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Entscheid

VB.2025.00060

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00060

30. Juli 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26478)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00060

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1982 geborener Staatsangehöriger Usbekistans,

reiste 2003 zu Studienzwecken in die Schweiz ein. 2012 zog er in den Kanton

Zürich. Heute verfügt er neben dem usbekischen auch über das Schweizer

Bürgerrecht.

Seit 2007 ist A mit der usbekischen Staatsangehörigen C

(geboren 1987) verheiratet. Das Ehepaar hat vier Kinder, die usbekische

Staatsangehörige sind: D (geboren 2008), E (geboren 2010), F (geboren 2015) und

G (geboren 2018).

Per Ende Juni 2023 meldete sich A aus der Schweiz nach

Usbekistan ab, wo zum damaligen Zeitpunkt seine Ehefrau und die vier Kinder

lebten. Am 1. März 2024 ersuchte er für selbige bei der Schweizer

Vertretung in Taschkent um Erteilung von Visa für den längerfristigen

Aufenthalt. Eigenen Angaben zufolge hat er sich im September 2024 wieder in der

Schweiz angemeldet. Am 2. September 2024 lehnte das Migrationsamt die

Gesuche ab. Bereits seit 29. August 2024 hielten sich die beiden Töchter

zu Ausbildungszwecken bewilligt im Kanton St. Gallen auf. Am 21. Januar

2025 erteilte das Migrationsamt dem jüngsten Sohn von A, G, eine

Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seinem Vater.

Erwägungen

II.

Einen von A gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 2. September

2024.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. Dezember 2024

ab.

III.

A gelangte hiergegen mit Beschwerde vom 27. Januar

2025.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei

der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben. Das Migrationsamt sei

anzuweisen, seiner Ehefrau sowie seinem Sohn, F, die Einreise zwecks Verbleibs

bei ihm zu bewilligen. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, seinen im

Kanton St. Gallen aufenthaltsberechtigten Töchtern den Aufenthalt im

Kanton Zürich zwecks Verbleibs beim Vater zu bewilligen. Eventualiter sei ihnen

der Kantonswechsel zu bewilligen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Januar

2025.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Am 27. Februar 2025 reichte A weitere Unterlagen zu

den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Nach Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) werden

Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich

ist. Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sichern die

Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,

das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei

zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und

entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK

wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es

berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch

einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen

Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Wie sich aus dem Wortlaut von

Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung

nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn ein Kind durch seine Eltern vertreten

wird und die Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch

ohne persönliche Anhörung durch seine Eltern eingebracht werden, sofern der

rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt

werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind

vorliegend erfüllt, ist doch davon auszugehen, dass die Interessen der Kinder

des Beschwerdeführers mit denjenigen der Eltern an einer Vereinigung der

Familie in der Schweiz übereinstimmen und hinreichend in das Verfahren

eingebracht wurden.

3.

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische

Ehegatten und minderjährige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden.

Die Frist für ein Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und

Schweizern beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall

bisherigen ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit

deren oder dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3

lit. a AIG; vgl. statt vieler BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022,

E. 4.1). Ist das betreffende Ereignis vor Inkrafttreten des AIG am 1. Januar

2008.

erfolgt, beginnt (übergangsrechtlich) die Frist mit diesem Datum zu laufen

(Art. 126 Abs. 3 AIG). Nach Fristablauf wird ein Familiennachzug nur

noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden

(Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

3.2

Die

Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der

Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der

Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGr,

7.

Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019,

2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit dem Anspruch auf

Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) –

auf den sich der Beschwerdeführer für den beantragten Nachzug seiner Familie

berufen kann – vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt

dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen und

dient die Norm als gesetzliche Grundlage für eine Beeinträchtigung nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGr, 8. April 2024, 2C_432/2023,

E. 4.3; VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.2, je mit

Hinweisen). Die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist

deshalb regelmässig nicht dann nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Vielmehr

erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend

gemachten wichtigen Gründe. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu

handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Februar 2023,

2C_855/2022, E. 6.1, und 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2, mit

Hinweisen; VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.2, und

16.

Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.2).

Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von

Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrunde liegenden

Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des

Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai

2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019,

E. 3.2).

3.3

Unstrittig

sind die Fristen für den Nachzug von C, D, E und F vor der Stellung der

Nachzugsgesuche am 1. März 2024 abgelaufen. Daran vermag auch die Einbürgerung des

Beschwerdeführers nichts zu ändern, da vor dem Statuswechsel kein (erfolgloses)

fristgerechtes Nachzugsgesuch gestellt worden war (vgl. BGE 137 II 393

E. 3.3 f.; BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 3.2). In

einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher die Nachzugsfristen zudem

bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz per 30. Juni

2023.

abgelaufen waren, hätte mit der späteren Wiedereinreise in die Schweiz

nach Wohnsitznahme im Ausland auch keine neue Nachzugsfrist im Sinn von

Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG zu laufen begonnen (VGr, 23. Oktober

2024, VB.2023.00685, E. 2). Ob der Beschwerdeführer mit der damaligen

Abmeldung aus der Schweiz tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt nach Usbekistan

verlegt hat, muss hier deshalb nicht geprüft werden.

4.

4.1

Zu prüfen

ist, ob ein nachträglicher Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG in

Betracht kommt. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine

Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes

Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck

bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen

hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt,

überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4

Satz 1 AIG zugrunde liegenden legitimen öffentlichen Interessen an der

Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der

Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche

von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes

nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die

nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die Zusammenführung

der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend

macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort,

wo die Familie selbst die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es

stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich

machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, mit zahlreichen

Hinweisen; VGr, 27. Mai

2021, VB.2021.00004, E. 3.2). Es obliegt den nachzugswilligen

Personen, die entsprechenden Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten

nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr,

25.

März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2, und 11. Juli 2019,

2C_481/2018, E. 6.1).

Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von

Kindern liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit

Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl nur

durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Dies trifft etwa zu,

wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des

Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist

und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr,

8.

März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2, mit Hinweisen). Für den Nachweis

der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr,

14.

April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020,

2C_917/2019, E. 5.1.2, je mit Hinweisen). Dabei ist auch dem grundlegenden

Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen

aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 KRK), – als einem (wesentlichen) Element

unter anderen – Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Gemäss

Art. 18 KRK bemühen sich die Vertragsstaaten zudem nach besten Kräften

darum, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die

Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (BGE 144 I 91

E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1).

Praxisgemäss ist sodann nicht ausschliesslich auf das

Kindeswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter

Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (BGr, 8. März 2023,

2C_380/2022, E. 4.2 – 15. September 2022, 2C_375/2022 E. 5.1

21.

September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1). Dabei ist auch dem Sinn

der Fristenregelung in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE

Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen

möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns

entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen

die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017,

E. 4.1.3, mit Hinweisen; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319,

E. 4.3).

4.2

Der

Beschwerdeführer wohnt seit über 20 Jahren in der Schweiz und lebte in

dieser Zeit während rund 18 Jahren von seiner Ehefrau und später auch

durchgehend von seinen Kindern getrennt. Eine derart lange freiwillige Trennung

deutet regelmässig darauf hin, dass der Familie am gemeinsamen Familienleben

nicht sehr viel liegt. Vorliegend wurde das Familien- und Eheleben indes trotz

grosser Distanz über die Jahre hinweg im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten

und sind intakte eheliche Verhältnisse gegeben. Auch liegt es im Wohl der Kinder,

gemeinsam mit ihrem Vater aufzuwachsen, der in der Schweiz beruflich

eingebunden ist und inzwischen über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die

Töchter des Beschwerdeführers halten sich seit bald einem Jahr hier auf. Auch

der jüngste Sohn scheint nun in der Schweiz zu leben, nachdem ihm der

Beschwerdegegner im Januar 2025 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug

Dispositiv

zum Vater erteilt hat. Demnach verweilen noch die Ehefrau und der ältere Sohn

in Usbekistan.

Gleichzeitig sind wichtige Gründe im Sinn von Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AIG, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen

würden, nicht ersichtlich. Die oben dargestellte, vom Beschwerdeführer als sehr

speziell eingestufte und in seinen Augen daher eine Ausnahmelösung erheischende

Familienkonstellation liegt denn auch im Wesentlichen deshalb vor, weil er

selbst nur wenige Wochen nach dem negativen Vorentscheid des Beschwerdegegners

betreffend Familiennachzug vom 25. April 2024 im Kanton St. Gallen um

Zulassung seiner Töchter zum Schulbesuch ersucht hat. Die dergestalt erfolgte

(weitere) Auftrennung der Kernfamilie hat er insofern selbst herbeigeführt.

Auch wenn den beiden Töchtern die seit ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Referenzschreiben

attestierte schulische und sprachliche Integration zugute zu halten ist, kann

unter diesen Umständen der bewilligte Aufenthalt in St. Gallen für sich

allein keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug

darstellen. Auch ergibt sich aus ihrer kurzen legalen Anwesenheit in der

Schweiz noch kein überwiegendes privates Interesse an einem nachträglichen

Nachzug der Gesamtfamilie, umso weniger, als sie eine internationale Internatsschule

besuchen, was sich zumindest nicht fördernd auf die Integration in die

Schweizer Verhältnisse auswirkt. Sie dürften zudem bereits aufgrund ihres

Alters von 17 und 14 Jahren mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein.

Eine massgebliche Veränderung in der Betreuungssituation im Heimatland scheint

sodann nicht der Auslöser für die Nachzugsbegehren gewesen zu sein. Dass die

Kindsbetreuung aufgrund der Ausreise der Schwiegermutter des Beschwerdeführers

dort nicht gewährleistet sei, wird vor Verwaltungsgericht denn auch nicht mehr

geltend gemacht. Ohnehin würden die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers eine anderweitige Betreuungslösung zulassen.

Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich das private

Interesse an einem Familiennachzug im Wesentlichen aus dem Wunsch des

Beschwerdeführers und seiner Angehörigen nach einer Familienvereinigung ergibt.

Auch wenn dies nachvollziehbar ist, liegt darin praxisgemäss kein wichtiger

Grund für einen nachträglichen Familiennachzug (BGE 146 I 185

E. 7.1.1). Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und

die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind vielmehr zusätzliche Gründe

erforderlich (BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1). Die Bestimmung

von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE räumt zudem keinen Anspruch ein, jüngere

und ältere Geschwister gemeinsam nachzuziehen (BGr, 26. August 2013,

2C_97/2013, E. 3.1.2, mit Hinweis), weshalb aus dem gewährten Nachzug des

jüngsten Sohnes nichts Entscheidwesentliches zugunsten der übrigen

Familienmitglieder abgeleitet werden kann. Dem Beschwerdeführer seinerseits ist

es zumutbar, das Familienleben weiterhin in der bis anhin gezeigten Art und

Weise zu pflegen. Die nun seit Kurzem in der Schweiz weilenden drei Kinder

haben sodann ihr gesamtes bisheriges Leben in Usbekistan verbracht, weshalb

auch ihnen eine Ausreise (allenfalls nach Abschluss der schulischen Ausbildung

der Töchter in St. Gallen) und nötigenfalls die Kontaktpflege mit dem

Vater im bisherigen Rahmen zumutbar ist. Dass die Zukunft der Kinder in

Usbekistan nicht gesichert wäre bzw. eine Rückkehr erhebliche negative

Auswirkungen auf sie haben würde, wird denn auch nicht geltend gemacht.

4.3 Die

Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs erweist sich demnach unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und der Eingriff in

das Familienleben des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Art. 8 EMRK

verschafft insofern nicht das Recht, frei wählen zu können, wo das

Familienleben geführt werden soll.

4.4 Eine

Befragung des Beschwerdeführers ist unter den dargestellten Umständen nicht

notwendig.

5.

Auch der den Töchtern des Beschwerdeführers von der

Vorinstanz verweigerte Kantonswechsel ist nicht zu beanstanden. Dieser kommt

nach dem Ausgeführten einzig noch unter dem Titel des Aufenthalts zu

Ausbildungszwecken gemäss Art. 27 AIG in Frage. Der Wille der beiden

Töchter zum dauerhaften Verbleib bei ihrem Vater in der Schweiz auch über die

Dauer einer Ausbildung hinaus ist jedoch offensichtlich. Die persönlichen

Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit

Art. 23 Abs. 2 VZAE und damit die Voraussetzungen für einen

Kantonswechsel sind mit dieser dem Zweck einer Bewilligung zu

Ausbildungszwecken zuwiderlaufenden Absicht deshalb nicht erfüllt (Art. 37

Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG;

vgl. zum Kantonswechsel von Schülerinnen und Schülern Nadja Zink,

in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 37 N. 22). Ein

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Töchter des Beschwerdeführers und

ihre Wegweisung erwiese sich unter den vorliegenden Umständen als

verhältnismässig (vgl. zu dieser hypothetischen Prüfung BGr, 29. März

2016, 2C_785/2015, E. 4.1 – 29. Oktober 2015, 2D_16/2015, E. 3.2

– 2. Oktober 2014, 2D_19/2014, E. 3.2; Peter Uebersax/Stefan

Schlegel, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die

Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 9 N. 409). Der

Kantonswechsel wurde ihnen zu Recht verweigert.

6.

6.1 Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.