VB.2025.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00040
15. April 2025Deutsch25 min
(URT.2025.26189)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00040
Urteil
der 2.
Kammer
vom 15. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiber Thomas Grossen.
In Sachen
A,
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kantonswechsel,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1976 geborene bosnisch-herzegowinische
Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 16. September
1995 ohne gültiges Reisedokument und ohne Visum in die Schweiz ein und stellte
am 6. November 1995 ein Asylgesuch. Im Rahmen des entsprechenden
Asylverfahrens wurde sein Gesuch abgelehnt und er vorläufig aufgenommen. Mitte
2004 wurde dem damals im Kanton C wohnhaften Beschwerdeführer aus humanitären
Gründen eine bis am 12. Juni 2005 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt,
welche seither jeweils um ein Jahr verlängert wurde.
Am 9. Oktober 1996 heirateten der Beschwerdeführer
und seine 1976 geborene und ebenfalls vorläufig aufgenommene Landsfrau D in Gemeinde
E. Im Jahr 2002 wurde die gemeinsame Tochter F geboren. Mit Entscheid des
Kreisgerichts V vom 24. Mai 2017 wurde die Ehe geschieden. Sowohl die
Ex-Ehefrau wie auch die Tochter des Beschwerdeführers verfügen inzwischen über
eine Niederlassungsbewilligung.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2014 machte das
Migrationsamt des Kantons C (nachfolgend: das Migrationsamt C) den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der beantragten Bewilligungsverlängerung
mit Verweis auf dessen Verschuldung erstmals darauf aufmerksam, dass die
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen
einen Widerrufsgrund darstellen könne, und verlängerte seine
Aufenthaltsbewilligung unter dem Vorbehalt, dass er keine neuen Schulden
verursache und bestehende Schulden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten
tilge. Mit Verfügung vom 13. November 2019 verwarnte es ihn und
verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung mit der Bedingung, dass er keine
weiteren strafrechtlichen Verurteilungen aufweise, keine neuen Schulden anhäufe
und bestehende Schulden tilge, ansonsten ihm der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung seiner Bewilligung drohe. Im Rahmen der Begründung verwies
das Migrationsamt C auf die aktenkundigen Straferkenntnisse und hielt fest,
dass gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes G vom 29. April
2019 und des Betreibungsamtes H (Kanton C) vom 8. November 2019 offene
Betreibungen in der Höhe von Fr. 29'699.10 und offene Verlustscheine in
der Höhe von gesamthaft Fr. 136'738.50 bzw. Fr. 22'342.50 verzeichnet
seien. Weitere entsprechende migrationsamtliche Ermahnungen erfolgten mit
Schreiben vom 28. Juli 2020, vom 27. September 2021 wie auch mit
Schreiben vom 13. Juni 2022, mit welchem die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers letztmals um ein Jahr verlängert wurde.
Per 31. März 2023 meldete sich der Beschwerdeführer bei
den Bevölkerungsdiensten der Stadt G ab und zog per 1. April 2023 nach I
(Kanton Zürich). Am 11. April 2023 ging beim Migrationsamt des Kantons
Zürich (nachfolgend: das Migrationsamt) ein Gesuch des Beschwerdeführers um
Kantonswechsel ein. Nach entsprechenden Abklärungen wies dieses das Gesuch mit
Verfügung vom 25. März 2024 ab und setzte dem Beschwerdeführer unter
Strafandrohung im Unterlassungsfall eine Frist zum Verlassen des zürcherischen
Kantonsgebiets bis zum 24. Mai 2024. Ausgehend von einer Verschuldung des
Beschwerdeführers in der Gesamthöhe von rund Fr. 196'000.- und einem
diesbezüglich mutwilligen Verhalten erachtete das Migrationsamt den
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung
mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE als erfüllt und verneinte einen
Anspruch auf Kantonswechsel. Da der Beschwerdeführer nebst seiner Verschuldung
auch diverse strafrechtliche Verurteilungen sowie eine (aus migrationsamtlicher
Sicht) schlechte Integration aufweise, wertete es das öffentliche Interesse an
der Abweisung des Kantonswechsels höher, weshalb es sein Gesuch auch im Rahmen
des pflichtgemässen Ermessens ablehnte.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA
B (Inhaber des Einzelunternehmens J), mit Eingabe vom 2. Mai 2024 und
beantragte bei der Sicherheitsdirektion die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung sowie die Bewilligung des Kantonswechsels. Zudem
ersuchte er um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts – was mit
prozessleitender Anordnung vom 6. Mai 2024 bewilligt wurde – sowie der
unentgeltlichen Prozessführung und beantragte die Zusprache einer
Parteientschädigung. Im Rahmen der Vernehmlassung tätigte das Migrationsamt
weitere Abklärungen und beantragte anschliessend mit Stellungnahme vom 16. Juli
2024.
die Abweisung des Rekurses, wobei es noch den Verdacht einer seitens des
Beschwerdeführers veranlassten Schuldenumlagerung äusserte. Nach weiteren
Sachverhaltsabklärungen seitens der Sicherheitsdirektion wies diese den Rekurs
wie auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Entscheid vom 17. Dezember 2024 ab, setzte dem Beschwerdeführer eine neue
Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 17. Februar
2025.
und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Im Rahmen ihrer Begründung
erachtete sie das Erfordernis der fehlenden Arbeitslosigkeit als erfüllt, liess
jedoch offen, ob der Beschwerdeführer im Entscheidzeitpunkt noch über eine
gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Aufgrund der Höhe sowie der
Vorwerfbarkeit der Verschuldung ging die Sicherheitsdirektion von einer
mutwilligen Schuldenwirtschaft aus und erachtete den Widerrufsgrund nach Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b
VZAE damit als gegeben. Zudem bejahte sie die Verhältnismässigkeit einer –
hypothetisch geprüften – Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz,
weshalb ein Anspruch auf einen Kantonswechsel weder bestehe noch im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens zu bewilligen sei.
III.
Gegen den besagten Rekursentscheid erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2025 in eigenem Namen
Beschwerde und beantragte damit, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und der
Kantonswechsel zu bewilligen. Zudem ersuchte er um Bewilligung des prozeduralen
Aufenthalts sowie der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte die
Zusprache einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 wurde dem
Beschwerdeführer der prozedurale Aufenthalt gewährt und dem Migrationsamt sowie
der Sicherheitsdirektion Frist zur Vernehmlassung angesetzt. Weil dem
Beschwerdeführer die besagte Präsidialverfügung an die von ihm angegebene
Privatadresse in I nicht zugestellt werden konnte, wurde seinem bisherigen
Vertreter (RA B, Einzelunternehmen J) mit Präsidialverfügung vom 27. Januar
2025.
eine 10-tägige Frist zur Mitteilung einer gültigen Korrespondenzadresse
oder zur Bestätigung des Fortbestands des bisherigen Vertretungsverhältnisses
angesetzt, ansonsten vom Fehlen eines entsprechenden Vertretungsverhältnisses
ausgegangen und zukünftige Mitteilungen an den Beschwerdeführer mittels
Publikation im Zürcher Amtsblatt erfolgen würden. Mit selbiger
Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer eine 20-tägige Frist angesetzt,
um dem Verwaltungsgericht unter Beilage einer entsprechenden Meldebestätigung
seine aktuelle Wohn- und Meldeadresse mitzuteilen, ansonsten von einem
unbekannten Aufenthaltsort ausgegangen werde. Zudem wurde er zur Einreichung
eines aktuellen Auszugs aus dem Betreibungsregister seiner aktuellen
Wohngemeinde (inklusive Auszug aus dem Verlustscheinregister) innert gleicher
Frist aufgefordert, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine
mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden könne. Mit
Eingabe vom 28. Januar 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an
der K-Strasse 01, Stadt L, wohnhaft sei und als "Zustelladresse
Korrespondenz Verfahren" das Einzelunternehmen J, RA B, W-Gasse 02,
Postfach, Stadt X, gelte. Am 19. Februar 2025 ging beim Verwaltungsgericht
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2025 ein, mit welcher er
eine aktuelle Wohnsitzbestätigung der Stadt L wie auch einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L/M einreichte.
Während die Sicherheitsdirektion
auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach
Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung
Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei
Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen
Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen
sowohl kumulativ (VGr, 29. August 2024, VB.2023.00732, E. 2 –
3.
März 2022, VB.2021.00736, E. 2.1 – 18. September 2013,
VB.2013.00179, E. 2; Nadja Zink in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024,
Art. 37 N. 20 ff.) als auch im Gesuchs- und im
Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00521,
E. 4.1; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf
den Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem
Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch eine Bewilligung erteilen.
2.2
2.2.1
Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen
(Untersuchungsgrundsatz, § 7 Abs. 1 VRG), wobei die
Verfahrensbeteiligten dabei mitzuwirken haben, soweit sie ein Begehren gestellt
haben oder wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder
Mitteilungspflicht obliegt (Mitwirkungspflicht, § 7 Abs. 2 VRG).
