VB.2025.00053
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00053
31. Januar 2025Deutsch9 min
(URT.2025.25985)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00053
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Direktion
der Justiz und des Innern,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Strafvollzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 bestätigte die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: die
Justizdirektion) A den Eingang seines "Rekurses vom 9. Januar 2025
gegen die Verfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich,
Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug, vom 7. Januar 2025
betreffend Gesuch um Sistierung des Vollzugsverfahrens, Vollzugsbefehl gemäss
Art. 439 Abs. 2 StPO, Fristansetzung für Gesuch um Strafverbüssung in
alternativen Vollzugsformen". Gleichzeitig wies die Justizdirektion A
darauf hin, dass sie ihm nicht von Amtes wegen einen Rechtsvertreter bestelle.
Falls er sich im Rekursverfahren vertreten lassen wolle, stehe es ihm frei,
selbst einen Rechtsvertreter zu mandatieren und eine entsprechende Vollmacht
einzureichen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 23. Januar 2025 (Poststempel desselben Datums) gelangte A in
der Folge an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
"Entscheids" vom 13. Januar 2025. Die Justizdirektion sei
anzuweisen, "sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit der Situation zu
befassen und anschliessend eine Anordnung im Sinn von § 10 Abs. 1 VRG
zu erlassen". Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; zur
Wahrung seiner Rechte sei "Rechtsanwalt B einzusetzen".
B. Wie
zuvor mit E-Mail vom 23. Januar 2025 angekündigt, liess A dem
Verwaltungsgericht am 24. Januar 2025 (Datum des Poststempels, Eingang am
27.
Januar 2025) eine – gemäss seinen Angaben in zwei Punkten –
korrigierte Beschwerdeschrift zukommen mit dem Gesuch, "mit der
korrigierten Version zu arbeiten".
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. und 24. Januar 2025 (Daten der
Poststempel) sind – bis auf die eigenhändigen Unterschriften des
Beschwerdeführers – identisch. Es ist damit nicht von Belang, mit welcher
Version das Verwaltungsgericht "arbeitet" (vgl. vorn II.B.). Dennoch
wird im Folgenden die zuerst eingegangene Beschwerdeschrift als massbeglich
betrachtet.
1.2
Der
Beschwerdeführer macht mit Beschwerde einerseits geltend, die
Beschwerdegegnerin hätte ihm im Rahmen eines formellen Zwischenentscheids im
Sinn von § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) "mitteilen" müssen, dass sie
ihm nicht von Amtes wegen einen Rechtsanwalt bestelle, und rügt insofern eine
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin.
Andererseits spricht der Beschwerdeführer selbst vom "Entscheid vom
13.
Januar 2025". Es wird noch zu prüfen sein, ob es sich beim
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2025 bloss um eine
informelle Information oder um eine formelle Anordnung im Rahmen des hängigen
Rekursverfahrens betreffend Strafvollzug handelt (hinten E. 2). So oder so
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig, da der
Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde jenem
folgt, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte
Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 22. August 2024,
VB.2023.00077, E. 2.2; § 41 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19a VRG). Zum Entscheid berufen
ist der Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.3
Da sich
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf den Beizug
von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden
(§ 57 und § 58 VRG).
2.
2.1
Beim
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2025 handelt es sich um
eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Die Beschwerdegegnerin wies damit (sinngemäss) das vom Beschwerdeführer
mit Rekurs gestellte Gesuch um Bestellung eines Rechtsvertreters von Amtes
wegen ab; es stehe ihm frei, selbst einen Rechtsvertreter zu mandatieren und
eine entsprechende Vollmacht einzureichen (zu den einzelnen Elementen des
Verfügungsbegriffs siehe Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 19 ff.; vgl. auch Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 3). Dass das Schreiben nicht als Verfügung bezeichnet ist und
– anders als dies § 10 Abs. 1 VRG vorsieht – keine
Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert an dessen Verfügungscharakter nichts. So
ist auch eine formell mangelhafte Verfügung – unter Vorbehalt der Nichtigkeit –
eine Verfügung (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24).
