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Entscheid

VB.2025.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00025

20. März 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26116)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00025

Verfügung

des Einzelrichters

vom 20. März

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für

Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend Berufsausübungsverbot,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Verfügung vom 18. Oktober

2024 entzog das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich Dr. med. B die

Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt

(Dispositivziffer I). Bei Patientinnen und Patienten, die bei Dr. med. B

in Behandlung stünden, sei diese innert drei Wochen nach Eröffnung der

Verfügung abzuschliessen, oder die Patientinnen und Patienten seien innert

derselben Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen. Neue

Behandlungen dürften per sofort nicht mehr begonnen werden

(Dispositivziffer II). Sodann auferlegte das Amt für Gesundheit Dr. med. B

eine Busse von Fr. 5'000.- (Dispositivziffer III) sowie die Kosten

des Verfahrens von Fr. 2'500.- (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der

Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I und

Erwägungen

II der Verfügung entzog das Amt für Gesundheit – unter Vorbehalt der

dreiwöchigen Übergangsfrist – die aufschiebende Wirkung

(Dispositivziffer VI). Die Verfügung wurde Dr. med. B bzw.

seiner damaligen Vertreterin, dem Bundesamt für Gesundheit, dem

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen und der AGZ (AerzteGesellschaft des

Kantons Zürich) mitgeteilt (Dispositivziffer VII).

B. Dr. med. B, vertreten

durch Fürsprecher C, erhob daraufhin Rekurs bei der Gesundheitsdirektion

des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 27. November 2024 nahm die

Gesundheitsdirektion vom Eingang des Rekurses Vormerk

(Dispositivziffer I). Den Antrag auf Überweisung an den Regierungsrat wies

sie ab (Dispositivziffer II), ebenso das Begehren um superprovisorische

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

(Dispositivziffer III). Sodann forderte die Gesundheitsdirektion das Amt

für Gesundheit auf, innert einer Frist von zehn Tagen zum Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen

(Dispositivziffer V) und innert 30 Tagen eine Rekursantwort

einzureichen (Dispositivziffer VI). Die Verfügung wurde Dr. med. B

bzw. seinem Vertreter und dem Amt für Gesundheit mitgeteilt

(Dispositivziffer VIII).

C. Mit Eingabe vom 18. Dezember

2024.

erhob Dr. med. B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, Dispositivziffer III der Verfügung der Gesundheitsdirektion

vom 27. November 2024 sei aufzuheben und seinem Rekurs vom

21.

November 2024 gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2024 sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung VB.2024.00768 vom

19.

Dezember 2024 [zur Publikation vorgesehen] trat das Verwaltungsgericht

auf die Beschwerde nicht ein, da Dr. med. B das Rechtsschutzinteresse

an der Anfechtung der verweigerten superprovisorischen Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses fehle.

Das

Rekursverfahren ist – soweit bekannt – noch hängig (vgl. hinten II.B.).

II.

A. Mit Eingabe vom 13. Januar

2025.

gelangte A – seinen Ausführungen zufolge Patient von Dr. med. B

– an das Verwaltungsgericht und beantragte neben anderem die Aufhebung des

"Entscheids" der Gesundheitsdirektion vom 18. Oktober 2024

betreffend Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen

Berufsausübung seines Arztes Dr. med. B "sowie die diesbezüglich

darauffolgenden Verfügungen der Gesundheitsdirektion sowie des Amts für

Gesundheit des Kantons Zürich". Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin

das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Geschäftsnummer VB.2025.00025 und

setzte A – mangels eines klaren und eindeutigen Beschwerdeantrags – mit

Präsidialverfügung vom 15. Januar 2025 eine Frist von zehn Tagen an, um

sämtliche von ihm angefochtenen Entscheide einzureichen, mindestens aber genau

zu bezeichnen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Innert

derselben Frist habe A auch das von ihm in der Eingabe vom 13. Januar 2025

erwähnte Rundschreiben vom 8. Januar 2025 einzureichen. Da A die

Präsidialverfügung in der Folge nicht abholte, der Sendungsverfolgung der Post

indes auch nicht entnommen werden konnte, dass ihn die Post zur Abholung

avisiert hatte, versandte das Verwaltungsgericht die Präsidialverfügung am

4.

Februar 2025 ein zweites Mal. Am 12. Februar 2025 wurde sie

schliesslich dem Bruder von A am Postschalter zugestellt.