2.2.2
Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die (subjektive)
Beweisführungslast, das heisst die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu
führen. Wer diese Last trägt, hängt vom Charakter dessen ab, was es zu beweisen
gilt; grundsätzlich trägt sie aber die Behörde (BGr, 25. September 2024,
2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGr, 15. März
2024, 1C_280/2022, E. 3.2, und 18. Oktober 2023, 2C_1004/2022,
E. 3.1 je mit Hinweis auf BGE 144 II 332 E. 4.1.1), wobei die
Parteien im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren einer
spezialgesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung
unterliegen (Art. 90 AIG). Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen
zum Tragen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können
(BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation
vorgesehen; BGr, 29. September 2023, 2C_280/2023, E. 4.2.2 mit
Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts
an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen
der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile
ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907;
BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation
vorgesehen, mit Hinweisen).
2.2.3
Für die Gewichtung eines bestimmten Beweismittels ist massgebend, wie
geeignet und verlässlich die Erkenntnisquelle ist, um den betreffenden
Sachverhalt zu belegen. Beweismittel, denen eine besondere Sachlichkeit bzw.
Glaubwürdigkeit zukommt, sind in der Regel höher zu bewerten als solche, bei
denen naturgemäss eine Manipulationsgefahr besteht (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 143).
2.2.4
Die Entscheidbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei und wendet
das Recht von Amtes wegen an (§ 7 Abs. 4 VRG). Dabei ist sie an die
Rechtsauffassung bzw. die Rechtsbehauptungen der Verfahrensbeteiligten bzw.
einer allfälligen Vorinstanz nicht gebunden: Die Entscheidinstanz kann ein
Rechtsmittel auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (sogenannte "Motivsubstitution"; vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 167; BGr, 11. April 2013, 2C_565/2012, E. 1.2).
3.
3.1
Den
vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab
dem Jahr 2010 durchgehend Inhaber verschiedener Firmen war. Gemäss den
jeweiligen Handelsregistereinträgen (vgl. www.zefix.ch) übernahm er im Juli
2010.
sämtliche Stammanteile der N GmbH und war bis zu deren Löschung
Anfang Juni 2016 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift registriert. Von November 2012 bis November 2015 war der
Beschwerdeführer Inhaber des Einzelunternehmens O. Ende Oktober 2014 wurde die P GmbH
im Handelsregister eingetragen, deren alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bis im März 2016 der Beschwerdeführer
und anschliessend bis zur Löschung im November 2023 seine Schwester, Y, war.
Sodann war der Beschwerdeführer auch alleiniger Gesellschafter sowie
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der im Mai 2020 im Handelsregister
eingetragenen Q GmbH, welche mit einzelrichterlichem Entscheid des
Kreisgerichts G vom 7. Juni 2024 aufgelöst wurde. Sämtliche dieser
Gesellschaften wie auch das Einzelunternehmen waren jeweils im Kanton C
ansässig.
3.2
Die N GmbH
wurde aufgrund fehlender Geschäftstätigkeit sowie fehlender (verwertbarer)
Aktiven gelöscht. Das Einzelunternehmen O erlosch infolge
Geschäftsaufgabe. Die P GmbH wurde – nach erfolgter Übergabe der
Inhaberschaft an die Schwester des Beschwerdeführers – im Rahmen eines
Konkursverfahrens aufgelöst, wobei das Verfahren mangels Aktiven eingestellt
wurde. Die Q GmbH wurde zunächst aufgrund eines Organisationsmangels
aufgelöst, wobei über die Gesellschaft anschliessend der Konkurs eröffnet
wurde. Auch dieses Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt (vgl.
jeweils www.zefix.ch).
3.3
In Bezug
auf die jeweiligen Geschäftstätigkeiten der erwähnten Firmen finden sich in den
vorliegenden Akten weder Buchhaltungsbelege (Erfolgsrechnungen, Bilanzen etc.)
noch Steuererklärungen oder Kontoauszüge. Auch anderweitige Belege, welche
zumindest Rückschlüsse auf den jeweiligen Umsatz und/oder den jeweiligen
(Rein-)Gewinn geben könnten, sind nicht aktenkundig. Im Rahmen einer
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und seine Schwester unter anderem
wegen Verdachts auf Betrug und Urkundenfälschung (betreffend einen bezogenen
Covid-19-Kredit) gaben diese an, dass (im Zusammenhang mit der
Geschäftstätigkeit der P GmbH) keine Buchhaltung geführt worden sei (vgl.
Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts G vom 25. Januar 2022). Einzig
in Bezug auf die Q GmbH liegen diverse Anstellungsverträge mit
unterschiedlichen Personen (unter anderem dem Beschwerdeführer) sowie
entsprechende Lohnabrechnungen vor, gemäss welchen zumindest der
Beschwerdeführer seinen Lohn von Januar bis März 2023 jeweils "bar
bezogen" habe.
3.4
Gemäss
Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2024 ist der Beschwerdeführer seit dem
1.
Juni 2024 als Geschäftsführer bei der in der Stadt G domizilierten R GmbH
angestellt, wobei im Rahmen eines 100%-Pensums ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 7'200.-
(zuzüglich 13. Monatslohn) vereinbart wurde. Gemäss den eingereichten
Lohnabrechnungen der Monate Juli bis Dezember 2024 betrug der monatliche
Nettolohn Fr. 5'254.-. Alleinige Gesellschafterin sowie Geschäftsführerin
mit Einzelunterschrift der R GmbH ist die Tochter des Beschwerdeführers, F
(vgl. www.zefix.ch).
4.
4.1
Ein
bewilligungspflichtiger Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG setzt
unter anderem eine fehlende Arbeitslosigkeit bzw. eine vorhandene
Erwerbstätigkeit der ersuchenden Person voraus. Das Verwaltungsgericht hat
bislang noch nicht abschliessend geklärt, welchen Anforderungen eine Anstellung
genügen muss, damit die betreffende Person als "nicht arbeitslos" im
Sinn der genannten Bestimmung gelten kann (vgl. VGr, 30. April 2020,
VB.2020.00005, E. 2.3.2). Gleiches gilt in Bezug auf eine (faktisch)
selbständige Erwerbstätigkeit. Immerhin hat es im zitierten Urteil darauf
hingewiesen, dass ein ergänzender Sozialhilfebezug bei nicht existenzsicherndem
Einkommen nicht ohne Weiteres eine anspruchszerstörende Arbeitslosigkeit
darstellen sollte, insbesondere wenn der Kantonswechsel im Zusammenhang mit dem
Antritt einer neuen Stelle erfolgt (vgl. E. 2.3.2). Demgegenüber ist die
Anspruchsvoraussetzung nicht bereits deshalb erfüllt, weil jemand keine
Sozialhilfe bezieht.
4.2
Art. 37
Abs. 2 AIG bezweckt einerseits eine Vereinfachung der beruflichen
Mobilität und soll andererseits verhindern, dass sozialhilfeabhängige
Ausländerinnen und Ausländer bewusst in Kantone mit ausgebauten
Sozialhilfeleistungen ziehen (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.1 f.
mit weiteren Hinweisen). Dies berücksichtigend wäre es naheliegend, den
Kantonswechsel bei nicht existenzsicherndem Einkommen zu gewähren, wenn seitens
der ersuchenden Person ein erkennbares (subjektives) Motiv fehlt, von besseren
Sozialhilfeleistungen im Zuzugskanton zu profitieren. Dafür müssten wohl
konkrete (objektivierbare) Umstände wie beispielsweise eine gewisse
Einkommenshöhe und aufgrund des Kantonswechsels begünstigende berufliche
Perspektiven vorliegen. Damit eine (selbständige oder unselbständige)
Erwerbstätigkeit, welche im Zuzugskanton behauptetermassen ausgeübt oder
angetreten wird, im Rahmen der Anspruchsprüfung von Art. 37 Abs. 2
AIG überhaupt beurteilt werden kann, muss das damit erzielte oder erzielbare
Einkommen – welches ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement darstellt –
zunächst nachgewiesen werden oder zumindest ermittelt werden können. So wird
auch im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Wechsel einer
ausländischen Person mit einer Aufenthaltsbewilligung zu einer selbständigen
Erwerbstätigkeit die Glaubhaftmachung vorausgesetzt, dass mit dem mutmasslichen
Erwerbseinkommen und allfälligem Vermögen der Betriebs- und Lebensunterhalt
während der Dauer der Erwerbsausübung bestritten werden kann (Art. 38 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 19 lit. b AIG; vgl. Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 19 N. 2).
Wie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann gestützt auf die
vorliegenden Akten nicht festgestellt werden, ob und insbesondere in welchem
Umfang der Beschwerdeführer im Gesuchs- wie auch Entscheidzeitpunkt tatsächlich
Dispositiv
ein Einkommen erzielt hat und ob er demnach einer für den Kantonswechsel
anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. nachgeht.
