VB.2025.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00028
10. März 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26080)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00028
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. März 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend Stipendien,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 2003) absolviert seit August 2022 eine Lehre
zum Fachmann Betreuung EFZ. Am 19. April 2024 ersuchte er um Ausrichtung
von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2024/2025. Dieses Gesuch wies
das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) mit Verfügung
vom 18. Juli 2024 ab, weil in seinem "persönlichen Budget die
anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Kosten" übersteigen würden.
Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 9. September
2024 trat das AJB mit Verfügung vom 19. September 2024 infolge Verspätung
nicht ein.
Erwägungen
II.
Am 16. Oktober 2024 gelangte A
ans AJB und ersuchte um "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen
gesundheitlicher Einschränkungen". Das AJB überwies die Eingabe am
29.
Oktober 2024 der Bildungsdirektion, welche sie als Rekurs entgegennahm
und das Rechtsmittel mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 abwies.
III.
A erhob am 8. Januar 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 31. Dezember
2024.
sei aufzuheben und die Bildungsdirektion anzuweisen, sein Gesuch um
Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2024/2025 "unter
Berücksichtigung [s]seiner gesundheitlichen und finanziellen Lage neu zu
prüfen"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um Erlass oder
Reduktion der Verfahrenskosten.
Das AJB verzichtete am 27. Januar 2025 ausdrücklich
auf Beschwerdebeantwortung. Die Bildungsdirektion liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des
Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2], § 18
Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1] und
§ 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [VAB,
LS 416.1]).
1.2
Der
Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, sodass die
Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Nach § 31 Abs. 2 VAB kann gegen Entscheide des Beschwerdegegners über die
Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen innert 30 Tagen schriftlich
Einsprache erhoben werden.
Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn
der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert
zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert
hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist praxisgemäss nur zu
bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt
objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene
Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 25. Juli 2024, VB.2024.00431,
E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass mit der Einreichung der auf den
9.
September 2024 datierten und am 10. September 2024 beim
Beschwerdegegner eingegangenen Einsprache die dreissigtägige Einsprachefrist
gemäss § 31 Abs. 2 VAB nicht gewahrt wurde. Er machte stattdessen
schon mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 an den Beschwerdegegner
Fristwiederherstellungsgründe geltend.
Ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss § 12 Abs. 2 VRG muss von jener Behörde behandelt werden, die bei Gewährung der
Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte. Fällt
beispielsweise eine Behörde wegen Fristsäumnisses einen
Nichteintretensentscheid, so ist das Fristwiederherstellungsgesuch bei dieser
Behörde und nicht bei der oberen Instanz einzureichen. Wird das Gesuch
stattdessen bei der oberen Instanz eingereicht, so tritt diese mangels
Zuständigkeit nicht darauf ein und überweist die Sache an die untere Instanz
(zum Ganzen Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 12 N. 89). Vorliegend wäre daher der Beschwerdegegner für die
Entgegennahme und Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der Einsprachefrist zuständig gewesen und hätte er die
Angelegenheit nicht der Vorinstanz überweisen dürfen.
Der Beschwerdeführer rügt die fehlende funktionelle
Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung seines
Fristwiederherstellungsgesuchs allerdings nicht und diese konnte darüber
aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres entscheiden. Auch ein zur Nichtigkeit führender
Mangel ist nicht ersichtlich. So führt der Entscheid durch die übergeordnete
Rechtsmittelinstanz zwar zu einer Verkürzung des Rechtsmittelzugs, jedoch hätte
diese bei einem Weiterzug ohnehin mit voller Kognition überprüfen müssen, ob
die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist gegeben
waren. Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hätte vorliegend deshalb
einen prozessökonomisch sinnlosen Leerlauf zur Folge, welcher auch nicht im
Interesse des Beschwerdeführers wäre. Damit ist auf die Aufhebung des
Rekursentscheids zu verzichten, sofern die Voraussetzungen für die
Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht verneint wurden (vgl. zum Ganzen
VGr, 26. März 2018, SB.2018.00025, E. 2, und
5.
April 2017, VB.2016.00048, E. 2.4).
2.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, vom 10. Juni bis am 7. Juli 2024
infolge einer Operation krankheitsbedingt handlungsunfähig gewesen zu sein und
vom 10. Juni bis am 23. August 2024 gesundheitliche Beschwerden
gehabt zu haben, darunter Konzentrationsstörungen, Wundheilungsschmerzen und
postoperative Einschränkungen, die ihn daran gehindert hätten, sich ausreichend
mit der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli 2024
auseinanderzusetzen. Zum Beleg reicht er einen Operationsbericht des
Stadtspitals Zürich vom 10. Juni 2024 ein, wonach ihm an diesem Tag in
einer siebenminütigen Operation ein störender Hauttumor am Rücken entfernt
worden sei, was zu einer Arbeitsunfähigkeit bis am 14. Juni 2024 geführt
habe, sowie zwei ärztliche Zeugnisse einer Gruppenpraxis vom 17. Juni und
vom 22. August 2024, wonach er vom 10. Juni bis am 7. Juli 2024
zu 100 % sport- und turnunfähig und vom 20. August bis am
23.
August 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Allein damit vermag der Beschwerdeführer indes noch keinen
Fristwiederherstellungsgrund darzutun. So belegen die vorgenannten ärztlichen
Berichte nicht, dass er im massgeblichen Zeitraum, das heisst ab der Woche vom
22.
Juli bis Ende August 2024, (durchgehend) an der Vornahme
fristgebundener Handlungen oder zumindest der Beauftragung einer Drittperson
mit der Wahrung der Einsprachefrist verhindert gewesen wäre. Sein (neuer) Einwand
vor Verwaltungsgericht, er habe aus finanziellen Gründen nicht andauernd zum
Arzt gehen können, sei aber abgesehen von einer kurzen Erholungsphase vom
Zeitpunkt seiner Operation im Juni 2024 an bis zur Einspracheerhebung
durchgehend arbeitsunfähig gewesen, wirkt angesichts der (geringen) Schwere der
Operation lediglich vorgeschoben.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aus
Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht
(Art. 83 lit. k BGG). Als Subventionen gelten auch Stipendien.
§ 16 BiG gewährt dem Auszubildenden bei Erfüllen der entsprechenden
Voraussetzungen allerdings einen Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von
Ausbildungsbeiträgen; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ist daher zulässig (vgl. BGr, 21. Februar 2015, 2C_798/2014, E. 1 [in
BGE 141 II 161 nicht publizierte Erwägung]).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.