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Entscheid

VB.2025.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00036

29. August 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26550)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00036

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafantritt,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Urteil

vom 13. April 2021 sprach das Obergericht des

Kantons Zürich A des Verbrechens und des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte sie unter Einbezug von zwei

Vorstrafen mit einer zu vollziehenden Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten

(unter Anrechnung von insgesamt 90 durch Untersuchungshaft erstandenen Tagen).

Die dagegen von A erhobene Beschwerde wies das

Bundesgericht mit Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 ab.

B. Mit

Verfügung vom 3. Juni 2024 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons

Zürich (nachfolgend: das JuWe) A auf den

24. September 2024 zum Antritt der erwähnten Freiheitsstrafe in das Gefängnis C

vor.

C. Mit

Eingabe vom 10. Juli 2024 ersuchte A, vertreten

durch Rechtsanwalt B, das JuWe um Abnahme der Vorladung. Es sei ihr zu

ermöglichen, die Strafe frühestens ab 2025 mit einer Vorlaufzeit von drei

Monaten in einer geeigneten Strafanstalt anzutreten. Das JuWe wies dieses

Gesuch mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ab und hielt sowohl am

Strafantrittstermin (24. September 2024) als auch am Antrittsort (Gefängnis C)

fest.

Erwägungen

II.

A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, erhob

daraufhin mit Eingabe vom 5. September 2024 Rekurs bei der Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und

beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe sei die

Verfügung vom 30. Juli 2024 aufzuheben und sei es ihr zu ermöglichen, die

Strafe frühestens ab Januar 2025 in einer geeigneten Strafanstalt anzutreten.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab

(Dispositivziffer I) und lud A neu auf den 25. Februar 2025 in das Gefängnis C

zum Strafantritt vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten

auferlegte die Justizdirektion A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung

sprach sie ihr nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.

A. In der

Folge gelangte A, nun nicht mehr

vertreten, mit Beschwerde vom 17. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht

und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe sei die

Verfügung vom 3. Dezember 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung

an die Justizdirektion zurückzuweisen. Eventualiter sei der Strafantrittstermin

frühestens auf den 31. August 2025 zu verschieben. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

B. Mit Schreiben vom 20. Januar 2025

lud das Verwaltungsgericht A aufgrund

ihres Wohnsitzes im Land D zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder

eines Vertreters bzw. einer Vertreterin in der Schweiz ein. Nachdem A dieses Schreiben in der Folge unbeantwortet gelassen

hatte, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom

10.

Februar 2025 den Schriftenwechsel, wobei es darauf hinwies, dass

künftige Zustellungen an A auf dem gewöhnlichen Postweg erfolgten.

C. Mit

Eingabe vom 13. Februar 2025 beantragte die Justizdirektion die Abweisung

der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom

5./6. März 2025. Weitere Eingaben erfolgten

nicht.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie

Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es

sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt.

2.

2.1

Nach

Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten

ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl

(Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

[StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdegegner legt nach § 48 Abs. 2

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) den

Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit

für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.

Er kann den Strafantritt nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten

Person auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken

oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden

(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch

erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). Zu beachten ist dabei, dass

sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den

öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und

dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (VGr, 1. Oktober 2024,

VB.2024.00093, E. 7.2, bestätigt mit BGr, 4. Oktober 2024,

7B_457/2024 und 7B_725/2024, E. 3.2; VGr, 13. September 2021,

VB.2021.00491, E. 2.2.3; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung,

Zürich 1998, S. 316).

2.2

Als

anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a JVV wird im Sinn einer Ausnahme die dringend notwendige

Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten

Person anerkannt. Die der verurteilten Person andernfalls entstehenden Nachteile

müssen jedoch erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem

Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der

Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher

Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung

finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten

oder beruflichen Bereich grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub

darstellen (VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 2.2.3;

19.

April 2018, VB.2018.00154, E. 2.1; Surber, S. 318 f.).

Der Grund für einen allfälligen Strafaufschub muss zudem grundsätzlich bei der

verurteilten Person selbst liegen (VGr, 30. August 2017, VB.2017.00374,

E. 3.2). Bei der Trennung von einem Kind handelt es sich um eine

zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe

und der damit verbundenen Nebenfolgen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; VGr,

1.

Oktober 2024, VB.2024.00093, E. 5.1).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin

zusammengefasst damit, dass ein Strafaufschub an der schwierigen familiären und

gesundheitlichen Situation von E (geb. 2012), dem jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin,

nichts zu ändern vermöge. Zwar werde der bevorstehende mehrjährige Strafvollzug

Auswirkungen auf die Mutter-Sohn-Beziehung haben. Jedoch lebten die im

Land D wohnhafte Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz in einer

Einrichtung untergebrachter Sohn bereits heute räumlich getrennt, wobei die

Beschwerdeführerin E offenbar regelmässig besuche. Die Beschwerdeführerin werde

ihre Strafe in einem offenen Setting vollziehen können und sei prinzipiell

urlaubsberechtigt. Mithin sei es ihr im Rahmen von Beziehungsurlauben und bei

wichtigen Ereignissen auch im Rahmen von Sachurlauben möglich, E weiterhin zu

besuchen. Zudem werde E bereits engmaschig durch geeignete Einrichtungen und

Fachpersonen betreut und auch im Hinblick auf seine ADHS-Diagnose und seine

emotionale Überbelastung unterstützt. Er sei denn auch im Januar 2024 über den

bevorstehenden Strafvollzug der Beschwerdeführerin informiert worden und habe

mit professioneller Begleitung und mit einer genügend langen Vorlaufzeit auf dieses

Ereignis vorbereitet werden können.

3.2

Die

Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 3. Dezember 2024, der Beschwerdegegner

sei mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass keine in der Person

der Beschwerdeführerin liegenden – medizinische oder wichtige andere

existenzielle – Gründe vorlägen, welche eine Verschiebung des Strafantritts

rechtfertigen würden (E. 4.1). Wenn die Beschwerdeführerin ihr Gesuch mit

der unstabilen und psychisch belasteten Verfassung von E begründe, sei dem

entgegenzuhalten, dass die Straffälligkeit und der Strafantritt eines Elternteils

regelmässig eine sehr belastende Situation und ein einschneidendes Ereignis für

ein Kind darstellten, welches dieses psychisch stark treffen und destabilisieren

könne. Dass vorliegend eine nicht voraussehbare gravierende Ausnahmesituation

gegeben sei, welche eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würde, sei

nicht ersichtlich. So gelte es zu berücksichtigen, dass E bereits seit über

fünf Jahren nicht mit der Beschwerdeführerin zusammenwohne und sich von ihr und

einem gemeinsamen Haushalt deshalb auch nicht trennen müsse. E sei in einer geeigneten

Einrichtung untergebracht (Institution F), und für die Medikation und die

nötigen Therapien werde gesorgt. Die Beschwerdeführerin werde ihn aus dem

Strafvollzug heraus zwar nicht sofort besuchen können, nach Ablauf der

entsprechenden Fristen und bei Erfüllung der Voraussetzungen seien Besuche aber

wieder möglich. E seinerseits werde die Beschwerdeführerin im Strafvollzug

besuchen dürfen. Auch der schriftliche und telefonische Kontakt werde ab dem

Strafantritt möglich sein. Selbst unter Berücksichtigung der aktuellen, schwierigen

Verfassung von E sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich seine psychische

Situation bei Verschiebung des Strafantritts anders präsentieren sollte. Der

Strafantritt der Mutter sei für ein Kind unabhängig vom konkreten Zeitpunkt

hochbelastend. E werde aber gut betreut und sei an einem Ort untergebracht, wo

er auch langfristig in seiner Entwicklung gefördert werden könne. Es sei eine

psychotherapeutische Begleitung implementiert worden, womit schnell reagiert

werden könne, falls die psychologische Betreuung intensiviert werden müsse. Die

Trennung von E bzw. die nicht mehr selbst bestimmbaren Besuchstage seien eine

unvermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion, die sich die

Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen hätte vor Augen

führen müssen (E. 4.2). Ferner erschliesse sich nicht, weshalb es der

Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein solle, in den drei Monaten ab

Erhalt der Verfügung vom 3. Juni 2024 bis zum Strafantritt am

24.

