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Entscheid

VB.2025.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00073

15. April 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26197)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00073

Urteil

der 2.

Kammer

vom 15. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 2000 geborene türkische Staatsangehörige A (nachfolgend:

Beschwerdeführer) heiratete am 18. März 2022 die 25 Jahre ältere, in der

Schweiz aufenthaltsberechtigte polnische Staatsangehörige C (geb. 1975). Am 9. Dezember

2022 reiste er zu ihr und ihrem Sohn aus erster Ehe (geb. 2009) in die Schweiz

ein. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib

bei seiner Ehefrau erteilt, befristet bis 17. Oktober 2027.

Am 11. Oktober 2023 beauftragte das Migrationsamt

die Kantonspolizei Zürich mit der Wohnungskontrolle bei den Ehegatten. Anlässlich

der Kontrolle vom 22. Dezember 2023 informierte C diese über den Auszug

des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung von Mitte Juli 2023

und das definitive Scheitern der Beziehung; sie hatte am 12. Dezember 2023

beim Bezirksgericht Hinwil Eheschutzmassnahmen beantragt. In der Folge wurden

die Eheleute mit Schreiben vom 15. Januar 2024 in Bezug auf die Trennung

angefragt. Mit Schreiben vom 4. Februar 2024 bestätigte C die Auflösung

des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes und gab als Trennungsdatum Juli 2023 an.

Weiter führte sie aus, dass ihr Ehewille definitiv erloschen sei und sie die

Scheidung wünsche. Aufgrund diverser Missverständnisse und des aggressiven

Verhaltens des Beschwerdeführers sei ihr Ehewille bereits im Juni 2023

erloschen. Eine Wiederaufnahme der Partnerschaft sei aus ihrer Sicht

ausgeschlossen.

Im Gegensatz dazu hielt der Beschwerdeführer in der Eingabe

vom 5. April 2024 fest, dass sein Ehewille noch nicht erloschen sei und er

die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft anstrebe. Eine offizielle

Trennung bzw. Scheidung sei nicht vorgesehen. Mit Urteil und Verfügung vom 9. April

2024 nahm das Bezirksgericht Hinwil Vormerk von der Trennungsvereinbarung der

Ehegatten, worin unter anderem festgehalten wurde, dass sie vereinbart haben,

ab dem 1. Dezember 2023 und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt

zu leben.

Am 19. April 2024 gewährte das Migrationsamt dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Am 19. Juni 2024 reichte er eine

Stellungnahme ein und teilte dabei unter anderem mit, dass sein Ehewille nach

wie vor nicht erloschen sei und er die Hoffnung hege, mit seiner Ehefrau wieder

zusammenzukommen.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und wies

ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Zum Verlassen des schweizerischen

Staatsgebietes und des Schengenraumes wurde ihm Frist bis am 13. Dezember

2024 gesetzt.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Februar 2025 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm eine

ordnungsgemässe Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und im Sinne der Erwägungen

der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsermittlung

bzw. -ergänzung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich

das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion

auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines

Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische

Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen

hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden

(Art. 2 FZA).

2.2

Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an

und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig

gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171,

E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.

1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die

freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,

wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen

Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw.

Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ist trotz Trennung und Scheidungsabsichten seiner Ehefrau nach

wie vor mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten polnischen

Staatsangehörigen verheiratet, womit er sich während der formellen Fortdauer

seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den

genannten Bestimmungen des FZA berufen kann.

3.2

3.2.1

Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3

Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des

Dispositiv

Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine

lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich

(noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies

ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu

vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens

eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93

[2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393 E. 2.1; VGr,

21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).

3.2.2

Das Bundesgericht hat sich dabei auch ausführlich mit dem Urteil Diatta

(EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff.,

N. 18 ff.) auseinandergesetzt und festgehalten, dass dieses Urteil

der Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei einer nur noch formell

aufrechterhaltenen Ehe nicht entgegenstehe. So wies es insbesondere darauf hin,

dass sich der EuGH im Urteil Diatta mit der Frage des Rechtsmissbrauchs noch

nicht vertieft auseinanderzusetzen hatte und sich eine diesbezügliche Praxis

erst in den Folgejahren etablierte, während die Berufung auf eine nur formell

fortbestehende Ehe die freizügigkeitsrechtlich verfolgten Ziele konterkarieren

würde (BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9,

insbesondere E. 9.4). Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht seine

Rechtsmissbrauchsrechtsprechung und seine Auslegung des Urteils Diatta diverse

Male bestätigt und klar bekräftigt, an seiner diesbezüglichen Praxis festhalten

zu wollen (vgl. z. B.

BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 29. März 2019, 2C_305/2019,

E. 2).

3.2.3

Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell

aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher

Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.

3.2.4

Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe

die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der

Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der

Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen

oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen

diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393

E. 2.1).

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer und C

sind zwar noch immer verheiratet, der Ehewille von C ist gemäss Aktenlage aber definitiv

erloschen, sodass die Ehe lediglich noch formell besteht.

Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 9. April

2024 nahm das Bezirksgericht Hinwil davon Vormerk, dass der Beschwerdeführer

und seine Noch-Ehefrau seit 1. Dezember 2023 getrennt leben würden. Die

Ehefrau des Beschwerdeführers gab in einem an das Migrationsamt gerichteten

Schreiben vom 12. Dezember 2023 bekannt, dass sie den Beschwerdeführer 2021

im Urlaub kennen und lieben gelernt habe und ihn im März 2022 schliesslich

geheiratet habe. Sie habe während dieser Zeit den Unterhalt von ihm übernommen.

Im Dezember 2022 sei er dann zu ihr in die Schweiz gezogen. Sie habe die

Situation mit dem Beschwerdeführer jedoch sehr beschwerlich empfunden und habe

um ihre Sicherheit und jene ihres Sohnes gefürchtet. Zudem äusserte sie, dass

sie die Scheidung (recte: Eheschutzgesuch) am 12. Dezember 2023

eingereicht habe. In einem weiteren Schreiben an das Migrationsamt, datiert vom

4. Februar 2024, gab sie an, dass ihr Ehewille im Juli 2023 erloschen sei,

sie von da an nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt habe und mit

einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen sei.

3.3.2

Auch der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 5. April

2024 gegenüber dem Migrationsamt, dass seine Ehefrau sich eine Trennung

gewünscht habe. Zugleich gab er an, dass er das eheliche Zusammenleben

wiederaufnehmen wolle und die Trennung lediglich aufgrund von

Missverständnissen erfolgt sei. Er hoffe, mit seiner Ehefrau wieder

zusammenfinden zu können, da er in der Vergangenheit eine schöne Zeit mit ihr

verbracht habe.

3.3.3

Vor Rekursinstanz brachte der Beschwerdeführer dann vor, dass er inzwischen

keine Hoffnung für eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft habe und sein

Ehewille ebenfalls erloschen sei. Er sei mit der Scheidung einverstanden, da er

bereits eine neue Beziehung mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigen

Person unterhalte. Mit ihr hege er die Absicht, eine Familie mit Kindern zu

gründen. Entsprechende Schritte zur Einleitung des Scheidungsverfahrens habe er

bereits unternommen.

3.3.4

In wenig überzeugender Weise führt der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren nun wieder aus, dass er sich von seiner Ehefrau doch nicht

scheiden lassen wolle, sondern mit dieser zusammenleben wolle. Insofern hätte

sich der vor Rekursinstanz dargelegte Zweck mit seiner Ex-Verlobten erledigt.

Er habe zu seiner Ehefrau wieder Kontakt aufgenommen und sehe sie regelmässig.

Weiter macht er geltend, dass es unverhältnismässig wäre, wenn er in sein

Heimatland zurückgeschickt werden würde, obwohl die hohe Wahrscheinlichkeit

bestehe, dass die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen werde. Dies würde seine

Chancen auf eine intakte Ehe und damit auch ein glückliches Familienleben

beeinträchtigen. Das öffentliche Interesse an der Steuerung und Lenkung der

Zuwanderung bzw. an der Aufrechterhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses

zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung überwiege sein

privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht. Dies umso mehr, als er in

der Schweiz gut integriert sei.

3.3.5

Aufgrund der dargelegten

Faktenlage kann als erstellt gelten, dass sich die Ehefrau des

Beschwerdeführers noch während der Dreijahresfrist vom Beschwerdeführer

getrennt hat, was dieser in der Beschwerdeschrift auch bestätigt. Inwieweit der

Beschwerdeführer mit dieser Trennung einverstanden war, ist irrelevant, setzt

doch der Fortbestand einer ehelichen Gemeinschaft voraus, dass beide Ehepartner

an deren Fortsetzung interessiert sind. Auch rein freundschaftliche oder

sporadische intime Kontakte zwischen den Eheleuten ändern hieran nichts (vgl.

BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juli 2011,

2C_231/2011, E. 4.6).

3.3.6

Vor Verwaltungsgericht behauptet

der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer neu, dass sich die Eheleute wieder

angenähert hätten. So würden sie sich regelmässig sehen und hätten miteinander

wieder den Kontakt aufgenommen. Hinweise dafür, dass das eheliche Zusammenleben

inzwischen wiederaufgenommen worden sei, fehlen jedoch gänzlich. Als einzigen

Beweis offeriert der Beschwerdeführer eine Befragung von ihm und seiner

Ehefrau.

3.3.7

Wenn eine Ehegemeinschaft aufgelöst wurde bzw. eine entsprechende Vermutung

besteht, reicht eine blosse Annäherung der Eheleute und eine hohe

Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft für einen Aufenthaltsanspruch des ausländischen

Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA nicht aus.

Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits im November 2024 eine andere

Frau zu heiraten beabsichtigt hat und mit ihr eine Familie mit Kindern gründen

wollte. Die Eheleute haben lediglich ein halbes Jahr in der Schweiz

zusammengewohnt, bis die Ehefrau des Beschwerdeführers den Ehewillen verlor und

sich vom Beschwerdeführer trennte. Die

Ehefrau hat dem Migrationsamt gegenüber noch am 4. Februar 2024 klar zu

verstehen gegeben, die eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht

mehr aufnehmen zu wollen, ohne dass sie sich bis anhin in gegenteiliger Weise

hat vernehmen lassen. In Anbetracht dessen ist nach wie vor von einer

inhaltsleeren Ehe auszugehen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers erweckt

vielmehr den Anschein eines rechtsmissbräuchlichen Versuchs der weiteren

Aufenthaltssicherung, der ausschliesslich (noch) dazu dient,

ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Soweit tatsächlich eine

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft vorliegen sollte, liegt es am

Beschwerdeführer, substanziiert und

– soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass das Zusammenwohnen

sowie die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen wurden. Hingegen ist

es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen

anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr,

9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar

2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5; 3. September 2014,

VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem belegt selbst eine kurzzeitige

Wiederaufnahme des Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den

ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011,

2C_231/2011, E. 4.6).

3.3.8

Der Beschwerdeführer hat es versäumt, sowohl die Annäherung als auch eine

allfällige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens, die Beendigung der

ausserehelichen Beziehung zu seiner Ex-Verlobten und den Versöhnungsprozess der

Ehegatten hinreichend substanziiert darzulegen. Vorliegend wird zudem lediglich

eine Wahrscheinlichkeit der Wiederaufnahme des Ehelebens behauptet, ohne dass

auf die näheren Umstände eingegangen wird. Wäre es tatsächlich zu einer

Versöhnung der Ehegatten und einer potenziellen Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft gekommen, wären vom Beschwerdeführer überdies weitere Belege zu

erwarten gewesen, z. B.

eine entsprechende Stellungnahme seiner Ehefrau, Ummeldung des Wohnsitzes,

Ummeldungen bei Arbeitgebern, Versicherungen und Telefongesellschaften,

Fotobeweise, SMS-Korrespondenz usw. Mangels substanziierter Sachdarstellung ist

das Verwaltungsgericht nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen weiter

abzuklären, beispielsweise durch die beantragte Befragung der Eheleute oder

eine Wohnungskontrolle. Entsprechend misslingt der Nachweis einer

wiederaufgenommenen ehelichen Gemeinschaft. Es ist somit davon auszugehen, dass

die Ehe des Beschwerdeführers zufolge dauerhafter Trennung im Sinn der

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung definitiv gescheitert und

inhaltsleer geworden ist. Da in dieser Situation die Berufung auf die nur noch

formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung

rechtsmissbräuchlich erscheint, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit

Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des FZA berufen.

4.

4.1

4.1.1

Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund

des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den

Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3, und die

Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der

Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender

Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens

drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt sind.

4.1.2

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der

Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;

BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im

Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr,

9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015,

2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Bei einer Trennung von mehr als sechs

bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen

von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten

Ehegemeinschaft auszugehen, und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines

Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr,

18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769,

E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Die

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss

konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der

Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass

hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr,

16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.2 Das eheliche

Zusammenleben in der Schweiz wurde im Dezember 2022 aufgenommen und endete

spätestens bei der Wohnungskontrolle vom 22. Dezember 2023. Gemäss der

bereits erwähnten Stellungnahme der Ehefrau vom 4. Februar 2024 lebten die

Ehegatten sogar nur bis Mitte Juli 2023 zusammen. Das eheliche Zusammenleben in

der Schweiz hat damit keine drei Jahre gedauert, weshalb ein nachehelicher

Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig

vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers respektive der Erfüllung der

Integrationskriterien von Art. 58a AIG zu verneinen ist.

4.3 Da die

Wiederaufnahme eines intakten und tatsächlich gelebten Ehelebens nicht

nachgewiesen oder wenigstens substanziiert dargelegt worden ist, kann der

Beschwerdeführer auch keine konventions- oder verfassungsrechtliche

Bleiberechte im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV aus seiner lediglich formell fortbestehenden Ehe ableiten.

4.4 Ein

nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

AIG, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG oder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind

nicht ersichtlich. So ist der Beschwerdeführer in der Türkei aufgewachsen und

sozialisiert worden, während er erst seit wenigen Jahren in der Schweiz lebt.

Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat

entfremdet, dass ihm die Reintegration in der Türkei nicht mehr zumutbar wäre. Im Resultat überwiegt das

öffentliche Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es bestehen

keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im

Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).