VB.2025.00075
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00075
12. Februar 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26021)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00075
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Dübendorf,
Beschwerdegegner,
betreffend Nicht-Veröffentlichung
des Beleuchtenden Berichts,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat der Stadt Dübendorf ordnete am
27. September 2024 die Abstimmung über die Volksinitiative "Dübendorf
für alle; Wohnbauförderung durch aktive Liegenschaftspolitik" an. Das
Abstimmungsdatum legte er auf den 24. November 2024. Spätestens am
2. November 2024 stellte er den Stimmberechtigten die
Abstimmungsunterlagen zu.
Die Stimmberechtigten lehnten die Volksinitiative am
24. November 2024 mit 4094 Nein- zu 2818 Ja-Stimmen ab.
Erwägungen
II.
Am 5. November 2024 reichte A einen Stimmrechtsrekurs
beim Bezirksrat Uster ein. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom
23.
Januar 2025 ab und auferlegte die Verfahrenskosten A
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
Dagegen erhob A am 3. Februar 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Stadtrat habe "sich an das Gesetz
über die politischen Rechte zu halten" und der Bezirksrat habe "sich
nach dem übergeordneten Recht [zu richten] und […] die Rechtmässigkeit und
Zweckmässigkeit des Handelns der Gemeinden" zu überprüfen. Weiter
beantragte er, die Kostenauferlegung im Rekursverfahren sei aufzuheben. Das
Verwaltungsgericht zog die Akten des Rekursverfahrens bei. Ein Schriftenwechsel
wurde nicht durchgeführt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über
die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).
1.2
Die Hauptanträge
der vorliegenden Beschwerde erweisen sich – wie sich sogleich zeigt – als offensichtlich
unzulässig. Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenauferlegung im
Rekursverfahren richtet, beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-.
Die Beurteilung der Beschwerde fällt daher gestützt auf § 38b Abs. 1
lit. a und c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde nur, dass sich der Stadtrat an
das Gesetz über die politischen Rechte halte, sowie dass der Bezirksrat sich
nach dem übergeordneten Recht richte und die Recht- und Zweckmässigkeit des
Handelns der Gemeinden überprüfe. Folglich stellte der Beschwerdeführer bloss
Feststellungsbegehren. Einen Antrag auf Aufhebung der Abstimmung stellte er
hingegen nicht. Auch aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Hinweise,
dass er die Aufhebung der Abstimmung wünscht.
Feststellungsbegehren
setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist
gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher
Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse
besteht, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte
Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte;
insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember
2024, VB.2024.00749, E. 2.2 – 12. Mai 2022, VB.2022.00007,
E. 4.2 – 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit
Hinweisen).
Vorliegend hätte der
Beschwerdeführer ohne Weiteres die Aufhebung der Abstimmung beantragen können.
Ein entsprechendes Urteil hätte sich mit der Rechtmässigkeit der
Abstimmungsanordnung auseinandergesetzt. Der mit der Beschwerdeerhebung
verfolgten Absicht des Beschwerdeführers wäre insofern Genüge getan. Folglich
fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse. Es
kommt hinzu, dass die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers letztlich auf
eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Handlungen des Bezirksrats hinausliefen,
wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00749, E. 2.3).
2.2
Nach dem
Gesagten ist in der Hauptsache auf die Beschwerde mangels schutzwürdigen
Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
3.
Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens
infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer machte in seinem Rekurs und seiner
Beschwerde geltend, der Beschwerdegegner habe die Abstimmungsunterlagen nicht
gehörig veröffentlicht. § 63 Abs. 1 GPR sieht ausdrücklich vor, dass
sich die Veröffentlichung bei kommunalen Abstimmungen auf die Bezeichnung der
Abstimmungsvorlage beschränken kann. Der Beschwerdegegner hat die Anordnung der
Abstimmung – unter Bezeichnung der Abstimmungsvorlage – am 27. September
2024.
publiziert. Weiter hat er die Abstimmungsunterlagen inklusive des Beleuchtenden
Berichts spätestens am 2. November 2024 und damit mindestens drei Wochen
vor dem Abstimmungstag den Stimmberechtigten zugestellt (vgl. § 62
Abs. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 lit. a GPR). Damit hat
der Beschwerdegegner die klaren gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Entsprechend
qualifizierte die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht als
offensichtlich aussichtlos. Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist daher nicht
zu korrigieren (§ 13 Abs. 4 VRG) und die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.
4.
Die Beschwerde erweist sich infolge einer fehlenden
Prozessvoraussetzung in der Hauptsache als offensichtlich unzulässig und damit
als offensichtlich aussichtslos (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 13 N. 90 ff. in Verbindung mit § 16
N. 52; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00749, E. 4). Deshalb
sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert
30.
Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.