VB.2025.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00025
20. März 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26116)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00025
Verfügung
des Einzelrichters
vom 20. März
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für
Gesundheit,
Beschwerdegegner,
betreffend Berufsausübungsverbot,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Verfügung vom 18. Oktober
2024 entzog das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich Dr. med. B die
Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt
(Dispositivziffer I). Bei Patientinnen und Patienten, die bei Dr. med. B
in Behandlung stünden, sei diese innert drei Wochen nach Eröffnung der
Verfügung abzuschliessen, oder die Patientinnen und Patienten seien innert
derselben Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen. Neue
Behandlungen dürften per sofort nicht mehr begonnen werden
(Dispositivziffer II). Sodann auferlegte das Amt für Gesundheit Dr. med. B
eine Busse von Fr. 5'000.- (Dispositivziffer III) sowie die Kosten
des Verfahrens von Fr. 2'500.- (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der
Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I und
Erwägungen
II der Verfügung entzog das Amt für Gesundheit – unter Vorbehalt der
dreiwöchigen Übergangsfrist – die aufschiebende Wirkung
(Dispositivziffer VI). Die Verfügung wurde Dr. med. B bzw.
seiner damaligen Vertreterin, dem Bundesamt für Gesundheit, dem
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen und der AGZ (AerzteGesellschaft des
Kantons Zürich) mitgeteilt (Dispositivziffer VII).
B. Dr. med. B, vertreten
durch Fürsprecher C, erhob daraufhin Rekurs bei der Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 27. November 2024 nahm die
Gesundheitsdirektion vom Eingang des Rekurses Vormerk
(Dispositivziffer I). Den Antrag auf Überweisung an den Regierungsrat wies
sie ab (Dispositivziffer II), ebenso das Begehren um superprovisorische
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
(Dispositivziffer III). Sodann forderte die Gesundheitsdirektion das Amt
für Gesundheit auf, innert einer Frist von zehn Tagen zum Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen
(Dispositivziffer V) und innert 30 Tagen eine Rekursantwort
einzureichen (Dispositivziffer VI). Die Verfügung wurde Dr. med. B
bzw. seinem Vertreter und dem Amt für Gesundheit mitgeteilt
(Dispositivziffer VIII).
C. Mit Eingabe vom 18. Dezember
2024.
erhob Dr. med. B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, Dispositivziffer III der Verfügung der Gesundheitsdirektion
vom 27. November 2024 sei aufzuheben und seinem Rekurs vom
21.
November 2024 gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2024 sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung VB.2024.00768 vom
19.
Dezember 2024 [zur Publikation vorgesehen] trat das Verwaltungsgericht
auf die Beschwerde nicht ein, da Dr. med. B das Rechtsschutzinteresse
an der Anfechtung der verweigerten superprovisorischen Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses fehle.
Das
Rekursverfahren ist – soweit bekannt – noch hängig (vgl. hinten II.B.).
II.
A. Mit Eingabe vom 13. Januar
2025.
gelangte A – seinen Ausführungen zufolge Patient von Dr. med. B
– an das Verwaltungsgericht und beantragte neben anderem die Aufhebung des
"Entscheids" der Gesundheitsdirektion vom 18. Oktober 2024
betreffend Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen
Berufsausübung seines Arztes Dr. med. B "sowie die diesbezüglich
darauffolgenden Verfügungen der Gesundheitsdirektion sowie des Amts für
Gesundheit des Kantons Zürich". Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin
das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Geschäftsnummer VB.2025.00025 und
setzte A – mangels eines klaren und eindeutigen Beschwerdeantrags – mit
Präsidialverfügung vom 15. Januar 2025 eine Frist von zehn Tagen an, um
sämtliche von ihm angefochtenen Entscheide einzureichen, mindestens aber genau
zu bezeichnen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Innert
derselben Frist habe A auch das von ihm in der Eingabe vom 13. Januar 2025
erwähnte Rundschreiben vom 8. Januar 2025 einzureichen. Da A die
Präsidialverfügung in der Folge nicht abholte, der Sendungsverfolgung der Post
indes auch nicht entnommen werden konnte, dass ihn die Post zur Abholung
avisiert hatte, versandte das Verwaltungsgericht die Präsidialverfügung am
4.
