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Entscheid

VB.2025.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00035

11. Februar 2025Deutsch28 min

(URT.2025.26025)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00035

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B,

2. C,

3. D,

vertreten durch B

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

B und A sind verheiratet und die Eltern von C (geboren

2004) und D (geboren 2009). Die Familie ist an der F-Strasse 01 in G wohnhaft.

In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)

wies die Kantonspolizei am 28. Dezember 2024 A für die Dauer von

14 Tagen bzw. bis und mit 11. Januar 2025 aus der gemeinsamen Wohnung

weg und verfügte ihm gegenüber für den nämlichen Zeitraum Kontaktverbote zu B, C

und D sowie Betretverbote betreffend deren Wohn- und Arbeits- bzw. Schulort.

Erwägungen

II.

B, C und D ersuchten das Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht Meilen mit Eingabe vom 3. Januar 2025, die angeordneten

Schutzmassnahmen unter Entschädigungsfolge um drei Monate zu verlängern. Das

Zwangsmassnahmengericht hörte A und B am 9. Januar 2025 getrennt

voreinander an. Mit Urteil vom 14. Januar 2025 verlängerte es die

zugunsten von B, C und D angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 14. April

2025.

(Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von insgesamt

Fr. 765.- nahm es auf die Staatskasse; eine Parteientschädigung sprach es

nicht zu (Dispositivziffern 3–5).

III.

A führte am 17. Januar 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung von Dispositivziffer 1

des Urteils vom 14. Januar 2025 sei das den Wohnort von B, C und D sowie

den Arbeitsort von B betreffende Rayonverbot in der Umgebung der F-Strasse 01

in G dahingehend aufzuheben, dass ihm der Zugang zu den Liegenschaften an der H-Strasse 02

(Schulhaus I) sowie an der J-Strasse 03 (Gemeindeverwaltung G) gestattet werde.

Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Meilen verzichtete am 21. Januar

2025.

auf Vernehmlassung. B, C und D liessen mit Beschwerdeantwort vom

24.

Januar 2025 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge

beantragen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person

ihrer Vertreterin. Am 27. Januar 2025 reichten sie ergänzende Unterlagen

ein. A äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a GSG ist

das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,

ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das Gewaltschutzgesetz

bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von

häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG).

Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in

einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b).

Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner

Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3

Die

gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Dispositiv

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das

Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von

Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern

ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf

Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch

Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder

den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der

Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die

Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist, und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache

zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG).

Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Der Zweck

von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation

und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht

in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen

den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz

angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht

leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid

über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie

massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung

einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation

weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand

der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525,

E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni

2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.

Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es

ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,

wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht

(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,

3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,

VB.2015.00043, E. 4.3).

3.

3.1 Den Akten

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2024 gegen

Mittag die Mitbeteiligte zu Hilfe rief und geltend machte, die

Beschwerdegegnerin 1 habe ihn tätlich angegangen. Die in der Folge in die

Familienwohnung ausgerückten Polizisten gelangten indes zur Überzeugung, dass

im Wesentlichen der Beschwerdeführer seit rund fünf Jahren häusliche bzw.

psychische Gewalt gegen die Beschwerdegegnerschaft ausübe, indem er namentlich

kontrolliere, wohin und mit wem die Beschwerdegegnerin 1 gehe, und ihre

Textnachrichten lese, wobei die Beschwerdegegnerin 1 ihm Rede und Antwort

stehen müsse, wenn ihm eine Textnachricht nicht passe. Sein kontrollierendes

Verhalten habe sich in den vergangenen zwei Jahren intensiviert, weshalb die

Beschwerdegegnerin 1 kaum noch aus dem Haus gehe und sich ihr psychischer

Zustand immer weiter verschlechtere.

3.2 In ihrem

Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 3. Januar 2025 machte die

Beschwerdegegnerschaft geltend, die Beschwerdegegnerin 1 und der

Beschwerdeführer seien seit 20 Jahren verheiratet. Das problematische

Verhalten des Beschwerdeführers habe vor etwa fünf Jahren begonnen, als dieser

die (falsche) Überzeugung gewonnen habe, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein

Verhältnis mit einem Arbeitskollegen habe, worauf er begonnen habe, seine

Ehegattin zu kontrollieren. Er habe ihr immer wieder vorgeworfen, fremdzugehen,

und dies auch gegenüber ihren beiden Familien behauptet. Auch habe er sie

ständig als schlechte Ehefrau und schlechte Mutter bezeichnet. Wenn die

Beschwerdegegnerin 1 ihren Standpunkt habe vertreten wollen, habe er sie

als "Schlampe" beschimpft und bespuckt. Seit etwa zwei Jahren

kontrolliere er sie massiv. Er lese etwa die Nachrichten auf ihrem

Mobiltelefon, und es sei auch anzunehmen, dass er dieses "online"

überwachen könne. Der Beschwerdeführer halte sich ständig in der Nähe des

Arbeitsorts der Beschwerdegegnerin 1 auf, auch wenn er dort nichts zu tun

habe. Einmal habe er sich im Kofferraum des Autos versteckt, um

sicherzustellen, ob sie einen ihm zuvor bekanntgegebenen Termin tatsächlich

wahrnehme. Wenn die Beschwerdegegnerschaft zu Hause sei, lasse er sie nicht in

Ruhe, und wenn die Beschwerdegegnerin 1 aus dem Haus gehe, rufe er dauernd

an. Nachts sei er ständig wach. Es sei auch regelmässig zu sexuellen

Übergriffen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 gekommen. Wegen der

angespannten Stimmung würde die Familie der Beschwerdegegnerin 1 inzwischen

Besuche vermeiden. Der Beschwerdeführer drohe der Beschwerdegegnerschaft auch

regelmässig, ohne jedoch konkret zu werden ("Ihr werdet noch sehen").

Vor etwa drei Monaten habe er das erste Mal die Polizei gerufen und

wahrheitswidrig behauptet, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihn tätlich

angegangen habe, wiewohl er den Beschwerdegegner 2 geohrfeigt habe. Der

Beschwerdeführer sei in der Folge für einige Tage polizeilich weggewiesen

worden. Nach seiner Rückkehr sei er in die alten Verhaltensmuster

zurückgefallen. Am 28. Dezember 2024 habe er erneut die Polizei gerufen

und wiederum wahrheitswidrig eine Tätlichkeit seitens der

Beschwerdegegnerin 1 behauptet. Die Beschwerdegegnerschaft sei erleichtert

gewesen, als die Mitbeteiligte daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer Schutzmassnahmen

angeordnet habe. Die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegegner 2

und 3 seien von dem "ständigen Terror" derart erschöpft, dass

sie seit der Anordnung der Schutzmassnahmen ständig geschlafen hätten. Sie

bräuchten weiter Zeit, um zur Ruhe zu kommen. Die Beschwerdegegnerin 1

brauche auch Zeit, um sich über die nächsten Schritte klar zu werden. Sie

wisse, dass der Beschwerdeführer sie bei einer allfälligen Rückkehr in die

eheliche Wohnung wieder ständig kontrollieren und abwerten würde. Auch die

Beschwerdegegner 2 und 3 machten geltend, sie seien durch das

Verhalten ihres Vaters stark belastet.

3.3 Anlässlich

der Anhörung durch die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer in Abrede, die

Beschwerdegegnerin 1 oder deren Mobiltelefon zu kontrollieren, die

Beschwerdegegnerschaft zu bedrohen oder den Beschwerdegegner 2 geohrfeigt

zu haben. Auch verneinte er sexuelle Übergriffe zum Nachteil der

Beschwerdegegnerin 1. Er gab an, mit dem Wunsch der Beschwerdegegnerschaft

nach Abstand und Ruhe einverstanden zu sein, und führte auf entsprechende Frage

aus, er wolle seiner Ehefrau und seinen Söhnen nichts antun. Sein Wunsch sei es

immer gewesen, dass sie als Familie wieder Freude hätten. Die

Beschwerdegegnerin 1 sei aber "immer überaktiv" und behandle ihn

"wie Dreck". Er sei das Opfer und bekomme am Ende den Druck zu

spüren.

3.4 Die

Beschwerdegegnerin 1 gab anlässlich ihrer Anhörung durch die Vorinstanz

an, am 27. Dezember 2024 hätten die Beschwerdegegner 2 und 3

nach K fahren wollen und zu ihr gesagt, sie solle mitkommen. Der

Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden gewesen. Sie sei trotzdem

mitgegangen. Etwa eine halbe Stunde später habe der Beschwerdeführer sie

deshalb angerufen. Er habe sie am Telefon bedroht und wissen wollen, weshalb

sie so etwas mache und weshalb sie nach draussen gehe. Er habe ihr auch

angedroht, sämtliche am Vortag gekauften Lebensmittel wegzuwerfen, was er dann

auch getan habe. Sie habe den Beschwerdeführer gefragt, weshalb er so etwas tue,

und ihm gesagt, sie würde doch nichts Verbotenes tun; es sei normal, dass sie das

Bedürfnis habe, "wie ein normaler Mensch" nach draussen zu gehen und

wieder nach Hause zu kommen. Nach diesem Telefonat sei sie mit ihren Söhnen

wieder nach Hause gegangen. Der Beschwerdeführer habe auch den

Beschwerdegegner 3 angerufen und ihm ein Foto von den im Müll entsorgten

Lebensmitteln geschickt. Sie habe dann den Beschwerdeführer gefragt, weshalb er

die Söhne in den Konflikt mit einbeziehe. Für den Beschwerdeführer seien sie

und die Söhne "ein ganzes Paket". Er versuche ständig, sie alle davon

abzuhalten, "wie normale Menschen zu leben". Als sie am

27. Dezember 2024 nach Hause gekommen seien, habe es Streit zwischen ihr

und dem Beschwerdeführer gegeben. Der Beschwerdegegner 2 sei schliesslich

dazwischengegangen, worauf der Beschwerdeführer ihm gedroht habe, die Polizei

zu rufen. So sei das schon immer gewesen. Der Beschwerdeführer habe immer damit

gedroht, die Polizei zu rufen, wenn sie sich gegen ihn gewehrt hätten. Sie habe

Angst davor, mit dem Beschwerdeführer irgendwie in Kontakt zu treten oder etwas

zu sagen, weil sie immer mit der Polizei bedroht werde. Am Abend des

27. Dezember 2024 hätten die Beschwerdegegnerin 1 und ihre Söhne Angst

gehabt, schlafen zu gehen. Der Beschwerdegegner 2 sei erst eingeschlafen,

nachdem er festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer schlafe. Als die

Beschwerdegegnerin 1 am Folgetag aufgestanden sei, habe sie für ihre Kinder

versucht, normal in den Alltag zu starten. Als der Beschwerdeführer sie gesehen

habe, habe er sie aber beschimpft und damit provoziert, dass sie "eine

Frau für gar nichts" sei. Er habe sie damit beleidigt, dass sie fremdgehen

und Geld aus dem Fenster werfen würde, eine schlechte Ehefrau und Mutter sei.

Er habe alles Mögliche zu ihr gesagt. Sie habe ihm gesagt, er solle sich

beruhigen und dass sie auch so mit ihm sprechen könne wie er mit ihr. Daraufhin

habe er sie gefragt, was sie denn sagen wolle, und ihr ein weiteres Mal mit der

Polizei gedroht. Sie habe dann erwidert, dass er ruhig die Polizei rufen könne,

sie habe nichts Falsches getan, und die Polizei werde schon sehen, wer wirklich

Hilfe brauche. Die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten sie gebeten,

aufzuhören, um eine Eskalation zu vermeiden und zu verhindern, dass die

Nachbarn den Streit hörten.

Weiter führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, sie und

der Beschwerdeführer hätten "früher" beide in der gleichen

Institution gearbeitet. Dort sei dann ein neuer Mitarbeiter eingestellt worden.

Sie habe zu diesem ein rein kollegiales Verhältnis gehabt. Der Beschwerdeführer

habe ihr aber vorgeworfen, dass sie ihn mit diesem Kollegen betrüge. Seit jener

Zeit habe sie das Gefühl, dass er ihr Mobiltelefon überwache. Im letzten Jahr

habe sie einen Termin bei ihrer Psychologin gehabt und das Auto gebraucht,

weshalb sie den Beschwerdeführer gebeten habe, die Autoschlüssel in der Wohnung

zu lassen. Im Auto habe sie dann das Gefühl gehabt, es sei noch jemand

anwesend. Als sie angekommen sei, habe sie das Auto durchsuchen müssen, weil

sie dieses Gefühl nicht losgeworden sei. Als sie den Rücksitz umgeklappt habe,

habe sie den Beschwerdeführer entdeckt. Auf ihre Frage, was er da mache, habe

er geantwortet, dass er feststellen müsse, ob sie die Wahrheit sage oder nicht.

Wegen der verletzenden Worte bzw. Beleidigungen des

Beschwerdeführers habe sie keine Lust gehabt, mit diesem zu schlafen. Der

Beschwerdeführer habe das aber in letzter Zeit vermehrt nicht mehr akzeptiert.

