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Entscheid

VB.2025.00040

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00040

15. April 2025Deutsch25 min

(URT.2025.26189)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00040

Urteil

der 2.

Kammer

vom 15. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiber Thomas Grossen.

In Sachen

A,

RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kantonswechsel,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1976 geborene bosnisch-herzegowinische

Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 16. September

1995 ohne gültiges Reisedokument und ohne Visum in die Schweiz ein und stellte

am 6. November 1995 ein Asylgesuch. Im Rahmen des entsprechenden

Asylverfahrens wurde sein Gesuch abgelehnt und er vorläufig aufgenommen. Mitte

2004 wurde dem damals im Kanton C wohnhaften Beschwerdeführer aus humanitären

Gründen eine bis am 12. Juni 2005 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt,

welche seither jeweils um ein Jahr verlängert wurde.

Am 9. Oktober 1996 heirateten der Beschwerdeführer

und seine 1976 geborene und ebenfalls vorläufig aufgenommene Landsfrau D in Gemeinde

E. Im Jahr 2002 wurde die gemeinsame Tochter F geboren. Mit Entscheid des

Kreisgerichts V vom 24. Mai 2017 wurde die Ehe geschieden. Sowohl die

Ex-Ehefrau wie auch die Tochter des Beschwerdeführers verfügen inzwischen über

eine Niederlassungsbewilligung.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2014 machte das

Migrationsamt des Kantons C (nachfolgend: das Migrationsamt C) den

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der beantragten Bewilligungsverlängerung

mit Verweis auf dessen Verschuldung erstmals darauf aufmerksam, dass die

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen

einen Widerrufsgrund darstellen könne, und verlängerte seine

Aufenthaltsbewilligung unter dem Vorbehalt, dass er keine neuen Schulden

verursache und bestehende Schulden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten

tilge. Mit Verfügung vom 13. November 2019 verwarnte es ihn und

verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung mit der Bedingung, dass er keine

weiteren strafrechtlichen Verurteilungen aufweise, keine neuen Schulden anhäufe

und bestehende Schulden tilge, ansonsten ihm der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung seiner Bewilligung drohe. Im Rahmen der Begründung verwies

das Migrationsamt C auf die aktenkundigen Straferkenntnisse und hielt fest,

dass gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes G vom 29. April

2019 und des Betreibungsamtes H (Kanton C) vom 8. November 2019 offene

Betreibungen in der Höhe von Fr. 29'699.10 und offene Verlustscheine in

der Höhe von gesamthaft Fr. 136'738.50 bzw. Fr. 22'342.50 verzeichnet

seien. Weitere entsprechende migrationsamtliche Ermahnungen erfolgten mit

Schreiben vom 28. Juli 2020, vom 27. September 2021 wie auch mit

Schreiben vom 13. Juni 2022, mit welchem die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers letztmals um ein Jahr verlängert wurde.

Per 31. März 2023 meldete sich der Beschwerdeführer bei

den Bevölkerungsdiensten der Stadt G ab und zog per 1. April 2023 nach I

(Kanton Zürich). Am 11. April 2023 ging beim Migrationsamt des Kantons

Zürich (nachfolgend: das Migrationsamt) ein Gesuch des Beschwerdeführers um

Kantonswechsel ein. Nach entsprechenden Abklärungen wies dieses das Gesuch mit

Verfügung vom 25. März 2024 ab und setzte dem Beschwerdeführer unter

Strafandrohung im Unterlassungsfall eine Frist zum Verlassen des zürcherischen

Kantonsgebiets bis zum 24. Mai 2024. Ausgehend von einer Verschuldung des

Beschwerdeführers in der Gesamthöhe von rund Fr. 196'000.- und einem

diesbezüglich mutwilligen Verhalten erachtete das Migrationsamt den

Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung

mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE als erfüllt und verneinte einen

Anspruch auf Kantonswechsel. Da der Beschwerdeführer nebst seiner Verschuldung

auch diverse strafrechtliche Verurteilungen sowie eine (aus migrationsamtlicher

Sicht) schlechte Integration aufweise, wertete es das öffentliche Interesse an

der Abweisung des Kantonswechsels höher, weshalb es sein Gesuch auch im Rahmen

des pflichtgemässen Ermessens ablehnte.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA

B (Inhaber des Einzelunternehmens J), mit Eingabe vom 2. Mai 2024 und

beantragte bei der Sicherheitsdirektion die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung sowie die Bewilligung des Kantonswechsels. Zudem

ersuchte er um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts – was mit

prozessleitender Anordnung vom 6. Mai 2024 bewilligt wurde – sowie der

unentgeltlichen Prozessführung und beantragte die Zusprache einer

Parteientschädigung. Im Rahmen der Vernehmlassung tätigte das Migrationsamt

weitere Abklärungen und beantragte anschliessend mit Stellungnahme vom 16. Juli

2024.

die Abweisung des Rekurses, wobei es noch den Verdacht einer seitens des

Beschwerdeführers veranlassten Schuldenumlagerung äusserte. Nach weiteren

Sachverhaltsabklärungen seitens der Sicherheitsdirektion wies diese den Rekurs

wie auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit

Entscheid vom 17. Dezember 2024 ab, setzte dem Beschwerdeführer eine neue

Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 17. Februar

2025.

und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Im Rahmen ihrer Begründung

erachtete sie das Erfordernis der fehlenden Arbeitslosigkeit als erfüllt, liess

jedoch offen, ob der Beschwerdeführer im Entscheidzeitpunkt noch über eine

gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Aufgrund der Höhe sowie der

Vorwerfbarkeit der Verschuldung ging die Sicherheitsdirektion von einer

mutwilligen Schuldenwirtschaft aus und erachtete den Widerrufsgrund nach Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b

VZAE damit als gegeben. Zudem bejahte sie die Verhältnismässigkeit einer –

hypothetisch geprüften – Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz,

weshalb ein Anspruch auf einen Kantonswechsel weder bestehe noch im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens zu bewilligen sei.

III.

Gegen den besagten Rekursentscheid erhob der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2025 in eigenem Namen

Beschwerde und beantragte damit, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und der

Kantonswechsel zu bewilligen. Zudem ersuchte er um Bewilligung des prozeduralen

Aufenthalts sowie der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte die

Zusprache einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 wurde dem

Beschwerdeführer der prozedurale Aufenthalt gewährt und dem Migrationsamt sowie

der Sicherheitsdirektion Frist zur Vernehmlassung angesetzt. Weil dem

Beschwerdeführer die besagte Präsidialverfügung an die von ihm angegebene

Privatadresse in I nicht zugestellt werden konnte, wurde seinem bisherigen

Vertreter (RA B, Einzelunternehmen J) mit Präsidialverfügung vom 27. Januar

2025.

eine 10-tägige Frist zur Mitteilung einer gültigen Korrespondenzadresse

oder zur Bestätigung des Fortbestands des bisherigen Vertretungsverhältnisses

angesetzt, ansonsten vom Fehlen eines entsprechenden Vertretungsverhältnisses

ausgegangen und zukünftige Mitteilungen an den Beschwerdeführer mittels

Publikation im Zürcher Amtsblatt erfolgen würden. Mit selbiger

Präsidialverfügung wurde dem Beschwerdeführer eine 20-tägige Frist angesetzt,

um dem Verwaltungsgericht unter Beilage einer entsprechenden Meldebestätigung

seine aktuelle Wohn- und Meldeadresse mitzuteilen, ansonsten von einem

unbekannten Aufenthaltsort ausgegangen werde. Zudem wurde er zur Einreichung

eines aktuellen Auszugs aus dem Betreibungsregister seiner aktuellen

Wohngemeinde (inklusive Auszug aus dem Verlustscheinregister) innert gleicher

Frist aufgefordert, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine

mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden könne. Mit

Eingabe vom 28. Januar 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an

der K-Strasse 01, Stadt L, wohnhaft sei und als "Zustelladresse

Korrespondenz Verfahren" das Einzelunternehmen J, RA B, W-Gasse 02,

Postfach, Stadt X, gelte. Am 19. Februar 2025 ging beim Verwaltungsgericht

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2025 ein, mit welcher er

eine aktuelle Wohnsitzbestätigung der Stadt L wie auch einen aktuellen

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L/M einreichte.

Während die Sicherheitsdirektion

auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach

Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung

Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei

Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen

Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen

sowohl kumulativ (VGr, 29. August 2024, VB.2023.00732, E. 2 –

3.

März 2022, VB.2021.00736, E. 2.1 – 18. September 2013,

VB.2013.00179, E. 2; Nadja Zink in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024,

Art. 37 N. 20 ff.) als auch im Gesuchs- und im

Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00521,

E. 4.1; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf

den Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem

Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch eine Bewilligung erteilen.

2.2

2.2.1

Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen

(Untersuchungsgrundsatz, § 7 Abs. 1 VRG), wobei die

Verfahrensbeteiligten dabei mitzuwirken haben, soweit sie ein Begehren gestellt

haben oder wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder

Mitteilungspflicht obliegt (Mitwirkungspflicht, § 7 Abs. 2 VRG).

2.2.2

Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die (subjektive)

Beweisführungslast, das heisst die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu

führen. Wer diese Last trägt, hängt vom Charakter dessen ab, was es zu beweisen

gilt; grundsätzlich trägt sie aber die Behörde (BGr, 25. September 2024,

2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGr, 15. März

2024, 1C_280/2022, E. 3.2, und 18. Oktober 2023, 2C_1004/2022,

E. 3.1 je mit Hinweis auf BGE 144 II 332 E. 4.1.1), wobei die

Parteien im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren einer

spezialgesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung

unterliegen (Art. 90 AIG). Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen

zum Tragen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne ihre

Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können

(BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation

vorgesehen; BGr, 29. September 2023, 2C_280/2023, E. 4.2.2 mit

Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch nichts

an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen

der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile

ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907;

BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 4.3.1, zur Publikation

vorgesehen, mit Hinweisen).

2.2.3

Für die Gewichtung eines bestimmten Beweismittels ist massgebend, wie

geeignet und verlässlich die Erkenntnisquelle ist, um den betreffenden

Sachverhalt zu belegen. Beweismittel, denen eine besondere Sachlichkeit bzw.

Glaubwürdigkeit zukommt, sind in der Regel höher zu bewerten als solche, bei

denen naturgemäss eine Manipulationsgefahr besteht (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 143).

2.2.4

Die Entscheidbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei und wendet

das Recht von Amtes wegen an (§ 7 Abs. 4 VRG). Dabei ist sie an die

Rechtsauffassung bzw. die Rechtsbehauptungen der Verfahrensbeteiligten bzw.

einer allfälligen Vorinstanz nicht gebunden: Die Entscheidinstanz kann ein

Rechtsmittel auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder

den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz

abweicht (sogenannte "Motivsubstitution"; vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 167; BGr, 11. April 2013, 2C_565/2012, E. 1.2).

3.

3.1

Den

vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab

dem Jahr 2010 durchgehend Inhaber verschiedener Firmen war. Gemäss den

jeweiligen Handelsregistereinträgen (vgl. www.zefix.ch) übernahm er im Juli

2010.

sämtliche Stammanteile der N GmbH und war bis zu deren Löschung

Anfang Juni 2016 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift registriert. Von November 2012 bis November 2015 war der

Beschwerdeführer Inhaber des Einzelunternehmens O. Ende Oktober 2014 wurde die P GmbH

im Handelsregister eingetragen, deren alleiniger Gesellschafter und

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bis im März 2016 der Beschwerdeführer

und anschliessend bis zur Löschung im November 2023 seine Schwester, Y, war.

Sodann war der Beschwerdeführer auch alleiniger Gesellschafter sowie

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der im Mai 2020 im Handelsregister

eingetragenen Q GmbH, welche mit einzelrichterlichem Entscheid des

Kreisgerichts G vom 7. Juni 2024 aufgelöst wurde. Sämtliche dieser

Gesellschaften wie auch das Einzelunternehmen waren jeweils im Kanton C

ansässig.

3.2

Die N GmbH

wurde aufgrund fehlender Geschäftstätigkeit sowie fehlender (verwertbarer)

Aktiven gelöscht. Das Einzelunternehmen O erlosch infolge

Geschäftsaufgabe. Die P GmbH wurde – nach erfolgter Übergabe der

Inhaberschaft an die Schwester des Beschwerdeführers – im Rahmen eines

Konkursverfahrens aufgelöst, wobei das Verfahren mangels Aktiven eingestellt

wurde. Die Q GmbH wurde zunächst aufgrund eines Organisationsmangels

aufgelöst, wobei über die Gesellschaft anschliessend der Konkurs eröffnet

wurde. Auch dieses Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt (vgl.

jeweils www.zefix.ch).

3.3

In Bezug

auf die jeweiligen Geschäftstätigkeiten der erwähnten Firmen finden sich in den

vorliegenden Akten weder Buchhaltungsbelege (Erfolgsrechnungen, Bilanzen etc.)

noch Steuererklärungen oder Kontoauszüge. Auch anderweitige Belege, welche

zumindest Rückschlüsse auf den jeweiligen Umsatz und/oder den jeweiligen

(Rein-)Gewinn geben könnten, sind nicht aktenkundig. Im Rahmen einer

Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und seine Schwester unter anderem

wegen Verdachts auf Betrug und Urkundenfälschung (betreffend einen bezogenen

Covid-19-Kredit) gaben diese an, dass (im Zusammenhang mit der

Geschäftstätigkeit der P GmbH) keine Buchhaltung geführt worden sei (vgl.

Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts G vom 25. Januar 2022). Einzig

in Bezug auf die Q GmbH liegen diverse Anstellungsverträge mit

unterschiedlichen Personen (unter anderem dem Beschwerdeführer) sowie

entsprechende Lohnabrechnungen vor, gemäss welchen zumindest der

Beschwerdeführer seinen Lohn von Januar bis März 2023 jeweils "bar

bezogen" habe.

3.4

Gemäss

Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2024 ist der Beschwerdeführer seit dem

1.

Juni 2024 als Geschäftsführer bei der in der Stadt G domizilierten R GmbH

angestellt, wobei im Rahmen eines 100%-Pensums ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 7'200.-

(zuzüglich 13. Monatslohn) vereinbart wurde. Gemäss den eingereichten

Lohnabrechnungen der Monate Juli bis Dezember 2024 betrug der monatliche

Nettolohn Fr. 5'254.-. Alleinige Gesellschafterin sowie Geschäftsführerin

mit Einzelunterschrift der R GmbH ist die Tochter des Beschwerdeführers, F

(vgl. www.zefix.ch).

4.

4.1

Ein

bewilligungspflichtiger Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG setzt

unter anderem eine fehlende Arbeitslosigkeit bzw. eine vorhandene

Erwerbstätigkeit der ersuchenden Person voraus. Das Verwaltungsgericht hat

bislang noch nicht abschliessend geklärt, welchen Anforderungen eine Anstellung

genügen muss, damit die betreffende Person als "nicht arbeitslos" im

Sinn der genannten Bestimmung gelten kann (vgl. VGr, 30. April 2020,

VB.2020.00005, E. 2.3.2). Gleiches gilt in Bezug auf eine (faktisch)

selbständige Erwerbstätigkeit. Immerhin hat es im zitierten Urteil darauf

hingewiesen, dass ein ergänzender Sozialhilfebezug bei nicht existenzsicherndem

Einkommen nicht ohne Weiteres eine anspruchszerstörende Arbeitslosigkeit

darstellen sollte, insbesondere wenn der Kantonswechsel im Zusammenhang mit dem

Antritt einer neuen Stelle erfolgt (vgl. E. 2.3.2). Demgegenüber ist die

Anspruchsvoraussetzung nicht bereits deshalb erfüllt, weil jemand keine

Sozialhilfe bezieht.

4.2

Art. 37

Abs. 2 AIG bezweckt einerseits eine Vereinfachung der beruflichen

Mobilität und soll andererseits verhindern, dass sozialhilfeabhängige

Ausländerinnen und Ausländer bewusst in Kantone mit ausgebauten

Sozialhilfeleistungen ziehen (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.1 f.

mit weiteren Hinweisen). Dies berücksichtigend wäre es naheliegend, den

Kantonswechsel bei nicht existenzsicherndem Einkommen zu gewähren, wenn seitens

der ersuchenden Person ein erkennbares (subjektives) Motiv fehlt, von besseren

Sozialhilfeleistungen im Zuzugskanton zu profitieren. Dafür müssten wohl

konkrete (objektivierbare) Umstände wie beispielsweise eine gewisse

Einkommenshöhe und aufgrund des Kantonswechsels begünstigende berufliche

Perspektiven vorliegen. Damit eine (selbständige oder unselbständige)

Erwerbstätigkeit, welche im Zuzugskanton behauptetermassen ausgeübt oder

angetreten wird, im Rahmen der Anspruchsprüfung von Art. 37 Abs. 2

AIG überhaupt beurteilt werden kann, muss das damit erzielte oder erzielbare

Einkommen – welches ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement darstellt –

zunächst nachgewiesen werden oder zumindest ermittelt werden können. So wird

auch im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Wechsel einer

ausländischen Person mit einer Aufenthaltsbewilligung zu einer selbständigen

Erwerbstätigkeit die Glaubhaftmachung vorausgesetzt, dass mit dem mutmasslichen

Erwerbseinkommen und allfälligem Vermögen der Betriebs- und Lebensunterhalt

während der Dauer der Erwerbsausübung bestritten werden kann (Art. 38 Abs. 3

in Verbindung mit Art. 19 lit. b AIG; vgl. Marc Spescha in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 19 N. 2).

Wie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann gestützt auf die

vorliegenden Akten nicht festgestellt werden, ob und insbesondere in welchem

Umfang der Beschwerdeführer im Gesuchs- wie auch Entscheidzeitpunkt tatsächlich

Dispositiv

ein Einkommen erzielt hat und ob er demnach einer für den Kantonswechsel

anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. nachgeht.

