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Entscheid

VB.2025.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00031

6. Februar 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26002)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00031

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

führten ab Juni 2023 bis im Jahr 2024 eine unterdessen aufgelöste

Partnerschaft.

B. Am

27. Dezember 2024 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A für

14 Tage bzw. bis und mit 10. Januar 2025 ein Betretverbot um den

Wohnort von B und um denjenigen ihres Partners sowie ein Kontaktverbot gegenüber

B, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des

Strafgesetzbuchs (SR 311.0).

Erwägungen

II.

Mit Gesuch vom 3. Januar 2025 ersuchte B das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Horgen unter Entschädigungsfolge um

Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate.

Nachdem das Zwangsmassnahmengericht Horgen mit Verfügung

vom 6. Januar 2025 die polizeilichen Akten beigezogen hatte, wobei die Kantonspolizei

einen Entwurf ihrer Rapporte eingereicht hatte, verlängerte es mit Urteil vom

9.

Januar 2025 das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom

27.

Dezember 2024 angeordnete Kontaktverbot gegenüber B (auch über

Drittpersonen) bis und mit 9. April 2025. Das mit derselben Verfügung

angeordnete Rayonverbot verlängerte es (aufgrund einer geplanten

Auslandabwesenheit von B) bis und mit 13. Januar 2025.

III.

Dagegen liess A, anwaltlich vertreten, am

15.

Januar 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und unter

Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, das Urteil des

Zwangsmassnahmengerichts Horgen vom 9. Januar 2025 sei aufzuheben und die

Sache zur Durchführung einer Anhörung beider Parteien (eventualiter des

Beschwerdeführers) und zur Neuentscheidung an das Bezirksgericht Horgen

zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Horgen

aufzuheben und das Gesuch von B vom 3. Januar 2025 um Verlängerung der von

der Kantonspolizei Zürich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen sei

vollumfänglich abzuweisen.

B liess sich nicht vernehmen. Die Kantonspolizei Zürich

verzichtete am 21. Januar 2025 auf die freigestellte Mitbeantwortung der

Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das Bezirksgericht Horgen teilte

gleichentags seinen Verzicht auf Vernehmlassung mit und reichte seine Akten

ein. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für

die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des

Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden

im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein. Gemäss § 2 Abs. 2 GSG liegt Stalking vor, wenn jemand durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner

Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1

GSG). Innert acht Tagen nach Geltungsbeginn kann die gefährdete Person beim

Dispositiv

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert

unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet

wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die

Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach

Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das

Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.3 Die

mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das

Zwangsmassnahmengericht gemäss § 9 Abs. 3 GSG dient der Wahrung des

rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung (BV; SR 101) und stellt ein Verteidigungsrecht dar.

Gleichzeitig dient die Anhörung aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn

die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund

einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus

besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die

Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Für die

Durchführung einer haftrichterlichen Anhörung spricht sodann, dass dem darüber

erstellten Protokoll im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand

der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die

Entscheidfindung zukommt. Im Regelfall ist daher nicht nur die Gesuchsgegnerin

bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der

Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine

unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin bzw.

des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn

sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts

oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (statt vieler VGr, 15. April 2024,

VB.2024.00141, E. 4.2.3; vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19).

2.4 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien ein umfassendes Bild von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b

VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt, wie erwähnt,

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt

vieler VGr, 10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.4).

3.

Auslöser für die polizeilichen Schutzmassnahmen vom

27. Dezember 2024 war eine Anzeige der Beschwerdegegnerin bei der Polizei,

wonach der Beschwerdeführer sie über einen längeren Zeitraum gestalkt habe,

nachdem er sie mehrfach und wiederholt genötigt sowie psychisch unter Druck

gesetzt habe. Zudem werde er verdächtigt, gegen den Geheim- und Privatbereich

sowie weitere Gesetzesartikel verstossen zu haben.

4.

