Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00066

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00066

2. April 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26141)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00066

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1974 geborene kolumbianische Staatsbürger A

(nachfolgend der Beschwerdeführer) reiste am 30. November 2019 im Alter

von 45 Jahren in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Am 23. Dezember

2021 heiratete er die Schweizer Staatsbürgerin C (geb. 1968). Nach dem

offiziellen Zusammenzug der Ehegatten am 1. März 2022 erteilte das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine letztmals bis am 22. Dezember 2024

verlängerte Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau in der

Schweiz. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 lehnte das Staatssekretariat

für Migration (SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.

Nach erfolgtem Auszug des Beschwerdeführers aus der

ehelichen Wohnung Ende Januar 2024 schied das Bezirksgericht Zürich seine Ehe

mit Urteil vom 29. Mai 2024. In der Folge widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 15. November 2024 und wies

ihn bis am 15. Februar 2025 aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 13. Januar 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Januar 2025 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.

Eventualiter seien der vorinstanzliche Entscheid und die diesem

zugrundeliegende Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Das Ausländer- und Integrationsgesetz

vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer,

soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz

abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2

Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Kolumbien besteht kein auf den

vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende

Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.

2.2

2.2.1

Zu prüfen ist allerdings zunächst ein allfälliger Aufenthaltsanspruch des

Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK). Auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Privatleben kann

sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 3. Mai

2022, 6B_429/2021, E. 3.1.2), wobei nach einer rund zehnjährigen

Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz

ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf, z. B.

wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt

(BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018,

2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht

auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem

gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung

tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

2.2.2

Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist der Aufenthalt

des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens nicht als rechtmässiger

Aufenthalt zu qualifizieren und deshalb hinsichtlich des Schutzes des

Privatlebens nicht an seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz anzurechnen (vgl.

BGE 149 I 66 E. 4.4; BGE 137 II 10 E. 4.6;

BGr, 2C_258/2019, E. 2.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers

hiergegen, gemäss welchen das Asylverfahren aufgrund der Heirat mit seiner

Schweizer Ehefrau beendet worden sei, erweisen sich als aktenwidrig. Wie dem

Asylentscheid des SEM vom 15. Dezember 2023 entnommen werden kann,

erfüllte der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 3 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht, um als Flüchtling anerkannt

zu werden, unabhängig von der beabsichtigten Heirat mit seiner späteren

Ehefrau. Ebenfalls nicht zu folgen ist seinen Vorbringen, dass eine

formalistische Auslegung seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz dem Einzelfall

aufgrund seiner raschen und erfolgreichen Integration nicht gerecht werde. Für

die Anrufung des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und

Art. 13 BV ist – im Fall einer nicht besonders ausgeprägten bzw.

überdurchschnittlichen Integration – die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts

entscheidend, welche im Fall des Beschwerdeführers noch keine zehn Jahre

betrug. Folglich kann er aus der betreffenden Garantie keinen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.

2.2.3

Da der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ex-Ehefrau geschieden ist und

er in der Schweiz keine anderen nahen Verwandten mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht hat, kann er auch aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13

BV geschützten Recht auf Familienleben keinen (weiteren) Aufenthaltsanspruch in

der Schweiz geltend machen.

2.3

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen

und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

2.4

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Schweizer

Ehefrau keine drei Jahre gelebt wurde und er sich daher nicht auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. Die Einwendungen des

Beschwerdeführers, gemäss welchen er die Zustimmung zur Scheidung hätte

verweigern und die Dreijahresfrist so hätte erreichen können, gehen fehl, ist

die Aufrechterhaltung einer Ehe nur zur Aufenthaltssicherung doch

rechtsmissbräuchlich (vgl. VGr, 4. September 2024, VB.2024.00390,

E. 2).

2.5

Der

Beschwerdeführer beruft sich indes weiter auf das Vorliegen wichtiger

persönlicher Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG, welche

seinen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich machten.

2.6

2.6.1

Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

liegt namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche

und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG).

Entscheidend hierfür ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre

Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre

Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der

Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde.

Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände

eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGr, 14. November 2023,

2C_776/2022, E. 6.1; BGr, 21. August 2023, 2C_1038/2022, E. 3.1).

Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im

Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen

weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland

keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1; BGr, 13. Januar

2025, 2C_634/2023, E. 3.3). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf

die Ehe und den damit zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1; BGE 139 II 393 E. 6; BGE 137 II 345

E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3; VGr, 16. Mai

2024, VB.2023.00440, E. 2.2).

