VB.2025.00059
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00059
28. Mai 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26315)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00059
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dietikon,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und
seine Ehegattin C werden seit 2013 zusammen mit ihren Kindern D (geboren 2008)
und E (geboren 2010) durch die Stadt Dietikon mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
unterstützt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 setzte der Sozialvorstand
der Stadt Dietikon die Höhe der für die Familie auszurichtenden
Unterstützungsleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli
2023 sowie diverse Auflagen fest. Im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung
hielt der Sozialvorstand fest, dass im Haushalt der Familie an der F-Strasse 01
in Dietikon auch die (nicht von der Fürsorge unterstützten) Eltern von A
wohnten, was im Zusammenhang mit den anrechenbaren Wohnkosten wie auch mit dem
(nach Anzahl der in einem Haushalt zusammenlebenden Personen festzusetzenden)
Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) zu berücksichtigen sei.
B. Am
11. November 2022 ersuchte A die Sozialbehörde der Stadt Dietikon um
Neubeurteilung der Verfügung vom 4. Oktober 2022 und beantragte im
Wesentlichen, der Grundbedarf sowie die Wohnkosten seien anzupassen bzw.
"für einen 4-Personenhaushalt auszurichten"; weiter seien ihm
Integrationszulagen zu gewähren. Nachdem er Belege betreffend
Auslandabwesenheiten seiner Eltern im massgeblichen Unterstützungszeitraum
beigebracht hatte, wurde der Unterstützungsbedarf für den Zeitraum vom
17. Juni bis zum 23. November 2022 rückwirkend korrigiert bzw.
"die Haushaltsgrösse vorläufig […] angepasst" und der Differenzbetrag
von Fr. 4'360.- an A ausbezahlt.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 wies die Sozialbehörde
das Gesuch um Neubeurteilung ab. Dabei berücksichtigte sie, dass eine Anpassung
der Unterstützungsleistungen aufgrund des Auslandsaufenthaltes der Eltern von A
zwischen dem 17. Juni und dem 23. November 2022 bereits erfolgt war.
Erwägungen
II.
Am 23. August 2024 rekurrierte A an den Bezirksrat
Dietikon und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Ausrichtung höherer bzw.
auf der Grundlage eines Vierpersonenhaushalts errechneter
Unterstützungsbeiträge sowie die Gewährung von Integrationszulagen. Der
Bezirksrat Dietikon wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. November 2024
ab, soweit er – mit Bezug auf den Unterstützungszeitraum vom 1. August
2022.
bis zum 31. Juli 2023 – darauf eintrat. Er erwog, soweit die
Streitsache die für die Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe
massgebliche Haushaltsgrösse im Unterstützungszeitraum vom 1. August 2021
bis zum 31. Juli 2022 betreffe, lasse sich auf den Rekurs nicht eintreten.
Er (der Bezirksrat Dietikon) habe darüber nämlich bereits am 30. November
2023.
entschieden (Rekursverfahren SO.2022.10); der Beschluss vom
30.
November 2023 sei in Rechtskraft erwachsen. Es liege insoweit eine
abgeurteilte Sache vor.
III.
A führte am 27. Januar 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des Beschlusses vom
28.
November 2024 sowie unter Entschädigungsfolge sei "das
Sozialhilfebudget […] zu korrigieren, indem rückwirkend von einem Vierpersonenhaushalt
ausgegangen" werde, und es seien ihm Integrationszulagen zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.
Der Bezirksrat Dietikon schloss am 30. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Er setzte das Verwaltungsgericht am 13. Februar 2025 darüber in Kenntnis,
dass A am 23. November 2024 gegen einen die Ausrichtung von
wirtschaftlicher Sozialhilfe betreffenden Neubeurteilungsentscheid der
Sozialbehörde der Stadt Dietikon vom 22. Oktober 2024 Rekurs erhoben habe
und das betreffende Rekursverfahren sistiert werde, bis das Verwaltungsgericht
im vorliegenden Verfahren VB.2025.00059 einen Entscheid gefällt habe. Die Stadt
Dietikon beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 die
Abweisung der Beschwerde. A hielt am 14. März 2025 an seinen Begehren
fest. Die Stadt Dietikon äusserte sich am 21. und 25. März 2025 erneut. A
nahm dazu am 7. April 2025 Stellung. Die Stadt Dietikon verzichtete am
15.
April 2025 auf eine weitere Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über kommunale Anordnungen im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe
zuständig.
