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Entscheid

VB.2025.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00069

11. Dezember 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26821)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00069

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Entscheid vom

15. Mai 2023 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums B A,

den Sozialen Diensten (SOD) der Stadt Zürich vom 19. April 2022 bis 3. Februar

2023 zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'300.-

zurückzuerstatten. Die Schuld werde während vorerst acht Monaten (Juli 2023 bis

Februar 2024) mit 10 % seines Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL)

verrechnet, die Restforderung im März 2024.

B. Mit Entscheid vom

1. Februar 2024 hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich das

Neubeurteilungsbegehren von A vom 15. Juni 2023 teilweise gut, soweit sie

darauf eintrat, und reduzierte den zurückzuerstattenden Betrag auf

Fr. 1'000.-.

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin mit Eingabe vom

19.

März 2024 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des Entscheids der Sozialbehörde vom 1. Februar 2024, soweit

diese das Neubeurteilungsbegehren abgewiesen

habe. Eventualiter seien die

zurückzuerstattenden Beträge, die von seinem GBL in Abzug gebracht würden, auf

die Konti der Darlehensgeber, von denen er die Fr. 1'000.- erhalten habe,

zu überweisen. Die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten seien von den

SOD zu übernehmen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 wies der Bezirksrat den

Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine, eine Parteientschädigung sprach er

ebenso wenig zu.

III.

In der Folge gelangte A mit

Beschwerde vom 29. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 19. Dezember 2024. Daneben

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 4. Februar

2025.

verzichtete der Bezirksrat unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen

Beschlusses auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da der Streitwert Fr. 1'000.- beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

In Bezug auf das

(eventualiter) gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen

bzw. mangels gegenteiliger Anordnung des Bezirksrats aufschiebende Wirkung

zukam (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG).

1.3

Sofern der

Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung seitens des Bezirksrats bei der

Wahrnehmung seiner Aufgaben als "Kontrollorgan" der

Beschwerdegegnerin rügen wollte (vgl. hinten E. 3.2 i. f.), wäre insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. die

Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt auch im Rahmen von aufsichtsrechtlichen

Rügen jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person

verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr,

27.

August 2025, VB.2025.00518, E. 2.2), sofern hier eine solche

Beschwerde überhaupt offenstünde. Verzichtet eine zuständige Aufsichtsbehörde

auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten, so steht dagegen kein

Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere

Aufsichtsinstanz offen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Vorliegend handelt es sich dabei allerdings nicht um

das Verwaltungsgericht, kommen diesem doch weder Aufsichtsfunktionen gegenüber der

Beschwerdegegnerin noch gegenüber dem Bezirksrat zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 61, 72 ff. und 85).

2.

2.1

Wer für seinen

Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV,

LS 851.11) grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe ist immer subsidiär

und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft

werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen

Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und

das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu

freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind

daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts

einzusetzen (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.1; 4. Oktober

2018, VB.2018.00260, E. 3.1).

2.2

Gemäss der

Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich dann

nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten,

ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu

den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer

Anrechnung einstellen würde. Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen

Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten

Umstände zu bestimmen. Darlehen sind zwar nicht einkommensbildend, aber grundsätzlich

anrechenbar. Sofern ein Darlehen nur der Umschuldung dient, muss diese

Zweckbindung ausdrücklich statuiert werden. Ansonsten kann die Sozialhilfe

beziehende Person frei über den Betrag verfügen und auch mittels Weisungen dazu

angehalten werden, diesen zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu verwenden (VGr,

30.

Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3

Zuwendungen

Dritter sind in jedem Fall anrechenbar, wenn ihre Nichtanrechnung im konkreten

Fall unbillig wäre. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Zuwendung

Dritter zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen führt, etwa wenn damit Luxusausgaben wie

ausgiebige und teure Ferien, ein relativ teures Auto, ein Einfamilienhaus oder

eine relativ teure Wohnung ermöglicht werden. Handkehrum darf die Erbringung von

freiwilligen Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe

übereinstimmen (Prävention, Integration etc.), der unterstützten Person nicht

zum Nachteil gereichen (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.3

mit Hinweisen).

2.4

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die objektive

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne ein schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder

eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann

allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung

der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen

Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende

Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an

der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 30. Januar 2025,

VB.2022.00592, E. 3.4).

2.5

Gestützt auf

§ 18 Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In-

und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a)

sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und

c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen

Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach

§ 18 Abs. 3 SHG hat die hilfesuchende Person Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Gemäss

Kapitel A.4.1 Abs. 6 der SKOS-Richtlinien sind solche Änderungen

überdies unverzüglich zu melden.

2.6

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte

Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, ohne dass dies eine Beweislastumkehr

begründen würde. Gelingt es der hilfeempfangenden Person nicht, mit

substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann

die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz "in dubio

pro reo" kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten

hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit

geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte

entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur

Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen

Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592,

E. 3.6 mit Hinweisen).

2.7

Sind die gesetzlichen

Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug

ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden

Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen

Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den GBL kürzt. In

betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem

Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von

Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre. Gemäss den

SKOS-Richtlinien kann der GBL um bis zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von

weniger als 20 % können für eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet

werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr sind diese in jedem Fall auf

maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die

Kürzungen zu überprüfen (statt vieler VGr, 16. Juni 2025, VB.2024.00766,

E. 2.5; Kapitel E. 4 und F.2 der SKOS-Richtlinien).

2.8

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Der Bezirksrat

erwog im Beschluss vom 19. Dezember 2024, am 14. Oktober 2022 seien

dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der Bank C Fr. 1'000.-

gutgeschrieben worden. Dieser Betrag sei dem Beschwerdeführer von E mit dem

Zahlungszweck "Darlehen" überwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe

diesen unterstützungsrelevanten Zahlungseingang pflichtwidrig nicht

unverzüglich und nicht von sich aus der Beschwerdegegnerin bekannt gegeben.

Erst am 21. März 2023 – mithin sechs Monate später – habe die zuständige

Sozialarbeiterin diesen Zahlungseingang anlässlich der jährlichen

Leistungsüberprüfung anhand der eingereichten Kontoauszüge festgestellt. Wenn

der Beschwerdeführer behaupte, es entspreche nicht der Usanz, Zahlungseingänge

"on time" zu melden, und das Einreichen der Belege anlässlich der

jährlichen Leistungsüberprüfung reiche aus, um den sozialhilferechtlichen

Auskunftspflichten nachzukommen, sei dies angesichts der in § 18 SHG

festgelegten Melde- und Auskunftspflichten unzutreffend. Weiter erwog der

Bezirksrat, gemäss dem Beschwerdeführer seien ihm die Fr. 1'000.- als

Darlehen ausbezahlt worden, der Vertrag sei mündlich geschlossen worden und bis

anhin habe er nichts zurückbezahlt. Darlehen – so der Bezirksrat – seien

grundsätzlich an die Sozialhilfeleistungen anzurechnen, sofern die

sozialhilfebeziehende Person frei darüber verfügen könne. Vorliegend sei nicht

ersichtlich, dass die Zahlung zweckgebunden und explizit für eine bestimmte

Ausgabe, welche nicht im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposten

betreffe, erfolgt sei. Der an den Beschwerdeführer überwiesene, substanzielle

Betrag stelle somit eine einmalige und nicht zweckgebundene Zuwendung eines Dritten

dar, die vollumfänglich mit den Sozialhilfeleistungen verrechnet worden wäre,

wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig darüber informiert hätte. Da die

materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vom Beschwerdeführer zu beweisen wäre und

er diesen Beweis nicht habe erbringen können, sei nicht zu beanstanden, dass

die Sozialbehörde die Rückerstattungspflicht im Umfang von Fr. 1'000.-

bestätigt habe. Da der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Meldepflichten

zu Unrecht Sozialhilfeleistungen von Fr. 1'000.- erwirkt habe, sei er

verpflichtet, diese zurückzuerstatten. Dabei verstehe sich von selbst, dass die

von seinem GBL getätigten Abzüge nicht an die angeblichen Darlehensgeber zu

überweisen seien. Schliesslich sei im Vorgehen der Sozialbehörde keine

Verfahrensverschleppung erkennbar, wie dies der Beschwerdeführer

unsubstanziiert bemängle.

3.2

Der

Beschwerdeführer wendet mit Beschwerde – wie schon in den vorinstanzlichen

Verfahren – zunächst ein, er habe seine Melde- und Auskunftspflichten nicht

verletzt bzw. die Gutschrift des Darlehens nicht deklarieren müssen, da diese

im Rahmen der jährlichen Leistungsüberprüfung für die Beschwerdegegnerin

ohnehin ersichtlich geworden sei; er habe die Gutschrift auch nicht

verheimlichen wollen. Dass das Darlehen zweckgebunden gewesen sei, ergebe sich

daraus, dass sein Lebensstandard vor der Unterstützung mit Sozialhilfe höher

gewesen sei. Dies betreffe namentlich die "Energiekosten (EWZ)" und

die "Abonnementskosten" bei Unternehmen D, für welche er auch

noch nach Beginn der Unterstützung habe aufkommen müssen. Das Darlehen sei

damit "zweckbestimmend zur Zahlung von Ausständen, somit Schulden,

keinesfalls aber zur Deckung des von den SOD geleisteten, laufenden

Lebensunterhalts" gewesen. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin im

Rekursverfahren – mutmasslich arglistig – zahlreiche Akten und Informationen

unterschlagen und wäre der Bezirksrat als ihr "Kontrollorgan"

verpflichtet gewesen, "die umfangreichen Missstände rund um unser Dossier

zu überprüfen".

3.3

Die Erwägungen des

Bezirksrats vermag der Beschwerdeführer damit indes nicht infrage zu stellen.

3.3.1

Die

Auskunftspflichten gemäss § 18 SHG und § 28 SHV, denen sofort und

unaufgefordert nachzukommen ist, sind umfassend und gelten prinzipiell für

jegliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen. Daran ändert nichts, dass

solche – wie hier – auch im Rahmen der jährlichen Unterlagenkontrolle durch die

Sozialbehörde entdeckt werden könnten. Im vorliegenden Fall steht mit

Fr. 1'000.- überdies kein unbedeutender Geldbetrag im Raum (vgl. VGr,

2.

April 2024, VB.20203.00705, E. 5.9). Ob die Meldepflicht schuldhaft

verletzt wurde, ist im Zusammenhang mit § 26 lit. a SHG nicht

relevant (statt vieler VGr, 16. Juni 2025, VB.2024.00766, E. 4.3),

weshalb denn auch unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer den Zahlungseingang

"verheimlichen" wollte oder nicht.

3.3.2

Was die Frage

der Anrechenbarkeit des Darlehens betrifft, so gelingt dem Beschwerdeführer der

Nachweis nicht, dass dieses ausschliesslich der Umschuldung bzw. der Zahlung

von Ausständen diente (vgl. vorn E. 2.2 und E. 2.6). Dem fraglichen

Kontobeleg vom 14. März 2023 kann lediglich entnommen werden, dass es sich

um ein Darlehen handeln sollte, eine – auch bloss sinngemässe oder sich aus den

Umständen ergebende – Zweckbindung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht,

ist daraus und auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich. Die angebliche

Zweckbindung ergibt sich denn auch nicht aus den der Beschwerde beigelegten

Dokumenten (Kontoauszug der EWZ per 26. Oktober 2022, Zahlungen an das

Unternehmen D vom 23. Dezember 2022), zumal mehr als ein halbes Jahr

zwischen der Gutschrift des Darlehens und dem Datum bzw. der Begleichung der

eingereichten Rechnungen liegt. Wenn der Bezirksrat zum Schluss kommt, das

Darlehen habe eine einmalige und nicht zweckgebundene Zuwendung eines Dritten

dargestellt, die bei Kenntnis mit den Sozialhilfeleistungen an den

Beschwerdeführer zu verrechnen gewesen wäre, so ist dies nicht zu beanstanden.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang schliesslich

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben – zusammen mit

seiner Tochter bereits seit April 2022 vollumfänglich mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt wird. Bis im Herbst 2022 dürfte es ihm möglich gewesen sein

bzw. hätte er dafür besorgt sein müssen, seinen Lebensstandard den neuen

Gegebenheiten anzupassen.

3.3.3

Zum Umfang der

Kürzung seines GBL bzw. der Verrechnung äussert sich der Beschwerdeführer

nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese rechtsverletzend

sein soll, auch wenn davon die mitunterstützte Tochter des Beschwerdeführers

ebenso betroffen ist (vgl. vorn E. 2.7).

3.4

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin

nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage gekommen wäre, ist

mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen offensichtlicher

Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und

stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.