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Entscheid

VB.2025.00075

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00075

12. Februar 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26021)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00075

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Dübendorf,

Beschwerdegegner,

betreffend Nicht-Veröffentlichung

des Beleuchtenden Berichts,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat der Stadt Dübendorf ordnete am

27. September 2024 die Abstimmung über die Volksinitiative "Dübendorf

für alle; Wohnbauförderung durch aktive Liegenschaftspolitik" an. Das

Abstimmungsdatum legte er auf den 24. November 2024. Spätestens am

2. November 2024 stellte er den Stimmberechtigten die

Abstimmungsunterlagen zu.

Die Stimmberechtigten lehnten die Volksinitiative am

24. November 2024 mit 4094 Nein- zu 2818 Ja-Stimmen ab.

Erwägungen

II.

Am 5. November 2024 reichte A einen Stimmrechtsrekurs

beim Bezirksrat Uster ein. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom

23.

Januar 2025 ab und auferlegte die Verfahrenskosten A

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

Dagegen erhob A am 3. Februar 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Stadtrat habe "sich an das Gesetz

über die politischen Rechte zu halten" und der Bezirksrat habe "sich

nach dem übergeordneten Recht [zu richten] und […] die Rechtmässigkeit und

Zweckmässigkeit des Handelns der Gemeinden" zu überprüfen. Weiter

beantragte er, die Kostenauferlegung im Rekursverfahren sei aufzuheben. Das

Verwaltungsgericht zog die Akten des Rekursverfahrens bei. Ein Schriftenwechsel

wurde nicht durchgeführt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über

die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).

1.2

Die Hauptanträge

der vorliegenden Beschwerde erweisen sich – wie sich sogleich zeigt – als offensichtlich

unzulässig. Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenauferlegung im

Rekursverfahren richtet, beträgt der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-.

Die Beurteilung der Beschwerde fällt daher gestützt auf § 38b Abs. 1

lit. a und c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde nur, dass sich der Stadtrat an

das Gesetz über die politischen Rechte halte, sowie dass der Bezirksrat sich

nach dem übergeordneten Recht richte und die Recht- und Zweckmässigkeit des

Handelns der Gemeinden überprüfe. Folglich stellte der Beschwerdeführer bloss

Feststellungsbegehren. Einen Antrag auf Aufhebung der Abstimmung stellte er

hingegen nicht. Auch aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Hinweise,

dass er die Aufhebung der Abstimmung wünscht.

Feststellungsbegehren

setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist

gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher

Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse

besteht, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte

Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte;

insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember

2024, VB.2024.00749, E. 2.2 – 12. Mai 2022, VB.2022.00007,

E. 4.2 – 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit

Hinweisen).

Vorliegend hätte der

Beschwerdeführer ohne Weiteres die Aufhebung der Abstimmung beantragen können.

Ein entsprechendes Urteil hätte sich mit der Rechtmässigkeit der

Abstimmungsanordnung auseinandergesetzt. Der mit der Beschwerdeerhebung

verfolgten Absicht des Beschwerdeführers wäre insofern Genüge getan. Folglich

fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse. Es

kommt hinzu, dass die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers letztlich auf

eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Handlungen des Bezirksrats hinausliefen,

wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00749, E. 2.3).

2.2

Nach dem

Gesagten ist in der Hauptsache auf die Beschwerde mangels schutzwürdigen

Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

3.

Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens

infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer machte in seinem Rekurs und seiner

Beschwerde geltend, der Beschwerdegegner habe die Abstimmungsunterlagen nicht

gehörig veröffentlicht. § 63 Abs. 1 GPR sieht ausdrücklich vor, dass

sich die Veröffentlichung bei kommunalen Abstimmungen auf die Bezeichnung der

Abstimmungsvorlage beschränken kann. Der Beschwerdegegner hat die Anordnung der

Abstimmung – unter Bezeichnung der Abstimmungsvorlage – am 27. September

2024.

publiziert. Weiter hat er die Abstimmungsunterlagen inklusive des Beleuchtenden

Berichts spätestens am 2. November 2024 und damit mindestens drei Wochen

vor dem Abstimmungstag den Stimmberechtigten zugestellt (vgl. § 62

Abs. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 lit. a GPR). Damit hat

der Beschwerdegegner die klaren gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Entsprechend

qualifizierte die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht als

offensichtlich aussichtlos. Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist daher nicht

zu korrigieren (§ 13 Abs. 4 VRG) und die Beschwerde ist in diesem

Punkt abzuweisen.

4.

Die Beschwerde erweist sich infolge einer fehlenden

Prozessvoraussetzung in der Hauptsache als offensichtlich unzulässig und damit

als offensichtlich aussichtslos (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 13 N. 90 ff. in Verbindung mit § 16

N. 52; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00749, E. 4). Deshalb

sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 4 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.