VB.2025.00037
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00037
16. April 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26194)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00037
Urteil
der 1.
Kammer
vom 16. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Stockwerkeigentümergemeinschaft B
vertreten durch RA C,
2.
Abteilung Hochbau und Liegenschaften,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Meldeverfahren für Wärmepumpe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 1. März 2023 stellte der (interimistische) Abteilungsleiter
der Abteilung Hochbau und Liegenschaften der Gemeinde Hombrechtikon zuhanden
der Stockwerkeigentümergemeinschaft B in Hombrechtikon die
Meldebestätigung für eine dem Meldeverfahren unterliegende Wärmepumpe beim
Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 02 in
Hombrechtikon aus.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob A Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 8. Januar
2025.
trat das Baurekursgericht des Kantons Zürich auf den Rekurs nicht ein.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 18. Januar
2025.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte
sinngemäss, es sei – unter Kostenfolge für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
zulasten der Beschwerdegegnerin 1 – auf sein Rechtsmittel einzutreten und es
sei in der Sache zu behandeln.
Am 10. Februar 2025 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 beantragte
die Stockwerkeigentümergemeinschaft B, die Beschwerde sei – unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers
– abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar
2025.
beantragte die Abteilung Hochbau und Liegenschaften der Gemeinde
Hombrechtikon, die Beschwerde sei gutzuheissen und zur materiellen Behandlung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerde (teilweise)
gutzuheissen und die materielle Beurteilung durch das Verwaltungsgericht selbst
vorzunehmen. Die sich durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz
ergebenden verfahrensrechtlichen Unklarheiten seien in jedem Fall durch das
Verwaltungsgericht selbst zu beurteilen. Gleichzeitig stellte sie den
Verfahrensantrag, die Baudirektion des Kantons Zürich sei als Mitbeteiligte in
das Verfahren einzuladen (aufgrund ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über die
kommunalen Baubehörden). In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitbetroffen ist eine Luft/Wasser-Wärmepumpe, die auf
dem Grundstück Kat.‑Nr. 02 vor dem Gebäude an der E-Strasse 03 –
in dem der Beschwerdeführer eine Mietwohnung bewohnt – in Hombrechtikon
installiert ist. Für die streitbetroffene Luft/Wasser-Wärmepumpe wurde der
Stockwerkeigentümergemeinschaft B seitens des Abteilungsleiters der
Abteilung Hochbau und Liegenschaften der Gemeinde Hombrechtikon am 1. März
2023.
eine Meldebestätigung ausgestellt.
Der Beschwerdeführer machte vor dem Baurekursgericht
geltend, die Luft/Wasser-Wärmepumpe sei anders gemeldet worden, als sie
effektiv ausgeführt worden sei. Sie sei auch an einem anderen Standort als
gemeldet installiert worden. Das Vorsorgeprinzip sei nicht berücksichtigt
worden.
Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs mangels
Vorliegens einer anfechtbaren Anordnung nicht ein. Der Beschwerdeführer
beantragt vor Verwaltungsgericht sinngemäss, auf sein Rechtsmittel sei
einzutreten und es sei materiell zu behandeln.
3.
Der Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin 2, die
Baudirektion sei aufgrund ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über die
kommunalen Baubehörden in das Verfahren einzuladen, ist abzuweisen.
Die Baudirektion kann bzw. könnte im vorliegenden
Verfahren keine Parteistellung beanspruchen, weshalb es an den Voraussetzungen
für eine Beiladung fehlt (vgl. zur Beiladung VGr, 16. Dezember 2021,
VB.2021.00585, E. 2).
4.
4.1
Gemäss § 2a
Abs. 1 lit. g der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997
(BVV) unterliegen – unter dem Vorbehalt von § 2a Abs. 2 BVV – aussen
aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen (nur) der Meldepflicht, sofern sie ein
Volumen von 2 m3 nicht überschreiten. Demgegenüber sind nach
§ 2a Abs. 2 BVV sämtliche Solaranlagen und aussen aufgestellte
Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder
Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen
Schutzanordnung bewilligungspflichtig. Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht
ausgesteckt und öffentlich bekannt gemacht werden (§ 2b Abs. 1 BVV).
Die Meldepflicht entbindet nicht davon, die materiell-rechtlichen Vorgaben
einzuhalten (§ 2b Abs. 2 BVV).
Nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang Ziff. 3.1
lit. b und Ziff. 3.3 lit. g der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai
1981.
(BBV I) werden Luft/Wasser-Wärmepumpen hinsichtlich Projekt und Ausführung
in Bezug auf den Schutz vor Lärm und die Heizungsanlage der privaten Kontrolle
unterstellt. Auch wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige
Bewilligungsbehörde zu eigenen Sachabklärungen befugt (§ 4 Abs. 6 BBV
I).
Im vorliegenden Fall überschreitet die aussen aufgestellte
Luft/Wasser-Wärmepumpe das Volumen von 2 m3 nicht und
unterliegt somit der Meldepflicht.
4.2
Besteht
nachträglich – etwa aufgrund einer Beanstandung oder einer späteren
behördlichen Kontrolle – Grund zur Annahme, dass das Vorhaben nicht den
materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht, ist von der kommunalen
Baubehörde die Durchführung eines nachträglichen baurechtlichen Verfahrens bzw.
nachträglicher Kontrollen und gegebenenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands im Sinn von § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) anzuordnen (vgl. Cornelia Frei/Patrik Louis, Verfahrensbeschleunigung
bei erneuerbaren Energien [BVV-Änderung], in: PBG aktuell 2023/1, S. 5 ff.,
S. 20; Christoph Jäger, Solaranlagen im Meldeverfahren nach Art. 18a
RPG, in: Andreas Abegg/Leonie Dörig [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen beim
Bau von Energieanlagen, Umsetzung der Energiestrategie in der Raumplanung,
Zürich/St. Gallen
2021, S. 92 ff., Rz. 28, Rz. 30 f.; vgl. auch
Peter Hettich/Gian Luca Peng, Erleichterte Bewilligung von Solaranlagen in der
Rechtspraxis: gut gemeint, wenig effektiv und verfassungsrechtlich fragwürdig,
AJP 2015, S. 1427 ff., S. 1431 f.; Christoph Jäger in:
Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.],
Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Genf
2020, Art. 18a N. 32 f.; Piguet Christophe/Dyens Alexandre,
Analyse critique de l’art. 18a LAT révisé: genèse, conditions d’application et
portée, RDAF 2014 I, S. 499 ff., S. 517, S. 522 f.).
Gegen eine solche Anordnung bzw. das unrechtmässige Verweigern einer solchen
steht legitimierten Dritten der Rechtsweg offen (vgl. sogleich E. 3.3;
vgl. auch BRGE II, 3. Juli 2012, Nr. 0108/2012, E. 4.3).
4.3
Nach § 19 Abs. 1 VRG können – neben Stimmrechtssachen (lit. c) – Anordnungen,
einschliesslich raumplanungsrechtlicher Festlegungen (lit. a), sowie das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (lit. b)
mit Rekurs angefochten werden. Gemäss § 329 Abs. 1 PBG sind
Anordnungen, die in Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 22. Juni
1979.
(RPG), des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
(USG) oder des PBG ergehen, beim Baurekursgericht anzufechten. Funktional ist
das Baurekursgericht mithin nicht für erstinstanzliche Sachverhaltsabklärungen
zuständig.
Vorliegend fehlte es – wie das Baurekursgericht zutreffend
festhielt – einerseits an einer anfechtbaren Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Andererseits machte bzw. macht der Beschwerdeführer nicht
das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer solchen Anordnung durch die
Beschwerdegegnerin 2 im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. b VRG geltend.
Mithin ist das Baurekursgericht auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht
nicht eingetreten.
Jedoch tat der Beschwerdeführer bereits vor dem
Baurekursgericht dar, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm geraten, sich an das
Baurekursgericht zu wenden. Vor Verwaltungsgericht widerspricht die Beschwerdegegnerin 2
diesem – vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erneut vorgebrachten –
Vorbringen nicht, sondern macht selbst unzutreffend geltend (vgl. E. 3.2),
sie sei nicht zuständig gewesen. Dies wird im Rahmen der Regelung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sein.
5.
5.1
Im
Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Das
vorliegende Verfahren ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten (vgl. E. 4.3
a. E.). Deshalb hat
die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Verursacherprinzip die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Gestützt auf das Verursacherprinzip ist die Beschwerdegegnerin
2.
– abweichend vom Grundsatz gemäss § 17 Abs. 3 VRG (vgl. Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 99) –
dazu zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 für das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 2'155.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.