VB.2025.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00056
4. Februar 2025Deutsch12 min
(URT.2025.25990)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00056
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. Februar
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
In Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die
Kantonspolizei Zürich A mit Verfügung vom 27. September 2024, während
14 Tagen in irgendeiner Form mit B Kontakt aufzunehmen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 3. Oktober 2024 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur
(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate.
Die Zwangsmassnahmenrichterin entsprach diesem Gesuch mit Urteil vom
8.
Oktober 2024 (Geschäftsnummer GS240140-K) und verlängerte das Kontaktverbot
vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 11. Januar
2025.
Gerichtskosten erhob die Zwangsmassnahmenrichterin keine,
Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.
B. Gegen
das Urteil vom 8. Oktober 2024 erhob A mit Eingabe vom 14. Oktober
2024.
Einsprache. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (Geschäftsnummer
GS240144-K) trat die Zwangsmassnahmenrichterin auf die Einsprache nicht ein.
Diese verfüge über keine rechtsgenügende Begründung und erscheine
rechtsmissbräuchlich.
III.
A. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 25. Oktober 2024 an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
GS240144-K vom 17. Oktober 2024. Mit Urteil VB.2024.00651 vom
20.
November 2024 (zur Publikation vorgesehen) hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung
auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht Winterthur
zurück. Das Verwaltungsgericht begründete seinen Entscheid damit, dass die Zwangsmassnahmenrichterin
zu Unrecht unmittelbar auf die Einsprache vom 14. Oktober 2024 nicht
eingetreten sei. Vielmehr hätte sie A eine kurze Nachfrist zur Verbesserung
derselben ansetzen müssen.
B. In
der Folge räumte die Zwangsmassnahmenrichterin A eine Frist zur Verbesserung
der Einsprache ein und lud ihn zur Anhörung vor. Zu dieser erschien A indes
nicht. Mit Urteil GS240158-K vom 3. Dezember 2024 verlängerte die
Zwangsmassnahmenrichterin das Kontaktverbot (erneut) bis 11. Januar 2025.
Die Gerichtskosten auferlegte sie A, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.
IV.
Am Morgen des
27.
Januar 2025 liess A dem Verwaltungsgericht per E-Mail seine Beschwerde
desselben Datums gegen das Urteil GS240158-K der Zwangsmassnahmenrichterin vom
3.
Dezember 2024 sowie gegen die Verfügung Nr. 89756138 der
Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025 zukommen. Das Verwaltungsgericht
holte in der Folge das angefochtene Urteil beim Zwangsmassnahmengericht ein und
setzte A mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2025 eine einmalige, nicht
erstreckbare Nachfrist von drei Tagen an, um die Beschwerde vom 27. Januar
2025.
über eine anerkannte Zustellplattform erneut zuzustellen. Im Säumnisfall
würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Am 31. Januar 2025 (Datum des
Poststempels, Eingang am 3. Februar 2025) liess A dem Verwaltungsgericht
die – nun mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehene, im Übrigen aber mit
dem per E-Mail eingereichten Exemplar identische – Beschwerde vom
27.
Januar 2025 auf dem Postweg zukommen, nachdem er diese (samt Beilage)
zuvor nicht erfolgreich per IncaMail hatte zustellen können (vgl. die E-Mails
von A im Anhang von …).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter,
zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG). Dessen Zuständigkeit ergibt
sich sodann auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich die
Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als
offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
1.2
Aufgrund
der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde konnte auf den Beizug
weiterer Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
werden (§ 57 und § 58 VRG).
2.
2.1
Soweit der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung Nr. 89756138 der
Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025 beantragt, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss § 5 GSG kann die gefährdende Person
innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme ein Gesuch um
gerichtliche Beurteilung stellen. Für dessen Beurteilung zuständig ist nach § 8 Abs. 2 GSG die Haftrichterin oder der Haftrichter am Ort der Begehung der
häuslichen Gewalt oder des Stalkings – mithin nicht das Verwaltungsgericht.
Unter dem Titel "Anträge" in der Beschwerde vom 27. Januar 2025
verlangt der Beschwerdeführer zwar nur die Aufhebung der Verfügung
Nr. 89756138 der Kantonspolizei vom 24. Januar 2025. Die Beschwerde
richtet sich jedoch ausdrücklich auch gegen das Urteil vom 3. Dezember
2024, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ebenso dessen
Aufhebung beantragen wollte (dazu hinten E. 3 und E. 4).
2.2
Obwohl die
Verfügung Nr. 89756138 der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025
nicht vorliegt, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass damit abermals
Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet wurden. In Anwendung
von § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG ist die – eigenhändig unterschriebene
– Beschwerde vom 27. Januar 2025 zuständigkeitshalber an das
Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) zur Bearbeitung als Gesuch
um gerichtliche Beurteilung zu überweisen. Das Zwangsmassnahmengericht wird
dabei die Rechtzeitigkeit des Gesuchs (auch) unter dem Gesichtspunkt zu prüfen
haben, dass der Beschwerdeführer zunächst mit elektronischer Eingabe vom
27.
Januar 2025 an das Verwaltungsgericht gelangte (vgl. § 5
Abs. 2 Satz 2 VRG).
3.
Die Beschwerdefrist beträgt
gemäss § 11a Abs. 1 GSG fünf Tage. Angesichts dessen, dass das
angefochtene Urteil der Zwangsmassnahmenrichterin vom 3. Dezember 2024
datiert und am 5. Dezember 2024 versandt wurde, bestehen erhebliche
Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 27. Januar 2025. Gemäss
Information des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. das E-Mail samt Beilage im
Anhang von …) ersuchte dieses jedoch (zusätzlich) die Kantonspolizei mit
Schreiben vom 7. Januar 2025, dem Beschwerdeführer das fragliche Urteil
gegen Empfangsbestätigung zukommen zu lassen, wobei ihm eine solche bis
27.
Januar 2025 noch nicht retourniert worden sei. Ob die Beschwerde in
Bezug auf das Urteil vom 3. Dezember 2024 rechtzeitig erhoben wurde, kann
letztlich offengelassen werden, da darauf bereits aus anderen Gründen nicht
einzutreten ist (sogleich E. 4).
4.
4.1
Dem
Verwaltungsgericht kann eine Eingabe sowohl in Papierform als auch elektronisch
eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; Griffel,
§ 53 N. 4). Das Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe
jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung
über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen
sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010
Dispositiv
(VeÜ-ZSSV, SR 272.1) erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format
einzureichen und muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht über eine
anerkannte Zustellplattform übermittelt werden. Vor diesem Hintergrund forderte
das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom
28. Januar 2025 in Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG auf, ihm die
zwar im PDF-Format eingereichte und über eine qualifizierte elektronische
Signatur verfügende, jedoch per gewöhnlichem E-Mail zugesandte Beschwerde vom
27. Januar 2025 im PDF-Format und mit qualifizierter elektronischer
Signatur über eine anerkannte Zustellplattform erneut zukommen zu
lassen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach, weshalb auf die
Beschwerde androhungsgemäss (schon aus diesem Grund) nicht einzutreten ist
(vgl. vorn IV.).
4.2
4.2.1
Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag
und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein,
inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern
nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und
unbedingt sein. In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde
mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.
Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und
Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen,
weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird. Sowohl Antrag als auch
Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Griffel, § 54
N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff. und
N. 17 ff.).
4.2.2
Die Haftrichterin erwog im Urteil vom 3. Dezember 2024, den Akten sei
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin seit nun rund
fünf Jahren immer wieder gegen ihren Willen schriftlich kontaktiert habe.
Deswegen seien bereits mehrfach Gewaltschutzmassnahmen angeordnet und
verlängert und der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt worden
(E. 3). Aus der Vorgeschichte der Parteien sei somit klar ersichtlich,
dass die Beschwerdegegnerin bereits in der Vergangenheit keinen Kontakt zum
Beschwerdeführer gewünscht habe und einen solchen auch aktuell nicht wünsche.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache geltend mache, es habe zum
Zeitpunkt seiner erneuten Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin kein
Kontaktverbot im Sinn einer GSG-Massnahme und/oder einer strafprozessualen
Ersatzmassnahme bestanden, so treffe dies zwar zu. Dass im Strafverfahren kein
Kontaktverbot angeordnet worden sei und die Beschwerdegegnerin das Verfahren um
Anordnung eines zivilrechtlichen Kontaktverbots zurückgezogen habe, ändere
jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht habe und nach wie vor bringe, keinen Kontakt zum
Beschwerdeführer zu wünschen. Auch aus dem Umstand, dass zwischen dem letzten
und dem aktuellen Kontaktversuch einige Zeit verstrichen sei, könne der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darüber hinaus bringe
dieser im vorliegenden Verfahren ein geradezu klassisches Stalking-Verhalten
zum Ausdruck. So habe er seine Einsprache vom 14. Oktober 2024 direkt an
die Beschwerdegegnerin gerichtet und während eines Telefongesprächs mit dem
Gericht nach der Adresse der Beschwerdegegnerin gefragt. Aufgrund dieser
Begebenheiten und der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem
Verlängerungsgesuch sei glaubhaft, dass ein Fall von Stalking vorliege, sich
die Beschwerdegegnerin vor weiteren Belästigungen fürchte und damit die
Gefährdung fortbestehe (E. 4). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer
durch das Kontaktverbot nicht beschwert sei. Es bestehe grundsätzlich kein
allgemeiner Anspruch auf Kontakt mit einer anderen Person. Für die
Beschwerdegegnerin müsse dies umso mehr gelten; sie wünsche augenscheinlich
keinen Kontakt zum Beschwerdeführer, sondern fürchte sich vielmehr vor weiteren
Belästigungen seinerseits (E. 6). Nach dem Gesagten seien die
Schutzmassnahmen in Bestätigung des provisorischen Entscheids vom
8. Oktober 2024 um drei Monate, mithin bis und mit dem 11. Januar
2025, definitiv zu verlängern (E. 6).
4.2.3
Die Beschwerdeschrift verfügt über einen sinngemäss auf vollumfängliche
Aufhebung des Urteils vom 3. Dezember 2024 lautenden und damit
rechtsgenügenden Antrag (vgl. vorn E. 2.1). Eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in der auch Laien
zuzumutenden Tiefe fehlt demgegenüber gänzlich. Mithin geht der
Beschwerdeführer in keiner Weise auf die Erwägungen der
Zwangsmassnahmenrichterin ein und legt damit nicht hinreichend dar, inwiefern
das angefochtene Urteil an einem Rechtsmangel leiden könnte. Hinsichtlich der Begründung erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG somit nicht.
4.2.4
Gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG setzt das Verwaltungsgericht einer
beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der
Beschwerdeschrift an, wenn diese an einem formellen Mangel leidet, der dadurch
"geheilt" werden kann. Das Ansetzen einer
Nachfrist dient in erster Linie dazu, versehentlich
unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und
prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften
Prozessführung bewahren. So ist eine (rechtsunkundige)
beschwerdeführende Partei gemäss der Rechtsprechung dann
nicht zwingend zur Verbesserung ihrer Eingabe aufzufordern, wenn sie trotz
Kenntnis der formellen Anforderungen aufgrund
von Eingaben in früheren Verfahren abermals eine mit gleichartigen
Mängeln behaftete Beschwerdeschrift einreicht. Auf
solche Eingaben ist vielmehr ohne Weiterungen nicht einzutreten (VGr,
13. Dezember 2019, VB.2019.00822, E. 2.4; 4. April 2019, VB.2019.00122, E. 3.4; Griffel, § 23
N. 32; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17).
Der Beschwerdeführer reichte
bereits im nur wenige Monate zurückliegenden Verfahren VB.2024.00651 (vorn
III.A.) eine ungenügend begründete Beschwerdeschrift ein, woraufhin ihm das
Verwaltungsgericht mittels Präsidialverfügung vom 1. November 2024 die
formellen Anforderungen, namentlich in Bezug auf Antrag und Begründung (vorn
E. 4.2.1) erläuterte und ihm eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzte.
Anschliessend kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Die Rechtslage
hinsichtlich der formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist bzw. war
dem Beschwerdeführer somit hinlänglich bekannt. Unter diesen Umständen war bzw.
ist ihm vorliegend keine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten
Beschwerde anzusetzen und ist darauf – ohne Weiterungen – (auch aus diesem
Grund) nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels
Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Beschwerde vom 27. Januar 2025 wird – soweit die Verfügung Nr. 89756138
der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2025 betreffend –
zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht)
zur Bearbeitung als Gesuch um gerichtliche Beurteilung überwiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;
b) die Mitbeteiligte, unter Beilage von …;
c) das Bezirksgericht Winterthur, unter Beilage von … (im Original).