VB.2025.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00024
5. Juni 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26365)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00024
Urteil
der 4.
Kammer
vom 5. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
Prof. em. Dr. A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Zentrum für Zahnmedizin,
vertreten durch die
Abteilung Recht und Datenschutz,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Veröffentlichung
des Berichts über die Administrativuntersuchung
"Führung,
Strukturen und Governance am ZZM",
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Universitätsleitung der Universität Zürich (UZH) beauftragte am
4. April 2022 Rechtsanwalt C mit der Durchführung einer
Administrativuntersuchung betreffend Führung, Strukturen und Governance am
Zentrum für Zahnmedizin der UZH (ZZM), nachdem eine erste
Administrativuntersuchung zu Vorwürfen gegen Prof. Dr. B, ehemaliger
Direktor der Klinik für Oralchirurgie am ZZM, unter anderem zum Schluss gelangt
war, dass das Führungsverhalten von B als Klinikdirektor massiv mangelhaft
gewesen sei und er durch die Zuführung von Patienten des ZZM in seine
Privatpraxis seine Treuepflicht gegenüber der UZH verletzt habe. Mit dieser
(zweiten) Administrativuntersuchung wollte die Universitätsleitung abklären,
welche Bedingungen dazu geführt hatten, dass es zum bemängelten Verhalten von B
kommen konnte, einschliesslich der Verantwortlichkeiten und
Kontrollmechanismen.
Rechtsanwalt C und Rechtsanwältin D schlossen
die Administrativuntersuchung mit Schlussbericht vom 17. April 2023 ab,
der ihre Untersuchungsergebnisse und darauf gestützte Empfehlungen zuhanden der
UZH enthielt.
Am 12. Juli 2023 verfügte die Universitätsleitung der
UZH, den Schlussbericht unter Berücksichtigung notwendiger Schwärzungen auf der
Website der UZH während dreier Monate zu veröffentlichen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob Prof. em. Dr. A, ehemaliger Dekan der
Medizinischen Fakultät der UZH, am 4. September 2023 Rekurs bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese hiess seinen Rekurs mit
Beschluss vom 5. Dezember 2024 teilweise gut und ordnete an, vor
Veröffentlichung des Schlussberichts und nach Rechtskraft zweier weiterer
Verfahren betreffend die Administrativuntersuchung seien neben dem Namen von A
zusätzlich die Amtszeit, der Zeitpunkt seiner Pensionierung und das Fachgebiet
sowie seine Funktionsbezeichnung zu schwärzen. Die Verfahrenskosten auferlegte
die Rekurskommission A zur Hälfte und sprach ihm keine Parteientschädigung zu.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Januar 2025 gelangte A an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Beschluss der Rekurskommission vom
5.
Dezember 2024 und die Verfügung der Universitätsleitung vom
12.
Juli 2023 seien aufzuheben und die Universitätsleitung sei anzuweisen,
nicht mehr als die sechs Empfehlungen des Schlussberichts zu publizieren;
eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Rekurskommission zurückzuweisen.
Die Rekurskommission beantragte am 22. Januar 2025
die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme.
Die UZH erstattete am 14. November 2025 eine Beschwerdeantwort und
beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen.
A nahm am 28. Februar 2025 Stellung zur
Beschwerdeantwort der UZH und hielt an seinen Anträgen fest. Die UZH reichte am
10.
März 2025 ihre Stellungnahme ein und hielt ebenfalls an ihren Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Verfügungen
der Universitätsleitung der Universität Zürich etwa betreffend die
Informationstätigkeit nach § 46 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) sowie §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Umfang
der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörden wird durch den Streitgegenstand
umrissen. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens umfasst das durch die
erstinstanzliche Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses
angefochten wird. Daher kann zum einen nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Anordnung war bzw. nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Zum andern bestimmt sich der
Streitgegenstand nach der im Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge (Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.; VGr, 8. Januar 2018,
VB.2017.00379, E. 2.1; VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 1.3).
Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs
nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 11).
2.2
Der
Beschwerdeführer beantragt Einsicht in die Akten der Administrativuntersuchung,
namentlich die Korrespondenz zwischen der Universitätsleitung und den
Rechtsanwälten C und D, die Protokolle der im Rahmen der
Administrativuntersuchung geführten Befragungen und die Eingaben aller an der
Administrativuntersuchung beteiligten Personen.
Dieser Verfahrensantrag betrifft die Durchführung der
Administrativuntersuchung an sich, die weder Gegenstand des erstinstanzlichen
Entscheids noch des Verfahrens vor der Vorinstanz bzw. Inhalt des angefochtenen
Entscheids bildete und auch nicht bilden musste. Der Streitgegenstand ist auf
die Veröffentlichung des Schlussberichts der Administrativuntersuchung
beschränkt (vgl. Dispositivziffer I des Rekursentscheids). Soweit der
Beschwerdeführer die Durchführung der Administrativuntersuchung zum Gegenstand
dieses Beschwerdeverfahrens machen will, ist dies unzulässig, weil ausserhalb
des Streitgegenstands. Was die weiteren Rügen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der Durchführung der Administrativuntersuchung betrifft
(unzulässige Erweiterung des Untersuchungsgegenstands, Verletzung des rechtlichen
Gehörs, inhaltliche Mängel im Schlussbericht), erweisen sich diese aus den
gleichen Gründen als untauglich und sind sie im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens nicht zu behandeln.
3.
3.1
Art. 49
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101)
verpflichtet die Behörden, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu
informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen. Die Bestimmung verankert zusammen mit dem Art. 17 KV
(Zugang zu amtlichen Dokumenten) das Öffentlichkeitsprinzip (Stefan Vogel, in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 49 N. 1). Mit dem Gesetz
über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG,
LS 170.4) wurde das Öffentlichkeitsprinzip umgesetzt. Mit diesem Gesetz
führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog einen
Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum
Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung IDG, 1296;
Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
5.
A., Zürich etc. 2019, Rz. 1008). Der Öffentlichkeitsgrundsatz
dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürgerinnen und
Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er
bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische
Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame
Kontrolle der staatlichen Behörden. Darin liegt der Normzweck von § 14 IDG,
wonach öffentliche Organe von sich aus über ihre Tätigkeiten von allgemeinem
Interesse informieren (Marco Fey, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons
Zürich, Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 14 N. 3).
Das IDG behandelt den Datenschutz und die Bestimmungen zur
Informationstätigkeit in einer aufeinander abgestimmten Weise und schafft so
ein Gleichgewicht zwischen den beiden Interessensphären. Das Gesetz regelt
dabei drei Hauptkategorien der Informationsbekanntgabe: neben der vorliegend zu
beurteilenden Informationstätigkeit von Amtes wegen (§ 14 IDG) das
Informationszugangsrecht (§ 20 IDG) und die weiteren Fälle der (aktiven
und passiven) Weitergabe von Personendaten (§§ 16 ff. IDG). Die
in § 23 IDG in allgemeiner Weise aufgeführten öffentlichen oder privaten
Interessen, die einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen können, sind
auch bei der aktiven Informationstätigkeit zu berücksichtigen (VGr,
16.
Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 4.2.1; Fey,
§ 14 N. 25; Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die
Information und den Datenschutz [IDG] vom 9. November 2005 [Weisung
IDG], ABl 2005, 1283 ff., 1301, 1309, 1315).
3.2
Die
Beurteilung der Rechtmässigkeit der Informationstätigkeit eines öffentlichen
Organs im Sinn von § 14 IDG bzw. der aktiven Kommunikation hängt stark vom
jeweiligen Einzelfall bzw. die berücksichtigenden Interessen hängen vom
konkreten Anlass und dem der entsprechenden Kommunikation zugrunde liegenden
Vorfall ab (Urs Saxer, Öffentlichkeitsinformation von Behörden im Rechtsstaat,
medialex 2004, S. 19 ff., 24 ff.). Zu berücksichtigen sind
dabei die öffentlichen und privaten Interessen, die im Rahmen der
Interessenabwägung gemäss § 23 IDG einer Bekanntgabe
von Informationen entgegenstehen können. Namentlich ist zu prüfen, inwiefern
und in welchem Mass die Informationsbekanntgabe in die Privatsphäre bzw. in die
Persönlichkeitsrechte Betroffener sowie gegebenenfalls in andere Grundrechte
eingreift (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00120, E. 4.5.1;
vgl. Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 23 N. 22 ff.,
auch zum Folgenden; zu den drei Teilbereichen der Privatsphäre [Geheim- bzw.
Intimsphäre, Privatbereich und Gemein- bzw. Öffentlichkeitsbereich] Andreas
Meili, Basler Kommentar, Basel 2018, Art. 28 ZGB N. 23 ff.). Die
aktive behördliche Informationstätigkeit hat verhältnismässig, das heisst für
das durch die Informationstätigkeit zu erreichende Ziel geeignet, erforderlich
und zumutbar zu sein (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 4.4).
