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Entscheid

VB.2025.00037

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00037

16. April 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26194)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00037

Urteil

der 1.

Kammer

vom 16. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Stockwerkeigentümergemeinschaft B

vertreten durch RA C,

2.

Abteilung Hochbau und Liegenschaften,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Meldeverfahren für Wärmepumpe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 1. März 2023 stellte der (interimistische) Abteilungsleiter

der Abteilung Hochbau und Liegenschaften der Gemeinde Hombrechtikon zuhanden

der Stockwerkeigentümergemeinschaft B in Hombrechtikon die

Meldebestätigung für eine dem Meldeverfahren unterliegende Wärmepumpe beim

Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 02 in

Hombrechtikon aus.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob A Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 8. Januar

2025.

trat das Baurekursgericht des Kantons Zürich auf den Rekurs nicht ein.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 18. Januar

2025.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte

sinngemäss, es sei – unter Kostenfolge für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

zulasten der Beschwerdegegnerin 1 – auf sein Rechtsmittel einzutreten und es

sei in der Sache zu behandeln.

Am 10. Februar 2025 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 beantragte

die Stockwerkeigentümergemeinschaft B, die Beschwerde sei – unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers

– abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar

2025.

beantragte die Abteilung Hochbau und Liegenschaften der Gemeinde

Hombrechtikon, die Beschwerde sei gutzuheissen und zur materiellen Behandlung

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerde (teilweise)

gutzuheissen und die materielle Beurteilung durch das Verwaltungsgericht selbst

vorzunehmen. Die sich durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz

ergebenden verfahrensrechtlichen Unklarheiten seien in jedem Fall durch das

Verwaltungsgericht selbst zu beurteilen. Gleichzeitig stellte sie den

Verfahrensantrag, die Baudirektion des Kantons Zürich sei als Mitbeteiligte in

das Verfahren einzuladen (aufgrund ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über die

kommunalen Baubehörden). In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Streitbetroffen ist eine Luft/Wasser-Wärmepumpe, die auf

dem Grundstück Kat.‑Nr. 02 vor dem Gebäude an der E-Strasse 03 –

in dem der Beschwerdeführer eine Mietwohnung bewohnt – in Hombrechtikon

installiert ist. Für die streitbetroffene Luft/Wasser-Wärmepumpe wurde der

Stockwerkeigentümergemeinschaft B seitens des Abteilungsleiters der

Abteilung Hochbau und Liegenschaften der Gemeinde Hombrechtikon am 1. März

2023.

eine Meldebestätigung ausgestellt.

Der Beschwerdeführer machte vor dem Baurekursgericht

geltend, die Luft/Wasser-Wärmepumpe sei anders gemeldet worden, als sie

effektiv ausgeführt worden sei. Sie sei auch an einem anderen Standort als

gemeldet installiert worden. Das Vorsorgeprinzip sei nicht berücksichtigt

worden.

Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs mangels

Vorliegens einer anfechtbaren Anordnung nicht ein. Der Beschwerdeführer

beantragt vor Verwaltungsgericht sinngemäss, auf sein Rechtsmittel sei

einzutreten und es sei materiell zu behandeln.

3.

Der Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin 2, die

Baudirektion sei aufgrund ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über die

kommunalen Baubehörden in das Verfahren einzuladen, ist abzuweisen.

Die Baudirektion kann bzw. könnte im vorliegenden

Verfahren keine Parteistellung beanspruchen, weshalb es an den Voraussetzungen

für eine Beiladung fehlt (vgl. zur Beiladung VGr, 16. Dezember 2021,

VB.2021.00585, E. 2).

4.

4.1

Gemäss § 2a

Abs. 1 lit. g der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997

(BVV) unterliegen – unter dem Vorbehalt von § 2a Abs. 2 BVV – aussen

aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen (nur) der Meldepflicht, sofern sie ein

Volumen von 2 m3 nicht überschreiten. Demgegenüber sind nach

§ 2a Abs. 2 BVV sämtliche Solaranlagen und aussen aufgestellte

Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder

Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen

Schutzanordnung bewilligungspflichtig. Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht

ausgesteckt und öffentlich bekannt gemacht werden (§ 2b Abs. 1 BVV).

Die Meldepflicht entbindet nicht davon, die materiell-rechtlichen Vorgaben

einzuhalten (§ 2b Abs. 2 BVV).

Nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang Ziff. 3.1

lit. b und Ziff. 3.3 lit. g der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai

1981.

(BBV I) werden Luft/Wasser-Wärmepumpen hinsichtlich Projekt und Ausführung

in Bezug auf den Schutz vor Lärm und die Heizungsanlage der privaten Kontrolle

unterstellt. Auch wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige

Bewilligungsbehörde zu eigenen Sachabklärungen befugt (§ 4 Abs. 6 BBV

I).

Im vorliegenden Fall überschreitet die aussen aufgestellte

Luft/Wasser-Wärmepumpe das Volumen von 2 m3 nicht und

unterliegt somit der Meldepflicht.

4.2

Besteht

nachträglich – etwa aufgrund einer Beanstandung oder einer späteren

behördlichen Kontrolle – Grund zur Annahme, dass das Vorhaben nicht den

materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht, ist von der kommunalen

Baubehörde die Durchführung eines nachträglichen baurechtlichen Verfahrens bzw.

nachträglicher Kontrollen und gegebenenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands im Sinn von § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) anzuordnen (vgl. Cornelia Frei/Patrik Louis, Verfahrensbeschleunigung

bei erneuerbaren Energien [BVV-Änderung], in: PBG aktuell 2023/1, S. 5 ff.,

S. 20; Christoph Jäger, Solaranlagen im Meldeverfahren nach Art. 18a

RPG, in: Andreas Abegg/Leonie Dörig [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen beim

Bau von Energieanlagen, Umsetzung der Energiestrategie in der Raumplanung,

Zürich/St. Gallen

2021, S. 92 ff., Rz. 28, Rz. 30 f.; vgl. auch

Peter Hettich/Gian Luca Peng, Erleichterte Bewilligung von Solaranlagen in der

Rechtspraxis: gut gemeint, wenig effektiv und verfassungsrechtlich fragwürdig,

AJP 2015, S. 1427 ff., S. 1431 f.; Christoph Jäger in:

Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.],

Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Genf

2020, Art. 18a N. 32 f.; Piguet Christophe/Dyens Alexandre,

Analyse critique de l’art. 18a LAT révisé: genèse, conditions d’application et

portée, RDAF 2014 I, S. 499 ff., S. 517, S. 522 f.).

Gegen eine solche Anordnung bzw. das unrechtmässige Verweigern einer solchen

steht legitimierten Dritten der Rechtsweg offen (vgl. sogleich E. 3.3;

vgl. auch BRGE II, 3. Juli 2012, Nr. 0108/2012, E. 4.3).

4.3

Nach § 19 Abs. 1 VRG können – neben Stimmrechtssachen (lit. c) – Anordnungen,

einschliesslich raumplanungsrechtlicher Festlegungen (lit. a), sowie das

unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (lit. b)

mit Rekurs angefochten werden. Gemäss § 329 Abs. 1 PBG sind

Anordnungen, die in Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 22. Juni

1979.

(RPG), des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983

(USG) oder des PBG ergehen, beim Baurekursgericht anzufechten. Funktional ist

das Baurekursgericht mithin nicht für erstinstanzliche Sachverhaltsabklärungen

zuständig.

Vorliegend fehlte es – wie das Baurekursgericht zutreffend

festhielt – einerseits an einer anfechtbaren Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Andererseits machte bzw. macht der Beschwerdeführer nicht

das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer solchen Anordnung durch die

Beschwerdegegnerin 2 im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. b VRG geltend.

Mithin ist das Baurekursgericht auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht

nicht eingetreten.

Jedoch tat der Beschwerdeführer bereits vor dem

Baurekursgericht dar, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm geraten, sich an das

Baurekursgericht zu wenden. Vor Verwaltungsgericht widerspricht die Beschwerdegegnerin 2

diesem – vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erneut vorgebrachten –

Vorbringen nicht, sondern macht selbst unzutreffend geltend (vgl. E. 3.2),

sie sei nicht zuständig gewesen. Dies wird im Rahmen der Regelung der Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sein.

5.

5.1

Im

Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das

vorliegende Verfahren ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten (vgl. E. 4.3

a. E.). Deshalb hat

die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Verursacherprinzip die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Gestützt auf das Verursacherprinzip ist die Beschwerdegegnerin

2.

– abweichend vom Grundsatz gemäss § 17 Abs. 3 VRG (vgl. Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 99) –

dazu zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 für das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 2'155.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.