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Entscheid

VB.2025.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00052

10. Juli 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26434)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00052

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin

Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer 1

gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer 2,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der indische Staatsangehörige B, geboren 1979, heiratete

im Jahr 2009 in Indien die indische Staatsangehörige D, geboren 1984. Im Jahr

2010 wurde der gemeinsame Sohn A geboren. Am 15. Oktober 2013 wurde die

Ehe zwischen B und D geschieden.

Am 11. November 2013 heiratete B in Indien die

Schweizerin E, geboren 1962. Am 23. Oktober 2014 erteilte ihm das

Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und

am 4. Oktober 2019 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die

Ehe zwischen B und E wurde am 24. Februar 2021 geschieden.

Am 12. August 2022 schlossen B und D zum zweiten Mal

die Ehe. Am 9. November 2023 stellten A und D ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater bzw. Ehemann.

Das Migrationsamt wies das Gesuch betreffend A am 24. September

2024 ab. Die Ehegattin D reiste am 23. Dezember 2024 in die Schweiz ein

und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 wies die

Sicherheitsdirektion den von A und B erhobenen Rekurs ab.

III.

Am 23. Januar 2025 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht

und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei A die

Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei beiden Eltern zu bewilligen.

Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur

Vervollständigung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur

neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 23. Januar

2025.

eingeforderte Kaution leistete der Beschwerdeführer 2 fristgerecht.

Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 27. Januar

2025.

auf Vernehmlassung; eine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ging nicht

ein.

Am 19. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführer

weitere Unterlagen zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Niedergelassenen haben

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

2.2

Der

Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG

innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre

müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Frist beginnt nach Art. 47

Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und

Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein Familiennachzug

ausserhalb der Fristen wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt,

wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

bestehen.

2.3

Die

Nachzugsfrist für den Beschwerdeführer 1 gestützt auf die Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 2 ist damit abgelaufen.

Das Gesuch vom 9. November 2023 erweist sich als verspätet, nachdem dem Beschwerdeführer 2

am 23. Oktober 2014 die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist.

2.3.1

Mit dem Gesuch vom 9. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer 2

den Nachzug sowohl der Ehefrau als auch des gemeinsamen Sohnes, des Beschwerdeführers 1.

Der Ehegattin und Kindsmutter wurde am 23. Dezember 2024 eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Somit stellt sich die Frage, ob die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau eine neue Frist für den Nachzug des

Beschwerdeführers 1 ausgelöst hat.

2.3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Eltern insoweit als Einheit

zu betrachten, als sich der nach einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom

hier lebenden (nachziehenden) Elternteil verpassten Fristen entgegenhalten

lassen muss. Ansonsten würden die Fristbestimmungen ausgehöhlt, die zur

baldigen Einschulung der Kinder in der Schweiz und damit zu deren besserer

Integration einen frühestmöglichen Nachzug fordern (BGr, 21. April 2020,

2C_1011/2019, E. 3.3.6 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 23. Juni

2017, 2C_38/2017, E. 4.2 f. – 11. März 2015, 2C_887/2014,

E. 3.2 – 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.4 –

3.

Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.5). Voraussetzung hierfür ist,

dass das getrennte Familienleben auf einen gemeinsamen Entschluss der Eheleute

bzw. Eltern zurückgeht; nur in diesem Fall kann das Verpassen der Nachzugsfrist

durch den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehegatten bzw. Elternteil dem

anderen auch vorgeworfen werden (VGr, 5. Februar 2020, VB.2019.00831, E. 2.1.2,

mit weiteren Hinweisen).

2.3.3

Die Vorinstanz erwog, zwischen der zweiten Eheschliessung des Beschwerdeführers 2

und der Kindsmutter in Indien am 12. August 2022 und dem Nachzugsgesuch

vom 9. November 2023 seien gut 15 Monate verstrichen. Mindestens

dieses getrennte Eheleben beruhe auf einem gemeinsamen Entschluss der Eheleute,

woran nichts ändere, dass die Kindsmutter in Indien zunächst ihren am 23. Juni

2023.

verstorbenen Vater betreut und gepflegt habe. Zum einen sei nicht belegt,

dass sie ernsthaft und vergeblich nach einer Betreuungsalternative gesucht habe

und zum anderen gedenke sie nunmehr in die Schweiz einzureisen, obwohl ihre

Mutter an Demenz erkrankt und für ihre tägliche Pflege auf Betreuung angewiesen

sei.

2.3.4

Die Beschwerdeführer machen hierzu geltend, die Kindsmutter bzw. deren

Mutter und Bruder seien zum Zeitpunkt der Erkrankung des Vaters der Kindsmutter

finanziell nicht in der Lage gewesen, eine Fremdbetreuung für den kranken Vater

zu organisieren. Im Übrigen seien sie davon ausgegangen, dass ihnen nach der

Wiederverheiratung noch eine fünfjährige Frist zur Stellung eines

Nachzugsantrags zur Verfügung stehe. Letzteres ist nicht nachvollziehbar, ist

doch der Beschwerdeführer 1 rund drei Monate nach der erneuten

Eheschliessung seiner Eltern zwölf Jahre alt geworden und wurde das

Nachzugsgesuch kurz vor Ablauf eines Jahres nach seinem zwölften Geburtstag am 3. November

2023.

gestellt. Es spricht somit vieles dafür, dass die Eltern davon ausgingen,

dass die Nachzugsfrist durch ihre erneute Heirat ausgelöst werde. So wird es

auch in der Beschwerde ausgeführt, wenn die Beschwerdeführer geltend machen,

der Beschwerdeführer 1 sei im Zeitpunkt der Wiederverheiratung noch nicht

zwölf Jahre alt gewesen und das Gesuch sei rechtzeitig innerhalb eines Jahres

nach seinem 12. Geburtstag gestellt worden. Das Vorgehen der Eltern spricht

dafür, dass die Eltern sich vor und nach Wiederaufnahme ihrer Beziehung bewusst

und gemeinsam dafür entschieden, dass der Beschwerdeführer 1 bis zur

Einreise der Kindsmutter in die Schweiz weiterhin in Indien leben solle.

Im November 2016 hatte der Beschwerdeführer 2

zusammen mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau ein Gesuch für ein

Besuchervisum für seine zu diesem Zeitpunkt von ihm geschiedene Ehefrau, die

Kindsmutter, und den Beschwerdeführer 1 gestellt. Dem Vorbringen, die

Kindsmutter sei finanziell nicht in der Lage gewesen, eine Betreuung für ihren

kranken Vater zu organisieren, widersprechen einerseits die Ausführungen in der

Stellungnahme des Beschwerdeführers 2 im Visumsgesuch vom 7. November

2016, wo zur Frage, ob der Beschwerdeführer 1 und die Kindsmutter

rechtzeitig wieder aus der Schweiz ausreisen würden, ausgeführt wurde, die

Kindsmutter und ihr Sohn vermissten die soziale Einbettung in ihren

Grossfamilien in Indien und ebenso die Unterstützung im Alltag durch ihr

Dienstpersonal sehr. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kindsmutter in

Indien über eine weitläufige Familie und zusätzlich über Dienstpersonal

verfügte, wobei Letzteres den Schluss nahe legt, dass sie sowohl

organisatorisch als auch finanziell in der Lage gewesen wäre, die Betreuung

ihres Vaters durch Drittpersonen zu gewährleisten. Zudem erzielt der Beschwerdeführer 2

in der Schweiz heute wie damals ein hohes Einkommen, mit welchem er seine

Ehefrau ohne Weiteres bei der Finanzierung der Pflege für ihren Vater hätte

unterstützen können.

2.3.5

Der Beschwerdeführer 2 führte in seiner Stellungnahme zuhanden des

Migrationsamts vom 5. Januar 2024 aus, ab 2019 habe sich der Kontakt zur

Kindsmutter zu normalisieren begonnen und sie hätten dann vermehrt Kontakt

gehabt, was schliesslich zur erneuten Heirat geführt habe. Es liegt nahe, dass

spätestens ab diesem Zeitpunkt von einer gemeinsamen Entscheidungsfindung des

später wiederverheirateten Ehepaars bezüglich des Aufenthalts des Sohnes

auszugehen ist.

2.3.6

Bereits vor diesem Zeitpunkt ist ein gemeinsamer freiwilliger Verzicht der

Eltern auf ein gemeinsames Familienleben naheliegend. Die Beschwerdeführer

bringen vor, die elterliche Sorge sei anlässlich der Scheidung der Kindsmutter

allein zugesprochen worden. Der Beschwerdeführer 2 habe damit rechtlich

keine Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer 1 nachzuziehen. Die

Kindsmutter sei damals auch nicht bereit gewesen, das ihr zustehende alleinige

Sorgerecht an den Beschwerdeführer 2 abzutreten.

Zum im Jahr 2016 eingereichten Gesuch für das

Besuchervisum für den Beschwerdeführer 1 und die Kindsmutter führen die

Beschwerdeführer aus, der Beschwerdeführer 2 habe das Gesuch zusammen mit

seiner schweizerischen Ehefrau eingereicht, weil sie damals davon ausgegangen

seien, dass das Gesuch einer Schweizerin bessere Chancen haben könnte als

dasjenige eines Ausländers, und nicht etwa, weil zwischen der damaligen Ehefrau

und der Kindsmutter ein freundschaftliches Verhältnis bestanden habe, wie die

Vorinstanz annehme. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 nicht ohne

Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils ins Ausland reisen dürfen.

Zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Kindsmutter sei es lediglich zu

sporadischen Kontakten gekommen.

Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich ein anderes Bild:

In seinem Antrag zum Visumsgesuch vom 7. November 2016 führte der Beschwerdeführer 2

aus, er pflege eine innige Beziehung zu seinem Sohn und besuche ihn einmal

jährlich für mehrere Wochen. Sodann schrieb der Beschwerdeführer 2

wörtlich: "Zudem ist das Verhältnis zwischen meiner Ex-Frau und meiner

Frau gegenseitig sehr wohlwollend und freundschaftlich." Ausserdem war

gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 geplant, im Sommer

gemeinsam als Familie die Schweiz und umliegende Länder zu bereisen.

Auch das alleinige Sorge- bzw. Obhutsrecht der Kindsmutter

während der Zeit der Ehescheidung der Eltern lässt nicht den Schluss zu, dass

die Eltern keine freiwillige Trennung des Familienlebens herbeiführten, zumal

gemäss Scheidungsurteil vom 15. Oktober 2013 sämtliche diesbezüglichen

Anträge sowie auch alle weiteren Anträge von den Ehegatten einvernehmlich

gestellt wurden.

Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

davon ausging, dass die Eltern auch in der Zeit vor dem Entschluss zur

Wiederverheiratung bezüglich der Entscheidung über den Aufenthalt des Beschwerdeführers 1

als Einheit zu betrachten sind und sich die Kindsmutter die durch die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 ausgelöste Nachzugsfrist

anrechnen lassen muss.

2.4

Damit

kommt ein Nachzug ausserhalb der ordentlichen Fristen nur in Frage, wenn

wichtige familiäre Gründe vorliegen. Wichtige familiäre Gründe gemäss Art. 47

Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt

werden kann (VGr, 17. Oktober 2024, VB.2024.00277, E. 2.5), etwa weil

die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Heimatland aufgrund einer

Änderung der Umstände nicht mehr gegeben ist (BGer, 8. März 2023,

2C_380/2022, E. 4.2). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit

bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je

grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz

drohen (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.3.1

– 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 16. Juni 2018,

2C_340/2017, E. 2.3; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2).

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat

nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGE 146 I 185 E. 7.1.1;

BGer, 17. März 2022, 2C_380/2022, E. 4.1, auch zum Folgenden). Die

Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe ist in Konformität mit Art. 8

EMRK und Art. 13 BV auszulegen. Es ist zu beachten, dass die internen

Regeln zum Familiennachzug einen Kompromiss zwischen dem Schutz des

Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen.

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die

freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an

einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer

solchen Konstellation überwiegt regelmässig das legitime Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe

etwas anderes belegen. Diesbezüglich obliegt es den nachzugswilligen Personen,

die wichtigen familiären Gründe zu behaupten und auch zu belegen.

Wenn ein in der Schweiz wohnhafter Elternteil nebst den

Kindern zugleich auch den anderen, bisher mit der hauptsächlichen Betreuung der

Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil in die Schweiz nachziehen will,

ist der gleichzeitige Nachzug des Ehegatten im Zusammenhang mit dem Nachzug der

Kinder per se kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG. Ebenfalls stellt der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinen, keinen

wichtigen familiären Grund im Sinn der Rechtsprechung dar (BGer, 27. Oktober

2022, 2C_451/2022, E. 4.3; 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 4, 3. Februar

2020, 2C_1070/2018, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

2.5

2.5.1

Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei in

Indien auf sich allein gestellt. Er lebe zwar vorerst bei seiner Grossmutter,

diese sei jedoch weder altersbedingt noch gesundheitlich in der Lage, eine

altersgerechte Erziehung und Betreuung zu gewährleisten. Zudem habe er zwei

Onkel in Indien, welche aber nicht gewillt bzw. nicht in der Lage seien, die

Betreuung zu übernehmen.

Diese Schilderungen stimmen nicht überein mit früheren

Darstellungen, insbesondere wiederum gemäss der Stellungnahme zum Visumsgesuch

vom 7. November 2016 (vgl. E. 2.3.4). In diesem Schreiben war

von sozialer Einbettung in Grossfamilien und Unterstützung im Alltag durch

Dienstpersonal die Rede, was dem von den Beschwerdeführern erweckten Eindruck

widerspricht, für die Betreuung des Beschwerdeführers 1 komme lediglich

die erkrankte Grossmutter in Frage. Der nachträglich zu den Akten gereichte

Mailverkehr mit dem Onkel des Beschwerdeführers 1, in dem dieser eine

Hilfestellung bei der Betreuung vehement ablehnt, erscheint ebenfalls als wenig

glaubhaft, zumal davor nie geltend gemacht wurde, das Verhältnis mit dem Onkel

sei in einer Weise zerrüttet, wie es aus der Mailantwort hervorgeht, in welcher

der Onkel ausführt, der Beschwerdeführer 2 und die Kindsmutter seien "für

ihn gestorben" und er werde die Polizei informieren, sollte er weiterhin

belästigt werden. Sodann führt auch die Tatsache, dass die Angehörigen einer

indischen Familie miteinander in englischer Sprache kommunizieren, zum

Eindruck, dass der Mailverkehr wenig authentisch ist.

Zudem besteht – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – ein

Widerspruch zwischen der angeführten Demenz-Erkrankung der Mutter der Ehefrau

und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 in seinem Schreiben vom 5. Januar

2024.

zuhanden des Migrationsamts ausführte, seine Ehefrau habe nicht zu einem

früheren Zeitpunkt in die Schweiz reisen können, weil sie ihren kranken Vater

habe pflegen müssen. Es werde in Indien vor allem von Frauen erwartet, dass sie

sich um ihre kranken und alten Eltern kümmerten, und es sei mit einem Stigma

behaftet, wenn kranke und ältere Menschen von einer fremden Person versorgt

würden. Sofern die Mutter der Ehefrau an einer ihren Zustand stark

beeinträchtigenden Erkrankung leidet, ist es aufgrund der früheren Vorbringen

der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, dass sich die Kindsmutter nun – da

ihre nunmehr alleinstehende Mutter auf Pflege angewiesen ist – in der

Schweiz aufhält.