Unter dem Aspekt der Eignung ist insbesondere zu prüfen, ob eine Information dem
Ziel einer transparenten Verwaltung dient. Unter dem Titel der Erforderlichkeit
ist zu verlangen, dass sich Art und Inhalt der Information den konkreten
Gegebenheiten des Einzelfalls anpassen, sodass diese für allfällig betroffene
Personen möglichst geringe Auswirkungen zeitigt. Unzumutbar ist eine
behördliche Information, wenn im Rahmen der Abwägung von öffentlichen und
privaten Interessen die negativen Auswirkungen auf Betroffene stärker ins
Gewicht fallen als das öffentliche Interesse an der Information (VGr,
1.
September 2020, VB.2020.00120, E. 4.5.2; vgl. § 23 IDG).
4.
4.1
Die UZH
ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener
Rechtspersönlichkeit (§ 1 UniG). Sie gilt als öffentliches Organ im Sinn
von § 3 Abs. 1 lit. c IDG und untersteht daher nach § 2 IDG
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.
4.2
Der
Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass sich das öffentliche Interesse
an der aktiven Information durch die Beschwerdegegnerin auf die im
Schlussbericht enthaltenen sechs Empfehlungen beschränkt, die darlegen würden,
wie die Beschwerdegegnerin künftige eine gute Governance am ZZM sicherstellen
will. Darüber hinaus bestehe kein öffentliches Interesse an einer Publikation
des weiteren Inhalts des Schlussberichts. Vielmehr würden öffentliche
Interessen einer Veröffentlichung des ganzen Schlussberichts entgegenstehen.
Neben dem guten Ruf der Beschwerdegegnerin sei dies auch das Interesse an einer
inhaltlich korrekten und sachlichen Kommunikation seitens des Staats. Einer
gesamthaften Publikation stünden auch private Interessen und das
Verhältnismässigkeitsgebot entgegen. So werfe der Schlussbericht dem Beschwerdeführer
und weiteren Personen wahrheits- und aktenwidrig Pflichtverletzungen vor. Auch
bei Schwärzung der Personennamen und bei weiteren Anonymisierungen seien diese
Personen identifizierbar. Es genüge deshalb nicht, selektiv zu schwärzen. Unter
Würdigung aller betroffenen Interessen erweise sich die Beschränkung der
Publikation auf die im Schlussbericht enthaltenen Empfehlungen als
verhältnismässig.
4.3
4.3.1
Die Administrativuntersuchung ist ein verwaltungsinternes,
aufsichtsrechtliches Verfahren, mit dem ein Sachverhalt innerhalb eines Bereichs
der Verwaltung vertieft abgeklärt wird. Als Instrument der Verwaltungsaufsicht
stellt sie ein Mittel dar, um mangelhafte Abläufe, organisatorische Zustände,
Zusammenhänge und Verknüpfungen innerhalb einer Verwaltungseinheit zu
untersuchen. Administrativuntersuchungen bezwecken letztlich, die
Funktionsfähigkeit und Integrität der Verwaltung sicherzustellen oder
wiederherzustellen (vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrats zu einem
Gesetz über die Administrativuntersuchung vom 11. Juli 2018, ABl
2018-07-20, S. 5 f.; VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00808,
E. 2.2; vgl. auch Bernhard Rüdy, Administrativuntersuchungen und ihre
dienstrechtlichen Konsequenzen, in: Schweizerische Vereinigung für
Verwaltungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht – öffentliches Dienstrecht,
Jahrbuch 2012, Bern 2013, S. 119 ff., 133–135). Die
Administrativuntersuchung wird in der Regel mit einem Bericht abgeschlossen,
der sich zum Ablauf und zu den Ergebnissen der Untersuchung äussert und
Vorschläge bzw. Empfehlungen für das weitere Vorgehen formuliert
(vgl. BVGr, 13. Juli 2016, A-8073/2015, E. 5.2.2 mit weiteren
Hinweisen).
4.3.2
Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, es bestehe kein öffentliches
Interesse an einer Publikation des gesamten Schlussberichts, sondern nur an der
aktiven Information über die sechs Empfehlungen, ist ihm nicht zu folgen. Die
Administrativuntersuchung hatte die Governance am ZZM zum Gegenstand.
Anknüpfend an die Ergebnisse der ersten Untersuchung zu den Vorwürfen gegen B
(insbesondere mangelhaftes Führungsverhalten und Treuepflichtverletzung
hinsichtlich Zuführung von Patienten der UZH in seine Privatpraxis) wollte die
Beschwerdegegnerin damit auf einer generell-abstrakten Ebene abklären, welche
strukturellen Bedingungen am ZZM dieses (Fehl-)Verhalten ermöglicht hatten.
