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Entscheid

VB.2025.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00070

11. Dezember 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26828)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00070

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident

Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A AG,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bauausschuss der Stadt Winterthur,

vertreten

durch Rechtsdienst Baupolizeiamt Winterthur,

Beschwerdegegner,

betreffend Verweigerung der Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 12. Juni

2024 verweigerte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der A AG die

baurechtliche Bewilligung für zwei Reklameanlagen (Digitalbildschirme) an der

Fassade eines Gewerbehauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02

in Winterthur.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die A AG

am 23. Juli 2024 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies

den Rekurs mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 ab.

III.

Am 29. Januar 2025 erhob

die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. Dezember

2024.

sowie der Beschluss des Bauausschusses der Stadt Winterthur vom 12. Juni

2024.

aufzuheben und der Bauausschuss sei anzuweisen, die beantragte Bewilligung

für die zwei digitalen Werbeanlagen zu erteilen.

Das Baurekursgericht beantragte am

24.

Februar 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde und

reichte die Vorakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 beantragte

der Bauausschuss der Stadt Winterthur die Abweisung der Beschwerde. Die A AG

replizierte am 14. März 2025 und der Bauausschuss der Stadt Winterthur

reichte am 25. März 2025 seine Duplik ein. Mit Schreiben vom 2. April

2025.

verzichtete die A AG auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Das streitbetroffene Grundstück

Kat.-Nr. 01 liegt in der Kernzone K II "C-Strasse" und ist

mit einem Gewerbehaus überstellt. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

sind zwei geplante Reklameanlagen, namentlich zwei Digitalbildschirme mit einer

Grösse von je 75 Zoll, die an der Gebäudefassade angebracht werden sollen.

Diese sollen gemäss Angabe der Beschwerdeführerin wechselnde, leicht animierte

Fremdwerbung sowie Eigenwerbung für den sich im Gebäude befindenden Supermarkt

zeigen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, der

Beschwerdegegner habe die zwei Reklameanlagen im Rahmen eines vorangegangenen

Bauprojekts bereits bewilligt. An diesen Entscheid sei der Beschwerdegegner

gebunden. Aus den Akten jenes abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens sei

ersichtlich, dass die Reklameanlagen bereits bewilligt worden seien, weshalb

diese Akten beizuziehen seien. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin in diesem

Zusammenhang die Durchführung eines Augenscheins für den Fall, dass auf den

Fotos im Augenscheinprotokoll nicht ersichtlich sein sollte, dass die Fassade

des Gewerbehauses entsprechend ausgestaltet und mit Anschlüssen für die

Digitalscreens versehen worden sei.

Am 21. Dezember

2020.

bzw. 2. März 2021 hatte die Grundeigentümerin ein Baugesuch für den

Umbau und die Sanierung des Gewerbehauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 gestellt.

Der Beschwerdegegner erteilte ihr daraufhin mit Beschluss vom 12. Oktober

2021.

die Baubewilligung für den Umbau und die Sanierung des Gebäudes. Dass die

Reklameanlagen in den von der Grundeigentümerin in jenem Verfahren

eingereichten Bauplänen verzeichnet waren, ist nicht umstritten. Zudem liegen

diese Pläne im Wesentlichen bereits bei den Akten. Auch der Beschluss vom 12. Oktober

2021.

befindet sich in den Akten. Wie sich nachfolgend zeigt, lässt sich die

Frage, ob die Reklameanlagen bereits bewilligt worden sind, direkt gestützt auf

diesen Beschluss beantworten (vgl. E. 4). Der Beizug der weiteren Akten

des abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens erübrigt sich daher.

Die Gestaltung der Fassade und

der Umstand, dass gewisse Anschlüsse vorhanden sind, lassen keinen Rückschluss

darauf zu, ob die Reklameanlagen bereits bewilligt worden sind. Ein Augenschein

ist in diesem Zusammenhang folglich nicht notwendig. Ferner ist auf den Fotos im Augenscheinprotokoll

ersichtlich, wie die Fassade gestaltet wurde und dass zumindest für eine der

Reklameanlagen ein Kabelanschluss vorhanden ist.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, die zwei

Reklameanlagen würden die Anforderungen an die Einordnung und Gestaltung –

entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – erfüllen. Auch in diesem

Zusammenhang beantragt sie die Durchführung eines Augenscheins.

Ein verwaltungsgerichtlicher

Augenschein erübrigt sich, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten

hinreichend ersichtlich ist (VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00148,

E. 4.3; RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 79). In der zu beurteilenden Streitigkeit hat das Baurekursgericht

einen Referentenaugenschein durchgeführt und die gewonnenen Erkenntnisse in

einer umfangreichen Fotodokumentation festgehalten. Die Augenscheinprotokolle

sowie die übrigen Akten geben hinreichend Aufschluss über die zu beurteilenden

tatsächlichen Verhältnisse. Auf einen Augenschein durch

das Verwaltungsgericht zwecks Überprüfung der vorinstanzlichen Würdigung der

Einordnung und Gestaltung kann daher ebenfalls verzichtet werden.

4.

4.1

Wie dargelegt, hatte die Grundeigentümerin am 21. Dezember

2020.

bzw. 2. März 2021 ein Baugesuch für den Umbau und die Sanierung des Gewerbehauses

gestellt. Das Gesuch umfasste auch die zwei umstrittenen Reklameanlagen. Am 12. Oktober

2021.

hatte der Beschwerdegegner der Grundeigentümerin die Baubewilligung für

den Umbau und die Sanierung erteilt. In Erwägung 14 der Baubewilligung

hatte er festgehalten, dass Reklameanlagen in einem separaten Verfahren zu

bewilligen seien und das entsprechende Reklamegesuch mit den nötigen Unterlagen

beim Baupolizeiamt der Stadt Winterthur einzureichen sei. In der Folge stellte

die Beschwerdeführerin (mit dem Einverständnis der Grundeigentümerin) am 8. Juni

2022.

beim Baupolizeiamt das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Gesuch

für die zwei Reklameanlagen.

4.2

Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines Entscheids

in Rechtskraft. Allerdings können auch die Erwägungen an der Rechtskraft

teilhaben, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf sie verweist. Zudem haben die Erwägungen – auch ohne ausdrücklichen

Hinweis – insoweit an der Rechtskraft teil, als sie für das Verständnis des Dispositivs

unerlässlich sind (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 7; VGr,

17.

Dezember 2015, VB.2015.00333, E. 2.2).

4.3

In

Dispositiv-Ziff. I der Baubewilligung vom 12. Oktober 2021 erteilte

der Beschwerdegegner die baurechtliche Bewilligung für den Umbau und die

Sanierung des Gewerbehauses unter bestimmten Bedingungen und Auflagen. Diese

Bewilligung umfasst jedoch die umstrittenen Reklameanlagen nicht. Dies geht aus

Erwägung 14 der Baubewilligung vom 12. Oktober 2021 eindeutig hervor.

Dispositiv-Ziff. I der Baubewilligung lässt sich nur unter Einbezug der

Erwägung 14 verstehen, weshalb diese Erwägung an der Rechtskraft teilhat.

Demgemäss wurden die Reklameanlagen noch nicht bewilligt. Sie sind vielmehr im

vorliegenden separaten Verfahren bewilligen zu lassen.

4.4

Die Verweigerung

der Bewilligung für die Reklameanlagen stellt

dementsprechend auch keine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben dar. Aus

Erwägung 14 der Baubewilligung geht ausdrücklich hervor, dass die

Reklameanlagen in einem separaten Verfahren bewilligt werden müssen, und es liegt auch sonst keine vorbehaltlose Zusicherung

vor, dass die Reklameanlagen bewilligt würden. Folglich fehlt es an der

Vertrauensgrundlage, die notwendig wäre, um einen Bewilligungsanspruch gestützt

auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes annehmen zu können.

4.5

Die Frage, ob die Reklameanlagen bewilligt werden können,

lässt sich klar vom Umbau- und Sanierungsprojekt trennen. Sie ist für dessen

generelle Bewilligungsfähigkeit von untergeordneter Bedeutung und nicht

ausschlaggebend. Der Beschwerdegegner durfte die Frage der

Bewilligungsfähigkeit der Reklameanlagen daher ausklammern und in ein separates

Verfahren verweisen (vgl. VGr, 10. Februar 2022, VB.2021.00183 und

VB.2021.00196, E. 3.2 mit Hinweisen). Ferner hätten Einwände gegen dieses Vorgehen des Beschwerdegegners

bereits mit einem Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2021 geltend

gemacht werden müssen.

5.

5.1

Gemäss § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind

Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Bereits

diese Bestimmung stellt eine positive ästhetische Generalklausel dar. Nach

§ 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen. In Kernzonen gelangen

nach der Rechtsprechung die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238

Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr, 3. April 2025, VB.2023.00723,

E. 6.1; 23. April 2009, VB.2008.00552, E. 4.2; vgl. auch

Markus Lanter/Daniel Kunz, in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher

Dispositiv

Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1040). Demnach

müssen sich Bauten nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und ist eine

besondere Rücksichtnahme erforderlich. Gestützt hierauf kann die Baubehörde

gestalterische Sonderleistungen verlangen, die über die Anforderungen von

§ 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben

eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der

Kernzonenvorschriften vorzunehmen (VGr, 12. Dezember 2024, VB.2023.00726,

E. 4.2; 27. Oktober 2022, VB.2022.00148, E. 7.1).

5.2 Bei der Anwendung

von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen

Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, dessen ortsbezogene

Konkretisierung in erster Linie ihr selbst obliegt. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Baurekursgericht den

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der

Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur

zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit

willkürlich ist. Eine kommunale Behörde überschreitet ihren Beurteilungs- und

Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der

anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, das übergeordnete

Gesetzesrecht nicht beachtet oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit

verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6).

Das Verwaltungsgericht muss sich

sodann bei der Überprüfung des Einordnungsentscheids der Vorinstanz auf eine

Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der

Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann es

den Entscheid der Rekursinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung –

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und

-unterschreitung – begangen hat (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 28. August 2025, VB.2024.00663, E. 3.3).

5.3 Der

Beschwerdegegner begründete die Verweigerung der Bewilligung für die

Reklameanlagen damit, dass das Gebäude an der C-Strasse 02 den prominenten

Auftakt in die Kernzone C-Strasse bilde. Die übergrossen Bildschirme würden die

Ecken des Gebäudes "bepflastern und somit auch verstellen", seien in

Kernzonen untypisch und würden nicht den erhöhten gestalterischen Anforderungen

in der Kernzone entsprechen. Reklameanlagen für die Beschriftung des Gewerbes

im Gebäude seien bereits bewilligt worden, zusätzliche Fremdwerbung könne nicht

toleriert werden. Zudem würden die Reklameanlagen nicht den Richtlinien der

Stadt Winterthur für Werbeanlagen entsprechen. In seiner Rekursantwort gab der

Beschwerdegegner zusätzlich an, dass es im umliegenden Gebiet keine bewegten

Digitalscreens dieser Grösse gebe. Solche würden im Bereich des stark

einsehbaren östlichen Auftakts der C-Strasse störend wirken.

5.4 Die Vorinstanz

erwog im Wesentlichen, dass die streitbetroffene Liegenschaft in der Kernzone C-Strasse

liege und ein überwiegender Teil der benachbarten Liegenschaften im kommunalen

Inventar der schutzwürdigen Bauten der Stadt Winterthur verzeichnet sei. Die

entsprechenden Gebäude zeichneten sich durch eine geschlossene und einheitliche

Bauweise aus und folgten im Wesentlichen dem Stil der Neurenaissance.

Anlässlich des Augenscheins habe sich gezeigt, dass die geplanten digitalen

Werbeanlagen mit wechselnder Fremd- und Eigenwerbung in diesem Raum von

städtebaulich grosser Bedeutung eine gewisse Irritation schaffen würden. Das

Gebäude an der C-Strasse 02 bilde zusammen mit dem gegenüberliegenden

Gebäude quasi das Tor zu der die C-Strasse prägenden Häuserzeile, weshalb die

geplanten Werbeanlagen in einem engen räumlichen Zusammenhang zu dieser stehen

würden. Die Reklameanlagen würden sich von den in der C-Strasse vorhandenen

Wirthausschildern und dergleichen von kleinerer Dimension abheben. Die

vorhandene Eigenwerbung stehe in Verbindung mit dem ansässigen Gewerbe und sei

damit lokal eng begrenzt. Die projektierten digitalen Werbeanlagen liessen sich

mit vertretbaren Gründen als in der geschützten C-Strasse fremdes und

gestalterisch unpassendes Element würdigen. Angesichts der erhöhten

Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG vermöge auch ein relativ

geringfügiger Mangel die Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen. Die

Bildschirme würden jedenfalls keinen positiven Beitrag zur Gesamtwirkung des Schutzobjekts

und zum geschützten Ortsbild leisten. Zudem würden die Reklameanlagen den

Richtlinien des Beschwerdegegners für Werbeanlagen widersprechen. Die

Bewilligungsverweigerung durch den Beschwerdegegner liege innerhalb seines Beurteilungsspielraums.

Der Umstand, dass sich das Gebäude am Rand der Kernzone und in der Nähe des Bahnhofs

Winterthur befinde, ändere nichts an dieser Beurteilung.

5.5 Die

Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, die Bewilligungsverweigerung

durch den Beschwerdegegner sei undifferenziert, weshalb sich dieser auch nicht

auf seinen Ermessensspielraum berufen könne. Verschiedene Gebäude an der C-Strasse

würden Schaufenster aufweisen, wobei auch beleuchtete Bildschirme in den

Schaufenstern anzutreffen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sich

der an der südwestlichen Gebäudeecke vorgesehene Digitalscreen störend auf die

an der C-Strasse gelegenen inventarisierten Gebäude auswirken soll. Das

Geschäftshaus an der C-Strasse 02 sowie die zwei angrenzenden Gebäude

seien neueren Datums. Weshalb sich optisch gut in die Fassade integrierte

Bildschirme in dieser Zentrumslage in ästhetischer Hinsicht nachteilig

auswirken sollen, sei nicht nachvollziehbar. Die D-Strasse und die C-Strasse

seien belebte Geschäftsstrassen und würden insbesondere auch durch den

Hauptbahnhof Winterthur geprägt.

5.6 Das Gewerbehaus,

an dessen Fassade die Reklameanlagen montiert werden sollen, ist ein modernes

Gebäude. Es liegt am Rand der Kernzone in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof

Winterthur. Dennoch besteht ein enger Bezug zu den inventarisierten Gebäuden in

der Umgebung. Der an der nordöstlichen Ecke des Gebäudes geplante Bildschirm

würde direkt gegenüber von der im kommunalen Inventar schutzwürdiger Bauten

verzeichneten Liegenschaft D-Strasse 07 liegen. Der an der südwestlichen

Ecke des Gebäudes geplante Bildschirm würde einen engen Bezug zu den ebenfalls

im kommunalen Inventar schutzwürdiger Bauten verzeichneten Liegenschaften an

der C-Strasse 04, 05 und 06 aufweisen, die schräg gegenüber liegen. Zudem

bildet das Gebäude zusammen mit der gegenüberliegenden Liegenschaft an der D-Strasse 07

– wie die Vorinstanzen zutreffend festhielten – quasi das Tor bzw. den Auftakt

der C-Strasse. An der Fassade angebrachte digitale Bildschirme mit einer Grösse

von 75 Zoll und wechselnder Werbung treten stark in Erscheinung und

vermitteln einen Eindruck von Unruhe und Instabilität (vgl. VGr, 27. Oktober

2022, VB.2022.00148, E. 7.3). Hinweise darauf, dass sich in der Umgebung

vergleichbare Reklameanlagen finden, bestehen keine. Kleinere, innerhalb von

Schaufenstern platzierte Bildschirme entfalten nicht dieselbe Aussenwirkung

(vgl. BGr, 8. Juli 2024, 1C_21/2023, E. 3.3; 8. Januar 2008,

1C_12/2007, E. 2.5). Zudem ist es gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung zulässig, zur Vermeidung einer zu hohen Reklamedichte an die

Einordnung von Fremdwerbung etwas höhere Anforderungen zu stellen als bei

Eigenwerbung (BGr, 8. Juli 2024, 1C_21/2023, E. 4.6.5; 18. Mai 2011,

1C_538/2010, E. 3.7).

Vor

diesem Hintergrund verweigerte der Beschwerdegegner die Bewilligung zu Recht.

Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht rechtsverletzend.

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'645.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.