VB.2025.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00067
12. Februar 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26014)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00067
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für
Gesundheit,
Beschwerdegegner,
betreffend Berufsausübungsverbot,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit
Verfügung vom 18. Oktober 2024 entzog das Amt für Gesundheit des Kantons
Zürich Dr. med. B
die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt
(Dispositivziffer I). Bei Patientinnen und Patienten, die bei Dr. med. B in Behandlung stünden,
sei diese innert drei Wochen nach Eröffnung der Verfügung abzuschliessen, oder
die Patientinnen und Patienten seien innert derselben Frist zur geeigneten
Weiterbehandlung zu überweisen. Neue Behandlungen dürften per sofort nicht mehr
begonnen werden (Dispositivziffer II). Sodann auferlegte das Amt für
Gesundheit Dr. med. B
eine Busse von Fr. 5'000.- (Dispositivziffer III) sowie die Kosten
des Verfahrens von Fr. 2'500.- (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der
Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I und
Erwägungen
II der Verfügung entzog das Amt für Gesundheit – unter Vorbehalt der
dreiwöchigen Übergangsfrist – die aufschiebende Wirkung
(Dispositivziffer VI). Die Verfügung wurde Dr. med. B bzw. seiner damaligen
Vertreterin, dem Bundesamt für Gesundheit, dem Gesundheitsdepartement des
Kantons St. Gallen und der AGZ (AerzteGesellschaft des Kantons Zürich)
mitgeteilt (Dispositivziffer VII).
II.
A. Dr. med. B, vertreten durch Fürsprecher C, erhob
daraufhin Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Verfügung
vom 27. November 2024 nahm die Gesundheitsdirektion vom Eingang des
Rekurses Vormerk (Dispositivziffer I). Den Antrag auf Überweisung an den
Regierungsrat wies sie ab (Dispositivziffer II), ebenso das Begehren um
superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
(Dispositivziffer III). Sodann forderte die Gesundheitsdirektion das Amt
für Gesundheit auf, innert einer Frist von zehn Tagen zum Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen
(Dispositivziffer V) und innert 30 Tagen eine Rekursantwort
einzureichen (Dispositivziffer VI). Die Verfügung wurde Dr. med. B bzw. seinem Vertreter
und dem Amt für Gesundheit mitgeteilt (Dispositivziffer VIII).
B. Mit Beschwerde vom
18.
Dezember 2024 gelangte Dr. med. B an das Verwaltungsgericht und beantragte,
Dispositivziffer III der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
27.
November 2024 sei aufzuheben und seinem Rekurs vom 21. November
2024.
gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2024 sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung VB.2024.00768 vom 19. Dezember 2024
[zur Publikation vorgesehen] trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde
nicht ein, da Dr. med. B das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der verweigerten
superprovisorischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
fehle.
C. Das Rekursverfahren ist dem
Anschein nach noch hängig.
III.
Mit als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde"
bezeichneter Eingabe vom 28. Januar 2025 (Poststempel vom 29. Januar
2025) gelangte A – ihren Ausführungen zufolge Patientin von Dr. med. B – an das
Verwaltungsgericht und beantragte neben anderem die Aufhebung des
"Entscheids der Gesundheitsdirektion vom 18.10.2024" sowie der
"diesbezüglich darauffolgenden Verfügungen der Gesundheitsdirektion sowie
des Amts für Gesundheit des Kantons Zürich". Das Verwaltungsgericht
eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Geschäftsnummer
VB.2025.00067 und setzte A – mangels eines klaren und eindeutigen
Beschwerdeantrags – mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2025 eine Frist
von zehn Tagen an, um sämtliche von ihr angefochtenen Entscheide einzureichen,
mindestens aber genau zu bezeichnen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde. Innert derselben Frist habe A auch das von ihr in der
Beschwerde erwähnte Rundschreiben vom 8. Januar 2025 einzureichen. Mit
Eingabe vom 7. Februar 2025 (Poststempel vom 8. Februar 2025) reichte
A nebst der eingangs genannten Verfügung des Amts für Gesundheit verschiedene
weitere Unterlagen ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu
erledigen, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf
verzichtet werden, weitere Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57
und § 58 VRG).
2.
2.1
Der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2025 lagen folgende
Dokumente bei: die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2024
(vorn I.), die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024
(vorn II.A.), ein Schreiben (bzw. das Rundschreiben) von Dr. med. B vom
9.
Januar 2025, womit er seine Patientinnen und Patienten um finanzielle
Unterstützung und Einreichung von Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner und
die Gesundheitsdirektion bei der Staatsanwaltschaft bat, sowie eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Januar 2025,
womit sie die Strafuntersuchung gegen mehrere beschuldigte Personen
("höhere Mitarbeitende der Verwaltung") von der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat übernahm. Es darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin
die Verfügung vom 18. Oktober 2024 und diejenige vom 27. November
2024.
anficht.
2.2
Wie ihrer
Rechtsmittelbelehrung entnommen werden kann (Dispositivziffer V), kann
bzw. muss die Verfügung vom 18. Oktober 2024 zunächst mit Rekurs bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich angefochten werden (§ 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 2 VRG). Erst gegen deren Entscheid ist die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht möglich (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). In Bezug auf die Verfügung vom 18. Oktober 2024 mangelt
es dem Verwaltungsgericht folglich an der erforderlichen funktionalen
Zuständigkeit.
2.3
Gegen die
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024, für deren
rechtsmittelweise Überprüfung die funktionale Zuständigkeit gegeben wäre, erhob
Dr. med. B –
als Adressat derselben – am 18. Dezember 2024 bereits selbst Beschwerde
beim Verwaltungsgericht, auf welche dieses mit Verfügung VB.2024.00768 vom
19.
Dezember 2024 in der Folge nicht eintrat (vorn II.B.). Dr. med. B steht dagegen
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
offen. Fehlte es aber schon dem Verfügungsadressaten – Dr. med. B – am
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung von Dispositivziffer III der
Verfügung vom 27. November 2024, so muss dies umso mehr für die
Beschwerdeführerin gelten, die sich im Sinn einer Drittbeschwerde an das
Verwaltungsgericht wandte. Auch in Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der
Verfügung vom 27. November 2024 ist kein Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin an deren Aufhebung zu erkennen. Zudem handelt es sich bei
dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich nach § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
richtet. Inwiefern hier die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
vorliegen sollen, wonach Zwischenentscheide nur dann anfechtbar sind, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), ist nicht ersichtlich. Auf die
Beschwerde ist daher auch insofern nicht einzutreten.
2.4
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Inhaltlich ist darauf
demzufolge nicht einzugehen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei eigener Unzuständigkeit von Amtes
wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige
Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der
Zeitpunkt der Einreichung beim Verwaltungsgericht massgebend ist. Diese
Weiterleitungspflicht besteht indes nur bei fristgebundenen Eingaben (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48), wovon angesichts dessen, dass die
angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2024 datiert
und die Beschwerdeführerin selbst nicht Adressatin derselben ist, sondern
vielmehr im Sinn einer Drittbeschwerde für Dr. med. B an das Verwaltungsgericht gelangte, vorliegend nicht
gesprochen werden kann. Was die Verfügung vom 18. Oktober 2024 betrifft,
steht es der Beschwerdeführerin frei, mit ihren Anliegen von sich aus mit
Rekurs oder einem Beiladungsbegehren zum Rekursverfahren von Dr. med. B an die
Gesundheitsdirektion zu gelangen, die alsdann die Prozessvoraussetzungen –
namentlich die hinreichende Betroffenheit bzw. das schutzwürdige Interesse des
Beschwerdeführers und die Rechtzeitigkeit der Eingabe – zu prüfen hätte.
Aufgrund seiner eigenen augenscheinlichen Unzuständigkeit (vorn E. 2.2)
konnte das Verwaltungsgericht seinerseits auf eine solche Prüfung verzichten.
In Bezug auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2024
mangelt es an einem erkennbaren Beschwerdewillen der Beschwerdeführerin,
richtet sich ihr Rechtsmittel doch nur gegen Akte der Gesundheitsdirektion oder
des Amts für Gesundheit. Insofern ist auch von einer diesbezüglichen
Weiterleitung an das Bundesgericht abzusehen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion.