ausdrücklich
darauf hin, dass keine Novenschranke existiere und es ihm freistehe, bis zum
Entscheid des Migrationsamts weitere Behauptungen und Beweise einzureichen. Bis
zum Entscheid des Migrationsamts vom 7. August 2024 gingen keine weiteren
Stellungnahmen oder Beweismittel ein. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die
geltend gemachte enge Beziehung zu seinen Kindern zu belegen. Wie soeben
aufgezeigt wurde, hatte er hierzu auch die Gelegenheit. Aufgrund der Akten ist
entgegen seiner unbelegten Behauptung davon auszugehen, dass bis zur Errichtung
der Beistandschaft Ende Juli 2024 kein (enger) Kontakt zwischen ihm und den
Kindern bestand. Eine Verletzung des Untersuchungspflicht lässt sich nach dem
Gesagten nicht ausmachen.
4.2.5
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten gelegt, welche die enge Beziehung in affektiver
Hinsicht zu seinen Kindern belegen sollen. Es handelt sich hierbei um einen
Verlaufsbericht des Beistandes vom 9. Januar 2025, um eigenhändig
geschriebene Schreiben der Kinder und der Ehefrau und um Fotos der Kinder. Dem
Verlaufsbericht lässt sich entnehmen, dass die Besuche seit den ersten
Gesprächen zwischen den Eltern im September 2024 regelmässig und ohne Ausfälle
in Übereinstimmung mit dem Gerichtsurteil (1. und 3. Wochenende jedes
Monats mit Übernachtung) stattfinden würden. Er gehe aufgrund der Schilderungen
der Kinder von einer starken und fürsorglichen Vater-Kinder-Beziehung aus.
Solches ergibt sich auch aus den Schreiben der Kinder und der Ehefrau. Die
Fotos hingegen sind wenig aussagekräftig, zumal sie den Beschwerdeführer nicht
zusammen mit seinen Kindern zeigen. Dennoch ist aufgrund der neu ins Recht
gelegten Beweismittel davon auszugehen, dass eine Annäherung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Kindern stattgefunden hat und das Besuchsrecht
nunmehr ausgeübt wird. Es ist deshalb seit September 2024 von einer engen
Beziehung in affektiver Hinsicht auszugehen.
4.3
4.3.1
Im Weiteren ist zu prüfen, ob in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht. Die
Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil
und Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2024 ab dem
1.
Dezember 2023 zur Zahlung von monatlich Fr. 887.- für seinen Sohn
und Fr. 750.- für seine Tochter verpflichtet worden sei. Aus den Akten
gehe hervor, dass die jeweiligen Kinderrenten der SVA Zürich direkt an die
Kindsmutter bzw. die Sozialbehörde überwiesen würden. Dass der Beschwerdeführer
darüber hinaus die restlichen Fr. 437.- bzw. Fr. 300.- leiste, sei
nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Da der Berechnung der
Unterhaltsbeträge des Beschwerdeführers seine aktuellen Rentenbezüge der
Pensionskasse und der SVA zugrunde lägen, sei er durchaus zu Zahlungen in
dieser Höhe in der Lage. Dass er diese dennoch nicht leiste, sei ihm
anzulasten. Es sei deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen
Unterhaltsverpflichtungen nicht regelmässig und vollumfänglich nachkomme und
entsprechend keine enge wirtschaftliche Beziehung bestehe.