Sie sei deswegen nie zur Polizei gegangen. Sie habe alles versucht, um ihre

Familie zusammenzuhalten. In letzter Zeit seien auch die vom Beschwerdeführer

ausgesprochenen Bedrohungen extrem gewesen. Er habe Dinge gesagt wie "Du

wirst noch sehen…", "Ich mache dich so fertig, dass du dich nicht

mehr vor die Wohnungstür traust" oder "Ich werde deinen Ruf so

schädigen, dass du mit niemandem mehr Kontakt hast". Sie habe für ihre

Kinder und die Familie versucht, solche Vorfälle nicht so ernst zu nehmen. Sie

habe sich aber in der Wohnung nicht mehr sicher gefühlt. Der Beschwerdeführer

habe sie auch stets verfolgt, um zu überwachen, wo sie mit wem sei und was sie

mache. Obwohl sie in letzter Zeit alles versucht habe, um dem Beschwerdeführer

aus dem Weg zu gehen, sei er an ihrem Arbeitsort erschienen, um sie dort zu blamieren.

Er kontrolliere einfach alles. Er habe alles versucht, um sie zu zerstören, sei

es psychisch oder im sozialen Leben. Dank der polizeilichen Schutzmassnahmen

sei der Beschwerdeführer 14 Tage weg gewesen, dennoch hätten sie und ihre

Söhne stets Angst gehabt, dass er irgendwo in der Nähe sei.

3.5 Die

Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft

im Verlängerungsgesuch vom 3. Januar 2025 sowie die Aussagen der

Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Mitbeteiligten und in der gerichtlichen

Befragung wirkten authentisch, kohärent und glaubhaft. Dagegen erschienen die

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er derjenige sei, der sich überwacht

fühle und die Hilfe der Polizei benötige, als blosse Schutzbehauptungen, welche

sich als unsubstanziiert und nicht glaubhaft erwiesen. In Würdigung der

gesamten Umstände und in Anbetracht des anlässlich der persönlichen Anhörung

gewonnenen Gesamteindrucks insbesondere der Beschwerdegegnerin 1 sei davon

auszugehen, dass deren Handlungsfreiheit durch das Verhalten des Beschwerdeführers

stark beeinträchtigt werde. Nicht zuletzt werde dadurch auch die

Handlungsfreiheit der Beschwerdegegner 2 und 3 beeinträchtigt, könne

die Beschwerdegegnerin 1 doch nichts mit diesen unternehmen, ohne das der

Beschwerdeführer telefonisch interveniere. Es sei auch glaubhaft dargelegt

worden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerschaft immer wieder

beschimpfe und bedrohe, auch wenn die Drohungen nicht weiter konkret sein

möchten. Glaubhaft scheine weiter, dass der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerschaft im Rahmen von Auseinandersetzungen wiederholt damit

gedroht habe, die Polizei zu rufen. Es sei denn auch nachvollziehbar, dass die

Beschwerdegegnerschaft solche Androhungen als unangenehm empfinde. Es sei von

häuslicher Gewalt in Form von Drohungen und Beschimpfungen sowie von Stalking

auszugehen. Eine fortbestehende Gefährdungssituation sei mit Bezug auf die

Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres glaubhaft gemacht worden. Da glaubhaft

erscheine, dass der Beschwerdeführer die Söhne in den Konflikt miteinbeziehe

und diese ebenfalls bedroht habe, seien diese ebenfalls in ihrer psychischen

Integrität gefährdet worden. Es scheine sodann nicht unwahrscheinlich, dass die

Beschwerdegegnerschaft für den Beschwerdeführer tatsächlich "ein ganzes

Paket" sei. Die anhaltende Schutzbedürftigkeit auch der

Beschwerdegegner 2 und 3, welche denn auch das Gesuch um Verlängerung

der Gewaltschutzmassnahmen eigenhändig unterzeichnet hätten, sei deshalb als

glaubhaft zu erachten. Sämtliche polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen

seien deshalb um drei Monate zu verlängern.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer bringt vor, obwohl er "die Sachlage bezüglich der

Anschuldigungen anders sehe" als die Beschwerdegegnerin 1, wolle er

deren Wunsch nach Abstand respektieren. Er sei deshalb "mit dem Verbot an

sich einverstanden". Mithin stellt der Beschwerdeführer den

vorinstanzlichen Schluss, wonach eine fortbestehende Gefährdungssituation

glaubhaft gemacht worden sei, nicht oder jedenfalls nicht substanziiert in

Frage.

