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Entscheid

VB.2025.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00024

5. Juni 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26365)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00024

Urteil

der 4.

Kammer

vom 5. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

Prof. em. Dr. A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Zentrum für Zahnmedizin,

vertreten durch die

Abteilung Recht und Datenschutz,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Veröffentlichung

des Berichts über die Administrativuntersuchung

"Führung,

Strukturen und Governance am ZZM",

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Universitätsleitung der Universität Zürich (UZH) beauftragte am

4. April 2022 Rechtsanwalt C mit der Durchführung einer

Administrativuntersuchung betreffend Führung, Strukturen und Governance am

Zentrum für Zahnmedizin der UZH (ZZM), nachdem eine erste

Administrativuntersuchung zu Vorwürfen gegen Prof. Dr. B, ehemaliger

Direktor der Klinik für Oralchirurgie am ZZM, unter anderem zum Schluss gelangt

war, dass das Führungsverhalten von B als Klinikdirektor massiv mangelhaft

gewesen sei und er durch die Zuführung von Patienten des ZZM in seine

Privatpraxis seine Treuepflicht gegenüber der UZH verletzt habe. Mit dieser

(zweiten) Administrativuntersuchung wollte die Universitätsleitung abklären,

welche Bedingungen dazu geführt hatten, dass es zum bemängelten Verhalten von B

kommen konnte, einschliesslich der Verantwortlichkeiten und

Kontrollmechanismen.

Rechtsanwalt C und Rechtsanwältin D schlossen

die Administrativuntersuchung mit Schlussbericht vom 17. April 2023 ab,

der ihre Untersuchungsergebnisse und darauf gestützte Empfehlungen zuhanden der

UZH enthielt.

Am 12. Juli 2023 verfügte die Universitätsleitung der

UZH, den Schlussbericht unter Berücksichtigung notwendiger Schwärzungen auf der

Website der UZH während dreier Monate zu veröffentlichen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob Prof. em. Dr. A, ehemaliger Dekan der

Medizinischen Fakultät der UZH, am 4. September 2023 Rekurs bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese hiess seinen Rekurs mit

Beschluss vom 5. Dezember 2024 teilweise gut und ordnete an, vor

Veröffentlichung des Schlussberichts und nach Rechtskraft zweier weiterer

Verfahren betreffend die Administrativuntersuchung seien neben dem Namen von A

zusätzlich die Amtszeit, der Zeitpunkt seiner Pensionierung und das Fachgebiet

sowie seine Funktionsbezeichnung zu schwärzen. Die Verfahrenskosten auferlegte

die Rekurskommission A zur Hälfte und sprach ihm keine Parteientschädigung zu.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Januar 2025 gelangte A an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Beschluss der Rekurskommission vom

5.

Dezember 2024 und die Verfügung der Universitätsleitung vom

12.

Juli 2023 seien aufzuheben und die Universitätsleitung sei anzuweisen,

nicht mehr als die sechs Empfehlungen des Schlussberichts zu publizieren;

eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Rekurskommission zurückzuweisen.

Die Rekurskommission beantragte am 22. Januar 2025

die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme.

Die UZH erstattete am 14. November 2025 eine Beschwerdeantwort und

beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen.

A nahm am 28. Februar 2025 Stellung zur

Beschwerdeantwort der UZH und hielt an seinen Anträgen fest. Die UZH reichte am

10.

März 2025 ihre Stellungnahme ein und hielt ebenfalls an ihren Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Verfügungen

der Universitätsleitung der Universität Zürich etwa betreffend die

Informationstätigkeit nach § 46 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2

des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) sowie §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Umfang

der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörden wird durch den Streitgegenstand

umrissen. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens umfasst das durch die

erstinstanzliche Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses

angefochten wird. Daher kann zum einen nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Anordnung war bzw. nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der

Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.; VGr, 8. Januar 2018,

VB.2017.00379, E. 2.1; VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 1.3).

Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs

nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52

N. 11).

2.2

Der

Beschwerdeführer beantragt Einsicht in die Akten der Administrativuntersuchung,

namentlich die Korrespondenz zwischen der Universitätsleitung und den

Rechtsanwälten C und D, die Protokolle der im Rahmen der

Administrativuntersuchung geführten Befragungen und die Eingaben aller an der

Administrativuntersuchung beteiligten Personen.

Dieser Verfahrensantrag betrifft die Durchführung der

Administrativuntersuchung an sich, die weder Gegenstand des erstinstanzlichen

Entscheids noch des Verfahrens vor der Vorinstanz bzw. Inhalt des angefochtenen

Entscheids bildete und auch nicht bilden musste. Der Streitgegenstand ist auf

die Veröffentlichung des Schlussberichts der Administrativuntersuchung

beschränkt (vgl. Dispositivziffer I des Rekursentscheids). Soweit der

Beschwerdeführer die Durchführung der Administrativuntersuchung zum Gegenstand

dieses Beschwerdeverfahrens machen will, ist dies unzulässig, weil ausserhalb

des Streitgegenstands. Was die weiteren Rügen des Beschwerdeführers im

Zusammenhang mit der Durchführung der Administrativuntersuchung betrifft

(unzulässige Erweiterung des Untersuchungsgegenstands, Verletzung des rechtlichen

Gehörs, inhaltliche Mängel im Schlussbericht), erweisen sich diese aus den

gleichen Gründen als untauglich und sind sie im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens nicht zu behandeln.

3.

3.1

Art. 49

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101)

verpflichtet die Behörden, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu

informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen

entgegenstehen. Die Bestimmung verankert zusammen mit dem Art. 17 KV

(Zugang zu amtlichen Dokumenten) das Öffentlichkeitsprinzip (Stefan Vogel, in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 49 N. 1). Mit dem Gesetz

über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG,

LS 170.4) wurde das Öffentlichkeitsprinzip umgesetzt. Mit diesem Gesetz

führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog einen

Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum

Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung IDG, 1296;

Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

5.

A., Zürich etc. 2019, Rz. 1008). Der Öffentlichkeitsgrundsatz

dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürgerinnen und

Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er

bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische

Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame

Kontrolle der staatlichen Behörden. Darin liegt der Normzweck von § 14 IDG,

wonach öffentliche Organe von sich aus über ihre Tätigkeiten von allgemeinem

Interesse informieren (Marco Fey, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin

[Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons

Zürich, Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 14 N. 3).

Das IDG behandelt den Datenschutz und die Bestimmungen zur

Informationstätigkeit in einer aufeinander abgestimmten Weise und schafft so

ein Gleichgewicht zwischen den beiden Interessensphären. Das Gesetz regelt

dabei drei Hauptkategorien der Informationsbekanntgabe: neben der vorliegend zu

beurteilenden Informationstätigkeit von Amtes wegen (§ 14 IDG) das

Informationszugangsrecht (§ 20 IDG) und die weiteren Fälle der (aktiven

und passiven) Weitergabe von Personendaten (§§ 16 ff. IDG). Die

in § 23 IDG in allgemeiner Weise aufgeführten öffentlichen oder privaten

Interessen, die einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen können, sind

auch bei der aktiven Informationstätigkeit zu berücksichtigen (VGr,

16.

Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 4.2.1; Fey,

§ 14 N. 25; Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die

Information und den Datenschutz [IDG] vom 9. November 2005 [Weisung

IDG], ABl 2005, 1283 ff., 1301, 1309, 1315).

