VB.2025.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00064
12. März 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26085)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00064
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
Nr. 3–6 gesetzlich
vertreten durch Nr. 1 und 2,
diese vertreten durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. beim Vater,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1968 geborene pakistanische Staatsangehörige A reiste am 6. Juni 1997
illegal in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Das Asylbegehren wurde mit
Verfügung vom 23. März 1998 abgelehnt. Dagegen legte A Beschwerde ein. Am
13. März 2000 heiratete er die Schweizer Staatsangehörige H. Gestützt auf
diese Ehe erhielt A am 6. April 2000 eine Aufenthaltsbewilligung, die auch
nach der Ummeldung des Paares in den Kanton I regelmässig verlängert
wurde. Am 7. Februar 2005 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Bereits am 10. März 2003 hatte A die erleichterte Einbürgerung beantragt.
Er wurde am 15. März 2006 eingebürgert.
Nach der Einbürgerung wurde festgestellt, dass seine
Ehefrau bereits am 22. November 2005 ein Eheschutzbegehren eingereicht
hatte. Am 24. April 2006 wurde die Ehe gerichtlich getrennt und am 25. Januar
2010 geschieden. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) erklärte mit
rechtskräftiger Verfügung vom 9. November 2010 die erleichterte
Einbürgerung von A für nichtig. Dieser Entscheid wurde am 11. Dezember
2010 rechtskräftig. Mit dem Widerruf der Einbürgerung war A wieder im Besitz
der Niederlassungsbewilligung.
B. Am 21. April
2012 verheiratete sich A mit B in Pakistan. Das Einreisegesuch für B zwecks
Familiennachzugs wurde am 1. August 2012 eingereicht. Dieses Gesuch wurde
am 26. März 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da A zu diesem
Zeitpunkt seinen Aufenthalt nicht geregelt hatte. Mit Schreiben vom 26. März
2013 wurde A mitgeteilt, dass das Gesuch als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde und er nach Regelung des Aufenthalts ein neues Gesuch für
den Familiennachzug seiner Ehefrau B stellen könne.
Im Jahr 2014 und 2015 kamen in Pakistan die gemeinsamen
Söhne C und D (Beschwerdeführer 3 und 4) zur Welt. Nachdem A am 6. März
2013 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hatte,
widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Mai 2015 seine
Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm zum
Verlassen des Staatsgebietes eine Frist bis 12. Juli 2015. Den dagegen
erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Rekursentscheid vom 8. Juli 2016 gut, hob die angefochtene Verfügung auf
und beauftragte das Migrationsamt, A im Rahmen des Kantonswechsels eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Am 9. August 2016 wurde ihm erneut
eine Niederlassungsbewilligung erteilt.
C. Aus der
Ehe ging 2018 die Tochter E (Beschwerdeführerin 5) hervor. Das
Einreisegesuch für B und die Kinder C, D sowie E (Beschwerdeführer 2 bis
5) wurde am 21. Januar 2020 eingereicht. Mit Schreiben vom 3. Juli
2020 teilte das Migrationsamt A mit, dass das Gesuch für den Nachzug der Beschwerdeführenden 2
bis 5 nicht innerhalb der Nachzugsfrist eingereicht worden sei, und bat ihn,
weitere Unterlagen einzureichen sowie Fragen zu beantworten. In der Folge wurde
auf die Möglichkeit, zu diesem Vorentscheid Stellung zu nehmen, verzichtet,
weshalb die Vorinstanz dieses Gesuch am 25. August 2020 als gegenstandslos
geworden abschrieb.
D. Aus der
Ehe ging 2021 der Sohn F (Beschwerdeführer 6) hervor.
Am 30. August 2021 wurde erneut ein Gesuch um
Einreisebewilligung für B und die Kinder C, D, E sowie F gestellt. Mit
Schreiben vom 3. Juli 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A
mit, dass das Gesuch für B, C, D (Beschwerdeführende 2 bis 4) nicht
innerhalb der Nachzugsfrist eingereicht worden sei. Falls sie mit diesem
Vorentscheid nicht einverstanden seien und einen rekursfähigen Entscheid
wünschen würden, könnten sie dies innert Frist mitteilen. Gleichzeitig wurden
sie gebeten, eine Frage zu beantworten und Unterlagen einzureichen. Weil auf
dieses Schreiben nicht fristgemäss geantwortet wurde, schrieb das Migrationsamt
am 22. Oktober 2021 auch dieses Gesuch als gegenstandslos geworden ab.
Mit Gesuch vom 3. Februar 2022 ersuchten die
Beschwerdeführenden wiederum um Erteilung einer Einreisebewilligung für B und
die Kinder C, D, E sowie F zum Verbleib beim Ehegatten bzw. Vater im Kanton
Zürich. A wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2023 eingebürgert.
Mit Verfügung vom 25. Juni
2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche um Bewilligung der
Einreise der Familienmitglieder zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater ab.
Erwägungen
II.
Den
hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Januar 2025
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Januar 2025 liessen die
Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche
Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, der
Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei
das Migrationsamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden 3 bis 6 eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, den Beschwerdeführenden 5 und 6 eine Niederlassungsbewilligung
zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Das Ausländer-
und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen
und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der
Schweiz abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen
(Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Pakistan besteht kein
auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende
Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.
2.2
2.2.1
Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer 1 am 8. Juni 2023 die
Schweizer Staatsbürgerschaft wiedererlangt, wodurch ihm ein dauerhaft
gesichertes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zusteht. Zuvor war er bereits im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung, die ihm das gleiche Anwesenheitsrecht
gewährte. Weiter lässt sich aus den Akten erschliessen, dass die familiäre
Beziehung nach wie vor intakt ist und im Rahmen der Möglichkeiten, die sich aus
der Lebenssituation in verschiedenen Ländern ergeben, tatsächlich gepflegt
wird. Der Anspruch auf Familiennachzug richtet sich folglich nach Art. 42
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG). Nach
dieser Bestimmung haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter
18.
Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 4 AIG).
2.2.2
Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1
Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über
zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Frist
für ein Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und
Schweizern beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall
bisherigen ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit
deren oder dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3
lit. a AIG; BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.1).
Massgeblich für das Nachzugsalter respektive die anwendbaren Fristen ist der
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 136 II 497 E. 3.4). Nach Ablauf
dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AIG).
2.2.3
Der Statuswechsel eines Nachzugsberechtigten vom Niederlassungsberechtigten
zum Schweizer Staatsbürger löst grundsätzlich keinen neuen Fristenlauf aus
(BGr, 20. Juni 2012, 2C_888/2011, E. 2.5; VGr, 21. Februar 2018,
VB.2017.00820, E. 2.2). Auch früher möglicherweise vorübergehend
bestehende Aufenthaltstitel der nachzuziehenden Familienmitglieder in der
Schweiz, welche im Sinn von Art. 61 AIG zwischenzeitlich erloschen sind,
haben keinen Einfluss auf den Beginn der Nachzugsfrist (BGr, 10. März
2020, 2C_784/2019, E. 2.3, und 22. März 2016, 2C_147/2015,
E. 2.4.2).
2.3
2.3.1
Der Beschwerdeführer 1 reiste am 6. Juni 1997 in die Schweiz und erhielt
am 6. April 2000 eine Aufenthaltsbewilligung sowie am 7. Februar 2005
eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Am 15. März 2006 wurde er
erleichtert eingebürgert. Das Familienverhältnis der Beschwerdeführenden 1
und 2 besteht seit ihrer Heirat am 21. April 2012, was grundsätzlich den
Beginn der Frist für den Nachzug der Ehefrau darstellt. Die erleichterte
Einbürgerung des Rekurrenten wurde jedoch am 9. November 2010 vom BFM für
nichtig erklärt. Mit der Nichtigerklärung tritt eine frühere
Niederlassungsbewilligung grundsätzlich wieder in Kraft, wie es die Vorinstanz
bereits zutreffend ausgeführt hat, wodurch die Frist für den Familiennachzug
nicht beeinträchtigt wurde. Das Migrationsamt betrachtete die Nichtigerklärung
der Einbürgerung hingegen als massgeblich für die Frist des Familiennachzugs.
Dies ergibt sich insbesondere aus seinem Schreiben vom 26. März 2013, in
dem es den Beschwerdeführer 1 darüber informierte, dass ein neues
Familiennachzugsgesuch erst nach Klärung seines eigenen Aufenthaltsstatus
eingereicht werden könne. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte und
welcher beizupflichten ist, stellt dieses Schreiben eine inhaltlich klare
behördliche Zusicherung dar und begründet daher Vertrauensschutz. Sodann gilt
es zu beachten, dass nach der Nichtigerklärung der Einbürgerung eine frühere
Niederlassungsbewilligung nicht automatisch und bedingungslos wieder auflebt.
Schliesslich prüfte das Migrationsamt das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 1
und widerrief mit Verfügung vom 13. Mai 2015 die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers 1 und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an.
Damit war unklar, ob er überhaupt ein Anwesenheitsrecht und damit die
Möglichkeit zum Familiennachzug hatte. Erst mit der erfolgreichen Anfechtung
der Wegweisungsverfügung und der erneuten Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung am 9. August 2016 war sein Aufenthaltsstatus wieder
geregelt.
2.3.2
Weiter hielt die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend fest und ist auf
diese zu verweisen, dass die Frist für den Familiennachzug erst zu laufen
beginnt, wenn der nachziehende Familienangehörige tatsächlich in der Lage ist,
das Nachzugsrecht auszuüben, und die in der Schweiz lebende Person über einen
gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Da dies erst mit der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung am 9. August 2016 der Fall war, begann der
Fristenlauf entgegen der Auffassung des Migrationsamts erst zu diesem
Zeitpunkt. Die Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 am 8. Juni 2023
Dispositiv
führt demnach nicht zu einem neuen Beginn der Nachzugsfrist, da der
Nachzugsanspruch bereits durch die zuvor erteilte Niederlassungsbewilligung
begründet wurde. Denn eine erneute Einbürgerung ändert nichts an den
massgeblichen zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug (vgl. Erwägung
2.2.3).
2.3.3
Die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführerin 2 sowie die Beschwerdeführenden 3
und 4, geboren 2014 und 2015, begannen somit am 9. August 2016 und endeten
folglich am 8. August 2021. Da das zu beurteilende Nachzugsgesuch erst am 3. Februar
2022 eingereicht wurde, erfolgte es verspätet. Die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführenden 5
und 6 wurden hingegen eingehalten. Für die Beschwerdeführerin 5 begann die
Nachzugsfrist mit ihrer Geburt im Jahr 2018 und lief erst nach Stellung des
Nachzugsgesuchs am 2. Mai 2023 ab. Beim 2021 geborenen Beschwerdeführer 6
endet die Frist erst 2026.
2.3.4
Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer am 9. August 2016 erneut
eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde und die Beschwerdeführenden am 21. Januar
2020 abermals um die Bewilligung des Familiennachzugs ersucht haben. Mit
Vorentscheid vom 3. Juli 2020 lehnte das Migrationsamt das Gesuch mit der
Begründung ab, dass es ausserhalb der Nachzugsfrist eingereicht worden sei. Wie
die Vorinstanz zutreffend erwog, traf die Begründung nicht zu, zumal der
Fristenlauf am 9. August 2016 begann und folglich frühestens am 8. August
2021 endete. Da sich die Beschwerdeführenden auf den verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV berufen, ist vorliegend strittig, ob die
verpassten Nachzugsfristen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
wiederhergestellt werden können (vgl. BGE 126 II 377 E. 3).
2.3.5
Die Vorinstanz gab in ihren Erwägungen die rechtlichen Voraussetzungen für
eine Berufung auf den Vertrauensschutz korrekt wieder. So kann nach dem in Art. 9
BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine (selbst unrichtige)
Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen
Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass (1) es
sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt, (2) die Auskunft sich
auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, (3) die
Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der
Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (4) der
Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können,
(5) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende
Dispositionen getroffen hat, (6) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung
noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung, (7) das Interesse
an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des
Vertrauensschutzes nicht überwiegt (vgl. BGE 137 II 182, E. 3.6.2).
2.3.6
Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die behördliche Auskunft zwar
unrichtig gewesen sei, doch aufgrund dieser seien keine nachteiligen
Dispositionen getroffen worden. Dieser Würdigung kann vorliegend nicht gefolgt
werden. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dargelegt hat, kann
die Disposition im Sinne des Vertrauensschutzes auch durch passives Verhalten,
also eine Unterlassung, entstehen. Der Vertrauensschutz gewährt einer Partei
Schutz, wenn sie aufgrund des Vertrauens auf das Verhalten oder die Äusserungen
einer anderen Partei bestimmte Handlungen vornimmt oder unterlässt. Im
vorliegenden Fall hatte der negative Vorbescheid des Migrationsamts vom 3. Juli
2020, wonach es das Gesuch abweisen werde, den Beschwerdeführer dazu
veranlasst, die vom Migrationsamt geforderten Unterlagen nicht mehr zu
beschaffen. Dies erfolgte aufgrund der angeblich verspäteten Nachzugsfrist und
des Umstands, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers keine Aussichten auf Erfolg
beschieden wurde. Es ist auch nachvollziehbar, dass aufgrund der
Corona-Pandemie es ihm objektiv nicht möglich war, die erforderlichen
Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. Dies wurde im Fristerstreckungsgesuch auch
entsprechend erläutert. Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, dass er
aufgrund der falschen Information seine Bemühungen eingestellt habe, was die
Behörde zur Abschreibung des Gesuchs veranlasst habe. Die unrichtige Auskunft
der Beschwerdegegnerin hat somit direkt die Unterlassungshandlung des
Beschwerdeführers verursacht, womit ein Kausalzusammenhang bejaht werden kann.
Nach dem Gesagten liegt entgegen den Erwägungen der Vorinstanz eine nachteilige
Disposition seitens des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hat das
rechtzeitig eingereichte Familiennachzugsgesuch aufgrund einer falschen
Auskunft der Behörde nicht weiterverfolgt.
2.3.7
Sodann bringt die Vorinstanz vor, dass eine unrichtige behördliche Auskunft
nur insoweit verbindlich sei, als der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem
später festgestellten übereinstimme. Sofern die Auskunft für einen anderen als
den tatsächlichen Sachverhalt erteilt worden sei, sei die Behörde nicht daran
gebunden und müsse aufgrund der tatsächlichen Sachlage entscheiden. Soweit die
Vorinstanz in ihren Erwägungen argumentiert, dass aufgrund der Geburt des Beschwerdeführers 6
von einem massgeblichen anderen Sachverhalt auszugehen sei, kann ihr nicht
gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer 1 mit dem
Nachzug des Beschwerdeführers 6 nun eine Person mehr nachziehen möchte,
als dies im Gesuch vom 21. Januar 2020 der Fall war. Allerdings wurde der Beschwerdeführer 6
erst 2021 und damit erst nach dem Gesuch vom 21. Januar 2020 geboren. Die
Nachzugsfrist für ihn begann folglich erst mit seiner Geburt und läuft noch bis
2026. Das Nachzugsgesuch wurde somit fristgerecht gestellt, was die Vorinstanz
auch anerkennt. Darüber hinaus waren mit Gesuch vom 21. Januar 2020 auch
die Nachzugsfristen der Beschwerdeführenden 4 und 5 offenkundig
eingehalten. Die damalige falsche Auskunft bezüglich der Nachzugsfrist betraf
daher lediglich den Nachzug der Beschwerdeführenden 1 bis 5 und ist dies
auch vorliegend nach wie vor strittig. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz
ist daher vom gleichen Sachverhalt auszugehen.
2.3.8
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden
aufgrund einer vorbehaltlosen, unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde,
das rechtzeitig eingereichte Familiengesuch nicht weiterverfolgt haben.
Insoweit liegt ein Vertrauenstatbestand vor, auf welchen sich die
Beschwerdeführenden berufen können. Weil die Beschwerdeführenden darauf
vertrauen durften, dass die Nachzugsfrist abgelaufen sei, liegt ein
unverschuldeter nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, welcher eine
Fristwiederherstellung rechtfertigt. Die Nachzugsfrist ist damit
wiederherzustellen.
2.3.9
In Analogie zur Argumentation des Bundesgerichts im Entscheid BGE 105
Ib 154 E. 5 lit. b) beginnt eine neue Frist ab dem Zeitpunkt, an dem
der Beschwerdeführer vom unrichtigen Bescheid Kenntnis erlangte. Vorliegend
kann jedoch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer den Fehler bei der
Konsultation der ehemaligen Rechtsvertreterin oder zu einem späteren Zeitpunkt
bemerkte. In jedem Fall wäre die Nachzugsfrist bis zum Gesuch vom 3. Februar
2022 noch gewahrt gewesen.
2.3.10
Das Gesuch um Familiennachzug
erweist sich aufgrund der Fristwiederherstellung als rechtzeitig. Ob die
Beschwerdeführenden auch die Voraussetzung der bedarfsgerechten Wohnung für
einen Familiennachzug erfüllen, wurde von den Vorinstanzen nicht geprüft. Das
Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur
Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung. Vielmehr ist der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das
Migrationsamt zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Das Vorliegen dieser
weiteren Bewilligungsvoraussetzung hat das Migrationsamt in einem zweiten
Rechtsgang zu untersuchen.
2.4
2.4.1
Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf
die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch in: Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des
Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist den Beschwerdeführenden eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
2.5
2.5.1
Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der
Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den
Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt
(§ 8 Abs. 2 GebV VGr). Der Begriff der "angemessenen
Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so
ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die
Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung
der "angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen
Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,
E. 4.4 f.).
2.5.2
Aufwendungen, die selbst im Rahmen einer vollen Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht entschädigungsfähig wären, sind in der
Regel auch nicht als Parteientschädigung zu entschädigen, namentlich wenn
Stundensätze über den üblichen Regelstundensatz von Fr. 220.- gemäss
§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(AnwGebV) verrechnet wurden (VGr, 21. April 2021, VB.2021.00214, E. 2
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.5.3
Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls,
Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen
Fällen dergestalt Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss in der Regel auf Fr. 1'500.- bis
Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 22. Dezember 2020, VB.2020.00716, E. 3.1;
VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 3.4 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2; VGr,
19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).
2.5.4
Nur in Ausnahmefällen werden in migrationsrechtlichen Fällen die
Parteikosten voll ersetzt, so etwa wenn überdurchschnittlich schwierige
Rechtsfragen zu beantworten waren (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387,
E. 2.2; vgl. etwa VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00270, E. 6.2;
RB 1998 Nr. 8). Indem somit den obsiegenden Parteien gestützt auf
dieselben Kriterien in vergleichbaren Fällen vergleichbar hohe
Parteientschädigungen zugesprochen werden, wird dem Gleichbehandlungsgebot
Nachachtung verschafft (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509,
E. 5.2 mit Hinweis). Dadurch wird verhindert, dass die Parteientschädigung
in vergleichbaren Fällen direkt von der Höhe der Honorarrechnung bzw. dem
Stundenansatz des Rechtsvertreters abhängig gemacht wird (vgl. VGr,
22. Dezember 2020, VB.2020.00716, E. 3.1; VGr, 12. Juli 2017,
VB.2017.00387, E. 2.2; VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,
E. 4.5).
2.5.5
Die vorgängige Einholung einer Kostennote ist gemäss § 9 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
nur für die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
vorgesehen, während bei der Festsetzung der Parteientschädigung nach ständiger
Praxis des Verwaltungsgerichts in aller Regel auf die Einholung einer
Kostennote verzichtet werden kann (VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021,
E. 4.2).
2.6
2.6.1
Das vorliegend zu entschädigende Rechtsmittelverfahren erwies sich nicht
als überdurchschnittlich aufwendig. So weisen die Akten einen für derartige
ausländerrechtliche Verfahren eher durchschnittlichen Umfang auf und sind auch
die Rechtsmitteleingaben mit 23 Seiten (inklusive Beilagenverzeichnissen und
Titelblättern) nicht überdurchschnittlich umfangreich ausgefallen.
2.6.2
Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden für das
Rekursverfahren Nr. 2024.0446 eine gerichtsübliche Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Parteientschädigung auf
Fr. 2'800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen. Eine volle
Entschädigung gemäss der am 4. März 2025 eingereichten Honorarnote fällt
hingegen ausser Betracht, zumal der dort geltend gemachte Stundensatz von
Fr. 280.- selbst im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
nicht entschädigungsfähig wäre (vgl. VGr, 21. April 2021, VB.2021.00214,
E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt
zurückgewiesen.
2. Dispositiv-Ziff. I,
II und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. Januar 2025
sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2024 werden
aufgehoben.
3. Die Kosten
des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-
sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 165.-, werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatsekretariat für Migration.