Er macht vielmehr einzig geltend, mit dem Rayonverbot am

Wohnort der Beschwerdegegnerschaft nicht einverstanden zu sein, weil dieses

seine Arbeitsorte umfasse. Er übe seine berufliche Tätigkeit in den

Liegenschaften J-Strasse 03 (Gemeindeverwaltung), H-Strasse 02 (Schulhaus I)

und L-Strasse 04 aus, wobei er bereit sei, die letztgenannte Liegenschaft

weiterhin nicht zu betreten, weil auch die Beschwerdegegnerin 1 dort an

zwei Vormittagen pro Woche arbeite. Wenn er aber die beiden anderen

Liegenschaften für weitere drei Monate nicht betreten und somit dort seiner

Arbeit nicht nachgehen könne, drohe ihm die Kündigung seines

Anstellungsverhältnisses und damit der Verlust seiner Existenzgrundlage.

Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer mithin aus

Verhältnismässigkeitsgründen einzig eine Modifikation des Betretverbots am

Wohnort der Beschwerdegegnerschaft, welche ihm das Betreten des Schulhauses I

an der H-Strasse 02 sowie der Gemeindeverwaltung G an der J-Strasse 03 zwecks

Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gestattet. Nicht infrage gestellt und mithin

nicht zu überprüfen sind die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen

Wohnung, die (drei) Kontaktverbote zur Beschwerdegegnerschaft sowie die

Rayonverbote betreffend den Arbeitsort des Beschwerdegegners 2 sowie den

Schulort des Beschwerdegegners 3.

4.2 Der

Beschwerdeführer brachte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass er bei

der Gemeindeverwaltung G arbeite. Etwa 10 % seines Vollzeitpensums

leiste er in der Liegenschaft an der L-Strasse 04, wo auch die

Beschwerdegegnerin 1 arbeite. Weitere 40 % entfielen auf seine

Tätigkeit im Schulhaus I an der H-Strasse 02, und die übrigen 50 % sei er

im Gemeindehaus an der J-Strasse 03 beschäftigt. Wenn er infolge einer

Verlängerung des Betretverbots nicht an der L-Strasse 04 arbeiten könne, sei

dies kein Problem. Aber wenn er weiterhin die Gemeindeverwaltung sowie das Schulhaus

I nicht betreten dürfe, verliere er seine Arbeit.

4.3 Die

Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht zu diesen Vorbringen

bzw. zur damit infrage gestellten Verhältnismässigkeit der Verlängerung des

betroffenen Betretverbots. Sie verletzt insoweit den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), aus welchem unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen

Person fliesst, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich

hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, und wonach die Behörde

verpflichtet ist, ihren Entscheid sachgerecht zu begründen.

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die

Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482,

E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des

Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer

unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die

Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt

überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung

abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und

zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201

E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 25. April 2019,

VB.2018.00482, E. 3.2).

Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde vorliegend zu

einer Verzögerung führen, an der der Beschwerdeführer kein Interesse haben

dürfte, will er doch möglichst bald wieder das streitbetroffene Rayon betreten

können. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, von einer Rückweisung an die

Vorinstanz abzusehen. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber im Rahmen

der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen.

4.4 Die

Beschwerdegegnerschaft spricht sich gegen eine Aufweichung des Betretverbots

auf und macht insbesondere geltend, angesichts der örtlichen Verhältnisse sowie

des Umstands, dass der Beschwerdeführer Schichtarbeit leiste, wäre "im

Falle eines Aufhebens des Rayonverbots ein Zusammentreffen des

Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerschaft unvermeidlich". Die

Beschwerdegegnerin 1 sei an zwei Arbeitsorten tätig, welche sich ebenfalls

innerhalb des Rayons und in unmittelbarer Nähe zu den Arbeitsorten des Beschwerdeführers

befänden, und halte sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auch oft

draussen auf, etwa auf dem Weg zu einem Spielplatz. Solche Ausflüge seien

zeitlich nicht planbar. Eine plötzliche Konfrontation mit dem Beschwerdeführer

sei geeignet, die Beschwerdegegnerin 1 in Angst und Schrecken zu versetzen,

und müsse deshalb vermieden werden. Weiter sei die Beschwerdegegnerschaft,

welche allein schon durch die Möglichkeit eines Zusammentreffens mit dem

Beschwerdeführer enorm belastet sei, darauf angewiesen, die Wohnung etwa zum

Einkaufen zu verlassen, ohne damit rechnen zu müssen, mit dem Beschwerdeführer

zusammenzutreffen. Namentlich die Beschwerdegegnerin 1 sei durch die

vergangenen Ereignisse so stark belastet, dass sie bei einer Aufhebung des

Rayonverbots allenfalls ihre berufliche Tätigkeit aus Angst vor einem erneuten

Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer werde aufgeben müssen. Hinzu komme,

dass unklar sei, ob es dem Beschwerdeführer bei einem solchen Zusammentreffen

gelingen würde, von sämtlichen Kontakthandlungen, auch von Gesten, abzusehen.

Der Beschwerdeführer halte sich denn auch nicht an das Kontaktverbot, sondern

habe schon zweimal seinen Schwiegervater kontaktiert, um der

Beschwerdegegnerin 1 etwas ausrichten zu lassen. Auch habe der

Beschwerdeführer mutmasslich versucht, über seinen Vorgesetzten Druck auf die

Beschwerdegegnerin 1 auszuüben, welcher dieser unaufgefordert mitgeteilt

habe, dass sie "aus politischen Gründen" auch mit einer Kündigung

ihrer Arbeitsstelle rechnen müsste, sollte der Beschwerdeführer seine

Arbeitsstelle verlieren. Schliesslich sei es insbesondere dem durch die

familiäre Situation stark belasteten, noch minderjährigen

Beschwerdegegner 2 nicht zumutbar, etwa auf dem Schulweg mit dem

Beschwerdeführer zusammenzutreffen. Insgesamt sei das Interesse der

Beschwerdegegnerschaft an der Fortführung ihres Berufslebens und Alltags höher

zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seiner

Arbeitstätigkeit.

4.5 Die

grundsätzliche Berechtigung des Betretverbots am Wohnort der

Beschwerdegegnerschaft sowie am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin 1 ergibt

sich aus der – hier anzunehmenden (oben E. 3 und E. 4.1 Abs. 1)

– fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 28. September 2023,

VB.2023.00486, E. 4.5 mit Hinweis auf VGr, 15. Mai 2023,

VB.2023.00132, E. 4.2.1). Da die Gefährdungssituation vorliegend aus der

seit Langem seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerschaft,

insbesondere gegenüber der Beschwerdegegnerin 1, ausgeübten psychischen

und sexuellen Gewalt herrührt, wiegt das Schutzinteresse namentlich der

Beschwerdegegnerin 1 schwer. Eine Aufweichung des Rayonverbots

rechtfertigt sich daher bloss, wenn diese Schutzmassnahme den Beschwerdeführer

in schwerwiegender Weise in seinen Interessen beeinträchtigt.

Dies muss hier bejaht werden: Der Beschwerdeführer legt

glaubhaft dar, dass ihm bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung des

Betretverbots der Verlust seiner Arbeitsstelle und damit seiner

Existenzgrundlage droht. So kann angesichts seiner konkreten Tätigkeit nicht

angenommen werden, dass er diese vorübergehend ausserhalb des streitbetroffenen

Rayons ausüben könnte, erweist es sich doch schon mit Blick auf die Dauer der

polizeilichen und gerichtlichen Schutzmassnahmen als unmöglich, dass er während

deren Dauer Ferien beziehe, und kann ihm mit Blick auf die finanziellen

Verhältnisse der Familie auch nicht zugemutet werden, seine Arbeitgeberin um

unbezahlten Urlaub zu ersuchen. Unter diesen Umständen muss die Verlängerung

des streitbetroffenen Betretverbots gemäss dem vorinstanzlichen Urteil als

unverhältnismässig betrachtet werden. Dem Beschwerdeführer sind daher Ausnahmen

vom Rayonverbot zu gewähren, welche ihm erlauben, seine beruflichen Pflichten

zu erfüllen, sodass er seine Arbeitsstelle behalten kann, und welche

gleichzeitig den Schutz der Beschwerdegegnerschaft möglichst wenig

beeinträchtigen.

4.6

4.6.1

Eine generelle Verkleinerung des Rayons (in örtlicher Hinsicht) ist

vorliegend angesichts der konkreten Verhältnisse nicht möglich und mit Bezug

auf das Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung seiner beruflichen

Tätigkeit auch nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer ist vielmehr das

ausnahmsweise Betreten des grundsätzlich verbotenen Gebiets ausschliesslich

zum Zweck der Arbeitsleitung für die Gemeinde G im Rahmen seiner Anstellung als

… und gemäss konkreter, arbeitgeberseitiger Weisung zu gestatten. Dabei

sind gewisse Einschränkungen und Erschwernisse in Zusammenhang mit der

beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche sich daraus ergeben, dass

sich auch die verschiedenen Arbeitsorte der Beschwerdegegnerin 1 sowie die

Wohnung der Beschwerdegegnerschaft im Rayon und teilweise in unmittelbarer Nähe

zu den hier interessierenden Arbeitsorten des Beschwerdeführers befinden, im

Interesse eines hinreichenden Schutzes der Beschwerdegegnerschaft hinzunehmen:

