VB.2025.00060
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00060
30. Juli 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26478)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00060
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1982 geborener Staatsangehöriger Usbekistans,
reiste 2003 zu Studienzwecken in die Schweiz ein. 2012 zog er in den Kanton
Zürich. Heute verfügt er neben dem usbekischen auch über das Schweizer
Bürgerrecht.
Seit 2007 ist A mit der usbekischen Staatsangehörigen C
(geboren 1987) verheiratet. Das Ehepaar hat vier Kinder, die usbekische
Staatsangehörige sind: D (geboren 2008), E (geboren 2010), F (geboren 2015) und
G (geboren 2018).
Per Ende Juni 2023 meldete sich A aus der Schweiz nach
Usbekistan ab, wo zum damaligen Zeitpunkt seine Ehefrau und die vier Kinder
lebten. Am 1. März 2024 ersuchte er für selbige bei der Schweizer
Vertretung in Taschkent um Erteilung von Visa für den längerfristigen
Aufenthalt. Eigenen Angaben zufolge hat er sich im September 2024 wieder in der
Schweiz angemeldet. Am 2. September 2024 lehnte das Migrationsamt die
Gesuche ab. Bereits seit 29. August 2024 hielten sich die beiden Töchter
zu Ausbildungszwecken bewilligt im Kanton St. Gallen auf. Am 21. Januar
2025 erteilte das Migrationsamt dem jüngsten Sohn von A, G, eine
Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seinem Vater.
Erwägungen
II.
Einen von A gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 2. September
2024.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. Dezember 2024
ab.
III.
A gelangte hiergegen mit Beschwerde vom 27. Januar
2025.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei
der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben. Das Migrationsamt sei
anzuweisen, seiner Ehefrau sowie seinem Sohn, F, die Einreise zwecks Verbleibs
bei ihm zu bewilligen. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, seinen im
Kanton St. Gallen aufenthaltsberechtigten Töchtern den Aufenthalt im
Kanton Zürich zwecks Verbleibs beim Vater zu bewilligen. Eventualiter sei ihnen
der Kantonswechsel zu bewilligen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Januar
2025.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Am 27. Februar 2025 reichte A weitere Unterlagen zu
den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Nach Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) werden
Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich
ist. Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sichern die
Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,
das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei
zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und
entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK
wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es
berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch
einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Wie sich aus dem Wortlaut von
Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung
nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn ein Kind durch seine Eltern vertreten
wird und die Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch
ohne persönliche Anhörung durch seine Eltern eingebracht werden, sofern der
rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt
werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt, ist doch davon auszugehen, dass die Interessen der Kinder
des Beschwerdeführers mit denjenigen der Eltern an einer Vereinigung der
Familie in der Schweiz übereinstimmen und hinreichend in das Verfahren
eingebracht wurden.
3.
3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische
Ehegatten und minderjährige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden.
Die Frist für ein Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und
Schweizern beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall
bisherigen ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit
deren oder dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3
lit. a AIG; vgl. statt vieler BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022,
E. 4.1). Ist das betreffende Ereignis vor Inkrafttreten des AIG am 1. Januar
2008.
erfolgt, beginnt (übergangsrechtlich) die Frist mit diesem Datum zu laufen
(Art. 126 Abs. 3 AIG). Nach Fristablauf wird ein Familiennachzug nur
noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden
(Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).
3.2
Die
Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der
Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der
Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGr,
7.
Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019,
2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit dem Anspruch auf
Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) –
auf den sich der Beschwerdeführer für den beantragten Nachzug seiner Familie
berufen kann – vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt
dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen und
dient die Norm als gesetzliche Grundlage für eine Beeinträchtigung nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023,
E. 4.3; VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.2, je mit
Hinweisen). Die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist
deshalb regelmässig nicht dann nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Vielmehr
erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend
gemachten wichtigen Gründe. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu
handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Februar 2023,
2C_855/2022, E. 6.1, und 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2, mit
Hinweisen; VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.2, und
16.
Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.2).
Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von
Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrunde liegenden
Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des
Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai
2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019,
E. 3.2).
3.3
Unstrittig
sind die Fristen für den Nachzug von C, D, E und F vor der Stellung der
Nachzugsgesuche am 1. März 2024 abgelaufen. Daran vermag auch die Einbürgerung des
Beschwerdeführers nichts zu ändern, da vor dem Statuswechsel kein (erfolgloses)
fristgerechtes Nachzugsgesuch gestellt worden war (vgl. BGE 137 II 393
E. 3.3 f.; BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 3.2). In
einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher die Nachzugsfristen zudem
bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz per 30. Juni
2023.
abgelaufen waren, hätte mit der späteren Wiedereinreise in die Schweiz
nach Wohnsitznahme im Ausland auch keine neue Nachzugsfrist im Sinn von
Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG zu laufen begonnen (VGr, 23. Oktober
2024, VB.2023.00685, E. 2). Ob der Beschwerdeführer mit der damaligen
Abmeldung aus der Schweiz tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt nach Usbekistan
verlegt hat, muss hier deshalb nicht geprüft werden.
4.
4.1
Zu prüfen
ist, ob ein nachträglicher Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG in
Betracht kommt. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine
Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes
Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck
bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen
hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt,
überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AIG zugrunde liegenden legitimen öffentlichen Interessen an der
Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der
Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche
von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes
nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die
nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die Zusammenführung
der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend
macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort,
wo die Familie selbst die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es
stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich
machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, mit zahlreichen
Hinweisen; VGr, 27. Mai
2021, VB.2021.00004, E. 3.2). Es obliegt den nachzugswilligen
Personen, die entsprechenden Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten
nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr,
25.
März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2, und 11. Juli 2019,
2C_481/2018, E. 6.1).
Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von
Kindern liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit
Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl nur
durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Dies trifft etwa zu,
wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des
Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist
und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr,
8.
März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2, mit Hinweisen). Für den Nachweis
der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr,
14.
April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020,
2C_917/2019, E. 5.1.2, je mit Hinweisen). Dabei ist auch dem grundlegenden
Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen
aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 KRK), – als einem (wesentlichen) Element
unter anderen – Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Gemäss
Art. 18 KRK bemühen sich die Vertragsstaaten zudem nach besten Kräften
darum, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die
Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (BGE 144 I 91
E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1).
Praxisgemäss ist sodann nicht ausschliesslich auf das
Kindeswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (BGr, 8. März 2023,
2C_380/2022, E. 4.2 – 15. September 2022, 2C_375/2022 E. 5.1 –
21.
September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1). Dabei ist auch dem Sinn
der Fristenregelung in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE
Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen
möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns
entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen
die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017,
E. 4.1.3, mit Hinweisen; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319,
E. 4.3).
4.2
Der
Beschwerdeführer wohnt seit über 20 Jahren in der Schweiz und lebte in
dieser Zeit während rund 18 Jahren von seiner Ehefrau und später auch
durchgehend von seinen Kindern getrennt. Eine derart lange freiwillige Trennung
deutet regelmässig darauf hin, dass der Familie am gemeinsamen Familienleben
nicht sehr viel liegt. Vorliegend wurde das Familien- und Eheleben indes trotz
grosser Distanz über die Jahre hinweg im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten
und sind intakte eheliche Verhältnisse gegeben. Auch liegt es im Wohl der Kinder,
gemeinsam mit ihrem Vater aufzuwachsen, der in der Schweiz beruflich
eingebunden ist und inzwischen über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die
Töchter des Beschwerdeführers halten sich seit bald einem Jahr hier auf. Auch
der jüngste Sohn scheint nun in der Schweiz zu leben, nachdem ihm der
Beschwerdegegner im Januar 2025 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug
Dispositiv
zum Vater erteilt hat. Demnach verweilen noch die Ehefrau und der ältere Sohn
in Usbekistan.
Gleichzeitig sind wichtige Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen
würden, nicht ersichtlich. Die oben dargestellte, vom Beschwerdeführer als sehr
speziell eingestufte und in seinen Augen daher eine Ausnahmelösung erheischende
Familienkonstellation liegt denn auch im Wesentlichen deshalb vor, weil er
selbst nur wenige Wochen nach dem negativen Vorentscheid des Beschwerdegegners
betreffend Familiennachzug vom 25. April 2024 im Kanton St. Gallen um
Zulassung seiner Töchter zum Schulbesuch ersucht hat. Die dergestalt erfolgte
(weitere) Auftrennung der Kernfamilie hat er insofern selbst herbeigeführt.
Auch wenn den beiden Töchtern die seit ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Referenzschreiben
attestierte schulische und sprachliche Integration zugute zu halten ist, kann
unter diesen Umständen der bewilligte Aufenthalt in St. Gallen für sich
allein keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug
darstellen. Auch ergibt sich aus ihrer kurzen legalen Anwesenheit in der
Schweiz noch kein überwiegendes privates Interesse an einem nachträglichen
Nachzug der Gesamtfamilie, umso weniger, als sie eine internationale Internatsschule
besuchen, was sich zumindest nicht fördernd auf die Integration in die
Schweizer Verhältnisse auswirkt. Sie dürften zudem bereits aufgrund ihres
Alters von 17 und 14 Jahren mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein.
Eine massgebliche Veränderung in der Betreuungssituation im Heimatland scheint
sodann nicht der Auslöser für die Nachzugsbegehren gewesen zu sein. Dass die
Kindsbetreuung aufgrund der Ausreise der Schwiegermutter des Beschwerdeführers
dort nicht gewährleistet sei, wird vor Verwaltungsgericht denn auch nicht mehr
geltend gemacht. Ohnehin würden die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers eine anderweitige Betreuungslösung zulassen.
Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich das private
Interesse an einem Familiennachzug im Wesentlichen aus dem Wunsch des
Beschwerdeführers und seiner Angehörigen nach einer Familienvereinigung ergibt.
Auch wenn dies nachvollziehbar ist, liegt darin praxisgemäss kein wichtiger
Grund für einen nachträglichen Familiennachzug (BGE 146 I 185
E. 7.1.1). Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und
die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind vielmehr zusätzliche Gründe
erforderlich (BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1). Die Bestimmung
von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE räumt zudem keinen Anspruch ein, jüngere
und ältere Geschwister gemeinsam nachzuziehen (BGr, 26. August 2013,
2C_97/2013, E. 3.1.2, mit Hinweis), weshalb aus dem gewährten Nachzug des
jüngsten Sohnes nichts Entscheidwesentliches zugunsten der übrigen
Familienmitglieder abgeleitet werden kann. Dem Beschwerdeführer seinerseits ist
es zumutbar, das Familienleben weiterhin in der bis anhin gezeigten Art und
Weise zu pflegen. Die nun seit Kurzem in der Schweiz weilenden drei Kinder
haben sodann ihr gesamtes bisheriges Leben in Usbekistan verbracht, weshalb
auch ihnen eine Ausreise (allenfalls nach Abschluss der schulischen Ausbildung
der Töchter in St. Gallen) und nötigenfalls die Kontaktpflege mit dem
Vater im bisherigen Rahmen zumutbar ist. Dass die Zukunft der Kinder in
Usbekistan nicht gesichert wäre bzw. eine Rückkehr erhebliche negative
Auswirkungen auf sie haben würde, wird denn auch nicht geltend gemacht.
4.3 Die
Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs erweist sich demnach unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und der Eingriff in
das Familienleben des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Art. 8 EMRK
verschafft insofern nicht das Recht, frei wählen zu können, wo das
Familienleben geführt werden soll.
4.4 Eine
Befragung des Beschwerdeführers ist unter den dargestellten Umständen nicht
notwendig.
5.
Auch der den Töchtern des Beschwerdeführers von der
Vorinstanz verweigerte Kantonswechsel ist nicht zu beanstanden. Dieser kommt
nach dem Ausgeführten einzig noch unter dem Titel des Aufenthalts zu
Ausbildungszwecken gemäss Art. 27 AIG in Frage. Der Wille der beiden
Töchter zum dauerhaften Verbleib bei ihrem Vater in der Schweiz auch über die
Dauer einer Ausbildung hinaus ist jedoch offensichtlich. Die persönlichen
Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 2 VZAE und damit die Voraussetzungen für einen
Kantonswechsel sind mit dieser dem Zweck einer Bewilligung zu
Ausbildungszwecken zuwiderlaufenden Absicht deshalb nicht erfüllt (Art. 37
Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG;
vgl. zum Kantonswechsel von Schülerinnen und Schülern Nadja Zink,
in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 37 N. 22). Ein
Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Töchter des Beschwerdeführers und
ihre Wegweisung erwiese sich unter den vorliegenden Umständen als
verhältnismässig (vgl. zu dieser hypothetischen Prüfung BGr, 29. März
2016, 2C_785/2015, E. 4.1 – 29. Oktober 2015, 2D_16/2015, E. 3.2
– 2. Oktober 2014, 2D_19/2014, E. 3.2; Peter Uebersax/Stefan
Schlegel, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 9 N. 409). Der
Kantonswechsel wurde ihnen zu Recht verweigert.
6.
6.1 Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.