4.3.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Berechnung der Vorinstanz
nicht zutreffe. Jedes Kind erhalte insgesamt monatlich einen Betrag Fr. 768.20,
welcher sich aus einer Kinderrente von Fr. 500.- und einer IV-Rente von
Fr. 268.20 zusammensetze. Es fehlten insgesamt lediglich Fr. 100.-,
um den anlässlich der Trennung vereinbarten Kinderunterhalt vollständig zu
erhalten. Er tätige neben den Kinderrenten weitere Ausgaben für seine Kinder,
obwohl er in finanzieller Hinsicht sehr eingeschränkt sei. Er erhalte ein
monatliches Einkommen von Fr. 2'625.- (IV-Rente von Fr. 1'249.- und
Zahlungen der Stiftung J von Fr. 1'376.-). Seine monatliche Wohnungsmiete
betrage Fr. 1'250.- und die Krankenkassenprämien Fr. 507.-. Nach
Abzug dieser Fixkosten würden ihm lediglich Fr. 868.- verbleiben für den
restlichen Lebensbedarf.
4.3.3
Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer
grundsätzlich möglich sein sollte, die Unterhaltszahlungen gemäss dem Urteil
und der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2024
vollumfänglich zu leisten, zumal davon auszugehen ist, dass seine aktuellen
Rentenbezüge der Pensionskasse und der SVA bei der Berechnung der
Unterhaltsbeträge berücksichtigt wurden. Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht
einwendet, wurden der Kindsmutter bzw. dem Sozialamt auch die Kinderrenten der
Pensionskasse überwiesen. Es fehlten folglich nur Fr. 100.- pro Monat. In
Anbetracht seiner finanziellen Situation konnte er diese kaum leisten: Der
Beschwerdeführer erhält monatlich eine Invalidenrente von Fr. 1'249.-. Wie
der Bestätigung der Auszahlungen der Stiftung J vom 5. Dezember 2024 zu
entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf monatlich Fr. 2'145.-
Invalidenrente aus der Pensionskasse. Von diesem Betrag werden jedoch monatlich
Direktleistungen an das Betreibungsamt in unterschiedlicher Höhe geleistet. Im
Durchschnitt wurden dem Beschwerdeführer im Jahr 2024 pro Monat Fr. 870.-
direkt ausbezahlt. Es blieben ihm folglich pro Monat nach Abzug der Fixkosten
jeweils nur Fr. 362.- (Renten: 2'119.- abzüglich Fixkosten
Fr. 1'757.-). Der Beschwerdeführer ist arbeitsunfähig und erhält eine
volle Invalidenrente. Es ist ihm daher nicht möglich, mehr Einkommen zu
generieren. Der Beschwerdeführer kam damit zwar nicht umfassend, jedoch im
Rahmen des Möglichen seinen Unterhaltspflichten nach. Unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände kann ihm dies nicht vorgeworfen werden.
Mit Scheidungsurteil des
Bezirksgerichts Bülach vom 8. April 2025 wurden die Unterhaltsleistungen
neu auf monatlich Fr. 120.- pro Kind (unter Berücksichtigung der
Kinderrenten) festgesetzt. Das Gericht ging dabei von einem Renteneinkommen von
insgesamt Fr. 3'394.- pro Monat beim Beschwerdeführer aus, was der Summe
der beiden Renten entspricht. Ob von den Auszahlungen der Pensionskasse J
weiterhin Direktleistungen an das Betreibungsamt erfolgen, geht aus dem Urteil
nicht hervor. Es wird sich zeigen, ob der Beschwerdeführer auch zukünftig
seinen Unterhaltspflichten im Rahmen des Möglichen nachkommen wird. Es ist
zumindest aktuell auch in finanzieller Hinsicht von einer engen Beziehung
auszugehen.
4.4
4.4.1
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anlass zu Klagen
gegeben hat und ob er die Beziehung zu seinen Kindern wegen der Distanz zu
seinem Heimatland praktisch nicht aufrechterhalten könnte. Die Vorinstanz hielt
diesbezüglich fest, dass er sich nicht tadellos verhalten habe. Er sei lange
Zeit von der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe sich nicht unerheblich
verschuldet. Die Distanz zwischen der Schweiz und der Türkei würde die
Beziehungspflege zwar erschweren, jedoch könne er den Umgang mit seinen Kindern
auch besuchsweise oder mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel pflegen.
Die Reisedistanz zwischen der Türkei und der Schweiz sei gering und die Flüge
bezahlbar.
4.4.2
Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom Bundesgericht streng
gehandhabt. Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche
Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit
infrage gestellt. Hierbei ist das Verhalten während der gesamten
Anwesenheitsdauer in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März
2018, VB.2017.00659, E. 3.1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können
im Zusammenhang mit dem tadellosen Verhalten gewisse "untergeordnete"
Vorkommnisse nur in spezifischen Fällen bzw. unter besonderen Umständen in
einer Gesamtabwägung abweichend von BGE 139 I 315 etwas weniger stark
gewichtet werden. Die besonderen Umstände müssten es ausnahmsweise
rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche
Ordnung (etwa untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz oder
kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu
gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der
tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum
Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung
und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.)
aufzuwiegen vermögen (BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 5.2; BGr, 3. Juni
2015, 2C_728/2014, E. 4.1).
4.4.3
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Kanton St. Gallen vom 20. November 2014 wegen
fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer
Busse von Fr. 500.- bestraft. Sodann wurde er mit Urteil des
Bezirksgerichts Bülach vom 25. September 2024 wegen Drohung (während der
Ehe) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu Fr. 40.-, wovon ein Tagessatz durch Haft geleistet wurde, verurteilt.
Dabei kann bei der Verurteilung wegen Drohung von einem untergeordneten
Verstoss nicht die Rede sein.
4.4.4
Weiter ist hinsichtlich des Kriteriums des tadellosen Verhaltens zu
bemerken, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von September 2014 bis
August 2015, von Januar 2017 bis Mai 2019 sowie von August 2022 bis April 2023
von der Sozialhilfe haben unterstützt werden müssen, wobei sich der
Gesamtbetrag der bezogenen Leistungen auf Fr. 155'713.45 belief. Der
Beschwerdeführer erhält gemäss Verfügung der SVA Zürich vom 6. Januar 2023
rückwirkend ab August 2021 (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung am 4. Februar
2021) eine volle IV-Rente, weshalb er sich mittlerweile von der Sozialhilfe hat
loslösen können, seine Familie ist jedoch weiterhin von der Sozialhilfe
abhängig. Der Verfügung der SVA ist zudem zu entnehmen, dass er seit dem 30. Juni
2020.
erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Es ist daher mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm der Sozialhilfebezug nach dem
30.
Juni 2020 nicht vorgeworfen werden kann. Zu prüfen ist jedoch, ob ihm
der Sozialhilfebezug in den übrigen Zeiten zum Vorwurf gemacht werden kann. Der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, der Sozialhilfebezug sei unverschuldet
erfolgt, da er ausschliesslich auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen
sei. Seine Ehefrau sei von September 2014 bis August 2015 schwer krank und zu
100.
% arbeitsunfähig gewesen. Sie sei zudem während dieser Zeit schwanger
gewesen und habe 2014 die gemeinsame Tochter zur Welt gebracht. Sie sei nicht
in der Lage gewesen, sich um die Kinder und den Haushalt zu kümmern. Er sei
deshalb gezwungen gewesen, die gesamte Verantwortung für die Familie zu
übernehmen. Von Januar 2017 bis Mai 2019 bescheinige ein Arztbericht seiner
Ehefrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Krankheit ... Die Akten
des Migrationsamts und der Invalidenversicherung der Ehefrau hätten zur
Feststellung des Sachverhalts wesentlich beigetragen. Indem das Migrationsamt
diese nicht beigezogen habe, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Er
sei ab Juni 2017 mehrfach krankgeschrieben und bis Dezember 2017 arbeitsunfähig
gewesen. Er habe danach unverzüglich eine 50%-Anstellung als … im Restaurant K
in L aufgenommen. Er habe dort vom 1. April 2018 bis Mai 2019 gearbeitet.
