VB.2025.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00021
11. September 2025Deutsch33 min
(URT.2025.26589)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00021
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Politische Gemeinde A,
vertreten durch die
Schulpflege A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch D
und E,
diese vertreten durch RA F,
Beschwerdegegner,
betreffend Kosten
Privatschule,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
C (geboren 2012) besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine
5. Primarklasse im Schulhaus G der Gemeinde A. Im Verlauf des
Schuljahrs zeigte er zunehmend ein aggressives Verhalten gegenüber anderen
Personen, Gegenständen, aber auch gegenüber sich selbst. Ab Anfang 2023 war
eine Beschulung des Knaben in der angestammten Klasse nicht mehr möglich. Nach
einem längeren Aufenthalt auf der Kinderstation Brüschhalde der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich (PUK) war er deshalb ab September 2023 im
Sonderschulheim I in H untergebracht.
Ab Februar 2024 wurde C im Homeschooling unterrichtet und
erhielt ergänzend Nachhilfeunterricht. Ab dem 18. April 2024 nahm er
probeweise am Unterricht in einer sogenannten "Fokusklasse (Reifungs- und
Orientierungsjahr, 7. Schuljahr)" der Schule J in Zürich teil.
Anfang Mai 2024 meldeten ihn seine Eltern, D und E, dort zum definitiven
Schulbesuch an. Am 15. Juni 2024 ersuchten sie die Schule A um
Übernahme der Kosten der privaten Beschulung ihres Sohns an der Schule J.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 lehnte die Schulpflege A eine
Kostenübernahme ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte C am 16. August 2024 beim
Bezirksrat K und verlangte, die Schulpflege A sei unter
Entschädigungsfolge zu verpflichten, die Kosten seiner Beschulung an der Schule J
Zürich ab Eintritt zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 hiess der
Bezirksrat K den Rekurs gut, hob den Entscheid der Schulpflege A vom
15.
Juli 2024 auf und wies die Gemeinde A an, ab dem 18. April
2024.
für das Schuljahr 2024/2025 und bis auf Weiteres die Kosten für den Besuch
der Schule J von C zu übernehmen (Dispositiv-Ziff. I); die
Verfahrenskosten wurden der Gemeinde A auferlegt
(Dispositiv-Ziff. II) und diese verpflichtet, C eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- auszurichten (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 10. Januar 2025 führte die Gemeinde A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der Beschluss des Bezirksrats K vom 11. Dezember 2024 aufzuheben
und die mit Verfügung vom 15. Juli 2024 beschlossene Ablehnung der
Kostenübernahme zu bestätigen.
Der Bezirksrat K reichte am 29. Januar 2025 eine
Vernehmlassung ein. C schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2025
auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu bzw. zur Vernehmlassung
des Bezirksrats äusserte sich die Gemeinde A am 17. März 2025. Mit
weiteren Stellungnahmen vom 11. April 2025 und vom 23. Juni 2025 bzw.
vom 19. Mai 2025 hielten C und die Gemeinde A an ihren jeweiligen
Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines
Bezirksrats betreffend die Übernahme der Kosten für den Besuch einer
Privatschule (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
[VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Der vorinstanzliche Beschluss berührt die
Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren finanziellen Interessen sowie in ihrer
Eigenschaft als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen (vgl. § 41 VSG), weshalb sie praxisgemäss gestützt auf § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 lit. c VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist
(vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 21 N. 118 ff.; ferner VGr, 11. Mai
2023, VB.2023.00119, E. 1.1, und 17. März 2022, VB.2021.00768,
E. 1.1 mit Hinweisen).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Vorinstanz hielt die Beschwerdeführerin zur Tragung der Kosten der Beschulung
des Beschwerdegegners an der privaten Schule J ab dem 18. April 2024
an.
Das Schulgeld für den Besuch der Fokus- sowie einer
Sekundarklasse der Schule J beläuft sich auf rund Fr. 23'000.- pro
Jahr zuzüglich Nebenkosten, weshalb der Entscheid in die Zuständigkeit der
Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die zuständige
Schulpsychologin L als Zeugin zu den Geschehnissen im Frühjahr 2024 und
namentlich zu den zwischen Schule und Eltern getroffenen Abmachungen betreffend
die weitere Beschulung des Beschwerdegegners zu befragen sei. Gleichzeitig
reicht die Beschwerdeführerin jedoch eine schriftliche Schilderung von L
ein. Im Schülerdossier des Beschwerdegegners müssen zudem alle ihn betreffenden
Dokumente bzw. Vereinbarungen und zumindest Notizen der wichtigsten Gespräche zwischen
ihm bzw. seinen Eltern und der Schule zu finden sein. Soweit überhaupt
massgeblich, vermöchte eine Befragung der Schulpsychologin daher diesbezüglich
keine neuen Erkenntnisse gegenüber den Akten zu liefern, weshalb darauf
verzichtet werden kann.
3.
3.1
Zuständig
für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden
Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen
unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung
aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten
20.
Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2
BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die
Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG,
SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der
Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der
Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3)
beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom
30.
Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an
bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und
Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten
20.
Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK;
siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138
I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1;
VGr, 25. April 2024, VB.2023.00388, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und
4.
Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3).
Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht
ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich
verbürgt (Art. 19 BV). Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn
einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes
Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2;
BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019,
2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1
[je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an
individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht
auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der
verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht
verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes
(BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2
Entsprechend
dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet,
die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen
Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen
Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch
darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn
von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich
besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1,
und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]).
Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise
unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden
Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr)
gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im
zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem
Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation
ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019,
E. 5.2 mit Hinweis; ferner BGr, 6. Dezember 2022, 2C_809/2021,
E. 3.2).
3.3
In
schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes
verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese
Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302
Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]),
sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV),
dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindeswohls besondere Bedeutung
zukommt. Eine erhöhte Kooperationspflicht besteht, wenn ein Kind schulische
Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder
Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der
Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in
gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene
Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur
rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule
verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und
ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl
steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den
Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht
der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation
jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen
Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen
wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und
insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden.
Ist eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich und kann
den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres
Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der
Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden, ist die Befugnis zu einem
eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die
Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019,
2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen).
Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den
Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig
vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch
der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher
das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte.
Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des
Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine
Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar
2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen; ferner BGr, 6. Dezember
2022, 2C_809/2021, E. 3.3).
3.4
Die
Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über
die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt
auch das Kantonalzürcher Recht selbst Schülerinnen und Schülern mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine
bestimmte Privatschule besuchen zu können.
Nach § 35 Satz 1 VSG
haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen namentlich die Integrative
Förderung und Therapien anzubieten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und
§ 34 VSG). Sie können auch Besondere Klassen führen (§ 35 Satz 2 VSG)
und haben die Sonderschulung zu gewährleisten (§ 35 Satz 3 VSG).
Integrative Förderung meint dabei die Unterstützung der Schülerinnen und
Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen (§ 34 Abs. 2 VSG), Therapie
die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen
pädagogischen Bedürfnissen etwa mittels einer logopädischen Therapie oder
Psychotherapie (§ 34 Abs. 3 VSG und § 9 der Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).
Besondere Klassen wiederum sind ausserhalb der Regelklassen geführte
Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für
Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders
hohem Förderbedarf (§ 34 Abs. 5 VSG). Sonderschulung ist schliesslich
die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen
gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG).
Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll
grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der
Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26 VSM). Bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist eine schulpsychologische
Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung
mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter
schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden
sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber
(§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1
VSM). Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den
Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
Entschliessen sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit in
eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind
eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss
bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige
Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (zum
Ganzen VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4 mit Hinweisen). Massgebend
ist die Situation, wie sie sich den Beteiligten vor dem Schulwechsel
präsentierte. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer Privatschule mit
geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lernmethoden kann nicht im
Nachhinein auf die Notwendigkeit einer solchen Schulung geschlossen werden
(vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und 23. März
2011, VB.2010.00667, E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Im
vorliegenden Fall ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 11. Dezember
2024.
davon aus, dass es die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2024 trotz ihrer
rechtlichen Pflicht und der vorhandenen Bereitschaft bzw. der intellektuellen
Fähigkeiten des Beschwerdegegners versäumt habe, eine adäquate Beschulung für
diesen vorzuschlagen, geschweige denn anzuordnen. Dass die Eltern des
Beschwerdegegners dessen definitiven Eintritt in die Schule J nicht mehr
mit der Beschwerdeführerin abgesprochen hätten, sei ihnen zwar vorzuhalten,
denn ein solcher Schritt müsse in Absprache mit der zuständigen Schulgemeinde
erfolgen, die Beschwerdeführerin wäre jedoch schon im fraglichen Zeitpunkt
verpflichtet gewesen, den Beschwerdegegner zurück in die Regelschule zu
integrieren oder Hand für eine alternative Lösung zu bieten. Angesichts ihrer
Passivität habe die Beschwerdeführerin das Gesuch der Eltern des
Beschwerdegegners um Kostenübernahme daher zu Unrecht abgelehnt.
Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht im
Wesentlichen entgegen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung
fehlerhaft sei und teilweise im Widerspruch zu den tatsächlichen Umständen und
Aussagen in den Verfahrensakten stehe. So übernehme die Vorinstanz die
Behauptung der Eltern des Beschwerdegegners, durch das Homeschooling hätte sich
zwischen ihnen und dem Beschwerdegegner wieder ein Vertrauensverhältnis
gebildet und sei letzterer erstmals wieder motiviert gewesen, zu lernen, ungeprüft
und unkritisch und verletze sie damit den Untersuchungsgrundsatz. Die
Vorinstanz lasse namentlich ausser Acht, dass der Beschwerdegegner noch wenige
Wochen zuvor die Zusammenarbeit mit Schule und Eltern weitestgehend verweigert
habe. Fakt sei, dass zum Zeitpunkt des Homeschoolings bei ihm "keine neue
Kooperationsbereitschaft und kein Sinneswandel leichthin" hätten
angenommen werden können. Es werde mithin bestritten und sei einzig eine
Parteibehauptung, dass sich der Beschwerdegegner plötzlich zu einem "verlässlichen
zielorientierten Buben" entwickelt und sich sein Gesundheitszustand
während der Auszeit erheblich verbessert habe. Aufgrund der vollkommen unklaren
Situation Anfang des Jahres 2024 sei vielmehr allen Beteiligten bewusst
gewesen, dass grundsätzlich weitere Abklärungen des Beschwerdegegners hätten
vorgenommen werden müssen. Ihr könne deshalb nicht vorgeworfen werden, nicht
schon damals neue Schullösungen vorgeschlagen zu haben. Vielmehr hätten sich
die Eltern des Beschwerdegegners der Diskussion entzogen, die
Sonderschulheimbeschulung im I "proaktiv" abgebrochen, die
angesetzten Termine für eine Abklärung des Beschwerdegegners abgesagt und
schliesslich von sich aus das Homeschooling umgesetzt. Sie habe ergänzenden
Einzelunterricht verfügt zur Entlastung und Unterstützung der Eltern. Damit
habe eine ausreichende Beschulung bestanden. Ein weiteres schulisches
Standortgespräch sei am 24. Mai 2024 geplant gewesen. Der Vorwurf der
Untätigkeit sei folglich völlig fehl am Platz und schlicht in keiner Weise
gerechtfertigt.
4.2
Aus den Akten ergibt sich hierzu
Folgendes:
4.2.1
Den Angaben seiner Eltern zufolge verlief die Entwicklung des
Beschwerdegegners bis Sommer 2022 grösstenteils unauffällig. Den Schuleintritt
habe er problemlos gemeistert und in der Unterstufe gute Leistungen gezeigt.
Auch sozial sei er stets gut integriert gewesen und habe viele Hobbys gehabt
"(Pfadi, Trompete, Jugi)". Ab der 4. Klasse hätten die
Schulleistungen des Beschwerdegegners jedoch abgenommen. Er habe sich deshalb
selbst immer grössere Sorgen sowie Druck gemacht. Es habe zu Hause vermehrt
Konflikte zwischen ihnen gegeben, worauf der Beschwerdegegner mit
Wutausbrüchen, Aggressionen und Drohungen reagiert habe. lm November 2022 habe
sich die Situation zunehmend verschlechtert. Der Beschwerdegegner habe immer
extremere Wutanfälle gehabt, sei den Eltern gegenüber körperlich aggressiv
geworden "(Schlagen, Gegenstände nach ihnen geworfen, mit Messer
bedroht)" und habe Mobiliar zu Hause zerstört. Darüber hinaus habe er
"Lebensüberdruss-Gedanken" geäussert und mit Suizidhandlungen
gedroht. Im Schulunterricht habe er sich "vermehrt der Situation
entzogen", indem er auf die Toilette gegangen sei bzw. sich dort
eingeschlossen habe. Die Eltern hätten sich stark überfordert gefühlt und im
November 2022 das erste Mal Hilfe beim Krisen-, Abklärungs-, Notfall- und
Triagezentrum KANT der PUK gesucht. Anfang Januar 2023 habe der Beschwerdegegner
notfallmässig drei Tage auf der Jugendstation der Kinder- und Jugendpsychiatrie
und Psychotherapie der PUK (KJPP) verbracht. Die zuständige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde habe zudem eine sozialpädagogische Familienbegleitung
und eine Elternberatung durch das Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) K
aufgegleist.
Vom 19. Februar 2023 bis am 3. März 2023 befand
sich der Beschwerdegegner nach erneuter Eskalation zu Hause und Vorstellung im
KANT in der Klinik M, Kinder- und Jugendpsychiatrisches Zentrum, in N zur
(notfallmässigen) stationären Behandlung. Einem im Schülerdossier des
Beschwerdegegners abgelegten Schreiben der Schulleiterin der Mittelstufe
Zentrum der Beschwerdeführerin an den Schulpsychologischen Dienst zufolge
versuchten Eltern und Schule in der Folge vergeblich, den Knaben wieder in den
Schulalltag zu integrieren. Am 7. März 2023 habe der Beschwerdegegner
erstmals wieder während drei Lektionen dem Unterricht seiner Klasse beigewohnt,
sich anschliessend aber auf der Toilette verschanzt und nur noch vom
Schulsozialarbeiter angesprochen werden können. Die Situation sei für
"alle Beteiligten seitens Schule" so nicht weiter tragbar. Die
Mitschülerinnen und Mitschüler des Beschwerdegegners hätten sich so gefreut,
dass seine Reintegration klappe. Nach diesem wiederholten
"Misserfolg" herrschten "nun eine grosse Ratlosigkeit,
Unsicherheit [und] grosse Sorgen". Auf Antrag der Schulleiterin genehmigte
die Schulpflege der Beschwerdeführerin deshalb am 4. April 2023
rückwirkend Einzelunterricht für den Beschwerdegegner im Umfang von 15 Wochenlektionen
(ab 20. März 2023 bis maximal zu den Sommerferien), "[u]m bis zur
geplanten Reorganisation (Zeitpunkt, wo das ambulante Setting mit
Pharmakotherapie, Psychotherapie und sozialpädagogischer Familienbegleitung
greifen kann und eine Verbesserung eintritt) die schulische Situation zu
beruhigen".
Der Entscheid stützt sich auf einen schulpsychologischen
Bericht, den die verantwortliche Schulpsychologin L am 27. März 2023 auf
Grundlage des Austrittsberichts der Klinik M sowie eines Gesprächs mit dem
Vater des Beschwerdegegners erstattet hatte. Darin wird festgestellt, dass der
Schulbesuch des Beschwerdegegners in der Regelklasse infolge Überforderung
gestoppt und der Knabe für einen stationären Aufenthalt in der
Kinderpsychiatrie angemeldet worden sei. Da dort zurzeit kein Platz verfügbar
sei, sei als Übergangslösung durch die Schulleiterin und die Schulverwaltung
ein Einzelunterricht initiiert worden.
Ob bzw. inwieweit der Beschwerdegegner ab dem 20. März
2023.
tatsächlich einzelbeschult wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Laut einem Eintrag in seinem Schülerdossier vom "März 2023" zeigte
der Beschwerdegegner jedenfalls grosse Schwierigkeiten, das Unterrichtszimmer
zu betreten und sich auf den Einzelunterricht einzulassen. Gemäss seinen Eltern
soll der Beschwerdegegner den Einzelunterricht komplett verweigert haben; die
verantwortliche Schulpsychologin spricht in einer E-Mail vom 7. September
2023.
an die Schulpflege von einer "weitgehenden" Verweigerung.