September 2024 ihre beruflichen und wohntechnischen Angelegenheiten zu

regeln (E. 4.3). Der Beschwerdegegner habe das Gesuch der Beschwerdeführerin

um Verschiebung des Strafantrittstermins somit zu Recht abgelehnt

(E. 4.4).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin vermag die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die in Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen

werden kann, nicht infrage zu stellen.

4.1.1

Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde zunächst, ihr Anspruch auf

rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens

vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) seien

verletzt worden, indem der Beschwerdegegner und die Justizdirektion E nicht

angehört und so den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt hätten; mithin hätten

sie die besondere persönliche Situation von E nicht berücksichtigt. Die

angefochtene Verfügung sei (bereits) deswegen aufzuheben und die Sache an die

Justizdirektion zurückzuweisen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die fehlende Anhörung von E

nur insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin

darstellen könnte, wenn diese bereits den Beschwerdegegner oder die

Justizdirektion um Anhörung von E im Sinn eines Beweisantrags ersucht hätte und

dieser Antrag unbehandelt geblieben wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr

rügt die Beschwerdeführerin erstmals vor Verwaltungsgericht, E sei zu Unrecht

nicht angehört worden bzw. ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die

Gehörsverletzungsrüge erscheint damit auch verspätet bzw. treuwidrig im Sinn

vom Art. 5 Abs. 3 BV (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3), wobei dies

nicht abschliessend beurteilt werden muss. Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts hindern jedenfalls weder die Bestimmungen

der BV noch jene der KRK und anderer menschenrechtlicher Übereinkommen den

Vollzug einer gesetzmässigen Freiheitsstrafe. Die von der Beschwerdeführerin

angerufene KRK gewährleistet insoweit Rechte der Kinder im Freiheitsentzug. E

ist indes nicht inhaftiert, und die Beschwerdeführerin ist auch nicht

berechtigt, dessen Rechte in eigenem Namen geltend zu machen (BGE 146 IV 267 E. 3.3.3). Dazu kommt, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 12

Abs. 2 KRK eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich ist.

Wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beide Interessen gleichläufig

sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre

Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese

Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (VGr, 8. Juni 2023,

VB.2022.00642, E. 2, mit Hinweis auf BGE 147 I 149 E. 3.2). Dass ein Aufschub des Strafvollzugs grundsätzlich im

gemeinsamen Interesse der Beschwerdeführerin und von E liegt, steht ausser

Frage, und die vorinstanzlich noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

hatte Gelegenheit, alle von ihr als relevant erachteten Umstände vorzutragen

bzw. Beweismittel betreffend die persönliche Situation von E – namentlich

die sozialpädagogischen Berichte von der Institution F – in das Verfahren einzubringen,

welche von der Justizdirektion denn auch gewürdigt wurden (vorn E. 3.2 und

sogleich E. 4.1.2). Der Sachverhalt ist ohne Weiteres rechtsgenüglich

erstellt, und es ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich durch eine

persönliche Anhörung von E ergeben hätten bzw. würden. Aus demselben Grund

mussten der Beschwerdegegner bzw. die Justizdirektion E auch nicht von Amtes

wegen – mithin ohne entsprechenden Antrag – anhören.

Nach dem Gesagten hatte der Umstand, dass E nicht angehört

wurde, weder zur Folge, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt

worden wäre, noch, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre.

Mithin bestand und besteht für eine persönliche Anhörung des Sohns der

Beschwerdeführerin kein Anlass und ist das Verfahren nicht hierfür zurückzuweisen.

4.1.2

Sodann geht auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Justizdirektion habe

die besondere Situation von E nicht ausreichend berücksichtigt und insofern ihr

Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, fehl. Zu Recht hielt die Justizdirektion

fest, dass die Straffälligkeit und der Strafantritt eines Elternteils regelmässig

eine sehr belastende Situation und ein einschneidendes Ereignis für ein Kind

darstellen, das eine psychische Destabilisierung zur Folge haben kann (vorn

E. 3.2). Wie schon erwähnt ist der Straf- oder Massnahmenvollzug indes für

jede in ein familiäres Umfeld eingebettete verurteilte Person mit einer

gewissen Härte verbunden und die Trennung von einem Kind eine zwangsläufige,

unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit

verbundenen Nebenfolgen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; vorn E. 2.2).

Ebenso zu Recht gelangte die Justizdirektion zum Schluss, dass vorliegend nicht

eine besondere Ausnahmesituation gegeben ist, welche einen Aufschub des Strafantrittstermins

rechtfertigen würde. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die

Beschwerdeführerin für E die wichtigste Bezugsperson ist. Jedoch lebt E bereits

seit mehreren Jahren nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammen und ist er

in einer auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Institution

untergebracht, wo er Medikation und Therapien erhält. Wenn die Beschwerdeführerin

geltend macht, die "aktuellen Betreuungsangebote" für E seien nicht

ausreichend, um seine persönliche Situation "abzufedern", geht dies

nicht über eine blosse Behauptung hinaus; aus den eingereichten Berichten

ergibt sich dies so jedenfalls nicht. Gerade ein langjähriger Straf- oder

Massnahmenvollzug bringt mit sich, dass der inhaftierte Elternteil seinem

minderjährigen Kind bei – unvermeidbar regelmässigen – Veränderungen oder in

"heiklen Phasen" der persönlichen oder schulischen Entwicklung nur

beschränkt beiwohnen kann. Dies gilt auch für den Übertritt von der

Primarschule in die Oberstufe, welchen die Beschwerdeführerin besonders

anführt, wobei E diesen in der Zwischenzeit wohl ohnehin vollzogen hat. Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinzunehmen, dass bei der Betreuung

und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen einem inhaftierten Elternteil

und dessen Kind oft kein Idealzustand zu erreichen sein wird. Mit einem

monatlichen Besuchsrecht kann jedoch eine tragfähige Beziehung aufrechterhalten

bleiben (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1). Gemäss dem Beschwerdegegner wird

es der Beschwerdeführerin prinzipiell möglich sein, E im Rahmen von Beziehungs-

und Sachurlauben (weiterhin) selbst zu besuchen und von ihm Besuche zu

empfangen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Justizdirektion

die Situation des Sohns der Beschwerdeführerin bzw. die Auswirkungen des Strafantritts

der Beschwerdeführerin auf ihren Sohn hinreichend berücksichtigt hat. Wenn die

Justizdirektion danach zum Schluss kommt, es lägen keine ausreichenden Gründe

für einen Aufschub des Strafantrittstermins vor, ist dies nicht zu beanstanden.

4.2

Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Da die Justizdirektion die Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 3. Dezember 2024 auf den 25. Februar 2025 in den

Strafvollzug vorlud, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das

Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen (VGr, 12. März 2025, VB.2024.00319,

E. 4; 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 3.3). Dabei ist – wie

bereits die Justizdirektion erwog – einerseits zu beachten, dass der

Beschwerdeführerin schon lange bewusst ist, dass sie eine mehrjährige Freiheitsstrafe

verbüssen muss, und dass sie andererseits aufgrund des Rechtsmittelverfahrens

überdies mehrere Monate zur Verfügung hatte, ihre Angelegenheiten im Hinblick

auf den Strafvollzug zu regeln. Schliesslich ist zu berücksichtigten, dass die

Beschwerdeführerin mit Beschwerde selbst (eventualiter) beantragte, der

Strafantrittstermin sei frühestens auf den 31. August 2025 zu verschieben.

Unter diesen Umständen erweist es sich als angemessen, die Beschwerdeführerin

neu auf Dienstag, 7. Oktober 2025, 9.00 Uhr ins Gefängnis C zum

Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners

vom 30. Juli 2024 bleiben bestehen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da sich die

Beschwerde mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich

aussichtslos erwies (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung ist

der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerdeführerin wird neu auf Dienstag, 7. Oktober 2025, 9.00 Uhr

in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der übrigen Anordnungen

gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juli 2024.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'295.-- Total der Kosten.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).