Ebenso wenig ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdegegnerin von einem blossen
"Hinweis" an den Beschwerdeführer spricht, ging es ihr doch nicht um
eine lediglich unverbindliche Mitteilung (vgl. Bosshart/Bertschi, Kommentar
VRG, § 19 N. 7, 4. Spiegelstrich). Vielmehr schrieb die
Beschwerdegegnerin ausdrücklich, dass sie dem Beschwerdeführer nicht von
Amtes wegen einen Rechtsvertreter bestelle. Für den Verfügungscharakter des
fraglichen Schreibens spricht schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin neben
der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers zugleich Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich als Rekursgegner Frist ansetzte, um eine
Stellungnahme und die Akten einzureichen. Ist das Schreiben vom 13. Januar
2025.
eine Verfügung, kann der Beschwerdegegnerin aber keine Rechtsverzögerung
oder gar Rechtsverweigerung und auch kein "Verstoss" gegen § 10 Abs. 1 VRG vorgeworfen werden. Im Übrigen erwuchs dem Beschwerdeführer aus
der formellen Mangelhaftigkeit der Verfügung kein Nachteil, gelangte er doch –
von selbst und bereits innert zehn Tagen – mit einer rechtsgenügenden
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die nicht nur Ausführungen zur
Rechtsnatur des Schreibens vom 13. Januar 2025, sondern auch in der Sache
enthält, mithin zum Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihm keinen Rechtsvertreter
von Amtes wegen zu bestellen.
2.2
Wie der
Beschwerdeführer korrekt geltend macht, ist die Verfügung vom 13. Januar
2025.
ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid (vgl. Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 31). Dessen Anfechtbarkeit richtet sich
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Gemäss Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage
betreffende, selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde
zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
Die vorliegende Abweisung des Gesuchs, eine Rechtsvertretung von Amtes wegen zu
bestellen, ist – ähnlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
– ein Zwischenentscheid, der einen solchen Nachteil zur Folge haben kann. So
ist nicht auszuschliessen, dass im weiteren Verlauf des Rekursverfahrens
zusätzliche Schritte des Beschwerdeführers – namentlich das Verfassen von
Rechtsschriften – erforderlich sind (vgl. Bertschi, § 19a N. 48,
2.
Spiegelstrich, mit Hinweisen). Die Verfügung vom 13. Januar 2025
ist folglich anfechtbar.
3.
Aufgrund der – zahlreiche Hinweise auf Rechtsgrundlagen
und Rechtsprechung enthaltenden, ohne Weiteres rechtsgenügenden –
Beschwerdeschrift bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in
der Lage ist, selbständig eine Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu
mandatieren, und ihm die Beschwerdegegnerin eine solche nicht von Amtes wegen
bestellen muss (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 114). Der
Entscheid der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen
besteht weder im Rekursverfahren noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein
Vertretungs- oder Anwaltszwang (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a
N. 10) und existiert das Institut der notwendigen Verteidigung bzw.
Pflichtverteidigung im Verwaltungsverfahren – anders als im Strafverfahren –
nicht. Das vom Beschwerdeführer zitierte, anscheinend ihn betreffende Urteil
1B_413/2020 des Bundesgerichts vom 21. Januar 2021, womit dieses darüber
befand, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Strafverfahrens zu Recht ein
notwendiger Verteidiger zugeordnet und dieser entgegen dem Ersuchen des
Beschwerdeführers nicht aus dem Mandat entlassen worden war, ist für den
vorliegenden Fall deshalb nicht massgeblich. Unbehelflich ist schliesslich
auch, wenn sich der Beschwerdeführer auf Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beruft. Die
Beschwerdegegnerin lehnte es mit Verfügung vom 13. Januar 2025
ausschliesslich ab, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine
Rechtsvertretung zu bestellen. Über die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und/oder Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren im Sinn
Art. 29 Abs. 3 BV bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRG entschied sie
dagegen nicht.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer
nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist mit Verweis auf obige Erwägungen aufgrund der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Mangels
Vertretung kam die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von
vornherein nicht in Betracht, wobei auch seitens des Verwaltungsgerichts kein
Anlass bestand, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu
bestellen (vgl. vorn E. 3).
4.3
Soweit der
Beschwerdeführer mit heutiger E-Mail fortan die Einsetzung von Rechtsanwalt B
als dessen Rechtsvertreter verlangt bzw. diesen als Zustellempfänger
bezeichnet, kann diesem Anliegen schon deshalb nicht entsprochen werden, weil
entsprechende Ersuchen – angesichts der Schriftlichkeit des
Verwaltungsverfahrens – dem Verwaltungsgericht mit Unterschrift versehen
brieflich zu unterbreiten (gewesen) wären. Ebenso wenig ist eine Zustellung des
vorliegenden Entscheids per (nicht eingeschriebene) A-Post möglich (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 [ZPO, SR 272]).
5.
Da die angefochtene Verfügung einen Zwischenentscheid
darstellt (vorn E. 2.2), ist das vorliegende Urteil dazu seinerseits ein
solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD).