VB.2025.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00035
11. Februar 2025Deutsch28 min
(URT.2025.26025)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00035
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B,
2. C,
3. D,
vertreten durch B
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
B und A sind verheiratet und die Eltern von C (geboren
2004) und D (geboren 2009). Die Familie ist an der F-Strasse 01 in G wohnhaft.
In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)
wies die Kantonspolizei am 28. Dezember 2024 A für die Dauer von
14 Tagen bzw. bis und mit 11. Januar 2025 aus der gemeinsamen Wohnung
weg und verfügte ihm gegenüber für den nämlichen Zeitraum Kontaktverbote zu B, C
und D sowie Betretverbote betreffend deren Wohn- und Arbeits- bzw. Schulort.
Erwägungen
II.
B, C und D ersuchten das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Meilen mit Eingabe vom 3. Januar 2025, die angeordneten
Schutzmassnahmen unter Entschädigungsfolge um drei Monate zu verlängern. Das
Zwangsmassnahmengericht hörte A und B am 9. Januar 2025 getrennt
voreinander an. Mit Urteil vom 14. Januar 2025 verlängerte es die
zugunsten von B, C und D angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 14. April
2025.
(Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 765.- nahm es auf die Staatskasse; eine Parteientschädigung sprach es
nicht zu (Dispositivziffern 3–5).
III.
A führte am 17. Januar 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung von Dispositivziffer 1
des Urteils vom 14. Januar 2025 sei das den Wohnort von B, C und D sowie
den Arbeitsort von B betreffende Rayonverbot in der Umgebung der F-Strasse 01
in G dahingehend aufzuheben, dass ihm der Zugang zu den Liegenschaften an der H-Strasse 02
(Schulhaus I) sowie an der J-Strasse 03 (Gemeindeverwaltung G) gestattet werde.
Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Meilen verzichtete am 21. Januar
2025.
auf Vernehmlassung. B, C und D liessen mit Beschwerdeantwort vom
24.
Januar 2025 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge
beantragen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person
ihrer Vertreterin. Am 27. Januar 2025 reichten sie ergänzende Unterlagen
ein. A äusserte sich nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a GSG ist
das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,
ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Gewaltschutzgesetz
bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von
häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG).
Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in
einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b).
Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner
Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
2.3
Die
gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Dispositiv
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das
Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern
ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf
Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch
Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder
den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der
Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die
Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache
zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4 Der Zweck
von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation
und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht
in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen
den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz
angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht
leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid
über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie
massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung
einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation
weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand
der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525,
E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni
2022, VB.2022.00238, E. 4.2).
Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.
Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es
ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,
wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht
(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,
3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,
15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,
VB.2015.00043, E. 4.3).
3.
3.1 Den Akten
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2024 gegen
Mittag die Mitbeteiligte zu Hilfe rief und geltend machte, die
Beschwerdegegnerin 1 habe ihn tätlich angegangen. Die in der Folge in die
Familienwohnung ausgerückten Polizisten gelangten indes zur Überzeugung, dass
im Wesentlichen der Beschwerdeführer seit rund fünf Jahren häusliche bzw.
psychische Gewalt gegen die Beschwerdegegnerschaft ausübe, indem er namentlich
kontrolliere, wohin und mit wem die Beschwerdegegnerin 1 gehe, und ihre
Textnachrichten lese, wobei die Beschwerdegegnerin 1 ihm Rede und Antwort
stehen müsse, wenn ihm eine Textnachricht nicht passe. Sein kontrollierendes
Verhalten habe sich in den vergangenen zwei Jahren intensiviert, weshalb die
Beschwerdegegnerin 1 kaum noch aus dem Haus gehe und sich ihr psychischer
Zustand immer weiter verschlechtere.
3.2 In ihrem
Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 3. Januar 2025 machte die
Beschwerdegegnerschaft geltend, die Beschwerdegegnerin 1 und der
Beschwerdeführer seien seit 20 Jahren verheiratet. Das problematische
Verhalten des Beschwerdeführers habe vor etwa fünf Jahren begonnen, als dieser
die (falsche) Überzeugung gewonnen habe, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein
Verhältnis mit einem Arbeitskollegen habe, worauf er begonnen habe, seine
Ehegattin zu kontrollieren. Er habe ihr immer wieder vorgeworfen, fremdzugehen,
und dies auch gegenüber ihren beiden Familien behauptet. Auch habe er sie
ständig als schlechte Ehefrau und schlechte Mutter bezeichnet. Wenn die
Beschwerdegegnerin 1 ihren Standpunkt habe vertreten wollen, habe er sie
als "Schlampe" beschimpft und bespuckt. Seit etwa zwei Jahren
kontrolliere er sie massiv. Er lese etwa die Nachrichten auf ihrem
Mobiltelefon, und es sei auch anzunehmen, dass er dieses "online"
überwachen könne. Der Beschwerdeführer halte sich ständig in der Nähe des
Arbeitsorts der Beschwerdegegnerin 1 auf, auch wenn er dort nichts zu tun
habe. Einmal habe er sich im Kofferraum des Autos versteckt, um
sicherzustellen, ob sie einen ihm zuvor bekanntgegebenen Termin tatsächlich
wahrnehme. Wenn die Beschwerdegegnerschaft zu Hause sei, lasse er sie nicht in
Ruhe, und wenn die Beschwerdegegnerin 1 aus dem Haus gehe, rufe er dauernd
an. Nachts sei er ständig wach. Es sei auch regelmässig zu sexuellen
Übergriffen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 gekommen. Wegen der
angespannten Stimmung würde die Familie der Beschwerdegegnerin 1 inzwischen
Besuche vermeiden. Der Beschwerdeführer drohe der Beschwerdegegnerschaft auch
regelmässig, ohne jedoch konkret zu werden ("Ihr werdet noch sehen").
Vor etwa drei Monaten habe er das erste Mal die Polizei gerufen und
wahrheitswidrig behauptet, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihn tätlich
angegangen habe, wiewohl er den Beschwerdegegner 2 geohrfeigt habe. Der
Beschwerdeführer sei in der Folge für einige Tage polizeilich weggewiesen
worden. Nach seiner Rückkehr sei er in die alten Verhaltensmuster
zurückgefallen. Am 28. Dezember 2024 habe er erneut die Polizei gerufen
und wiederum wahrheitswidrig eine Tätlichkeit seitens der
Beschwerdegegnerin 1 behauptet. Die Beschwerdegegnerschaft sei erleichtert
gewesen, als die Mitbeteiligte daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer Schutzmassnahmen
angeordnet habe. Die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegner 2
und 3 seien von dem "ständigen Terror" derart erschöpft, dass
sie seit der Anordnung der Schutzmassnahmen ständig geschlafen hätten. Sie
bräuchten weiter Zeit, um zur Ruhe zu kommen. Die Beschwerdegegnerin 1
brauche auch Zeit, um sich über die nächsten Schritte klar zu werden. Sie
wisse, dass der Beschwerdeführer sie bei einer allfälligen Rückkehr in die
eheliche Wohnung wieder ständig kontrollieren und abwerten würde. Auch die
Beschwerdegegner 2 und 3 machten geltend, sie seien durch das
Verhalten ihres Vaters stark belastet.
3.3 Anlässlich
der Anhörung durch die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer in Abrede, die
Beschwerdegegnerin 1 oder deren Mobiltelefon zu kontrollieren, die
Beschwerdegegnerschaft zu bedrohen oder den Beschwerdegegner 2 geohrfeigt
zu haben. Auch verneinte er sexuelle Übergriffe zum Nachteil der
Beschwerdegegnerin 1. Er gab an, mit dem Wunsch der Beschwerdegegnerschaft
nach Abstand und Ruhe einverstanden zu sein, und führte auf entsprechende Frage
aus, er wolle seiner Ehefrau und seinen Söhnen nichts antun. Sein Wunsch sei es
immer gewesen, dass sie als Familie wieder Freude hätten. Die
Beschwerdegegnerin 1 sei aber "immer überaktiv" und behandle ihn
"wie Dreck". Er sei das Opfer und bekomme am Ende den Druck zu
spüren.