4.3 Der
Beschwerdeführer war im Gesuchszeitpunkt (Anfang April 2023) noch alleiniger
Inhaber und Geschäftsführer der Q GmbH (mittlerweile in Liquidation) und
ist seit Anfang Juni 2024 als Geschäftsführer der Firma seiner Tochter (R GmbH)
angestellt. Da jegliche Buchhaltungs- sowie Steuerbelege fehlen, kann weder in
Bezug auf die Q GmbH noch in Bezug auf die übrigen seitens des
Beschwerdeführers gegründeten und übernommenen Firmen auch nur ansatzweise
beurteilt werden, ob die jeweiligen Geschäfte rentabel waren und insbesondere
den ihm ausgerichteten Lohn zu finanzieren vermochten. Vielmehr sind den Akten
gegenteilige Anhaltspunkte zu entnehmen. So hat sich der Beschwerdeführer seit Längerem
laufend und in erheblichem Ausmass verschuldet (per Mai 2021 betrugen die gegen
ihn eingeleiteten Betreibungen gesamthaft über Fr. 160'000.-), wobei der
überwiegende Anteil der Forderungen Krankenkassenprämien, Steuern und
sozialversicherungsrechtliche Lohnbeiträge betrafen. Dies lässt darauf
schliessen, dass er über Jahre hinweg kein genügendes Einkommen erwirtschaftet
hatte, um die grundlegenden privaten sowie betrieblichen Kosten zu decken.
Sodann musste er das Einzelunternehmen O "aufgrund des schlechten
Geschäftsgangs" aufgeben und es wurde gegen die beiden zuletzt betriebenen
Firmen (P GmbH und Q GmbH) der Konkurs eröffnet, wobei die jeweiligen
Verfahren mangels Aktiven eingestellt wurden (vgl. oben E. 3.2). Auch hat
der Beschwerdeführer die einzelnen Firmen gegründet oder übernommen, bevor die
jeweils zuvor betriebene Firma aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht
wurde. Die Q GmbH wurde im Mai 2020 im Handelsregister eingetragen und
spätestens ab Mitte Oktober 2020 betrieben (vgl. Anstellungsvertrag von Z),
wobei die P GmbH erst mit Konkursentscheid vom 11. August 2021
aufgelöst wurde (vgl. www.zefix.ch). Auch die R GmbH wurde bereits Mitte
Dezember 2023 und damit knapp ein halbes Jahr vor der einzelrichterlich
angeordneten Liquidation der Q GmbH im Handelsregister eingetragen. Dies
lässt zumindest vermuten, dass die einzelnen Firmen überschuldet und die
Konkurse unabwendbar waren und der Beschwerdeführer seine jeweilige Geschäftstätigkeit
über neu gegründete oder übernommene Gesellschaften – für deren
Verbindlichkeiten jeweils nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 772 Abs. 1
des Obligationenrechts vom 30. März 1911) – weitergeführt hat, zumal der
Firmenzweck (mit Ausnahme des Einzelunternehmens) stets den "…"
beinhaltete. Eine andere Erklärung, weshalb zumindest die beiden zuletzt
betriebenen Firmen Konkurs gingen und der Beschwerdeführer über frühzeitig neu
gegründete Gesellschaften weiterhin tätig blieb, ist nicht ersichtlich und
wurde von ihm auch nicht geltend gemacht.
4.4 Im
Gegensatz zu einer (unselbständigen) Anstellung, hinsichtlich welcher ein
Lohnanspruch in der Regel in Form eines Arbeitsvertrags, monatlicher
Lohnabrechnungen oder entsprechender Kontogutschriften relativ leicht
nachweisbar ist, kann das im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit
generierte, oftmals schwankende Einkommen nicht ohne Weiteres und auch erst
nach einer gewissen (repräsentativen) Zeitdauer ermittelt und belegt werden. So
sind von einem selbständig erwirtschafteten Bruttoeinkommen insbesondere
allfällige Gewinnungskosten und Geschäftsverluste abzuziehen (vgl.
beispielsweise hinsichtlich der AHV-Beitragspflicht: Art. 9 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946). Nicht weniger komplex gestalten sich die entsprechenden
Einkommensermittlungen in Bezug auf Personen, welche sich als alleinige
Eigentümer/Inhaber einer Kapitalgesellschaft (wie einer GmbH) von dieser
anstellen und sich einen Lohnanspruch einräumen lassen. Da solche Personen über
das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Entscheidungen der Firma allein
treffen können, sind sie, obwohl formell-rechtlich Arbeitnehmerinnen der GmbH,
sozialversicherungsrechtlich Selbstständigerwerbenden gleichzustellen. Zudem
ist ihnen der erwirtschaftete Gesellschaftsgewinn zuzurechnen (vgl. BGr, 5. Juli
2018, 8C_121/2017, E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Konsequenterweise ist
bei einer solchen Konstellation auch ein allfälliger Gesellschaftsverlust
anzurechnen, welchen es im Rahmen der Ermittlung des eigens eingeräumten
Lohnanspruchs zu berücksichtigen gilt.
4.5 Wie
bereits festgehalten, war der Beschwerdeführer Inhaber des Einzelunternehmens O
wie auch jeweils alleiniger Inhaber der N GmbH, der P GmbH sowie der Q GmbH
(vgl. oben E. 3.1). Auch nachdem der Beschwerdeführer sämtliche
Stammanteile sowie die Geschäftsführung der P GmbH an seine Schwester
übergeben hatte, war er in Bezug auf das Geschäftskonto bei der Bank AA noch
einzelzeichnungsberechtigt und verfügte zudem offenbar über die Ermächtigung,
bei der genannten Bank einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 70'000.-
zu beantragen (vgl. Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts G vom 25. Januar
2022). Somit dürfte er trotz formeller Geschäftsübergabe weiterhin über
inhaberähnliche Entscheidungsbefugnisse verfügt und Zugriff aufs
Gesellschaftskapital gehabt haben. Wie bereits ausgeführt, ist davon
auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer betriebenen Firmen nicht rentabel
waren (vgl. oben E. 4.3) und demnach regelmässig Verluste aufwiesen.
Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts S vom 11. Juni 2024
wurden gegen die von ihm zuletzt betriebene Q GmbH Betreibungen in der
Höhe von gesamthaft über Fr. 200'000.- eingeleitet, wobei rund die Hälfte
dieses Betrages ausstehende sozialversicherungsrechtliche Lohnbeiträge
zugunsten der 1. und 2. Säule betrafen. Auch wenn der überwiegende Teil der
betreffenden Forderungen inzwischen bezahlt wurde, blieb die Firma bis zu ihrer
Auflösung Anfang Juni 2024 hoch verschuldet und das anschliessende
Konkursverfahren musste mangels Aktiven eingestellt werden. Wie es dem
Beschwerdeführer angesichts der bereits damals bestehenden hohen Verschuldung
sowie eines damaligen (bar bezogenen) Nettolohns in der Höhe von lediglich
Fr. 4'280.95 möglich war, gegenüber dem Betreibungsamt T am 11. März
2023 Schulden der Q GmbH im Umfang von über Fr. 23'000.- und auch
danach in beträchtlichem Umfang zu tilgen, ist nicht nachvollziehbar.
Diesbezüglich gab er im Zusammenhang mit den entsprechenden vorinstanzlichen
Abklärungen ohne jegliche Belege an, die Zahlungen an das Betreibungsamt aus
den eigenen Mitteln geleistet zu haben, die er durch die Erwerbstätigkeit
erwirtschaftet habe. Jedenfalls ist bezüglich sämtlicher Tilgungen, welche kurz
vor und nach der Gesuchseinreichung Anfang April 2023 erfolgten, nicht von
einer nachhaltigen Schuldensanierung auszugehen, zumal sich die Firma laufend
weiter verschuldete und den Konkurs nicht abwenden konnte.
4.6 Unter
diesem Gesichtspunkt – insbesondere angesichts des Fehlens jeglicher
Buchhaltungsbelege – weisen die lediglich in Bezug auf die Monate Januar bis
März 2023 eingereichten Lohnabrechnungen der Q GmbH keinen genügenden
Beweiswert auf, um das im Zusammenhang mit dem Anspruch gemäss Art. 37 Abs. 2
AIG vorliegend relevante Einkommen zu ermitteln, zumal nicht einmal ein
Nachweis vorhanden ist, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen Nettolöhne
auch tatsächlich bar bezogen hat.
4.7 Gleiches
gilt in Bezug auf die Lohnabrechnungen der R GmbH. Zwar ist im
Handelsregister die Tochter des Beschwerdeführers als alleinige
Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen.