4.3 Der

Beschwerdeführer war im Gesuchszeitpunkt (Anfang April 2023) noch alleiniger

Inhaber und Geschäftsführer der Q GmbH (mittlerweile in Liquidation) und

ist seit Anfang Juni 2024 als Geschäftsführer der Firma seiner Tochter (R GmbH)

angestellt. Da jegliche Buchhaltungs- sowie Steuerbelege fehlen, kann weder in

Bezug auf die Q GmbH noch in Bezug auf die übrigen seitens des

Beschwerdeführers gegründeten und übernommenen Firmen auch nur ansatzweise

beurteilt werden, ob die jeweiligen Geschäfte rentabel waren und insbesondere

den ihm ausgerichteten Lohn zu finanzieren vermochten. Vielmehr sind den Akten

gegenteilige Anhaltspunkte zu entnehmen. So hat sich der Beschwerdeführer seit Längerem

laufend und in erheblichem Ausmass verschuldet (per Mai 2021 betrugen die gegen

ihn eingeleiteten Betreibungen gesamthaft über Fr. 160'000.-), wobei der

überwiegende Anteil der Forderungen Krankenkassenprämien, Steuern und

sozialversicherungsrechtliche Lohnbeiträge betrafen. Dies lässt darauf

schliessen, dass er über Jahre hinweg kein genügendes Einkommen erwirtschaftet

hatte, um die grundlegenden privaten sowie betrieblichen Kosten zu decken.

Sodann musste er das Einzelunternehmen O "aufgrund des schlechten

Geschäftsgangs" aufgeben und es wurde gegen die beiden zuletzt betriebenen

Firmen (P GmbH und Q GmbH) der Konkurs eröffnet, wobei die jeweiligen

Verfahren mangels Aktiven eingestellt wurden (vgl. oben E. 3.2). Auch hat

der Beschwerdeführer die einzelnen Firmen gegründet oder übernommen, bevor die

jeweils zuvor betriebene Firma aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht

wurde. Die Q GmbH wurde im Mai 2020 im Handelsregister eingetragen und

spätestens ab Mitte Oktober 2020 betrieben (vgl. Anstellungsvertrag von Z),

wobei die P GmbH erst mit Konkursentscheid vom 11. August 2021

aufgelöst wurde (vgl. www.zefix.ch). Auch die R GmbH wurde bereits Mitte

Dezember 2023 und damit knapp ein halbes Jahr vor der einzelrichterlich

angeordneten Liquidation der Q GmbH im Handelsregister eingetragen. Dies

lässt zumindest vermuten, dass die einzelnen Firmen überschuldet und die

Konkurse unabwendbar waren und der Beschwerdeführer seine jeweilige Geschäftstätigkeit

über neu gegründete oder übernommene Gesellschaften – für deren

Verbindlichkeiten jeweils nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 772 Abs. 1

des Obligationenrechts vom 30. März 1911) – weitergeführt hat, zumal der

Firmenzweck (mit Ausnahme des Einzelunternehmens) stets den "…"

beinhaltete. Eine andere Erklärung, weshalb zumindest die beiden zuletzt

betriebenen Firmen Konkurs gingen und der Beschwerdeführer über frühzeitig neu

gegründete Gesellschaften weiterhin tätig blieb, ist nicht ersichtlich und

wurde von ihm auch nicht geltend gemacht.

4.4 Im

Gegensatz zu einer (unselbständigen) Anstellung, hinsichtlich welcher ein

Lohnanspruch in der Regel in Form eines Arbeitsvertrags, monatlicher

Lohnabrechnungen oder entsprechender Kontogutschriften relativ leicht

nachweisbar ist, kann das im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit

generierte, oftmals schwankende Einkommen nicht ohne Weiteres und auch erst

nach einer gewissen (repräsentativen) Zeitdauer ermittelt und belegt werden. So

sind von einem selbständig erwirtschafteten Bruttoeinkommen insbesondere

allfällige Gewinnungskosten und Geschäftsverluste abzuziehen (vgl.

beispielsweise hinsichtlich der AHV-Beitragspflicht: Art. 9 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember

1946). Nicht weniger komplex gestalten sich die entsprechenden

Einkommensermittlungen in Bezug auf Personen, welche sich als alleinige

Eigentümer/Inhaber einer Kapitalgesellschaft (wie einer GmbH) von dieser

anstellen und sich einen Lohnanspruch einräumen lassen. Da solche Personen über

das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Entscheidungen der Firma allein

treffen können, sind sie, obwohl formell-rechtlich Arbeitnehmerinnen der GmbH,

sozialversicherungsrechtlich Selbstständigerwerbenden gleichzustellen. Zudem

ist ihnen der erwirtschaftete Gesellschaftsgewinn zuzurechnen (vgl. BGr, 5. Juli

2018, 8C_121/2017, E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Konsequenterweise ist

bei einer solchen Konstellation auch ein allfälliger Gesellschaftsverlust

anzurechnen, welchen es im Rahmen der Ermittlung des eigens eingeräumten

Lohnanspruchs zu berücksichtigen gilt.

4.5 Wie

bereits festgehalten, war der Beschwerdeführer Inhaber des Einzelunternehmens O

wie auch jeweils alleiniger Inhaber der N GmbH, der P GmbH sowie der Q GmbH

(vgl. oben E. 3.1). Auch nachdem der Beschwerdeführer sämtliche

Stammanteile sowie die Geschäftsführung der P GmbH an seine Schwester

übergeben hatte, war er in Bezug auf das Geschäftskonto bei der Bank AA noch

einzelzeichnungsberechtigt und verfügte zudem offenbar über die Ermächtigung,

bei der genannten Bank einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 70'000.-

zu beantragen (vgl. Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts G vom 25. Januar

2022). Somit dürfte er trotz formeller Geschäftsübergabe weiterhin über

inhaberähnliche Entscheidungsbefugnisse verfügt und Zugriff aufs

Gesellschaftskapital gehabt haben. Wie bereits ausgeführt, ist davon

auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer betriebenen Firmen nicht rentabel

waren (vgl. oben E. 4.3) und demnach regelmässig Verluste aufwiesen.

Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts S vom 11. Juni 2024

wurden gegen die von ihm zuletzt betriebene Q GmbH Betreibungen in der

Höhe von gesamthaft über Fr. 200'000.- eingeleitet, wobei rund die Hälfte

dieses Betrages ausstehende sozialversicherungsrechtliche Lohnbeiträge

zugunsten der 1. und 2. Säule betrafen. Auch wenn der überwiegende Teil der

betreffenden Forderungen inzwischen bezahlt wurde, blieb die Firma bis zu ihrer

Auflösung Anfang Juni 2024 hoch verschuldet und das anschliessende

Konkursverfahren musste mangels Aktiven eingestellt werden. Wie es dem

Beschwerdeführer angesichts der bereits damals bestehenden hohen Verschuldung

sowie eines damaligen (bar bezogenen) Nettolohns in der Höhe von lediglich

Fr. 4'280.95 möglich war, gegenüber dem Betreibungsamt T am 11. März

2023 Schulden der Q GmbH im Umfang von über Fr. 23'000.- und auch

danach in beträchtlichem Umfang zu tilgen, ist nicht nachvollziehbar.

Diesbezüglich gab er im Zusammenhang mit den entsprechenden vorinstanzlichen

Abklärungen ohne jegliche Belege an, die Zahlungen an das Betreibungsamt aus

den eigenen Mitteln geleistet zu haben, die er durch die Erwerbstätigkeit

erwirtschaftet habe. Jedenfalls ist bezüglich sämtlicher Tilgungen, welche kurz

vor und nach der Gesuchseinreichung Anfang April 2023 erfolgten, nicht von

einer nachhaltigen Schuldensanierung auszugehen, zumal sich die Firma laufend

weiter verschuldete und den Konkurs nicht abwenden konnte.

4.6 Unter

diesem Gesichtspunkt – insbesondere angesichts des Fehlens jeglicher

Buchhaltungsbelege – weisen die lediglich in Bezug auf die Monate Januar bis

März 2023 eingereichten Lohnabrechnungen der Q GmbH keinen genügenden

Beweiswert auf, um das im Zusammenhang mit dem Anspruch gemäss Art. 37 Abs. 2

AIG vorliegend relevante Einkommen zu ermitteln, zumal nicht einmal ein

Nachweis vorhanden ist, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen Nettolöhne

auch tatsächlich bar bezogen hat.

4.7 Gleiches

gilt in Bezug auf die Lohnabrechnungen der R GmbH. Zwar ist im

Handelsregister die Tochter des Beschwerdeführers als alleinige

Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen.