3.4 Die
Beschwerdegegnerin 1 gab anlässlich ihrer Anhörung durch die Vorinstanz
an, am 27. Dezember 2024 hätten die Beschwerdegegner 2 und 3
nach K fahren wollen und zu ihr gesagt, sie solle mitkommen. Der
Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden gewesen. Sie sei trotzdem
mitgegangen. Etwa eine halbe Stunde später habe der Beschwerdeführer sie
deshalb angerufen. Er habe sie am Telefon bedroht und wissen wollen, weshalb
sie so etwas mache und weshalb sie nach draussen gehe. Er habe ihr auch
angedroht, sämtliche am Vortag gekauften Lebensmittel wegzuwerfen, was er dann
auch getan habe. Sie habe den Beschwerdeführer gefragt, weshalb er so etwas tue,
und ihm gesagt, sie würde doch nichts Verbotenes tun; es sei normal, dass sie das
Bedürfnis habe, "wie ein normaler Mensch" nach draussen zu gehen und
wieder nach Hause zu kommen. Nach diesem Telefonat sei sie mit ihren Söhnen
wieder nach Hause gegangen. Der Beschwerdeführer habe auch den
Beschwerdegegner 3 angerufen und ihm ein Foto von den im Müll entsorgten
Lebensmitteln geschickt. Sie habe dann den Beschwerdeführer gefragt, weshalb er
die Söhne in den Konflikt mit einbeziehe. Für den Beschwerdeführer seien sie
und die Söhne "ein ganzes Paket". Er versuche ständig, sie alle davon
abzuhalten, "wie normale Menschen zu leben". Als sie am
27. Dezember 2024 nach Hause gekommen seien, habe es Streit zwischen ihr
und dem Beschwerdeführer gegeben. Der Beschwerdegegner 2 sei schliesslich
dazwischengegangen, worauf der Beschwerdeführer ihm gedroht habe, die Polizei
zu rufen. So sei das schon immer gewesen. Der Beschwerdeführer habe immer damit
gedroht, die Polizei zu rufen, wenn sie sich gegen ihn gewehrt hätten. Sie habe
Angst davor, mit dem Beschwerdeführer irgendwie in Kontakt zu treten oder etwas
zu sagen, weil sie immer mit der Polizei bedroht werde. Am Abend des
27. Dezember 2024 hätten die Beschwerdegegnerin 1 und ihre Söhne Angst
gehabt, schlafen zu gehen. Der Beschwerdegegner 2 sei erst eingeschlafen,
nachdem er festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer schlafe. Als die
Beschwerdegegnerin 1 am Folgetag aufgestanden sei, habe sie für ihre Kinder
versucht, normal in den Alltag zu starten. Als der Beschwerdeführer sie gesehen
habe, habe er sie aber beschimpft und damit provoziert, dass sie "eine
Frau für gar nichts" sei. Er habe sie damit beleidigt, dass sie fremdgehen
und Geld aus dem Fenster werfen würde, eine schlechte Ehefrau und Mutter sei.
Er habe alles Mögliche zu ihr gesagt. Sie habe ihm gesagt, er solle sich
beruhigen und dass sie auch so mit ihm sprechen könne wie er mit ihr. Daraufhin
habe er sie gefragt, was sie denn sagen wolle, und ihr ein weiteres Mal mit der
Polizei gedroht. Sie habe dann erwidert, dass er ruhig die Polizei rufen könne,
sie habe nichts Falsches getan, und die Polizei werde schon sehen, wer wirklich
Hilfe brauche. Die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten sie gebeten,
aufzuhören, um eine Eskalation zu vermeiden und zu verhindern, dass die
Nachbarn den Streit hörten.
Weiter führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, sie und
der Beschwerdeführer hätten "früher" beide in der gleichen
Institution gearbeitet. Dort sei dann ein neuer Mitarbeiter eingestellt worden.
Sie habe zu diesem ein rein kollegiales Verhältnis gehabt. Der Beschwerdeführer
habe ihr aber vorgeworfen, dass sie ihn mit diesem Kollegen betrüge. Seit jener
Zeit habe sie das Gefühl, dass er ihr Mobiltelefon überwache. Im letzten Jahr
habe sie einen Termin bei ihrer Psychologin gehabt und das Auto gebraucht,
weshalb sie den Beschwerdeführer gebeten habe, die Autoschlüssel in der Wohnung
zu lassen. Im Auto habe sie dann das Gefühl gehabt, es sei noch jemand
anwesend. Als sie angekommen sei, habe sie das Auto durchsuchen müssen, weil
sie dieses Gefühl nicht losgeworden sei. Als sie den Rücksitz umgeklappt habe,
habe sie den Beschwerdeführer entdeckt. Auf ihre Frage, was er da mache, habe
er geantwortet, dass er feststellen müsse, ob sie die Wahrheit sage oder nicht.
Wegen der verletzenden Worte bzw. Beleidigungen des
Beschwerdeführers habe sie keine Lust gehabt, mit diesem zu schlafen. Der
Beschwerdeführer habe das aber in letzter Zeit vermehrt nicht mehr akzeptiert.
