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Entscheid

VB.2025.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00028

10. März 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26080)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00028

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

betreffend Stipendien,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 2003) absolviert seit August 2022 eine Lehre

zum Fachmann Betreuung EFZ. Am 19. April 2024 ersuchte er um Ausrichtung

von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2024/2025. Dieses Gesuch wies

das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) mit Verfügung

vom 18. Juli 2024 ab, weil in seinem "persönlichen Budget die

anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Kosten" übersteigen würden.

Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 9. September

2024 trat das AJB mit Verfügung vom 19. September 2024 infolge Verspätung

nicht ein.

Erwägungen

II.

Am 16. Oktober 2024 gelangte A

ans AJB und ersuchte um "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen

gesundheitlicher Einschränkungen". Das AJB überwies die Eingabe am

29.

Oktober 2024 der Bildungsdirektion, welche sie als Rekurs entgegennahm

und das Rechtsmittel mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 abwies.

III.

A erhob am 8. Januar 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 31. Dezember

2024.

sei aufzuheben und die Bildungsdirektion anzuweisen, sein Gesuch um

Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2024/2025 "unter

Berücksichtigung [s]seiner gesundheitlichen und finanziellen Lage neu zu

prüfen"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um Erlass oder

Reduktion der Verfahrenskosten.

Das AJB verzichtete am 27. Januar 2025 ausdrücklich

auf Beschwerdebeantwortung. Die Bildungsdirektion liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Bildungsdirektion über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des

Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2], § 18

Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1] und

§ 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [VAB,

LS 416.1]).

1.2

Der

Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, sodass die

Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Nach § 31 Abs. 2 VAB kann gegen Entscheide des Beschwerdegegners über die

Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen innert 30 Tagen schriftlich

Einsprache erhoben werden.

Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn

der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert

zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert

hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist praxisgemäss nur zu

bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt

objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene

Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 25. Juli 2024, VB.2024.00431,

E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass mit der Einreichung der auf den

9.

September 2024 datierten und am 10. September 2024 beim

Beschwerdegegner eingegangenen Einsprache die dreissigtägige Einsprachefrist

gemäss § 31 Abs. 2 VAB nicht gewahrt wurde. Er machte stattdessen

schon mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 an den Beschwerdegegner

Fristwiederherstellungsgründe geltend.

Ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss § 12 Abs. 2 VRG muss von jener Behörde behandelt werden, die bei Gewährung der

Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte. Fällt

beispielsweise eine Behörde wegen Fristsäumnisses einen

Nichteintretensentscheid, so ist das Fristwiederherstellungsgesuch bei dieser

Behörde und nicht bei der oberen Instanz einzureichen. Wird das Gesuch

stattdessen bei der oberen Instanz eingereicht, so tritt diese mangels

Zuständigkeit nicht darauf ein und überweist die Sache an die untere Instanz

(zum Ganzen Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 12 N. 89). Vorliegend wäre daher der Beschwerdegegner für die

Entgegennahme und Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um

Wiederherstellung der Einsprachefrist zuständig gewesen und hätte er die

Angelegenheit nicht der Vorinstanz überweisen dürfen.

Der Beschwerdeführer rügt die fehlende funktionelle

Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung seines

Fristwiederherstellungsgesuchs allerdings nicht und diese konnte darüber

aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres entscheiden. Auch ein zur Nichtigkeit führender

Mangel ist nicht ersichtlich. So führt der Entscheid durch die übergeordnete

Rechtsmittelinstanz zwar zu einer Verkürzung des Rechtsmittelzugs, jedoch hätte

diese bei einem Weiterzug ohnehin mit voller Kognition überprüfen müssen, ob

die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist gegeben

waren. Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hätte vorliegend deshalb

einen prozessökonomisch sinnlosen Leerlauf zur Folge, welcher auch nicht im

Interesse des Beschwerdeführers wäre. Damit ist auf die Aufhebung des

Rekursentscheids zu verzichten, sofern die Voraussetzungen für die

Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht verneint wurden (vgl. zum Ganzen

VGr, 26. März 2018, SB.2018.00025, E. 2, und

5.

April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4).

2.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, vom 10. Juni bis am 7. Juli 2024

infolge einer Operation krankheitsbedingt handlungsunfähig gewesen zu sein und

vom 10. Juni bis am 23. August 2024 gesundheitliche Beschwerden

gehabt zu haben, darunter Konzentrationsstörungen, Wundheilungsschmerzen und

postoperative Einschränkungen, die ihn daran gehindert hätten, sich ausreichend

mit der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli 2024

auseinanderzusetzen. Zum Beleg reicht er einen Operationsbericht des

Stadtspitals Zürich vom 10. Juni 2024 ein, wonach ihm an diesem Tag in

einer siebenminütigen Operation ein störender Hauttumor am Rücken entfernt

worden sei, was zu einer Arbeitsunfähigkeit bis am 14. Juni 2024 geführt

habe, sowie zwei ärztliche Zeugnisse einer Gruppenpraxis vom 17. Juni und

vom 22. August 2024, wonach er vom 10. Juni bis am 7. Juli 2024

zu 100 % sport- und turnunfähig und vom 20. August bis am

23.

August 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.

Allein damit vermag der Beschwerdeführer indes noch keinen

Fristwiederherstellungsgrund darzutun. So belegen die vorgenannten ärztlichen

Berichte nicht, dass er im massgeblichen Zeitraum, das heisst ab der Woche vom

22.

Juli bis Ende August 2024, (durchgehend) an der Vornahme

fristgebundener Handlungen oder zumindest der Beauftragung einer Drittperson

mit der Wahrung der Einsprachefrist verhindert gewesen wäre. Sein (neuer) Einwand

vor Verwaltungsgericht, er habe aus finanziellen Gründen nicht andauernd zum

Arzt gehen können, sei aber abgesehen von einer kurzen Erholungsphase vom

Zeitpunkt seiner Operation im Juni 2024 an bis zur Einspracheerhebung

durchgehend arbeitsunfähig gewesen, wirkt angesichts der (geringen) Schwere der

Operation lediglich vorgeschoben.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aus

Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht

(Art. 83 lit. k BGG). Als Subventionen gelten auch Stipendien.

§ 16 BiG gewährt dem Auszubildenden bei Erfüllen der entsprechenden

Voraussetzungen allerdings einen Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von

Ausbildungsbeiträgen; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

ist daher zulässig (vgl. BGr, 21. Februar 2015, 2C_798/2014, E. 1 [in

BGE 141 II 161 nicht publizierte Erwägung]).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.