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Entscheid

VB.2025.00059

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00059

28. Mai 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26315)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00059

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dietikon,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und

seine Ehegattin C werden seit 2013 zusammen mit ihren Kindern D (geboren 2008)

und E (geboren 2010) durch die Stadt Dietikon mit wirtschaftlicher Sozialhilfe

unterstützt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 setzte der Sozialvorstand

der Stadt Dietikon die Höhe der für die Familie auszurichtenden

Unterstützungsleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli

2023 sowie diverse Auflagen fest. Im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung

hielt der Sozialvorstand fest, dass im Haushalt der Familie an der F-Strasse 01

in Dietikon auch die (nicht von der Fürsorge unterstützten) Eltern von A

wohnten, was im Zusammenhang mit den anrechenbaren Wohnkosten wie auch mit dem

(nach Anzahl der in einem Haushalt zusammenlebenden Personen festzusetzenden)

Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) zu berücksichtigen sei.

B. Am

11. November 2022 ersuchte A die Sozialbehörde der Stadt Dietikon um

Neubeurteilung der Verfügung vom 4. Oktober 2022 und beantragte im

Wesentlichen, der Grundbedarf sowie die Wohnkosten seien anzupassen bzw.

"für einen 4-Personenhaushalt auszurichten"; weiter seien ihm

Integrationszulagen zu gewähren. Nachdem er Belege betreffend

Auslandabwesenheiten seiner Eltern im massgeblichen Unterstützungszeitraum

beigebracht hatte, wurde der Unterstützungsbedarf für den Zeitraum vom

17. Juni bis zum 23. November 2022 rückwirkend korrigiert bzw.

"die Haushaltsgrösse vorläufig […] angepasst" und der Differenzbetrag

von Fr. 4'360.- an A ausbezahlt.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 wies die Sozialbehörde

das Gesuch um Neubeurteilung ab. Dabei berücksichtigte sie, dass eine Anpassung

der Unterstützungsleistungen aufgrund des Auslandsaufenthaltes der Eltern von A

zwischen dem 17. Juni und dem 23. November 2022 bereits erfolgt war.

Erwägungen

II.

Am 23. August 2024 rekurrierte A an den Bezirksrat

Dietikon und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Ausrichtung höherer bzw.

auf der Grundlage eines Vierpersonenhaushalts errechneter

Unterstützungsbeiträge sowie die Gewährung von Integrationszulagen. Der

Bezirksrat Dietikon wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. November 2024

ab, soweit er – mit Bezug auf den Unterstützungszeitraum vom 1. August

2022.

bis zum 31. Juli 2023 – darauf eintrat. Er erwog, soweit die

Streitsache die für die Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe

massgebliche Haushaltsgrösse im Unterstützungszeitraum vom 1. August 2021

bis zum 31. Juli 2022 betreffe, lasse sich auf den Rekurs nicht eintreten.

Er (der Bezirksrat Dietikon) habe darüber nämlich bereits am 30. November

2023.

entschieden (Rekursverfahren SO.2022.10); der Beschluss vom

30.

November 2023 sei in Rechtskraft erwachsen. Es liege insoweit eine

abgeurteilte Sache vor.

III.

A führte am 27. Januar 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des Beschlusses vom

28.

November 2024 sowie unter Entschädigungsfolge sei "das

Sozialhilfebudget […] zu korrigieren, indem rückwirkend von einem Vierpersonenhaushalt

ausgegangen" werde, und es seien ihm Integrationszulagen zu gewähren. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.

Der Bezirksrat Dietikon schloss am 30. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Er setzte das Verwaltungsgericht am 13. Februar 2025 darüber in Kenntnis,

dass A am 23. November 2024 gegen einen die Ausrichtung von

wirtschaftlicher Sozialhilfe betreffenden Neubeurteilungsentscheid der

Sozialbehörde der Stadt Dietikon vom 22. Oktober 2024 Rekurs erhoben habe

und das betreffende Rekursverfahren sistiert werde, bis das Verwaltungsgericht

im vorliegenden Verfahren VB.2025.00059 einen Entscheid gefällt habe. Die Stadt

Dietikon beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 die

Abweisung der Beschwerde. A hielt am 14. März 2025 an seinen Begehren

fest. Die Stadt Dietikon äusserte sich am 21. und 25. März 2025 erneut. A

nahm dazu am 7. April 2025 Stellung. Die Stadt Dietikon verzichtete am

15.

April 2025 auf eine weitere Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über kommunale Anordnungen im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe

zuständig.

1.2

Der

Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen,

grundsätzlich aber nicht erweitern (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).

Er beschränkt sich deshalb vorliegend grundsätzlich auf die Höhe des

Unterstützungsanspruchs im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum

31.

Juli 2023. Soweit sich der Rekurs des Beschwerdeführers vom

23.

August 2024 gegen die Berechnung der Unterstützungsleistungen für den

Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 richtete, trat die

Vorinstanz darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen

das teilweise Nichteintreten bzw. ficht den Beschluss vom 28. November

2024.

insoweit nicht an. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt sich der

Streitgegenstand deshalb grundsätzlich auf die beanstandete Bemessung der

Unterstützungsleistungen für den Beschwerdeführer und seine Familie (Wohnkosten

und GBL) im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 sowie

den geltend gemachten Anspruch auf Zusprechung einer Integrationszulage im

nämlichen Zeitraum. Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen

andere Zeiträume betreffende Berechnungen seines Unterstützungsanspruchs bzw.

desjenigen seiner Familie richten, ist darauf nicht einzugehen.

Die Beschwerdegegnerin passte ihre Bedarfsberechnungen wie

erwähnt (oben Ziff. I) für den Zeitraum vom 17. Juni bis zum 23. November

2022.

zugunsten des Beschwerdeführers an. Gegen diese – hier im Zeitraum vom

1.

August bis zum 23. November 2022 interessierende – Neuberechnung

erhob und erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Es kann deshalb und mit

Blick auf den Betrag der Differenzzahlung davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdegegnerin dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Bemessung der

Unterstützungsleistungen bzw. der Wohnkosten und des GBL auf Grundlage eines

Vierpersonenhaushalts im genannten Zeitraum entsprach. Folglich fehlt es dem

Beschwerdeführer insoweit an einem schutzwürdigen Interesse an einer Aufhebung

oder Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und im Übrigen der Beschwerde

an einer rechtsgenüglichen Begründung, weshalb darauf mit Bezug auf die vom

1.

August bis zum 23. November 2022 anrechenbaren Wohnkosten sowie

den massgeblichen GBL nicht eingetreten werden kann.

1.3

Da die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit

den genannten Einschränkungen einzutreten.

1.4

1.4.1

Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung

geltend, die Beschwerdegegnerin hätte "mindestens" ab dem

1.

August 2022 mehr Mietkosten der Familie übernehmen sowie einen höheren

Grundbedarf ausrichten müssen. Zu prüfen ist die Bemessung der Wohnkosten und

des GBL indes nur mit Bezug auf den Zeitraum vom 24. November 2022 bis zum

31.

Juli 2023 (oben E. 1.2).

1.4.2

Gemäss der Ausgangsverfügung vom 4. Oktober 2022 belief sich der

Gesamtmietzins für die hier interessierende Familienwohnung auf

Fr. 1'920.-, und der von der Beschwerdegegnerin anerkannte Mietanteil lag

bei Fr. 1'280.- pro Monat. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Anspruch auf zusätzliche Übernahme von Mietkosten beträgt daher im Zeitraum vom

23.

November 2022 bis zum 31. Juli 2023 Fr. 640.- pro Monat.

Insgesamt ist somit mit Bezug auf die umstrittenen Wohnkosten ein Streitwert

von rund Fr. 5'300.- anzunehmen.

Als monatlicher pauschaler Grundbedarf für den

Lebensunterhalt (GBL) in einem Vierpersonenhaushalt galt gemäss den

SKOS-Richtlinien bis zum 31. Dezember 2022 ein Betrag von

Fr. 2'153.-, während sich der GBL für einen Sechspersonenhaushalt auf Fr. 2'639.-

belief (Kap. C.3.1 Ziff. 1bis der SKOS-Richtlinien in der

Version vom 1. Januar 2022), weshalb von einem seitens der

Beschwerdegegnerin anerkannten monatlichen Unterstützungsbedarf der Familie des

Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'759.35 für den nämlichen Zeitraum

und mithin von einem umstrittenen Mehrbetrag von (Fr. 2'153.- ./.

Fr. 1'759.35 =) Fr. 393.65 pro Monat auszugehen ist. Ab

1.

Januar 2023 belief sich der monatliche pauschale Grundbedarf für einen

Vierpersonenhaushalt auf Fr. 2'206.- und für einen Sechspersonenhaushalt

auf Fr. 2'704.- (Kap. C.3.1 Ziff. 1bis der

SKOS-Richtlinien in der Version vom 1. Januar 2023); insoweit sind mithin

ein monatlicher anerkannter Unterstützungsbedarf von Fr. 1'802.65 und ein

umstrittener Mehrbetrag von (Fr. 2'206.- ./. Fr. 1'802.65 =)

Fr. 403.65 anzunehmen. Der Streitwert für den geforderten höheren GBL

beläuft sich somit insgesamt auf rund Fr. 3'300.-.

Insgesamt ist somit auch unter Berücksichtigung der

umstrittenen Integrationszulagen von einem Fr. 20'000.- nicht

übersteigenden Streitwert auszugehen.

1.4.3

Zum Entscheid berufen ist angesichts des Streitwerts und mangels

grundsätzlicher Bedeutung des Falls der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich grundsätzlich nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;

vgl. § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 [SHV, LS 851.11]).

Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der

materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den

Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen

situationsbedingten Leistungen (SIL), aus Integrationszulagen und/oder aus

Einkommensfreibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. C.1).

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach

der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt und wird anteilmässig

im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien Kapitel

C.2 und C.3.1). Die anrechenbaren Wohnkosten werden auf die Personen aufgeteilt

(SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.2).

2.2

Der

Beschwerdeführer stellt grundsätzlich in Abrede, dass seine Eltern mit ihm und

seiner (Kern-)Familie in derselben Wohnung an der F-Strasse 01 in Dietikon

wohnen. Er macht geltend, seine Eltern hielten sich dort höchstens besuchs-

bzw. wochenweise auf, und es habe "seit 2013 nie eine gemeinsame

Haushaltführung" gegeben. Seine Eltern hätten denn auch in einer

Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 bestätigt, dass es seit 2013 nie eine

gemeinsame Haushaltsführung an der F-Strasse 01 gegeben habe und sie

"als Besucher lediglich einen Bruchteil der Zeit in der Wohnung des

Beschwerdeführers" verbrächten. Weiter habe er der Beschwerdegegnerin am

12.

Dezember 2024 diverse Flugtickets seiner Eltern eingereicht, welche

deren mehrmonatige Auslandabwesenheiten in den Jahren 2022 bis 2024 belegten.

2.3

Der

Beschwerdeführer hatte bereits im Neubeurteilungsverfahren auf entsprechende

Aufforderung hin als Beleg für die geltend gemachten längeren

Auslandabwesenheiten seiner Eltern Flugtickets eingereicht; mit Bezug auf den

Unterstützungszeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 hatte

er einzig eine längere Abwesenheit seiner Eltern zwischen Juni/Juli 2022 und

November 2022 geltend gemacht, was zur Anpassung der Bedarfsberechnungen für

den Zeitraum vom 17. Juni bis zum 23. November 2022 zugunsten des

Beschwerdeführers führte (oben Ziff. I und E. 1.2 Abs. 2). Im

Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 eine vom

13.

September 2023 datierende schriftliche Erklärung seiner Eltern ein,

wonach sich diese seit dem 1. Mai 2023 ununterbrochen im Ausland

aufhielten. Die Vorinstanz ging darauf nicht ein. Am 12. Dezember 2024 –

mithin nach Abschluss des Rekursverfahrens – machte der Beschwerdeführer in

einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin (erneut) geltend, seine Eltern hätten

sich vom 1. Mai bis zum 1. Dezember 2023 sowie vom 11. März bis

zum 2. Dezember 2024 – im hier interessierenden Unterstützungszeitraum

mithin vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2023 – im Ausland aufgehalten. Als

Beleg für die geltend gemachten längerfristigen Abwesenheiten seiner Eltern

reichte er gemäss dem im Beschwerdeverfahren beigebrachten Ausdruck seiner

E-Mail vom 12. Dezember 2024 verschiedene Boardingpässe ein. Weder

äusserte sich die Beschwerdegegnerin zur bereits im Rekursverfahren geltend

gemachten längeren Auslandabwesenheit der Eltern des Beschwerdeführers ab

Mai 2023 noch reichte sie dem Verwaltungsgericht die entsprechenden Akten,

namentlich die Anhänge der E-Mail vom 12. Dezember 2024, ein. Gestützt auf

das Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm beigebrachten Ausdruck der

E-Mail vom 12. Dezember 2024 allein kann eine längerfristige

Auslandabwesenheit seiner Eltern ab dem 1. Mai 2024 nicht als erstellt

gelten; vielmehr erweist sich der Sachverhalt insoweit bzw. mit Bezug auf die

Anwesenheit der Eltern des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Mai bis

zum 31. Juli 2023 als nicht hinreichend geklärt. Die Sache ist daher mit

Bezug auf die Bedarfsberechnung (Wohnkosten und GBL) im Unterstützungszeitraum

vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2023 in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

2.4

2.4.1

Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass sich die Eltern

des Beschwerdeführers im hier interessierenden Zeitraum jedenfalls vom

24.

November 2022 bis zum 30. April 2023 in der Schweiz aufhielten.

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Eltern hätten sich während dieser

Zeitspanne bzw. schon seit 2013 nur besuchsweise bei ihm und seiner

(Kern-)Familie aufgehalten. Sie hätten pro Jahr zwischen fünf und acht Wochen

in der Familienwohnung verbracht, wobei die einzelnen Aufenthalte jeweils

maximal eine Woche gedauert hätten. Ansonsten hätten sie bei seinen beiden

Geschwistern und deren Familien gewohnt oder weitere Verwandte und Freunde

besucht.

2.4.2

Das Verwaltungsgericht hat sich mit Bezug auf den Unterstützungszeitraum

vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 bereits mit den

Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Eltern befasst (VGr,

1.

Juni 2023, VB.2022.00126). Dabei hat es insbesondere erwogen, der

Beschwerdeführer habe im Rahmen von Selbstdeklarationen gegenüber der

Sozialberatung der Stadt Dietikon etwa am 20. Dezember 2013, 12. Juni

2015, 20. Mai 2016 und 17. Juni 2018 angegeben, seine Eltern würden

im gleichen Haushalt wie er mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern wohnen

(E. 3.2.2, auch zum Folgenden). Am 7. Dezember 2019 habe er gegenüber

der Sozialbehörde Dietikon ausgeführt, es gebe diverse Gründe, weswegen er bzw.

seine (Kern-)Familie mit seinen Eltern zusammenwohne. Sodann habe er gegenüber

dem Bezirksrat Dietikon am 14. April 2020 eingeräumt, dass seine Eltern

– sofern sie sich in der Schweiz aufhielten – in der Familienwohnung

an der F-Strasse 01 anwesend seien. Auch lasse eine Stellungnahme der

langjährigen psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandler des

Beschwerdeführers vom 21. November 2021 darauf schliessen, dass der

Beschwerdeführer mit seiner eigenen Familie sowie seinen Eltern zusammenwohne.

Die Eltern seien gemäss einer Wohnsitzbestätigung der Einwohnerkontrolle

Dietikon vom 4. April 2022 seit Dezember 2008 an der F-Strasse 01

gemeldet, seien Vertragspartei des Mietvertrags der Familienwohnung und

bezeichneten die F-Strasse 01 etwa gegenüber den Steuerbehörden

regelmässig als ihre Wohnadresse. Insgesamt könne dem Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach er und seine Eltern nicht dieselbe Wohnung bewohnten,

nicht gefolgt werden. Längerfristige Auslandabwesenheiten seiner Eltern im

fraglichen Unterstützungszeitraum habe der Beschwerdeführer nur unsubstanziiert

behauptet und nicht belegt (E. 3.2.3). Aufgrund der engen familiären

Bindungen greife die Tatsachenvermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung

(E. 3.3.4 f., auch zum Nachstehenden). Wo diese Vermutung greife, sei

es Sache der Sozialhilfe empfangenden Person, gegebenenfalls eine ganz oder

teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen oder zumindest ernsthafte

Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolgerung zu wecken. Angesichts der

konkreten Umstände erscheine es unglaubhaft, dass in der gemeinsamen Wohnung

zwei separate Haushalte geführt würden: So sei etwa die Kantonspolizei

anlässlich einer im September 2017 durchgeführten Hausdurchsuchung soweit

ersichtlich von einem gemeinsam geführten bzw. finanzierten Haushalt

ausgegangen. Auch hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gegenüber den

Sozialhilfebehörden ursprünglich angegeben, dass die Ehegattin des

Beschwerdeführers den Haushalt für die ganze Grossfamilie führe. Die Umstände

des Mietvertragsschlusses liessen sodann vermuten, dass stets alle drei

Generationen in der Wohnung an der F-Strasse 01 zusammengewohnt hätten.

Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin seien je einer bezahlten

Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vielmehr sei ihr Lebensunterhalt samt demjenigen

ihrer Kinder bis zur Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vollumfänglich

durch die Eltern des Beschwerdeführers finanziert worden. Die Vermutung einer

gemeinsamen Haushaltsführung werde auch nicht dadurch erschüttert, dass das

persönliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern krankheitsbedingt

erheblich belastet sein möge.

2.4.3

Mit Bezug auf die massgeblichen Wohnverhältnisse während der hier

interessierenden Anwesenheit der Eltern in der Schweiz zwischen dem

24.

November 2022 und dem 30. April 2023 ist auch im Licht der

Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser und seine

Familie während der Anwesenheit der (Gross-)Eltern in der Schweiz mit diesen in

einem gemeinsam geführten Haushalt (an der F-Strasse 01 in Dietikon)

zusammenwohnten: So steht die – unsubstanziierte – Behauptung des

Beschwerdeführers, wonach sich seine Eltern seit 2013 nur besuchs- bzw.

wochenweise bei ihm und seiner Familie aufhielten, im Widerspruch sowohl zu

seinen eigenen wiederholten Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin und der

Vorinstanz als auch zu den Ausführungen seiner psychiatrischen und

psychotherapeutischen Behandler aus dem Jahr 2020. Nämliches gilt für die im

Rekursverfahren beigebrachte Erklärung seiner Eltern vom 17. Oktober 2024,

wonach diese "seit 2013 jährlich etwa zwei Monate als Besucher an der F-Strasse 01"

verbrächten, es nie eine gemeinsame Haushaltsführung gegeben habe bzw. die

Eltern seit den frühen 1990er-Jahren "weder am selben Tisch [wie der

Beschwerdeführer und dessen Familie] noch dieselben Gerichte" gegessen

hätten. Die Erklärung der Eltern erscheint (schon) deshalb als blosses

Gefälligkeitsschreiben. Die regelmässige Nutzung der fraglichen Wohnung durch

die Eltern des Beschwerdeführers während ihrer Anwesenheiten in der Schweiz

sowie als postalische Zustelladresse und zivilrechtlicher Wohnsitz

unterscheidet sich sodann von einem gewöhnlichen Besuch (vgl. VGr, 4. Juli

2016, VB.2016.00132, E. 7.2 Abs. 5). Überdies hat es der

Beschwerdeführer entgegen einer ausdrücklichen Aufforderung der

Beschwerdegegnerin vom 21. November 2022 unterlassen, nähere Angaben zu

den angeblichen Aufenthalten seiner Eltern bei seiner Schwester zu machen oder

entsprechende, hinreichend konkrete Belege beizubringen. Insgesamt erscheinen

die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als blosse

Schutzbehauptungen.

Es ist daher jedenfalls mit

Bezug auf den Zeitraum vom 24. November 2022 bis zum 30. April 2023

nicht rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung

des Unterstützungsanspruchs bzw. der Wohnkosten und des GBL des Beschwerdeführers

und seiner (Kern-)Familie von einer massgeblichen Haushaltsgrösse von sechs

Personen ausging. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Zusprechung von Integrationszulagen

für sein Engagement und dasjenige seiner Ehegattin im Zusammenhang mit der

schulischen Förderung und Unterstützung ihrer beiden Kinder.

3.2

Das

Verwaltungsgericht hat sich im erwähnten Urteil vom 1. Juni 2023 (VB.2022.00126)

mit der Frage des Anspruchs auf eine situationsbedingte Leistung (SIL) infolge

der elterlichen Unterstützung von Kindern in schulischen Belangen bereits

befasst und unter Hinweis auf Art. 302 f. des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 (ZGB, SR 210) erwogen, dass es zu den

grundsätzlichen elterlichen Pflichten gehöre, dem Kind eine angemessene, seinen

Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu

verschaffen (E. 3.4.3, auch zum Nachstehenden). Die Erfüllung dieser

– aus dem elterlichen Sorgerecht fliessenden – Pflicht stelle auch

dann keine besondere Integrationsleistung der Eltern dar bzw. verschaffe diesen

keinen Anspruch auf eine finanzielle Honorierung, wenn die schulische Leistung

des Kinds aussergewöhnlich erscheine.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht vorliegend sinngemäss geltend, ohne die trotz widriger

Umstände von ihm und seiner Ehegattin geleistete enge Begleitung und Betreuung

wären seine Kinder schulisch nicht gleich erfolgreich gewesen; das elterliche

Engagement stelle eine besondere Integrationsleistung dar. Dem kann schon

deshalb nicht zugestimmt werden, weil die elterliche bzw. sorgerechtliche

Unterstützungspflicht für alle sorgeberechtigten Eltern und unabhängig von

deren persönlicher Situation gilt. Die Verweigerung der vom Beschwerdeführer

anbegehrten fördernden SIL ist nicht rechtsverletzend.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

– hinsichtlich der Bemessung der anrechenbaren Wohnkosten sowie des GBL im

Unterstützungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2023 –

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist insoweit in

teilweiser Aufhebung von Dispositivziffer I des Rekursentscheids vom

28.

November 2024 zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem

Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen – mit Bezug auf die

Bemessung der Wohnkosten und des GBL im Unterstützungszeitraum vom

24.

November 2022 bis zum 30. April 2023 sowie die umstrittenen

Integrationszulagen für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum

31.

Juli 2023 – ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Eine Rückweisung

zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der

Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 64 N. 5). Der Beschwerdeführer erscheint daher mit Bezug auf die

Bemessung der Wohnkosten und des GBL im Zeitraum vom 1. Mai bis zum

31.

Juli 2023 als obsiegend. Demgegenüber unterliegt er mit Bezug auf die

geforderten höheren bzw. auf Basis eines Vierpersonenhaushalts zu berechnenden

Unterstützungsleistungen für den Zeitraum vom 24. November 2022 bis zum

30.

April 2023 und die für August 2022 bis Juli 2023 geforderten

Integrationsbeiträge. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des

vorliegenden Verfahrens gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung:

5.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts

seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen. Hingegen müssen die abgewiesenen

(und somit mit Kostenfolgen verbundenen) Begehren als offenkundig aussichtslos

beurteilt werden: Das Verwaltungsgericht hat sich im Urteil vom 1. Juni

2023.

(VB.2022.00126) bereits ausführlich damit befasst, ob die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bedarfsberechnung davon ausgehen durfte, dass

der Beschwerdeführer (auch) mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt an

der F-Strasse 01 in Dietikon wohne (E. 3.2 f.). Es hat im

genannten Urteil auch geprüft, ob elterliches Engagement in Zusammenhang mit

der schulischen Förderung und Unterstützung zum Bezug einer SIL berechtige

(E. 3.4). Soweit die Haushaltsgrösse und Art der Haushaltsführung erneut

bzw. mit dem nunmehr umstrittenen Unterstützungszeitraum zu überprüfen waren,

haben sich die massgeblichen Umstände nur insoweit verändert, als der

Beschwerdeführer nunmehr einen (ersten) Beleg betreffend eine geltend gemachte

längere Auslandabwesenheit seiner Eltern ab Mai 2023 beigebracht hat, was denn

auch zur teilweisen Rückweisung der Sache bzw. zu einem teilweisen Obsiegen des

Beschwerdeführers führt (oben E. 4). Im hier relevanten

Unterstützungszeitraum hatte die Beschwerdegegnerin sodann die Bedarfsrechnung

aufgrund einer nachgewiesenen längeren Auslandabwesenheit der Eltern des

Beschwerdeführers vom 1. August bis zum 23. November 2022 angepasst,

wobei der Beschwerdeführer die entsprechende Neuberechnung nicht beanstandet.

Abgesehen von der möglichen längeren Auslandabwesenheit der Eltern ab Mai 2023

präsentiert sich die Sach- und Beweislage hingegen praktisch unverändert,

weshalb der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer diesbezüglichen

Gutheissung seiner Beschwerde rechnen konnte. Nämliches gilt für die beanspruchte

Zusprechung einer Integrationszulage aufgrund der elterlichen Förderung und

Unterstützung der Kinder in schulischen Belangen. Folglich ist das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in

Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise – hinsichtlich der Bedarfsberechnung mit Bezug auf

die anrechenbaren Wohnkosten und den GBL im Unterstützungszeitraum vom

1.

Mai bis zum 31. Juli 2023 – gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wird. Die Sache wird insoweit in teilweiser Aufhebung von

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom

28.

November 2024 zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem

Entscheid an den Bezirksrat Dietikon zurückgewiesen. Im Übrigen – soweit die

Bedarfsberechnung im Unterstützungszeitraum vom 24. November 2022 bis zum

30.

April 2023 sowie die Verweigerung einer Integrationszulage für den

Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 betreffend – wird

die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 1'195.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird

abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dietikon.