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Entscheid

VB.2025.00042

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00042

29. Januar 2025Deutsch9 min

(URT.2025.25974)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00042

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei

Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B und A

führten von 2016 bis 2022 eine Beziehung. Sie haben drei gemeinsame Kinder

(Jahrgänge 2018 und 2022 [Zwillinge]), die bei ihrer Mutter in Zürich wohnen.

B. Gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete

die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 gegenüber A

für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von

B, die Kinderkrippe der Zwillinge sowie den Kindergarten/Hort und den

Trainingsort des ältesten Kindes (allesamt in Zürich) an. Zudem verbot sie A

für dieselbe Dauer, mit B und den drei Kindern in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 18. Dezember 2024 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich

(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2024 verlängerte die Zwangsmassnahmenrichterin

die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien –

bis 24. März 2025. Das Kontaktverbot gegenüber den Kindern stehe unter dem

Vorbehalt anderslautender Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,

insbesondere des bereits geltenden begleiteten Besuchsrechts. Vom Kontaktverbot

ausgenommen seien ferner Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder

von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden. Gerichtskosten

erhob die Zwangsmassnahmenrichterin keine, ebenso wenig sprach sie

Umtriebsentschädigungen zu.

B. Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Einsprache und beantragte die

Aufhebung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 trat der

Zwangsmassnahmenrichter wegen Verspätung auf die Einsprache nicht ein. Kosten

erhob er keine, Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

17.

Januar 2025 (Poststempel vom 18. Januar 2025, Eingang am

21.

Januar 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

der Schutzmassnahmen. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 zog das

Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksgerichts Zürich bei, welche am

28.

Januar 2025 eingingen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. In Fällen von häuslicher Gewalt

oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die

zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1

GSG). Während die gefährdende Person ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung

stellen kann (§ 5 Satz 1 GSG), kann die gefährdete Person beim

Dispositiv

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert

unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet

wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die

Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach

Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das

Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die

Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).

Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Nach Art. 138

Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO,

SR 272) erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und

Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der

Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als

erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung

rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte

Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 90).

Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim

Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit

Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder

Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches

verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel

alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1,

130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene

Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere

Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die

Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen

zweiten Zustellversuch.

3.

3.1 Der

Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 10. Januar 2025, der Beschwerdeführer

sei bei der Eröffnung der Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom

10. Dezember 2024 anwesend gewesen und hätte damit wissen müssen, dass das

Verfahren möglicherweise weitergehe und um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersucht werden könnte. Das Urteil vom 20. Dezember 2024 habe der

Beschwerdeführer nicht abgeholt, aufgrund der Zustellfiktion gelte es aber als

ihm am 31. Dezember 2024 zugestellt. Dass das Urteil nach dem erstem

erfolglosen Zustellversuch am 6. Januar 2025 erneut mit A-Post versandt

worden sei, habe keine "fristauslösende" Wirkung gehabt. Angesichts

dessen, dass das Gewaltschutzverfahren keine Fristenstillstände bzw.

Gerichtsferien kenne, sei die Einsprachefrist somit am 6. Januar 2025

abgelaufen. Die Einsprache des Beschwerdeführers trage indes den Poststempel

vom 9. Januar 2025, womit sie nicht innert der Rechtsmittelfrist von fünf

Tagen bzw. verspätet erhoben worden und darauf nicht einzutreten sei.

3.2

3.2.1

Die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters zum Versand und zur

(versuchten) Zustellung des Urteils vom 20. Dezember 2024 an den

Beschwerdeführer werden durch die Akten gestützt. Das Urteil wurde am

21. Dezember 2024 versandt, dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2024

zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) und am 6. Januar 2025 dem

Zwangsmassnahmengericht infolge Nichtabholung retourniert (Sendungsnummer der

Post 01). In Anwendung der Zustellfiktion (vorn E. 2.2) gilt das Urteil

damit als am 31. Dezember 2024 zugestellt, womit die fünftägige

Einsprachefrist (§ 11 Abs. 1 GSG) am Montag, 6. Januar 2025,

ablief (vgl. § 11 Abs. 1 VRG).

3.2.2

Der Beschwerdeführer vermag dies nicht infrage zu stellen. Soweit er mit

Beschwerde zunächst vorbringt, er habe nicht mit einem Verlängerungsgesuch der

Beschwerdegegnerin rechnen müssen, ist ihm mit dem Zwangsmassnahmenrichter

entgegenzuhalten, dass er von dieser Möglichkeit der Beschwerdegegnerin

aufgrund der Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 10. Dezember 2024

jedenfalls hätte wissen können. Sein Einwand, er verfüge über keine

Rechtskenntnisse – der Beschwerdeführer spricht selbst von "in dubio pro

reo" – verfängt bereits deshalb nicht. Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, er habe von der Post keine Abholungseinladung für das Urteil vom

20. Dezember 2024 erhalten, was sich mit dem jahreszeitbedingten Stress

der Postangestellten und der Ähnlichkeit seines Briefkastens mit den

Briefkästen seiner Nachbarn erklären lasse. Er habe bei der Post eine

Reklamation eingereicht, deren Antwort werde er nachreichen. Die bei

eingeschriebenen Sendungen geltende Vermutung, der oder die Postangestellte

habe den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten der Empfängerin bzw. des

Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert, lässt sich zwar

grundsätzlich widerlegen. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines

Fehlers bei der Poststelle genügt hierfür aber nicht, solange nicht konkrete

Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (Plüss, § 10 N. 83).

Einen Beleg, der gegen die Angaben der Post unter der oben genannten

Sendungsnummer sprechen würde, reichte der Beschwerdeführer nicht ein, weshalb

(weiterhin) davon auszugehen ist, dass ihm die Post tatsächlich eine

Abholungseinladung in dem Briefkasten legte. Die vom Beschwerdeführer

eingereichten Fotografien seines Briefkastens und der Briefkästen seiner

Nachbarn legen dies umso mehr nahe. Einerseits sind die Briefkästen optisch

nicht ungewöhnlich und entsprechen denjenigen zahlreicher anderer

Mehrfamilienhäuser. Andererseits hebt sich der Briefkasten des

Beschwerdeführers von den benachbarten durch den neben dem eigentlich hierfür

vorgesehenen Schild angebrachten Namen des Beschwerdeführers geradezu ab. Eine

Verwechslung erscheint damit umso unwahrscheinlicher.

3.2.3

Das Datum, an welchem der Beschwerdeführer das Urteil vom 20. Dezember

2024 mit A-Post zugestellt erhielt, ist nicht bekannt, indes auch nicht

relevant. So löste diese Zustellung, die frühestens am 7. Januar 2025 und

damit nach Ablauf der Einsprachefrist (vorn E. 3.2.1) erfolgen konnte, die

Einsprachefrist nicht von Neuem aus (vgl. Plüss, § 10 N. 80).

3.2.4

Nach dem Gesagten wurde die Einsprache vom 9. Januar 2025 verspätet

erhoben und trat der Zwangsmassnahmenrichter deswegen zu Recht darauf nicht

ein. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausführungen zur Rechtmässigkeit der

Anordnung bzw. Verlängerung der Schutzmassnahmen können folglich unterbleiben.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er

nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 705.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Zürich.