4.6.2

Um seiner Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung an der J-Strasse 03/09

nachgehen zu können, ist dem Beschwerdeführer der Aufenthalt (ausschliesslich)

in diesen Gebäuden während seiner Arbeitseinsätze zu gestatten. Das Betreten

auch der näheren Umgebung dieser Gebäude, namentlich des M-Wegs und des Platzes

zwischen den Gebäuden J-Strasse 03/09 und N-Strasse 05 (Arbeitsort der

Beschwerdegegnerin 1) bzw. zwischen den Gebäuden J-Strasse 03 und J-Strasse

06, bleibt ihm uneingeschränkt verboten. Um zu dieser Arbeitsstätte

(Gemeindeverwaltung) zu gelangen bzw. sich von dieser zu entfernen, ist ihm zu

gestatten, das streitbetroffene Rayon jeweils 15 Minuten vor und nach

einem Arbeitseinsatz auf direktem Weg über die J-Strasse (Abschnitt zwischen

der J-Strasse 03 und der Aussengrenze des Rayons auf Höhe J-Strasse 07) zu

betreten bzw. zu verlassen, wobei er ein Verweilen auf dem betreffenden

Abschnitt der J-Strasse zwingend zu unterlassen hat.

4.6.3

Weiter ist dem Beschwerdeführer der Aufenthalt im Gebäude des Schulhauses I

an der H-Strasse 02 während seiner Arbeitseinsätze zu gestatten. Da sich die

Wohnliegenschaft der Beschwerdegegnerschaft direkt gegenüber von diesem

Schulhaus befindet, kann dem Beschwerdeführer ein Betreten des Schulhausplatzes

auch für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht gestattet werden; eine

Ausnahme hiervon ist einzig für den Zugang zum Schulhaus zwingend erforderlich

(nachfolgend E. 4.6.3 Abs. 2). Der Aufenthalt auf dem Schulhausplatz

bleibt ihm mithin grundsätzlich verboten. Ebenso bleibt ihm ein Betreten der O-Strasse

und der H-Strasse uneingeschränkt verboten. Demgegenüber ist ihm zu gestatten,

sich zur Ausführung eines allfälligen konkreten Arbeitsauftrags im südlichen

Aussenbereich zwischen dem Schulhaus I und der L-Strasse sowie in der Turnhalle

und auf dem Fussballfeld auf dem Schulhausgelände aufzuhalten.

Um zum Schulhaus I zu gelangen

bzw. sich von diesem zu entfernen, ist ihm zu gestatten, das Rayon jeweils

15 Minuten vor und nach einem Arbeitseinsatz über die L-Strasse (Abschnitt

zwischen der L-Strasse 08 und der Aussengrenze des Rayons auf Höhe der

Verzweigung L-Strasse/P-Strasse) und den Pausenplatz des Schulhauses I auf

direktem Weg zu betreten bzw. zu verlassen, wobei er ein Verweilen auf der L-Strasse

und dem Pausenplatz des Schulhauses I zwingend zu unterlassen hat.

4.6.4

Um die Belastung für die Beschwerdegegnerschaft möglichst gering zu halten

bzw. damit diese sich auf die arbeitsbedingten Anwesenheiten des

Beschwerdeführers im Rayon einstellen kann, hat der Beschwerdeführer dafür zu

sorgen, dass seine Arbeitgeberin die Beschwerdegegnerschaft mindestens

eine Woche im Voraus über seine Arbeitsorte und -zeiten in geeigneter Form (postalisch

oder per E-Mail) informiert. Ohne rechtzeitige Information der

Beschwerdegegnerschaft durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers greifen

die Ausnahmen vom Betretverbot nicht Platz. Dem Beschwerdeführer selbst

bleibt die Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerschaft, auch im Zusammenhang mit

seinen Arbeitseinsätzen bzw. einer Ankündigung derselben, umfassend untersagt.