Aus den Akten des
Migrationsamts der Ehefrau des Beschwerdeführers (rechtskräftige Verfügung des
Migrationsamts vom 27. September 2024 in Sachen Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung) geht hervor, dass bei der Ehefrau grundsätzlich
keine Erwerbseinschränkungen bestehen würden und trotzdem in den vergangen
Jahren keine nachhaltige wirtschaftliche Integration stattgefunden habe. Zwar
lässt sich dem Arztbericht von Dr. med. M vom 2. Mai 2017 entnehmen,
dass die Ehefrau zu 100 % arbeitsunfähig sei, die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit lässt sich dem Bericht jedoch nicht entnehmen. Weitere
Belege für eine Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraumes des Sozialhilfebezugs
lassen sich den Akten nicht entnehmen. Damit ist die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin während des Zeitraumes des Sozialhilfebezugs nicht
nachgewiesen. Dafür, dass die Ehefrau durchaus in der Lage gewesen wäre, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, spricht sodann der Umstand, dass die Ehefrau
mehrfach (2009, 2012 und 2015) den Erhalt einer IV-Rente beantragt hat, die
Anträge jedoch abgelehnt worden sind (siehe Protokoll Sozialbehörde vom 20. Dezember
2017). Selbst wenn die Ehefrau während der ganzen Dauer des Sozialhilfebezugs
arbeitsunfähig gewesen wäre, entschuldigt dies entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers den Sozialhilfebezug nicht. Es wäre im Rahmen der
Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer gelegen, den Nachweis zu erbringen oder
zumindest substanziiert darzulegen, dass und inwiefern seine Ehefrau während des
ganzen Zeitraumes nicht in der Lage gewesen war, die Betreuung der Kinder zu
übernehmen, und er aufgrund der Übernahme der Betreuung keiner Erwerbstätigkeit
hatte nachgehen können. Die Vorinstanzen durften auf den Beizug der Migrations-
und IV-Akten der Ehefrau in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Eine
Verletzung der Untersuchungspflicht ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
Was den Beschwerdeführer
betrifft, befinden sich diverse Arztzeugnisse von Dr. med. N, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, in den Akten, die dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % von März 2018 bis April 2019 bescheinigen. Von
April 2018 bis Mai 2019 arbeitete er auf Abruf im Stundenlohn als … für das Restaurant K,
wobei er gemäss Auskunft des Sozialdienstes O vom 5. Juni 2018 nur
ein sehr geringes Erwerbseinkommen erwirtschaften konnte. Gemäss Lohnabrechnung
vom 30. April 2018 arbeitete er in diesem Monat 23 Stunden und
erhielt einen Nettolohn von Fr. 438.30, was etwa einem 14%-Pensum
entspricht. Weitere Lohnabrechnungen befinden sich nicht in den Akten. Es ist
jedoch zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm die
Sozialhilfeabhängigkeit ab April 2018 bis Mai 2019 nicht vorgeworfen werden
Dispositiv
kann. Unentschuldigt und dem Beschwerdeführer vorzuwerfen bleibt demnach der
Sozialhilfebezug von September 2014 bis August 2015 und von Januar 2017 bis
Februar 2018, insgesamt 26 Monate.
4.4.5
Zudem hat der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in substanzieller Höhe
(Fr. 62'450.-) Schulden angehäuft. Soweit er vorbringt, die Schulden seien
ihm wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit, seinen Arbeitsbemühungen und den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vorzuwerfen, kann ihm nicht gefolgt
werden. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Verschuldung während des
Sozialhilfebezugs als mutwillig zu bezeichnen ist, da er mit den Mitteln hätte in
der Lage sein müssen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Auch
hat ihm die Vorinstanz zu Recht angelastet, dass er eigenen Angaben zufolge
seine Eltern mit monatlich Fr. 400.- bis Fr. 500.- unterstützt, statt
dieses Geld für den Schuldenabbau zu verwenden. Sodann trifft nicht zu, dass er
seit August 2023 keine neuen Schulden generiert hat. So ist dem von ihm
eingereichten Auszug über offene Betreibungen vom 6. Januar 2025 zu entnehmen,
dass im Jahr 2024 vier und im Jahr 2025 eine Betreibung eingereicht wurde im
Gesamtbetrag von Fr. 5'780.15. Zudem schuldet er dem Kanton Zürich
Fr. 11'466.40 aus erledigten Verfahren. Dass er mittlerweile aufgrund der
Pfändung der Rente Schulden zurückzahlt, vermag an dieser Feststellung nichts
zu ändern, zumal das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer in die
Interessenabwägung miteinzubeziehen ist.
4.5 Das
Verhalten des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der Straffälligkeit,
der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden bei der vorzunehmenden
Gesamtbetrachtung nicht mehr als tadellos gelten. Sodann ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass der Kontakt zu seinen Kindern bei einer Ausreise aufrechterhalten
werden könnte, zumal gegenseitige Besuche aufgrund der Distanz möglich sein
sollten und der Kontakt zudem über die modernen Kommunikationsmittel geführt
werden kann. Der Eingriff ins Familienleben ist unter den vorliegenden
Umständen gerechtfertigt. Eine Rückkehr trifft den Beschwerdeführer und seine
Kinder angesichts der Erschwerung der Vater-Kind-Beziehung und der
Beeinträchtigung des Familienlebens zwar mit einer gewissen Härte. Angesichts
der Straffälligkeit, der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden vermag das
private Interesse das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts
indessen nicht zu überwiegen.
5.
Zu prüfen bleiben konventions- und
verfassungsmässig geschützte Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz
gestützt auf Art. 8 EMRK.
5.1 Auf das
Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),
wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen
sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Nicht vom
Recht auf Privatleben erfasst ist hingegen die Wiedererteilung einer bereits
erloschenen Bewilligung (BGE 149 I 66 E. 4.6; BGr, 13. April
2021, 2C_141/2021, E. 2.4).
5.2 Der
Beschwerdeführer hält sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf und
kann sich daher grundsätzlich auf das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
verankerte Recht berufen. Es kann vorliegend offenbleiben, ob dieses Recht mit
der verspäteten Einreichung des Verlängerungsgesuchs untergegangen ist (vgl. E. 2).
5.3 Die
Integration des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Straffälligkeit, seiner
Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Verschuldung mangelhaft, was einen aus dem
Recht auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits
ausschliesst. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven privaten
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich, welche eine
überdurchschnittliche Integration begründen würden. Ein weiterer
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben fällt somit ausser Betracht.
6.
Dem Beschwerdeführer kommt somit kein Anwesenheitsanspruch
gestützt auf Art. 8 EMRK zu. Sodann finden sich vorliegend keine Hinweise
darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1
AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei
insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, lebt der Beschwerdeführer zwar seit rund 15 Jahren
in der Schweiz, es gelang ihm aber nicht, sich hier erfolgreich zu integrieren.
Er ist erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist und besucht
sein Heimatland regelmässig. Es ist davon auszugehen, dass er nach wie vor mit
den dortigen Verhältnissen vertraut ist. Ausserdem leben dort seine Eltern und
seine vier Schwestern, womit er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt.
Sodann erhält der Beschwerdeführer eine IV-Rente, welche ihm auch in sein
Heimatland ausbezahlt wird, weshalb er dort in keine finanziellen
Schwierigkeiten geraten sollte. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss
gelangt, dass ihm eine Rückkehr zumutbar ist. Die Nichtverlängerung bzw. Nicht-Wiedererteilung
der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig.
7.
Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und
werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch
keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. Zürich
etc. 2014, § 16 N. 46). Bei der
dargelegten Sach- und Rechtslage erscheinen die Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich aussichtlos,
weshalb die Vorinstanz das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
Recht abgewiesen hat und es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen
ist.
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration (SEM).