VB.2025.00069
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00069
11. Dezember 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26821)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00069
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Entscheid vom
15. Mai 2023 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums B A,
den Sozialen Diensten (SOD) der Stadt Zürich vom 19. April 2022 bis 3. Februar
2023 zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'300.-
zurückzuerstatten. Die Schuld werde während vorerst acht Monaten (Juli 2023 bis
Februar 2024) mit 10 % seines Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL)
verrechnet, die Restforderung im März 2024.
B. Mit Entscheid vom
1. Februar 2024 hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich das
Neubeurteilungsbegehren von A vom 15. Juni 2023 teilweise gut, soweit sie
darauf eintrat, und reduzierte den zurückzuerstattenden Betrag auf
Fr. 1'000.-.
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin mit Eingabe vom
19.
März 2024 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des Entscheids der Sozialbehörde vom 1. Februar 2024, soweit
diese das Neubeurteilungsbegehren abgewiesen
habe. Eventualiter seien die
zurückzuerstattenden Beträge, die von seinem GBL in Abzug gebracht würden, auf
die Konti der Darlehensgeber, von denen er die Fr. 1'000.- erhalten habe,
zu überweisen. Die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten seien von den
SOD zu übernehmen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 wies der Bezirksrat den
Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine, eine Parteientschädigung sprach er
ebenso wenig zu.
III.
In der Folge gelangte A mit
Beschwerde vom 29. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 19. Dezember 2024. Daneben
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 4. Februar
2025.
verzichtete der Bezirksrat unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Beschlusses auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da der Streitwert Fr. 1'000.- beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
In Bezug auf das
(eventualiter) gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
bzw. mangels gegenteiliger Anordnung des Bezirksrats aufschiebende Wirkung
zukam (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG).
1.3
Sofern der
Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung seitens des Bezirksrats bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben als "Kontrollorgan" der
Beschwerdegegnerin rügen wollte (vgl. hinten E. 3.2 i. f.), wäre insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. die
Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt auch im Rahmen von aufsichtsrechtlichen
Rügen jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person
verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr,
27.
August 2025, VB.2025.00518, E. 2.2), sofern hier eine solche
Beschwerde überhaupt offenstünde. Verzichtet eine zuständige Aufsichtsbehörde
auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten, so steht dagegen kein
Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere
Aufsichtsinstanz offen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Vorliegend handelt es sich dabei allerdings nicht um
das Verwaltungsgericht, kommen diesem doch weder Aufsichtsfunktionen gegenüber der
Beschwerdegegnerin noch gegenüber dem Bezirksrat zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 61, 72 ff. und 85).
2.
2.1
Wer für seinen
Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV,
LS 851.11) grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Sozialhilfe ist immer subsidiär
und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft
werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen
Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und
das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu
freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind
daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts
einzusetzen (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.1; 4. Oktober
2018, VB.2018.00260, E. 3.1).
2.2
Gemäss der
Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen Dritter grundsätzlich dann
nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten,
ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu
den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer
Anrechnung einstellen würde. Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen
Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände zu bestimmen. Darlehen sind zwar nicht einkommensbildend, aber grundsätzlich
anrechenbar. Sofern ein Darlehen nur der Umschuldung dient, muss diese
Zweckbindung ausdrücklich statuiert werden. Ansonsten kann die Sozialhilfe
beziehende Person frei über den Betrag verfügen und auch mittels Weisungen dazu
angehalten werden, diesen zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu verwenden (VGr,
30.
Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3
Zuwendungen
Dritter sind in jedem Fall anrechenbar, wenn ihre Nichtanrechnung im konkreten
Fall unbillig wäre. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Zuwendung
Dritter zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen führt, etwa wenn damit Luxusausgaben wie
ausgiebige und teure Ferien, ein relativ teures Auto, ein Einfamilienhaus oder
eine relativ teure Wohnung ermöglicht werden. Handkehrum darf die Erbringung von
freiwilligen Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe
übereinstimmen (Prävention, Integration etc.), der unterstützten Person nicht
zum Nachteil gereichen (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 3.3
mit Hinweisen).
2.4
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die objektive
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger
Angaben an, ohne ein schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person
vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende
Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder
eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann
allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung
der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen
Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende
Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an
der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 30. Januar 2025,
VB.2022.00592, E. 3.4).
2.5
Gestützt auf
§ 18 Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In-
und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a)
sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und
c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach
§ 18 Abs. 3 SHG hat die hilfesuchende Person Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Gemäss
Kapitel A.4.1 Abs. 6 der SKOS-Richtlinien sind solche Änderungen
überdies unverzüglich zu melden.
2.6
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person
beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte
Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, ohne dass dies eine Beweislastumkehr
begründen würde. Gelingt es der hilfeempfangenden Person nicht, mit
substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann
die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz "in dubio
pro reo" kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten
hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit
geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte
entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur
Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen
Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592,
E. 3.6 mit Hinweisen).
2.7
Sind die gesetzlichen
Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch
nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug
ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden
Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen
Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den GBL kürzt. In
betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem
Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von
Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre. Gemäss den
SKOS-Richtlinien kann der GBL um bis zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von
weniger als 20 % können für eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet
werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr sind diese in jedem Fall auf
maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die
Kürzungen zu überprüfen (statt vieler VGr, 16. Juni 2025, VB.2024.00766,
E. 2.5; Kapitel E. 4 und F.2 der SKOS-Richtlinien).
2.8
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1
Der Bezirksrat
erwog im Beschluss vom 19. Dezember 2024, am 14. Oktober 2022 seien
dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der Bank C Fr. 1'000.-
gutgeschrieben worden. Dieser Betrag sei dem Beschwerdeführer von E mit dem
Zahlungszweck "Darlehen" überwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe
diesen unterstützungsrelevanten Zahlungseingang pflichtwidrig nicht
unverzüglich und nicht von sich aus der Beschwerdegegnerin bekannt gegeben.
Erst am 21. März 2023 – mithin sechs Monate später – habe die zuständige
Sozialarbeiterin diesen Zahlungseingang anlässlich der jährlichen
Leistungsüberprüfung anhand der eingereichten Kontoauszüge festgestellt. Wenn
der Beschwerdeführer behaupte, es entspreche nicht der Usanz, Zahlungseingänge
"on time" zu melden, und das Einreichen der Belege anlässlich der
jährlichen Leistungsüberprüfung reiche aus, um den sozialhilferechtlichen
Auskunftspflichten nachzukommen, sei dies angesichts der in § 18 SHG
festgelegten Melde- und Auskunftspflichten unzutreffend. Weiter erwog der
Bezirksrat, gemäss dem Beschwerdeführer seien ihm die Fr. 1'000.- als
Darlehen ausbezahlt worden, der Vertrag sei mündlich geschlossen worden und bis
anhin habe er nichts zurückbezahlt. Darlehen – so der Bezirksrat – seien
grundsätzlich an die Sozialhilfeleistungen anzurechnen, sofern die
sozialhilfebeziehende Person frei darüber verfügen könne. Vorliegend sei nicht
ersichtlich, dass die Zahlung zweckgebunden und explizit für eine bestimmte
Ausgabe, welche nicht im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposten
betreffe, erfolgt sei. Der an den Beschwerdeführer überwiesene, substanzielle
Betrag stelle somit eine einmalige und nicht zweckgebundene Zuwendung eines Dritten
dar, die vollumfänglich mit den Sozialhilfeleistungen verrechnet worden wäre,
wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig darüber informiert hätte. Da die
materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vom Beschwerdeführer zu beweisen wäre und
er diesen Beweis nicht habe erbringen können, sei nicht zu beanstanden, dass
die Sozialbehörde die Rückerstattungspflicht im Umfang von Fr. 1'000.-
bestätigt habe. Da der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Meldepflichten
zu Unrecht Sozialhilfeleistungen von Fr. 1'000.- erwirkt habe, sei er
verpflichtet, diese zurückzuerstatten. Dabei verstehe sich von selbst, dass die
von seinem GBL getätigten Abzüge nicht an die angeblichen Darlehensgeber zu
überweisen seien. Schliesslich sei im Vorgehen der Sozialbehörde keine
Verfahrensverschleppung erkennbar, wie dies der Beschwerdeführer
unsubstanziiert bemängle.
3.2
Der
Beschwerdeführer wendet mit Beschwerde – wie schon in den vorinstanzlichen
Verfahren – zunächst ein, er habe seine Melde- und Auskunftspflichten nicht
verletzt bzw. die Gutschrift des Darlehens nicht deklarieren müssen, da diese
im Rahmen der jährlichen Leistungsüberprüfung für die Beschwerdegegnerin
ohnehin ersichtlich geworden sei; er habe die Gutschrift auch nicht
verheimlichen wollen. Dass das Darlehen zweckgebunden gewesen sei, ergebe sich
daraus, dass sein Lebensstandard vor der Unterstützung mit Sozialhilfe höher
gewesen sei. Dies betreffe namentlich die "Energiekosten (EWZ)" und
die "Abonnementskosten" bei Unternehmen D, für welche er auch
noch nach Beginn der Unterstützung habe aufkommen müssen. Das Darlehen sei
damit "zweckbestimmend zur Zahlung von Ausständen, somit Schulden,
keinesfalls aber zur Deckung des von den SOD geleisteten, laufenden
Lebensunterhalts" gewesen. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin im
Rekursverfahren – mutmasslich arglistig – zahlreiche Akten und Informationen
unterschlagen und wäre der Bezirksrat als ihr "Kontrollorgan"
verpflichtet gewesen, "die umfangreichen Missstände rund um unser Dossier
zu überprüfen".
3.3
Die Erwägungen des
Bezirksrats vermag der Beschwerdeführer damit indes nicht infrage zu stellen.
3.3.1
Die
Auskunftspflichten gemäss § 18 SHG und § 28 SHV, denen sofort und
unaufgefordert nachzukommen ist, sind umfassend und gelten prinzipiell für
jegliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen. Daran ändert nichts, dass
solche – wie hier – auch im Rahmen der jährlichen Unterlagenkontrolle durch die
Sozialbehörde entdeckt werden könnten. Im vorliegenden Fall steht mit
Fr. 1'000.- überdies kein unbedeutender Geldbetrag im Raum (vgl. VGr,
2.
April 2024, VB.20203.00705, E. 5.9). Ob die Meldepflicht schuldhaft
verletzt wurde, ist im Zusammenhang mit § 26 lit. a SHG nicht
relevant (statt vieler VGr, 16. Juni 2025, VB.2024.00766, E. 4.3),
weshalb denn auch unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer den Zahlungseingang
"verheimlichen" wollte oder nicht.
3.3.2
Was die Frage
der Anrechenbarkeit des Darlehens betrifft, so gelingt dem Beschwerdeführer der
Nachweis nicht, dass dieses ausschliesslich der Umschuldung bzw. der Zahlung
von Ausständen diente (vgl. vorn E. 2.2 und E. 2.6). Dem fraglichen
Kontobeleg vom 14. März 2023 kann lediglich entnommen werden, dass es sich
um ein Darlehen handeln sollte, eine – auch bloss sinngemässe oder sich aus den
Umständen ergebende – Zweckbindung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht,
ist daraus und auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich. Die angebliche
Zweckbindung ergibt sich denn auch nicht aus den der Beschwerde beigelegten
Dokumenten (Kontoauszug der EWZ per 26. Oktober 2022, Zahlungen an das
Unternehmen D vom 23. Dezember 2022), zumal mehr als ein halbes Jahr
zwischen der Gutschrift des Darlehens und dem Datum bzw. der Begleichung der
eingereichten Rechnungen liegt. Wenn der Bezirksrat zum Schluss kommt, das
Darlehen habe eine einmalige und nicht zweckgebundene Zuwendung eines Dritten
dargestellt, die bei Kenntnis mit den Sozialhilfeleistungen an den
Beschwerdeführer zu verrechnen gewesen wäre, so ist dies nicht zu beanstanden.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang schliesslich
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben – zusammen mit
seiner Tochter bereits seit April 2022 vollumfänglich mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt wird. Bis im Herbst 2022 dürfte es ihm möglich gewesen sein
bzw. hätte er dafür besorgt sein müssen, seinen Lebensstandard den neuen
Gegebenheiten anzupassen.
3.3.3
Zum Umfang der
Kürzung seines GBL bzw. der Verrechnung äussert sich der Beschwerdeführer
nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese rechtsverletzend
sein soll, auch wenn davon die mitunterstützte Tochter des Beschwerdeführers
ebenso betroffen ist (vgl. vorn E. 2.7).
3.4
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin
nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage gekommen wäre, ist
mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und
stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.