4.1 Die

Vorinstanz fällte ihren definitiven Entscheid über die Verlängerung der

Schutzmassnahmen, ohne die Parteien angehört zu haben. Im angefochtenen

Entscheid hielt sie fest, sie habe sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung

gesetzt. Da habe dieser auf eine Anhörung im Sinn von § 9 Abs. 3 GSG

verzichtet, seine Stellungnahme jedoch telefonisch zu Protokoll gegeben. Der

Beschwerdeführer rügt darin eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Da er

nicht bewusst auf eine Anhörung verzichtet habe, habe er nicht umfassend zum

Massnahme- und zum Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen

können, da er dieses noch gar nicht zur Einsicht erhalten hatte.

4.2 Ohne

Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige

Massnahmenverlängerung nur infrage, wenn diese Partei trotz rechtzeitiger

Vorladung der Anhörung fernbleibt oder wenn sie bewusst auf ihre Anhörung

verzichtet (VGr, 23. Juli 2024, VB.2024.00409, E. 2.3; VGr,

25. November 2020, VB.2020.00721, E. 4.1; vgl. BGE 134 I 140

E. 5.5). Demzufolge ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich

und bewusst auf eine Anhörung verzichtet hatte bzw. ob ihm genügend Gelegenheit

geboten worden war, sich im Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen zu

äussern.

4.3 Gemäss

einer Telefonnotiz des Gerichtsschreibers der Vorinstanz kontaktierte dieser

den Beschwerdeführer am 7. Januar 2025 telefonisch und teilte ihm mit, er

könne eine Anhörung verlangen oder aber telefonisch nochmals Stellung nehmen.

Der Beschwerdeführer habe gesagt, er wolle sich zuerst mit seinem Anwalt

austauschen, bevor er auf eine Anhörung verzichte. Weiter habe der

Beschwerdeführer gesagt, er sei grundsätzlich mit der Beschwerdegegnerin bis

26. Oktober 2024 in gegenseitigem Kontakt gestanden; im November 2024 habe

er ihr nur noch ein Foto geschickt, seither hätten sie "null Kontakt"

mehr gehabt. Eine Verlängerung wäre für ihn problematisch, da er im Rahmen

seiner Arbeitstätigkeit durch die Rayons fahren müsse. Das Telefongespräch

endete damit, dass man so verblieben sei, dass der Beschwerdeführer noch

Bescheid gebe, ob er eine Anhörung verlange. Gleichentags habe der

Beschwerdeführer mitgeteilt, seinen Anwalt nicht zu erreichen, aber vorläufig

auf eine Anhörung zu verzichten, da er ohnehin schon alles gesagt habe.

4.4 Da die

gerichtliche Anhörung insbesondere auch dem direkten persönlichen Eindruck der

Partei dient (vgl. oben E. 2.4), lässt sich eine solche grundsätzlich

nicht durch ein Telefonat kompensieren. Wie der Beschwerdeführer zutreffend

geltend macht, wurde das Telefongespräch auch nicht mit dem Haftrichter,

sondern mit dem Gerichtsschreiber geführt, womit ersterer sich nicht einmal im

Rahmen eines Telefongesprächs einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte.

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass aus der seitens des

Gerichtsschreibers am Telefon geäusserten Formulierung "eine Anhörung zu

verlangen" eine rechtsunkundige Person annehmen könnte, die Anhörung im

GSG-Verfahren unterliege einem Antragserfordernis. Des Weiteren wurde dem

Beschwerdeführer als – gesetzlich jedoch nicht vorgesehene – Alternative zu

einer Anhörung wahlweise die telefonische Stellungnahme offeriert. Eine solche

kann jedoch ebenfalls nicht Ersatz einer Anhörung sein. Der Beschwerdeführer

macht zudem nachvollziehbar geltend, dass er aufgrund der Tatsache, der Ansicht

gewesen zu sein, bei der Polizei schon alles gesagt zu haben, und der Erklärung

des Gerichtsschreibers, seine Aussagen bei der Polizei würden ebenso

berücksichtigt, ihm die Option einer separaten Anhörung unnötig erschienen sei,

da ihm die angeblich gleichwertige Option einer telefonischen Stellungnahme

geblieben wäre. Daraus kann geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer

somit des Inhalts und Zwecks der Anhörung wie auch der Rechtsfolgen seines

Verzichts nicht bewusst war. Wie er zutreffend geltend macht, konnte sein als

vorläufig bezeichneter Verzicht bei objektiver Betrachtung deshalb nicht als

bewusster Verzicht auf eine Anhörung gedeutet werden. Vielmehr verlieh er durch

seine – von der Vorinstanz so notierte – Äusserung, "vorläufig" zu

verzichten, zumal er auch seinen Anwalt nicht erreicht habe, seiner Aussage nur

einen provisorischen Charakter. Darin, dass er mitgeteilt habe, seinen Anwalt

nicht erreicht zu haben, schwingen – wie er geltend macht – ebenfalls Zweifel

bezüglich eines definitiven Verzichts mit (vgl. VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472,

E. 2.3.3). Die Mitteilung, dass er ohnehin schon alles gesagt habe, kann

einen zeitgleich als vorläufig bezeichneten Verzicht nicht definitiv werden lassen.

Es bestand nach dem Telefongespräch für den Beschwerdeführer kein Anlass, mit

einem definitiven Verlängerungsentscheid zu rechnen. Ebenso wenig konnte von

der Vorinstanz aufgrund des Telefongesprächs die Schwelle für den bewussten

Verzicht tiefer angesetzt werden. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer

geltend macht, die Frage seinerseits, was die Anhörung denn genau wäre, sei in

der Aktennotiz nicht protokolliert worden, hätte eine solche Rückfrage auf die Prozessunerfahrenheit

des Beschwerdeführers hingedeutet, womit von der Vorinstanz umso weniger von

einem bewussten Verzicht auf eine Anhörung ausgegangen werden konnte.

Dass der Beschwerdeführer mit den wenigen in der

Telefonnotiz festgehaltenen Äusserungen zum Kontakt zu der Beschwerdegegnerin,

wie die Vorinstanz erwog, telefonisch eine Stellungnahme zu Protokoll gegeben

habe, erschliesst sich nicht. Die Aktennotiz über ein Telefonat, welche

regelmässig in zusammengefasster Form sinngemäss den Inhalt des Gesprächs

wiedergibt, ist nicht mit dem förmlichen Protokoll über eine Anhörung

gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer konnte nicht wissen, was von dem Gespräch

protokolliert wird, und es wurde ihm auch nicht zur Kenntnis gebracht, dass

dies nun eine Anhörung ersetze bzw. dass dies nun als telefonische

Stellungnahme in die Akten komme.

4.5 Aus der

Telefonnotiz kann folglich nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer

aus eigenen Stücken und nach reiflicher Überlegung einen definitiven Verzicht – auch

nicht einen konkludenten – auf eine Anhörung bezüglich des

Verlängerungsverfahrens, welches ihm zudem erst mit diesem Telefonat überhaupt

zur Kenntnis gebracht wurde, ausgesprochen hat. Eine Vorladung zu einem

Anhörungstermin, worauf er einen – expliziten – Verzicht hätte erklären können

(oder zu dem er unentschuldigt nicht hätte erscheinen können; vgl. dazu oben E. 4.2),

wurde ihm nicht zugestellt (vgl. VGr, 24. Mai 2022, VB.2022.00198,

E. 4.2). Damit konnte von der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden,

dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bewusst und definitiv

auf eine mündliche Anhörung verzichtet hat.

4.6 Die

unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des

Sachverhalts, konnte sich der Haftrichter so doch keinen persönlichen Eindruck

des Beschwerdeführers verschaffen. Da die Aussagen, welche der Beschwerdeführer

bei der Polizei am 27. Dezember 2024 gemacht hatte, den Schilderungen der

Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch vom 3. Januar 2025 in

wesentlichen Punkten wie in der Dauer der Beziehung und dem Zeitpunkt des Kontaktabbruchs

wie auch dem Kontakt zu Drittpersonen entgegenstehen, ohne dass die einen

gegenüber den anderen von vorneherein als deutlich glaubhafter bezeichnet

werden können, fällt dies vorliegend besonders ins Gewicht. Angesichts der

abweichenden Sachdarstellungen wäre mithin der persönliche Eindruck von den

Parteien für eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und damit für

die Erstellung des – von Amtes wegen zu ermittelnden (oben E. 2.2) –

rechtserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen. Der Gefährdungstatbestand

konnte somit nur ungenügend abgeklärt und die Glaubhaftigkeit des Fortbestands

einer Gefährdung der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend geprüft werden.

4.7 Indem die

Vorinstanz ohne eine Anhörung bzw. zumindest ohne eine Vorladung dazu sogleich

einen definitiven Entscheid ohne Einsprachemöglichkeit erliess, verletzte sie

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und klärte zudem den Sachverhalt

nicht genügend ab. Es hätte vielmehr eine Anhörung nach § 9 Abs. 3 GSG erfolgen oder unter den gegebenen Umständen mindestens ein vorläufiger Entscheid

nach § 10 Abs. 2 GSG gefällt werden sollen (vgl. VGr, 30. August

2017, VB.2017.00472, E. 2.3.3).

4.8 Das Recht, angehört zu werden, ist

formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher unabhängig von

den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525,

E. 6.1; VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 4.4.4). Die

Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren kommt grundsätzlich nur

in Betracht, sofern die Rechtsmittelinstanz Tat- und Rechtsfragen

uneingeschränkt überprüft (vgl. VGr, 29. August 2024, VB.2024.00442,

E. 3.3; BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 und die dortigen Hinweise). Nachdem

der Beschwerdeführer seine Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zudem

mit neuen Tatsachenvorbringen und Beweismitteln untermauert, welche das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen gerichtliche Entscheide nur

eingeschränkt berücksichtigen darf (vgl. § 52 Abs. 2 VRG), drängt sich vorliegend eine Rückweisung

der Streitsache an die Vorinstanz auf. Diese wird zu prüfen haben, wie

bezüglich einer allfälligen Anhörung der Beschwerdegegnerin zu verfahren ist.

5.

5.1 Zu den

weiteren Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen,

wichtige Beweismittel zu seinen Gunsten einzuholen, womit sie sein rechtliches

Gehör verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, bleibt bei

diesem Verfahrensausgang Folgendes festzuhalten: In einem Gewaltschutzverfahren

ist es nicht notwendig, dass jedes Detail völlig rekonstruiert sein muss (VGr,

30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.4; sowie oben E. 2.4),

und Glaubhaftmachung genügt (vgl. oben E. 2.2 und 2.4), womit kein

eigentliches Beweisverfahren wie in einem Straf- oder Zivilprozess

durchzuführen ist (vgl. unten E. 5.3). Dennoch hätten die sich

widersprechenden Aussagen bezüglich der zeitlichen Gegebenheiten in der

Beziehung zwischen den Parteien in den Erwägungen der Vorinstanz zumindest Erwähnung

finden und berücksichtigt werden müssen.

5.2 Die

Beschwerdegegnerin machte in ihrem Verlängerungsgesuch geltend, sich im April

2024 vom Beschwerdeführer getrennt zu haben. Im Sommer 2024 habe sie den

Kontakt ganz abbrechen wollen. Dem widersprach der Beschwerdeführer bereits

anlässlich des Telefonats mit dem Gerichtsschreiber, und mit seiner Beschwerde

bringt er vor, aus dem eingereichten WhatsApp-Chatverlauf gehe klar hervor,

dass sich die Beschwerdegegnerin nicht bereits am 2. April 2024, sondern

erst am 26. September 2024 von ihm getrennt habe und dass sie den Kontakt

nicht bereits im Sommer 2024, sondern erst im Oktober 2024 abgebrochen habe.

Die Polizei hielt im polizeilichen Rapport fest, dass zwischen April und August

2024 reger Kontakt zwischen den Parteien geherrscht habe und intensiv

Textnachrichten, wiederholt mit gegenseitigen Liebesbekundungen, ausgetauscht

worden seien. Es sei somit nicht ersichtlich, dass die Parteien während dieser

Zeit getrennt gewesen sein sollten. Dennoch erachtete die Vorinstanz die

Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft, wobei sie sich jedoch nicht

differenzierter dazu oder bezüglich dieser Widersprüche äusserte. Der Hauptrapport

der Mitbeteiligten lag der Vorinstanz jedoch nur im Entwurf vor, welcher noch

nicht die detaillierte Durchsicht und Würdigung des Chatverlaufs enthielt.

5.3 Wie der

Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, befinden sich die bei der Polizei

mehrfach thematisierten WhatsApp-Nachrichten nicht in den vorinstanzlichen

Akten. Der Chatverlauf wurde nunmehr von der Mitbeteiligen eingereicht. Nach § 9 Abs. 4 GSG können Beweise abgenommen werden, soweit sie das Verfahren

nicht verzögern. Den Materialien ist zu entnehmen, dass grundsätzlich ein

Anspruch auf Beweisabnahme sämtlicher zugelassener Beweismittel wie

schriftlicher Auskünfte, Augenschein, Urkunden und Zeugenbefragungen besteht,

wenn dadurch keine Verfahrensverzögerung entsteht (Weisung des Regierungsrats

des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 780).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Edition bzw. die Abnahme der Chatverläufe

das Verfahren vorliegend verzögert hätten bzw. im Rahmen der Rückweisung

verzögern.

5.4 Da die

Vorinstanz aufgrund der Rückweisung ohnehin neu zu entscheiden haben wird,

obliegt ihr auch die Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweismittel und

es erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu. Die im Beschwerdeverfahren

eingereichten Akten der Mitbeteiligten sind der Vorinstanz mit diesem Entscheid

zuzustellen.

6.

Zwar ist der Sachverhalt wie dargelegt noch nicht ausreichend

abgeklärt und wird das Zwangsmassnahmengericht den Fortbestand der Gefährdung

der Beschwerdegegnerin nach Durchführung der gebotenen Anhörung noch zu

beurteilen haben. In Anbetracht der sich in wesentlichen Punkten

widersprechenden Aussagen der Parteien erscheint es aber angezeigt, und ist es

überdies dem Beschwerdeführer auch zumutbar, das Kontaktverbot, welches sich,

da die Beschwerdegegnerin offenbar im Ausland weilt, insbesondere auf digitale

Kommunikationswege bzw. über Drittpersonen bezieht, gemäss der Verfügung der

Mitbeteiligten vom 27. Dezember 2024 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme

bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Androhung der

Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzuordnen (vgl. § 6 VRG).

7.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn

die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (VGr,

29. August 2024, VB.2024.00453, E. 6.1; VGr, 24. Mai 2022,

VB.2022.00198, E. 5.1). Die Kosten wären deshalb der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des

Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.). Gestützt darauf können auch

einem Gemeinwesen oder einer Vorinstanz – insbesondere bei Verletzung von

Verfahrensvorschriften – Verfahrenskosten auferlegt werden (Plüss, § 13

N 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung des Beschwerdeführers

und der daraus resultierenden ungenügenden Abklärung der Gefährdungssituation

sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung des

Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen, welche durch die unrechtmässig

unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers die Aufhebung ihres Urteils

veranlasste (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; vgl. VGr,

26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 5.1; 17. April 2020,

VB.2020.00176, E. 4.2 mit Hinweisen; Plüss, § 13 N. 59). Aus

demselben Grund ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl.

VGr, VB.2020.00176, E. 4.2; Plüss, § 17 N. 30).

8.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Abgesehen von nicht

betroffenen Ausnahmen ist ein solcher nach Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen

vom 9. Januar 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen

zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme bleibt es dem Beschwerdeführer bis zum

Neuentscheid der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 1 hiervor untersagt,

mit der Beschwerdegegnerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch,

schriftlich, per SMS, via E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch

Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Vorbehalten bleibt die Abänderung dieser

vorsorglichen Massnahme durch die Vorinstanz.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'205.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.

5. Das

Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

entrichten.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Horgen.