1.2
Der
Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen,
grundsätzlich aber nicht erweitern (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).
Er beschränkt sich deshalb vorliegend grundsätzlich auf die Höhe des
Unterstützungsanspruchs im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum
31.
Juli 2023. Soweit sich der Rekurs des Beschwerdeführers vom
23.
August 2024 gegen die Berechnung der Unterstützungsleistungen für den
Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 richtete, trat die
Vorinstanz darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen
das teilweise Nichteintreten bzw. ficht den Beschluss vom 28. November
2024.
insoweit nicht an. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt sich der
Streitgegenstand deshalb grundsätzlich auf die beanstandete Bemessung der
Unterstützungsleistungen für den Beschwerdeführer und seine Familie (Wohnkosten
und GBL) im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 sowie
den geltend gemachten Anspruch auf Zusprechung einer Integrationszulage im
nämlichen Zeitraum. Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen
andere Zeiträume betreffende Berechnungen seines Unterstützungsanspruchs bzw.
desjenigen seiner Familie richten, ist darauf nicht einzugehen.
Die Beschwerdegegnerin passte ihre Bedarfsberechnungen wie
erwähnt (oben Ziff. I) für den Zeitraum vom 17. Juni bis zum 23. November
2022.
zugunsten des Beschwerdeführers an. Gegen diese – hier im Zeitraum vom
1.
August bis zum 23. November 2022 interessierende – Neuberechnung
erhob und erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Es kann deshalb und mit
Blick auf den Betrag der Differenzzahlung davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdegegnerin dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Bemessung der
Unterstützungsleistungen bzw. der Wohnkosten und des GBL auf Grundlage eines
Vierpersonenhaushalts im genannten Zeitraum entsprach. Folglich fehlt es dem
Beschwerdeführer insoweit an einem schutzwürdigen Interesse an einer Aufhebung
oder Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und im Übrigen der Beschwerde
an einer rechtsgenüglichen Begründung, weshalb darauf mit Bezug auf die vom
1.
August bis zum 23. November 2022 anrechenbaren Wohnkosten sowie
den massgeblichen GBL nicht eingetreten werden kann.
1.3
Da die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit
den genannten Einschränkungen einzutreten.
1.4
1.4.1
Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung
geltend, die Beschwerdegegnerin hätte "mindestens" ab dem
1.
August 2022 mehr Mietkosten der Familie übernehmen sowie einen höheren
Grundbedarf ausrichten müssen. Zu prüfen ist die Bemessung der Wohnkosten und
des GBL indes nur mit Bezug auf den Zeitraum vom 24. November 2022 bis zum
31.
Juli 2023 (oben E. 1.2).
1.4.2
Gemäss der Ausgangsverfügung vom 4. Oktober 2022 belief sich der
Gesamtmietzins für die hier interessierende Familienwohnung auf
Fr. 1'920.-, und der von der Beschwerdegegnerin anerkannte Mietanteil lag
bei Fr. 1'280.- pro Monat. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Anspruch auf zusätzliche Übernahme von Mietkosten beträgt daher im Zeitraum vom
23.
November 2022 bis zum 31. Juli 2023 Fr. 640.- pro Monat.
Insgesamt ist somit mit Bezug auf die umstrittenen Wohnkosten ein Streitwert
von rund Fr. 5'300.- anzunehmen.
Als monatlicher pauschaler Grundbedarf für den
Lebensunterhalt (GBL) in einem Vierpersonenhaushalt galt gemäss den
SKOS-Richtlinien bis zum 31. Dezember 2022 ein Betrag von
Fr. 2'153.-, während sich der GBL für einen Sechspersonenhaushalt auf Fr. 2'639.-
belief (Kap. C.3.1 Ziff. 1bis der SKOS-Richtlinien in der
Version vom 1. Januar 2022), weshalb von einem seitens der
Beschwerdegegnerin anerkannten monatlichen Unterstützungsbedarf der Familie des
Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'759.35 für den nämlichen Zeitraum
und mithin von einem umstrittenen Mehrbetrag von (Fr. 2'153.- ./.
Fr. 1'759.35 =) Fr. 393.65 pro Monat auszugehen ist. Ab
1.
Januar 2023 belief sich der monatliche pauschale Grundbedarf für einen
Vierpersonenhaushalt auf Fr. 2'206.- und für einen Sechspersonenhaushalt
auf Fr. 2'704.- (Kap. C.3.1 Ziff. 1bis der
SKOS-Richtlinien in der Version vom 1. Januar 2023); insoweit sind mithin
ein monatlicher anerkannter Unterstützungsbedarf von Fr. 1'802.65 und ein
umstrittener Mehrbetrag von (Fr. 2'206.- ./. Fr. 1'802.65 =)
Fr. 403.65 anzunehmen. Der Streitwert für den geforderten höheren GBL
beläuft sich somit insgesamt auf rund Fr. 3'300.-.
Insgesamt ist somit auch unter Berücksichtigung der
umstrittenen Integrationszulagen von einem Fr. 20'000.- nicht
übersteigenden Streitwert auszugehen.
1.4.3
Zum Entscheid berufen ist angesichts des Streitwerts und mangels
grundsätzlicher Bedeutung des Falls der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario).
2.
2.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich grundsätzlich nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;
vgl. § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 [SHV, LS 851.11]).
Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der
materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den
Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen
situationsbedingten Leistungen (SIL), aus Integrationszulagen und/oder aus
Einkommensfreibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. C.1).
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach
der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt und wird anteilmässig
im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien Kapitel
C.2 und C.3.1). Die anrechenbaren Wohnkosten werden auf die Personen aufgeteilt
(SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer stellt grundsätzlich in Abrede, dass seine Eltern mit ihm und
seiner (Kern-)Familie in derselben Wohnung an der F-Strasse 01 in Dietikon
wohnen. Er macht geltend, seine Eltern hielten sich dort höchstens besuchs-
bzw. wochenweise auf, und es habe "seit 2013 nie eine gemeinsame
Haushaltführung" gegeben. Seine Eltern hätten denn auch in einer
Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 bestätigt, dass es seit 2013 nie eine
gemeinsame Haushaltsführung an der F-Strasse 01 gegeben habe und sie
"als Besucher lediglich einen Bruchteil der Zeit in der Wohnung des
Beschwerdeführers" verbrächten. Weiter habe er der Beschwerdegegnerin am
12.
Dezember 2024 diverse Flugtickets seiner Eltern eingereicht, welche
deren mehrmonatige Auslandabwesenheiten in den Jahren 2022 bis 2024 belegten.
2.3
Der
Beschwerdeführer hatte bereits im Neubeurteilungsverfahren auf entsprechende
Aufforderung hin als Beleg für die geltend gemachten längeren
Auslandabwesenheiten seiner Eltern Flugtickets eingereicht; mit Bezug auf den
Unterstützungszeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 hatte
er einzig eine längere Abwesenheit seiner Eltern zwischen Juni/Juli 2022 und
November 2022 geltend gemacht, was zur Anpassung der Bedarfsberechnungen für
den Zeitraum vom 17. Juni bis zum 23. November 2022 zugunsten des
Beschwerdeführers führte (oben Ziff. I und E. 1.2 Abs. 2). Im
Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 eine vom
13.
September 2023 datierende schriftliche Erklärung seiner Eltern ein,
wonach sich diese seit dem 1. Mai 2023 ununterbrochen im Ausland
aufhielten. Die Vorinstanz ging darauf nicht ein. Am 12. Dezember 2024 –
mithin nach Abschluss des Rekursverfahrens – machte der Beschwerdeführer in
einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin (erneut) geltend, seine Eltern hätten
sich vom 1. Mai bis zum 1. Dezember 2023 sowie vom 11. März bis
zum 2. Dezember 2024 – im hier interessierenden Unterstützungszeitraum
mithin vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2023 – im Ausland aufgehalten. Als
Beleg für die geltend gemachten längerfristigen Abwesenheiten seiner Eltern
reichte er gemäss dem im Beschwerdeverfahren beigebrachten Ausdruck seiner
E-Mail vom 12. Dezember 2024 verschiedene Boardingpässe ein. Weder
äusserte sich die Beschwerdegegnerin zur bereits im Rekursverfahren geltend
gemachten längeren Auslandabwesenheit der Eltern des Beschwerdeführers ab
Mai 2023 noch reichte sie dem Verwaltungsgericht die entsprechenden Akten,
namentlich die Anhänge der E-Mail vom 12. Dezember 2024, ein. Gestützt auf
das Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm beigebrachten Ausdruck der
E-Mail vom 12. Dezember 2024 allein kann eine längerfristige
Auslandabwesenheit seiner Eltern ab dem 1. Mai 2024 nicht als erstellt
gelten; vielmehr erweist sich der Sachverhalt insoweit bzw. mit Bezug auf die
Anwesenheit der Eltern des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Mai bis
zum 31. Juli 2023 als nicht hinreichend geklärt. Die Sache ist daher mit
Bezug auf die Bedarfsberechnung (Wohnkosten und GBL) im Unterstützungszeitraum
vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2023 in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2.4
2.4.1
Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass sich die Eltern
des Beschwerdeführers im hier interessierenden Zeitraum jedenfalls vom
24.
November 2022 bis zum 30. April 2023 in der Schweiz aufhielten.
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Eltern hätten sich während dieser
Zeitspanne bzw. schon seit 2013 nur besuchsweise bei ihm und seiner
(Kern-)Familie aufgehalten. Sie hätten pro Jahr zwischen fünf und acht Wochen
in der Familienwohnung verbracht, wobei die einzelnen Aufenthalte jeweils
maximal eine Woche gedauert hätten. Ansonsten hätten sie bei seinen beiden
Geschwistern und deren Familien gewohnt oder weitere Verwandte und Freunde
besucht.
2.4.2
Das Verwaltungsgericht hat sich mit Bezug auf den Unterstützungszeitraum
vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 bereits mit den
Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Eltern befasst (VGr,
1.
Juni 2023, VB.2022.00126). Dabei hat es insbesondere erwogen, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen von Selbstdeklarationen gegenüber der
Sozialberatung der Stadt Dietikon etwa am 20. Dezember 2013, 12. Juni
2015, 20. Mai 2016 und 17. Juni 2018 angegeben, seine Eltern würden
im gleichen Haushalt wie er mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern wohnen
(E. 3.2.2, auch zum Folgenden). Am 7. Dezember 2019 habe er gegenüber
der Sozialbehörde Dietikon ausgeführt, es gebe diverse Gründe, weswegen er bzw.
seine (Kern-)Familie mit seinen Eltern zusammenwohne. Sodann habe er gegenüber
dem Bezirksrat Dietikon am 14. April 2020 eingeräumt, dass seine Eltern
– sofern sie sich in der Schweiz aufhielten – in der Familienwohnung
an der F-Strasse 01 anwesend seien. Auch lasse eine Stellungnahme der
langjährigen psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandler des
Beschwerdeführers vom 21. November 2021 darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner eigenen Familie sowie seinen Eltern zusammenwohne.
Die Eltern seien gemäss einer Wohnsitzbestätigung der Einwohnerkontrolle
Dietikon vom 4. April 2022 seit Dezember 2008 an der F-Strasse 01
gemeldet, seien Vertragspartei des Mietvertrags der Familienwohnung und
bezeichneten die F-Strasse 01 etwa gegenüber den Steuerbehörden
regelmässig als ihre Wohnadresse. Insgesamt könne dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er und seine Eltern nicht dieselbe Wohnung bewohnten,
nicht gefolgt werden. Längerfristige Auslandabwesenheiten seiner Eltern im
fraglichen Unterstützungszeitraum habe der Beschwerdeführer nur unsubstanziiert
behauptet und nicht belegt (E. 3.2.3). Aufgrund der engen familiären
Bindungen greife die Tatsachenvermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung
(E. 3.3.4 f., auch zum Nachstehenden). Wo diese Vermutung greife, sei
es Sache der Sozialhilfe empfangenden Person, gegebenenfalls eine ganz oder
teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen oder zumindest ernsthafte
Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolgerung zu wecken. Angesichts der
konkreten Umstände erscheine es unglaubhaft, dass in der gemeinsamen Wohnung
zwei separate Haushalte geführt würden: So sei etwa die Kantonspolizei
anlässlich einer im September 2017 durchgeführten Hausdurchsuchung soweit
ersichtlich von einem gemeinsam geführten bzw. finanzierten Haushalt
ausgegangen. Auch hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gegenüber den
Sozialhilfebehörden ursprünglich angegeben, dass die Ehegattin des
Beschwerdeführers den Haushalt für die ganze Grossfamilie führe. Die Umstände
des Mietvertragsschlusses liessen sodann vermuten, dass stets alle drei
Generationen in der Wohnung an der F-Strasse 01 zusammengewohnt hätten.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin seien je einer bezahlten
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vielmehr sei ihr Lebensunterhalt samt demjenigen
ihrer Kinder bis zur Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vollumfänglich
durch die Eltern des Beschwerdeführers finanziert worden. Die Vermutung einer
gemeinsamen Haushaltsführung werde auch nicht dadurch erschüttert, dass das
persönliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern krankheitsbedingt
erheblich belastet sein möge.
2.4.3
Mit Bezug auf die massgeblichen Wohnverhältnisse während der hier
interessierenden Anwesenheit der Eltern in der Schweiz zwischen dem
24.
November 2022 und dem 30. April 2023 ist auch im Licht der
Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser und seine
Familie während der Anwesenheit der (Gross-)Eltern in der Schweiz mit diesen in
einem gemeinsam geführten Haushalt (an der F-Strasse 01 in Dietikon)
zusammenwohnten: So steht die – unsubstanziierte – Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach sich seine Eltern seit 2013 nur besuchs- bzw.
wochenweise bei ihm und seiner Familie aufhielten, im Widerspruch sowohl zu
seinen eigenen wiederholten Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin und der
Vorinstanz als auch zu den Ausführungen seiner psychiatrischen und
psychotherapeutischen Behandler aus dem Jahr 2020. Nämliches gilt für die im
Rekursverfahren beigebrachte Erklärung seiner Eltern vom 17. Oktober 2024,
wonach diese "seit 2013 jährlich etwa zwei Monate als Besucher an der F-Strasse 01"
verbrächten, es nie eine gemeinsame Haushaltsführung gegeben habe bzw. die
Eltern seit den frühen 1990er-Jahren "weder am selben Tisch [wie der
Beschwerdeführer und dessen Familie] noch dieselben Gerichte" gegessen
hätten. Die Erklärung der Eltern erscheint (schon) deshalb als blosses
Gefälligkeitsschreiben. Die regelmässige Nutzung der fraglichen Wohnung durch
die Eltern des Beschwerdeführers während ihrer Anwesenheiten in der Schweiz
sowie als postalische Zustelladresse und zivilrechtlicher Wohnsitz
unterscheidet sich sodann von einem gewöhnlichen Besuch (vgl. VGr, 4. Juli
2016, VB.2016.00132, E. 7.2 Abs. 5). Überdies hat es der
Beschwerdeführer entgegen einer ausdrücklichen Aufforderung der
Beschwerdegegnerin vom 21. November 2022 unterlassen, nähere Angaben zu
den angeblichen Aufenthalten seiner Eltern bei seiner Schwester zu machen oder
entsprechende, hinreichend konkrete Belege beizubringen. Insgesamt erscheinen
die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als blosse
Schutzbehauptungen.
Es ist daher jedenfalls mit
Bezug auf den Zeitraum vom 24. November 2022 bis zum 30. April 2023
nicht rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung
des Unterstützungsanspruchs bzw. der Wohnkosten und des GBL des Beschwerdeführers
und seiner (Kern-)Familie von einer massgeblichen Haushaltsgrösse von sechs
Personen ausging. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Zusprechung von Integrationszulagen
für sein Engagement und dasjenige seiner Ehegattin im Zusammenhang mit der
schulischen Förderung und Unterstützung ihrer beiden Kinder.
3.2
Das
Verwaltungsgericht hat sich im erwähnten Urteil vom 1. Juni 2023 (VB.2022.00126)
mit der Frage des Anspruchs auf eine situationsbedingte Leistung (SIL) infolge
der elterlichen Unterstützung von Kindern in schulischen Belangen bereits
befasst und unter Hinweis auf Art. 302 f. des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 (ZGB, SR 210) erwogen, dass es zu den
grundsätzlichen elterlichen Pflichten gehöre, dem Kind eine angemessene, seinen
Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu
verschaffen (E. 3.4.3, auch zum Nachstehenden). Die Erfüllung dieser
– aus dem elterlichen Sorgerecht fliessenden – Pflicht stelle auch
dann keine besondere Integrationsleistung der Eltern dar bzw. verschaffe diesen
keinen Anspruch auf eine finanzielle Honorierung, wenn die schulische Leistung
des Kinds aussergewöhnlich erscheine.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht vorliegend sinngemäss geltend, ohne die trotz widriger
Umstände von ihm und seiner Ehegattin geleistete enge Begleitung und Betreuung
wären seine Kinder schulisch nicht gleich erfolgreich gewesen; das elterliche
Engagement stelle eine besondere Integrationsleistung dar. Dem kann schon
deshalb nicht zugestimmt werden, weil die elterliche bzw. sorgerechtliche
Unterstützungspflicht für alle sorgeberechtigten Eltern und unabhängig von
deren persönlicher Situation gilt. Die Verweigerung der vom Beschwerdeführer
anbegehrten fördernden SIL ist nicht rechtsverletzend.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
– hinsichtlich der Bemessung der anrechenbaren Wohnkosten sowie des GBL im
Unterstützungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2023 –
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist insoweit in
teilweiser Aufhebung von Dispositivziffer I des Rekursentscheids vom
28.
