VB.2025.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00076
10. April 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26160)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00076
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1984 geborener Staatsangehöriger Tunesiens, reiste
im Mai 2013 erstmals illegal in die Schweiz ein und stellte hier ein
Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf dieses Gesuch am
5. Juni 2013 nicht ein und wies A in den zuständigen Dublin-Staat Italien
weg. Zu einem unbekannten Zeitpunkt gelangte A erneut illegal (ohne gültiges
Visum) in die Schweiz.
Am 11. Mai 2024 ersuchten A und die ebenfalls 1984
geborene Schweizerin B das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Erstgenannten im Rahmen des (umgekehrten)
Familiennachzugs. Dem Gesuch lag unter anderem ein nicht datiertes,
ausgefülltes "Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der
Eheschliessung" bei sowie ein Schreiben der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dielsdorf vom 19. März 2024,
worin B zur Geburt ihres Sohns D gratuliert und sie aufgefordert wird, sich um
die Kindsanerkennung durch den Kindsvater zu kümmern.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab und hielt A zum unverzüglichen Verlassen der
Schweiz und des Schengenraums an.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Januar 2025
ab (Dispositiv-Ziff. I), wies A an, die Schweiz und den Schengenraum
unverzüglich zu verlassen (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die
Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. III) und
verweigerte ihm in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung.
III.
Am 3. Februar 2025 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei ihm als Vater
eines Schweizer Kindes und Lebenspartner einer Schweizerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem
um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts und unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2025 ordnete
die Vorsitzende an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf
Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
10.
Februar 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Der Rechtsvertreter von A reichte am 10. Februar 2025
eine Mitteilung des Zivilstandsamts E nach über die am 10. Februar 2025
erfolgte Kindsanerkennung von D durch ersteren sowie am 26. März 2025 eine
Honorarnote.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm die Vorinstanz
"zu keiner Zeit des Rekursverfahrens keinerlei Gelegenheit gegeben [habe],
sich zur angezweifelten biologischen Vaterschaft zu äussern" bzw.
"das [...] nie Thema" gewesen sei.
2.2
Der in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet
das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person,
dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen.
Die Garantie umfasst nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung allerdings nicht das Recht der Parteien, zur rechtlichen
Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders
angehört zu werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Gericht seinen
Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die
beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie
vernünftigerweise nicht rechnen mussten (zum Ganzen BGE 130 III 35
E. 5, 126 I 19 E. 2c/aa, 124 I 49 E. 3c, 123 I 63 E. 2d;
ferner BGr, 27. Februar 2024, 4A_371/2023, E. 6.7.1 mit Hinweisen).
2.3
Vorliegend
musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits bei Einreichung des
verfahrensauslösenden Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs damit rechnen, dass er die in diesem Zusammenhang behauptete
Beziehung zu B und ihrem Sohn bzw. die behauptete Vaterschaft auch belegen
muss. Entsprechend erkundigte sich der Beschwerdegegner am 29. August 2024
beim Beschwerdeführer nach dem Stand der Vaterschaftsanerkennung sowie des
Ehevorbereitungsverfahrens und forderte ihn zur Nachreichung von Belegen auf.
Nach dem Ausbleiben einer fristgerechten Reaktion auf dieses Schreiben erging
die Ausgangsverfügung, worin der Beschwerdegegner ausdrücklich festhielt, dass
reine Behauptungen von Familienverhältnissen, "wie im vorliegenden
Fall", von vornherein keine Aufenthaltsansprüche zu begründen vermöchten.
Die Rüge der Gehörsverletzung des Beschwerdeführers erweist sich somit als
unbegründet.
3.
3.1
Das Ausländer-
und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) vermittelt
einer ausländischen Person, die eine Schweizerin bzw. einen Schweizer heiraten
möchte, (vor der Heirat) keinen Aufenthaltsanspruch (vgl. Art. 42 AIG).
Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Migrationsbehörden allerdings
gehalten, ihr gestützt auf das in Art. 12 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und
Art. 14 BV garantierte Recht auf Ehe eine vorübergehende
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung des Eheschlusses zu erteilen
(siehe dazu ausführlich BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3;
BGr, 11. November 2024, 2C_234/2024, E. 4.1 mit Hinweisen).
Ist die Beziehung zwischen den Verlobten hinreichend stabil
bzw. gefestigt, kann sich die ausländische Person zudem unter Umständen auf das
Recht auf Privat- und Familienleben in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV berufen und daraus (auch schon vor der Heirat)
einen Aufenthaltsanspruch ableiten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss hierfür
nach dem Bundesgericht bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe
gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt
leben; ferner ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und
ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die
Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 31. Januar 2023, 2C_246/2022,
E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Der
Beschwerdeführer beruft sich für seinen Bewilligungsanspruch auf die Beziehung
mit der Schweizer Bürgerin B und die mit dieser und ihrem im Januar 2024
geborenen Sohn gelebte familiäre Beziehung. Nähere Angaben dazu macht der
Beschwerdeführer allerdings nicht. Namentlich ist nicht bekannt, wann und wo
sich B und der Beschwerdeführer kennenlernten, ob und gegebenenfalls seit wann
sie zusammenwohnen oder ob sie das im erstinstanzlichen Verfahren als Beleg ins
Verfahren eingebrachte (undatierte) Gesuch um Durchführung des
Ehevorbereitungsverfahrens auch beim zuständigen Zivilstandsamt eingereicht
haben bzw. – bejahendenfalls – wie der Stand des betreffenden Verfahrens ist.