4.2.2
Anfang Mai 2023 konnte der Beschwerdegegner stationär in die Kinderstation
Brüschhalde des KJPP eintreten und dort zeitweise auch die Spitalschule
besuchen. Gemäss einem Bericht der Klinik vom 18. September 2023 wurden
beim Beschwerdegegner eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem,
aufsässigem Verhalten (ICD-10: F91.3) sowie eine schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome diagnostiziert und seien die Ziele seines
Aufenthalts – nebst der psychiatrischen Abklärung – das Erlernen von
Emotionsregulationsstrategien sowie die Integration in ein geeignetes
Schulsetting gewesen. Gemäss der Schulpsychologin konnte allerdings ein für
Anfang Juli 2023 organisiertes Schnuppern in der SIL (Schule für individuelles
Lernen) in Birmensdorf nicht stattfinden. Auch ein Besuch des Beschwerdegegners
in seiner angestammten Klasse musste abgesagt werden, weil die damit für ihn
verbundene Belastung zu gross gewesen wäre und der Beschwerdegegner stark
selbstverletzendes Verhalten zeigte. Wiederholt kam es zudem zu grossen
Konflikten mit den Eltern. L schrieb deshalb am 7. September 2023 an die
Schulpflege der Beschwerdeführerin, dass "eine Rückkehr in die Regelschule
auch im Rahmen eines ISR [integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der
Regelschule]" den Beschwerdegegner und die Schule aktuell massiv
überforderte und er aus ihrer Sicht eine externe Sonderschullösung benötige. Da
aus Sicht des kjz K zudem "eine externe Möglichkeit zum Wohnen" zu
finden sei, weil es zu Hause immer wieder eskaliere und die Eltern den
Beschwerdegegner nicht zum Schulbesuch bewegen könnten, empfehle das KJPP ein
Sonderschulheim. Es sei bereits ein Schnuppern im Schulinternat I in H
geplant, wo es einen Platz für den Beschwerdegegner gebe.
Am 18. September 2023 konnte der Beschwerdegegner
direkt aus der Kinderstation Brüschhalde in das Schulinternat I eintreten.
Dem undatierten Austrittsbericht dieser Einrichtung zufolge gelang es dem
Beschwerdegegner jedoch nicht, sich dort einzuleben bzw. dort richtig
anzukommen. Allein bis Ende Oktober 2023 sind vier Polizeieinsätze und fürsorgerische
Unterbringungen/Kriseninterventionen dokumentiert wegen selbst- und
fremdverletzenden Verhaltens. Nach einem erneuten (längeren) Aufenthalt in der
Klinik M zur Krisenintervention entschied die Internatsleitung vor diesem
Hintergrund am 12. November 2023, den Aufenthalt des Beschwerdegegners im
Schulinternat nicht mehr weiterzuführen. Am 21. November 2023 und am
5.
Dezember 2023 fanden im Rahmen sogenannter "Helfernetzrunden"
Gespräche zwischen den Eltern, der Beiständin des Beschwerdegegners, Vertretern
des Schulinternats I sowie der Schulpflege der Beschwerdeführerin und L
statt, in deren Rahmen geeignete Anschlusslösungen für den Beschwerdegegner
diskutiert wurden. Die Beiständin des Beschwerdegegners wurde mit der Suche
nach einer geeigneten Institution betraut, welches Unterfangen sich offenbar
aufgrund des Alters des Beschwerdegegners und der Kapazitäten der angefragten
Einrichtungen schwierig gestaltete. Auf eine in der Folge für den
6.
Dezember 2023 vereinbarte Besichtigung einer Einrichtung in Graubünden
habe sich der Beschwerdegegner sodann nicht eingelassen, weil diese aus seiner
Sicht zu weit weg gewesen sei, und auch den Übertritt in ein von ihm am 13. Dezember
2023.
besichtigtes Schul- und Berufsbildungsheim in Hausen habe er letztlich
abgelehnt. Anlässlich einer weiteren "Helfernetzrunde" am 9. Januar
2024.
sei daher beschlossen worden, die Suche nach einer Anschlusslösung
weiterzuführen. Gleichzeitig sei für Anfang Mai 2024 eine Abklärung des
Beschwerdegegners durch die Stiftung Kind und Autismus "vor Ort"
terminiert worden.
Ab Mitte Januar 2024 verschwand der Beschwerdegegner
gemäss den Aufzeichnungen der Heimleitung und seines Vaters wiederholt – zum
Teil zweimal pro Tag – aus dem Schulinternat I und suchte sein Elternhaus
auf. Zu einer Rückkehr ins Heim war er jeweils nur mit grosser Mühe bzw. unter
Zwangsanwendung zu bewegen. Am 2. Februar 2024 teilten die Eltern des
Beschwerdegegners der Heimleitung deren Angaben zufolge im Rahmen einer
weiteren (der letzten) "Helfernetzrunde" mit, dass sie sich auf die
Suche nach einer Tagessonderschule machten und eine Rückkehr ihres Sohns ins
Sonderschulheim I für sie aufgrund dessen Verweigerungshaltung nicht mehr
infrage komme. Die für den 5. Mai 2024 angesetzte Autismus-Abklärung
hätten sie ebenfalls abgesagt. Der Bericht der Einrichtung schliesst mit den
Worten, dass diese dem Jungen in Anbetracht des Fortbestehens der
Grenzverletzungen im Moment keinen entwicklungsfördernden Rahmen bieten könne. So
sei es dem Beschwerdegegner nicht gelungen, sich auf den im hohen Masse
individualisierten Unterricht einzulassen und den Anspruch an sich, zur
Vermeidung von Frustrationskrisen, zu reduzieren. Sein grösster Wunsch während
seines Aufenthalts sei die Rückkehr ins Elternhaus gewesen. Die Familie habe
viele zeitliche und emotionale Ressourcen in die Stabilisierung der Situation
investiert. Durch die Not und Dringlichkeit der Themen habe das Helfernetz die
Tendenz gehabt, um weitere Personen mit kontroversen Auffassungen ergänzt zu
werden. Deren "Steuerung" habe sich als sehr herausfordernd präsentiert.
4.2.3
Wie sich dem Schülerdossier des Beschwerdegegners entnehmen lässt, hatte
sich dessen Vater bereits vor dem definitiven Heimaustritt seines Sohns,
irgendwann im "Januar 2024", an die Schulleiterin der Mittelschule
Zentrum gewandt und diese darüber informiert, dass es der Beschwerdegegner wohl
nicht schaffe, "zurückzugehen in den I", und eine neue Schule
für ihn gefunden werden müsse. Aktuell bleibe der Beschwerdegegner zu Hause und
sie "machten" gemeinsam Schule, was sehr gut laufe. Im "Februar
2024" soll der Kindsvater der Schulleiterin ergänzend mitgeteilt haben,
dass er unbezahlten Urlaub genommen habe, um ganz für den Beschwerdegegner da
sein zu können, bis sich die Situation beruhigt habe, wobei "[e]s [...]
immer besser" laufe.
Anfang März 2024 meldeten die Eltern des Beschwerdegegners
diesen – nach einem Telefonat mit dem Ressortvorstand Sonderpädagogik der
Schulpflege zum Thema Homeschooling – per 20. Februar 2024 für den
häuslichen Privatunterricht an. Am 12. März 2024 liess der Vater des
Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin die Bestätigung des Volksschulamts
über die erfolgte Meldung des Privatunterrichts zukommen und bat um ein
Gespräch "über ein mögliches weiteres Vorgehen". L antwortete dem
Vater des Beschwerdegegners darauf am 14. März 2024, dass der Ressortvorstand
Sonderpädagogik der Schulpflege die weiteren Schritte für die Finanzierung des
Einzelunterrichts (Übernahme der Kosten von 12–14 zusätzlichen Wochenlektionen
Nachhilfe beim Nachhilfezentrum XY) klären werde und sie zum jetzigen Zeitpunkt
von einem Schnuppern und einem vorzeitigen Wechsel des Beschwerdegegners in
eine neue Schule abrate. Sie erachte es als sehr wichtig für den
Beschwerdegegner, dass er durch den Besuch des Einzelunterrichtes an Stabilität
gewinnen könne. Erst wenn er über einige Wochen stabil den Unterricht besucht
habe "(Grössenordnung bis im Juni)", könnten sie seitens des
Schulpsychologischen Diensts mit der Suche nach einer geeigneten Schule
beginnen.
Mit E-Mail vom 17. März 2024 bat der Vater des
Beschwerdegegners L abermals um ein Telefongespräch betreffend das weitere
Vorgehen. Er habe mit dem Beschwerdegegner und dem Nachhilfezentrum XY
ausgemacht, dass ersterer ab nächster Woche jeden Tag Nachhilfe erhalte. Das
sei nach seinem Dafürhalten ein wichtiger Schritt "im Hinblick auf eine
Stabilisierung, Struktur und Angewöhnung an einen 'normalen' Alltag". Der
Beschwerdegegner sei denn auch "sehr sehr sehr motiviert" und mache
wirklich grosse Fortschritte. Im Rahmen ihres anschliessenden Telefonats am
21.
März 2024 bat der Vater des Beschwerdegegners L – laut dem dazu
erstellten Eintrag im Schülerdossier – darum, seinen Sohn "so schnell wie
möglich" in eine Privatschule eintreten zu lassen. Die Schulpsychologin
habe den Vater als Reaktion auf diese Bitte darauf hingewiesen, "dass aus
SPD-Sicht eine Sonderschulung die Lösung ist, welche N aktuell benötigt für
Schulerfolg". Zunächst sei aber der Einzelunterricht weiterzuführen. Der
Beschwerdegegner brauche "Ruhe und Stabilität und nicht erneut hektische
Wechsel". Erst Ende Mai 2024 solle mit der Schulsuche und dem Schnuppern
fortgefahren werden. Am 25. März 2024 schrieb L den Eltern des
Beschwerdegegners ergänzend, nochmals mit der Schulpflege Rücksprache genommen
zu haben, wobei ihre Empfehlung für den Beschwerdegegner unverändert bleibe. Er
solle zuerst Stabilität und Sicherheit durch den regelmässigen Schulbesuch
gewinnen, bevor sie nach einer neuen Schullösung suchten. "D.h. C soll
weiterhin den Einzelunterricht zuverlässig besuchen bis mindestens Mitte Mai."
Erst dann könnten sie sich erneut darüber austauschen, wie es mit der
Beschulung weitergehen solle.
Am 19. April 2024 meldete die Schulleiterin der Schule J
der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner seit dem Vortag ihre Schule
besuche. Am 15. Juni 2024 stellten die Eltern des Beschwerdegegners das
streitgegenständliche Kostenübernahmegesuch.