Insgesamt sind die Schilderungen, wonach der Beschwerdeführer 1

in Indien völlig auf sich allein gestellt sei, wenig überzeugend. Zudem ist

aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Eltern davon auszugehen, dass sie –

sollte eine innerfamiliäre Betreuung tatsächlich nicht möglich sein –

anderweitige Massnahmen treffen könnten.

2.5.2

Nachdem der Beschwerdeführer 2 und die Kindsmutter während 12 Jahren

getrennt lebten, wovon sie mindestens zwei Jahre wieder verheiratet waren und

spätestens ab dem Jahr 2019 wieder intensiveren Kontakt pflegten, ist es

möglich und auch zumutbar, dass sich die Kindsmutter – oder auch der Vater bzw.

beide abwechslungsweise – mindestens zeitweise im Heimatland weiter um den Beschwerdeführer 1

kümmern (vgl. VGr, 5. Februar 202, VB.2019.00831, E. 2.3.2). Das vom Beschwerdeführer 2

erzielte Einkommen lässt regelmässige Reisen der Familienmitglieder von und

nach Indien ohne Weiteres als tragbar erscheinen. Entgegen den Vorbringen der

Beschwerdeführer herrscht sodann in der Region Jammu in Indien keine Situation

allgemeiner Gewalt, welche regelmässige Ein- und Ausreisen erschweren oder

verunmöglichen würden.

Wenn die Beschwerdeführer weiter ausführen, dass es für

den Beschwerdeführer 1 wichtig sei, mit beiden Elternteilen

zusammenzuleben, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies allein nach der

Rechtsprechung im Rahmen eines Nachzugs ausserhalb der ordentlichen Frist

keinen wichtigen Grund darstellt.

2.5.3

Es trifft sodann nicht zu, wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass die

vorliegend zu beurteilende Situation mit derjenigen vergleichbar sei, die dem

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2022.00117 zugrunde lag. Die gemäss jenem

Sachverhalt nachzuziehenden Kinder eines Schweizer Vaters waren in der Schweiz

bereits weitgehend integriert und ihre schulische Zukunft sowie die Möglichkeit

des Aufrechterhaltens gegenseitiger Besuche erschien aufgrund der Situation in

ihrem Heimatland als erheblich erschwert (vgl. VGr, 2. März 2023,

VB.2022.00117, E. 4.4).

Solches ist vorliegend nicht dargetan. Der Beschwerdeführer 1

hatte bisher – mit Ausnahme der Tatsache, dass sein Vater hier lebte –

keinerlei Berührungspunkte mit der Schweiz. Er hat seine gesamte Sozialisierung

und schulische Ausbildung in Indien durchlaufen. Aufgrund seines Alters ist

davon auszugehen, dass er sich in der Schweiz Integrationsschwierigkeiten

gegenübersähe. Er müsste die deutsche Sprache von Grund auf lernen und sich in

einer von der indischen erheblich verschiedenen Kultur zurechtfinden.

2.6

Eine Kindesanhörung erweist sich bei dieser

Sachlage im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig (vgl. BGE 147 I 149

E. 3.2).

2.7

Insgesamt

liegt daher kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für

einen ausnahmsweisen nachträglichen Familiennachzug vor, weshalb die

Vorinstanzen dem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1

zu Recht nicht entsprochen haben. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde

dadurch nicht verletzt, überwiegt doch vorliegend das Art. 47 Abs. 4

AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung. Es bestehen

keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe, welche zu einem anderen Ergebnis

führen würden (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 – 21. September

2018, 2C_323/2018 E. 8.2.2 – 17. März 2017, 2C_348/2016,

E. 2.3).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 82 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).