VB.2025.00030
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00030
24. Januar 2025Deutsch13 min
(URT.2025.25968)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00030
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind verheiratet und wohnen mit ihren drei Kindern (Jahrgänge 2008, 2011 und
2016) in D.
B. Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete
die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 gegenüber A
für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und
ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung an. Zudem verbot sie A für dieselbe
Dauer, mit C und den drei Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 27. Dezember 2024 ersuchte C das Bezirksgericht Bülach
(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 verlängerte der
Zwangsmassnahmenrichter das Kontaktverbot zu C und das Rayonverbot bis
31.
März 2025 sowie die Kontaktverbote zu den Kindern bis 31. Januar
2025.
Die Wegweisung verlängerte er dagegen nicht. Die Gerichtskosten nahm er
vorbehältlich einer Einsprache auf die Gerichtskasse. Der Zwangsmassnahmenrichter
traf seinen Entscheid vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien.
B. Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Einsprache und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom
13.
Januar 2025 trat der Haftrichter wegen Verspätung auf die Einsprache
nicht ein. Kosten erhob er keine.
III.
A, vertreten durch B, gelangte in der Folge mit
Beschwerde vom 15. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht. Mit
Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 zog dieses die Akten des
Bezirksgerichts Bülach bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter,
zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]
und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Angesichts
der eingereichten Vollmacht bestehen keine Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer, vertreten durch B, Beschwerde führt. Gleichzeitig ist – auch
wenn die Vollmacht vom 15. Januar 2025 datiert – ohne Weiteres davon
auszugehen, dass B ebenso schon die Einsprache namens und im Auftrag des
Beschwerdeführers erhob (vgl. hinten E. 3.1.1), zumal der Beschwerdeführer
das zusammen mit der Beschwerde eingereichte Exemplar der Einsprache – dem
Anschein nach nachträglich – handschriftlich mit seinem Namen versah.
1.3
1.3.1
Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag
und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein,
inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern
nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und
unbedingt sein. In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde
mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.
Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und
Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen,
weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt es sich dabei um einen
Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt werden, weshalb die
Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen. Sowohl Antrag als auch
Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Alain
Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54
N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff. und N. 17 ff.).
1.3.2
Am Beschwerdewillen des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 35; Griffel, § 22 N. 13),
und seine Eingabe vom 15. Januar 2025 enthält jedenfalls einen
sinngemässen Antrag auf (vollumfängliche) Aufhebung der Verfügung vom
13.
Januar 2025. Eine rechtsgenügende Begründung bzw. eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Nichteintretensentscheids des
Zwangsmassnahmenrichters fehlt jedoch gänzlich. Mit Blick auf die klare Sach-
und Rechtslage konnte jedoch darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer
eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 VRG).
Mithin ist die Beschwerde zwar als zulässig anzusehen, jedoch ohne Weiterungen
als unbegründet abzuweisen, weil sich die angefochtene Verfügung nicht als
rechtsverletzend erweist (vgl. hinten E. 3.3).
1.4
Angesichts
der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich die Durchführung eines
Schriftenwechsels (vgl. § 58 VRG).
2.
Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das
Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von
Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b)
betroffen sind. In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die
Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die
Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und
ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Während die
gefährdende Person ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen kann (§ 5 Satz 1 GSG), kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert
vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten
und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung
an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft
zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die
Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine
Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand
der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei
entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht
angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,
um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1
3.1.1
Der Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 13. Januar
2025, der Einsprache sei nicht ohne Weiteres zu entnehmen, von wem diese stamme
und wer sie unterzeichnet habe. Aufgrund der Ausführungen auf Seite 3 der
Einsprache, des Unterschriftsbilds sowie der Angabe zum Absender auf dem
Couvert sei davon auszugehen, dass die Einsprache von B verfasst und
unterzeichnet worden sei. Eine Vollmacht sei der Einsprache jedoch nicht
beigelegt worden. Insofern liege "keine Einsprache des
Gesuchsgegners" [des jetzigen Beschwerdeführers] vor. Ob dem
Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen eine Frist anzusetzen wäre, um
die Eingabe von B unterschriftlich zu genehmigen, könne jedoch mit Blick auf
die folgenden Erwägungen offengelassen werden (E. 3).
3.1.2
Weiter erwog der Zwangsmassnahmenrichter, wenn eine gefährdende Person im
Sinn von § 3 Abs. 2 lit. a GSG aus der Wohnung oder aus dem Haus
gewiesen werde, so habe sie nach § 4 Abs. 3 GSG eine Adresse für
behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Unterlasse sie dies, könnten
Vorladungen und Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz während der
Geltungsdauer der Schutzmassnahmen bei der Polizei hinterlegt werden und gälten
als zugestellt. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei keine
Zustelladresse bezeichnet. Somit komme vorliegend die Zustellfiktion gemäss § 4 Abs. 3 GSG zur Anwendung. Darauf sei der Beschwerdeführer in der Verfügung
der Kantonspolizei vom 23. Dezember 2024 denn auch ausdrücklich
hingewiesen worden. Die Verfügung vom 31. Dezember 2024 gelte daher mit
der Zustellung an die Polizei am 31. Dezember 2024 als dem
Beschwerdeführer zugestellt. Die effektive Zustellung an den Beschwerdeführer
[am 7. Januar 2025] sei unter anderem relevant für eine allfällige
Bestrafung bei einer Widerhandlung gegen die Schutzmassnahmen. Für die Frage,
ob die Einsprachefrist von fünf Tagen eingehalten worden sei, sei jedoch die
rechtsgültige Zustellung am 31. Dezember 2024 an die Polizei massgebend.
Die Einsprachefrist sei somit am 6. Januar 2025 abgelaufen. Da die
Einsprache am 9. Januar 2025 der Post übergeben worden sei, sei sie
verspätet erhoben worden und daher darauf nicht einzutreten. Folglich habe es
beim vorläufigen Entscheid vom 31. Dezember 2024 sein Bewenden (E. 4).
3.2
Im Urteil
VB.2024.00442 vom 29. August 2024 hatte das Verwaltungsgericht zu
beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Hinterlegung gemäss § 4 Abs. 3 GSG in Bezug auf eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, womit dieses die
einstweilige Verlängerung der Schutzmassnahmen angeordnet und den – damaligen –
Beschwerdeführer zu einer Anhörung vorgeladen hatte, gegeben waren. Das
Verwaltungsgericht erwog, bei dieser Zustellungsart handle es sich um eine
blosse "Hinterlegung" bei der Polizei; diese sei nicht verpflichtet,
aktiv nach dem Aufenthaltsort der weggewiesenen Person zu forschen. Mit der
Hinterlegung bei der Polizei trete somit eine Zustellfiktion ein; eine
tatsächliche Zustellung an die gefährdende Person gegen Empfangsbestätigung sei
nicht erforderlich. Eine Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung im Sinn
von § 4 Abs. 3 GSG setze voraus, dass die weggewiesene Person
vorgängig unter ausdrücklichem Hinweis auf diese drohende Konsequenz zur Angabe
einer Zustelladresse aufgefordert worden sei, wobei an eine solche Aufforderung
keine allzu geringen Anforderungen zu stellen seien. Weiter erwog das
Verwaltungsgericht, den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer unter Androhung einer Zustellung mittels Hinterlegung im
Unterlassungsfall ausdrücklich dazu aufgefordert worden wäre, für die Dauer seiner
Wegweisung eine Zustelladresse zu bezeichnen. Einzig auf der letzten Seite der
ihm ausgehändigten Gewaltschutzverfügung sei unter der Überschrift
"Rechtliches und Information" nebst diversen anderen Bestimmungen des
GSG auch der Wortlaut von § 4 Abs. 3 GSG abgedruckt. Ob in dieser
blossen Wiedergabe der anwendbaren Gesetzesbestimmung eine genügend konkrete
Aufforderung zur Bezeichnung einer Zustelladresse erblickt werden könne,
erscheine allerdings fraglich. Ebenso zweifelhaft sei, ob allein auf dieser
Grundlage von einem sorgfältig handelnden Verfügungsadressaten nach Treu und
Glauben erwartet werden könne, seine Verpflichtung zur Bekanntgabe einer
Zustelladresse zu erkennen und eine entsprechende Meldung an die Polizei
vorzunehmen. Vorliegend müsse indes nicht abschliessend geklärt werden, ob in
der blossen Wiedergabe von § 4 Abs. 3 GSG auf einem Informationsblatt
überhaupt eine genügend konkrete Aufforderung zur Angabe einer Zustelladresse
erblickt werden könne, um bei Fehlen einer solchen ohne Weiterungen zu einer
Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung schreiten zu dürfen. Ausgehend
von der Zielsetzung der Bestimmung, die zuständigen Behörden von der
Notwendigkeit aufwändiger Ermittlungsmassnahmen zum Aufenthaltsort einer
weggewiesenen Person zu befreien, sei allerdings festzuhalten, dass zumindest
in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die weggewiesene Person für die
zuständigen Behörden aufgrund anderer Kontaktangaben auch ohne Suchbemühungen
erreichbar sei, ein solcher Hinweis keine hinreichende Grundlage für eine
Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung darstelle. Der Beschwerdeführer
habe der Polizei zwar keine Zustelladresse angegeben, jedoch seine
E-Mail-Adresse sowie seine Mobiltelefonnummer. Es wäre dem
Zwangsmassnahmengericht bzw. auf dessen Geheiss der Polizei deshalb auch ohne
Nachforschungsbemühungen möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu avisieren, um
ihm die fragliche Verfügung tatsächlich eröffnen respektive diesen unter
Androhung einer Zustellung mittels Hinterlegung zur Bezeichnung eines
Zustelldomizils auffordern zu können. Unter den gegebenen Umständen sei es mit
dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, dem Beschwerdeführer die
Vorladung zu einer Anhörung in einem Verfahren, von welchem er in diesem
Zeitpunkt noch keine Kenntnis gehabt habe, einzig auf dem Weg einer
polizeilichen Hinterlegung zuzustellen, ohne einen effektiven Zustellversuch zu
unternehmen bzw. ihn vorgängig zur Angabe einer Zustelladresse aufzufordern.
Mithin seien die Voraussetzungen für eine Zustellung der Verfügung mittels
polizeilicher Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 2 GSG
unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt gewesen (a. a. O., E. 2.3 ff., mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Vorliegend präsentiert sich der Sachverhalt anders. Während auch in der
Verfügung vom 23. Dezember 2024 unter "Rechtliches und
Informationen" (S. 6) der Wortlaut von § 4 Abs. 3 GSG
wiedergegeben wird (Ziff. 4), findet sich unter den persönlichen Angaben
der "Gefährdenden Person" bzw. des Beschwerdeführers (S. 1)
ausschliesslich die Adresse der ehelichen Wohnung in D, aus welcher der
Beschwerdeführer weggewiesen wurde, namentlich aber keine Telefonnummer und
auch keine E-Mail-Adresse. Unter dem Titel "Massnahmen" (S. 2)
wird in der Verfügung sodann ausdrücklich festgehalten, dass es hinsichtlich
des Beschwerdeführers keine Zustelladresse gebe und Meldung an die
"Fachstelle HG" zu erstatten sei (Ziff. 7). Auch aufgrund
weiterer Ziffern unter diesem Titel – der Beschwerdeführer wurde verhaftet,
erklärte sich mit der Schlüsselabnahme einverstanden und beanspruchte die
Mitnahme von Bedarfsgegenständen – darf davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer auf Nachfrage der Polizei keine Zustelladresse angab
und sich mit der Hinterlegung behördlicher Mitteilungen bei der Fachstelle HG –
ausdrücklich – einverstanden erklärte, zumal er die Verfügung vom
23.
Dezember 2024 unterzeichnete (S. 5). Gegenteiliges macht der
Beschwerdeführer – anders als der damalige Beschwerdeführer im Verfahren
VB.2024.00442, der sinngemäss vorbrachte, die fragliche Verfügung sei ihm nicht
rechtsgenüglich zugestellt worden – jedenfalls nicht geltend. Unter diesen
Umständen ist die Hinterlegung der Verfügung vom 31. Dezember 2024 bei der
Kantonspolizei nicht zu beanstanden. Im Übrigen ergibt sich auch aus weiteren
Aktenstücken, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wegweisung bis mindestens
15.
Januar 2025 – dem Datum der dem Verwaltungsgericht eingereichten
Vollmacht – über keine feste Wohnadresse verfügte. So führte er in der
Einsprache vom 9. Januar 2025 aus, er halte sich tagsüber an Bahnhöfen und
nachts bei Freunden auf; eine Adresse oder sonstige Kontaktdaten gab er dabei
nicht an. Auf der Vollmacht unter dem Namen des Beschwerdeführers ist sodann
vermerkt: "Keine offizielle Adresse". Schliesslich machte der
Beschwerdeführer ebenso in seiner der Beschwerde beigelegten, undatierten
Eingabe an das Bezirksgericht Zürich geltend, er habe "keine Bleibe".
Insofern erscheint die damalige Hinterlegung alternativlos und damit umso
angezeigter.
3.3.2
Was den Ablauf der Einsprachefrist betriff, kann auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 3.1.2). Die Einsprache vom
9.
Januar 2025 (Datum des Poststempels) erweist sich als verspätet,
weshalb der Zwangsmassnahmenrichter zu Recht darauf nicht eintrat.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels
Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 705.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Bülach.