3.2

Die

Beurteilung der Rechtmässigkeit der Informationstätigkeit eines öffentlichen

Organs im Sinn von § 14 IDG bzw. der aktiven Kommunikation hängt stark vom

jeweiligen Einzelfall bzw. die berücksichtigenden Interessen hängen vom

konkreten Anlass und dem der entsprechenden Kommunikation zugrunde liegenden

Vorfall ab (Urs Saxer, Öffentlichkeitsinformation von Behörden im Rechtsstaat,

medialex 2004, S. 19 ff., 24 ff.). Zu berücksichtigen sind

dabei die öffentlichen und privaten Interessen, die im Rahmen der

Interessenabwägung gemäss § 23 IDG einer Bekanntgabe

von Informationen entgegenstehen können. Namentlich ist zu prüfen, inwiefern

und in welchem Mass die Informationsbekanntgabe in die Privatsphäre bzw. in die

Persönlichkeitsrechte Betroffener sowie gegebenenfalls in andere Grundrechte

eingreift (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00120, E. 4.5.1;

vgl. Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 23 N. 22 ff.,

auch zum Folgenden; zu den drei Teilbereichen der Privatsphäre [Geheim- bzw.

Intimsphäre, Privatbereich und Gemein- bzw. Öffentlichkeitsbereich] Andreas

Meili, Basler Kommentar, Basel 2018, Art. 28 ZGB N. 23 ff.). Die

aktive behördliche Informationstätigkeit hat verhältnismässig, das heisst für

das durch die Informationstätigkeit zu erreichende Ziel geeignet, erforderlich

und zumutbar zu sein (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 4.4).

Unter dem Aspekt der Eignung ist insbesondere zu prüfen, ob eine Information dem

Ziel einer transparenten Verwaltung dient. Unter dem Titel der Erforderlichkeit

ist zu verlangen, dass sich Art und Inhalt der Information den konkreten

Gegebenheiten des Einzelfalls anpassen, sodass diese für allfällig betroffene

Personen möglichst geringe Auswirkungen zeitigt. Unzumutbar ist eine

behördliche Information, wenn im Rahmen der Abwägung von öffentlichen und

privaten Interessen die negativen Auswirkungen auf Betroffene stärker ins

Gewicht fallen als das öffentliche Interesse an der Information (VGr,

1.

September 2020, VB.2020.00120, E. 4.5.2; vgl. § 23 IDG).

4.

4.1

Die UZH

ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener

Rechtspersönlichkeit (§ 1 UniG). Sie gilt als öffentliches Organ im Sinn

von § 3 Abs. 1 lit. c IDG und untersteht daher nach § 2 IDG

dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.

4.2

Der

Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass sich das öffentliche Interesse

an der aktiven Information durch die Beschwerdegegnerin auf die im

Schlussbericht enthaltenen sechs Empfehlungen beschränkt, die darlegen würden,

wie die Beschwerdegegnerin künftige eine gute Governance am ZZM sicherstellen

will. Darüber hinaus bestehe kein öffentliches Interesse an einer Publikation

des weiteren Inhalts des Schlussberichts. Vielmehr würden öffentliche

Interessen einer Veröffentlichung des ganzen Schlussberichts entgegenstehen.

Neben dem guten Ruf der Beschwerdegegnerin sei dies auch das Interesse an einer

inhaltlich korrekten und sachlichen Kommunikation seitens des Staats. Einer

gesamthaften Publikation stünden auch private Interessen und das

Verhältnismässigkeitsgebot entgegen. So werfe der Schlussbericht dem Beschwerdeführer

und weiteren Personen wahrheits- und aktenwidrig Pflichtverletzungen vor. Auch

bei Schwärzung der Personennamen und bei weiteren Anonymisierungen seien diese

Personen identifizierbar. Es genüge deshalb nicht, selektiv zu schwärzen. Unter

Würdigung aller betroffenen Interessen erweise sich die Beschränkung der

Publikation auf die im Schlussbericht enthaltenen Empfehlungen als

verhältnismässig.

4.3

4.3.1

Die Administrativuntersuchung ist ein verwaltungsinternes,

aufsichtsrechtliches Verfahren, mit dem ein Sachverhalt innerhalb eines Bereichs

der Verwaltung vertieft abgeklärt wird. Als Instrument der Verwaltungsaufsicht

stellt sie ein Mittel dar, um mangelhafte Abläufe, organisatorische Zustände,

Zusammenhänge und Verknüpfungen innerhalb einer Verwaltungseinheit zu

untersuchen. Administrativuntersuchungen bezwecken letztlich, die

Funktionsfähigkeit und Integrität der Verwaltung sicherzustellen oder

wiederherzustellen (vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrats zu einem

Gesetz über die Administrativuntersuchung vom 11. Juli 2018, ABl

2018-07-20, S. 5 f.; VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00808,

E. 2.2; vgl. auch Bernhard Rüdy, Administrativuntersuchungen und ihre

dienstrechtlichen Konsequenzen, in: Schweizerische Vereinigung für

Verwaltungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht – öffentliches Dienstrecht,

Jahrbuch 2012, Bern 2013, S. 119 ff., 133–135). Die

Administrativuntersuchung wird in der Regel mit einem Bericht abgeschlossen,

der sich zum Ablauf und zu den Ergebnissen der Untersuchung äussert und

Vorschläge bzw. Empfehlungen für das weitere Vorgehen formuliert

(vgl. BVGr, 13. Juli 2016, A-8073/2015, E. 5.2.2 mit weiteren

Hinweisen).

4.3.2

Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, es bestehe kein öffentliches

Interesse an einer Publikation des gesamten Schlussberichts, sondern nur an der

aktiven Information über die sechs Empfehlungen, ist ihm nicht zu folgen. Die

Administrativuntersuchung hatte die Governance am ZZM zum Gegenstand.

Anknüpfend an die Ergebnisse der ersten Untersuchung zu den Vorwürfen gegen B

(insbesondere mangelhaftes Führungsverhalten und Treuepflichtverletzung

hinsichtlich Zuführung von Patienten der UZH in seine Privatpraxis) wollte die

Beschwerdegegnerin damit auf einer generell-abstrakten Ebene abklären, welche

strukturellen Bedingungen am ZZM dieses (Fehl-)Verhalten ermöglicht hatten.

Weiter beabsichtigte die Beschwerdegegnerin mit der Untersuchung, allfällige

weitere Fehlentwicklungen am ZZM zu identifizieren und den Zustand sowie

Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Governance am ZZM zu beleuchten. Der

Untersuchungsgegenstand bezog sich somit auf das Sichtbarmachen und die

Identifikation von Abläufen und Strukturen innerhalb der Organisation des ZZM,

einschliesslich (fehlerhafter) Kontrollmechanismen. Der strittige

Schlussbericht stellt das Ergebnis dieser Abklärungen dar. Er benennt konkrete

Handlungsfelder, die zur Verbesserung der Governance am ZZM angegangen werden

sollten, legt anhand bestimmter Sachverhaltskomplexe Mängel bei den internen

Führungs- und Aufsichtsverantwortlichkeiten offen und zeigt gleichzeitig auf,

wie er zu diesen Schlussfolgerungen gelangt. Dem Schlussbericht kommt mit Blick

auf die Verwaltungskontrolle sowie die Sicherstellung der Transparenz und

Funktionsfähigkeit der Verwaltung – allesamt Zwecke, die dem

Öffentlichkeitsprinzip zugrunde liegen – im vorliegenden Fall somit eine

wichtige Funktion zu. Folglich besteht ein hohes öffentliches Interesse an der

Veröffentlichung des Schlussberichts.

Das öffentliche Interesse

erstreckt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sodann auf den

gesamten Inhalt des Schlussberichts. Aufgrund des konkreten

Untersuchungsgegenstands wäre dem Öffentlichkeitsprinzip und den damit

verfolgten Zwecken im vorliegenden Fall nicht Genüge getan, wenn lediglich die

im Schlussbericht enthaltenen Empfehlungen (unter Ausschluss des übrigen

Inhalts) publiziert würden. Denn die Empfehlungen lassen sich ohne Kenntnis des

Ablaufs der Untersuchung, der untersuchten Sachverhaltskomplexe, der

(Kern-)Aussagen der befragten bzw. beteiligten Personen oder der daraus

abgeleiteten Konklusionen nicht aus sich selbst heraus verstehen. Soweit der

Beschwerdeführer schliesslich einwendet, dass kein öffentliches Interesse an

der aktiven Information über vergangene Personalien, der Ausbreitung von

Konflikten betreffend nicht mehr am ZZM tätige Personen oder der übermässig

negativen Darstellung von Personen besteht, übersieht er, dass verwaltungsinterne

Missstände Folge des Verhaltens von Personen sind, da eine Organisation sich

letztlich aus Menschen zusammensetzt und diese (auch) Fehler begehen. Die

Klärung von Missständen, fehlerhaften Abläufen und Strukturen sowie den

dahinterstehenden Zusammenhängen innerhalb der Verwaltung kann somit nicht

losgelöst vom (Fehl-)Verhalten der involvierten Personen erfolgen. Dies ist

auch hier der Fall, geht es im Rahmen des Untersuchungsgegenstands doch

ausdrücklich auch um die Klärung von Führungs- und Aufsichtsverantwortung rund

um die Person von B. Dass der Schlussbericht sich (auch) zur Rolle und zum Verhalten

bestimmter Personen äussert, ist eine logische Folge und lässt das öffentliche

Interesse nicht entfallen.

4.3.3

Zu den möglichen negativen Folgen der ihn betreffenden Angaben im

Schlussbericht bringt der Beschwerdeführer vor, er stehe inzwischen zwar nicht

mehr in einer öffentlichen Funktion, doch bestehe die Gefahr der Rufschädigung

und der öffentlichen Vorverurteilung sowie die Gefahr, dass Aussenstehende

nicht zwischen seiner damaligen universitär-administrativen Führungsfunktion

und seiner damaligen und aktuellen ärztlichen Kompetenz unterscheiden könnten.

Dass die Veröffentlichung des Schlussberichts derartige (negative) Nebenfolgen

für ihn zeitigen könnte, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, gleichzeitig

ist aber zu berücksichtigen, dass sämtliche Angaben über den Beschwerdeführer

durchwegs seine damalige Rolle und öffentliche Funktion als Dekan der

Medizinischen Fakultät der UZH betreffen, seine Person mithin (einzig) im

Kontext seiner diesbezüglichen administrativen Führungsfunktion und im

Wesentlichen unter dem Thema der Governance am ZZM beleuchtet wird. Namentlich

beschlagen die Angaben nicht seine medizinisch-fachlichen Fähigkeiten oder

Sachverhalte aus dem Privatbereich. In diesem Sinn ist das Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers

vermindert (vgl. BGE 142 II 340 E. 4.4 mit Hinweisen). Ausserdem

ist er seit nunmehr rund vier Jahren pensioniert bzw. emeritiert und bekleidet

soweit ersichtlich keine Funktion mehr an der UZH. Vor diesem Hintergrund sind

die befürchteten negativen Auswirkungen auf seine Person als eher gering

einzustufen.

Was die weitere Kritik des Beschwerdeführers betrifft,

wonach der Schlussbericht bestimmte Umstände und Themen nicht berücksichtige

und uminterpretiere oder Zitate von Personen aus dem Kontext reisse, beschlägt

dies die sachverhaltliche Würdigung durch die Rechtsanwälte C und D als

Verfasser des Berichts. Diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,

weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer

schliesslich rügt, der Schlussbericht enthalte unwahre, unsachliche und unbegründete

Vorwürfe gegen ihn, übersieht er, dass die UZH nicht Verfasserin des Schlussberichts

ist und sich dessen Inhalt auch mit der Veröffentlichung auf der eigenen

Website nicht zu eigen macht. Mithin handelt es sich vorliegend nicht um eine

aktive Information in eigenem Namen, bei der die Behörde am Sachlichkeitsgebot

zu messen wäre (vgl. VGr, 1. September 2020, VB.2020.00120, E. 4.2

und 4.5.2). Im Übrigen gewährt die UZH dem Beschwerdeführer nach wie vor die

Möglichkeit, eine Stellungnahme zu verfassen, die sie gemeinsam mit dem

Schlussbericht auf der Website veröffentlichen würde.

4.3.4

Die Vorinstanz hat zugunsten des Beschwerdeführers neben der Schwärzung

seines Namens zusätzlich im gesamten Schlussbericht die Schwärzung folgender

Angaben über seine Person angeordnet: die Amtszeit, den Zeitpunkt seiner

Pensionierung, das Fachgebiet sowie die Funktionsbezeichnung. Ob die Schwärzung

dieser zusätzlichen Angaben vorliegend mit dem Öffentlichkeitsprinzip vereinbar

ist, ist fraglich, muss aber offenbleiben. Die Beschwerdegegnerin hat nicht

selbständig Beschwerde erhoben und entsprechende Parteianträge gestellt, womit

das Verbot der reformatio in peius (§ 63 Abs. 2 VRG) greift

(vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 23 f.).

4.3.5

Insgesamt fällt das öffentliche Interesse an der Publikation des gesamten

Schlussberichts gegenüber den möglichen negativen Auswirkungen der Publikation

für den Beschwerdeführer stärker ins Gewicht. Die Veröffentlichung des gesamten

Schlussberichts (unter Berücksichtigung der vorinstanzlich angeordneten

Schwärzungen) erweist sich als verhältnismässig und in Anwendung von § 14

Abs. 1 und § 23 IDG als rechtmässig.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Kostenauflage im vorinstanzlichen

Verfahren. Er sei im Wesentlichen mit seiner Rüge durchgedrungen, dass die

Veröffentlichung des Schlussberichts nicht wie geplant stattfinden dürfe.

Überdies habe das Verfahren zu lange gedauert, was ebenfalls gegen die

Kostenauflage spreche.

5.2

Wie es

sich mit diesen Rügen verhält, kann offenbleiben. Die Kostenauflage im

Rekursverfahren ist aus einem anderen Grund rechtsfehlerhaft:

Die Administrativuntersuchung bzw. der daraus

resultierende, streitgegenständliche Schlussbericht betrifft den Beschwerdeführer

wie erwähnt in seiner (damaligen) Stellung als Dekan der Medizinischen Fakultät

der UZH und damit als Arbeitnehmer der UZH. Daher ist in Bezug auf die

Kostenfolgen von einer personalrechtlichen Streitigkeit im Sinn von § 13 Abs. 3 VRG auszugehen (vgl. VGr, 19. April 2023, VB.2023.00195,

E. 4), weshalb die Vorinstanz die Verfahrenskosten in Anwendung von

§ 65a Abs. 3 VRG nicht hätte dem Beschwerdeführer auferlegen dürfen,

sondern auf die Staatskasse hätte nehmen müssen.

6.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit (teilweise)

gutzuheissen, als die Kostenauflage an den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen

Entscheid aufzuheben ist.

7.

7.1

Weil es

sich nicht um eine Streitigkeit von grosser Tragweite handelt (vgl. zu diesem Hilfskriterium

bei Fällen ohne Streitwert VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00607, E. 5

mit Hinweisen) sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine

Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bereits mangels entsprechenden

Antrags nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N 16).

7.2

Die

Beschwerdegegnerin ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem

Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in

der Regel keine Parteientschädigung zu, da die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen

Amtstätigkeit gehört (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3;

Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen). Folglich ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer III

des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom

5.

Dezember 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf die

Staatskasse genommen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.