VB.2025.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00036
29. August 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26550)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00036
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Urteil
vom 13. April 2021 sprach das Obergericht des
Kantons Zürich A des Verbrechens und des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte sie unter Einbezug von zwei
Vorstrafen mit einer zu vollziehenden Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten
(unter Anrechnung von insgesamt 90 durch Untersuchungshaft erstandenen Tagen).
Die dagegen von A erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 ab.
B. Mit
Verfügung vom 3. Juni 2024 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons
Zürich (nachfolgend: das JuWe) A auf den
24. September 2024 zum Antritt der erwähnten Freiheitsstrafe in das Gefängnis C
vor.
C. Mit
Eingabe vom 10. Juli 2024 ersuchte A, vertreten
durch Rechtsanwalt B, das JuWe um Abnahme der Vorladung. Es sei ihr zu
ermöglichen, die Strafe frühestens ab 2025 mit einer Vorlaufzeit von drei
Monaten in einer geeigneten Strafanstalt anzutreten. Das JuWe wies dieses
Gesuch mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ab und hielt sowohl am
Strafantrittstermin (24. September 2024) als auch am Antrittsort (Gefängnis C)
fest.
Erwägungen
II.
A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, erhob
daraufhin mit Eingabe vom 5. September 2024 Rekurs bei der Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und
beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe sei die
Verfügung vom 30. Juli 2024 aufzuheben und sei es ihr zu ermöglichen, die
Strafe frühestens ab Januar 2025 in einer geeigneten Strafanstalt anzutreten.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab
(Dispositivziffer I) und lud A neu auf den 25. Februar 2025 in das Gefängnis C
zum Strafantritt vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten
auferlegte die Justizdirektion A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung
sprach sie ihr nicht zu (Dispositivziffer IV).
III.
A. In der
Folge gelangte A, nun nicht mehr
vertreten, mit Beschwerde vom 17. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht
und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe sei die
Verfügung vom 3. Dezember 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Justizdirektion zurückzuweisen. Eventualiter sei der Strafantrittstermin
frühestens auf den 31. August 2025 zu verschieben. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
B. Mit Schreiben vom 20. Januar 2025
lud das Verwaltungsgericht A aufgrund
ihres Wohnsitzes im Land D zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder
eines Vertreters bzw. einer Vertreterin in der Schweiz ein. Nachdem A dieses Schreiben in der Folge unbeantwortet gelassen
hatte, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
10.
Februar 2025 den Schriftenwechsel, wobei es darauf hinwies, dass
künftige Zustellungen an A auf dem gewöhnlichen Postweg erfolgten.
C. Mit
Eingabe vom 13. Februar 2025 beantragte die Justizdirektion die Abweisung
der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom
5./6. März 2025. Weitere Eingaben erfolgten
nicht.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie
Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es
sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt.
2.
2.1
Nach
Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten
ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl
(Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
[StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdegegner legt nach § 48 Abs. 2
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) den
Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit
für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.
Er kann den Strafantritt nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten
Person auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken
oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden
(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch
erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). Zu beachten ist dabei, dass
sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den
öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und
dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (VGr, 1. Oktober 2024,
VB.2024.00093, E. 7.2, bestätigt mit BGr, 4. Oktober 2024,
7B_457/2024 und 7B_725/2024, E. 3.2; VGr, 13. September 2021,
VB.2021.00491, E. 2.2.3; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung,
Zürich 1998, S. 316).
2.2
Als
anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a JVV wird im Sinn einer Ausnahme die dringend notwendige
Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten
Person anerkannt. Die der verurteilten Person andernfalls entstehenden Nachteile
müssen jedoch erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem
Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der
Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher
Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung
finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten
oder beruflichen Bereich grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub
darstellen (VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 2.2.3;
19.
April 2018, VB.2018.00154, E. 2.1; Surber, S. 318 f.).
Der Grund für einen allfälligen Strafaufschub muss zudem grundsätzlich bei der
verurteilten Person selbst liegen (VGr, 30. August 2017, VB.2017.00374,
E. 3.2). Bei der Trennung von einem Kind handelt es sich um eine
zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe
und der damit verbundenen Nebenfolgen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; VGr,
1.