Sie sei deswegen nie zur Polizei gegangen. Sie habe alles versucht, um ihre
Familie zusammenzuhalten. In letzter Zeit seien auch die vom Beschwerdeführer
ausgesprochenen Bedrohungen extrem gewesen. Er habe Dinge gesagt wie "Du
wirst noch sehen…", "Ich mache dich so fertig, dass du dich nicht
mehr vor die Wohnungstür traust" oder "Ich werde deinen Ruf so
schädigen, dass du mit niemandem mehr Kontakt hast". Sie habe für ihre
Kinder und die Familie versucht, solche Vorfälle nicht so ernst zu nehmen. Sie
habe sich aber in der Wohnung nicht mehr sicher gefühlt. Der Beschwerdeführer
habe sie auch stets verfolgt, um zu überwachen, wo sie mit wem sei und was sie
mache. Obwohl sie in letzter Zeit alles versucht habe, um dem Beschwerdeführer
aus dem Weg zu gehen, sei er an ihrem Arbeitsort erschienen, um sie dort zu blamieren.
Er kontrolliere einfach alles. Er habe alles versucht, um sie zu zerstören, sei
es psychisch oder im sozialen Leben. Dank der polizeilichen Schutzmassnahmen
sei der Beschwerdeführer 14 Tage weg gewesen, dennoch hätten sie und ihre
Söhne stets Angst gehabt, dass er irgendwo in der Nähe sei.
3.5 Die
Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft
im Verlängerungsgesuch vom 3. Januar 2025 sowie die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Mitbeteiligten und in der gerichtlichen
Befragung wirkten authentisch, kohärent und glaubhaft. Dagegen erschienen die
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er derjenige sei, der sich überwacht
fühle und die Hilfe der Polizei benötige, als blosse Schutzbehauptungen, welche
sich als unsubstanziiert und nicht glaubhaft erwiesen. In Würdigung der
gesamten Umstände und in Anbetracht des anlässlich der persönlichen Anhörung
gewonnenen Gesamteindrucks insbesondere der Beschwerdegegnerin 1 sei davon
auszugehen, dass deren Handlungsfreiheit durch das Verhalten des Beschwerdeführers
stark beeinträchtigt werde. Nicht zuletzt werde dadurch auch die
Handlungsfreiheit der Beschwerdegegner 2 und 3 beeinträchtigt, könne
die Beschwerdegegnerin 1 doch nichts mit diesen unternehmen, ohne das der
Beschwerdeführer telefonisch interveniere. Es sei auch glaubhaft dargelegt
worden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerschaft immer wieder
beschimpfe und bedrohe, auch wenn die Drohungen nicht weiter konkret sein
möchten. Glaubhaft scheine weiter, dass der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerschaft im Rahmen von Auseinandersetzungen wiederholt damit
gedroht habe, die Polizei zu rufen. Es sei denn auch nachvollziehbar, dass die
Beschwerdegegnerschaft solche Androhungen als unangenehm empfinde. Es sei von
häuslicher Gewalt in Form von Drohungen und Beschimpfungen sowie von Stalking
auszugehen. Eine fortbestehende Gefährdungssituation sei mit Bezug auf die
Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres glaubhaft gemacht worden. Da glaubhaft
erscheine, dass der Beschwerdeführer die Söhne in den Konflikt miteinbeziehe
und diese ebenfalls bedroht habe, seien diese ebenfalls in ihrer psychischen
Integrität gefährdet worden. Es scheine sodann nicht unwahrscheinlich, dass die
Beschwerdegegnerschaft für den Beschwerdeführer tatsächlich "ein ganzes
Paket" sei. Die anhaltende Schutzbedürftigkeit auch der
Beschwerdegegner 2 und 3, welche denn auch das Gesuch um Verlängerung
der Gewaltschutzmassnahmen eigenhändig unterzeichnet hätten, sei deshalb als
glaubhaft zu erachten. Sämtliche polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen
seien deshalb um drei Monate zu verlängern.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, obwohl er "die Sachlage bezüglich der
Anschuldigungen anders sehe" als die Beschwerdegegnerin 1, wolle er
deren Wunsch nach Abstand respektieren. Er sei deshalb "mit dem Verbot an
sich einverstanden". Mithin stellt der Beschwerdeführer den
vorinstanzlichen Schluss, wonach eine fortbestehende Gefährdungssituation
glaubhaft gemacht worden sei, nicht oder jedenfalls nicht substanziiert in
Frage.
Er macht vielmehr einzig geltend, mit dem Rayonverbot am
Wohnort der Beschwerdegegnerschaft nicht einverstanden zu sein, weil dieses
seine Arbeitsorte umfasse. Er übe seine berufliche Tätigkeit in den
Liegenschaften J-Strasse 03 (Gemeindeverwaltung), H-Strasse 02 (Schulhaus I)
und L-Strasse 04 aus, wobei er bereit sei, die letztgenannte Liegenschaft
weiterhin nicht zu betreten, weil auch die Beschwerdegegnerin 1 dort an
zwei Vormittagen pro Woche arbeite. Wenn er aber die beiden anderen
Liegenschaften für weitere drei Monate nicht betreten und somit dort seiner
Arbeit nicht nachgehen könne, drohe ihm die Kündigung seines
Anstellungsverhältnisses und damit der Verlust seiner Existenzgrundlage.
Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer mithin aus
Verhältnismässigkeitsgründen einzig eine Modifikation des Betretverbots am
Wohnort der Beschwerdegegnerschaft, welche ihm das Betreten des Schulhauses I
an der H-Strasse 02 sowie der Gemeindeverwaltung G an der J-Strasse 03 zwecks
Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gestattet. Nicht infrage gestellt und mithin
nicht zu überprüfen sind die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen
Wohnung, die (drei) Kontaktverbote zur Beschwerdegegnerschaft sowie die
Rayonverbote betreffend den Arbeitsort des Beschwerdegegners 2 sowie den
Schulort des Beschwerdegegners 3.
4.2 Der
Beschwerdeführer brachte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass er bei
der Gemeindeverwaltung G arbeite. Etwa 10 % seines Vollzeitpensums
leiste er in der Liegenschaft an der L-Strasse 04, wo auch die
Beschwerdegegnerin 1 arbeite. Weitere 40 % entfielen auf seine
Tätigkeit im Schulhaus I an der H-Strasse 02, und die übrigen 50 % sei er
im Gemeindehaus an der J-Strasse 03 beschäftigt. Wenn er infolge einer
Verlängerung des Betretverbots nicht an der L-Strasse 04 arbeiten könne, sei
dies kein Problem. Aber wenn er weiterhin die Gemeindeverwaltung sowie das Schulhaus
I nicht betreten dürfe, verliere er seine Arbeit.
4.3 Die
Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht zu diesen Vorbringen
bzw. zur damit infrage gestellten Verhältnismässigkeit der Verlängerung des
betroffenen Betretverbots. Sie verletzt insoweit den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), aus welchem unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person fliesst, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich
hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, und wonach die Behörde
verpflichtet ist, ihren Entscheid sachgerecht zu begründen.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die
Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482,
E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer
unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die
Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt
überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung
abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und
zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201
E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 25. April 2019,
VB.2018.00482, E. 3.2).
Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde vorliegend zu
einer Verzögerung führen, an der der Beschwerdeführer kein Interesse haben
dürfte, will er doch möglichst bald wieder das streitbetroffene Rayon betreten
können. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, von einer Rückweisung an die
Vorinstanz abzusehen. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber im Rahmen
der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen.
4.4 Die
Beschwerdegegnerschaft spricht sich gegen eine Aufweichung des Betretverbots
auf und macht insbesondere geltend, angesichts der örtlichen Verhältnisse sowie
des Umstands, dass der Beschwerdeführer Schichtarbeit leiste, wäre "im
Falle eines Aufhebens des Rayonverbots ein Zusammentreffen des
Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerschaft unvermeidlich". Die
Beschwerdegegnerin 1 sei an zwei Arbeitsorten tätig, welche sich ebenfalls
innerhalb des Rayons und in unmittelbarer Nähe zu den Arbeitsorten des Beschwerdeführers
befänden, und halte sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auch oft
draussen auf, etwa auf dem Weg zu einem Spielplatz. Solche Ausflüge seien
zeitlich nicht planbar. Eine plötzliche Konfrontation mit dem Beschwerdeführer
sei geeignet, die Beschwerdegegnerin 1 in Angst und Schrecken zu versetzen,
und müsse deshalb vermieden werden. Weiter sei die Beschwerdegegnerschaft,
welche allein schon durch die Möglichkeit eines Zusammentreffens mit dem
Beschwerdeführer enorm belastet sei, darauf angewiesen, die Wohnung etwa zum
Einkaufen zu verlassen, ohne damit rechnen zu müssen, mit dem Beschwerdeführer
zusammenzutreffen. Namentlich die Beschwerdegegnerin 1 sei durch die
vergangenen Ereignisse so stark belastet, dass sie bei einer Aufhebung des
Rayonverbots allenfalls ihre berufliche Tätigkeit aus Angst vor einem erneuten
Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer werde aufgeben müssen. Hinzu komme,
dass unklar sei, ob es dem Beschwerdeführer bei einem solchen Zusammentreffen
gelingen würde, von sämtlichen Kontakthandlungen, auch von Gesten, abzusehen.