4.6.5

Der Beschwerdeführer ist schliesslich ausdrücklich und mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass die zu gewährenden Erleichterungen ihm nur den Aufenthalt im

Rayon zwecks Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gestatten. Ein Beobachten

der Beschwerdegegnerschaft, namentlich der Beschwerdegegnerin 1, hat er

auch im Rahmen seiner Arbeitseinsätze ebenso zu unterlassen wie jedwelche

– verbalen oder nonverbalen – Kontaktaufnahmen bei allfälligen Begegnungen

mit der Beschwerdegegnerschaft. Sollte der Beschwerdeführer – wie von der

Beschwerdegegnerschaft befürchtet – die ihm zu gewährenden Erleichterungen

missbrauchen, um der Beschwerdegegnerschaft nachzustellen, oder diese im Rahmen

zufälliger Begegnungen innerhalb des Rayons bedrängen, beschimpfen oder

bedrohen, so steht es der Beschwerdegegnerschaft offen, gestützt auf § 6 Abs. 2 GSG bei der Vorinstanz um Anpassung bzw. erneute Verschärfung der

Schutzmassnahmen zu ersuchen. Der Beschwerdeführer hätte diesfalls ernsthaft

damit zu rechnen, dass das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerschaft,

namentlich der Beschwerdegegnerin 1, höher gewichtet würde als sein

Interesse an der weiteren Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit.

4.7 Da

gerichtlich verfügte Schutzmassnahmen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

dürfen (§ 6 Abs. 3 GSG), ist die Geltungsdauer des streitbetroffenen

Betretverbots auf den Zeitraum bis zum 11. April 2025 zu verkürzen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen gutzuheissen.

6.

6.1 Die

Gerichtskosten sind der Vorinstanz aufzuerlegen (oben E. 4.3). Eine

Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerschaft angesichts des

Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG); der

Beschwerdeführer hat keine solche beantragt.

6.2 Das Gesuch

der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist als

gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer

Vertreterin:

6.3 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerschaft kann bejaht

werden. Ihr Begehren erscheint nicht als offensichtlich aussichtslos und der

Beizug einer Rechtsvertreterin als gerechtfertigt. Folglich gilt es, ihr Gesuch

um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der

Person ihrer Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.4 Nach

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die

Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Rechtsanwältin E reichte dem Verwaltungsgericht am

7. Februar 2025 eine Honorarnote ein, in welcher sie einen Aufwand von

4,25 Stunden sowie Fr. 5.- Barauslagen geltend macht. Der geltend

gemachte Zeitaufwand sowie die Barauslagen erscheinen ohne Weiteres vertretbar;

Rechtsanwältin E ist für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

mit insgesamt Fr. 1'016.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5 Die

Beschwerdegegnerschaft ist auf § 16 Abs 4 (in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2) VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer 1 des

Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Januar 2025 wird dem

Beschwerdeführer gestattet, allein zum Zweck der Erfüllung seiner

arbeitsrechtlichen Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis mit der Gemeinde G

- das

Gebäude H-Strasse 02 (Schulhaus I), den südlich davon (zwischen dem

Schulhausgebäude und der L-Strasse) gelegenen Garten sowie die zur

Schulhausanlage gehörige Fussballwiese und Turnhalle zu betreten,

- sich

im Zeitraum von jeweils 15 Minuten vor Beginn bzw. nach Ende eines

Arbeitseinsatzes im Schulhaus I auf direktem Weg und ohne zu verweilen über die

L-Strasse (Abschnitt zwischen der L-Strasse 08 und der Verzweigung L-Strasse/P-Strasse)

und den Pausenplatz des Schulhauses I zum Schulhausgebäude zu begeben bzw. von

diesem zu entfernen,

-

die Gebäude J-Strasse 03 (Gemeindeverwaltung G)

zu betreten,

-

sich im Zeitraum von jeweils 15 Minuten vor

Beginn bzw. nach Ende eines Arbeitseinsatzes in den genannten Räumlichkeiten

der Gemeindeverwaltung G auf direktem Weg und ohne zu verweilen über die J-Strasse

(Abschnitt zwischen der J-Strasse 03 und der J-Strasse 07) zu den Gebäuden J-Strasse

03 zu begeben bzw. von diesen zu entfernen.

Die

obgenannten Ausnahmen vom Betretverbot stehen unter der Bedingung, dass die

Arbeitseinsätze (Arbeitsort und -zeiten) der Beschwerdegegnerschaft durch die

Gemeinde G mindestens 7 Tage zuvor in geeigneter Weise (postalisch oder

per E-Mail) angekündigt wurden.

Die

Geltungsdauer des Betretverbots am Wohnort der Beschwerdegegnerschaft gemäss

der Planbeilage zur Verfügung der Mitbeteiligten vom 28. Dezember 2024

wird beschränkt bis zum 11. April 2025.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'355.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Meilen auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Der

Beschwerdegegnerschaft wird in der Person von Rechtsanwältin E eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

bestellt.

7. Rechtsanwältin

E wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit

Fr. 1'016.15 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdegegnerschaft nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Meilen;

d) die Gerichtskasse.