4.3
Es steht
ausser Frage, dass der Beschwerdegegner im hier massgeblichen Zeitraum
besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von § 33 Abs. 1 VSG und
§ 2 Abs. 1 VSM aufwies. So hatte die Schulleiterin der Mittelstufe
Zentrum der Beschwerdeführerin den Schulpsychologischen Dienst bereits im März
2023.
auf die mit dem – damals erst drei Wochen währenden – Fernbleiben vom
Unterricht verbundenen Risiken für die Entwicklung des Beschwerdegegners
hingewiesen sowie darauf, dass "der Junge intelligent" sei und
"dringend Futter" brauche. Auch in den Folgemonaten sollte der
Beschwerdegegner jedoch keinen angemessenen Grundschulunterricht erhalten. Bis
zur Einlieferung auf die Kinderstation Brüschhalde des KJPP im Mai 2023 genoss
der Beschwerdegegner soweit ersichtlich gar keinen Unterricht. Gleichzeitig
berichteten seine Eltern der verantwortlichen Psychologin der KJPP gegenüber
von einem starken sozialen Rückzugsverhalten ihres Sohns. Der Unterricht in der
Klinik wie auch der spätere Unterricht im Schulinternat I waren sodann
gezeichnet von regelmässigen Absenzen des Beschwerdegegners infolge
Kriseninterventionen bzw. fürsorgerischer Unterbringungen und Weglaufens. Laut
seinem Vater nahm der Beschwerdegegner im Schulinternat I praktisch nicht
am Unterricht teil. Im Abschlussbericht der Einrichtung heisst es dazu – wie
aufgezeigt –, dass sich der Knabe von Beginn an nur in geringem Masse auf die
Schule eingelassen habe.
Entgegen der Beschwerdeführerin ist denn auch erstellt,
dass sich weder die schulische noch die gesundheitliche Situation bzw. das
Sozialverhalten des Beschwerdegegners infolge seiner wiederholten
Klinikaufenthalte und des mehrmonatigen Heimaufenthalts massgeblich respektive
nachhaltig verbesserten. Spätestens mit der Erklärung des Schulinternats I
im November 2023, dass der Beschwerdegegner dort nicht länger tragbar sei und
ihm kein entwicklungsfördernder Rahmen geboten werden könne, musste allen
Beteiligten klar gewesen sein, dass dringend eine andere bzw. eine
geeignete(re) Lösung für die weitere Beschulung des Knaben gefunden werden
müsse, wobei eine solche augenscheinlich nicht in der unbegleiteten Rückkehr
des Beschwerdegegners in seine angestammte Klasse erblickt werden konnte.
Gemäss ärztlichem Bericht der KJPP gründeten die Probleme des Beschwerdegegners
massgeblich auf dem (selbstempfundenen) Leistungsdruck in der Schule, seiner
geringen Frustrationstoleranz und der sich daraus ergebenden Neigung zu
erhöhtem Vermeidungsverhalten. Je länger der Beschwerdegegner aber vom
Unterricht fernblieb, desto grösser wurde sein Rückstand auf die Klasse und
damit der Druck und die Gefahr weiterer Vermeidung. Seine Reintegration in die
Regelschule hätte deshalb äusserst sorgfältig geplant und er dabei mit
geeigneten Massnahmen unterstützt werden müssen.
Die Beschwerdeführerin unternahm indes – soweit
ersichtlich – keinerlei Anstrengungen in diese Richtung und beteiligte sich
auch nicht an der Suche nach einer neuen Sonderschullösung. Betrachtet man die
vorstehende Schilderung des Geschehens seit Frühjahr 2023 und namentlich
sämtliche Massnahmen, die ergriffen wurden, um der zunehmenden Notlage des
Beschwerdegegners zu begegnen, fällt vielmehr auf, dass die Beschwerdeführerin
– von der Anordnung des (gescheiterten) Einzelunterrichts im März 2023 abgesehen
– stets nur nachvollzogen hat, was von den anderen involvierten Fachpersonen
und/oder den Eltern des Beschwerdegegners diesbezüglich aufgegleist worden war.
Gerade letztere unternahmen von Anfang an grosse Anstrengungen, damit ihr Sohn
(wieder) einen geregelten Schulalltag bzw. einen angemessenen
Grundschulunterricht erhielt, wobei sie die Beschwerdeführerin eigenen Angaben
zufolge "laufend über die Geschehnisse informiert" haben. Als es ab
Mitte 2022 zu ersten Konflikten mit dem Beschwerdegegner kam, suchten die
Eltern des Beschwerdegegners umgehend psychologische Hilfe für diesen und
meldeten ihn auf Empfehlung des KANT (wiederholt) zum Klinikbesuch an. Auch
nahmen sie das in der Folge von der zuständigen KESB installierte Angebot einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung und einer Elternberatung durch das kjz K
wahr und organisierten gemeinsam mit diesen Stellen bzw. der ihrem Sohn
ebenfalls beigegebenen Beiständin dessen Eintritt in das Schulinternat I
sowie verschiedene Schnuppertermine in anderen Einrichtungen bzw. seiner
angestammten Klasse. Die Suche nach einer Anschlusslösung für die Unterbringung
des Beschwerdegegners nach seiner Wegweisung aus dem Schulinternat I
übernahmen ebenfalls die Eltern des Beschwerdegegners und dessen Beiständin.
Den Entscheid, den Beschwerdegegner ab Januar 2024 – mangels einer geeigneten
Anschlusslösung – vorübergehend zu Hause zu unterrichten und ihn gleichzeitig
extern Nachhilfeunterricht besuchen zu lassen, trafen die Eltern des
Beschwerdegegners in Absprache mit ihrer damaligen sozialpädagogischen
Familienbegleiterin. Die Schulpflege der Beschwerdeführerin genehmigte am
16.
Januar 2024 bloss nachträglich die externe Sonderschulung des
Beschwerdegegners im Schulinternat I während des Schuljahrs 2023/2024 und
übernahm im März 2024 die Kosten für den ebenfalls von den Eltern aufgegleisten
(ergänzenden) Einzelunterricht im Nachhilfezentrum XY in Zürich.
4.4
Vor dem
Hintergrund ihrer eigenen Untätigkeit und der Verpflichtung der Eltern des
Beschwerdegegners zur Zusammenarbeit mit den ihnen seitens der KESB zur Seite
gestellten Personen ist es stossend, wenn die Beschwerdeführerin den Eltern
nunmehr vorwirft, die von ihnen und ihrem – laufend um weitere Personen
ergänzten – Helfernetz "in kurzer Frequenz angeregten Wechsel der
Beschulungsform" hätten eine konstante Begleitung und Beschulung des
Beschwerdegegners verunmöglicht bzw. die hohe Eigeninitiative der Eltern hätte zur
anspruchsvollen Situation des Knaben beigetragen.
Gleiches gilt betreffend den Vorwurf, die Eltern des
Beschwerdegegners hätten sich bei ihren Entscheiden von ihrem Sohn
instrumentalisieren lassen und dessen Wünschen zu viel Gewicht beigemessen. Der
Beschwerdegegner war im Frühjahr 2024 zwölfjährig und damit durchaus in der
Lage, sich eine Meinung zur Frage seiner (weiteren) Beschulung zu bilden und
diese frei zu äussern. Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner psychischen
Probleme urteilsunfähig (gewesen) wäre, wie die Beschwerdeführerin geltend macht,
bestehen keine. Zwar darf der Kindeswille nicht mit dem Kindeswohl
gleichgesetzt werden, dem die Eltern bei Entscheidungen in Kinderbelangen
verpflichtet sind; die subjektiven Bedürfnisse des Kindes und damit verbunden
der Kindeswille sind jedoch wichtige Elemente für die Bestimmung des
Kindeswohls. Hier zeigte der Beschwerdegegner mit seinem Verhalten Anfang Jahr
2024.
klar auf und äusserte er seinen Eltern zufolge auch wiederholt den
expliziten Wunsch, dass er nicht länger im Schulinternat I verbleiben,
sondern zu seiner Familie zurückkehren und wieder eine normale Schule besuchen
wolle. Den insofern unbestritten gebliebenen Angaben seiner Eltern zufolge
zeigte sich der Beschwerdegegner zudem im häuslichen Privatunterricht bald sehr
motiviert und erlebten sie ihn "zu Hause so, dass er wieder unter Kinder
möchte und mehr Unterricht als den Nachhilfeunterricht braucht". Eine
Einschätzung, welche die zuständige Familienbegleitung offenbar teilte:
Einem vom Beschwerdegegner eingereichten Schreiben der
Leiterin der Regionalstelle Zürich/Aargau der Fachstelle P
(Sozialpädagogische Familienbegleitung), O, vom 5. Juni 2024 lässt sich
jedenfalls entnehmen, dass der Beschwerdegegner im Januar 2024, als die
Familienbegleitung durch die Fachstelle P aufgenommen wurde, den
"grossen Wunsch" gehabt habe, "ein normales Leben in seiner
Familie" zu führen. Im Schulinternat I sei es ihm sehr schlecht
gegangen, ein normaler Alltag, Schulbesuch und eine Perspektive in der
Einrichtung schienen kaum möglich. Der Beschwerdegegner sei mit dem
Heimsetting, dem Wohnen und Integrieren in die Gruppe sowie mit den vielen
anderen Kindern und deren eigenen Schwierigkeiten überfordert gewesen. Er habe
sich verweigert und es sei ihnen nicht gelungen, ihn aus der Negativspirale
herauszuholen. Die Eltern seien sehr verzweifelt und besorgt gewesen, hätten in
der Platzierung keine Zukunft gesehen und nicht weitergewusst. Mit Unterstützung
der Familienbegleitung hätten sie sich deshalb für einen Neustart mit ihrem
Sohn zu Hause entschieden, wobei es für diesen eine sehr grosse Erleichterung
gewesen sei, ernst genommen und gehört zu werden. Er habe an seinem Wunsch nach
einem normalen Alltag festhalten und daran glauben können.
