VB.2025.00042
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00042
29. Januar 2025Deutsch9 min
(URT.2025.25974)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00042
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B und A
führten von 2016 bis 2022 eine Beziehung. Sie haben drei gemeinsame Kinder
(Jahrgänge 2018 und 2022 [Zwillinge]), die bei ihrer Mutter in Zürich wohnen.
B. Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete
die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 gegenüber A
für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von
B, die Kinderkrippe der Zwillinge sowie den Kindergarten/Hort und den
Trainingsort des ältesten Kindes (allesamt in Zürich) an. Zudem verbot sie A
für dieselbe Dauer, mit B und den drei Kindern in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 18. Dezember 2024 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich
(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2024 verlängerte die Zwangsmassnahmenrichterin
die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien –
bis 24. März 2025. Das Kontaktverbot gegenüber den Kindern stehe unter dem
Vorbehalt anderslautender Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
insbesondere des bereits geltenden begleiteten Besuchsrechts. Vom Kontaktverbot
ausgenommen seien ferner Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder
von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden. Gerichtskosten
erhob die Zwangsmassnahmenrichterin keine, ebenso wenig sprach sie
Umtriebsentschädigungen zu.
B. Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Einsprache und beantragte die
Aufhebung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 trat der
Zwangsmassnahmenrichter wegen Verspätung auf die Einsprache nicht ein. Kosten
erhob er keine, Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
17.
Januar 2025 (Poststempel vom 18. Januar 2025, Eingang am
21.
Januar 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der Schutzmassnahmen. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 zog das
Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksgerichts Zürich bei, welche am
28.
Januar 2025 eingingen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. In Fällen von häuslicher Gewalt
oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die
zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1
GSG). Während die gefährdende Person ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung
stellen kann (§ 5 Satz 1 GSG), kann die gefährdete Person beim
Dispositiv
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert
unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet
wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die
Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach
Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das
Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die
Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).
Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Nach Art. 138
Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO,
SR 272) erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und
Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der
Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als
erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung
rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 90).
Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim
Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit
Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder
Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches
verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel
alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1,
130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene
Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere
Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die
Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen
zweiten Zustellversuch.
3.
3.1 Der
Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 10. Januar 2025, der Beschwerdeführer
sei bei der Eröffnung der Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom
10. Dezember 2024 anwesend gewesen und hätte damit wissen müssen, dass das
Verfahren möglicherweise weitergehe und um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersucht werden könnte. Das Urteil vom 20. Dezember 2024 habe der
Beschwerdeführer nicht abgeholt, aufgrund der Zustellfiktion gelte es aber als
ihm am 31. Dezember 2024 zugestellt. Dass das Urteil nach dem erstem
erfolglosen Zustellversuch am 6. Januar 2025 erneut mit A-Post versandt
worden sei, habe keine "fristauslösende" Wirkung gehabt. Angesichts
dessen, dass das Gewaltschutzverfahren keine Fristenstillstände bzw.
Gerichtsferien kenne, sei die Einsprachefrist somit am 6. Januar 2025
abgelaufen. Die Einsprache des Beschwerdeführers trage indes den Poststempel
vom 9. Januar 2025, womit sie nicht innert der Rechtsmittelfrist von fünf
Tagen bzw. verspätet erhoben worden und darauf nicht einzutreten sei.
3.2
3.2.1
Die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters zum Versand und zur
(versuchten) Zustellung des Urteils vom 20. Dezember 2024 an den
Beschwerdeführer werden durch die Akten gestützt. Das Urteil wurde am
21. Dezember 2024 versandt, dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2024
zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) und am 6. Januar 2025 dem
Zwangsmassnahmengericht infolge Nichtabholung retourniert (Sendungsnummer der
Post 01). In Anwendung der Zustellfiktion (vorn E. 2.2) gilt das Urteil
damit als am 31. Dezember 2024 zugestellt, womit die fünftägige
Einsprachefrist (§ 11 Abs. 1 GSG) am Montag, 6. Januar 2025,
ablief (vgl. § 11 Abs. 1 VRG).
3.2.2
Der Beschwerdeführer vermag dies nicht infrage zu stellen. Soweit er mit
Beschwerde zunächst vorbringt, er habe nicht mit einem Verlängerungsgesuch der
Beschwerdegegnerin rechnen müssen, ist ihm mit dem Zwangsmassnahmenrichter
entgegenzuhalten, dass er von dieser Möglichkeit der Beschwerdegegnerin
aufgrund der Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 10. Dezember 2024
jedenfalls hätte wissen können. Sein Einwand, er verfüge über keine
Rechtskenntnisse – der Beschwerdeführer spricht selbst von "in dubio pro
reo" – verfängt bereits deshalb nicht. Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, er habe von der Post keine Abholungseinladung für das Urteil vom
20. Dezember 2024 erhalten, was sich mit dem jahreszeitbedingten Stress
der Postangestellten und der Ähnlichkeit seines Briefkastens mit den
Briefkästen seiner Nachbarn erklären lasse. Er habe bei der Post eine
Reklamation eingereicht, deren Antwort werde er nachreichen. Die bei
eingeschriebenen Sendungen geltende Vermutung, der oder die Postangestellte
habe den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten der Empfängerin bzw. des
Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert, lässt sich zwar
grundsätzlich widerlegen. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines
Fehlers bei der Poststelle genügt hierfür aber nicht, solange nicht konkrete
Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (Plüss, § 10 N. 83).
Einen Beleg, der gegen die Angaben der Post unter der oben genannten
Sendungsnummer sprechen würde, reichte der Beschwerdeführer nicht ein, weshalb
(weiterhin) davon auszugehen ist, dass ihm die Post tatsächlich eine
Abholungseinladung in dem Briefkasten legte. Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Fotografien seines Briefkastens und der Briefkästen seiner
Nachbarn legen dies umso mehr nahe. Einerseits sind die Briefkästen optisch
nicht ungewöhnlich und entsprechen denjenigen zahlreicher anderer
Mehrfamilienhäuser. Andererseits hebt sich der Briefkasten des
Beschwerdeführers von den benachbarten durch den neben dem eigentlich hierfür
vorgesehenen Schild angebrachten Namen des Beschwerdeführers geradezu ab. Eine
Verwechslung erscheint damit umso unwahrscheinlicher.
3.2.3
Das Datum, an welchem der Beschwerdeführer das Urteil vom 20. Dezember
2024 mit A-Post zugestellt erhielt, ist nicht bekannt, indes auch nicht
relevant. So löste diese Zustellung, die frühestens am 7. Januar 2025 und
damit nach Ablauf der Einsprachefrist (vorn E. 3.2.1) erfolgen konnte, die
Einsprachefrist nicht von Neuem aus (vgl. Plüss, § 10 N. 80).
3.2.4
Nach dem Gesagten wurde die Einsprache vom 9. Januar 2025 verspätet
erhoben und trat der Zwangsmassnahmenrichter deswegen zu Recht darauf nicht
ein. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausführungen zur Rechtmässigkeit der
Anordnung bzw. Verlängerung der Schutzmassnahmen können folglich unterbleiben.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er
nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 705.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Zürich.