Oktober 2024, VB.2024.00093, E. 5.1).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin
zusammengefasst damit, dass ein Strafaufschub an der schwierigen familiären und
gesundheitlichen Situation von E (geb. 2012), dem jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin,
nichts zu ändern vermöge. Zwar werde der bevorstehende mehrjährige Strafvollzug
Auswirkungen auf die Mutter-Sohn-Beziehung haben. Jedoch lebten die im
Land D wohnhafte Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz in einer
Einrichtung untergebrachter Sohn bereits heute räumlich getrennt, wobei die
Beschwerdeführerin E offenbar regelmässig besuche. Die Beschwerdeführerin werde
ihre Strafe in einem offenen Setting vollziehen können und sei prinzipiell
urlaubsberechtigt. Mithin sei es ihr im Rahmen von Beziehungsurlauben und bei
wichtigen Ereignissen auch im Rahmen von Sachurlauben möglich, E weiterhin zu
besuchen. Zudem werde E bereits engmaschig durch geeignete Einrichtungen und
Fachpersonen betreut und auch im Hinblick auf seine ADHS-Diagnose und seine
emotionale Überbelastung unterstützt. Er sei denn auch im Januar 2024 über den
bevorstehenden Strafvollzug der Beschwerdeführerin informiert worden und habe
mit professioneller Begleitung und mit einer genügend langen Vorlaufzeit auf dieses
Ereignis vorbereitet werden können.
3.2
Die
Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 3. Dezember 2024, der Beschwerdegegner
sei mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass keine in der Person
der Beschwerdeführerin liegenden – medizinische oder wichtige andere
existenzielle – Gründe vorlägen, welche eine Verschiebung des Strafantritts
rechtfertigen würden (E. 4.1). Wenn die Beschwerdeführerin ihr Gesuch mit
der unstabilen und psychisch belasteten Verfassung von E begründe, sei dem
entgegenzuhalten, dass die Straffälligkeit und der Strafantritt eines Elternteils
regelmässig eine sehr belastende Situation und ein einschneidendes Ereignis für
ein Kind darstellten, welches dieses psychisch stark treffen und destabilisieren
könne. Dass vorliegend eine nicht voraussehbare gravierende Ausnahmesituation
gegeben sei, welche eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würde, sei
nicht ersichtlich. So gelte es zu berücksichtigen, dass E bereits seit über
fünf Jahren nicht mit der Beschwerdeführerin zusammenwohne und sich von ihr und
einem gemeinsamen Haushalt deshalb auch nicht trennen müsse. E sei in einer geeigneten
Einrichtung untergebracht (Institution F), und für die Medikation und die
nötigen Therapien werde gesorgt. Die Beschwerdeführerin werde ihn aus dem
Strafvollzug heraus zwar nicht sofort besuchen können, nach Ablauf der
entsprechenden Fristen und bei Erfüllung der Voraussetzungen seien Besuche aber
wieder möglich. E seinerseits werde die Beschwerdeführerin im Strafvollzug
besuchen dürfen. Auch der schriftliche und telefonische Kontakt werde ab dem
Strafantritt möglich sein. Selbst unter Berücksichtigung der aktuellen, schwierigen
Verfassung von E sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich seine psychische
Situation bei Verschiebung des Strafantritts anders präsentieren sollte. Der
Strafantritt der Mutter sei für ein Kind unabhängig vom konkreten Zeitpunkt
hochbelastend. E werde aber gut betreut und sei an einem Ort untergebracht, wo
er auch langfristig in seiner Entwicklung gefördert werden könne. Es sei eine
psychotherapeutische Begleitung implementiert worden, womit schnell reagiert
werden könne, falls die psychologische Betreuung intensiviert werden müsse. Die
Trennung von E bzw. die nicht mehr selbst bestimmbaren Besuchstage seien eine
unvermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion, die sich die
Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen hätte vor Augen
führen müssen (E. 4.2). Ferner erschliesse sich nicht, weshalb es der
Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein solle, in den drei Monaten ab
Erhalt der Verfügung vom 3. Juni 2024 bis zum Strafantritt am
24.