Allerdings ist angesichts der bisherigen Geschäftsmodelle des
Beschwerdeführers, gemäss welchen er stets der (zumindest faktisch) alleinige
Inhaber seiner Firmen war – so insbesondere auch in Bezug auf die P GmbH
(vgl. oben E. 4.5) –, vorliegend davon auszugehen, dass er auch in Bezug
auf die R GmbH über umfassende Entscheidungsbefugnisse verfügt und unbeschränkten
Zugang zum Geschäftskapital hat, wobei seine Tochter lediglich als
Scheininhaberin fungiert. Im Zusammenhang mit den migrationsamtlichen
Abklärungen hinsichtlich des persönlichen Verhältnisses zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter gab diese mit Schreiben vom September 2023
unter anderem an, nebst ihrem 100%igen Erwerbspensum noch zwei Ausbildungen zu
absolvieren, weshalb sich die Kontaktpflege zum Beschwerdeführer schwierig
gestalte. Dass die in U wohnhafte Tochter weniger als drei Monate später eine
in der Stadt G domizilierte Logistikfirma betreibt, erscheint deshalb wenig
plausibel. Sodann erscheint auch der dem Beschwerdeführer seitens der neu
gegründeten R GmbH eingeräumte monatliche Bruttolohn in der Höhe von Fr. 7'800.-
(unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten 13. Monatslohns)
nicht branchenüblich, zumal dieser mehr als Fr. 2'000.- über demjenigen
liegt, welchen er zuletzt von der Q GmbH beanspruchte. Es liegt die
Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer sich den Lohnanspruch wiederum
(faktisch) selbst eingeräumt hat und für die Gesellschaft (wenn überhaupt)
mittel- bis längerfristig finanziell nicht tragbar ist. Aufgrund dieser
Umstände bestehen erhebliche Zweifel, dass dem Beschwerdeführer von der R GmbH
seit Juli 2024 ein monatlicher Nettolohn in der Höhe von Fr. 5'254.-
tatsächlich ausbezahlt wurde. Der eingereichte Arbeitsvertrag sowie die
Lohnabrechnungen der Monate Juli bis Dezember 2024 stellen – unabhängig davon,
ob der Beschwerdeführer angestellt oder faktisch selbständig tätig ist – nach
dem Gesagten keinen genügenden Nachweis dar, dass bzw. in welchem Umfang er
tatsächlich ein Einkommen erzielt. Bezeichnenderweise ist auf den von der R GmbH
ausgestellten Lohnabrechnungen zwar "Auszahlung" und "IBAN"
vermerkt, jedoch fehlen die entsprechenden Angaben, an wen und auf welches
Konto der Nettolohn ausbezahlt wurde. Demzufolge kann gestützt auf die
vorliegenden Akten nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer
im Sinn von Art. 37 Abs. 2 AIG anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit
nachgeht.
5.
5.1 Weil die Q GmbH
im Laufe des vorinstanzlichen Rekursverfahrens aufgelöst wurde, erkundigte sich
die Vorinstanz beim Beschwerdeführer im Rahmen von ergänzenden
Sachverhaltsabklärungen mit Schreiben vom 26. September 2024 unter anderem
hinsichtlich einer allfälligen neuen Arbeitsstelle. Dabei verlangte sie von ihm
unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss § 7 VRG
einen entsprechenden Arbeitsvertrag sowie alle vorhandenen Lohnabrechnungen inklusiv
Nachweis der Zahlungseingänge auf seinem Konto, ansonsten von seiner
Arbeitslosigkeit ausgegangen werde. Damit hat die Vorinstanz klar zum Ausdruck
gebracht, dass sie hinsichtlich des zu ermittelnden Einkommens einem
Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen ohne Nachweis einer effektiven
Lohnzahlung keinen (hohen) Beweiswert zumessen würde, was angesichts der
Intransparenz der bisherigen Geschäftstätigkeiten des Beschwerdeführers
begründet erscheint (vgl. dazu oben E. 2.2.3). Dass sie den Nachweis für
die Erwerbstätigkeit dennoch gelten liess, ist für das Verwaltungsgericht nicht
bindend (vgl. oben E. 2.2.4). Indem der Beschwerdeführer den
Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen einreichte, ohne jedoch die
Lohnzahlungen nachzuweisen, kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Die
Beweislosigkeit eines anspruchsbegründenden genügenden Einkommens geht zulasten
des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 2.2.2), womit die
Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Arbeitslosigkeit nach Art. 37 Abs .1
AIG nicht erfüllt ist.
5.2 Noch im
Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung bat das Migrationsamt den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2024 unter anderem, die
Buchhaltung und Erfolgsrechnung der Q GmbH, alternativ Auszüge des
Geschäftskontos, sowie die Lohnabrechnungen inklusive Nachweis der
Zahlungseingänge auf dessen Konto einzureichen. Spätestens nachdem ihn die
Vorinstanz unter ausdrücklicher Androhung der vermuteten Arbeitslosigkeit bei
fehlender Mitwirkung zur Einreichung der Lohnabrechnungen samt Zahlungsnachweis
aufgefordert hatte, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sein
Einkommen und damit seine Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit dem von ihm
beantragten Kantonswechsel angezweifelt wird und ihn diesbezüglich eine erhöhte
Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 104).
Damit hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens genügend Gelegenheit, sich zu den sachverhaltsrelevanten
Fragen zu äussern, und es erübrigt sich, ihn im Hinblick auf die vorliegend
abweichende Begründung vorgängig anzuhören und ihm wiederholt die Gelegenheit
einzuräumen, die erforderlichen Zahlungsnachweise einzureichen (vgl. Bernhard
Waldmann in: Bernhard Waldmann, Eva Maria Belser, Astrid Epiney [Hrsg.], Basler
Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N. 45).
6.
6.1 Zusammenfassend
gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der geltend
gemachten Erwerbstätigkeit für die Q GmbH (in Liquidation) noch hinsichtlich
derjenigen für die R GmbH rechtsgenügend nachgewiesen hat, ob und in
welchem Umfang er tatsächlich ein anspruchsbegründendes Einkommen erzielt hat
bzw. erzielt. Da er seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzt hat, trägt
er die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der fehlenden Arbeitslosigkeit,
indem diese Anspruchsvoraussetzung – in Abweichung der vorinstanzlichen
Feststellung (vgl. E.13.2) – nicht erfüllt ist. Damit fehlt es an einer der
drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Vorliegen einer gültigen
Aufenthaltsbewilligung, fehlende Arbeitslosigkeit und fehlender Widerrufsgrund;
vgl. oben E. 2.1), womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den
Kantonswechsel gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG begründet. Folglich muss
nicht weiter geprüft werden, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden
Entscheidzeitpunkt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, nachdem
diese seitens des Migrationsamts C – soweit bekannt – letztmals bis am
11. Juni 2023 verlängert wurde.
6.2 Es sind
weder Gründe ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht, welche eine
Bewilligungserteilung im Kanton Zürich im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
nach Art. 96 Abs. 1 AIG gebieten würden, zumal sich der Arbeitsort
des Beschwerdeführers gemäss Arbeitsvertrag mit der R GmbH (wieder) in G
befindet. Zudem erweist sich die vorliegende Abweisung seines Gesuchs
insbesondere auch als verhältnismässig, da es dem Beschwerdeführer
grundsätzlich offensteht, jederzeit ein neues Gesuch um Kantonswechsel zu stellen
(sofern er insbesondere den erforderlichen Nachweis der fehlenden
Arbeitslosigkeit erbringt).
6.3 Erfolgt –
wie vorliegend – ein Wohnortswechsel vor Bewilligung des Kantonswechsels, so
führt dies zu einer Wegweisung in den alten Kanton, wenn der Kantonswechsel
später verweigert wird (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00291,
E. 5.2.2; 19. Oktober 2015, VB.2015.00110, E. 3.1;
22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2.1). Dem Beschwerdeführer steht
weiterhin die Möglichkeit offen, im Kanton C um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 N. 14;
vgl. hinsichtlich der Rechtzeitigkeit eines solchen Verlängerungsgesuchs BGr, 22. Januar
2016, 2C_906/2015, E. 3.2).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
8.1 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht
ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu
erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit als möglich auch zu
belegen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht
der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen
sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen (BGr,
23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2). Die Mittellosigkeit kann
sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester
Beleg eingefordert werden muss (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 41).
8.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren und begründet dies lediglich damit, dass
er "infolge Verschuldung und damit verbundenen Schuldentilgung in
bescheidenen finanziellen Verhältnissen" lebe und über kein nennenswertes
Vermögen verfüge. Damit hat er sein Gesuch nicht genügend begründet. Zudem
wurden – nebst dem Einkommen (vgl. oben E. 6.1) – auch die behauptete
Schuldentilgung sowie eine allfällige Lohnpfändung im Gesuchszeitpunkt nicht
belegt. Und selbst wenn vom seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten
Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 5'254.- (exklusiv Anteil 13. Monatslohn)
ausgegangen würde, würde unter Berücksichtigung des vorinstanzlich zutreffend
festgestellten monatlichen Lebensbedarfs in der Höhe von rund Fr. 2'500.-
(vgl. E. 17.2) ein monatlicher Überschuss in der Höhe von über Fr. 2'750.-
resultieren. Damit wäre es ihm möglich, die vorliegenden Verfahrenskosten –
zumindest ratenweise innerhalb eines Jahres – zu decken, womit die prozessuale
Mittelosigkeit zu verneinen ist. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
9.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83
lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb
auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu
verweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).