In einem weiteren Schreiben vom 20. Januar 2025 führt
O ergänzend an, dass aus Sicht der Familienbegleitung Ende Januar / Anfang
Februar 2024 ein ernsthafter Grund zur Sorge um das Befinden und die
Entwicklung des Beschwerdegegners bestanden habe. Nach Einschätzung der
Familienbegleitung und der Eltern habe der Beschwerdegegner damals vor
zunehmender Verzweiflung und weiteren negativen Erlebnissen geschützt werden
müssen. Er habe positive Erfahrungen benötigt, um seinen Weg gestärkt gehen zu
können. Diese Sichtweise sei von L und der Schulpflege der Beschwerdeführerin
nicht geteilt worden. Sowohl die Eltern des Beschwerdegegners als auch die
verantwortliche Begleiterin hätten es für notwendig erachtet, eine Entscheidung
zu treffen, den Wunsch des Beschwerdegegners, nach Hause zurückzukehren und in
die Schule zu gehen, ernst zu nehmen, ihn auf seinem Weg wohlwollend zu
unterstützen und wieder positive Erfahrungen machen zu lassen. Den Vorschlag
der Schulpflege, die Entscheidung für die Suche einer aus ihrer Sicht passenden
Schule bis Mai 2024 abzuwarten, sei aus Sicht der Eltern und der
Familienbegleitung aufgrund der Sorge um das Wohl des Beschwerdegegners nicht
angebracht gewesen. Der Beschwerdegegner habe Anfang Februar 2024 bereits eine
erfreuliche Entwicklung gezeigt und sei bereit für den Schritt gewesen, sich im
Rahmen einer für ihn vorstellbaren Schule zu integrieren. Aufgrund der
fehlenden aktiven Unterstützung seitens der Schulpflege der Beschwerdeführerin hätten
die Eltern nach einem Gespräch mit der Familienbegleiterin und Abmachungen mit dem
Beschwerdegegner entschieden, eine für ihren Sohn geeignete Schule zu suchen.
Weshalb den betreffenden Schreiben und der darin
geäusserten Einschätzung keinerlei Beweiswert zukommen sollte, wie die
Beschwerdeführerin einwendet, ist nicht ersichtlich. Wer bei der Fachstelle P
als Familienbegleiterin bzw. Familienbegleiter arbeiten möchte, muss über eine
Ausbildung in Sozialpädagogik und Zusatzqualifikationen in Systemischer
Interaktionsberatung SIT oder systemischer Paar- und Familienberatung verfügen.
Während die verantwortliche Schulpsychologin, auf deren Einschätzung sich die
Beschwerdeführerin bei ihrem Entscheid stützt, den Beschwerdegegner zudem in
Verletzung der Pflicht, die Beteiligung des betroffenen Kindes bei der
Abklärung seiner Bildungsbedürfnisse sicherzustellen (vgl. VGr, 11. Januar
2024, VB.2023.00543, E. 3; Schweizerische Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren, Standardisiertes Abklärungsverfahren [SAV].
Instrument des Sonderpädagogik-Konkordats als Entscheidungsgrundlage für die
Anordnung verstärkter individueller Massnahmen. Handreichung, Bern 2014
[nachfolgend Handreichung SAV], S. 27), nie persönlich anhörte oder
anderweitig in die Berichterstattung oder Entscheidfindung einbezog, führte die
fallverantwortliche Familienbegleiterin den Angaben von O zufolge mehrere
Gespräche mit dem Beschwerdegegner. Dass nicht sie, sondern ihre Vorgesetzte
die eingereichten Schreiben verfasste, lässt diese nicht weniger aussagekräftig
erscheinen, ist doch davon auszugehen, dass O ihre Berichte in Rücksprache mit
ihrer Angestellten gestützt auf deren Schilderungen verfasste.
4.5
Aufgrund
dieser besonderen Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Eltern des
Beschwerdegegners diesen im April bzw. Mai 2024 in der privaten Schule J
zum Besuch einer Fokusklasse ab dem 18. April 2024 bzw. zum (ordentlichen)
Besuch einer ersten Sekundarklasse ab dem Schuljahr 2024/2025 anmeldeten.
Namentlich konnte von ihnen mit Blick auf das Kindeswohl nicht verlangt werden,
ihren Sohn weiter gegen seinen Willen und unter Zwang ins Schulinternat I
zu schicken, wo er seit November 2023 ohnehin nur noch geduldet war und keinen
angemessenen Schulunterricht erhielt. Bei der von ihnen im Anschluss an den
Austritt des Beschwerdegegners aus dem Internat gewählten Schulform des
privaten Hausunterrichts bzw. Homeschoolings handelte es sich sodann von Anfang
an um eine blosse Notlösung. Entgegen der Beschwerdeführerin konnte auch darin
kein angemessener Grundschulunterricht für den Beschwerdegegner erblickt
werden, der im Frühjahr 2024 kurz vor dem Stufenwechsel stand, seit einem Jahr
keinen regulären Unterricht mehr besucht hatte und dessen soziale Kontakte
während dieser Zeit ebenfalls auf ein Minimum reduziert waren. Dies hat umso
mehr zu gelten, als die Eltern des Beschwerdegegners nicht über ein Lehrdiplom
verfügen und gemäss der Beschwerdeführerin mit dem selbstgewählten
Privatunterricht an ihre Belastungsgrenzen stiessen.
Es war den Eltern nicht zumutbar, noch weitere drei Monate
bis zur Überprüfung der Situation zuzuwarten, zumal sie aufgrund ihrer
Erfahrungen damit rechnen mussten, dass auch im Anschluss an das für Ende Mai
2024.
geplante Standortgespräch mit der Beschwerdeführerin nicht gleich eine
tragbare Schullösung für ihren Sohn gefunden würde und dieser noch länger ohne
angemessene Beschulung bleiben werde.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ist in einem
Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen, ob eine behinderte Person bei Aus-
und Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen den Parteien keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8
Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Davon kann indes nach Art. 10
Abs. 2 BehiG abgewichen werden, wenn eine Partei sich mutwillig oder
leichtsinnig verhält. Dies trifft hier auf die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin zu, deren Beschwerde offensichtlich aussichtslos war. Insofern
kann offenbleiben, ob das vorliegende Verfahren einen genügend engen
Zusammenhang mit einer Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes
aufweist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind so oder anders – sowohl in
Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes wie auch in Anwendung der
allgemeinen Regelung in § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG – der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Diese ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine
angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t
BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung
und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat K.