2.6.2

Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale

Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Eine

starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2

AIG muss praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig

unterlegt werden; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund

der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 142 I 152 E. 6.2;

BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 24. Mai 2024, 2C_396/2023, E. 7.1).

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; BGr, 18. August

2020, 2C_335/2020, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.7

2.7.1

Die Vorinstanz erwog hinsichtlich eines nachehelichen Härtefalls, der

Beschwerdeführer sei am 15. November 2019 in Kolumbien wegen häuslicher

Gewalt zum Nachteil seiner dritten Ex-Ehefrau zu einer Haftstrafe von sechs

Jahren verurteilt worden. Das SEM habe im Asylentscheid vom 15. Dezember

2023.

ausführlich begründet, dass beim betreffenden Strafprozess keine

rechtsstaatlichen Prinzipien verletzt worden seien und der Beschwerdeführer

eine Anfechtung des Urteils mittels Berufung unterlassen habe. Es gäbe keine

konkreten Hinweise für eine unverhältnismässig hohe Strafe. Vorliegend bestehe

kein Grund, von den überzeugenden Erwägungen des SEM abzuweichen. Im Übrigen

fehle es an einem Konnex zwischen der strafrechtlichen Verurteilung in

Kolumbien und der hier gelebten und zwischenzeitlich aufgelösten vierten Ehe

des Beschwerdeführers. Die ihm drohende, geltend gemachte Strafverfolgung wegen

Kindesentführung sei rechtsstaatlich und gesetzmässig, wobei es an einem

Nachweis über eine tatsächliche Kindesentführung mangle. Sollte sich diese

bestätigen, müsse sich der Beschwerdeführer jedoch einem Strafverfahren stellen.

Praxisgemäss genüge sodann der blosse Umstand, dass die Sicherheits-,

Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls

besser sei als im Heimatland des Beschwerdeführers, nicht, um einen

nachehelichen Härtefall zu begründen, ungeachtet einer allfällig erfolgreichen

Integration. Der Beschwerdeführer habe deswegen keinen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen

Härtefalls.

2.7.2

Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, in Kolumbien über keine sozialen

Kontakte mehr zu verfügen und einzig zwecks Besuchen seiner Tochter wieder in

das Land gereist zu sein. Da er in seiner Heimat keine Anstellung mehr finden

würde, drohe ihm dort, vollkommen in die Armut abzurutschen. Das korrupte

Justizsystem in Kolumbien funktioniere nicht und er sei ebenfalls Opfer hiervon

geworden, da das gegen ihn geführten Verfahren etliche Mängel aufgewiesen habe.

Auf seine Berufung sei schlicht nicht eingetreten worden. Auch das SEM habe

Beweisangebote von ihm übergangen und den Sachverhalt unsauber abgeklärt.

Entgegen den Behauptungen des SEM habe er sehr wohl Berufung gegen den

Entscheid vom 15. Dezember 2023 eingelegt. Aufgrund der Erfahrungen, die

er in seinem Heimatland gemacht habe, sei er eindeutig traumatisiert und habe

Angst vor einer Rückkehr in sein Land. Bei ihm sei eine schwere Depression

diagnostiziert worden. Schon bei seiner Ankunft in der Schweiz sei ihm ein

Risiko für einen Suizid attestiert worden und es fühle sich für ihn nun wieder

so an. Er sei hier auf eine medizinische und therapeutische Behandlung

angewiesen. Aufgrund des Drucks und der psychischen Belastung sei davon

auszugehen, dass er seinem Leben bei drohender Wegweisung aus der Schweiz

gegebenenfalls ein Ende setze.

2.7.3

Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den vorinstanzlichen

Entscheid nicht umzustossen. Zu den fehlenden sozialen Kontakten in seiner

Heimat ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst mit 45 Jahren in die

Schweiz reiste. Er hat somit den weit überwiegenden Teil seines Lebens in

seinem Heimatland verbracht, wo auch seine im Jahr 2014 geborene Tochter bis

heute wohnhaft ist. Den Angaben seiner vormaligen Schweizer Ehefrau zufolge

verbrachte der Beschwerdeführer denn auch alle seine Ferien in seiner Heimat,

um seine Tochter zu besuchen. Zu diesem Zweck sei er so oft wie möglich,

konkret alle zwei bis drei Monate, für eine bis zwei Wochen nach Kolumbien

gereist. In seiner Heimat hat der Beschwerdeführer … studiert, bevor er als …

im entsprechenden Berufsfeld tätig war. Mit der Sprache und Kultur seines

Heimatlandes ist er zweifellos noch bestens vertraut. Unter diesen Umständen

und nicht zuletzt aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückkehr in seine

Heimat problemlos wieder an frühere Kontakte wird anknüpfen können und/oder

rasch neue soziale Beziehungen wird aufbauen können. Es liegen keinerlei

Hinweise vor, dass der gut ausgebildete und in seiner Heimat wie auch in der

Schweiz berufserfahrene Beschwerdeführer in Kolumbien keine Anstellung mehr

finden wird und ihm dadurch ein Leben in Armut drohen würde.

2.7.4

Zu den umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das in

seiner Heimat gegen ihn geführte Strafverfahren ist übereinstimmend mit der

Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss dem Entscheid des SEM vom 15. Dezember

2023.

keinerlei Hinweise für ein unfaires oder unkorrektes Verfahren oder das

Festsetzen einer unverhältnismässig hohen Strafe vorlägen. Die angeblich

eingelegte Berufung gegen das Urteil der kolumbianischen Justiz wird durch den

Beschwerdeführer nicht belegt. Bei dem durch ihn behaupteten ungerechtfertigten

Nichteintreten hierauf durch die zuständige Berufungsinstanz in Kolumbien

handelt es sich daher um eine blosse Parteibehauptung. Dasselbe gilt im

Hinblick auf den Entscheid des SEM, welches die Erhebung eines Rechtsmittels

durch den Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ebenfalls zu Unrecht in

Abrede stellt. Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht war, das SEM habe eine

unsaubere Sachverhaltsabklärung vorgenommen, wäre ihm die fristgerechte

Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Entscheid freigestanden. Von dieser

Möglichkeit macht er jedoch nicht nachweislich Gebrauch.

2.7.5

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so lässt sich

einem Bericht seines behandelnden Psychiaters vom 22. Januar 2025

entnehmen, dass die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers von verschiedenen

Belastungen gekennzeichnet sei. Daraus hätten sich eine Persönlichkeitsstörung

und eine Wesensänderung entwickelt, aus welcher unter anderem eine

Bindungsstörung und eine stressbedingte, wiederkehrende verstärkte Impulsivität

mit suizidaler Ideation sowie ein problematischer Alkoholkonsum hervorgingen.

Im Jahr 2020 sei bei ihm eine rezidivierende Depression diagnostiziert worden

und der Beschwerdeführer nehme seit 2018 psychiatrische und psychotherapeutische

Behandlungen in Anspruch. Die Aufnahme bei seinem Psychiater sei im

Zusammenhang mit der gerichtlich verordneten Ausreise seiner Tochter Ende 2022

nach konfliktreicher Scheidung, der Gefahr einer ungerechten Gefängnisstrafe

sowie nach einem Sorgerechtskonflikt in Kolumbien erfolgt. Es sei erneut zu

einer akuten Dekompensation der depressiven Symptome und des

emotional-impulsiven und suizidalen Verhaltens gekommen. Seit Januar 2023 gehe

der Beschwerdeführer zur Verordnung einer antidepressiven Medikation wieder

einer Psychotherapie in seiner Muttersprache nach. Gegenwärtig werde ein

zweiter Psychotherapeut zur intensiven Behandlung der Persönlichkeit gesucht

und bei latenter Suizidalität eine stationäre Behandlung abgewogen, welche

dringend indiziert sei.

2.7.6

Der Beschwerdeführer stellt nicht infrage, dass Kolumbien über ein

funktionierendes Gesundheitssystem verfügt und ihm in seiner Heimat namentlich

in den grösseren Städten angemessene Behandlungsmöglichkeiten für seine

gegenwärtigen gesundheitlichen Probleme zur Verfügung stehen (vgl. BVGr, 4. September

2024, D-5208/2024, E. 7.3.2). Inwiefern eine persönliche Betreuung durch

den behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers zwingend erforderlich wäre,

ist nicht ersichtlich, zumal ihm Therapien in seiner Muttersprache wie bisher

auch in seiner Heimat zugänglich sein werden. Zu einer allfälligen Suizidalität

des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass die wegweisungs- oder

krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer

Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein nicht genügt, um die

Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen

zu lassen. Während die schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen der

konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch

bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der

betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird, sind sie verfassungsrechtlich

nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in

Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer

Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2;

BGr, 14. November 2023, 2C_776/2022, E. 6.3.3;

BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1; VGr, 19. Juni

2024, VB.2024.00036, E. 2.6.2; VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00484,

E. 3.7.3 mit Hinweisen).

Da der Beschwerdeführer dem Bericht seines behandelnden

Psychiaters zufolge im Moment keine akute Suizidalität aufweist und einer

solchen überdies durch die Einnahme geeigneter Medikamente sowie durch eine

sorgfältige Vorbereitung und enge Begleitung im Rahmen des Wegweisungsvollzugs

entgegengewirkt werden kann, vermag sein aktueller Gesundheitszustand ebenfalls

keinen Härtefall zu begründen.

2.8

Nach dem

Gesagten liegen somit keine Gründe vor, welche die soziale Wiedereingliederung

des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland als stark gefährdet erschienen

liessen. Es liegt daher kein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG vor.

3.

3.1

Auch ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall ist im Fall des Beschwerdeführers zu

verneinen.

3.2

Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen

ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) namentlich die Integration der

gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine

Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen

Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem

Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020,

VB.2019.00564, E. 5.2). Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vor­instanzen

steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob

diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt

haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; VGr,

24.

November 2022, VB.2022.00318, E. 5.1).

3.3

Unabhängig

von einer allfällig erfolgreichen Integration in der Schweiz liegt im Fall des

Beschwerdeführers kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, wobei

vollumfänglich auf die Ausführungen in Erwägung 2.7.3 verwiesen werden kann.

Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einer persönlichen Notlage, in

welcher seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen

Schicksal seiner Landsleute in gesteigertem Mass infrage gestellt wären (vgl.

VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

4.

4.1

Die

Vorinstanz lehnte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1

AIG im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ab. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

wiederum nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere

wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Donatsch a. a. O., § 50 N. 25 ff.; VGr, 6. November

2024, VB.2024.00430, E. 2.1; VGr, 12. September 2024, VB.2024.00067, E. 5.1).

4.2

Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, Sinn und Zweck der dem Beschwerdeführer

erteilten Aufenthaltsbewilligung sei gewesen, ihm und seiner Ehefrau die auf

Dauer angelegte Ehegemeinschaft zu ermöglichen. Die Ehe habe indes maximal rund

zwei Jahre und einen Monat gedauert und aus ihr seien keine Kinder

hervorgegangen. Der Rekurrent sei im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist,

wo er sich seit rund fünf Jahren aufhalte. Eine vertiefte soziale Integration

sei bei ihm nicht erkennbar. Die sprachliche Integration, die Straflosigkeit,

das Ausbleiben von Betreibungen sowie der fehlende Sozialhilfebezug entsprächen

dem zu erwartenden Verhalten. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in seiner

Heimat eine sechsjährige Haftstrafe erwirkt. Obschon er beruflich über

Spezialwissen im Bereich der Programmierung verfüge und sein Arbeitgeber in

einem Schreiben seinen unschätzbaren Wert für das Unternehmen bezeugt habe,

liege kein Vorentscheid des Amts für Wirtschaft vor, welcher den

Beschwerdeführer als hochqualifizierte Arbeitskraft erscheinen liesse. Seine

mehrjährige Abwesenheit ändere nichts an seiner fortwährenden sozialen und kulturellen

Verbundenheit mit seiner Heimat. Es sei ihm daher zumutbar, seine sozialen

Beziehungen in Kolumbien wieder zu vertiefen und sich dort eine wirtschaftliche

Grundlage aufzubauen. Gesamthaft gebiete sich die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässem Ermessen daher nicht.

4.3

Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass sich die

Vorinstanz bei ihrer Beurteilung von sachfremden Motiven hätte leiten lassen

oder sie das ihr zukommende Ermessen verletzt hätte. Der vorinstanzliche

Entscheid ist folglich auch in diesem Punkt zu bestätigen und ein

Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers ist zu verneinen.

4.4

Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als

rechtmässig.

4.5

Vollzugshindernisse im

Sinn von Art. 83 AIG werden weder geltend gemacht noch liegen solche unter

Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen vor.

4.6

Die eventualiter beantragte Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist nach dem Gesagten

abzulehnen, da sich das Verfahren mit Blick auf die dargelegte Sach- und

Rechtslage als spruchreif

erweist.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG)

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).