September 2024 ihre beruflichen und wohntechnischen Angelegenheiten zu
regeln (E. 4.3). Der Beschwerdegegner habe das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Verschiebung des Strafantrittstermins somit zu Recht abgelehnt
(E. 4.4).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin vermag die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die in Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen
werden kann, nicht infrage zu stellen.
4.1.1
Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde zunächst, ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) seien
verletzt worden, indem der Beschwerdegegner und die Justizdirektion E nicht
angehört und so den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt hätten; mithin hätten
sie die besondere persönliche Situation von E nicht berücksichtigt. Die
angefochtene Verfügung sei (bereits) deswegen aufzuheben und die Sache an die
Justizdirektion zurückzuweisen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die fehlende Anhörung von E
nur insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin
darstellen könnte, wenn diese bereits den Beschwerdegegner oder die
Justizdirektion um Anhörung von E im Sinn eines Beweisantrags ersucht hätte und
dieser Antrag unbehandelt geblieben wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr
rügt die Beschwerdeführerin erstmals vor Verwaltungsgericht, E sei zu Unrecht
nicht angehört worden bzw. ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die
Gehörsverletzungsrüge erscheint damit auch verspätet bzw. treuwidrig im Sinn
vom Art. 5 Abs. 3 BV (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3), wobei dies
nicht abschliessend beurteilt werden muss. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts hindern jedenfalls weder die Bestimmungen
der BV noch jene der KRK und anderer menschenrechtlicher Übereinkommen den
Vollzug einer gesetzmässigen Freiheitsstrafe. Die von der Beschwerdeführerin
angerufene KRK gewährleistet insoweit Rechte der Kinder im Freiheitsentzug. E
ist indes nicht inhaftiert, und die Beschwerdeführerin ist auch nicht
berechtigt, dessen Rechte in eigenem Namen geltend zu machen (BGE 146 IV 267 E. 3.3.3). Dazu kommt, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 12
Abs. 2 KRK eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich ist.
Wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beide Interessen gleichläufig
sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre
Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese
Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (VGr, 8. Juni 2023,
VB.2022.00642, E. 2, mit Hinweis auf BGE 147 I 149 E. 3.2). Dass ein Aufschub des Strafvollzugs grundsätzlich im
gemeinsamen Interesse der Beschwerdeführerin und von E liegt, steht ausser
Frage, und die vorinstanzlich noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
hatte Gelegenheit, alle von ihr als relevant erachteten Umstände vorzutragen
bzw. Beweismittel betreffend die persönliche Situation von E – namentlich
die sozialpädagogischen Berichte von der Institution F – in das Verfahren einzubringen,
welche von der Justizdirektion denn auch gewürdigt wurden (vorn E. 3.2 und
sogleich E. 4.1.2). Der Sachverhalt ist ohne Weiteres rechtsgenüglich
erstellt, und es ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich durch eine
persönliche Anhörung von E ergeben hätten bzw. würden. Aus demselben Grund
mussten der Beschwerdegegner bzw. die Justizdirektion E auch nicht von Amtes
wegen – mithin ohne entsprechenden Antrag – anhören.
Nach dem Gesagten hatte der Umstand, dass E nicht angehört
wurde, weder zur Folge, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt
worden wäre, noch, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre.
Mithin bestand und besteht für eine persönliche Anhörung des Sohns der
Beschwerdeführerin kein Anlass und ist das Verfahren nicht hierfür zurückzuweisen.
4.1.2
Sodann geht auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Justizdirektion habe
die besondere Situation von E nicht ausreichend berücksichtigt und insofern ihr
Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, fehl. Zu Recht hielt die Justizdirektion
fest, dass die Straffälligkeit und der Strafantritt eines Elternteils regelmässig
eine sehr belastende Situation und ein einschneidendes Ereignis für ein Kind
darstellen, das eine psychische Destabilisierung zur Folge haben kann (vorn
E. 3.2). Wie schon erwähnt ist der Straf- oder Massnahmenvollzug indes für
jede in ein familiäres Umfeld eingebettete verurteilte Person mit einer
gewissen Härte verbunden und die Trennung von einem Kind eine zwangsläufige,
unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit
verbundenen Nebenfolgen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; vorn E. 2.2).
Ebenso zu Recht gelangte die Justizdirektion zum Schluss, dass vorliegend nicht
eine besondere Ausnahmesituation gegeben ist, welche einen Aufschub des Strafantrittstermins
rechtfertigen würde. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die
Beschwerdeführerin für E die wichtigste Bezugsperson ist. Jedoch lebt E bereits
seit mehreren Jahren nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammen und ist er
in einer auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Institution
untergebracht, wo er Medikation und Therapien erhält. Wenn die Beschwerdeführerin
geltend macht, die "aktuellen Betreuungsangebote" für E seien nicht
ausreichend, um seine persönliche Situation "abzufedern", geht dies
nicht über eine blosse Behauptung hinaus; aus den eingereichten Berichten
ergibt sich dies so jedenfalls nicht. Gerade ein langjähriger Straf- oder
Massnahmenvollzug bringt mit sich, dass der inhaftierte Elternteil seinem
minderjährigen Kind bei – unvermeidbar regelmässigen – Veränderungen oder in
"heiklen Phasen" der persönlichen oder schulischen Entwicklung nur
beschränkt beiwohnen kann. Dies gilt auch für den Übertritt von der
Primarschule in die Oberstufe, welchen die Beschwerdeführerin besonders
anführt, wobei E diesen in der Zwischenzeit wohl ohnehin vollzogen hat. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinzunehmen, dass bei der Betreuung
und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen einem inhaftierten Elternteil
und dessen Kind oft kein Idealzustand zu erreichen sein wird. Mit einem
monatlichen Besuchsrecht kann jedoch eine tragfähige Beziehung aufrechterhalten
bleiben (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1). Gemäss dem Beschwerdegegner wird
es der Beschwerdeführerin prinzipiell möglich sein, E im Rahmen von Beziehungs-
und Sachurlauben (weiterhin) selbst zu besuchen und von ihm Besuche zu
empfangen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Justizdirektion
die Situation des Sohns der Beschwerdeführerin bzw. die Auswirkungen des Strafantritts
der Beschwerdeführerin auf ihren Sohn hinreichend berücksichtigt hat. Wenn die
Justizdirektion danach zum Schluss kommt, es lägen keine ausreichenden Gründe
für einen Aufschub des Strafantrittstermins vor, ist dies nicht zu beanstanden.
4.2
Demzufolge
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Da die Justizdirektion die Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 3. Dezember 2024 auf den 25. Februar 2025 in den
Strafvollzug vorlud, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das
Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen (VGr, 12. März 2025, VB.2024.00319,
E. 4; 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 3.3). Dabei ist – wie
bereits die Justizdirektion erwog – einerseits zu beachten, dass der
Beschwerdeführerin schon lange bewusst ist, dass sie eine mehrjährige Freiheitsstrafe
verbüssen muss, und dass sie andererseits aufgrund des Rechtsmittelverfahrens
überdies mehrere Monate zur Verfügung hatte, ihre Angelegenheiten im Hinblick
auf den Strafvollzug zu regeln. Schliesslich ist zu berücksichtigten, dass die
Beschwerdeführerin mit Beschwerde selbst (eventualiter) beantragte, der
Strafantrittstermin sei frühestens auf den 31. August 2025 zu verschieben.
Unter diesen Umständen erweist es sich als angemessen, die Beschwerdeführerin
neu auf Dienstag, 7. Oktober 2025, 9.00 Uhr ins Gefängnis C zum
Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners
vom 30. Juli 2024 bleiben bestehen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da sich die
Beschwerde mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich
aussichtslos erwies (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung ist
der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerdeführerin wird neu auf Dienstag, 7. Oktober 2025, 9.00 Uhr
in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der übrigen Anordnungen
gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juli 2024.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'295.-- Total der Kosten.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).