Februar 2025 ein zweites Mal. Am 12. Februar 2025 wurde sie
schliesslich dem Bruder von A am Postschalter zugestellt.
B. Mit Verfügung vom 29. Januar
2025.
wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch von Dr. med. B um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab (Dispositivziffer I).
Die Verfügung wurde Dr. med. B bzw. seinem Vertreter und dem Amt für
Gesundheit mitgeteilt (Dispositivziffer IV).
C. Am 24. Februar 2025 erschien A
am Schalter des Verwaltungsgerichts und ersuchte um Akteneinsicht sowie
Erstreckung der ihm mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2025 angesetzten
Frist. Beides wurde ihm noch am selben Tag gewährt.
D. Mit Eingabe vom 17. März 2025
stellte A zusätzliche Begehren und reichte nebst der eingangs genannten
Verfügung des Amts für Gesundheit verschiedene weitere Unterlagen ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die
Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als
offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf
verzichtet werden, weitere Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl.
§ 57 und § 58 VRG). Namentlich bestand kein Anlass, dem mit Eingabe
vom 17. März 2025 gestellten Antrag des Beschwerdeführer zu folgen,
Unterlagen .er ein angebliches neues Anstellungsverhältnis von Dr. med. B
einzuholen oder dem Beschwerdeführer hierfür eine Frist anzusetzen bzw. zu
"verlängern".
1.2
Ebenfalls
mit Eingabe vom 17. März 2025 beantragt der Beschwerdeführer, das
Verwaltungsgericht habe "in der gleichen Sache" beschwerdeführende
Personen zu verpflichten, "Dokumente und Gerichtsentscheide" an ihn
herauszugeben, oder diese allenfalls selbst – in geschwärzter Form –
auszuhändigen. Dieses sinngemässe Einsichtsgesuch in die Akten abgeschlossener
Verfahren vor Verwaltungsgericht geht jedoch über den vorliegenden
Streitgegenstand hinaus, der auf die Anfechtung verschiedener Entscheide des
Beschwerdegegners bzw. der Gesundheitsdirektion beschränkt ist (dazu sogleich
E. 2), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
2.
2.1
Der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März 2025 lagen folgende Dokumente
bei: die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2024 (vorn I.A.),
die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024 (vorn I.B.),
die Stellungnahme des Beschwerdegegners zur von Dr. med. B im
Rekursverfahren beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses vom 9. Dezember 2024, die Rekursantwort des Beschwerdegegners vom
17.
Dezember 2024, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
29.
Januar 2025 (vorn II.B.), eine E-Mail der AGZ an Dr. med. B
vom 20. Februar 2025 betreffend die Leistung von Notfalldienst samt
handschriftlichen Bemerkungen von Dr. med. B, wonach es dem
Beschwerdeführer gestattet sei, auf seiner Website aufgeschaltete Dokumente vor
Verwaltungsgericht zu verwenden, medizinische – mutmasslich von Dr. med. B
erhobene – Daten des Beschwerdeführers sowie die Präsidialverfügung des
Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2025 (vorn II.A.).
Auch wenn der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März
2025.
ausdrücklich bloss die Verfügung vom 18. Oktober 2024 als
"angefochten" bezeichnet, darf aufgrund seiner früheren Eingabe vom
13.
Januar 2025 und der nachgereichten Unterlagen angenommen werden, dass
er darüber hinaus auch die Verfügungen der Gesundheitsdirektion vom
27.
November 2024 und 29. Januar 2025 anficht.
2.2
Wie ihrer
Rechtsmittelbelehrung entnommen werden kann (Dispositivziffer V), kann
bzw. muss die Verfügung vom 18. Oktober 2024 zunächst mit Rekurs bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich angefochten werden (§ 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 2 VRG). Erst gegen deren Entscheid ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich (§ 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG). In Bezug auf die Verfügung vom
18.
Oktober 2024 mangelt es dem Verwaltungsgericht folglich an der
erforderlichen funktionalen Zuständigkeit.
2.3
Gegen die
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024, für deren
rechtsmittelweise Überprüfung das Verwaltungsgericht funktional zuständig wäre,
erhob Dr. med. B – als Adressat derselben – am 18. Dezember 2024
bereits selbst Beschwerde beim Verwaltungsgericht, auf welche dieses mit
Verfügung VB.2024.00768 vom 19. Dezember 2024 in der Folge nicht eintrat
(vorn II.C.). Dr. med. B stand dagegen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Fehlte es
aber schon dem Verfügungsadressaten – Dr. med. B – am
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung von Dispositivziffer III der
Verfügung vom 27. November 2024, so muss dies umso mehr für den
Beschwerdeführer gelten, der sich im Sinn einer Drittbeschwerde an das
Verwaltungsgericht wandte. Auch in Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der
Verfügung vom 27. November 2024 ist kein Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers an deren Aufhebung zu erkennen. Zudem handelt es sich bei
dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich nach
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss
nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) richtet. Inwiefern hier die Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen sollen, wonach Zwischenentscheide nur
dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher insofern ebenso nicht
einzutreten.
2.4
Auch in
Bezug auf die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Januar 2025 wäre
die funktionale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Der
Beschwerdeführer ist jedoch zu deren Anfechtung nicht legitimiert. Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Auch wenn dies dem Wortlaut von
§ 21 Abs. 1 VRG nicht entnommen werden kann, bedarf es neben dem
Berührtsein und dem schutzwürdigen Interesse – der materiellen Beschwer – auch
der formellen Beschwer. Mithin muss die rechtsuchende Person am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen haben und mit ihren Anträgen nicht oder nicht
vollständig durchgedrungen sein (Bertschi, § 21 N. 29). Dies trifft
auf den Beschwerdeführer nicht zu. Zwar muss das Erfordernis der formellen
Beschwer dann nicht erfüllt sein, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes
Verschulden nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen konnte, etwa weil
ihm das Verfahren nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, oder
wenn ihm zu Unrecht die Parteistellung versagt wurde oder wenn diese erst durch
den angefochtenen Entscheid begründet wurde (Bertschi, § 21 N. 31).
Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor, hatte doch der
Beschwerdeführer offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Eingabe vom
13.
Januar 2025 Kenntnis vom von Dr. med. B angestrengten und
bei der Gesundheitsdirektion derzeit noch hängigen Rekursverfahren. Dem
Beschwerdeführer wäre es freigestanden – und steht es immer noch frei – selbst
bei der Gesundheitsdirektion Rekurs zu erheben oder allenfalls um Beiladung zum
Rekursverfahren von Dr. med. B zu ersuchen (hinten E. 4.1).
2.5
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Inhaltlich ist darauf
demzufolge nicht einzugehen, mithin ist die Frage der Rechtmässigkeit des gegen
Dr. med. B angeordneten Berufsausübungsverbots vorliegend nicht zu
prüfen.
3.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm
mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
4.1
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht
Eingaben bei eigener Unzuständigkeit von Amtes wegen und in der Regel unter
Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde
weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der
Einreichung beim Verwaltungsgericht massgebend ist. Diese Weiterleitungspflicht
besteht indes nur bei fristgebundenen Eingaben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 5 N. 48), wovon angesichts dessen, dass die – neben anderen – angefochtene
Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2024 datiert und der
Beschwerdeführer selbst nicht Adressat derselben ist, sondern vielmehr im Sinn
einer Drittbeschwerde für Dr. med. B an das Verwaltungsgericht
gelangte (vorn E. 2.3), vorliegend nicht gesprochen werden kann. Was die
Verfügung vom 18. Oktober 2024 betrifft, steht es dem Beschwerdeführer
frei, mit seinen Anliegen von sich aus mit Rekurs oder einem Beiladungsbegehren
zum Rekursverfahren von Dr. med. B an die Gesundheitsdirektion zu gelangen,
die alsdann die Prozessvoraussetzungen – namentlich die hinreichende
Betroffenheit bzw. das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers und die
Rechtzeitigkeit der Eingabe – zu prüfen hätte. Aufgrund seiner eigenen
augenscheinlichen Unzuständigkeit konnte das Verwaltungsgericht seinerseits auf
eine solche Prüfung verzichten.
4.2
Hinsichtlich
der beantragten Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner
und/oder die Gesundheitsdirektion bzw. deren Mitarbeitende ist schliesslich
festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig ist, es dem
Beschwerdeführer aber freisteht, selbst bei den kompetenten
Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden,
was er auch bereits getan zu haben scheint. Auch in Bezug auf diesen Antrag ist
jedenfalls keine Fristgebundenheit ersichtlich.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion.