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Entscheid

VB.2025.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00019

30. Januar 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26028)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00019

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster,

Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Haftentlassung Ausschaffungshaft (GI240201-L),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das

Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 25. Oktober 2024 beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die am Vortag gegen A

angeordnete Ausschaffungshaft zu

bestätigen und die Haft bis zum 23. Januar 2025 zu bewilligen. Mit Urteil

vom 30. Dezember 2024 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung

der Ausschaffungshaft und bewilligte sie bis 23. Januar 2025. Am 22. Dezember

2024 stellte A ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht

am 30. Dezember 2024 abwies.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 9. Januar 2025

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie seine Haftentlassung. Es sei zudem

festzustellen, dass die Inhaftierung vom 24. Oktober 2024 bis zur

Haftentlassung rechtswidrig gewesen sei, und es sei ihm eine angemessene

Genugtuung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung.

Am 10. Januar 2025 teilte A mit, dass er aus der Haft

entlassen wurde und nur noch der Antrag betreffend Rechtmässigkeit bzw.

Rechtswidrigkeit der Haft zu prüfen sei. Das Migrationsamt beantragte am 14. Januar

2025, unter Einreichung der Akten auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Gleichentags verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Beschwerden betreffend Massnahmen nach

Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die

Beschwerde ist durch den Einzelrichter zu behandeln.

1.2

Gemäss § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat. Mit der zwischenzeitlich erfolgten

Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft ist dessen aktuelles

und praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und der Überprüfung

des Haftentscheids dahingefallen. In

Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK geschützte Ansprüche zur

Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indessen regelmässig auf die

Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 a. E.). Es ist daher vom Erfordernis des praktischen

und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die

Beschwerde einzutreten.

1.3

Soweit der Beschwerdeführer allerdings

einen Anspruch auf Genugtuung

geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht für die

Beurteilung dieses Anspruchs nicht zuständig ist. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 entscheiden über Ansprüche Privater gegen den Kanton

die Zivilgerichte. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. VGr,

24.

Januar 2020, VB.2019.00853, E. 6.1).

2.

Der algerische Beschwerdeführer reiste als Zehnjähriger im

Jahr 2001 in die Schweiz ein zu seinem hier lebenden Vater und wurde in dessen

Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Anfang Mai 2004 erhielt er die

Niederlassungsbewilligung. Unter Hinweis auf begangene Straftaten widerrief der

Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 21. September

2011.

und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg.

3.

3.1

Gemäss Art. 76

Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft

genommen werden,

wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen

Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76

Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung

rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a

AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend

getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung

des Migrationsamts vom 21. September 2011).

3.3

Gemäss Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG kann die betroffene Person zur

Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden,

wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen

will, oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn

die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu

erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist,

in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241

E. 2.1).

Der Beschwerdeführer

galt ab 18. September 2019 für mehrere Wochen als verschwunden, ebenso ab 5. Oktober

2020.

und ab 11. Juli 2022. Obwohl der Beschwerdeführer angibt, die Behörde

hätte ja gewusst, dass sie ihn bei seinen Eltern finden konnte, war er dort

nicht offiziell gemeldet, was ihm bewusst war. Er nahm auch an der Adresse der

Eltern eingeschriebene Briefe nicht an. Sodann leistete der Beschwerdeführer

auch 2024 nicht allen Schaltervorladungen folge und weigert sich der

Beschwerdeführer seit Jahren, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Vorinstanz

hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b

Ziff. 3 und 4 AIG daher zu Recht bejaht.

3.4

3.4.1

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme

sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu

erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz

der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit

Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die

Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des

Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger

Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit

Hinweisen).

3.4.2

Am 7. Juni 2024 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem

Beschwerdegegner mit, dass die algerischen Behörden den Beschwerdeführer

identifiziert hätten. Dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden

bereits unter diesem Namen bekannt war, ändert nichts daran, dass nun auch die

algerischen Behörden den Beschwerdeführer offiziell identifizierten. Nachdem

der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2024 in Ausschaffungshaft genommen

werden konnte, fand am 27. November 2024 ein Counselling bei den

algerischen Behörden statt. Im Dezember 2024 sowie Anfang Januar 2025 fragte

das SEM sodann mehrfach bei den algerischen Behörden nach, ob dem

Beschwerdeführer ein Laissez-passer ausgestellt werde. Nachdem dem

Beschwerdegegner am 8. Januar 2025 mitgeteilt wurde, dass die algerischen

Behörden die Ausstellung eines Laissez-passer verweigerten, wurde am 9. Januar

2025.

die Haftentlassung angeordnet. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer

im Juni 2024 von den algerischen Behörden identifiziert wurde, sowie den

Bemühungen des Beschwerdegegners, einen Laissez-passer zu organisieren, durfte

zum Zeitpunkt der Haftanordnung bzw. der Verweigerung der Haftentlassung davon

ausgegangen werden, dass der Vollzug absehbar sei. Nachdem der Beschwerdegegner

Kenntnis über die Weigerung der algerischen Behörden, einen Laissez-passer

auszustellen, erhalten hatte, leitete er umgehend die Haftentlassung ein.

3.5

3.5.1

Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die

Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund

sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von

Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;

11.

Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der

Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer

Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu

äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur

Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018,

E. 5.2.1).

3.5.2

Der Beschwerdeführer wird seit Jahren immer wieder straffällig. Darunter

fallen mehrfache Tätlichkeiten, Hausfriedensbrüche, Nötigungen,

Sachbeschädigungen, Gefährdung des Lebens, Körperverletzung etc. In den letzten

10.

Jahren hat sich der Beschwerdeführer sodann auch nicht nur Delikten gegen

das AIG, sondern auch Betäubungsmitteldelikten, Gewalt oder Drohung gegen

Behörden, unbefugter Benützung eines Fahrzeugs, versuchter Körperverletzung,

Übertretungen des Eisenbahngesetzes sowie Hinderung einer Amtshandlung schuldig

gemacht. Es ist weiter nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer

an eine mildere Massnahme halten würde, da er sich bereits in der Vergangenheit

nicht an behördliche Anweisungen gehalten hat, die Rechtsordnung regelmässig

ignoriert und sich auch darüber lustig macht, dass der Schweizer Staat für den

Unterhalt seines Sohnes aufkommt. Weiter besteht eine nicht unerhebliche

Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauchen würde. Dass sich der

Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 in der Schweiz aufhält, fällt nicht ins

Gewicht. Es verbleibt einzig das private Interesse des Beschwerdeführers an

seiner Freiheit und dem Kontakt zu seinem Sohn und seinen Eltern. Zusammengefasst

vermochten die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner

Haftentlassung die – insbesondere aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des

Beschwerdeführers erhöhten – öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der

Ausschaffungshaft auch unter Berücksichtigung der gesamten Haftdauer nicht zu

überwiegen, was die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat.

3.5.3

Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder

in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch

werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die maximale Haftdauer wurde nicht

überschritten. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Haftentlassung zu

Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

4.2.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin

B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

4.2.2

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Diese wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von

30.

Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die

Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

EMRK Konvention vom

4.

November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)