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Entscheid

VB.2025.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00067

12. Februar 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26014)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00067

Verfügung

des Einzelrichters

vom 12. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für

Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend Berufsausübungsverbot,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Verfügung vom 18. Oktober 2024 entzog das Amt für Gesundheit des Kantons

Zürich Dr. med. B

die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt

(Dispositivziffer I). Bei Patientinnen und Patienten, die bei Dr. med. B in Behandlung stünden,

sei diese innert drei Wochen nach Eröffnung der Verfügung abzuschliessen, oder

die Patientinnen und Patienten seien innert derselben Frist zur geeigneten

Weiterbehandlung zu überweisen. Neue Behandlungen dürften per sofort nicht mehr

begonnen werden (Dispositivziffer II). Sodann auferlegte das Amt für

Gesundheit Dr. med. B

eine Busse von Fr. 5'000.- (Dispositivziffer III) sowie die Kosten

des Verfahrens von Fr. 2'500.- (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der

Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I und

Erwägungen

II der Verfügung entzog das Amt für Gesundheit – unter Vorbehalt der

dreiwöchigen Übergangsfrist – die aufschiebende Wirkung

(Dispositivziffer VI). Die Verfügung wurde Dr. med. B bzw. seiner damaligen

Vertreterin, dem Bundesamt für Gesundheit, dem Gesundheitsdepartement des

Kantons St. Gallen und der AGZ (AerzteGesellschaft des Kantons Zürich)

mitgeteilt (Dispositivziffer VII).

II.

A. Dr. med. B, vertreten durch Fürsprecher C, erhob

daraufhin Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Verfügung

vom 27. November 2024 nahm die Gesundheitsdirektion vom Eingang des

Rekurses Vormerk (Dispositivziffer I). Den Antrag auf Überweisung an den

Regierungsrat wies sie ab (Dispositivziffer II), ebenso das Begehren um

superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

(Dispositivziffer III). Sodann forderte die Gesundheitsdirektion das Amt

für Gesundheit auf, innert einer Frist von zehn Tagen zum Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen

(Dispositivziffer V) und innert 30 Tagen eine Rekursantwort

einzureichen (Dispositivziffer VI). Die Verfügung wurde Dr. med. B bzw. seinem Vertreter

und dem Amt für Gesundheit mitgeteilt (Dispositivziffer VIII).

B. Mit Beschwerde vom

18.

Dezember 2024 gelangte Dr. med. B an das Verwaltungsgericht und beantragte,

Dispositivziffer III der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

27.

November 2024 sei aufzuheben und seinem Rekurs vom 21. November

2024.

gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2024 sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung VB.2024.00768 vom 19. Dezember 2024

[zur Publikation vorgesehen] trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde

nicht ein, da Dr. med. B das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der verweigerten

superprovisorischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

fehle.

C. Das Rekursverfahren ist dem

Anschein nach noch hängig.

III.

Mit als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde"

bezeichneter Eingabe vom 28. Januar 2025 (Poststempel vom 29. Januar

2025) gelangte A – ihren Ausführungen zufolge Patientin von Dr. med. B – an das

Verwaltungsgericht und beantragte neben anderem die Aufhebung des

"Entscheids der Gesundheitsdirektion vom 18.10.2024" sowie der

"diesbezüglich darauffolgenden Verfügungen der Gesundheitsdirektion sowie

des Amts für Gesundheit des Kantons Zürich". Das Verwaltungsgericht

eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Geschäftsnummer

VB.2025.00067 und setzte A – mangels eines klaren und eindeutigen

Beschwerdeantrags – mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2025 eine Frist

von zehn Tagen an, um sämtliche von ihr angefochtenen Entscheide einzureichen,

mindestens aber genau zu bezeichnen, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten würde. Innert derselben Frist habe A auch das von ihr in der

Beschwerde erwähnte Rundschreiben vom 8. Januar 2025 einzureichen. Mit

Eingabe vom 7. Februar 2025 (Poststempel vom 8. Februar 2025) reichte

A nebst der eingangs genannten Verfügung des Amts für Gesundheit verschiedene

weitere Unterlagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu

erledigen, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf

verzichtet werden, weitere Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57

und § 58 VRG).

2.

2.1

Der

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2025 lagen folgende

Dokumente bei: die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2024

(vorn I.), die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024

(vorn II.A.), ein Schreiben (bzw. das Rundschreiben) von Dr. med. B vom

9.

Januar 2025, womit er seine Patientinnen und Patienten um finanzielle

Unterstützung und Einreichung von Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner und

die Gesundheitsdirektion bei der Staatsanwaltschaft bat, sowie eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Januar 2025,

womit sie die Strafuntersuchung gegen mehrere beschuldigte Personen

("höhere Mitarbeitende der Verwaltung") von der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat übernahm. Es darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin

die Verfügung vom 18. Oktober 2024 und diejenige vom 27. November

2024.

anficht.

2.2

Wie ihrer

Rechtsmittelbelehrung entnommen werden kann (Dispositivziffer V), kann

bzw. muss die Verfügung vom 18. Oktober 2024 zunächst mit Rekurs bei der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich angefochten werden (§ 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 2 VRG). Erst gegen deren Entscheid ist die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht möglich (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). In Bezug auf die Verfügung vom 18. Oktober 2024 mangelt

es dem Verwaltungsgericht folglich an der erforderlichen funktionalen

Zuständigkeit.

2.3

Gegen die

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024, für deren

rechtsmittelweise Überprüfung die funktionale Zuständigkeit gegeben wäre, erhob

Dr. med. B –

als Adressat derselben – am 18. Dezember 2024 bereits selbst Beschwerde

beim Verwaltungsgericht, auf welche dieses mit Verfügung VB.2024.00768 vom

19.

Dezember 2024 in der Folge nicht eintrat (vorn II.B.). Dr. med. B steht dagegen

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

offen. Fehlte es aber schon dem Verfügungsadressaten – Dr. med. B – am

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung von Dispositivziffer III der

Verfügung vom 27. November 2024, so muss dies umso mehr für die

Beschwerdeführerin gelten, die sich im Sinn einer Drittbeschwerde an das

Verwaltungsgericht wandte. Auch in Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der

Verfügung vom 27. November 2024 ist kein Rechtsschutzinteresse der

Beschwerdeführerin an deren Aufhebung zu erkennen. Zudem handelt es sich bei

dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich nach § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)

richtet. Inwiefern hier die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG

vorliegen sollen, wonach Zwischenentscheide nur dann anfechtbar sind, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), ist nicht ersichtlich. Auf die

Beschwerde ist daher auch insofern nicht einzutreten.

2.4

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Inhaltlich ist darauf

demzufolge nicht einzugehen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei eigener Unzuständigkeit von Amtes

wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige

Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der

Zeitpunkt der Einreichung beim Verwaltungsgericht massgebend ist. Diese

Weiterleitungspflicht besteht indes nur bei fristgebundenen Eingaben (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48), wovon angesichts dessen, dass die

angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2024 datiert

und die Beschwerdeführerin selbst nicht Adressatin derselben ist, sondern

vielmehr im Sinn einer Drittbeschwerde für Dr. med. B an das Verwaltungsgericht gelangte, vorliegend nicht

gesprochen werden kann. Was die Verfügung vom 18. Oktober 2024 betrifft,

steht es der Beschwerdeführerin frei, mit ihren Anliegen von sich aus mit

Rekurs oder einem Beiladungsbegehren zum Rekursverfahren von Dr. med. B an die

Gesundheitsdirektion zu gelangen, die alsdann die Prozessvoraussetzungen –

namentlich die hinreichende Betroffenheit bzw. das schutzwürdige Interesse des

Beschwerdeführers und die Rechtzeitigkeit der Eingabe – zu prüfen hätte.

Aufgrund seiner eigenen augenscheinlichen Unzuständigkeit (vorn E. 2.2)

konnte das Verwaltungsgericht seinerseits auf eine solche Prüfung verzichten.

In Bezug auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2024

mangelt es an einem erkennbaren Beschwerdewillen der Beschwerdeführerin,

richtet sich ihr Rechtsmittel doch nur gegen Akte der Gesundheitsdirektion oder

des Amts für Gesundheit. Insofern ist auch von einer diesbezüglichen

Weiterleitung an das Bundesgericht abzusehen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion.