VB.2025.00066
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00066
2. April 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26141)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00066
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1974 geborene kolumbianische Staatsbürger A
(nachfolgend der Beschwerdeführer) reiste am 30. November 2019 im Alter
von 45 Jahren in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Am 23. Dezember
2021 heiratete er die Schweizer Staatsbürgerin C (geb. 1968). Nach dem
offiziellen Zusammenzug der Ehegatten am 1. März 2022 erteilte das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine letztmals bis am 22. Dezember 2024
verlängerte Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau in der
Schweiz. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 lehnte das Staatssekretariat
für Migration (SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
Nach erfolgtem Auszug des Beschwerdeführers aus der
ehelichen Wohnung Ende Januar 2024 schied das Bezirksgericht Zürich seine Ehe
mit Urteil vom 29. Mai 2024. In der Folge widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 15. November 2024 und wies
ihn bis am 15. Februar 2025 aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 13. Januar 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 2025 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
Eventualiter seien der vorinstanzliche Entscheid und die diesem
zugrundeliegende Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Das Ausländer- und Integrationsgesetz
vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer,
soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz
abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2
Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Kolumbien besteht kein auf den
vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende
Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.
2.2
2.2.1
Zu prüfen ist allerdings zunächst ein allfälliger Aufenthaltsanspruch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK). Auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Privatleben kann
sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 3. Mai
2022, 6B_429/2021, E. 3.1.2), wobei nach einer rund zehnjährigen
Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz
ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf, z. B.
wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt
(BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018,
2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht
auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem
gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).
2.2.2
Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist der Aufenthalt
des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens nicht als rechtmässiger
Aufenthalt zu qualifizieren und deshalb hinsichtlich des Schutzes des
Privatlebens nicht an seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz anzurechnen (vgl.
BGE 149 I 66 E. 4.4; BGE 137 II 10 E. 4.6;
BGr, 2C_258/2019, E. 2.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers
hiergegen, gemäss welchen das Asylverfahren aufgrund der Heirat mit seiner
Schweizer Ehefrau beendet worden sei, erweisen sich als aktenwidrig. Wie dem
Asylentscheid des SEM vom 15. Dezember 2023 entnommen werden kann,
erfüllte der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht, um als Flüchtling anerkannt
zu werden, unabhängig von der beabsichtigten Heirat mit seiner späteren
Ehefrau. Ebenfalls nicht zu folgen ist seinen Vorbringen, dass eine
formalistische Auslegung seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz dem Einzelfall
aufgrund seiner raschen und erfolgreichen Integration nicht gerecht werde. Für
die Anrufung des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV ist – im Fall einer nicht besonders ausgeprägten bzw.
überdurchschnittlichen Integration – die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts
entscheidend, welche im Fall des Beschwerdeführers noch keine zehn Jahre
betrug. Folglich kann er aus der betreffenden Garantie keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.
2.2.3
Da der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ex-Ehefrau geschieden ist und
er in der Schweiz keine anderen nahen Verwandten mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht hat, kann er auch aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13
BV geschützten Recht auf Familienleben keinen (weiteren) Aufenthaltsanspruch in
der Schweiz geltend machen.
2.3
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
2.4
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Schweizer
Ehefrau keine drei Jahre gelebt wurde und er sich daher nicht auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. Die Einwendungen des
Beschwerdeführers, gemäss welchen er die Zustimmung zur Scheidung hätte
verweigern und die Dreijahresfrist so hätte erreichen können, gehen fehl, ist
die Aufrechterhaltung einer Ehe nur zur Aufenthaltssicherung doch
rechtsmissbräuchlich (vgl. VGr, 4. September 2024, VB.2024.00390,
E. 2).
2.5
Der
Beschwerdeführer beruft sich indes weiter auf das Vorliegen wichtiger
persönlicher Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG, welche
seinen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich machten.
2.6
2.6.1
Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
liegt namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche
und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG).
Entscheidend hierfür ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre
Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der
Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde.
Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGr, 14. November 2023,
2C_776/2022, E. 6.1; BGr, 21. August 2023, 2C_1038/2022, E. 3.1).
Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im
Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen
weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland
keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1; BGr, 13. Januar
2025, 2C_634/2023, E. 3.3). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf
die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1; BGE 139 II 393 E. 6; BGE 137 II 345
E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3; VGr, 16. Mai
2024, VB.2023.00440, E. 2.2).
2.6.2
Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale
Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Eine
starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2
AIG muss praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig
unterlegt werden; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund
der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 142 I 152 E. 6.2;
BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 24. Mai 2024, 2C_396/2023, E. 7.1).
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; BGr, 18. August
2020, 2C_335/2020, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.7
2.7.1
Die Vorinstanz erwog hinsichtlich eines nachehelichen Härtefalls, der
Beschwerdeführer sei am 15. November 2019 in Kolumbien wegen häuslicher
Gewalt zum Nachteil seiner dritten Ex-Ehefrau zu einer Haftstrafe von sechs
Jahren verurteilt worden. Das SEM habe im Asylentscheid vom 15. Dezember
2023.
ausführlich begründet, dass beim betreffenden Strafprozess keine
rechtsstaatlichen Prinzipien verletzt worden seien und der Beschwerdeführer
eine Anfechtung des Urteils mittels Berufung unterlassen habe. Es gäbe keine
konkreten Hinweise für eine unverhältnismässig hohe Strafe. Vorliegend bestehe
kein Grund, von den überzeugenden Erwägungen des SEM abzuweichen. Im Übrigen
fehle es an einem Konnex zwischen der strafrechtlichen Verurteilung in
Kolumbien und der hier gelebten und zwischenzeitlich aufgelösten vierten Ehe
des Beschwerdeführers. Die ihm drohende, geltend gemachte Strafverfolgung wegen
Kindesentführung sei rechtsstaatlich und gesetzmässig, wobei es an einem
Nachweis über eine tatsächliche Kindesentführung mangle. Sollte sich diese
bestätigen, müsse sich der Beschwerdeführer jedoch einem Strafverfahren stellen.
Praxisgemäss genüge sodann der blosse Umstand, dass die Sicherheits-,
Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls
besser sei als im Heimatland des Beschwerdeführers, nicht, um einen
nachehelichen Härtefall zu begründen, ungeachtet einer allfällig erfolgreichen
Integration. Der Beschwerdeführer habe deswegen keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen
Härtefalls.
2.7.2
Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, in Kolumbien über keine sozialen
Kontakte mehr zu verfügen und einzig zwecks Besuchen seiner Tochter wieder in
das Land gereist zu sein. Da er in seiner Heimat keine Anstellung mehr finden
würde, drohe ihm dort, vollkommen in die Armut abzurutschen. Das korrupte
Justizsystem in Kolumbien funktioniere nicht und er sei ebenfalls Opfer hiervon
geworden, da das gegen ihn geführten Verfahren etliche Mängel aufgewiesen habe.
Auf seine Berufung sei schlicht nicht eingetreten worden. Auch das SEM habe
Beweisangebote von ihm übergangen und den Sachverhalt unsauber abgeklärt.
Entgegen den Behauptungen des SEM habe er sehr wohl Berufung gegen den
Entscheid vom 15. Dezember 2023 eingelegt. Aufgrund der Erfahrungen, die
er in seinem Heimatland gemacht habe, sei er eindeutig traumatisiert und habe
Angst vor einer Rückkehr in sein Land. Bei ihm sei eine schwere Depression
diagnostiziert worden. Schon bei seiner Ankunft in der Schweiz sei ihm ein
Risiko für einen Suizid attestiert worden und es fühle sich für ihn nun wieder
so an. Er sei hier auf eine medizinische und therapeutische Behandlung
angewiesen. Aufgrund des Drucks und der psychischen Belastung sei davon
auszugehen, dass er seinem Leben bei drohender Wegweisung aus der Schweiz
gegebenenfalls ein Ende setze.
2.7.3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den vorinstanzlichen
Entscheid nicht umzustossen. Zu den fehlenden sozialen Kontakten in seiner
Heimat ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst mit 45 Jahren in die
Schweiz reiste. Er hat somit den weit überwiegenden Teil seines Lebens in
seinem Heimatland verbracht, wo auch seine im Jahr 2014 geborene Tochter bis
heute wohnhaft ist. Den Angaben seiner vormaligen Schweizer Ehefrau zufolge
verbrachte der Beschwerdeführer denn auch alle seine Ferien in seiner Heimat,
um seine Tochter zu besuchen. Zu diesem Zweck sei er so oft wie möglich,
konkret alle zwei bis drei Monate, für eine bis zwei Wochen nach Kolumbien
gereist. In seiner Heimat hat der Beschwerdeführer … studiert, bevor er als …
im entsprechenden Berufsfeld tätig war. Mit der Sprache und Kultur seines
Heimatlandes ist er zweifellos noch bestens vertraut. Unter diesen Umständen
und nicht zuletzt aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückkehr in seine
Heimat problemlos wieder an frühere Kontakte wird anknüpfen können und/oder
rasch neue soziale Beziehungen wird aufbauen können. Es liegen keinerlei
Hinweise vor, dass der gut ausgebildete und in seiner Heimat wie auch in der
Schweiz berufserfahrene Beschwerdeführer in Kolumbien keine Anstellung mehr
finden wird und ihm dadurch ein Leben in Armut drohen würde.
2.7.4
Zu den umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das in
seiner Heimat gegen ihn geführte Strafverfahren ist übereinstimmend mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss dem Entscheid des SEM vom 15. Dezember
2023.
keinerlei Hinweise für ein unfaires oder unkorrektes Verfahren oder das
Festsetzen einer unverhältnismässig hohen Strafe vorlägen. Die angeblich
eingelegte Berufung gegen das Urteil der kolumbianischen Justiz wird durch den
Beschwerdeführer nicht belegt. Bei dem durch ihn behaupteten ungerechtfertigten
Nichteintreten hierauf durch die zuständige Berufungsinstanz in Kolumbien
handelt es sich daher um eine blosse Parteibehauptung. Dasselbe gilt im
Hinblick auf den Entscheid des SEM, welches die Erhebung eines Rechtsmittels
durch den Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ebenfalls zu Unrecht in
Abrede stellt. Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht war, das SEM habe eine
unsaubere Sachverhaltsabklärung vorgenommen, wäre ihm die fristgerechte
Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Entscheid freigestanden. Von dieser
Möglichkeit macht er jedoch nicht nachweislich Gebrauch.
2.7.5
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so lässt sich
einem Bericht seines behandelnden Psychiaters vom 22. Januar 2025
entnehmen, dass die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers von verschiedenen
Belastungen gekennzeichnet sei. Daraus hätten sich eine Persönlichkeitsstörung
und eine Wesensänderung entwickelt, aus welcher unter anderem eine
Bindungsstörung und eine stressbedingte, wiederkehrende verstärkte Impulsivität
mit suizidaler Ideation sowie ein problematischer Alkoholkonsum hervorgingen.
Im Jahr 2020 sei bei ihm eine rezidivierende Depression diagnostiziert worden
und der Beschwerdeführer nehme seit 2018 psychiatrische und psychotherapeutische
Behandlungen in Anspruch. Die Aufnahme bei seinem Psychiater sei im
Zusammenhang mit der gerichtlich verordneten Ausreise seiner Tochter Ende 2022
nach konfliktreicher Scheidung, der Gefahr einer ungerechten Gefängnisstrafe
sowie nach einem Sorgerechtskonflikt in Kolumbien erfolgt. Es sei erneut zu
einer akuten Dekompensation der depressiven Symptome und des
emotional-impulsiven und suizidalen Verhaltens gekommen. Seit Januar 2023 gehe
der Beschwerdeführer zur Verordnung einer antidepressiven Medikation wieder
einer Psychotherapie in seiner Muttersprache nach. Gegenwärtig werde ein
zweiter Psychotherapeut zur intensiven Behandlung der Persönlichkeit gesucht
und bei latenter Suizidalität eine stationäre Behandlung abgewogen, welche
dringend indiziert sei.
2.7.6
Der Beschwerdeführer stellt nicht infrage, dass Kolumbien über ein
funktionierendes Gesundheitssystem verfügt und ihm in seiner Heimat namentlich
in den grösseren Städten angemessene Behandlungsmöglichkeiten für seine
gegenwärtigen gesundheitlichen Probleme zur Verfügung stehen (vgl. BVGr, 4. September
2024, D-5208/2024, E. 7.3.2). Inwiefern eine persönliche Betreuung durch
den behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers zwingend erforderlich wäre,
ist nicht ersichtlich, zumal ihm Therapien in seiner Muttersprache wie bisher
auch in seiner Heimat zugänglich sein werden. Zu einer allfälligen Suizidalität
des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass die wegweisungs- oder
krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer
Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein nicht genügt, um die
Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen
zu lassen. Während die schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen der
konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch
bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der
betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird, sind sie verfassungsrechtlich
nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in
Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer
Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2;
BGr, 14. November 2023, 2C_776/2022, E. 6.3.3;
BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1; VGr, 19. Juni
2024, VB.2024.00036, E. 2.6.2; VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00484,
E. 3.7.3 mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer dem Bericht seines behandelnden
Psychiaters zufolge im Moment keine akute Suizidalität aufweist und einer
solchen überdies durch die Einnahme geeigneter Medikamente sowie durch eine
sorgfältige Vorbereitung und enge Begleitung im Rahmen des Wegweisungsvollzugs
entgegengewirkt werden kann, vermag sein aktueller Gesundheitszustand ebenfalls
keinen Härtefall zu begründen.
2.8
Nach dem
Gesagten liegen somit keine Gründe vor, welche die soziale Wiedereingliederung
des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland als stark gefährdet erschienen
liessen. Es liegt daher kein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG vor.
3.
3.1
Auch ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall ist im Fall des Beschwerdeführers zu
verneinen.
3.2
Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen
ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE) namentlich die Integration der
gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine
Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem
Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020,
VB.2019.00564, E. 5.2). Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob
diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt
haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; VGr,
24.
November 2022, VB.2022.00318, E. 5.1).
3.3
Unabhängig
von einer allfällig erfolgreichen Integration in der Schweiz liegt im Fall des
Beschwerdeführers kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wobei
vollumfänglich auf die Ausführungen in Erwägung 2.7.3 verwiesen werden kann.
Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einer persönlichen Notlage, in
welcher seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen
Schicksal seiner Landsleute in gesteigertem Mass infrage gestellt wären (vgl.
VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
4.
4.1
Die
Vorinstanz lehnte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1
AIG im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ab. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
wiederum nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere
wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Donatsch a. a. O., § 50 N. 25 ff.; VGr, 6. November
2024, VB.2024.00430, E. 2.1; VGr, 12. September 2024, VB.2024.00067, E. 5.1).
4.2
Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, Sinn und Zweck der dem Beschwerdeführer
erteilten Aufenthaltsbewilligung sei gewesen, ihm und seiner Ehefrau die auf
Dauer angelegte Ehegemeinschaft zu ermöglichen. Die Ehe habe indes maximal rund
zwei Jahre und einen Monat gedauert und aus ihr seien keine Kinder
hervorgegangen. Der Rekurrent sei im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist,
wo er sich seit rund fünf Jahren aufhalte. Eine vertiefte soziale Integration
sei bei ihm nicht erkennbar. Die sprachliche Integration, die Straflosigkeit,
das Ausbleiben von Betreibungen sowie der fehlende Sozialhilfebezug entsprächen
dem zu erwartenden Verhalten. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in seiner
Heimat eine sechsjährige Haftstrafe erwirkt. Obschon er beruflich über
Spezialwissen im Bereich der Programmierung verfüge und sein Arbeitgeber in
einem Schreiben seinen unschätzbaren Wert für das Unternehmen bezeugt habe,
liege kein Vorentscheid des Amts für Wirtschaft vor, welcher den
Beschwerdeführer als hochqualifizierte Arbeitskraft erscheinen liesse. Seine
mehrjährige Abwesenheit ändere nichts an seiner fortwährenden sozialen und kulturellen
Verbundenheit mit seiner Heimat. Es sei ihm daher zumutbar, seine sozialen
Beziehungen in Kolumbien wieder zu vertiefen und sich dort eine wirtschaftliche
Grundlage aufzubauen. Gesamthaft gebiete sich die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässem Ermessen daher nicht.
4.3
Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass sich die
Vorinstanz bei ihrer Beurteilung von sachfremden Motiven hätte leiten lassen
oder sie das ihr zukommende Ermessen verletzt hätte. Der vorinstanzliche
Entscheid ist folglich auch in diesem Punkt zu bestätigen und ein
Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers ist zu verneinen.
4.4
Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als
rechtmässig.
4.5
Vollzugshindernisse im
Sinn von Art. 83 AIG werden weder geltend gemacht noch liegen solche unter
Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen vor.
4.6
Die eventualiter beantragte Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist nach dem Gesagten
abzulehnen, da sich das Verfahren mit Blick auf die dargelegte Sach- und
Rechtslage als spruchreif
erweist.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG)
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).