Der Aufforderung des Beschwerdegegners, (weitere) Belege dazu bzw. für die
behauptete(n) geschützte(n) Beziehung(en) beizubringen, kam der
Beschwerdeführer nicht nach. Erst vor Verwaltungsgericht reichte er als
taugliche Beweise ein Gutachten über das Ergebnis einer DNA-Analyse des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 28. Januar 2025
ein, wonach seine Vaterschaft zu D praktisch erwiesen sei, sowie eine
Mitteilung der am 10. Februar 2025 erfolgten Kindsanerkennung.
Mit der nachgewiesenen Vaterschaft des Beschwerdeführers
liegt neu ein Indiz vor, das für das Bestehen eines "qualifizierten"
Konkubinats zwischen den Kindseltern spricht. Für eine gesicherte Annahme fehlt
hier allerdings ein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter B
überhaupt (noch) ein Paar sind. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gilt zudem
nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies
gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen
Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV; vgl. dazu BGE 143 I 21 E. 5.1;
siehe ferner Art. 51 Abs. 1 [teilweise] in Verbindung mit
Art. 63 AIG). Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt vorliegend
ergänzungsbedürftig bzw. lückenhaft. So fehlen etwa nähere Angaben zur beruflichen und finanziellen Situation von B
bzw. belässt es der Beschwerdeführer diesbezüglich bei der vagen Aussage, ihr Einkommen reiche gerade so für die Bestreitung des
Lebensbedarfs der Familie aus.
3.3
Damit ist
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt, um dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV (schon vor dem Eheschluss) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei B und D zu erteilen. Die Angelegenheit ist deshalb zur
Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an
den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen rechtswidriger
Einreise im Jahr 2021 und das hängige Strafverfahren wegen rechtswidrigen
Aufenthalts – entgegen der Ausgangsverfügung – noch keine Einschränkung des
Rechts auf Familiennachzug aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit rechtfertigen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.4, wonach die Erteilung
der streitigen Aufenthaltsbewilligung eo ipso zum Wegfall der Rechtswidrigkeit
des Aufenthalts des Beschwerdeführers führe und einer diesbezüglichen
Delinquenz die Grundlage entziehe; VGr, 15. April 2021,
VB.2021.00181, E. 3.4.2).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom
7.
Januar 2025 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom
22.
Oktober 2024 sind aufzuheben; die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung
und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
5.
5.1
Die
(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug
auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn
die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5).
Nach § 13
Abs. 2 (teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2) VRG werden die
Kosten des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens regelmässig nach Massgabe des
Unterliegens und ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip auferlegt; möglich
ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien
und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 41). Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die
unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor
Verwaltungsgericht zudem zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet
werden.
5.2
Der Beschwerdeführer machte bislang keine
näheren Angaben zu seiner (behaupteten) Beziehung mit B und reichte vor
den Vorinstanzen keine tauglichen Belege dafür bzw. für seine Vaterschaft ein.
Die teilweise Gutheissung der Beschwerde ist lediglich darauf zurückzuführen,
dass er im vorliegenden Verfahren einen Beleg für seine biologische Vaterschaft
und für die offizielle Anerkennung seines Sohns einreichte. Dementsprechend handelte die Vorinstanz
richtig, als sie den Rekurs des Beschwerdeführers abwies, ihm die Rekurskosten
auferlegte und ihm eine Parteientschädigung verweigerte.
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind dagegen nach dem Unterliegerprinzip dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5.3
Der
Beschwerdeführer ersucht vor Verwaltungsgericht (erstmals) um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.3.1
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtvertretung ist angesichts der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
5.3.2
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Der Vertreter des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 8,167 Stunden und
Fr. 40.70 Auslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Der darin
enthaltene Aufwand für das Verfassen der Beschwerde (6 Stunden) erscheint indes
mit Blick auf deren Inhalt klar als zu hoch bzw. der Sache nicht angemessen; er
ist entsprechend auf 4 Stunden zu kürzen. Die zu entschädigenden Aufwendungen von
Rechtsanwalt C betragen daher insgesamt Fr. 1'510.63 (inklusive
Mehrwertsteuer), weshalb sein Anspruch auf Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand durch die Bezahlung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) an ihn abgegolten ist (vgl. VGr, 18. Februar
2021, VB.2020.00399, E. 4.4).
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG).
Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Die Rückweisung
ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 7. Januar 2025 sowie die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 22. Oktober 2024 werden aufgehoben. Die Sache
wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.