Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00034

10. Juli 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26437)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00034

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1961 geborener Staatsangehöriger der

Dominikanischen Republik. Er reiste am 25. September 1989 in die Schweiz

ein und heiratete hier am 1. Dezember 1989 die Schweizer Staatsbürgerin C

(geboren 1962). Aus dieser Beziehung gingen vier Kinder hervor. Am 9. Juli

1997 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 2. Oktober 1997

schied das Bezirksgericht D die Ehe zwischen A und C. Mit Urteil desselben

Gerichts vom 25. Mai 2000 wurde A der Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) schuldig

gesprochen und zu einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Während

eines Hafturlaubs im Jahr 2001 floh er ausser Landes, woraufhin das damalige

Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM)

gegen ihn auf unbestimmte Dauer eine Einreisesperre verhängte.

Im Oktober 2008 wurde A in Spanien verhaftet und am

4. November 2008 zur Verbüssung des Rests seiner Haftstrafe an die Schweiz

ausgeliefert. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Frühjahr 2009

wurde er umgehend des Landes verwiesen.

In den folgenden Jahren wurde die gegen A verhängte

Einreisesperre vereinzelt für Besuche seiner immer noch in der Schweiz lebenden

Kinder suspendiert. Am 31. Januar 2017 heiratete er in der Dominikanischen

Republik erneut die Schweizerin C, woraufhin das SEM das Einreiseverbot

gegen ihn aufhob, er am 6. April 2018 in die Schweiz einreiste und ihm das

Migrationsamt des Kantons Zürich am 11. April 2018 eine

Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seiner Schweizer Ehefrau erteilte.

Diese Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge trotz

Sozialhilfebezug von A mehrfach verlängert, wobei das Migrationsamt ihn am

9. Juli 2019, 2. Juni 2022 und 19. Mai 2023 auf die Möglichkeit

eines Bewilligungswiderrufs bei fortgesetztem Sozialhilfebezug hinwies und ihn

am 5. Januar 2021 formell verwarnte.

Am 20. September 2023 leiteten A und C mit

gemeinsamer Eingabe am Bezirksgericht D ein Scheidungsverfahren ein. Nach

einem mutmasslichen Vorfall häuslicher Gewalt gegen seine Ehefrau zog A im

Dezember 2023 aus der ehelichen Wohnung aus. Er ersuchte am 21. Februar

2024 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies

dieses Gesuch am 5. August 2024 ab und A aus der Schweiz und dem Schengenraum

weg, weil die eheliche Gemeinschaft von A und C aufgelöst worden sei und

ersterer insbesondere wegen seines Sozialhilfebezugs die Integrationskriterien

für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nicht erfülle.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 28. August 2024 erhobenen Rekurs von A

wies die Sicherheitsdirektion am 3. Dezember 2024 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte diesem eine neue Frist zum Verlassen der

Schweiz und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die

Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III) und richtete ihm keine

Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 18. Januar 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Dezember 2024 und die

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. In prozessualer Hinsicht ersuchte

er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Januar

2025.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehe des

Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Ehefrau wurde zwar – soweit ersichtlich –

noch nicht geschieden, die beiden leben jedoch getrennt und die Scheidung wurde

anhängig gemacht. Es bestehen somit kein gegenseitiger Ehewille und damit keine

relevante Ehegemeinschaft mehr (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,

7.

Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist daher

ausgeschlossen.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei

Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz vom April 2018 bis Dezember

2023.

und damit länger als drei Jahre Bestand hatte. Hiermit hat der

Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er

die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt.

3.

3.1

Nach

Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration die

Beachtung der Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben

oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Die Integrationskriterien von

Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f der Verordnung

vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,

SR 142.201]) weiter konkretisiert.

3.2

An eine

erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen

gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine

erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus

eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf

Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche

Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die

ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht (BGr, 17. August

2021, 2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020, 2C_541/2019,

E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4, je mit

Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und

positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,

2C_625/2017, E. 2.2.2; ferner VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00119,

E. 2.3, und 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3).

Grundsätzlich ist der massgebliche

Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration

vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls das Ende der

Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr,

21.

März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1).