B. Mit Verfügung vom 29. Januar

2025.

wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch von Dr. med. B um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab (Dispositivziffer I).

Die Verfügung wurde Dr. med. B bzw. seinem Vertreter und dem Amt für

Gesundheit mitgeteilt (Dispositivziffer IV).

C. Am 24. Februar 2025 erschien A

am Schalter des Verwaltungsgerichts und ersuchte um Akteneinsicht sowie

Erstreckung der ihm mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2025 angesetzten

Frist. Beides wurde ihm noch am selben Tag gewährt.

D. Mit Eingabe vom 17. März 2025

stellte A zusätzliche Begehren und reichte nebst der eingangs genannten

Verfügung des Amts für Gesundheit verschiedene weitere Unterlagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die

Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als

offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf

verzichtet werden, weitere Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl.

§ 57 und § 58 VRG). Namentlich bestand kein Anlass, dem mit Eingabe

vom 17. März 2025 gestellten Antrag des Beschwerdeführer zu folgen,

Unterlagen .er ein angebliches neues Anstellungsverhältnis von Dr. med. B

einzuholen oder dem Beschwerdeführer hierfür eine Frist anzusetzen bzw. zu

"verlängern".

1.2

Ebenfalls

mit Eingabe vom 17. März 2025 beantragt der Beschwerdeführer, das

Verwaltungsgericht habe "in der gleichen Sache" beschwerdeführende

Personen zu verpflichten, "Dokumente und Gerichtsentscheide" an ihn

herauszugeben, oder diese allenfalls selbst – in geschwärzter Form –

auszuhändigen. Dieses sinngemässe Einsichtsgesuch in die Akten abgeschlossener

Verfahren vor Verwaltungsgericht geht jedoch über den vorliegenden

Streitgegenstand hinaus, der auf die Anfechtung verschiedener Entscheide des

Beschwerdegegners bzw. der Gesundheitsdirektion beschränkt ist (dazu sogleich

E. 2), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

2.

2.1

Der

Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März 2025 lagen folgende Dokumente

bei: die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2024 (vorn I.A.),

die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024 (vorn I.B.),

die Stellungnahme des Beschwerdegegners zur von Dr. med. B im

Rekursverfahren beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses vom 9. Dezember 2024, die Rekursantwort des Beschwerdegegners vom

17.

Dezember 2024, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

29.

Januar 2025 (vorn II.B.), eine E-Mail der AGZ an Dr. med. B

vom 20. Februar 2025 betreffend die Leistung von Notfalldienst samt

handschriftlichen Bemerkungen von Dr. med. B, wonach es dem

Beschwerdeführer gestattet sei, auf seiner Website aufgeschaltete Dokumente vor

Verwaltungsgericht zu verwenden, medizinische – mutmasslich von Dr. med. B

erhobene – Daten des Beschwerdeführers sowie die Präsidialverfügung des

Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2025 (vorn II.A.).

Auch wenn der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März

2025.

ausdrücklich bloss die Verfügung vom 18. Oktober 2024 als

"angefochten" bezeichnet, darf aufgrund seiner früheren Eingabe vom

13.

Januar 2025 und der nachgereichten Unterlagen angenommen werden, dass

er darüber hinaus auch die Verfügungen der Gesundheitsdirektion vom

27.

November 2024 und 29. Januar 2025 anficht.

2.2

Wie ihrer

Rechtsmittelbelehrung entnommen werden kann (Dispositivziffer V), kann

bzw. muss die Verfügung vom 18. Oktober 2024 zunächst mit Rekurs bei der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich angefochten werden (§ 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 2 VRG). Erst gegen deren Entscheid ist die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich (§ 41 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG). In Bezug auf die Verfügung vom

18.

Oktober 2024 mangelt es dem Verwaltungsgericht folglich an der

erforderlichen funktionalen Zuständigkeit.

