VB.2025.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00070
11. Dezember 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26828)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00070
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A AG,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bauausschuss der Stadt Winterthur,
vertreten
durch Rechtsdienst Baupolizeiamt Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend Verweigerung der Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 12. Juni
2024 verweigerte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der A AG die
baurechtliche Bewilligung für zwei Reklameanlagen (Digitalbildschirme) an der
Fassade eines Gewerbehauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02
in Winterthur.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die A AG
am 23. Juli 2024 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies
den Rekurs mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 ab.
III.
Am 29. Januar 2025 erhob
die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. Dezember
2024.
sowie der Beschluss des Bauausschusses der Stadt Winterthur vom 12. Juni
2024.
aufzuheben und der Bauausschuss sei anzuweisen, die beantragte Bewilligung
für die zwei digitalen Werbeanlagen zu erteilen.
Das Baurekursgericht beantragte am
24.
Februar 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde und
reichte die Vorakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 beantragte
der Bauausschuss der Stadt Winterthur die Abweisung der Beschwerde. Die A AG
replizierte am 14. März 2025 und der Bauausschuss der Stadt Winterthur
reichte am 25. März 2025 seine Duplik ein. Mit Schreiben vom 2. April
2025.
verzichtete die A AG auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Das streitbetroffene Grundstück
Kat.-Nr. 01 liegt in der Kernzone K II "C-Strasse" und ist
mit einem Gewerbehaus überstellt. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
sind zwei geplante Reklameanlagen, namentlich zwei Digitalbildschirme mit einer
Grösse von je 75 Zoll, die an der Gebäudefassade angebracht werden sollen.
Diese sollen gemäss Angabe der Beschwerdeführerin wechselnde, leicht animierte
Fremdwerbung sowie Eigenwerbung für den sich im Gebäude befindenden Supermarkt
zeigen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, der
Beschwerdegegner habe die zwei Reklameanlagen im Rahmen eines vorangegangenen
Bauprojekts bereits bewilligt. An diesen Entscheid sei der Beschwerdegegner
gebunden. Aus den Akten jenes abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens sei
ersichtlich, dass die Reklameanlagen bereits bewilligt worden seien, weshalb
diese Akten beizuziehen seien. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang die Durchführung eines Augenscheins für den Fall, dass auf den
Fotos im Augenscheinprotokoll nicht ersichtlich sein sollte, dass die Fassade
des Gewerbehauses entsprechend ausgestaltet und mit Anschlüssen für die
Digitalscreens versehen worden sei.
Am 21. Dezember
2020.
bzw. 2. März 2021 hatte die Grundeigentümerin ein Baugesuch für den
Umbau und die Sanierung des Gewerbehauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 gestellt.
Der Beschwerdegegner erteilte ihr daraufhin mit Beschluss vom 12. Oktober
2021.
die Baubewilligung für den Umbau und die Sanierung des Gebäudes. Dass die
Reklameanlagen in den von der Grundeigentümerin in jenem Verfahren
eingereichten Bauplänen verzeichnet waren, ist nicht umstritten. Zudem liegen
diese Pläne im Wesentlichen bereits bei den Akten. Auch der Beschluss vom 12. Oktober
2021.
befindet sich in den Akten. Wie sich nachfolgend zeigt, lässt sich die
Frage, ob die Reklameanlagen bereits bewilligt worden sind, direkt gestützt auf
diesen Beschluss beantworten (vgl. E. 4). Der Beizug der weiteren Akten
des abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens erübrigt sich daher.
Die Gestaltung der Fassade und
der Umstand, dass gewisse Anschlüsse vorhanden sind, lassen keinen Rückschluss
darauf zu, ob die Reklameanlagen bereits bewilligt worden sind. Ein Augenschein
ist in diesem Zusammenhang folglich nicht notwendig. Ferner ist auf den Fotos im Augenscheinprotokoll
ersichtlich, wie die Fassade gestaltet wurde und dass zumindest für eine der
Reklameanlagen ein Kabelanschluss vorhanden ist.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, die zwei
Reklameanlagen würden die Anforderungen an die Einordnung und Gestaltung –
entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – erfüllen. Auch in diesem
Zusammenhang beantragt sie die Durchführung eines Augenscheins.
Ein verwaltungsgerichtlicher
Augenschein erübrigt sich, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten
hinreichend ersichtlich ist (VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00148,
E. 4.3; RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 79). In der zu beurteilenden Streitigkeit hat das Baurekursgericht
einen Referentenaugenschein durchgeführt und die gewonnenen Erkenntnisse in
einer umfangreichen Fotodokumentation festgehalten. Die Augenscheinprotokolle
sowie die übrigen Akten geben hinreichend Aufschluss über die zu beurteilenden
tatsächlichen Verhältnisse. Auf einen Augenschein durch
das Verwaltungsgericht zwecks Überprüfung der vorinstanzlichen Würdigung der
Einordnung und Gestaltung kann daher ebenfalls verzichtet werden.
4.
4.1
Wie dargelegt, hatte die Grundeigentümerin am 21. Dezember
2020.
bzw. 2. März 2021 ein Baugesuch für den Umbau und die Sanierung des Gewerbehauses
gestellt. Das Gesuch umfasste auch die zwei umstrittenen Reklameanlagen. Am 12. Oktober
2021.
hatte der Beschwerdegegner der Grundeigentümerin die Baubewilligung für
den Umbau und die Sanierung erteilt. In Erwägung 14 der Baubewilligung
hatte er festgehalten, dass Reklameanlagen in einem separaten Verfahren zu
bewilligen seien und das entsprechende Reklamegesuch mit den nötigen Unterlagen
beim Baupolizeiamt der Stadt Winterthur einzureichen sei. In der Folge stellte
die Beschwerdeführerin (mit dem Einverständnis der Grundeigentümerin) am 8. Juni
2022.
beim Baupolizeiamt das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Gesuch
für die zwei Reklameanlagen.
4.2
Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines Entscheids
in Rechtskraft. Allerdings können auch die Erwägungen an der Rechtskraft
teilhaben, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf sie verweist. Zudem haben die Erwägungen – auch ohne ausdrücklichen
Hinweis – insoweit an der Rechtskraft teil, als sie für das Verständnis des Dispositivs
unerlässlich sind (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 7; VGr,
17.
Dezember 2015, VB.2015.00333, E. 2.2).
4.3
In
Dispositiv-Ziff. I der Baubewilligung vom 12. Oktober 2021 erteilte
der Beschwerdegegner die baurechtliche Bewilligung für den Umbau und die
Sanierung des Gewerbehauses unter bestimmten Bedingungen und Auflagen. Diese
Bewilligung umfasst jedoch die umstrittenen Reklameanlagen nicht. Dies geht aus
Erwägung 14 der Baubewilligung vom 12. Oktober 2021 eindeutig hervor.
Dispositiv-Ziff. I der Baubewilligung lässt sich nur unter Einbezug der
Erwägung 14 verstehen, weshalb diese Erwägung an der Rechtskraft teilhat.
Demgemäss wurden die Reklameanlagen noch nicht bewilligt. Sie sind vielmehr im
vorliegenden separaten Verfahren bewilligen zu lassen.
4.4
Die Verweigerung
der Bewilligung für die Reklameanlagen stellt
dementsprechend auch keine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben dar. Aus
Erwägung 14 der Baubewilligung geht ausdrücklich hervor, dass die
Reklameanlagen in einem separaten Verfahren bewilligt werden müssen, und es liegt auch sonst keine vorbehaltlose Zusicherung
vor, dass die Reklameanlagen bewilligt würden. Folglich fehlt es an der
Vertrauensgrundlage, die notwendig wäre, um einen Bewilligungsanspruch gestützt
auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes annehmen zu können.
4.5
Die Frage, ob die Reklameanlagen bewilligt werden können,
lässt sich klar vom Umbau- und Sanierungsprojekt trennen. Sie ist für dessen
generelle Bewilligungsfähigkeit von untergeordneter Bedeutung und nicht
ausschlaggebend. Der Beschwerdegegner durfte die Frage der
Bewilligungsfähigkeit der Reklameanlagen daher ausklammern und in ein separates
Verfahren verweisen (vgl. VGr, 10. Februar 2022, VB.2021.00183 und
VB.2021.00196, E. 3.2 mit Hinweisen). Ferner hätten Einwände gegen dieses Vorgehen des Beschwerdegegners
bereits mit einem Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2021 geltend
gemacht werden müssen.
5.
5.1
Gemäss § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind
Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Bereits
diese Bestimmung stellt eine positive ästhetische Generalklausel dar. Nach
§ 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen. In Kernzonen gelangen
nach der Rechtsprechung die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238
Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr, 3. April 2025, VB.2023.00723,
E. 6.1; 23. April 2009, VB.2008.00552, E. 4.2; vgl. auch
Markus Lanter/Daniel Kunz, in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher
Dispositiv
Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1040). Demnach
müssen sich Bauten nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und ist eine
besondere Rücksichtnahme erforderlich. Gestützt hierauf kann die Baubehörde
gestalterische Sonderleistungen verlangen, die über die Anforderungen von
§ 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben
eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der
Kernzonenvorschriften vorzunehmen (VGr, 12. Dezember 2024, VB.2023.00726,
E. 4.2; 27. Oktober 2022, VB.2022.00148, E. 7.1).
5.2 Bei der Anwendung
von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen
Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, dessen ortsbezogene
Konkretisierung in erster Linie ihr selbst obliegt. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Baurekursgericht den
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der
Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur
zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit
willkürlich ist. Eine kommunale Behörde überschreitet ihren Beurteilungs- und
Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der
anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, das übergeordnete
Gesetzesrecht nicht beachtet oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit
verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6).
Das Verwaltungsgericht muss sich
sodann bei der Überprüfung des Einordnungsentscheids der Vorinstanz auf eine
Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der
Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann es
den Entscheid der Rekursinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung –
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und
-unterschreitung – begangen hat (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 28. August 2025, VB.2024.00663, E. 3.3).
5.3 Der
Beschwerdegegner begründete die Verweigerung der Bewilligung für die
Reklameanlagen damit, dass das Gebäude an der C-Strasse 02 den prominenten
Auftakt in die Kernzone C-Strasse bilde. Die übergrossen Bildschirme würden die
Ecken des Gebäudes "bepflastern und somit auch verstellen", seien in
Kernzonen untypisch und würden nicht den erhöhten gestalterischen Anforderungen
in der Kernzone entsprechen. Reklameanlagen für die Beschriftung des Gewerbes
im Gebäude seien bereits bewilligt worden, zusätzliche Fremdwerbung könne nicht
toleriert werden. Zudem würden die Reklameanlagen nicht den Richtlinien der
Stadt Winterthur für Werbeanlagen entsprechen. In seiner Rekursantwort gab der
Beschwerdegegner zusätzlich an, dass es im umliegenden Gebiet keine bewegten
Digitalscreens dieser Grösse gebe. Solche würden im Bereich des stark
einsehbaren östlichen Auftakts der C-Strasse störend wirken.
5.4 Die Vorinstanz
erwog im Wesentlichen, dass die streitbetroffene Liegenschaft in der Kernzone C-Strasse
liege und ein überwiegender Teil der benachbarten Liegenschaften im kommunalen
Inventar der schutzwürdigen Bauten der Stadt Winterthur verzeichnet sei. Die
entsprechenden Gebäude zeichneten sich durch eine geschlossene und einheitliche
Bauweise aus und folgten im Wesentlichen dem Stil der Neurenaissance.
Anlässlich des Augenscheins habe sich gezeigt, dass die geplanten digitalen
Werbeanlagen mit wechselnder Fremd- und Eigenwerbung in diesem Raum von
städtebaulich grosser Bedeutung eine gewisse Irritation schaffen würden. Das
Gebäude an der C-Strasse 02 bilde zusammen mit dem gegenüberliegenden
Gebäude quasi das Tor zu der die C-Strasse prägenden Häuserzeile, weshalb die
geplanten Werbeanlagen in einem engen räumlichen Zusammenhang zu dieser stehen
würden. Die Reklameanlagen würden sich von den in der C-Strasse vorhandenen
Wirthausschildern und dergleichen von kleinerer Dimension abheben. Die
vorhandene Eigenwerbung stehe in Verbindung mit dem ansässigen Gewerbe und sei
damit lokal eng begrenzt. Die projektierten digitalen Werbeanlagen liessen sich
mit vertretbaren Gründen als in der geschützten C-Strasse fremdes und
gestalterisch unpassendes Element würdigen. Angesichts der erhöhten
Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG vermöge auch ein relativ
geringfügiger Mangel die Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen. Die
Bildschirme würden jedenfalls keinen positiven Beitrag zur Gesamtwirkung des Schutzobjekts
und zum geschützten Ortsbild leisten. Zudem würden die Reklameanlagen den
Richtlinien des Beschwerdegegners für Werbeanlagen widersprechen. Die
Bewilligungsverweigerung durch den Beschwerdegegner liege innerhalb seines Beurteilungsspielraums.
Der Umstand, dass sich das Gebäude am Rand der Kernzone und in der Nähe des Bahnhofs
Winterthur befinde, ändere nichts an dieser Beurteilung.
5.5 Die
Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, die Bewilligungsverweigerung
durch den Beschwerdegegner sei undifferenziert, weshalb sich dieser auch nicht
auf seinen Ermessensspielraum berufen könne. Verschiedene Gebäude an der C-Strasse
würden Schaufenster aufweisen, wobei auch beleuchtete Bildschirme in den
Schaufenstern anzutreffen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sich
der an der südwestlichen Gebäudeecke vorgesehene Digitalscreen störend auf die
an der C-Strasse gelegenen inventarisierten Gebäude auswirken soll. Das
Geschäftshaus an der C-Strasse 02 sowie die zwei angrenzenden Gebäude
seien neueren Datums. Weshalb sich optisch gut in die Fassade integrierte
Bildschirme in dieser Zentrumslage in ästhetischer Hinsicht nachteilig
auswirken sollen, sei nicht nachvollziehbar. Die D-Strasse und die C-Strasse
seien belebte Geschäftsstrassen und würden insbesondere auch durch den
Hauptbahnhof Winterthur geprägt.
5.6 Das Gewerbehaus,
an dessen Fassade die Reklameanlagen montiert werden sollen, ist ein modernes
Gebäude. Es liegt am Rand der Kernzone in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof
Winterthur. Dennoch besteht ein enger Bezug zu den inventarisierten Gebäuden in
der Umgebung. Der an der nordöstlichen Ecke des Gebäudes geplante Bildschirm
würde direkt gegenüber von der im kommunalen Inventar schutzwürdiger Bauten
verzeichneten Liegenschaft D-Strasse 07 liegen. Der an der südwestlichen
Ecke des Gebäudes geplante Bildschirm würde einen engen Bezug zu den ebenfalls
im kommunalen Inventar schutzwürdiger Bauten verzeichneten Liegenschaften an
der C-Strasse 04, 05 und 06 aufweisen, die schräg gegenüber liegen. Zudem
bildet das Gebäude zusammen mit der gegenüberliegenden Liegenschaft an der D-Strasse 07
– wie die Vorinstanzen zutreffend festhielten – quasi das Tor bzw. den Auftakt
der C-Strasse. An der Fassade angebrachte digitale Bildschirme mit einer Grösse
von 75 Zoll und wechselnder Werbung treten stark in Erscheinung und
vermitteln einen Eindruck von Unruhe und Instabilität (vgl. VGr, 27. Oktober
2022, VB.2022.00148, E. 7.3). Hinweise darauf, dass sich in der Umgebung
vergleichbare Reklameanlagen finden, bestehen keine. Kleinere, innerhalb von
Schaufenstern platzierte Bildschirme entfalten nicht dieselbe Aussenwirkung
(vgl. BGr, 8. Juli 2024, 1C_21/2023, E. 3.3; 8. Januar 2008,
1C_12/2007, E. 2.5). Zudem ist es gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zulässig, zur Vermeidung einer zu hohen Reklamedichte an die
Einordnung von Fremdwerbung etwas höhere Anforderungen zu stellen als bei
Eigenwerbung (BGr, 8. Juli 2024, 1C_21/2023, E. 4.6.5; 18. Mai 2011,
1C_538/2010, E. 3.7).
Vor
diesem Hintergrund verweigerte der Beschwerdegegner die Bewilligung zu Recht.
Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht rechtsverletzend.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'645.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.