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Entscheid

VB.2025.00057

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00057

26. Februar 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26042)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00057

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1997 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) heiratete am 3. November 2023 in

seinem Heimatland die im Kanton Zürich niedergelassene und 1999 geborene

italienische Staatsangehörige C (nachfolgend: die Ehefrau). Nachdem er am 2. Dezember

2023 in die Schweiz eingereist war, wurde ihm am 15. Februar 2024 eine bis

zum 31. Juli 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei

seiner Ehefrau erteilt.

Nachdem beide Eheleute übereinstimmend bekannt gaben, dass

ihr Ehewille erloschen sei und sie seit dem 1. Mai 2024 getrennt leben

würden, widerrief das Migrationsamt am 3. September 2024 die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengenraum bis zum 3. November

2024.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 8. Februar 2025.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Januar 2025 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei von einem Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur

erneuten Untersuchung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Weiter liess er um Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchen und auf die

aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde verweisen.

Hierauf zog das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom

28.

Januar 2025 die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen

Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Überdies merkte es an, dass während

des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Eine

gültige Vertretungsvollmacht wurde auf verwaltungsgerichtliche Aufforderung hin

fristgerecht nachgereicht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines

Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen

hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2

FZA).

2.2

Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses

abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und

darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht

werden (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171,

E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.

1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die

freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,

wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen

Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw.

Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

2.3

Der

Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1

und 2 Anhang I FZA steht aber unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:

Dispositiv

Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell

fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient,

ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer

getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine

solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines

Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004]

Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr,

21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).

2.4 Da bei

einer Scheidung bzw. einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die inhaltsleer

gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer

mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder

nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich

keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393

E. 2.1).

2.5 Weil nur

das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer bereits geschiedenen

oder nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein

grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.

2.6 Der

Beschwerdeführer bestreitet vor Verwaltungsgericht nicht mehr, sich bereits

Anfang Mai 2024 definitiv von seiner italienischen Ehefrau getrennt zu haben,

weshalb die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe nach

dargelegter bundesgerichtlicher Praxis bereits im vorinstanzlichen Verfahren

rechtsmissbräuchlich war. Überdies ist der Beschwerdeführer gemäss

Mutationsmeldung der Gemeindeverwaltung seiner aktuellen Wohngemeinde seit dem

10. Januar 2025 geschieden, womit seine Ehe nun nicht einmal mehr in

formeller Hinsicht fortbesteht. Der Beschwerdeführer stützt seinen weiteren

Aufenthalt deshalb auch zu Recht nicht mehr auf ein freizügigkeitsrechtliches

Anwesenheitsrecht als Ehegatte einer EU-Bürgerin. Mangels intakten Ehelebens

entfallen überdies auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und

verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben. Zu prüfen bleiben damit

allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers.

3.

3.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich

aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich

nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und

Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und

die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der

Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind.

3.2 Der

nacheheliche Aufenthalt nach Auflösung der Familiengemeinschaft wurde per

1. Januar 2025 neu geregelt, wobei die neurechtliche Regelung auch auf

bereits hängige Gesuche Anwendung findet (Art. 126g AIG). In der

vorliegenden Konstellation sind jedoch im Sinn nachfolgender Ausführungen

ohnehin keine relevanten Unterschiede zur bisherigen Rechtslage ersichtlich,

zumal die neue Rechtslage primär Verbesserungen für Opfer häuslicher Gewalt und

nichteheliche Lebensgemeinschaften mit sich bringt. Es kann deshalb nachfolgend

weitgehend auf die bisherige Praxis verwiesen werden.

3.3 Für die

Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in

ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113

E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr,

11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im

Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr,

9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015,

2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie

die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG bzw. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über

den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2022 (VFP) widerrufen werden kann.

Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche

Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand

der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der

beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv

ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl.

BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016,

E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

3.4 Die

genannten Grundsätze gelten auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Gemäss

dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von EU-Bürgern

nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem

Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet

gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt deshalb

auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die für die

Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet spätestens mit

der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen des

wechselseitigen Ehewillens (vgl. BGr, 28. September 2020, 2C_495/2020,

E. 5; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 und 3.3; VGr,

16. Juni 2021, VB.2021.00179, E. 4.1).

3.5 Die

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss

konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der

Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass

hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr,

16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.6 Der

Beschwerdeführer reiste am 2. Dezember 2023 in die Schweiz ein und trennte

sich unbestrittenermassen bereits am 1. Mai 2024 definitiv von seiner

damaligen italienischen Ehefrau (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen).

