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Entscheid

VB.2025.00053

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00053

31. Januar 2025Deutsch9 min

(URT.2025.25985)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00053

Urteil

des Einzelrichters

vom 31. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Direktion

der Justiz und des Innern,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Strafvollzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 bestätigte die

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: die

Justizdirektion) A den Eingang seines "Rekurses vom 9. Januar 2025

gegen die Verfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich,

Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug, vom 7. Januar 2025

betreffend Gesuch um Sistierung des Vollzugsverfahrens, Vollzugsbefehl gemäss

Art. 439 Abs. 2 StPO, Fristansetzung für Gesuch um Strafverbüssung in

alternativen Vollzugsformen". Gleichzeitig wies die Justizdirektion A

darauf hin, dass sie ihm nicht von Amtes wegen einen Rechtsvertreter bestelle.

Falls er sich im Rekursverfahren vertreten lassen wolle, stehe es ihm frei,

selbst einen Rechtsvertreter zu mandatieren und eine entsprechende Vollmacht

einzureichen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 23. Januar 2025 (Poststempel desselben Datums) gelangte A in

der Folge an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

"Entscheids" vom 13. Januar 2025. Die Justizdirektion sei

anzuweisen, "sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit der Situation zu

befassen und anschliessend eine Anordnung im Sinn von § 10 Abs. 1 VRG

zu erlassen". Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; zur

Wahrung seiner Rechte sei "Rechtsanwalt B einzusetzen".

B. Wie

zuvor mit E-Mail vom 23. Januar 2025 angekündigt, liess A dem

Verwaltungsgericht am 24. Januar 2025 (Datum des Poststempels, Eingang am

27.

Januar 2025) eine – gemäss seinen Angaben in zwei Punkten –

korrigierte Beschwerdeschrift zukommen mit dem Gesuch, "mit der

korrigierten Version zu arbeiten".

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. und 24. Januar 2025 (Daten der

Poststempel) sind – bis auf die eigenhändigen Unterschriften des

Beschwerdeführers – identisch. Es ist damit nicht von Belang, mit welcher

Version das Verwaltungsgericht "arbeitet" (vgl. vorn II.B.). Dennoch

wird im Folgenden die zuerst eingegangene Beschwerdeschrift als massbeglich

betrachtet.

1.2

Der

Beschwerdeführer macht mit Beschwerde einerseits geltend, die

Beschwerdegegnerin hätte ihm im Rahmen eines formellen Zwischenentscheids im

Sinn von § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) "mitteilen" müssen, dass sie

ihm nicht von Amtes wegen einen Rechtsanwalt bestelle, und rügt insofern eine

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin.

Andererseits spricht der Beschwerdeführer selbst vom "Entscheid vom

13.

Januar 2025". Es wird noch zu prüfen sein, ob es sich beim

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2025 bloss um eine

informelle Information oder um eine formelle Anordnung im Rahmen des hängigen

Rekursverfahrens betreffend Strafvollzug handelt (hinten E. 2). So oder so

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig, da der

Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde jenem

folgt, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte

Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 22. August 2024,

VB.2023.00077, E. 2.2; § 41 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19a VRG). Zum Entscheid berufen

ist der Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.3

Da sich

die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf den Beizug

von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden

(§ 57 und § 58 VRG).

2.

2.1

Beim

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2025 handelt es sich um

eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Die Beschwerdegegnerin wies damit (sinngemäss) das vom Beschwerdeführer

mit Rekurs gestellte Gesuch um Bestellung eines Rechtsvertreters von Amtes

wegen ab; es stehe ihm frei, selbst einen Rechtsvertreter zu mandatieren und

eine entsprechende Vollmacht einzureichen (zu den einzelnen Elementen des

Verfügungsbegriffs siehe Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 19 ff.; vgl. auch Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19 N. 3). Dass das Schreiben nicht als Verfügung bezeichnet ist und

– anders als dies § 10 Abs. 1 VRG vorsieht – keine

Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert an dessen Verfügungscharakter nichts. So

ist auch eine formell mangelhafte Verfügung – unter Vorbehalt der Nichtigkeit –

eine Verfügung (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24).

Ebenso wenig ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdegegnerin von einem blossen

"Hinweis" an den Beschwerdeführer spricht, ging es ihr doch nicht um

eine lediglich unverbindliche Mitteilung (vgl. Bosshart/Bertschi, Kommentar

VRG, § 19 N. 7, 4. Spiegelstrich). Vielmehr schrieb die

Beschwerdegegnerin ausdrücklich, dass sie dem Beschwerdeführer nicht von

Amtes wegen einen Rechtsvertreter bestelle. Für den Verfügungscharakter des

fraglichen Schreibens spricht schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin neben

der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers zugleich Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich als Rekursgegner Frist ansetzte, um eine

Stellungnahme und die Akten einzureichen. Ist das Schreiben vom 13. Januar

2025.

eine Verfügung, kann der Beschwerdegegnerin aber keine Rechtsverzögerung

oder gar Rechtsverweigerung und auch kein "Verstoss" gegen § 10 Abs. 1 VRG vorgeworfen werden. Im Übrigen erwuchs dem Beschwerdeführer aus

der formellen Mangelhaftigkeit der Verfügung kein Nachteil, gelangte er doch –

von selbst und bereits innert zehn Tagen – mit einer rechtsgenügenden

Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die nicht nur Ausführungen zur

Rechtsnatur des Schreibens vom 13. Januar 2025, sondern auch in der Sache

enthält, mithin zum Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihm keinen Rechtsvertreter

von Amtes wegen zu bestellen.

2.2

Wie der

Beschwerdeführer korrekt geltend macht, ist die Verfügung vom 13. Januar

2025.

ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid (vgl. Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19a N. 31). Dessen Anfechtbarkeit richtet sich

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Gemäss Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage

betreffende, selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde

zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

Die vorliegende Abweisung des Gesuchs, eine Rechtsvertretung von Amtes wegen zu

bestellen, ist – ähnlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

– ein Zwischenentscheid, der einen solchen Nachteil zur Folge haben kann. So

ist nicht auszuschliessen, dass im weiteren Verlauf des Rekursverfahrens

zusätzliche Schritte des Beschwerdeführers – namentlich das Verfassen von

Rechtsschriften – erforderlich sind (vgl. Bertschi, § 19a N. 48,

2.

Spiegelstrich, mit Hinweisen). Die Verfügung vom 13. Januar 2025

ist folglich anfechtbar.

3.

Aufgrund der – zahlreiche Hinweise auf Rechtsgrundlagen

und Rechtsprechung enthaltenden, ohne Weiteres rechtsgenügenden –

Beschwerdeschrift bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in

der Lage ist, selbständig eine Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu

mandatieren, und ihm die Beschwerdegegnerin eine solche nicht von Amtes wegen

bestellen muss (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 114). Der

Entscheid der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen

besteht weder im Rekursverfahren noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein

Vertretungs- oder Anwaltszwang (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a

N. 10) und existiert das Institut der notwendigen Verteidigung bzw.

Pflichtverteidigung im Verwaltungsverfahren – anders als im Strafverfahren –

nicht. Das vom Beschwerdeführer zitierte, anscheinend ihn betreffende Urteil

1B_413/2020 des Bundesgerichts vom 21. Januar 2021, womit dieses darüber

befand, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Strafverfahrens zu Recht ein

notwendiger Verteidiger zugeordnet und dieser entgegen dem Ersuchen des

Beschwerdeführers nicht aus dem Mandat entlassen worden war, ist für den

vorliegenden Fall deshalb nicht massgeblich. Unbehelflich ist schliesslich

auch, wenn sich der Beschwerdeführer auf Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beruft. Die

Beschwerdegegnerin lehnte es mit Verfügung vom 13. Januar 2025

ausschliesslich ab, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine

Rechtsvertretung zu bestellen. Über die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und/oder Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren im Sinn

Art. 29 Abs. 3 BV bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRG entschied sie

dagegen nicht.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer

nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist mit Verweis auf obige Erwägungen aufgrund der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Mangels

Vertretung kam die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von

vornherein nicht in Betracht, wobei auch seitens des Verwaltungsgerichts kein

Anlass bestand, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu

bestellen (vgl. vorn E. 3).

4.3

Soweit der

Beschwerdeführer mit heutiger E-Mail fortan die Einsetzung von Rechtsanwalt B

als dessen Rechtsvertreter verlangt bzw. diesen als Zustellempfänger

bezeichnet, kann diesem Anliegen schon deshalb nicht entsprochen werden, weil

entsprechende Ersuchen – angesichts der Schriftlichkeit des

Verwaltungsverfahrens – dem Verwaltungsgericht mit Unterschrift versehen

brieflich zu unterbreiten (gewesen) wären. Ebenso wenig ist eine Zustellung des

vorliegenden Entscheids per (nicht eingeschriebene) A-Post möglich (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 [ZPO, SR 272]).

5.

Da die angefochtene Verfügung einen Zwischenentscheid

darstellt (vorn E. 2.2), ist das vorliegende Urteil dazu seinerseits ein

solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(EJPD).