3.3

Eine

Person nimmt am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt

durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch

besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Der Situation von Personen, welche

dieses Integrationskriterium aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder

anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten

Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a

Abs. 2 AIG). Art. 77f VZAE konkretisiert diese Regelung insofern, als

von diesem Integrationskriterium abgewichen werden kann, wenn die ausländische

Person es nicht oder nur erschwert erfüllen kann aufgrund einer körperlichen,

geistigen oder psychischen Behinderung (lit. a), einer schweren oder lang

andauernden Krankheit (lit. b) oder anderer gewichtiger persönlicher

Umstände (lit. c) wie namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder

Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2), die Wahrnehmung

von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3) oder die negativen Folgen von häuslicher

Gewalt oder Zwangsheirat (Ziff. 4).

3.3.1

Wie sich aus den Akten ergibt, bezog der Beschwerdeführer bis am

16.

Mai 2024 bei der Stadt E insgesamt rund Fr. 200'000.- an

Sozialhilfe, wovon mehr als Fr. 150'000.- erst nach seiner Wiedereinreise

in die Schweiz im Jahr 2018 anfielen. Er vermochte mit anderen Worten seine

Lebenshaltungskosten zu keinem Zeitpunkt seit 2018 mit seinen Einkünften zu

decken.

3.3.2

Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich an

Arbeitsintegrationsprojekten beteiligt und dort einen Teillohn erwirtschaftet.

Dies genügt aber nicht, um anzunehmen, dass er sich hinreichend darum bemüht

hat, sich von der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen. Bei der Arbeitsintegration

geht es darum, die beruflichen und sozialen Kompetenzen der betroffenen Person

zu verbessern, damit sie ihren Weg auf den ersten Arbeitsmarkt finden und sich

von der Sozialhilfe lösen kann (vgl. BGr, 31. Mai 2024, 2C_490/2023,

E. 6.5 – 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 5.3.3 – 13. April

2016, 2C_1092/2015, E. 2.3). Der Beschwerdeführer war seit seiner Rückkehr

in die Schweiz während sechs Jahren nur drei Mal über Personalvermittlungen

kurz im ersten Arbeitsmarkt tätig, wobei die erste Anstellung auf drei Monate

befristet war, ihm in der zweiten Anstellung nach zwei Monaten gekündigt wurde

und die dritte Anstellung bereits am zweiten Tag aufgelöst wurde. Dies genügt

nicht, um eine erfolgreiche Teilnahme am Wirtschaftsleben anzunehmen.

3.3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen gewichtige persönliche

Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG vor, die es ihm

verunmöglichten, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. So habe er im Heimatland nur

zwei Jahre die Schule besucht und weder Lesen noch Schreiben gelernt. Ausserdem

stehe seiner wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit die Erwerbsarmut

entgegen, weshalb ihm der Sozialhilfebezug nicht vorwerfbar sei.

3.3.3.1

Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer lebte bislang insgesamt 19 Jahre

in der Schweiz (von 1989 bis 2001 und von 2018 bis heute sowie ein kurzer

Aufenthalt ausschliesslich im Strafvollzug zwischen November 2008 und Mai

2009). Dass er sich während dieser Zeit zumindest um eine Alphabetisierung

bemüht hätte, ergibt sich nicht aus den Akten. So hat zwar die Sozialbehörde an

seinem Wohnort offenbar im Jahr 2020 einen Alphabetisierungskurs vorgeschlagen

und auch ein entsprechendes Angebot eingeholt. Dass der Beschwerdeführer diesen

Kurs tatsächlich absolviert hätte, macht er aber nicht geltend und ist auch

nicht ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage kann der Analphabetismus des

Beschwerdeführers zum hier relevanten Zeitpunkt und nach einem so langen

Aufenthalt in der Schweiz keine Rechtfertigung für die fehlende Teilnahme am

Wirtschaftsleben mehr darstellen. Dass eine Alphabetisierung zum jetzigen

Zeitpunkt aufgrund des Alters des Beschwerdeführers schwierig wäre, mag

zutreffen. Der Beschwerdeführer reiste jedoch erstmals im Alter von 28 Jahren

in die Schweiz ein, womit er in einem jüngeren Alter ausreichend Gelegenheit

zum Spracherwerb gehabt hätte. Dass er dies unterliess, ist ihm vorzuwerfen.

3.3.3.2

Soweit der Beschwerdeführer sodann Erwerbsarmut geltend macht, ist darauf

zu verweisen, dass er seit der Wiedereinreise im Jahr 2018 fast ausschliesslich

in Beschäftigungsprogrammen auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig war. Diese haben

Sozialhilfecharakter (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 3.3.1).

Erwerbsarmut im Sinn von Art. 77f lit. c Ziff. 2 VZAE liegt nur

bei Ausländerinnen und Ausländern vor, die trotz langfristiger Erwerbstätigkeit

im ersten Arbeitsmarkt (in der Regel in einem Pensum von 100 %) kein

Einkommen über dem Existenzminimum erzielen können und daher auf Sozialhilfe

angewiesen sind (vgl. Staatssekretariat für Migration, Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich, Kapitel 3: Aufenthaltsregelung, Bern,

Oktober 2023, Stand: 1. Juni 2025, Ziff. 3.3.1.5.3). Die

Beschäftigung in Arbeitsintegrationsprogrammen stellt keine solche

Erwerbstätigkeit dar, da damit nicht am eigentlichen Wirtschaftsleben

teilgenommen wird. Folglich vermag der Beschwerdeführer seinen Sozialhilfebezug

auch nicht mit Erwerbsarmut zu rechtfertigen.

3.3.4

Dass der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar frühpensioniert wurde,

ändert nichts an der Beurteilung seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben. Die monatliche

AHV-Rente von Fr. 370.- und der daraus voraussichtlich resultierende

Bedarf für den Bezug von Ergänzungsleistungen ist im Wesentlichen mit der zuvor

erläuterten, über Jahre fehlenden Teilnahme des Beschwerdeführers am

Wirtschaftsleben zu begründen. Eine allfällige mittlerweile erfolgte Ablösung

von der Sozialhilfe und Überführung in die Ergänzungsleistungen vermag in

diesem Sinn nichts am Integrationsdefizit zu ändern (vgl. BGr, 7. Februar

2023, 2C_642/2022, E. 3.2.3).

3.4

Nach dem

Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Teilnahme

am Wirtschaftsleben nicht. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die

strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus der Zeit seines

ersten Aufenthalts in der Schweiz von 1989 bis 2001 und seine Flucht aus dem

Strafvollzug im Jahr 2001 auch zum hier relevanten Zeitpunkt noch eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn von

Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG begründen. Dass gegen ihn keine

Betreibungen verzeichnet sind und er wohl über ausreichende Sprachkenntnisse

nach Art. 77 VZAE verfügt, ändert nichts am Schluss seiner fehlenden

Integration. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf die

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 58a AIG. Wichtige persönliche Gründe im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wurden sodann nicht geltend

gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

4.

Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf ein

Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101), da er weder eine besondere

Integration in der Schweiz aufweist noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

zu seinen (erwachsenen) Kindern ersichtlich ist. Schliesslich ist die

Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 31 VZAE) durch die Vorinstanz nicht rechtsverletzend.

Der Beschwerdeführer verbrachte seine ganze Jugend und sein junges

Erwachsenenalter sowie die Zeit zwischen 2001 und 2008 sowie 2009 und 2018 in

der Dominikanischen Republik. Er ist folglich bestens mit den dortigen

Verhältnissen vertraut und dürfte auch über ein soziales Netz in seiner Heimat

verfügen, womit ihm eine Rückkehr ohne Weiteres zuzumuten ist. Dass eine

Behandlung seiner behaupteten psychischen Probleme in der Dominikanischen

Republik nicht möglich sein sollte, hat der Beschwerdeführer nicht

substanziiert dargelegt. Ohnehin lässt es die Aufenthaltsbeendigung

praxisgemäss noch nicht als unverhältnismässig erscheinen, dass das

Gesundheits- oder Sozialversicherungssystem in der Heimat schlechter sein mag

als in der Schweiz (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5 und

19.

Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3). Vor diesem Hintergrund

erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers auch als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG).

5.

5.1

Nach dem

Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers als rechtmässig und ist seine Beschwerde abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie

zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Ob der Beschwerdeführer mittellos und die Rechtsvertretung

notwendig ist, kann offenbleiben, weil sich die vorliegende Beschwerde als

aussichtslos erweist. Der Beschwerdeführer bezog trotz mehrfacher Verwarnung

seitens der Migrationsbehörden über Jahre in erheblichem Umfang Sozialhilfe,

was eine Integration nach Art. 58a AIG ausschliesst. Entsprechend ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.