VB.2025.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00052
10. Juli 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26434)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00052
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer 1
gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer 2,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der indische Staatsangehörige B, geboren 1979, heiratete
im Jahr 2009 in Indien die indische Staatsangehörige D, geboren 1984. Im Jahr
2010 wurde der gemeinsame Sohn A geboren. Am 15. Oktober 2013 wurde die
Ehe zwischen B und D geschieden.
Am 11. November 2013 heiratete B in Indien die
Schweizerin E, geboren 1962. Am 23. Oktober 2014 erteilte ihm das
Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und
am 4. Oktober 2019 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die
Ehe zwischen B und E wurde am 24. Februar 2021 geschieden.
Am 12. August 2022 schlossen B und D zum zweiten Mal
die Ehe. Am 9. November 2023 stellten A und D ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater bzw. Ehemann.
Das Migrationsamt wies das Gesuch betreffend A am 24. September
2024 ab. Die Ehegattin D reiste am 23. Dezember 2024 in die Schweiz ein
und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 wies die
Sicherheitsdirektion den von A und B erhobenen Rekurs ab.
III.
Am 23. Januar 2025 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht
und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei A die
Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei beiden Eltern zu bewilligen.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Vervollständigung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 23. Januar
2025.
eingeforderte Kaution leistete der Beschwerdeführer 2 fristgerecht.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 27. Januar
2025.
auf Vernehmlassung; eine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ging nicht
ein.
Am 19. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführer
weitere Unterlagen zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Niedergelassenen haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
2.2
Der
Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG
innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre
müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Frist beginnt nach Art. 47
Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und
Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein Familiennachzug
ausserhalb der Fristen wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt,
wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
bestehen.
2.3
Die
Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer 1 gestützt auf die Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 2 ist damit abgelaufen.
Das Gesuch vom 9. November 2023 erweist sich als verspätet, nachdem dem Beschwerdeführer 2
am 23. Oktober 2014 die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist.
2.3.1
Mit dem Gesuch vom 9. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer 2
den Nachzug sowohl der Ehefrau als auch des gemeinsamen Sohnes, des Beschwerdeführers 1.
Der Ehegattin und Kindsmutter wurde am 23. Dezember 2024 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Somit stellt sich die Frage, ob die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau eine neue Frist für den Nachzug des
Beschwerdeführers 1 ausgelöst hat.
2.3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Eltern insoweit als Einheit
zu betrachten, als sich der nach einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom
hier lebenden (nachziehenden) Elternteil verpassten Fristen entgegenhalten
lassen muss. Ansonsten würden die Fristbestimmungen ausgehöhlt, die zur
baldigen Einschulung der Kinder in der Schweiz und damit zu deren besserer
Integration einen frühestmöglichen Nachzug fordern (BGr, 21. April 2020,
2C_1011/2019, E. 3.3.6 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 23. Juni
2017, 2C_38/2017, E. 4.2 f. – 11. März 2015, 2C_887/2014,
E. 3.2 – 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.4 –
3.
Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.5). Voraussetzung hierfür ist,
dass das getrennte Familienleben auf einen gemeinsamen Entschluss der Eheleute
bzw. Eltern zurückgeht; nur in diesem Fall kann das Verpassen der Nachzugsfrist
durch den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehegatten bzw. Elternteil dem
anderen auch vorgeworfen werden (VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00831, E. 2.1.2,
mit weiteren Hinweisen).
2.3.3
Die Vorinstanz erwog, zwischen der zweiten Eheschliessung des Beschwerdeführers 2
und der Kindsmutter in Indien am 12. August 2022 und dem Nachzugsgesuch
vom 9. November 2023 seien gut 15 Monate verstrichen. Mindestens
dieses getrennte Eheleben beruhe auf einem gemeinsamen Entschluss der Eheleute,
woran nichts ändere, dass die Kindsmutter in Indien zunächst ihren am 23. Juni
2023.
verstorbenen Vater betreut und gepflegt habe. Zum einen sei nicht belegt,
dass sie ernsthaft und vergeblich nach einer Betreuungsalternative gesucht habe
und zum anderen gedenke sie nunmehr in die Schweiz einzureisen, obwohl ihre
Mutter an Demenz erkrankt und für ihre tägliche Pflege auf Betreuung angewiesen
sei.
2.3.4
Die Beschwerdeführer machen hierzu geltend, die Kindsmutter bzw. deren
Mutter und Bruder seien zum Zeitpunkt der Erkrankung des Vaters der Kindsmutter
finanziell nicht in der Lage gewesen, eine Fremdbetreuung für den kranken Vater
zu organisieren. Im Übrigen seien sie davon ausgegangen, dass ihnen nach der
Wiederverheiratung noch eine fünfjährige Frist zur Stellung eines
Nachzugsantrags zur Verfügung stehe. Letzteres ist nicht nachvollziehbar, ist
doch der Beschwerdeführer 1 rund drei Monate nach der erneuten
Eheschliessung seiner Eltern zwölf Jahre alt geworden und wurde das
Nachzugsgesuch kurz vor Ablauf eines Jahres nach seinem zwölften Geburtstag am 3. November
2023.
gestellt. Es spricht somit vieles dafür, dass die Eltern davon ausgingen,
dass die Nachzugsfrist durch ihre erneute Heirat ausgelöst werde. So wird es
auch in der Beschwerde ausgeführt, wenn die Beschwerdeführer geltend machen,
der Beschwerdeführer 1 sei im Zeitpunkt der Wiederverheiratung noch nicht
zwölf Jahre alt gewesen und das Gesuch sei rechtzeitig innerhalb eines Jahres
nach seinem 12. Geburtstag gestellt worden. Das Vorgehen der Eltern spricht
dafür, dass die Eltern sich vor und nach Wiederaufnahme ihrer Beziehung bewusst
und gemeinsam dafür entschieden, dass der Beschwerdeführer 1 bis zur
Einreise der Kindsmutter in die Schweiz weiterhin in Indien leben solle.
Im November 2016 hatte der Beschwerdeführer 2
zusammen mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau ein Gesuch für ein
Besuchervisum für seine zu diesem Zeitpunkt von ihm geschiedene Ehefrau, die
Kindsmutter, und den Beschwerdeführer 1 gestellt. Dem Vorbringen, die
Kindsmutter sei finanziell nicht in der Lage gewesen, eine Betreuung für ihren
kranken Vater zu organisieren, widersprechen einerseits die Ausführungen in der
Stellungnahme des Beschwerdeführers 2 im Visumsgesuch vom 7. November
2016, wo zur Frage, ob der Beschwerdeführer 1 und die Kindsmutter
rechtzeitig wieder aus der Schweiz ausreisen würden, ausgeführt wurde, die
Kindsmutter und ihr Sohn vermissten die soziale Einbettung in ihren
Grossfamilien in Indien und ebenso die Unterstützung im Alltag durch ihr
Dienstpersonal sehr. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kindsmutter in
Indien über eine weitläufige Familie und zusätzlich über Dienstpersonal
verfügte, wobei Letzteres den Schluss nahe legt, dass sie sowohl
organisatorisch als auch finanziell in der Lage gewesen wäre, die Betreuung
ihres Vaters durch Drittpersonen zu gewährleisten. Zudem erzielt der Beschwerdeführer 2
in der Schweiz heute wie damals ein hohes Einkommen, mit welchem er seine
Ehefrau ohne Weiteres bei der Finanzierung der Pflege für ihren Vater hätte
unterstützen können.
2.3.5
Der Beschwerdeführer 2 führte in seiner Stellungnahme zuhanden des
Migrationsamts vom 5. Januar 2024 aus, ab 2019 habe sich der Kontakt zur
Kindsmutter zu normalisieren begonnen und sie hätten dann vermehrt Kontakt
gehabt, was schliesslich zur erneuten Heirat geführt habe. Es liegt nahe, dass
spätestens ab diesem Zeitpunkt von einer gemeinsamen Entscheidungsfindung des
später wiederverheirateten Ehepaars bezüglich des Aufenthalts des Sohnes
auszugehen ist.
2.3.6
Bereits vor diesem Zeitpunkt ist ein gemeinsamer freiwilliger Verzicht der
Eltern auf ein gemeinsames Familienleben naheliegend. Die Beschwerdeführer
bringen vor, die elterliche Sorge sei anlässlich der Scheidung der Kindsmutter
allein zugesprochen worden. Der Beschwerdeführer 2 habe damit rechtlich
keine Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer 1 nachzuziehen. Die
Kindsmutter sei damals auch nicht bereit gewesen, das ihr zustehende alleinige
Sorgerecht an den Beschwerdeführer 2 abzutreten.
Zum im Jahr 2016 eingereichten Gesuch für das
Besuchervisum für den Beschwerdeführer 1 und die Kindsmutter führen die
Beschwerdeführer aus, der Beschwerdeführer 2 habe das Gesuch zusammen mit
seiner schweizerischen Ehefrau eingereicht, weil sie damals davon ausgegangen
seien, dass das Gesuch einer Schweizerin bessere Chancen haben könnte als
dasjenige eines Ausländers, und nicht etwa, weil zwischen der damaligen Ehefrau
und der Kindsmutter ein freundschaftliches Verhältnis bestanden habe, wie die
Vorinstanz annehme. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 nicht ohne
Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils ins Ausland reisen dürfen.
Zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Kindsmutter sei es lediglich zu
sporadischen Kontakten gekommen.
Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich ein anderes Bild:
In seinem Antrag zum Visumsgesuch vom 7. November 2016 führte der Beschwerdeführer 2
aus, er pflege eine innige Beziehung zu seinem Sohn und besuche ihn einmal
jährlich für mehrere Wochen. Sodann schrieb der Beschwerdeführer 2
wörtlich: "Zudem ist das Verhältnis zwischen meiner Ex-Frau und meiner
Frau gegenseitig sehr wohlwollend und freundschaftlich." Ausserdem war
gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 geplant, im Sommer
gemeinsam als Familie die Schweiz und umliegende Länder zu bereisen.
Auch das alleinige Sorge- bzw. Obhutsrecht der Kindsmutter
während der Zeit der Ehescheidung der Eltern lässt nicht den Schluss zu, dass
die Eltern keine freiwillige Trennung des Familienlebens herbeiführten, zumal
gemäss Scheidungsurteil vom 15. Oktober 2013 sämtliche diesbezüglichen
Anträge sowie auch alle weiteren Anträge von den Ehegatten einvernehmlich
gestellt wurden.
Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
davon ausging, dass die Eltern auch in der Zeit vor dem Entschluss zur
Wiederverheiratung bezüglich der Entscheidung über den Aufenthalt des Beschwerdeführers 1
als Einheit zu betrachten sind und sich die Kindsmutter die durch die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 ausgelöste Nachzugsfrist
anrechnen lassen muss.
2.4
Damit
kommt ein Nachzug ausserhalb der ordentlichen Fristen nur in Frage, wenn
wichtige familiäre Gründe vorliegen. Wichtige familiäre Gründe gemäss Art. 47
Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt
werden kann (VGr, 17. Oktober 2024, VB.2024.00277, E. 2.5), etwa weil
die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Heimatland aufgrund einer
Änderung der Umstände nicht mehr gegeben ist (BGer, 8. März 2023,
2C_380/2022, E. 4.2). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit
bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je
grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz
drohen (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.3.1
– 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 16. Juni 2018,
2C_340/2017, E. 2.3; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2).
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat
nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGE 146 I 185 E. 7.1.1;
BGer, 17. März 2022, 2C_380/2022, E. 4.1, auch zum Folgenden). Die
Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe ist in Konformität mit Art. 8
EMRK und Art. 13 BV auszulegen. Es ist zu beachten, dass die internen
Regeln zum Familiennachzug einen Kompromiss zwischen dem Schutz des
Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen.
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die
freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an
einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer
solchen Konstellation überwiegt regelmässig das legitime Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe
etwas anderes belegen. Diesbezüglich obliegt es den nachzugswilligen Personen,
die wichtigen familiären Gründe zu behaupten und auch zu belegen.
Wenn ein in der Schweiz wohnhafter Elternteil nebst den
Kindern zugleich auch den anderen, bisher mit der hauptsächlichen Betreuung der
Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil in die Schweiz nachziehen will,
ist der gleichzeitige Nachzug des Ehegatten im Zusammenhang mit dem Nachzug der
Kinder per se kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG. Ebenfalls stellt der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinen, keinen
wichtigen familiären Grund im Sinn der Rechtsprechung dar (BGer, 27. Oktober
2022, 2C_451/2022, E. 4.3; 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 4, 3. Februar
2020, 2C_1070/2018, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.5
2.5.1
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei in
Indien auf sich allein gestellt. Er lebe zwar vorerst bei seiner Grossmutter,
diese sei jedoch weder altersbedingt noch gesundheitlich in der Lage, eine
altersgerechte Erziehung und Betreuung zu gewährleisten. Zudem habe er zwei
Onkel in Indien, welche aber nicht gewillt bzw. nicht in der Lage seien, die
Betreuung zu übernehmen.
Diese Schilderungen stimmen nicht überein mit früheren
Darstellungen, insbesondere wiederum gemäss der Stellungnahme zum Visumsgesuch
vom 7. November 2016 (vgl. E. 2.3.4). In diesem Schreiben war
von sozialer Einbettung in Grossfamilien und Unterstützung im Alltag durch
Dienstpersonal die Rede, was dem von den Beschwerdeführern erweckten Eindruck
widerspricht, für die Betreuung des Beschwerdeführers 1 komme lediglich
die erkrankte Grossmutter in Frage. Der nachträglich zu den Akten gereichte
Mailverkehr mit dem Onkel des Beschwerdeführers 1, in dem dieser eine
Hilfestellung bei der Betreuung vehement ablehnt, erscheint ebenfalls als wenig
glaubhaft, zumal davor nie geltend gemacht wurde, das Verhältnis mit dem Onkel
sei in einer Weise zerrüttet, wie es aus der Mailantwort hervorgeht, in welcher
der Onkel ausführt, der Beschwerdeführer 2 und die Kindsmutter seien "für
ihn gestorben" und er werde die Polizei informieren, sollte er weiterhin
belästigt werden. Sodann führt auch die Tatsache, dass die Angehörigen einer
indischen Familie miteinander in englischer Sprache kommunizieren, zum
Eindruck, dass der Mailverkehr wenig authentisch ist.
Zudem besteht – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – ein
Widerspruch zwischen der angeführten Demenz-Erkrankung der Mutter der Ehefrau
und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 in seinem Schreiben vom 5. Januar
2024.
zuhanden des Migrationsamts ausführte, seine Ehefrau habe nicht zu einem
früheren Zeitpunkt in die Schweiz reisen können, weil sie ihren kranken Vater
habe pflegen müssen. Es werde in Indien vor allem von Frauen erwartet, dass sie
sich um ihre kranken und alten Eltern kümmerten, und es sei mit einem Stigma
behaftet, wenn kranke und ältere Menschen von einer fremden Person versorgt
würden. Sofern die Mutter der Ehefrau an einer ihren Zustand stark
beeinträchtigenden Erkrankung leidet, ist es aufgrund der früheren Vorbringen
der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, dass sich die Kindsmutter nun – da
ihre nunmehr alleinstehende Mutter auf Pflege angewiesen ist – in der
Schweiz aufhält.
Insgesamt sind die Schilderungen, wonach der Beschwerdeführer 1
in Indien völlig auf sich allein gestellt sei, wenig überzeugend. Zudem ist
aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Eltern davon auszugehen, dass sie –
sollte eine innerfamiliäre Betreuung tatsächlich nicht möglich sein –
anderweitige Massnahmen treffen könnten.
2.5.2
Nachdem der Beschwerdeführer 2 und die Kindsmutter während 12 Jahren
getrennt lebten, wovon sie mindestens zwei Jahre wieder verheiratet waren und
spätestens ab dem Jahr 2019 wieder intensiveren Kontakt pflegten, ist es
möglich und auch zumutbar, dass sich die Kindsmutter – oder auch der Vater bzw.
beide abwechslungsweise – mindestens zeitweise im Heimatland weiter um den Beschwerdeführer 1
kümmern (vgl. VGr, 5. Februar 202, VB.2019.00831, E. 2.3.2). Das vom Beschwerdeführer 2
erzielte Einkommen lässt regelmässige Reisen der Familienmitglieder von und
nach Indien ohne Weiteres als tragbar erscheinen. Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführer herrscht sodann in der Region Jammu in Indien keine Situation
allgemeiner Gewalt, welche regelmässige Ein- und Ausreisen erschweren oder
verunmöglichen würden.
Wenn die Beschwerdeführer weiter ausführen, dass es für
den Beschwerdeführer 1 wichtig sei, mit beiden Elternteilen
zusammenzuleben, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies allein nach der
Rechtsprechung im Rahmen eines Nachzugs ausserhalb der ordentlichen Frist
keinen wichtigen Grund darstellt.
2.5.3
Es trifft sodann nicht zu, wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass die
vorliegend zu beurteilende Situation mit derjenigen vergleichbar sei, die dem
Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2022.00117 zugrunde lag. Die gemäss jenem
Sachverhalt nachzuziehenden Kinder eines Schweizer Vaters waren in der Schweiz
bereits weitgehend integriert und ihre schulische Zukunft sowie die Möglichkeit
des Aufrechterhaltens gegenseitiger Besuche erschien aufgrund der Situation in
ihrem Heimatland als erheblich erschwert (vgl. VGr, 2. März 2023,
VB.2022.00117, E. 4.4).
Solches ist vorliegend nicht dargetan. Der Beschwerdeführer 1
hatte bisher – mit Ausnahme der Tatsache, dass sein Vater hier lebte –
keinerlei Berührungspunkte mit der Schweiz. Er hat seine gesamte Sozialisierung
und schulische Ausbildung in Indien durchlaufen. Aufgrund seines Alters ist
davon auszugehen, dass er sich in der Schweiz Integrationsschwierigkeiten
gegenübersähe. Er müsste die deutsche Sprache von Grund auf lernen und sich in
einer von der indischen erheblich verschiedenen Kultur zurechtfinden.
2.6
Eine Kindesanhörung erweist sich bei dieser
Sachlage im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig (vgl. BGE 147 I 149
E. 3.2).
2.7
Insgesamt
liegt daher kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für
einen ausnahmsweisen nachträglichen Familiennachzug vor, weshalb die
Vorinstanzen dem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1
zu Recht nicht entsprochen haben. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde
dadurch nicht verletzt, überwiegt doch vorliegend das Art. 47 Abs. 4
AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung. Es bestehen
keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe, welche zu einem anderen Ergebnis
führen würden (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 – 21. September
2018, 2C_323/2018 E. 8.2.2 – 17. März 2017, 2C_348/2016,
E. 2.3).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 82 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).