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Entscheid

VB.2025.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00064

12. März 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26085)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00064

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

6. F,

Nr. 3–6 gesetzlich

vertreten durch Nr. 1 und 2,

diese vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. beim Vater,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1968 geborene pakistanische Staatsangehörige A reiste am 6. Juni 1997

illegal in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Das Asylbegehren wurde mit

Verfügung vom 23. März 1998 abgelehnt. Dagegen legte A Beschwerde ein. Am

13. März 2000 heiratete er die Schweizer Staatsangehörige H. Gestützt auf

diese Ehe erhielt A am 6. April 2000 eine Aufenthaltsbewilligung, die auch

nach der Ummeldung des Paares in den Kanton I regelmässig verlängert

wurde. Am 7. Februar 2005 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Bereits am 10. März 2003 hatte A die erleichterte Einbürgerung beantragt.

Er wurde am 15. März 2006 eingebürgert.

Nach der Einbürgerung wurde festgestellt, dass seine

Ehefrau bereits am 22. November 2005 ein Eheschutzbegehren eingereicht

hatte. Am 24. April 2006 wurde die Ehe gerichtlich getrennt und am 25. Januar

2010 geschieden. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) erklärte mit

rechtskräftiger Verfügung vom 9. November 2010 die erleichterte

Einbürgerung von A für nichtig. Dieser Entscheid wurde am 11. Dezember

2010 rechtskräftig. Mit dem Widerruf der Einbürgerung war A wieder im Besitz

der Niederlassungsbewilligung.

B. Am 21. April

2012 verheiratete sich A mit B in Pakistan. Das Einreisegesuch für B zwecks

Familiennachzugs wurde am 1. August 2012 eingereicht. Dieses Gesuch wurde

am 26. März 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da A zu diesem

Zeitpunkt seinen Aufenthalt nicht geregelt hatte. Mit Schreiben vom 26. März

2013 wurde A mitgeteilt, dass das Gesuch als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wurde und er nach Regelung des Aufenthalts ein neues Gesuch für

den Familiennachzug seiner Ehefrau B stellen könne.

Im Jahr 2014 und 2015 kamen in Pakistan die gemeinsamen

Söhne C und D (Beschwerdeführer 3 und 4) zur Welt. Nachdem A am 6. März

2013 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hatte,

widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Mai 2015 seine

Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm zum

Verlassen des Staatsgebietes eine Frist bis 12. Juli 2015. Den dagegen

erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit

Rekursentscheid vom 8. Juli 2016 gut, hob die angefochtene Verfügung auf

und beauftragte das Migrationsamt, A im Rahmen des Kantonswechsels eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Am 9. August 2016 wurde ihm erneut

eine Niederlassungsbewilligung erteilt.

C. Aus der

Ehe ging 2018 die Tochter E (Beschwerdeführerin 5) hervor. Das

Einreisegesuch für B und die Kinder C, D sowie E (Beschwerdeführer 2 bis

5) wurde am 21. Januar 2020 eingereicht. Mit Schreiben vom 3. Juli

2020 teilte das Migrationsamt A mit, dass das Gesuch für den Nachzug der Beschwerdeführenden 2

bis 5 nicht innerhalb der Nachzugsfrist eingereicht worden sei, und bat ihn,

weitere Unterlagen einzureichen sowie Fragen zu beantworten. In der Folge wurde

auf die Möglichkeit, zu diesem Vorentscheid Stellung zu nehmen, verzichtet,

weshalb die Vorinstanz dieses Gesuch am 25. August 2020 als gegenstandslos

geworden abschrieb.

D. Aus der

Ehe ging 2021 der Sohn F (Beschwerdeführer 6) hervor.

Am 30. August 2021 wurde erneut ein Gesuch um

Einreisebewilligung für B und die Kinder C, D, E sowie F gestellt. Mit

Schreiben vom 3. Juli 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A

mit, dass das Gesuch für B, C, D (Beschwerdeführende 2 bis 4) nicht

innerhalb der Nachzugsfrist eingereicht worden sei. Falls sie mit diesem

Vorentscheid nicht einverstanden seien und einen rekursfähigen Entscheid

wünschen würden, könnten sie dies innert Frist mitteilen. Gleichzeitig wurden

sie gebeten, eine Frage zu beantworten und Unterlagen einzureichen. Weil auf

dieses Schreiben nicht fristgemäss geantwortet wurde, schrieb das Migrationsamt

am 22. Oktober 2021 auch dieses Gesuch als gegenstandslos geworden ab.

Mit Gesuch vom 3. Februar 2022 ersuchten die

Beschwerdeführenden wiederum um Erteilung einer Einreisebewilligung für B und

die Kinder C, D, E sowie F zum Verbleib beim Ehegatten bzw. Vater im Kanton

Zürich. A wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2023 eingebürgert.

Mit Verfügung vom 25. Juni

2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche um Bewilligung der

Einreise der Familienmitglieder zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater ab.

Erwägungen

II.

Den

hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Januar 2025

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Januar 2025 liessen die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche

Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, der

Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei

das Migrationsamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden 3 bis 6 eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, den Beschwerdeführenden 5 und 6 eine Niederlassungsbewilligung

zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Das Ausländer-

und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen

und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der

Schweiz abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen

(Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Pakistan besteht kein

auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende

Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.

2.2

2.2.1

Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer 1 am 8. Juni 2023 die

Schweizer Staatsbürgerschaft wiedererlangt, wodurch ihm ein dauerhaft

gesichertes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zusteht. Zuvor war er bereits im

Besitz einer Niederlassungsbewilligung, die ihm das gleiche Anwesenheitsrecht

gewährte. Weiter lässt sich aus den Akten erschliessen, dass die familiäre

Beziehung nach wie vor intakt ist und im Rahmen der Möglichkeiten, die sich aus

der Lebenssituation in verschiedenen Ländern ergeben, tatsächlich gepflegt

wird. Der Anspruch auf Familiennachzug richtet sich folglich nach Art. 42

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG). Nach

dieser Bestimmung haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter

18.

Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung

(Art. 42 Abs. 4 AIG).

2.2.2

Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1

Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über

zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Frist

für ein Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und

Schweizern beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall

bisherigen ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit

deren oder dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3

lit. a AIG; BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.1).

Massgeblich für das Nachzugsalter respektive die anwendbaren Fristen ist der

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 136 II 497 E. 3.4). Nach Ablauf

dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige

familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AIG).

2.2.3

Der Statuswechsel eines Nachzugsberechtigten vom Niederlassungsberechtigten

zum Schweizer Staatsbürger löst grundsätzlich keinen neuen Fristenlauf aus

(BGr, 20. Juni 2012, 2C_888/2011, E. 2.5; VGr, 21. Februar 2018,

VB.2017.00820, E. 2.2). Auch früher möglicherweise vorübergehend

bestehende Aufenthaltstitel der nachzuziehenden Familienmitglieder in der

Schweiz, welche im Sinn von Art. 61 AIG zwischenzeitlich erloschen sind,

haben keinen Einfluss auf den Beginn der Nachzugsfrist (BGr, 10. März

2020, 2C_784/2019, E. 2.3, und 22. März 2016, 2C_147/2015,

E. 2.4.2).

2.3

2.3.1

Der Beschwerdeführer 1 reiste am 6. Juni 1997 in die Schweiz und erhielt

am 6. April 2000 eine Aufenthaltsbewilligung sowie am 7. Februar 2005

eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Am 15. März 2006 wurde er

erleichtert eingebürgert. Das Familienverhältnis der Beschwerdeführenden 1

und 2 besteht seit ihrer Heirat am 21. April 2012, was grundsätzlich den

Beginn der Frist für den Nachzug der Ehefrau darstellt. Die erleichterte

Einbürgerung des Rekurrenten wurde jedoch am 9. November 2010 vom BFM für

nichtig erklärt. Mit der Nichtigerklärung tritt eine frühere

Niederlassungsbewilligung grundsätzlich wieder in Kraft, wie es die Vorinstanz

bereits zutreffend ausgeführt hat, wodurch die Frist für den Familiennachzug

nicht beeinträchtigt wurde. Das Migrationsamt betrachtete die Nichtigerklärung

der Einbürgerung hingegen als massgeblich für die Frist des Familiennachzugs.

Dies ergibt sich insbesondere aus seinem Schreiben vom 26. März 2013, in

dem es den Beschwerdeführer 1 darüber informierte, dass ein neues

Familiennachzugsgesuch erst nach Klärung seines eigenen Aufenthaltsstatus

eingereicht werden könne. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte und

welcher beizupflichten ist, stellt dieses Schreiben eine inhaltlich klare

behördliche Zusicherung dar und begründet daher Vertrauensschutz. Sodann gilt

es zu beachten, dass nach der Nichtigerklärung der Einbürgerung eine frühere

Niederlassungsbewilligung nicht automatisch und bedingungslos wieder auflebt.

Schliesslich prüfte das Migrationsamt das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 1

und widerrief mit Verfügung vom 13. Mai 2015 die Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers 1 und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an.

Damit war unklar, ob er überhaupt ein Anwesenheitsrecht und damit die

Möglichkeit zum Familiennachzug hatte. Erst mit der erfolgreichen Anfechtung

der Wegweisungsverfügung und der erneuten Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung am 9. August 2016 war sein Aufenthaltsstatus wieder

geregelt.

2.3.2

Weiter hielt die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend fest und ist auf

diese zu verweisen, dass die Frist für den Familiennachzug erst zu laufen

beginnt, wenn der nachziehende Familienangehörige tatsächlich in der Lage ist,

das Nachzugsrecht auszuüben, und die in der Schweiz lebende Person über einen

gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Da dies erst mit der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung am 9. August 2016 der Fall war, begann der

Fristenlauf entgegen der Auffassung des Migrationsamts erst zu diesem

Zeitpunkt. Die Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 am 8. Juni 2023

Dispositiv

führt demnach nicht zu einem neuen Beginn der Nachzugsfrist, da der

Nachzugsanspruch bereits durch die zuvor erteilte Niederlassungsbewilligung

begründet wurde. Denn eine erneute Einbürgerung ändert nichts an den

massgeblichen zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug (vgl. Erwägung

2.2.3).

2.3.3

Die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführerin 2 sowie die Beschwerdeführenden 3

und 4, geboren 2014 und 2015, begannen somit am 9. August 2016 und endeten

folglich am 8. August 2021. Da das zu beurteilende Nachzugsgesuch erst am 3. Februar

2022 eingereicht wurde, erfolgte es verspätet. Die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführenden 5

und 6 wurden hingegen eingehalten. Für die Beschwerdeführerin 5 begann die

Nachzugsfrist mit ihrer Geburt im Jahr 2018 und lief erst nach Stellung des

Nachzugsgesuchs am 2. Mai 2023 ab. Beim 2021 geborenen Beschwerdeführer 6

endet die Frist erst 2026.

2.3.4

Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer am 9. August 2016 erneut

eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde und die Beschwerdeführenden am 21. Januar

2020 abermals um die Bewilligung des Familiennachzugs ersucht haben. Mit

Vorentscheid vom 3. Juli 2020 lehnte das Migrationsamt das Gesuch mit der

Begründung ab, dass es ausserhalb der Nachzugsfrist eingereicht worden sei. Wie

die Vorinstanz zutreffend erwog, traf die Begründung nicht zu, zumal der

Fristenlauf am 9. August 2016 begann und folglich frühestens am 8. August

2021 endete. Da sich die Beschwerdeführenden auf den verfassungsrechtlichen

Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV berufen, ist vorliegend strittig, ob die

verpassten Nachzugsfristen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

wiederhergestellt werden können (vgl. BGE 126 II 377 E. 3).

2.3.5

Die Vorinstanz gab in ihren Erwägungen die rechtlichen Voraussetzungen für

eine Berufung auf den Vertrauensschutz korrekt wieder. So kann nach dem in Art. 9

BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine (selbst unrichtige)

Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen

Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass (1) es

sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt, (2) die Auskunft sich

auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht, (3) die

Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der

Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (4) der

Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können,

(5) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende

Dispositionen getroffen hat, (6) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung

noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung, (7) das Interesse

an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des

Vertrauensschutzes nicht überwiegt (vgl. BGE 137 II 182, E. 3.6.2).

2.3.6

Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die behördliche Auskunft zwar

unrichtig gewesen sei, doch aufgrund dieser seien keine nachteiligen

Dispositionen getroffen worden. Dieser Würdigung kann vorliegend nicht gefolgt

werden. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dargelegt hat, kann

die Disposition im Sinne des Vertrauensschutzes auch durch passives Verhalten,

also eine Unterlassung, entstehen. Der Vertrauensschutz gewährt einer Partei

Schutz, wenn sie aufgrund des Vertrauens auf das Verhalten oder die Äusserungen

einer anderen Partei bestimmte Handlungen vornimmt oder unterlässt. Im

vorliegenden Fall hatte der negative Vorbescheid des Migrationsamts vom 3. Juli

2020, wonach es das Gesuch abweisen werde, den Beschwerdeführer dazu

veranlasst, die vom Migrationsamt geforderten Unterlagen nicht mehr zu

beschaffen. Dies erfolgte aufgrund der angeblich verspäteten Nachzugsfrist und

des Umstands, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers keine Aussichten auf Erfolg

beschieden wurde. Es ist auch nachvollziehbar, dass aufgrund der

Corona-Pandemie es ihm objektiv nicht möglich war, die erforderlichen

Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. Dies wurde im Fristerstreckungsgesuch auch

entsprechend erläutert. Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, dass er

aufgrund der falschen Information seine Bemühungen eingestellt habe, was die

Behörde zur Abschreibung des Gesuchs veranlasst habe. Die unrichtige Auskunft

der Beschwerdegegnerin hat somit direkt die Unterlassungshandlung des

Beschwerdeführers verursacht, womit ein Kausalzusammenhang bejaht werden kann.

Nach dem Gesagten liegt entgegen den Erwägungen der Vorinstanz eine nachteilige

Disposition seitens des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hat das

rechtzeitig eingereichte Familiennachzugsgesuch aufgrund einer falschen

Auskunft der Behörde nicht weiterverfolgt.

2.3.7

Sodann bringt die Vorinstanz vor, dass eine unrichtige behördliche Auskunft

nur insoweit verbindlich sei, als der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem

später festgestellten übereinstimme. Sofern die Auskunft für einen anderen als

den tatsächlichen Sachverhalt erteilt worden sei, sei die Behörde nicht daran

gebunden und müsse aufgrund der tatsächlichen Sachlage entscheiden. Soweit die

Vorinstanz in ihren Erwägungen argumentiert, dass aufgrund der Geburt des Beschwerdeführers 6

von einem massgeblichen anderen Sachverhalt auszugehen sei, kann ihr nicht

gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer 1 mit dem

Nachzug des Beschwerdeführers 6 nun eine Person mehr nachziehen möchte,

als dies im Gesuch vom 21. Januar 2020 der Fall war. Allerdings wurde der Beschwerdeführer 6

erst 2021 und damit erst nach dem Gesuch vom 21. Januar 2020 geboren. Die

Nachzugsfrist für ihn begann folglich erst mit seiner Geburt und läuft noch bis

2026. Das Nachzugsgesuch wurde somit fristgerecht gestellt, was die Vorinstanz

auch anerkennt. Darüber hinaus waren mit Gesuch vom 21. Januar 2020 auch

die Nachzugsfristen der Beschwerdeführenden 4 und 5 offenkundig

eingehalten. Die damalige falsche Auskunft bezüglich der Nachzugsfrist betraf

daher lediglich den Nachzug der Beschwerdeführenden 1 bis 5 und ist dies

auch vorliegend nach wie vor strittig. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz

ist daher vom gleichen Sachverhalt auszugehen.

2.3.8

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden

aufgrund einer vorbehaltlosen, unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde,

das rechtzeitig eingereichte Familiengesuch nicht weiterverfolgt haben.

Insoweit liegt ein Vertrauenstatbestand vor, auf welchen sich die

Beschwerdeführenden berufen können. Weil die Beschwerdeführenden darauf

vertrauen durften, dass die Nachzugsfrist abgelaufen sei, liegt ein

unverschuldeter nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, welcher eine

Fristwiederherstellung rechtfertigt. Die Nachzugsfrist ist damit

wiederherzustellen.

2.3.9

In Analogie zur Argumentation des Bundesgerichts im Entscheid BGE 105

Ib 154 E. 5 lit. b) beginnt eine neue Frist ab dem Zeitpunkt, an dem

der Beschwerdeführer vom unrichtigen Bescheid Kenntnis erlangte. Vorliegend

kann jedoch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer den Fehler bei der

Konsultation der ehemaligen Rechtsvertreterin oder zu einem späteren Zeitpunkt

bemerkte. In jedem Fall wäre die Nachzugsfrist bis zum Gesuch vom 3. Februar

2022 noch gewahrt gewesen.

2.3.10

Das Gesuch um Familiennachzug

erweist sich aufgrund der Fristwiederherstellung als rechtzeitig. Ob die

Beschwerdeführenden auch die Voraussetzung der bedarfsgerechten Wohnung für

einen Familiennachzug erfüllen, wurde von den Vorinstanzen nicht geprüft. Das

Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur

Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung. Vielmehr ist der

angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das

Migrationsamt zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Das Vorliegen dieser

weiteren Bewilligungsvoraussetzung hat das Migrationsamt in einem zweiten

Rechtsgang zu untersuchen.

2.4

2.4.1

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf

die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch in: Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des

Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist den Beschwerdeführenden eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

2.5

2.5.1

Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der

Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den

Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt

(§ 8 Abs. 2 GebV VGr). Der Begriff der "angemessenen

Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so

ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die

Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung

der "angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen

Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,

E. 4.4 f.).

2.5.2

Aufwendungen, die selbst im Rahmen einer vollen Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht entschädigungsfähig wären, sind in der

Regel auch nicht als Parteientschädigung zu entschädigen, namentlich wenn

Stundensätze über den üblichen Regelstundensatz von Fr. 220.- gemäss

§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(AnwGebV) verrechnet wurden (VGr, 21. April 2021, VB.2021.00214, E. 2

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.5.3

Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls,

Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen

Fällen dergestalt Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss in der Regel auf Fr. 1'500.- bis

Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 22. Dezember 2020, VB.2020.00716, E. 3.1;

VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 3.4 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2; VGr,

19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).

2.5.4

Nur in Ausnahmefällen werden in migrationsrechtlichen Fällen die

Parteikosten voll ersetzt, so etwa wenn überdurchschnittlich schwierige

Rechtsfragen zu beantworten waren (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387,

E. 2.2; vgl. etwa VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00270, E. 6.2;

RB 1998 Nr. 8). Indem somit den obsiegenden Parteien gestützt auf

dieselben Kriterien in vergleichbaren Fällen vergleichbar hohe

Parteientschädigungen zugesprochen werden, wird dem Gleichbehandlungsgebot

Nachachtung verschafft (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509,

E. 5.2 mit Hinweis). Dadurch wird verhindert, dass die Parteientschädigung

in vergleichbaren Fällen direkt von der Höhe der Honorarrechnung bzw. dem

Stundenansatz des Rechtsvertreters abhängig gemacht wird (vgl. VGr,

22. Dezember 2020, VB.2020.00716, E. 3.1; VGr, 12. Juli 2017,

VB.2017.00387, E. 2.2; VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,

E. 4.5).

2.5.5

Die vorgängige Einholung einer Kostennote ist gemäss § 9 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

nur für die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

vorgesehen, während bei der Festsetzung der Parteientschädigung nach ständiger

Praxis des Verwaltungsgerichts in aller Regel auf die Einholung einer

Kostennote verzichtet werden kann (VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021,

E. 4.2).

2.6

2.6.1

Das vorliegend zu entschädigende Rechtsmittelverfahren erwies sich nicht

als überdurchschnittlich aufwendig. So weisen die Akten einen für derartige

ausländerrechtliche Verfahren eher durchschnittlichen Umfang auf und sind auch

die Rechtsmitteleingaben mit 23 Seiten (inklusive Beilagenverzeichnissen und

Titelblättern) nicht überdurchschnittlich umfangreich ausgefallen.

2.6.2

Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschwerdeführenden für das

Rekursverfahren Nr. 2024.0446 eine gerichtsübliche Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Parteientschädigung auf

Fr. 2'800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen. Eine volle

Entschädigung gemäss der am 4. März 2025 eingereichten Honorarnote fällt

hingegen ausser Betracht, zumal der dort geltend gemachte Stundensatz von

Fr. 280.- selbst im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

nicht entschädigungsfähig wäre (vgl. VGr, 21. April 2021, VB.2021.00214,

E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt

zurückgewiesen.

2. Dispositiv-Ziff. I,

II und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. Januar 2025

sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2024 werden

aufgehoben.

3. Die Kosten

des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-

sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 165.-, werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatsekretariat für Migration.