Weiter beabsichtigte die Beschwerdegegnerin mit der Untersuchung, allfällige
weitere Fehlentwicklungen am ZZM zu identifizieren und den Zustand sowie
Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Governance am ZZM zu beleuchten. Der
Untersuchungsgegenstand bezog sich somit auf das Sichtbarmachen und die
Identifikation von Abläufen und Strukturen innerhalb der Organisation des ZZM,
einschliesslich (fehlerhafter) Kontrollmechanismen. Der strittige
Schlussbericht stellt das Ergebnis dieser Abklärungen dar. Er benennt konkrete
Handlungsfelder, die zur Verbesserung der Governance am ZZM angegangen werden
sollten, legt anhand bestimmter Sachverhaltskomplexe Mängel bei den internen
Führungs- und Aufsichtsverantwortlichkeiten offen und zeigt gleichzeitig auf,
wie er zu diesen Schlussfolgerungen gelangt. Dem Schlussbericht kommt mit Blick
auf die Verwaltungskontrolle sowie die Sicherstellung der Transparenz und
Funktionsfähigkeit der Verwaltung – allesamt Zwecke, die dem
Öffentlichkeitsprinzip zugrunde liegen – im vorliegenden Fall somit eine
wichtige Funktion zu. Folglich besteht ein hohes öffentliches Interesse an der
Veröffentlichung des Schlussberichts.
Das öffentliche Interesse
erstreckt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sodann auf den
gesamten Inhalt des Schlussberichts. Aufgrund des konkreten
Untersuchungsgegenstands wäre dem Öffentlichkeitsprinzip und den damit
verfolgten Zwecken im vorliegenden Fall nicht Genüge getan, wenn lediglich die
im Schlussbericht enthaltenen Empfehlungen (unter Ausschluss des übrigen
Inhalts) publiziert würden. Denn die Empfehlungen lassen sich ohne Kenntnis des
Ablaufs der Untersuchung, der untersuchten Sachverhaltskomplexe, der
(Kern-)Aussagen der befragten bzw. beteiligten Personen oder der daraus
abgeleiteten Konklusionen nicht aus sich selbst heraus verstehen. Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich einwendet, dass kein öffentliches Interesse an
der aktiven Information über vergangene Personalien, der Ausbreitung von
Konflikten betreffend nicht mehr am ZZM tätige Personen oder der übermässig
negativen Darstellung von Personen besteht, übersieht er, dass verwaltungsinterne
Missstände Folge des Verhaltens von Personen sind, da eine Organisation sich
letztlich aus Menschen zusammensetzt und diese (auch) Fehler begehen. Die
Klärung von Missständen, fehlerhaften Abläufen und Strukturen sowie den
dahinterstehenden Zusammenhängen innerhalb der Verwaltung kann somit nicht
losgelöst vom (Fehl-)Verhalten der involvierten Personen erfolgen. Dies ist
auch hier der Fall, geht es im Rahmen des Untersuchungsgegenstands doch
ausdrücklich auch um die Klärung von Führungs- und Aufsichtsverantwortung rund
um die Person von B. Dass der Schlussbericht sich (auch) zur Rolle und zum Verhalten
bestimmter Personen äussert, ist eine logische Folge und lässt das öffentliche
Interesse nicht entfallen.
4.3.3
Zu den möglichen negativen Folgen der ihn betreffenden Angaben im
Schlussbericht bringt der Beschwerdeführer vor, er stehe inzwischen zwar nicht
mehr in einer öffentlichen Funktion, doch bestehe die Gefahr der Rufschädigung
und der öffentlichen Vorverurteilung sowie die Gefahr, dass Aussenstehende
nicht zwischen seiner damaligen universitär-administrativen Führungsfunktion
und seiner damaligen und aktuellen ärztlichen Kompetenz unterscheiden könnten.
Dass die Veröffentlichung des Schlussberichts derartige (negative) Nebenfolgen
für ihn zeitigen könnte, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, gleichzeitig
ist aber zu berücksichtigen, dass sämtliche Angaben über den Beschwerdeführer
durchwegs seine damalige Rolle und öffentliche Funktion als Dekan der
Medizinischen Fakultät der UZH betreffen, seine Person mithin (einzig) im
Kontext seiner diesbezüglichen administrativen Führungsfunktion und im
Wesentlichen unter dem Thema der Governance am ZZM beleuchtet wird. Namentlich
beschlagen die Angaben nicht seine medizinisch-fachlichen Fähigkeiten oder
Sachverhalte aus dem Privatbereich. In diesem Sinn ist das Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers
vermindert (vgl. BGE 142 II 340 E. 4.4 mit Hinweisen). Ausserdem
ist er seit nunmehr rund vier Jahren pensioniert bzw. emeritiert und bekleidet
soweit ersichtlich keine Funktion mehr an der UZH. Vor diesem Hintergrund sind
die befürchteten negativen Auswirkungen auf seine Person als eher gering
einzustufen.
Was die weitere Kritik des Beschwerdeführers betrifft,
wonach der Schlussbericht bestimmte Umstände und Themen nicht berücksichtige
und uminterpretiere oder Zitate von Personen aus dem Kontext reisse, beschlägt
dies die sachverhaltliche Würdigung durch die Rechtsanwälte C und D als
Verfasser des Berichts. Diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,
weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich rügt, der Schlussbericht enthalte unwahre, unsachliche und unbegründete
Vorwürfe gegen ihn, übersieht er, dass die UZH nicht Verfasserin des Schlussberichts
ist und sich dessen Inhalt auch mit der Veröffentlichung auf der eigenen
Website nicht zu eigen macht. Mithin handelt es sich vorliegend nicht um eine
aktive Information in eigenem Namen, bei der die Behörde am Sachlichkeitsgebot
zu messen wäre (vgl. VGr, 1. September 2020, VB.2020.00120, E. 4.2
und 4.5.2). Im Übrigen gewährt die UZH dem Beschwerdeführer nach wie vor die
Möglichkeit, eine Stellungnahme zu verfassen, die sie gemeinsam mit dem
Schlussbericht auf der Website veröffentlichen würde.
4.3.4
Die Vorinstanz hat zugunsten des Beschwerdeführers neben der Schwärzung
seines Namens zusätzlich im gesamten Schlussbericht die Schwärzung folgender
Angaben über seine Person angeordnet: die Amtszeit, den Zeitpunkt seiner
Pensionierung, das Fachgebiet sowie die Funktionsbezeichnung. Ob die Schwärzung
dieser zusätzlichen Angaben vorliegend mit dem Öffentlichkeitsprinzip vereinbar
ist, ist fraglich, muss aber offenbleiben. Die Beschwerdegegnerin hat nicht
selbständig Beschwerde erhoben und entsprechende Parteianträge gestellt, womit
das Verbot der reformatio in peius (§ 63 Abs. 2 VRG) greift
(vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 23 f.).
4.3.5
Insgesamt fällt das öffentliche Interesse an der Publikation des gesamten
Schlussberichts gegenüber den möglichen negativen Auswirkungen der Publikation
für den Beschwerdeführer stärker ins Gewicht. Die Veröffentlichung des gesamten
Schlussberichts (unter Berücksichtigung der vorinstanzlich angeordneten
Schwärzungen) erweist sich als verhältnismässig und in Anwendung von § 14
Abs. 1 und § 23 IDG als rechtmässig.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Kostenauflage im vorinstanzlichen
Verfahren. Er sei im Wesentlichen mit seiner Rüge durchgedrungen, dass die
Veröffentlichung des Schlussberichts nicht wie geplant stattfinden dürfe.
Überdies habe das Verfahren zu lange gedauert, was ebenfalls gegen die
Kostenauflage spreche.
5.2
Wie es
sich mit diesen Rügen verhält, kann offenbleiben. Die Kostenauflage im
Rekursverfahren ist aus einem anderen Grund rechtsfehlerhaft:
Die Administrativuntersuchung bzw. der daraus
resultierende, streitgegenständliche Schlussbericht betrifft den Beschwerdeführer
wie erwähnt in seiner (damaligen) Stellung als Dekan der Medizinischen Fakultät
der UZH und damit als Arbeitnehmer der UZH. Daher ist in Bezug auf die
Kostenfolgen von einer personalrechtlichen Streitigkeit im Sinn von § 13 Abs. 3 VRG auszugehen (vgl. VGr, 19. April 2023, VB.2023.00195,
E. 4), weshalb die Vorinstanz die Verfahrenskosten in Anwendung von
§ 65a Abs. 3 VRG nicht hätte dem Beschwerdeführer auferlegen dürfen,
sondern auf die Staatskasse hätte nehmen müssen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit (teilweise)
gutzuheissen, als die Kostenauflage an den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Entscheid aufzuheben ist.
7.
7.1
Weil es
sich nicht um eine Streitigkeit von grosser Tragweite handelt (vgl. zu diesem Hilfskriterium
bei Fällen ohne Streitwert VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00607, E. 5
mit Hinweisen) sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine
Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bereits mangels entsprechenden
Antrags nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N 16).
7.2
Die
Beschwerdegegnerin ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem
Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in
der Regel keine Parteientschädigung zu, da die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen
Amtstätigkeit gehört (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3;
Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen). Folglich ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer III
des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom
5.
Dezember 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf die
Staatskasse genommen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.