2.3

Gegen die

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024, für deren

rechtsmittelweise Überprüfung das Verwaltungsgericht funktional zuständig wäre,

erhob Dr. med. B – als Adressat derselben – am 18. Dezember 2024

bereits selbst Beschwerde beim Verwaltungsgericht, auf welche dieses mit

Verfügung VB.2024.00768 vom 19. Dezember 2024 in der Folge nicht eintrat

(vorn II.C.). Dr. med. B stand dagegen die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Fehlte es

aber schon dem Verfügungsadressaten – Dr. med. B – am

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung von Dispositivziffer III der

Verfügung vom 27. November 2024, so muss dies umso mehr für den

Beschwerdeführer gelten, der sich im Sinn einer Drittbeschwerde an das

Verwaltungsgericht wandte. Auch in Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der

Verfügung vom 27. November 2024 ist kein Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers an deren Aufhebung zu erkennen. Zudem handelt es sich bei

dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich nach

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss

nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) richtet. Inwiefern hier die Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG vorliegen sollen, wonach Zwischenentscheide nur

dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher insofern ebenso nicht

einzutreten.

2.4

Auch in

Bezug auf die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 29. Januar 2025 wäre

die funktionale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Der

Beschwerdeführer ist jedoch zu deren Anfechtung nicht legitimiert. Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Auch wenn dies dem Wortlaut von

§ 21 Abs. 1 VRG nicht entnommen werden kann, bedarf es neben dem

Berührtsein und dem schutzwürdigen Interesse – der materiellen Beschwer – auch

der formellen Beschwer. Mithin muss die rechtsuchende Person am Verfahren vor

der Vorinstanz teilgenommen haben und mit ihren Anträgen nicht oder nicht

vollständig durchgedrungen sein (Bertschi, § 21 N. 29). Dies trifft

auf den Beschwerdeführer nicht zu. Zwar muss das Erfordernis der formellen

Beschwer dann nicht erfüllt sein, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes

Verschulden nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen konnte, etwa weil

ihm das Verfahren nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, oder

wenn ihm zu Unrecht die Parteistellung versagt wurde oder wenn diese erst durch

den angefochtenen Entscheid begründet wurde (Bertschi, § 21 N. 31).

Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor, hatte doch der

Beschwerdeführer offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Eingabe vom

13.

Januar 2025 Kenntnis vom von Dr. med. B angestrengten und

bei der Gesundheitsdirektion derzeit noch hängigen Rekursverfahren. Dem

Beschwerdeführer wäre es freigestanden – und steht es immer noch frei – selbst

bei der Gesundheitsdirektion Rekurs zu erheben oder allenfalls um Beiladung zum

Rekursverfahren von Dr. med. B zu ersuchen (hinten E. 4.1).

2.5

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Inhaltlich ist darauf

demzufolge nicht einzugehen, mithin ist die Frage der Rechtmässigkeit des gegen

Dr. med. B angeordneten Berufsausübungsverbots vorliegend nicht zu

prüfen.

3.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm

mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

4.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht

Eingaben bei eigener Unzuständigkeit von Amtes wegen und in der Regel unter

Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde

weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der

Einreichung beim Verwaltungsgericht massgebend ist. Diese Weiterleitungspflicht

besteht indes nur bei fristgebundenen Eingaben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 5 N. 48), wovon angesichts dessen, dass die – neben anderen – angefochtene

Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2024 datiert und der

Beschwerdeführer selbst nicht Adressat derselben ist, sondern vielmehr im Sinn

einer Drittbeschwerde für Dr. med. B an das Verwaltungsgericht

gelangte (vorn E. 2.3), vorliegend nicht gesprochen werden kann. Was die

Verfügung vom 18. Oktober 2024 betrifft, steht es dem Beschwerdeführer

frei, mit seinen Anliegen von sich aus mit Rekurs oder einem Beiladungsbegehren

zum Rekursverfahren von Dr. med. B an die Gesundheitsdirektion zu gelangen,

die alsdann die Prozessvoraussetzungen – namentlich die hinreichende

Betroffenheit bzw. das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers und die

Rechtzeitigkeit der Eingabe – zu prüfen hätte. Aufgrund seiner eigenen

augenscheinlichen Unzuständigkeit konnte das Verwaltungsgericht seinerseits auf

eine solche Prüfung verzichten.

4.2

Hinsichtlich

der beantragten Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner

und/oder die Gesundheitsdirektion bzw. deren Mitarbeitende ist schliesslich

festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig ist, es dem

Beschwerdeführer aber freisteht, selbst bei den kompetenten

Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden,

was er auch bereits getan zu haben scheint. Auch in Bezug auf diesen Antrag ist

jedenfalls keine Fristgebundenheit ersichtlich.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion.