VB.2025.00057
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00057
26. Februar 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26042)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00057
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1997 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) heiratete am 3. November 2023 in
seinem Heimatland die im Kanton Zürich niedergelassene und 1999 geborene
italienische Staatsangehörige C (nachfolgend: die Ehefrau). Nachdem er am 2. Dezember
2023 in die Schweiz eingereist war, wurde ihm am 15. Februar 2024 eine bis
zum 31. Juli 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei
seiner Ehefrau erteilt.
Nachdem beide Eheleute übereinstimmend bekannt gaben, dass
ihr Ehewille erloschen sei und sie seit dem 1. Mai 2024 getrennt leben
würden, widerrief das Migrationsamt am 3. September 2024 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengenraum bis zum 3. November
2024.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 8. Februar 2025.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Januar 2025 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei von einem Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur
erneuten Untersuchung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Weiter liess er um Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchen und auf die
aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde verweisen.
Hierauf zog das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom
28.
Januar 2025 die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen
Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Überdies merkte es an, dass während
des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Eine
gültige Vertretungsvollmacht wurde auf verwaltungsgerichtliche Aufforderung hin
fristgerecht nachgereicht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen
hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2
FZA).
2.2
Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht
werden (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171,
E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.
1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die
freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,
wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen
Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw.
Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).
2.3
Der
Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1
und 2 Anhang I FZA steht aber unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:
Dispositiv
Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell
fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient,
ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer
getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine
solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines
Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004]
Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr,
21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).
2.4 Da bei
einer Scheidung bzw. einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die inhaltsleer
gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer
mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder
nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich
keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393
E. 2.1).
2.5 Weil nur
das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer bereits geschiedenen
oder nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein
grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.
2.6 Der
Beschwerdeführer bestreitet vor Verwaltungsgericht nicht mehr, sich bereits
Anfang Mai 2024 definitiv von seiner italienischen Ehefrau getrennt zu haben,
weshalb die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe nach
dargelegter bundesgerichtlicher Praxis bereits im vorinstanzlichen Verfahren
rechtsmissbräuchlich war. Überdies ist der Beschwerdeführer gemäss
Mutationsmeldung der Gemeindeverwaltung seiner aktuellen Wohngemeinde seit dem
10. Januar 2025 geschieden, womit seine Ehe nun nicht einmal mehr in
formeller Hinsicht fortbesteht. Der Beschwerdeführer stützt seinen weiteren
Aufenthalt deshalb auch zu Recht nicht mehr auf ein freizügigkeitsrechtliches
Anwesenheitsrecht als Ehegatte einer EU-Bürgerin. Mangels intakten Ehelebens
entfallen überdies auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und
verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben. Zu prüfen bleiben damit
allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich
aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich
nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und
Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und
die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der
Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind.
3.2 Der
nacheheliche Aufenthalt nach Auflösung der Familiengemeinschaft wurde per
1. Januar 2025 neu geregelt, wobei die neurechtliche Regelung auch auf
bereits hängige Gesuche Anwendung findet (Art. 126g AIG). In der
vorliegenden Konstellation sind jedoch im Sinn nachfolgender Ausführungen
ohnehin keine relevanten Unterschiede zur bisherigen Rechtslage ersichtlich,
zumal die neue Rechtslage primär Verbesserungen für Opfer häuslicher Gewalt und
nichteheliche Lebensgemeinschaften mit sich bringt. Es kann deshalb nachfolgend
weitgehend auf die bisherige Praxis verwiesen werden.
3.3 Für die
Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in
ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113
E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr,
11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im
Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr,
9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015,
2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie
die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG bzw. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über
den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2022 (VFP) widerrufen werden kann.
Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand
der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der
beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv
ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl.
BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016,
E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
3.4 Die
genannten Grundsätze gelten auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Gemäss
dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von EU-Bürgern
nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem
Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet
gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt deshalb
auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die für die
Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet spätestens mit
der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen des
wechselseitigen Ehewillens (vgl. BGr, 28. September 2020, 2C_495/2020,
E. 5; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 und 3.3; VGr,
16. Juni 2021, VB.2021.00179, E. 4.1).
3.5 Die
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss
konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass
hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr,
16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.6 Der
Beschwerdeführer reiste am 2. Dezember 2023 in die Schweiz ein und trennte
sich unbestrittenermassen bereits am 1. Mai 2024 definitiv von seiner
damaligen italienischen Ehefrau (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen).
Seither bzw. spätestens seit dem 1. Juni 2024 (siehe dazu die Angaben in
der Rekurseingabe vom 2. Oktober 2024 und die Wohnsitzbestätigung seiner
Wohngemeinde vom 23. Januar 2025) leben die beiden auch räumlich getrennt.
Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens wird vor Verwaltungsgericht
nicht mehr behauptet und ist aufgrund der nunmehr erfolgten Scheidung auch
nicht mehr zu erwarten. Das ausländerrechtlich relevante eheliche Zusammenleben
in der Schweiz hat somit lediglich wenige Monate und keine drei Jahre gedauert.
Damit sind bereits die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht
erfüllt, ohne dass die Integration des Beschwerdeführers näher erörtert werden
muss. Entsprechend muss auch nicht näher erörtert werden, ob der Beschwerdeführer
über die gemäss Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) für einen nachehelichen
Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG neu erforderlichen
Sprachkompetenzen verfügt.
4.
4.1 Auch bei
Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen auch nach neuer Rechtslage
namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei
zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch
Art. 31 VZAE). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person
bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der
nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten)
Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen
Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn
der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
4.2 Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die
Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich
in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen
müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und
Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl.
BGr, 4. Juni 2012, 2C_804/2011, E. 2.4; E. 3.3.4; VGr, 23. Januar
2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
4.3 Der
Beschwerdeführer leitet aus seinem bisherigen Integrationserfolg, seinen
angeblich fliessenden Deutschkenntnissen, seinen hier geknüpften Beziehungen
und seiner existenzsichernden Tätigkeit als … einen nachehelichen Härtefall ab.
Die Rückkehr nach Nordmazedonien sei ihm nicht mehr zumutbar, da er dort weder
über eine Arbeitsstelle noch über einen Wohnsitz oder eine Unterkunft verfügen
würde, keine berufliche Perspektive habe und nicht mit staatlicher oder
privater Unterstützung rechnen könne.
4.4 Der noch
relativ junge Beschwerdeführer ist in Nordmazedonien aufgewachsen und
sozialisiert worden. Er lebt seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz und
musste nach der Trennung (und nunmehr erfolgten Scheidung) von seiner
italienischen Ehefrau mit seiner Wegweisung rechnen. In Nordmazedonien leben
gemäss den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen seine Eltern
und weitere Angehörige, die ihm bei der Reintegration behilflich sein könnten.
Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat
entfremdet, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten
wäre. Weiter stellt die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der
Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen
Ehegemeinschaft dar und vermag diese für sich genommen keinen nachehelichen
Härtefall zu begründen. Sodann stehen die generell schlechteren
Erwerbsaussichten und Lebensbedingungen in Nordmazedonien in keinem erkennbaren
Konnex zur hier gelebten Ehegemeinschaft. Die Übersiedlung in ein anderes Land
hat regelhaft zur Folge, dass die Erwerbs- und Wohnsituation neu geregelt
werden muss, weshalb sich allein daraus nach dargelegter Praxis kein
nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ableiten lässt. Vielmehr ist dem noch
jungen und gesunden Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten, sich in seiner
nordmazedonischen Heimat zu reintegrieren, und ist eine schwere Gefährdung der
Wiedereingliederung im Herkunftsland weder ersichtlich noch substanziiert
dargelegt worden. Ferner macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch
zu Recht nicht mehr geltend, dass er aufgrund einer Namensähnlichkeit mit einem
UCK-Führer in Nordmazedonien einer relevanten Diskriminierung ausgesetzt sei.
Ansonsten kann auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Damit hat die Vorinstanz einen nachehelichen oder
schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG bzw.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu Recht verneint.
5.
5.1 Ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits
aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9). Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen
geschützte Familienleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch
keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers
entgegen.
5.2 Sodann
bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes
Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt
hätte oder der Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sein könnte, wobei
hierfür auf die zutreffenden und nicht substanziiert bestrittenen
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG).
5.3 Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner erst nach der Trennung
von seiner (damaligen) Ehefrau aufgenommenen Erwerbstätigkeit als … (ohne EFZ)
keinen Beruf ausübt, der einen weiteren Verbleib in der Schweiz im Sinn von Art. 23
AIG im gesamtwirtschaftlichen Interesse gebieten würde.
5.4 Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden
solche substanziiert geltend gemacht.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).