Der Beschwerdeführer halte sich denn auch nicht an das Kontaktverbot, sondern
habe schon zweimal seinen Schwiegervater kontaktiert, um der
Beschwerdegegnerin 1 etwas ausrichten zu lassen. Auch habe der
Beschwerdeführer mutmasslich versucht, über seinen Vorgesetzten Druck auf die
Beschwerdegegnerin 1 auszuüben, welcher dieser unaufgefordert mitgeteilt
habe, dass sie "aus politischen Gründen" auch mit einer Kündigung
ihrer Arbeitsstelle rechnen müsste, sollte der Beschwerdeführer seine
Arbeitsstelle verlieren. Schliesslich sei es insbesondere dem durch die
familiäre Situation stark belasteten, noch minderjährigen
Beschwerdegegner 2 nicht zumutbar, etwa auf dem Schulweg mit dem
Beschwerdeführer zusammenzutreffen. Insgesamt sei das Interesse der
Beschwerdegegnerschaft an der Fortführung ihres Berufslebens und Alltags höher
zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seiner
Arbeitstätigkeit.
4.5 Die
grundsätzliche Berechtigung des Betretverbots am Wohnort der
Beschwerdegegnerschaft sowie am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin 1 ergibt
sich aus der – hier anzunehmenden (oben E. 3 und E. 4.1 Abs. 1)
– fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 28. September 2023,
VB.2023.00486, E. 4.5 mit Hinweis auf VGr, 15. Mai 2023,
VB.2023.00132, E. 4.2.1). Da die Gefährdungssituation vorliegend aus der
seit Langem seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerschaft,
insbesondere gegenüber der Beschwerdegegnerin 1, ausgeübten psychischen
und sexuellen Gewalt herrührt, wiegt das Schutzinteresse namentlich der
Beschwerdegegnerin 1 schwer. Eine Aufweichung des Rayonverbots
rechtfertigt sich daher bloss, wenn diese Schutzmassnahme den Beschwerdeführer
in schwerwiegender Weise in seinen Interessen beeinträchtigt.
Dies muss hier bejaht werden: Der Beschwerdeführer legt
glaubhaft dar, dass ihm bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung des
Betretverbots der Verlust seiner Arbeitsstelle und damit seiner
Existenzgrundlage droht. So kann angesichts seiner konkreten Tätigkeit nicht
angenommen werden, dass er diese vorübergehend ausserhalb des streitbetroffenen
Rayons ausüben könnte, erweist es sich doch schon mit Blick auf die Dauer der
polizeilichen und gerichtlichen Schutzmassnahmen als unmöglich, dass er während
deren Dauer Ferien beziehe, und kann ihm mit Blick auf die finanziellen
Verhältnisse der Familie auch nicht zugemutet werden, seine Arbeitgeberin um
unbezahlten Urlaub zu ersuchen. Unter diesen Umständen muss die Verlängerung
des streitbetroffenen Betretverbots gemäss dem vorinstanzlichen Urteil als
unverhältnismässig betrachtet werden. Dem Beschwerdeführer sind daher Ausnahmen
vom Rayonverbot zu gewähren, welche ihm erlauben, seine beruflichen Pflichten
zu erfüllen, sodass er seine Arbeitsstelle behalten kann, und welche
gleichzeitig den Schutz der Beschwerdegegnerschaft möglichst wenig
beeinträchtigen.
4.6
4.6.1
Eine generelle Verkleinerung des Rayons (in örtlicher Hinsicht) ist
vorliegend angesichts der konkreten Verhältnisse nicht möglich und mit Bezug
auf das Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seiner beruflichen
Tätigkeit auch nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer ist vielmehr das
ausnahmsweise Betreten des grundsätzlich verbotenen Gebiets ausschliesslich
zum Zweck der Arbeitsleitung für die Gemeinde G im Rahmen seiner Anstellung als
… und gemäss konkreter, arbeitgeberseitiger Weisung zu gestatten. Dabei
sind gewisse Einschränkungen und Erschwernisse in Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche sich daraus ergeben, dass
sich auch die verschiedenen Arbeitsorte der Beschwerdegegnerin 1 sowie die
Wohnung der Beschwerdegegnerschaft im Rayon und teilweise in unmittelbarer Nähe
zu den hier interessierenden Arbeitsorten des Beschwerdeführers befinden, im
Interesse eines hinreichenden Schutzes der Beschwerdegegnerschaft hinzunehmen:
4.6.2
Um seiner Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung an der J-Strasse 03/09
nachgehen zu können, ist dem Beschwerdeführer der Aufenthalt (ausschliesslich)
in diesen Gebäuden während seiner Arbeitseinsätze zu gestatten. Das Betreten
auch der näheren Umgebung dieser Gebäude, namentlich des M-Wegs und des Platzes
zwischen den Gebäuden J-Strasse 03/09 und N-Strasse 05 (Arbeitsort der
Beschwerdegegnerin 1) bzw. zwischen den Gebäuden J-Strasse 03 und J-Strasse
06, bleibt ihm uneingeschränkt verboten. Um zu dieser Arbeitsstätte
(Gemeindeverwaltung) zu gelangen bzw. sich von dieser zu entfernen, ist ihm zu
gestatten, das streitbetroffene Rayon jeweils 15 Minuten vor und nach
einem Arbeitseinsatz auf direktem Weg über die J-Strasse (Abschnitt zwischen
der J-Strasse 03 und der Aussengrenze des Rayons auf Höhe J-Strasse 07) zu
betreten bzw. zu verlassen, wobei er ein Verweilen auf dem betreffenden
Abschnitt der J-Strasse zwingend zu unterlassen hat.
4.6.3
Weiter ist dem Beschwerdeführer der Aufenthalt im Gebäude des Schulhauses I
an der H-Strasse 02 während seiner Arbeitseinsätze zu gestatten. Da sich die
Wohnliegenschaft der Beschwerdegegnerschaft direkt gegenüber von diesem
Schulhaus befindet, kann dem Beschwerdeführer ein Betreten des Schulhausplatzes
auch für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht gestattet werden; eine
Ausnahme hiervon ist einzig für den Zugang zum Schulhaus zwingend erforderlich
(nachfolgend E. 4.6.3 Abs. 2). Der Aufenthalt auf dem Schulhausplatz
bleibt ihm mithin grundsätzlich verboten. Ebenso bleibt ihm ein Betreten der O-Strasse
und der H-Strasse uneingeschränkt verboten. Demgegenüber ist ihm zu gestatten,
sich zur Ausführung eines allfälligen konkreten Arbeitsauftrags im südlichen
Aussenbereich zwischen dem Schulhaus I und der L-Strasse sowie in der Turnhalle
und auf dem Fussballfeld auf dem Schulhausgelände aufzuhalten.
Um zum Schulhaus I zu gelangen
bzw. sich von diesem zu entfernen, ist ihm zu gestatten, das Rayon jeweils
15 Minuten vor und nach einem Arbeitseinsatz über die L-Strasse (Abschnitt
zwischen der L-Strasse 08 und der Aussengrenze des Rayons auf Höhe der
Verzweigung L-Strasse/P-Strasse) und den Pausenplatz des Schulhauses I auf
direktem Weg zu betreten bzw. zu verlassen, wobei er ein Verweilen auf der L-Strasse
und dem Pausenplatz des Schulhauses I zwingend zu unterlassen hat.
4.6.4
Um die Belastung für die Beschwerdegegnerschaft möglichst gering zu halten
bzw. damit diese sich auf die arbeitsbedingten Anwesenheiten des
Beschwerdeführers im Rayon einstellen kann, hat der Beschwerdeführer dafür zu
sorgen, dass seine Arbeitgeberin die Beschwerdegegnerschaft mindestens
eine Woche im Voraus über seine Arbeitsorte und -zeiten in geeigneter Form (postalisch
oder per E-Mail) informiert. Ohne rechtzeitige Information der
Beschwerdegegnerschaft durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers greifen
die Ausnahmen vom Betretverbot nicht Platz. Dem Beschwerdeführer selbst
bleibt die Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerschaft, auch im Zusammenhang mit
seinen Arbeitseinsätzen bzw. einer Ankündigung derselben, umfassend untersagt.
4.6.5
Der Beschwerdeführer ist schliesslich ausdrücklich und mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass die zu gewährenden Erleichterungen ihm nur den Aufenthalt im
Rayon zwecks Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gestatten. Ein Beobachten
der Beschwerdegegnerschaft, namentlich der Beschwerdegegnerin 1, hat er
auch im Rahmen seiner Arbeitseinsätze ebenso zu unterlassen wie jedwelche
– verbalen oder nonverbalen – Kontaktaufnahmen bei allfälligen Begegnungen
mit der Beschwerdegegnerschaft. Sollte der Beschwerdeführer – wie von der
Beschwerdegegnerschaft befürchtet – die ihm zu gewährenden Erleichterungen
missbrauchen, um der Beschwerdegegnerschaft nachzustellen, oder diese im Rahmen
zufälliger Begegnungen innerhalb des Rayons bedrängen, beschimpfen oder
bedrohen, so steht es der Beschwerdegegnerschaft offen, gestützt auf § 6 Abs. 2 GSG bei der Vorinstanz um Anpassung bzw. erneute Verschärfung der
Schutzmassnahmen zu ersuchen. Der Beschwerdeführer hätte diesfalls ernsthaft
damit zu rechnen, dass das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerschaft,
namentlich der Beschwerdegegnerin 1, höher gewichtet würde als sein
Interesse an der weiteren Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit.
4.7 Da
gerichtlich verfügte Schutzmassnahmen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
dürfen (§ 6 Abs. 3 GSG), ist die Geltungsdauer des streitbetroffenen
Betretverbots auf den Zeitraum bis zum 11. April 2025 zu verkürzen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen gutzuheissen.
6.
6.1 Die
Gerichtskosten sind der Vorinstanz aufzuerlegen (oben E. 4.3). Eine
Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerschaft angesichts des
Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG); der
Beschwerdeführer hat keine solche beantragt.
6.2 Das Gesuch
der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist als
gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer
Vertreterin:
6.3 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerschaft kann bejaht
werden. Ihr Begehren erscheint nicht als offensichtlich aussichtslos und der
Beizug einer Rechtsvertreterin als gerechtfertigt. Folglich gilt es, ihr Gesuch
um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der
Person ihrer Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
6.4 Nach
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die
Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Rechtsanwältin E reichte dem Verwaltungsgericht am
7. Februar 2025 eine Honorarnote ein, in welcher sie einen Aufwand von
4,25 Stunden sowie Fr. 5.- Barauslagen geltend macht. Der geltend
gemachte Zeitaufwand sowie die Barauslagen erscheinen ohne Weiteres vertretbar;
Rechtsanwältin E ist für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
mit insgesamt Fr. 1'016.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
6.5 Die
Beschwerdegegnerschaft ist auf § 16 Abs 4 (in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2) VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer 1 des
Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Januar 2025 wird dem
Beschwerdeführer gestattet, allein zum Zweck der Erfüllung seiner
arbeitsrechtlichen Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis mit der Gemeinde G
- das
Gebäude H-Strasse 02 (Schulhaus I), den südlich davon (zwischen dem
Schulhausgebäude und der L-Strasse) gelegenen Garten sowie die zur
Schulhausanlage gehörige Fussballwiese und Turnhalle zu betreten,
- sich
im Zeitraum von jeweils 15 Minuten vor Beginn bzw. nach Ende eines
Arbeitseinsatzes im Schulhaus I auf direktem Weg und ohne zu verweilen über die
L-Strasse (Abschnitt zwischen der L-Strasse 08 und der Verzweigung L-Strasse/P-Strasse)
und den Pausenplatz des Schulhauses I zum Schulhausgebäude zu begeben bzw. von
diesem zu entfernen,
-
die Gebäude J-Strasse 03 (Gemeindeverwaltung G)
zu betreten,
-
sich im Zeitraum von jeweils 15 Minuten vor
Beginn bzw. nach Ende eines Arbeitseinsatzes in den genannten Räumlichkeiten
der Gemeindeverwaltung G auf direktem Weg und ohne zu verweilen über die J-Strasse
(Abschnitt zwischen der J-Strasse 03 und der J-Strasse 07) zu den Gebäuden J-Strasse
03 zu begeben bzw. von diesen zu entfernen.
Die
obgenannten Ausnahmen vom Betretverbot stehen unter der Bedingung, dass die
Arbeitseinsätze (Arbeitsort und -zeiten) der Beschwerdegegnerschaft durch die
Gemeinde G mindestens 7 Tage zuvor in geeigneter Weise (postalisch oder
per E-Mail) angekündigt wurden.
Die
Geltungsdauer des Betretverbots am Wohnort der Beschwerdegegnerschaft gemäss
der Planbeilage zur Verfügung der Mitbeteiligten vom 28. Dezember 2024
wird beschränkt bis zum 11. April 2025.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'355.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Meilen auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Der
Beschwerdegegnerschaft wird in der Person von Rechtsanwältin E eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
bestellt.
7. Rechtsanwältin
E wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit
Fr. 1'016.15 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdegegnerschaft nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Meilen;
d) die Gerichtskasse.