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Entscheid

VB.2025.00056

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00056

4. Februar 2025Deutsch12 min

(URT.2025.25990)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00056

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. Februar

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

In Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die

Kantonspolizei Zürich A mit Verfügung vom 27. September 2024, während

14 Tagen in irgendeiner Form mit B Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 3. Oktober 2024 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur

(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate.

Die Zwangsmassnahmenrichterin entsprach diesem Gesuch mit Urteil vom

8.

Oktober 2024 (Geschäftsnummer GS240140-K) und verlängerte das Kontaktverbot

vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 11. Januar

2025.

Gerichtskosten erhob die Zwangsmassnahmenrichterin keine,

Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

B. Gegen

das Urteil vom 8. Oktober 2024 erhob A mit Eingabe vom 14. Oktober

2024.

Einsprache. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (Geschäftsnummer

GS240144-K) trat die Zwangsmassnahmenrichterin auf die Einsprache nicht ein.

Diese verfüge über keine rechtsgenügende Begründung und erscheine

rechtsmissbräuchlich.

III.

A. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 25. Oktober 2024 an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung

GS240144-K vom 17. Oktober 2024. Mit Urteil VB.2024.00651 vom

20.

November 2024 (zur Publikation vorgesehen) hiess das

Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung

auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht Winterthur

zurück. Das Verwaltungsgericht begründete seinen Entscheid damit, dass die Zwangsmassnahmenrichterin

zu Unrecht unmittelbar auf die Einsprache vom 14. Oktober 2024 nicht

eingetreten sei. Vielmehr hätte sie A eine kurze Nachfrist zur Verbesserung

derselben ansetzen müssen.

B. In

der Folge räumte die Zwangsmassnahmenrichterin A eine Frist zur Verbesserung

der Einsprache ein und lud ihn zur Anhörung vor. Zu dieser erschien A indes

nicht. Mit Urteil GS240158-K vom 3. Dezember 2024 verlängerte die

Zwangsmassnahmenrichterin das Kontaktverbot (erneut) bis 11. Januar 2025.

Die Gerichtskosten auferlegte sie A, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

IV.

Am Morgen des

27.

Januar 2025 liess A dem Verwaltungsgericht per E-Mail seine Beschwerde

desselben Datums gegen das Urteil GS240158-K der Zwangsmassnahmenrichterin vom

3.

Dezember 2024 sowie gegen die Verfügung Nr. 89756138 der

Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025 zukommen. Das Verwaltungsgericht

holte in der Folge das angefochtene Urteil beim Zwangsmassnahmengericht ein und

setzte A mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2025 eine einmalige, nicht

erstreckbare Nachfrist von drei Tagen an, um die Beschwerde vom 27. Januar

2025.

über eine anerkannte Zustellplattform erneut zuzustellen. Im Säumnisfall

würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Am 31. Januar 2025 (Datum des

Poststempels, Eingang am 3. Februar 2025) liess A dem Verwaltungsgericht

die – nun mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehene, im Übrigen aber mit

dem per E-Mail eingereichten Exemplar identische – Beschwerde vom

27.

Januar 2025 auf dem Postweg zukommen, nachdem er diese (samt Beilage)

zuvor nicht erfolgreich per IncaMail hatte zustellen können (vgl. die E-Mails

von A im Anhang von …).

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter,

zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG). Dessen Zuständigkeit ergibt

sich sodann auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich die

Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als

offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2

Aufgrund

der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde konnte auf den Beizug

weiterer Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet

werden (§ 57 und § 58 VRG).

2.

2.1

Soweit der

Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung Nr. 89756138 der

Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025 beantragt, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss § 5 GSG kann die gefährdende Person

innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme ein Gesuch um

gerichtliche Beurteilung stellen. Für dessen Beurteilung zuständig ist nach § 8 Abs. 2 GSG die Haftrichterin oder der Haftrichter am Ort der Begehung der

häuslichen Gewalt oder des Stalkings – mithin nicht das Verwaltungsgericht.

Unter dem Titel "Anträge" in der Beschwerde vom 27. Januar 2025

verlangt der Beschwerdeführer zwar nur die Aufhebung der Verfügung

Nr. 89756138 der Kantonspolizei vom 24. Januar 2025. Die Beschwerde

richtet sich jedoch ausdrücklich auch gegen das Urteil vom 3. Dezember

2024, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ebenso dessen

Aufhebung beantragen wollte (dazu hinten E. 3 und E. 4).

2.2

Obwohl die

Verfügung Nr. 89756138 der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025

nicht vorliegt, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass damit abermals

Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet wurden. In Anwendung

von § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG ist die – eigenhändig unterschriebene

– Beschwerde vom 27. Januar 2025 zuständigkeitshalber an das

Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) zur Bearbeitung als Gesuch

um gerichtliche Beurteilung zu überweisen. Das Zwangsmass­nahmengericht wird

dabei die Rechtzeitigkeit des Gesuchs (auch) unter dem Gesichtspunkt zu prüfen

haben, dass der Beschwerdeführer zunächst mit elektronischer Eingabe vom

27.

Januar 2025 an das Verwaltungsgericht gelangte (vgl. § 5

Abs. 2 Satz 2 VRG).

3.

Die Beschwerdefrist beträgt

gemäss § 11a Abs. 1 GSG fünf Tage. Angesichts dessen, dass das

angefochtene Urteil der Zwangsmassnahmenrichterin vom 3. Dezember 2024

datiert und am 5. Dezember 2024 versandt wurde, bestehen erhebliche

Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 27. Januar 2025. Gemäss

Information des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. das E-Mail samt Beilage im

Anhang von …) ersuchte dieses jedoch (zusätzlich) die Kantonspolizei mit

Schreiben vom 7. Januar 2025, dem Beschwerdeführer das fragliche Urteil

gegen Empfangsbestätigung zukommen zu lassen, wobei ihm eine solche bis

27.

Januar 2025 noch nicht retourniert worden sei. Ob die Beschwerde in

Bezug auf das Urteil vom 3. Dezember 2024 rechtzeitig erhoben wurde, kann

letztlich offengelassen werden, da darauf bereits aus anderen Gründen nicht

einzutreten ist (sogleich E. 4).

4.

4.1

Dem

Verwaltungsgericht kann eine Eingabe sowohl in Papierform als auch elektronisch

eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; Griffel,

§ 53 N. 4). Das Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe

jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung

über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen

sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010

Dispositiv

(VeÜ-ZSSV, SR 272.1) erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format

einzureichen und muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen

Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht über eine

anerkannte Zustellplattform übermittelt werden. Vor diesem Hintergrund forderte

das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom

28. Januar 2025 in Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG auf, ihm die

zwar im PDF-Format eingereichte und über eine qualifizierte elektronische

Signatur verfügende, jedoch per gewöhnlichem E-Mail zugesandte Beschwerde vom

27. Januar 2025 im PDF-Format und mit qualifizierter elektronischer

Signatur über eine anerkannte Zustellplattform erneut zukommen zu

lassen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dieser

Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach, weshalb auf die

Beschwerde androhungsgemäss (schon aus diesem Grund) nicht einzutreten ist

(vgl. vorn IV.).

4.2

4.2.1

Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag

und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein,

inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern

nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und

unbedingt sein. In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde

mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.

Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und

Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen,

weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird. Sowohl Antrag als auch

Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Griffel, § 54

N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff. und

N. 17 ff.).

4.2.2

Die Haftrichterin erwog im Urteil vom 3. Dezember 2024, den Akten sei

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin seit nun rund

fünf Jahren immer wieder gegen ihren Willen schriftlich kontaktiert habe.

Deswegen seien bereits mehrfach Gewaltschutzmassnahmen angeordnet und

verlängert und der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt worden

(E. 3). Aus der Vorgeschichte der Parteien sei somit klar ersichtlich,

dass die Beschwerdegegnerin bereits in der Vergangenheit keinen Kontakt zum

Beschwerdeführer gewünscht habe und einen solchen auch aktuell nicht wünsche.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache geltend mache, es habe zum

Zeitpunkt seiner erneuten Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin kein

Kontaktverbot im Sinn einer GSG-Massnahme und/oder einer strafprozessualen

Ersatzmassnahme bestanden, so treffe dies zwar zu. Dass im Strafverfahren kein

Kontaktverbot angeordnet worden sei und die Beschwerdegegnerin das Verfahren um

Anordnung eines zivilrechtlichen Kontaktverbots zurückgezogen habe, ändere

jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin unmissverständlich zum

Ausdruck gebracht habe und nach wie vor bringe, keinen Kontakt zum

Beschwerdeführer zu wünschen. Auch aus dem Umstand, dass zwischen dem letzten

und dem aktuellen Kontaktversuch einige Zeit verstrichen sei, könne der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darüber hinaus bringe

dieser im vorliegenden Verfahren ein geradezu klassisches Stalking-Verhalten

zum Ausdruck. So habe er seine Einsprache vom 14. Oktober 2024 direkt an

die Beschwerdegegnerin gerichtet und während eines Telefongesprächs mit dem

Gericht nach der Adresse der Beschwerdegegnerin gefragt. Aufgrund dieser

Begebenheiten und der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem

Verlängerungsgesuch sei glaubhaft, dass ein Fall von Stalking vorliege, sich

die Beschwerdegegnerin vor weiteren Belästigungen fürchte und damit die

Gefährdung fortbestehe (E. 4). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer

durch das Kontaktverbot nicht beschwert sei. Es bestehe grundsätzlich kein

allgemeiner Anspruch auf Kontakt mit einer anderen Person. Für die

Beschwerdegegnerin müsse dies umso mehr gelten; sie wünsche augenscheinlich

keinen Kontakt zum Beschwerdeführer, sondern fürchte sich vielmehr vor weiteren

Belästigungen seinerseits (E. 6). Nach dem Gesagten seien die

Schutzmassnahmen in Bestätigung des provisorischen Entscheids vom

8. Oktober 2024 um drei Monate, mithin bis und mit dem 11. Januar

2025, definitiv zu verlängern (E. 6).

4.2.3

Die Beschwerdeschrift verfügt über einen sinngemäss auf vollumfängliche

Aufhebung des Urteils vom 3. Dezember 2024 lautenden und damit

rechtsgenügenden Antrag (vgl. vorn E. 2.1). Eine inhaltliche

Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in der auch Laien

zuzumutenden Tiefe fehlt demgegenüber gänzlich. Mithin geht der

Beschwerdeführer in keiner Weise auf die Erwägungen der

Zwangsmassnahmenrichterin ein und legt damit nicht hinreichend dar, inwiefern

das angefochtene Urteil an einem Rechtsmangel leiden könnte. Hinsichtlich der Begründung erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG somit nicht.

4.2.4

Gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG setzt das Verwaltungsgericht einer

beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der

Beschwerdeschrift an, wenn diese an einem formellen Mangel leidet, der dadurch

"geheilt" werden kann. Das Ansetzen einer

Nachfrist dient in erster Linie dazu, versehentlich

unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und

prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften

Prozessführung bewahren. So ist eine (rechtsunkundige)

beschwerdeführende Partei gemäss der Rechtsprechung dann

nicht zwingend zur Verbesserung ihrer Eingabe aufzufordern, wenn sie trotz

Kenntnis der formellen Anforderungen aufgrund

von Eingaben in früheren Verfahren abermals eine mit gleichartigen

Mängeln behaftete Beschwerdeschrift einreicht. Auf

solche Eingaben ist vielmehr ohne Weiterungen nicht einzutreten (VGr,

13. Dezember 2019, VB.2019.00822, E. 2.4; 4. April 2019, VB.2019.00122, E. 3.4; Griffel, § 23

N. 32; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17).

Der Beschwerdeführer reichte

bereits im nur wenige Monate zurückliegenden Verfahren VB.2024.00651 (vorn

III.A.) eine ungenügend begründete Beschwerdeschrift ein, woraufhin ihm das

Verwaltungsgericht mittels Präsidialverfügung vom 1. November 2024 die

formellen Anforderungen, namentlich in Bezug auf Antrag und Begründung (vorn

E. 4.2.1) erläuterte und ihm eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzte.

Anschliessend kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Die Rechtslage

hinsichtlich der formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist bzw. war

dem Beschwerdeführer somit hinlänglich bekannt. Unter diesen Umständen war bzw.

ist ihm vorliegend keine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten

Beschwerde anzusetzen und ist darauf – ohne Weiterungen – (auch aus diesem

Grund) nicht einzutreten.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels

Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die

Beschwerde vom 27. Januar 2025 wird – soweit die Verfügung Nr. 89756138

der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025 betreffend –

zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht)

zur Bearbeitung als Gesuch um gerichtliche Beurteilung überwiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;

b) die Mitbeteiligte, unter Beilage von …;

c) das Bezirksgericht Winterthur, unter Beilage von … (im Original).