Seither bzw. spätestens seit dem 1. Juni 2024 (siehe dazu die Angaben in

der Rekurseingabe vom 2. Oktober 2024 und die Wohnsitzbestätigung seiner

Wohngemeinde vom 23. Januar 2025) leben die beiden auch räumlich getrennt.

Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens wird vor Verwaltungsgericht

nicht mehr behauptet und ist aufgrund der nunmehr erfolgten Scheidung auch

nicht mehr zu erwarten. Das ausländerrechtlich relevante eheliche Zusammenleben

in der Schweiz hat somit lediglich wenige Monate und keine drei Jahre gedauert.

Damit sind bereits die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht

erfüllt, ohne dass die Integration des Beschwerdeführers näher erörtert werden

muss. Entsprechend muss auch nicht näher erörtert werden, ob der Beschwerdeführer

über die gemäss Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) für einen nachehelichen

Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG neu erforderlichen

Sprachkompetenzen verfügt.

4.

4.1 Auch bei

Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche

Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen auch nach neuer Rechtslage

namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im

Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei

zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch

Art. 31 VZAE). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person

bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende

Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der

nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur

gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten)

Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen

Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn

der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.2 Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die

Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich

in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen

müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und

Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung

einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl.

BGr, 4. Juni 2012, 2C_804/2011, E. 2.4; E. 3.3.4; VGr, 23. Januar

2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

4.3 Der

Beschwerdeführer leitet aus seinem bisherigen Integrationserfolg, seinen

angeblich fliessenden Deutschkenntnissen, seinen hier geknüpften Beziehungen

und seiner existenzsichernden Tätigkeit als … einen nachehelichen Härtefall ab.

Die Rückkehr nach Nordmazedonien sei ihm nicht mehr zumutbar, da er dort weder

über eine Arbeitsstelle noch über einen Wohnsitz oder eine Unterkunft verfügen

würde, keine berufliche Perspektive habe und nicht mit staatlicher oder

privater Unterstützung rechnen könne.

4.4 Der noch

relativ junge Beschwerdeführer ist in Nordmazedonien aufgewachsen und

sozialisiert worden. Er lebt seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz und

musste nach der Trennung (und nunmehr erfolgten Scheidung) von seiner

italienischen Ehefrau mit seiner Wegweisung rechnen. In Nordmazedonien leben

gemäss den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen seine Eltern

und weitere Angehörige, die ihm bei der Reintegration behilflich sein könnten.

Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat

entfremdet, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten

wäre. Weiter stellt die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der

Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen

Ehegemeinschaft dar und vermag diese für sich genommen keinen nachehelichen

Härtefall zu begründen. Sodann stehen die generell schlechteren

Erwerbsaussichten und Lebensbedingungen in Nordmazedonien in keinem erkennbaren

Konnex zur hier gelebten Ehegemeinschaft. Die Übersiedlung in ein anderes Land

hat regelhaft zur Folge, dass die Erwerbs- und Wohnsituation neu geregelt

werden muss, weshalb sich allein daraus nach dargelegter Praxis kein

nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ableiten lässt. Vielmehr ist dem noch

jungen und gesunden Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten, sich in seiner

nordmazedonischen Heimat zu reintegrieren, und ist eine schwere Gefährdung der

Wiedereingliederung im Herkunftsland weder ersichtlich noch substanziiert

dargelegt worden. Ferner macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch

zu Recht nicht mehr geltend, dass er aufgrund einer Namensähnlichkeit mit einem

UCK-Führer in Nordmazedonien einer relevanten Diskriminierung ausgesetzt sei.

Ansonsten kann auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Damit hat die Vorinstanz einen nachehelichen oder

schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG bzw.

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu Recht verneint.

5.

5.1 Ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits

aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9). Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen

geschützte Familienleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch

keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers

entgegen.

5.2 Sodann

bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes

Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt

hätte oder der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sein könnte, wobei

hierfür auf die zutreffenden und nicht substanziiert bestrittenen

vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG).

5.3 Ferner ist

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner erst nach der Trennung

von seiner (damaligen) Ehefrau aufgenommenen Erwerbstätigkeit als … (ohne EFZ)

keinen Beruf ausübt, der einen weiteren Verbleib in der Schweiz im Sinn von Art. 23

AIG im gesamtwirtschaftlichen Interesse gebieten würde.

5.4 Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden

solche substanziiert geltend gemacht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).