VB.2025.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00031
6. Februar 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26002)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00031
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
führten ab Juni 2023 bis im Jahr 2024 eine unterdessen aufgelöste
Partnerschaft.
B. Am
27. Dezember 2024 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A für
14 Tage bzw. bis und mit 10. Januar 2025 ein Betretverbot um den
Wohnort von B und um denjenigen ihres Partners sowie ein Kontaktverbot gegenüber
B, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des
Strafgesetzbuchs (SR 311.0).
Erwägungen
II.
Mit Gesuch vom 3. Januar 2025 ersuchte B das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Horgen unter Entschädigungsfolge um
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate.
Nachdem das Zwangsmassnahmengericht Horgen mit Verfügung
vom 6. Januar 2025 die polizeilichen Akten beigezogen hatte, wobei die Kantonspolizei
einen Entwurf ihrer Rapporte eingereicht hatte, verlängerte es mit Urteil vom
9.
Januar 2025 das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
27.
Dezember 2024 angeordnete Kontaktverbot gegenüber B (auch über
Drittpersonen) bis und mit 9. April 2025. Das mit derselben Verfügung
angeordnete Rayonverbot verlängerte es (aufgrund einer geplanten
Auslandabwesenheit von B) bis und mit 13. Januar 2025.
III.
Dagegen liess A, anwaltlich vertreten, am
15.
Januar 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und unter
Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, das Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 9. Januar 2025 sei aufzuheben und die
Sache zur Durchführung einer Anhörung beider Parteien (eventualiter des
Beschwerdeführers) und zur Neuentscheidung an das Bezirksgericht Horgen
zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen
aufzuheben und das Gesuch von B vom 3. Januar 2025 um Verlängerung der von
der Kantonspolizei Zürich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen sei
vollumfänglich abzuweisen.
B liess sich nicht vernehmen. Die Kantonspolizei Zürich
verzichtete am 21. Januar 2025 auf die freigestellte Mitbeantwortung der
Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das Bezirksgericht Horgen teilte
gleichentags seinen Verzicht auf Vernehmlassung mit und reichte seine Akten
ein. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des
Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden
im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein. Gemäss § 2 Abs. 2 GSG liegt Stalking vor, wenn jemand durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner
Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1
GSG). Innert acht Tagen nach Geltungsbeginn kann die gefährdete Person beim
Dispositiv
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert
unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet
wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die
Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach
Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.3 Die
mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das
Zwangsmassnahmengericht gemäss § 9 Abs. 3 GSG dient der Wahrung des
rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV; SR 101) und stellt ein Verteidigungsrecht dar.
Gleichzeitig dient die Anhörung aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn
die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund
einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus
besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Für die
Durchführung einer haftrichterlichen Anhörung spricht sodann, dass dem darüber
erstellten Protokoll im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand
der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die
Entscheidfindung zukommt. Im Regelfall ist daher nicht nur die Gesuchsgegnerin
bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der
Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine
unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin bzw.
des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn
sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts
oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (statt vieler VGr, 15. April 2024,
VB.2024.00141, E. 4.2.3; vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19).
2.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien ein umfassendes Bild von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt, wie erwähnt,
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt
vieler VGr, 10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.4).
3.
Auslöser für die polizeilichen Schutzmassnahmen vom
27. Dezember 2024 war eine Anzeige der Beschwerdegegnerin bei der Polizei,
wonach der Beschwerdeführer sie über einen längeren Zeitraum gestalkt habe,
nachdem er sie mehrfach und wiederholt genötigt sowie psychisch unter Druck
gesetzt habe. Zudem werde er verdächtigt, gegen den Geheim- und Privatbereich
sowie weitere Gesetzesartikel verstossen zu haben.
4.
4.1 Die
Vorinstanz fällte ihren definitiven Entscheid über die Verlängerung der
Schutzmassnahmen, ohne die Parteien angehört zu haben. Im angefochtenen
Entscheid hielt sie fest, sie habe sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung
gesetzt. Da habe dieser auf eine Anhörung im Sinn von § 9 Abs. 3 GSG
verzichtet, seine Stellungnahme jedoch telefonisch zu Protokoll gegeben. Der
Beschwerdeführer rügt darin eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Da er
nicht bewusst auf eine Anhörung verzichtet habe, habe er nicht umfassend zum
Massnahme- und zum Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen
können, da er dieses noch gar nicht zur Einsicht erhalten hatte.
4.2 Ohne
Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige
Massnahmenverlängerung nur infrage, wenn diese Partei trotz rechtzeitiger
Vorladung der Anhörung fernbleibt oder wenn sie bewusst auf ihre Anhörung
verzichtet (VGr, 23. Juli 2024, VB.2024.00409, E. 2.3; VGr,
25. November 2020, VB.2020.00721, E. 4.1; vgl. BGE 134 I 140
E. 5.5). Demzufolge ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich
und bewusst auf eine Anhörung verzichtet hatte bzw. ob ihm genügend Gelegenheit
geboten worden war, sich im Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen zu
äussern.
4.3 Gemäss
einer Telefonnotiz des Gerichtsschreibers der Vorinstanz kontaktierte dieser
den Beschwerdeführer am 7. Januar 2025 telefonisch und teilte ihm mit, er
könne eine Anhörung verlangen oder aber telefonisch nochmals Stellung nehmen.
Der Beschwerdeführer habe gesagt, er wolle sich zuerst mit seinem Anwalt
austauschen, bevor er auf eine Anhörung verzichte. Weiter habe der
Beschwerdeführer gesagt, er sei grundsätzlich mit der Beschwerdegegnerin bis
26. Oktober 2024 in gegenseitigem Kontakt gestanden; im November 2024 habe
er ihr nur noch ein Foto geschickt, seither hätten sie "null Kontakt"
mehr gehabt. Eine Verlängerung wäre für ihn problematisch, da er im Rahmen
seiner Arbeitstätigkeit durch die Rayons fahren müsse. Das Telefongespräch
endete damit, dass man so verblieben sei, dass der Beschwerdeführer noch
Bescheid gebe, ob er eine Anhörung verlange. Gleichentags habe der
Beschwerdeführer mitgeteilt, seinen Anwalt nicht zu erreichen, aber vorläufig
auf eine Anhörung zu verzichten, da er ohnehin schon alles gesagt habe.
4.4 Da die
gerichtliche Anhörung insbesondere auch dem direkten persönlichen Eindruck der
Partei dient (vgl. oben E. 2.4), lässt sich eine solche grundsätzlich
nicht durch ein Telefonat kompensieren. Wie der Beschwerdeführer zutreffend
geltend macht, wurde das Telefongespräch auch nicht mit dem Haftrichter,
sondern mit dem Gerichtsschreiber geführt, womit ersterer sich nicht einmal im
Rahmen eines Telefongesprächs einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass aus der seitens des
Gerichtsschreibers am Telefon geäusserten Formulierung "eine Anhörung zu
verlangen" eine rechtsunkundige Person annehmen könnte, die Anhörung im
GSG-Verfahren unterliege einem Antragserfordernis. Des Weiteren wurde dem
Beschwerdeführer als – gesetzlich jedoch nicht vorgesehene – Alternative zu
einer Anhörung wahlweise die telefonische Stellungnahme offeriert. Eine solche
kann jedoch ebenfalls nicht Ersatz einer Anhörung sein. Der Beschwerdeführer
macht zudem nachvollziehbar geltend, dass er aufgrund der Tatsache, der Ansicht
gewesen zu sein, bei der Polizei schon alles gesagt zu haben, und der Erklärung
des Gerichtsschreibers, seine Aussagen bei der Polizei würden ebenso
berücksichtigt, ihm die Option einer separaten Anhörung unnötig erschienen sei,
da ihm die angeblich gleichwertige Option einer telefonischen Stellungnahme
geblieben wäre. Daraus kann geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer
somit des Inhalts und Zwecks der Anhörung wie auch der Rechtsfolgen seines
Verzichts nicht bewusst war. Wie er zutreffend geltend macht, konnte sein als
vorläufig bezeichneter Verzicht bei objektiver Betrachtung deshalb nicht als
bewusster Verzicht auf eine Anhörung gedeutet werden. Vielmehr verlieh er durch
seine – von der Vorinstanz so notierte – Äusserung, "vorläufig" zu
verzichten, zumal er auch seinen Anwalt nicht erreicht habe, seiner Aussage nur
einen provisorischen Charakter. Darin, dass er mitgeteilt habe, seinen Anwalt
nicht erreicht zu haben, schwingen – wie er geltend macht – ebenfalls Zweifel
bezüglich eines definitiven Verzichts mit (vgl. VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472,
E. 2.3.3). Die Mitteilung, dass er ohnehin schon alles gesagt habe, kann
einen zeitgleich als vorläufig bezeichneten Verzicht nicht definitiv werden lassen.
Es bestand nach dem Telefongespräch für den Beschwerdeführer kein Anlass, mit
einem definitiven Verlängerungsentscheid zu rechnen. Ebenso wenig konnte von
der Vorinstanz aufgrund des Telefongesprächs die Schwelle für den bewussten
Verzicht tiefer angesetzt werden. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer
geltend macht, die Frage seinerseits, was die Anhörung denn genau wäre, sei in
der Aktennotiz nicht protokolliert worden, hätte eine solche Rückfrage auf die Prozessunerfahrenheit
des Beschwerdeführers hingedeutet, womit von der Vorinstanz umso weniger von
einem bewussten Verzicht auf eine Anhörung ausgegangen werden konnte.
Dass der Beschwerdeführer mit den wenigen in der
Telefonnotiz festgehaltenen Äusserungen zum Kontakt zu der Beschwerdegegnerin,
wie die Vorinstanz erwog, telefonisch eine Stellungnahme zu Protokoll gegeben
habe, erschliesst sich nicht. Die Aktennotiz über ein Telefonat, welche
regelmässig in zusammengefasster Form sinngemäss den Inhalt des Gesprächs
wiedergibt, ist nicht mit dem förmlichen Protokoll über eine Anhörung
gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer konnte nicht wissen, was von dem Gespräch
protokolliert wird, und es wurde ihm auch nicht zur Kenntnis gebracht, dass
dies nun eine Anhörung ersetze bzw. dass dies nun als telefonische
Stellungnahme in die Akten komme.
4.5 Aus der
Telefonnotiz kann folglich nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
aus eigenen Stücken und nach reiflicher Überlegung einen definitiven Verzicht – auch
nicht einen konkludenten – auf eine Anhörung bezüglich des
Verlängerungsverfahrens, welches ihm zudem erst mit diesem Telefonat überhaupt
zur Kenntnis gebracht wurde, ausgesprochen hat. Eine Vorladung zu einem
Anhörungstermin, worauf er einen – expliziten – Verzicht hätte erklären können
(oder zu dem er unentschuldigt nicht hätte erscheinen können; vgl. dazu oben E. 4.2),
wurde ihm nicht zugestellt (vgl. VGr, 24. Mai 2022, VB.2022.00198,
E. 4.2). Damit konnte von der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bewusst und definitiv
auf eine mündliche Anhörung verzichtet hat.
4.6 Die
unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des
Sachverhalts, konnte sich der Haftrichter so doch keinen persönlichen Eindruck
des Beschwerdeführers verschaffen. Da die Aussagen, welche der Beschwerdeführer
bei der Polizei am 27. Dezember 2024 gemacht hatte, den Schilderungen der
Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch vom 3. Januar 2025 in
wesentlichen Punkten wie in der Dauer der Beziehung und dem Zeitpunkt des Kontaktabbruchs
wie auch dem Kontakt zu Drittpersonen entgegenstehen, ohne dass die einen
gegenüber den anderen von vorneherein als deutlich glaubhafter bezeichnet
werden können, fällt dies vorliegend besonders ins Gewicht. Angesichts der
abweichenden Sachdarstellungen wäre mithin der persönliche Eindruck von den
Parteien für eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und damit für
die Erstellung des – von Amtes wegen zu ermittelnden (oben E. 2.2) –
rechtserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen. Der Gefährdungstatbestand
konnte somit nur ungenügend abgeklärt und die Glaubhaftigkeit des Fortbestands
einer Gefährdung der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend geprüft werden.
4.7 Indem die
Vorinstanz ohne eine Anhörung bzw. zumindest ohne eine Vorladung dazu sogleich
einen definitiven Entscheid ohne Einsprachemöglichkeit erliess, verletzte sie
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und klärte zudem den Sachverhalt
nicht genügend ab. Es hätte vielmehr eine Anhörung nach § 9 Abs. 3 GSG erfolgen oder unter den gegebenen Umständen mindestens ein vorläufiger Entscheid
nach § 10 Abs. 2 GSG gefällt werden sollen (vgl. VGr, 30. August
2017, VB.2017.00472, E. 2.3.3).
4.8 Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher unabhängig von
den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525,
E. 6.1; VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 4.4.4). Die
Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren kommt grundsätzlich nur
in Betracht, sofern die Rechtsmittelinstanz Tat- und Rechtsfragen
uneingeschränkt überprüft (vgl. VGr, 29. August 2024, VB.2024.00442,
E. 3.3; BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 und die dortigen Hinweise). Nachdem
der Beschwerdeführer seine Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zudem
mit neuen Tatsachenvorbringen und Beweismitteln untermauert, welche das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen gerichtliche Entscheide nur
eingeschränkt berücksichtigen darf (vgl. § 52 Abs. 2 VRG), drängt sich vorliegend eine Rückweisung
der Streitsache an die Vorinstanz auf. Diese wird zu prüfen haben, wie
bezüglich einer allfälligen Anhörung der Beschwerdegegnerin zu verfahren ist.
5.
5.1 Zu den
weiteren Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen,
wichtige Beweismittel zu seinen Gunsten einzuholen, womit sie sein rechtliches
Gehör verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, bleibt bei
diesem Verfahrensausgang Folgendes festzuhalten: In einem Gewaltschutzverfahren
ist es nicht notwendig, dass jedes Detail völlig rekonstruiert sein muss (VGr,
30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.4; sowie oben E. 2.4),
und Glaubhaftmachung genügt (vgl. oben E. 2.2 und 2.4), womit kein
eigentliches Beweisverfahren wie in einem Straf- oder Zivilprozess
durchzuführen ist (vgl. unten E. 5.3). Dennoch hätten die sich
widersprechenden Aussagen bezüglich der zeitlichen Gegebenheiten in der
Beziehung zwischen den Parteien in den Erwägungen der Vorinstanz zumindest Erwähnung
finden und berücksichtigt werden müssen.
5.2 Die
Beschwerdegegnerin machte in ihrem Verlängerungsgesuch geltend, sich im April
2024 vom Beschwerdeführer getrennt zu haben. Im Sommer 2024 habe sie den
Kontakt ganz abbrechen wollen. Dem widersprach der Beschwerdeführer bereits
anlässlich des Telefonats mit dem Gerichtsschreiber, und mit seiner Beschwerde
bringt er vor, aus dem eingereichten WhatsApp-Chatverlauf gehe klar hervor,
dass sich die Beschwerdegegnerin nicht bereits am 2. April 2024, sondern
erst am 26. September 2024 von ihm getrennt habe und dass sie den Kontakt
nicht bereits im Sommer 2024, sondern erst im Oktober 2024 abgebrochen habe.
Die Polizei hielt im polizeilichen Rapport fest, dass zwischen April und August
2024 reger Kontakt zwischen den Parteien geherrscht habe und intensiv
Textnachrichten, wiederholt mit gegenseitigen Liebesbekundungen, ausgetauscht
worden seien. Es sei somit nicht ersichtlich, dass die Parteien während dieser
Zeit getrennt gewesen sein sollten. Dennoch erachtete die Vorinstanz die
Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft, wobei sie sich jedoch nicht
differenzierter dazu oder bezüglich dieser Widersprüche äusserte. Der Hauptrapport
der Mitbeteiligten lag der Vorinstanz jedoch nur im Entwurf vor, welcher noch
nicht die detaillierte Durchsicht und Würdigung des Chatverlaufs enthielt.
5.3 Wie der
Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, befinden sich die bei der Polizei
mehrfach thematisierten WhatsApp-Nachrichten nicht in den vorinstanzlichen
Akten. Der Chatverlauf wurde nunmehr von der Mitbeteiligen eingereicht. Nach § 9 Abs. 4 GSG können Beweise abgenommen werden, soweit sie das Verfahren
nicht verzögern. Den Materialien ist zu entnehmen, dass grundsätzlich ein
Anspruch auf Beweisabnahme sämtlicher zugelassener Beweismittel wie
schriftlicher Auskünfte, Augenschein, Urkunden und Zeugenbefragungen besteht,
wenn dadurch keine Verfahrensverzögerung entsteht (Weisung des Regierungsrats
des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 780).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Edition bzw. die Abnahme der Chatverläufe
das Verfahren vorliegend verzögert hätten bzw. im Rahmen der Rückweisung
verzögern.
5.4 Da die
Vorinstanz aufgrund der Rückweisung ohnehin neu zu entscheiden haben wird,
obliegt ihr auch die Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweismittel und
es erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu. Die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Akten der Mitbeteiligten sind der Vorinstanz mit diesem Entscheid
zuzustellen.
6.
Zwar ist der Sachverhalt wie dargelegt noch nicht ausreichend
abgeklärt und wird das Zwangsmassnahmengericht den Fortbestand der Gefährdung
der Beschwerdegegnerin nach Durchführung der gebotenen Anhörung noch zu
beurteilen haben. In Anbetracht der sich in wesentlichen Punkten
widersprechenden Aussagen der Parteien erscheint es aber angezeigt, und ist es
überdies dem Beschwerdeführer auch zumutbar, das Kontaktverbot, welches sich,
da die Beschwerdegegnerin offenbar im Ausland weilt, insbesondere auf digitale
Kommunikationswege bzw. über Drittpersonen bezieht, gemäss der Verfügung der
Mitbeteiligten vom 27. Dezember 2024 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzuordnen (vgl. § 6 VRG).
7.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn
die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (VGr,
29. August 2024, VB.2024.00453, E. 6.1; VGr, 24. Mai 2022,
VB.2022.00198, E. 5.1). Die Kosten wären deshalb der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.). Gestützt darauf können auch
einem Gemeinwesen oder einer Vorinstanz – insbesondere bei Verletzung von
Verfahrensvorschriften – Verfahrenskosten auferlegt werden (Plüss, § 13
N 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung des Beschwerdeführers
und der daraus resultierenden ungenügenden Abklärung der Gefährdungssituation
sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung des
Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen, welche durch die unrechtmässig
unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers die Aufhebung ihres Urteils
veranlasste (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; vgl. VGr,
26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 5.1; 17. April 2020,
VB.2020.00176, E. 4.2 mit Hinweisen; Plüss, § 13 N. 59). Aus
demselben Grund ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl.
VGr, VB.2020.00176, E. 4.2; Plüss, § 17 N. 30).
8.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Abgesehen von nicht
betroffenen Ausnahmen ist ein solcher nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen
vom 9. Januar 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen
zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme bleibt es dem Beschwerdeführer bis zum
Neuentscheid der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 1 hiervor untersagt,
mit der Beschwerdegegnerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch,
schriftlich, per SMS, via E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch
Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Vorbehalten bleibt die Abänderung dieser
vorsorglichen Massnahme durch die Vorinstanz.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'205.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.
5. Das
Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Horgen.