Allerdings ist angesichts der bisherigen Geschäftsmodelle des

Beschwerdeführers, gemäss welchen er stets der (zumindest faktisch) alleinige

Inhaber seiner Firmen war – so insbesondere auch in Bezug auf die P GmbH

(vgl. oben E. 4.5) –, vorliegend davon auszugehen, dass er auch in Bezug

auf die R GmbH über umfassende Entscheidungsbefugnisse verfügt und unbeschränkten

Zugang zum Geschäftskapital hat, wobei seine Tochter lediglich als

Scheininhaberin fungiert. Im Zusammenhang mit den migrationsamtlichen

Abklärungen hinsichtlich des persönlichen Verhältnisses zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Tochter gab diese mit Schreiben vom September 2023

unter anderem an, nebst ihrem 100%igen Erwerbspensum noch zwei Ausbildungen zu

absolvieren, weshalb sich die Kontaktpflege zum Beschwerdeführer schwierig

gestalte. Dass die in U wohnhafte Tochter weniger als drei Monate später eine

in der Stadt G domizilierte Logistikfirma betreibt, erscheint deshalb wenig

plausibel. Sodann erscheint auch der dem Beschwerdeführer seitens der neu

gegründeten R GmbH eingeräumte monatliche Bruttolohn in der Höhe von Fr. 7'800.-

(unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten 13. Monatslohns)

nicht branchenüblich, zumal dieser mehr als Fr. 2'000.- über demjenigen

liegt, welchen er zuletzt von der Q GmbH beanspruchte. Es liegt die

Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer sich den Lohnanspruch wiederum

(faktisch) selbst eingeräumt hat und für die Gesellschaft (wenn überhaupt)

mittel- bis längerfristig finanziell nicht tragbar ist. Aufgrund dieser

Umstände bestehen erhebliche Zweifel, dass dem Beschwerdeführer von der R GmbH

seit Juli 2024 ein monatlicher Nettolohn in der Höhe von Fr. 5'254.-

tatsächlich ausbezahlt wurde. Der eingereichte Arbeitsvertrag sowie die

Lohnabrechnungen der Monate Juli bis Dezember 2024 stellen – unabhängig davon,

ob der Beschwerdeführer angestellt oder faktisch selbständig tätig ist – nach

dem Gesagten keinen genügenden Nachweis dar, dass bzw. in welchem Umfang er

tatsächlich ein Einkommen erzielt. Bezeichnenderweise ist auf den von der R GmbH

ausgestellten Lohnabrechnungen zwar "Auszahlung" und "IBAN"

vermerkt, jedoch fehlen die entsprechenden Angaben, an wen und auf welches

Konto der Nettolohn ausbezahlt wurde. Demzufolge kann gestützt auf die

vorliegenden Akten nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer

im Sinn von Art. 37 Abs. 2 AIG anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit

nachgeht.

5.

5.1 Weil die Q GmbH

im Laufe des vorinstanzlichen Rekursverfahrens aufgelöst wurde, erkundigte sich

die Vorinstanz beim Beschwerdeführer im Rahmen von ergänzenden

Sachverhaltsabklärungen mit Schreiben vom 26. September 2024 unter anderem

hinsichtlich einer allfälligen neuen Arbeitsstelle. Dabei verlangte sie von ihm

unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss § 7 VRG

einen entsprechenden Arbeitsvertrag sowie alle vorhandenen Lohnabrechnungen inklusiv

Nachweis der Zahlungseingänge auf seinem Konto, ansonsten von seiner

Arbeitslosigkeit ausgegangen werde. Damit hat die Vorinstanz klar zum Ausdruck

gebracht, dass sie hinsichtlich des zu ermittelnden Einkommens einem

Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen ohne Nachweis einer effektiven

Lohnzahlung keinen (hohen) Beweiswert zumessen würde, was angesichts der

Intransparenz der bisherigen Geschäftstätigkeiten des Beschwerdeführers

begründet erscheint (vgl. dazu oben E. 2.2.3). Dass sie den Nachweis für

die Erwerbstätigkeit dennoch gelten liess, ist für das Verwaltungsgericht nicht

bindend (vgl. oben E. 2.2.4). Indem der Beschwerdeführer den

Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen einreichte, ohne jedoch die

Lohnzahlungen nachzuweisen, kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Die

Beweislosigkeit eines anspruchsbegründenden genügenden Einkommens geht zulasten

des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 2.2.2), womit die

Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Arbeitslosigkeit nach Art. 37 Abs .1

AIG nicht erfüllt ist.

5.2 Noch im

Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung bat das Migrationsamt den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2024 unter anderem, die

Buchhaltung und Erfolgsrechnung der Q GmbH, alternativ Auszüge des

Geschäftskontos, sowie die Lohnabrechnungen inklusive Nachweis der

Zahlungseingänge auf dessen Konto einzureichen. Spätestens nachdem ihn die

Vorinstanz unter ausdrücklicher Androhung der vermuteten Arbeitslosigkeit bei

fehlender Mitwirkung zur Einreichung der Lohnabrechnungen samt Zahlungsnachweis

aufgefordert hatte, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sein

Einkommen und damit seine Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit dem von ihm

beantragten Kantonswechsel angezweifelt wird und ihn diesbezüglich eine erhöhte

Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 104).

Damit hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen

Rekursverfahrens genügend Gelegenheit, sich zu den sachverhaltsrelevanten

Fragen zu äussern, und es erübrigt sich, ihn im Hinblick auf die vorliegend

abweichende Begründung vorgängig anzuhören und ihm wiederholt die Gelegenheit

einzuräumen, die erforderlichen Zahlungsnachweise einzureichen (vgl. Bernhard

Waldmann in: Bernhard Waldmann, Eva Maria Belser, Astrid Epiney [Hrsg.], Basler

Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N. 45).

6.

6.1 Zusammenfassend

gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der geltend

gemachten Erwerbstätigkeit für die Q GmbH (in Liquidation) noch hinsichtlich

derjenigen für die R GmbH rechtsgenügend nachgewiesen hat, ob und in

welchem Umfang er tatsächlich ein anspruchsbegründendes Einkommen erzielt hat

bzw. erzielt. Da er seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht verletzt hat, trägt

er die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der fehlenden Arbeitslosigkeit,

indem diese Anspruchsvoraussetzung – in Abweichung der vorinstanzlichen

Feststellung (vgl. E.13.2) – nicht erfüllt ist. Damit fehlt es an einer der

drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Vorliegen einer gültigen

Aufenthaltsbewilligung, fehlende Arbeitslosigkeit und fehlender Widerrufsgrund;

vgl. oben E. 2.1), womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den

Kantonswechsel gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG begründet. Folglich muss

nicht weiter geprüft werden, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden

Entscheidzeitpunkt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, nachdem

diese seitens des Migrationsamts C – soweit bekannt – letztmals bis am

11. Juni 2023 verlängert wurde.

6.2 Es sind

weder Gründe ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht, welche eine

Bewilligungserteilung im Kanton Zürich im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens

nach Art. 96 Abs. 1 AIG gebieten würden, zumal sich der Arbeitsort

des Beschwerdeführers gemäss Arbeitsvertrag mit der R GmbH (wieder) in G

befindet. Zudem erweist sich die vorliegende Abweisung seines Gesuchs

insbesondere auch als verhältnismässig, da es dem Beschwerdeführer

grundsätzlich offensteht, jederzeit ein neues Gesuch um Kantonswechsel zu stellen

(sofern er insbesondere den erforderlichen Nachweis der fehlenden

Arbeitslosigkeit erbringt).

6.3 Erfolgt –

wie vorliegend – ein Wohnortswechsel vor Bewilligung des Kantonswechsels, so

führt dies zu einer Wegweisung in den alten Kanton, wenn der Kantonswechsel

später verweigert wird (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00291,

E. 5.2.2; 19. Oktober 2015, VB.2015.00110, E. 3.1;

22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2.1). Dem Beschwerdeführer steht

weiterhin die Möglichkeit offen, im Kanton C um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.

[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 N. 14;

vgl. hinsichtlich der Rechtzeitigkeit eines solchen Verlängerungsgesuchs BGr, 22. Januar

2016, 2C_906/2015, E. 3.2).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

8.1 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht

ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu

erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit als möglich auch zu

belegen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht

der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen

sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen (BGr,

23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2). Die Mittellosigkeit kann

sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester

Beleg eingefordert werden muss (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 41).

8.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren und begründet dies lediglich damit, dass

er "infolge Verschuldung und damit verbundenen Schuldentilgung in

bescheidenen finanziellen Verhältnissen" lebe und über kein nennenswertes

Vermögen verfüge. Damit hat er sein Gesuch nicht genügend begründet. Zudem

wurden – nebst dem Einkommen (vgl. oben E. 6.1) – auch die behauptete

Schuldentilgung sowie eine allfällige Lohnpfändung im Gesuchszeitpunkt nicht

belegt. Und selbst wenn vom seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten

Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 5'254.- (exklusiv Anteil 13. Monatslohn)

ausgegangen würde, würde unter Berücksichtigung des vorinstanzlich zutreffend

festgestellten monatlichen Lebensbedarfs in der Höhe von rund Fr. 2'500.-

(vgl. E. 17.2) ein monatlicher Überschuss in der Höhe von über Fr. 2'750.-

resultieren. Damit wäre es ihm möglich, die vorliegenden Verfahrenskosten –

zumindest ratenweise innerhalb eines Jahres – zu decken, womit die prozessuale

Mittelosigkeit zu verneinen ist. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.

9.

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83

lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb

auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu

verweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).