November 2024 zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen – mit Bezug auf die
Bemessung der Wohnkosten und des GBL im Unterstützungszeitraum vom
24.
November 2022 bis zum 30. April 2023 sowie die umstrittenen
Integrationszulagen für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum
31.
Juli 2023 – ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Eine Rückweisung
zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der
Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 64 N. 5). Der Beschwerdeführer erscheint daher mit Bezug auf die
Bemessung der Wohnkosten und des GBL im Zeitraum vom 1. Mai bis zum
31.
Juli 2023 als obsiegend. Demgegenüber unterliegt er mit Bezug auf die
geforderten höheren bzw. auf Basis eines Vierpersonenhaushalts zu berechnenden
Unterstützungsleistungen für den Zeitraum vom 24. November 2022 bis zum
30.
April 2023 und die für August 2022 bis Juli 2023 geforderten
Integrationsbeiträge. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des
vorliegenden Verfahrens gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung:
5.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts
seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen. Hingegen müssen die abgewiesenen
(und somit mit Kostenfolgen verbundenen) Begehren als offenkundig aussichtslos
beurteilt werden: Das Verwaltungsgericht hat sich im Urteil vom 1. Juni
2023.
(VB.2022.00126) bereits ausführlich damit befasst, ob die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bedarfsberechnung davon ausgehen durfte, dass
der Beschwerdeführer (auch) mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt an
der F-Strasse 01 in Dietikon wohne (E. 3.2 f.). Es hat im
genannten Urteil auch geprüft, ob elterliches Engagement in Zusammenhang mit
der schulischen Förderung und Unterstützung zum Bezug einer SIL berechtige
(E. 3.4). Soweit die Haushaltsgrösse und Art der Haushaltsführung erneut
bzw. mit dem nunmehr umstrittenen Unterstützungszeitraum zu überprüfen waren,
haben sich die massgeblichen Umstände nur insoweit verändert, als der
Beschwerdeführer nunmehr einen (ersten) Beleg betreffend eine geltend gemachte
längere Auslandabwesenheit seiner Eltern ab Mai 2023 beigebracht hat, was denn
auch zur teilweisen Rückweisung der Sache bzw. zu einem teilweisen Obsiegen des
Beschwerdeführers führt (oben E. 4). Im hier relevanten
Unterstützungszeitraum hatte die Beschwerdegegnerin sodann die Bedarfsrechnung
aufgrund einer nachgewiesenen längeren Auslandabwesenheit der Eltern des
Beschwerdeführers vom 1. August bis zum 23. November 2022 angepasst,
wobei der Beschwerdeführer die entsprechende Neuberechnung nicht beanstandet.
Abgesehen von der möglichen längeren Auslandabwesenheit der Eltern ab Mai 2023
präsentiert sich die Sach- und Beweislage hingegen praktisch unverändert,
weshalb der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer diesbezüglichen
Gutheissung seiner Beschwerde rechnen konnte. Nämliches gilt für die beanspruchte
Zusprechung einer Integrationszulage aufgrund der elterlichen Förderung und
Unterstützung der Kinder in schulischen Belangen. Folglich ist das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in
Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise – hinsichtlich der Bedarfsberechnung mit Bezug auf
die anrechenbaren Wohnkosten und den GBL im Unterstützungszeitraum vom
1.
Mai bis zum 31. Juli 2023 – gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird. Die Sache wird insoweit in teilweiser Aufhebung von
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom
28.
November 2024 zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem
Entscheid an den Bezirksrat Dietikon zurückgewiesen. Im Übrigen – soweit die
Bedarfsberechnung im Unterstützungszeitraum vom 24. November 2022 bis zum
30.
April 2023 sowie die Verweigerung einer Integrationszulage für den
Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 betreffend – wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 1'195.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird
abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dietikon.