VB.2025.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00019
30. Januar 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26028)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00019
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster,
Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Haftentlassung Ausschaffungshaft (GI240201-L),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das
Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 25. Oktober 2024 beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die am Vortag gegen A
angeordnete Ausschaffungshaft zu
bestätigen und die Haft bis zum 23. Januar 2025 zu bewilligen. Mit Urteil
vom 30. Dezember 2024 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung
der Ausschaffungshaft und bewilligte sie bis 23. Januar 2025. Am 22. Dezember
2024 stellte A ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht
am 30. Dezember 2024 abwies.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 9. Januar 2025
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie seine Haftentlassung. Es sei zudem
festzustellen, dass die Inhaftierung vom 24. Oktober 2024 bis zur
Haftentlassung rechtswidrig gewesen sei, und es sei ihm eine angemessene
Genugtuung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung.
Am 10. Januar 2025 teilte A mit, dass er aus der Haft
entlassen wurde und nur noch der Antrag betreffend Rechtmässigkeit bzw.
Rechtswidrigkeit der Haft zu prüfen sei. Das Migrationsamt beantragte am 14. Januar
2025, unter Einreichung der Akten auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Gleichentags verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Beschwerden betreffend Massnahmen nach
Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die
Beschwerde ist durch den Einzelrichter zu behandeln.
1.2
Gemäss § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Mit der zwischenzeitlich erfolgten
Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft ist dessen aktuelles
und praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und der Überprüfung
des Haftentscheids dahingefallen. In
Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK geschützte Ansprüche zur
Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indessen regelmässig auf die
Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 a. E.). Es ist daher vom Erfordernis des praktischen
und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die
Beschwerde einzutreten.
1.3
Soweit der Beschwerdeführer allerdings
einen Anspruch auf Genugtuung
geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht für die
Beurteilung dieses Anspruchs nicht zuständig ist. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969 entscheiden über Ansprüche Privater gegen den Kanton
die Zivilgerichte. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. VGr,
24.
Januar 2020, VB.2019.00853, E. 6.1).
2.
Der algerische Beschwerdeführer reiste als Zehnjähriger im
Jahr 2001 in die Schweiz ein zu seinem hier lebenden Vater und wurde in dessen
Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Anfang Mai 2004 erhielt er die
Niederlassungsbewilligung. Unter Hinweis auf begangene Straftaten widerrief der
Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 21. September
2011.
und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg.
3.
3.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft
genommen werden,
wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen
Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76
Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung
rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a
AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend
getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung
des Migrationsamts vom 21. September 2011).
3.3
Gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG kann die betroffene Person zur
Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen
will, oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn
die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu
erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist,
in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241
E. 2.1).
Der Beschwerdeführer
galt ab 18. September 2019 für mehrere Wochen als verschwunden, ebenso ab 5. Oktober
2020.
und ab 11. Juli 2022. Obwohl der Beschwerdeführer angibt, die Behörde
hätte ja gewusst, dass sie ihn bei seinen Eltern finden konnte, war er dort
nicht offiziell gemeldet, was ihm bewusst war. Er nahm auch an der Adresse der
Eltern eingeschriebene Briefe nicht an. Sodann leistete der Beschwerdeführer
auch 2024 nicht allen Schaltervorladungen folge und weigert sich der
Beschwerdeführer seit Jahren, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Vorinstanz
hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b
Ziff. 3 und 4 AIG daher zu Recht bejaht.
3.4
3.4.1
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu
erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz
der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die
Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des
Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger
Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen).
3.4.2
Am 7. Juni 2024 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem
Beschwerdegegner mit, dass die algerischen Behörden den Beschwerdeführer
identifiziert hätten. Dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden
bereits unter diesem Namen bekannt war, ändert nichts daran, dass nun auch die
algerischen Behörden den Beschwerdeführer offiziell identifizierten. Nachdem
der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2024 in Ausschaffungshaft genommen
werden konnte, fand am 27. November 2024 ein Counselling bei den
algerischen Behörden statt. Im Dezember 2024 sowie Anfang Januar 2025 fragte
das SEM sodann mehrfach bei den algerischen Behörden nach, ob dem
Beschwerdeführer ein Laissez-passer ausgestellt werde. Nachdem dem
Beschwerdegegner am 8. Januar 2025 mitgeteilt wurde, dass die algerischen
Behörden die Ausstellung eines Laissez-passer verweigerten, wurde am 9. Januar
2025.
die Haftentlassung angeordnet. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer
im Juni 2024 von den algerischen Behörden identifiziert wurde, sowie den
Bemühungen des Beschwerdegegners, einen Laissez-passer zu organisieren, durfte
zum Zeitpunkt der Haftanordnung bzw. der Verweigerung der Haftentlassung davon
ausgegangen werden, dass der Vollzug absehbar sei. Nachdem der Beschwerdegegner
Kenntnis über die Weigerung der algerischen Behörden, einen Laissez-passer
auszustellen, erhalten hatte, leitete er umgehend die Haftentlassung ein.
3.5
3.5.1
Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die
Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von
Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;
11.
Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der
Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer
Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu
äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur
Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018,
E. 5.2.1).
3.5.2
Der Beschwerdeführer wird seit Jahren immer wieder straffällig. Darunter
fallen mehrfache Tätlichkeiten, Hausfriedensbrüche, Nötigungen,
Sachbeschädigungen, Gefährdung des Lebens, Körperverletzung etc. In den letzten
10.
Jahren hat sich der Beschwerdeführer sodann auch nicht nur Delikten gegen
das AIG, sondern auch Betäubungsmitteldelikten, Gewalt oder Drohung gegen
Behörden, unbefugter Benützung eines Fahrzeugs, versuchter Körperverletzung,
Übertretungen des Eisenbahngesetzes sowie Hinderung einer Amtshandlung schuldig
gemacht. Es ist weiter nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
an eine mildere Massnahme halten würde, da er sich bereits in der Vergangenheit
nicht an behördliche Anweisungen gehalten hat, die Rechtsordnung regelmässig
ignoriert und sich auch darüber lustig macht, dass der Schweizer Staat für den
Unterhalt seines Sohnes aufkommt. Weiter besteht eine nicht unerhebliche
Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauchen würde. Dass sich der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 in der Schweiz aufhält, fällt nicht ins
Gewicht. Es verbleibt einzig das private Interesse des Beschwerdeführers an
seiner Freiheit und dem Kontakt zu seinem Sohn und seinen Eltern. Zusammengefasst
vermochten die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner
Haftentlassung die – insbesondere aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des
Beschwerdeführers erhöhten – öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der
Ausschaffungshaft auch unter Berücksichtigung der gesamten Haftdauer nicht zu
überwiegen, was die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat.
3.5.3
Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder
in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch
werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die maximale Haftdauer wurde nicht
überschritten. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Haftentlassung zu
Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
4.2.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin
B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
4.2.2
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
Diese wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von
30.
Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
EMRK Konvention vom
4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)