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Entscheid

VB.2025.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00030

24. Januar 2025Deutsch13 min

(URT.2025.25968)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00030

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind verheiratet und wohnen mit ihren drei Kindern (Jahrgänge 2008, 2011 und

2016) in D.

B. Gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete

die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 gegenüber A

für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und

ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung an. Zudem verbot sie A für dieselbe

Dauer, mit C und den drei Kindern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 27. Dezember 2024 ersuchte C das Bezirksgericht Bülach

(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 verlängerte der

Zwangsmassnahmenrichter das Kontaktverbot zu C und das Rayonverbot bis

31.

März 2025 sowie die Kontaktverbote zu den Kindern bis 31. Januar

2025.

Die Wegweisung verlängerte er dagegen nicht. Die Gerichtskosten nahm er

vorbehältlich einer Einsprache auf die Gerichtskasse. Der Zwangsmassnahmenrichter

traf seinen Entscheid vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien.

B. Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Einsprache und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom

13.

Januar 2025 trat der Haftrichter wegen Verspätung auf die Einsprache

nicht ein. Kosten erhob er keine.

III.

A, vertreten durch B, gelangte in der Folge mit

Beschwerde vom 15. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht. Mit

Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 zog dieses die Akten des

Bezirksgerichts Bülach bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter,

zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]

und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Angesichts

der eingereichten Vollmacht bestehen keine Zweifel daran, dass der

Beschwerdeführer, vertreten durch B, Beschwerde führt. Gleichzeitig ist – auch

wenn die Vollmacht vom 15. Januar 2025 datiert – ohne Weiteres davon

auszugehen, dass B ebenso schon die Einsprache namens und im Auftrag des

Beschwerdeführers erhob (vgl. hinten E. 3.1.1), zumal der Beschwerdeführer

das zusammen mit der Beschwerde eingereichte Exemplar der Einsprache – dem

Anschein nach nachträglich – handschriftlich mit seinem Namen versah.

1.3

1.3.1

Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag

und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein,

inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern

nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und

unbedingt sein. In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde

mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.

Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und

Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen,

weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt es sich dabei um einen

Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt werden, weshalb die

Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen. Sowohl Antrag als auch

Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Alain

Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54

N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff. und N. 17 ff.).

1.3.2

Am Beschwerdewillen des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 35; Griffel, § 22 N. 13),

und seine Eingabe vom 15. Januar 2025 enthält jedenfalls einen

sinngemässen Antrag auf (vollumfängliche) Aufhebung der Verfügung vom

13.

Januar 2025. Eine rechtsgenügende Begründung bzw. eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Nichteintretensentscheids des

Zwangsmassnahmenrichters fehlt jedoch gänzlich. Mit Blick auf die klare Sach-

und Rechtslage konnte jedoch darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer

eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 VRG).

Mithin ist die Beschwerde zwar als zulässig anzusehen, jedoch ohne Weiterungen

als unbegründet abzuweisen, weil sich die angefochtene Verfügung nicht als

rechtsverletzend erweist (vgl. hinten E. 3.3).

1.4

Angesichts

der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich die Durchführung eines

Schriftenwechsels (vgl. § 58 VRG).

2.

Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das

Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von

Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b)

betroffen sind. In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die

Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten

Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die

Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und

ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Während die

gefährdende Person ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen kann (§ 5 Satz 1 GSG), kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert

vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten

und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung

an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft

zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die

Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine

Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand

der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei

entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht

angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,

um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.

3.1

3.1.1

Der Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 13. Januar

2025, der Einsprache sei nicht ohne Weiteres zu entnehmen, von wem diese stamme

und wer sie unterzeichnet habe. Aufgrund der Ausführungen auf Seite 3 der

Einsprache, des Unterschriftsbilds sowie der Angabe zum Absender auf dem

Couvert sei davon auszugehen, dass die Einsprache von B verfasst und

unterzeichnet worden sei. Eine Vollmacht sei der Einsprache jedoch nicht

beigelegt worden. Insofern liege "keine Einsprache des

Gesuchsgegners" [des jetzigen Beschwerdeführers] vor. Ob dem

Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen eine Frist anzusetzen wäre, um

die Eingabe von B unterschriftlich zu genehmigen, könne jedoch mit Blick auf

die folgenden Erwägungen offengelassen werden (E. 3).

3.1.2

Weiter erwog der Zwangsmassnahmenrichter, wenn eine gefährdende Person im

Sinn von § 3 Abs. 2 lit. a GSG aus der Wohnung oder aus dem Haus

gewiesen werde, so habe sie nach § 4 Abs. 3 GSG eine Adresse für

behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Unterlasse sie dies, könnten

Vorladungen und Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz während der

Geltungsdauer der Schutzmassnahmen bei der Polizei hinterlegt werden und gälten

als zugestellt. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei keine

Zustelladresse bezeichnet. Somit komme vorliegend die Zustellfiktion gemäss § 4 Abs. 3 GSG zur Anwendung. Darauf sei der Beschwerdeführer in der Verfügung

der Kantonspolizei vom 23. Dezember 2024 denn auch ausdrücklich

hingewiesen worden. Die Verfügung vom 31. Dezember 2024 gelte daher mit

der Zustellung an die Polizei am 31. Dezember 2024 als dem

Beschwerdeführer zugestellt. Die effektive Zustellung an den Beschwerdeführer

[am 7. Januar 2025] sei unter anderem relevant für eine allfällige

Bestrafung bei einer Widerhandlung gegen die Schutzmassnahmen. Für die Frage,

ob die Einsprachefrist von fünf Tagen eingehalten worden sei, sei jedoch die

rechtsgültige Zustellung am 31. Dezember 2024 an die Polizei massgebend.

Die Einsprachefrist sei somit am 6. Januar 2025 abgelaufen. Da die

Einsprache am 9. Januar 2025 der Post übergeben worden sei, sei sie

verspätet erhoben worden und daher darauf nicht einzutreten. Folglich habe es

beim vorläufigen Entscheid vom 31. Dezember 2024 sein Bewenden (E. 4).

3.2

Im Urteil

VB.2024.00442 vom 29. August 2024 hatte das Verwaltungsgericht zu

beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Hinterlegung gemäss § 4 Abs. 3 GSG in Bezug auf eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, womit dieses die

einstweilige Verlängerung der Schutzmassnahmen angeordnet und den – damaligen –

Beschwerdeführer zu einer Anhörung vorgeladen hatte, gegeben waren. Das

Verwaltungsgericht erwog, bei dieser Zustellungsart handle es sich um eine

blosse "Hinterlegung" bei der Polizei; diese sei nicht verpflichtet,

aktiv nach dem Aufenthaltsort der weggewiesenen Person zu forschen. Mit der

Hinterlegung bei der Polizei trete somit eine Zustellfiktion ein; eine

tatsächliche Zustellung an die gefährdende Person gegen Empfangsbestätigung sei

nicht erforderlich. Eine Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung im Sinn

von § 4 Abs. 3 GSG setze voraus, dass die weggewiesene Person

vorgängig unter ausdrücklichem Hinweis auf diese drohende Konsequenz zur Angabe

einer Zustelladresse aufgefordert worden sei, wobei an eine solche Aufforderung

keine allzu geringen Anforderungen zu stellen seien. Weiter erwog das

Verwaltungsgericht, den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer unter Androhung einer Zustellung mittels Hinterlegung im

Unterlassungsfall ausdrücklich dazu aufgefordert worden wäre, für die Dauer seiner

Wegweisung eine Zustelladresse zu bezeichnen. Einzig auf der letzten Seite der

ihm ausgehändigten Gewaltschutzverfügung sei unter der Überschrift

"Rechtliches und Information" nebst diversen anderen Bestimmungen des

GSG auch der Wortlaut von § 4 Abs. 3 GSG abgedruckt. Ob in dieser

blossen Wiedergabe der anwendbaren Gesetzesbestimmung eine genügend konkrete

Aufforderung zur Bezeichnung einer Zustelladresse erblickt werden könne,

erscheine allerdings fraglich. Ebenso zweifelhaft sei, ob allein auf dieser

Grundlage von einem sorgfältig handelnden Verfügungsadressaten nach Treu und

Glauben erwartet werden könne, seine Verpflichtung zur Bekanntgabe einer

Zustelladresse zu erkennen und eine entsprechende Meldung an die Polizei

vorzunehmen. Vorliegend müsse indes nicht abschliessend geklärt werden, ob in

der blossen Wiedergabe von § 4 Abs. 3 GSG auf einem Informationsblatt

überhaupt eine genügend konkrete Aufforderung zur Angabe einer Zustelladresse

erblickt werden könne, um bei Fehlen einer solchen ohne Weiterungen zu einer

Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung schreiten zu dürfen. Ausgehend

von der Zielsetzung der Bestimmung, die zuständigen Behörden von der

Notwendigkeit aufwändiger Ermittlungsmassnahmen zum Aufenthaltsort einer

weggewiesenen Person zu befreien, sei allerdings festzuhalten, dass zumindest

in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die weggewiesene Person für die

zuständigen Behörden aufgrund anderer Kontaktangaben auch ohne Suchbemühungen

erreichbar sei, ein solcher Hinweis keine hinreichende Grundlage für eine

Zustellung mittels polizeilicher Hinterlegung darstelle. Der Beschwerdeführer

habe der Polizei zwar keine Zustelladresse angegeben, jedoch seine

E-Mail-Adresse sowie seine Mobiltelefonnummer. Es wäre dem

Zwangsmassnahmengericht bzw. auf dessen Geheiss der Polizei deshalb auch ohne

Nachforschungsbemühungen möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu avisieren, um

ihm die fragliche Verfügung tatsächlich eröffnen respektive diesen unter

Androhung einer Zustellung mittels Hinterlegung zur Bezeichnung eines

Zustelldomizils auffordern zu können. Unter den gegebenen Umständen sei es mit

dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, dem Beschwerdeführer die

Vorladung zu einer Anhörung in einem Verfahren, von welchem er in diesem

Zeitpunkt noch keine Kenntnis gehabt habe, einzig auf dem Weg einer

polizeilichen Hinterlegung zuzustellen, ohne einen effektiven Zustellversuch zu

unternehmen bzw. ihn vorgängig zur Angabe einer Zustelladresse aufzufordern.

Mithin seien die Voraussetzungen für eine Zustellung der Verfügung mittels

polizeilicher Hinterlegung im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 2 GSG

unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt gewesen (a. a. O., E. 2.3 ff., mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Vorliegend präsentiert sich der Sachverhalt anders. Während auch in der

Verfügung vom 23. Dezember 2024 unter "Rechtliches und

Informationen" (S. 6) der Wortlaut von § 4 Abs. 3 GSG

wiedergegeben wird (Ziff. 4), findet sich unter den persönlichen Angaben

der "Gefährdenden Person" bzw. des Beschwerdeführers (S. 1)

ausschliesslich die Adresse der ehelichen Wohnung in D, aus welcher der

Beschwerdeführer weggewiesen wurde, namentlich aber keine Telefonnummer und

auch keine E-Mail-Adresse. Unter dem Titel "Massnahmen" (S. 2)

wird in der Verfügung sodann ausdrücklich festgehalten, dass es hinsichtlich

des Beschwerdeführers keine Zustelladresse gebe und Meldung an die

"Fachstelle HG" zu erstatten sei (Ziff. 7). Auch aufgrund

weiterer Ziffern unter diesem Titel – der Beschwerdeführer wurde verhaftet,

erklärte sich mit der Schlüsselabnahme einverstanden und beanspruchte die

Mitnahme von Bedarfsgegenständen – darf davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer auf Nachfrage der Polizei keine Zustelladresse angab

und sich mit der Hinterlegung behördlicher Mitteilungen bei der Fachstelle HG –

ausdrücklich – einverstanden erklärte, zumal er die Verfügung vom

23.

Dezember 2024 unterzeichnete (S. 5). Gegenteiliges macht der

Beschwerdeführer – anders als der damalige Beschwerdeführer im Verfahren

VB.2024.00442, der sinngemäss vorbrachte, die fragliche Verfügung sei ihm nicht

rechtsgenüglich zugestellt worden – jedenfalls nicht geltend. Unter diesen

Umständen ist die Hinterlegung der Verfügung vom 31. Dezember 2024 bei der

Kantonspolizei nicht zu beanstanden. Im Übrigen ergibt sich auch aus weiteren

Aktenstücken, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wegweisung bis mindestens

15.

Januar 2025 – dem Datum der dem Verwaltungsgericht eingereichten

Vollmacht – über keine feste Wohnadresse verfügte. So führte er in der

Einsprache vom 9. Januar 2025 aus, er halte sich tagsüber an Bahnhöfen und

nachts bei Freunden auf; eine Adresse oder sonstige Kontaktdaten gab er dabei

nicht an. Auf der Vollmacht unter dem Namen des Beschwerdeführers ist sodann

vermerkt: "Keine offizielle Adresse". Schliesslich machte der

Beschwerdeführer ebenso in seiner der Beschwerde beigelegten, undatierten

Eingabe an das Bezirksgericht Zürich geltend, er habe "keine Bleibe".

Insofern erscheint die damalige Hinterlegung alternativlos und damit umso

angezeigter.

3.3.2

Was den Ablauf der Einsprachefrist betriff, kann auf die vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 3.1.2). Die Einsprache vom

9.

Januar 2025 (Datum des Poststempels) erweist sich als verspätet,

weshalb der Zwangsmassnahmenrichter zu Recht darauf nicht eintrat.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels

Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 705.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Bülach.