VB.2025.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00078
27. Februar 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26057)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00078
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung); prozeduraler Aufenthalt,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, eine 1978 geborene Staatsangehörige Kosovos,
heiratete im Mai 2013 in ihrer Heimat C, einen 1977 geborenen Landsmann, der
über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Die Eheleute haben die
gemeinsamen Kinder D (geboren 2001), E (2002) und F (2013). Auf Gesuch von C
vom 25. Juni 2013 hin wurde der Familiennachzug für A, D, E und F
bewilligt (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509). In der Folge
erhielten A, D und E eine Aufenthaltsbewilligung. F verfügt über die
Niederlassungsbewilligung.
B. Mit
Verfügung vom 31. Oktober 2019 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von C aufgrund von dessen Straffälligkeit (vgl. dazu
BGr, 25. September 2018, 6B_376/2018); gleichzeitig widerrief es die
Aufenthaltsbewilligungen von A und E. Die Sicherheitsdirektion
wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. März 2020 ab.
Das Verwaltungsgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde am 17. Oktober 2020 teilweise gut und lud das Migrationsamt
ein, die Aufenthaltsbewilligung von E zu verlängern. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab (VB.2020.00245). Am 23. April 2021 bestätigte das
Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil (2C_997/2020).
Auf ein am 19. Juli 2021 von A eingereichtes
Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. August
2021 nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr,
17. März 2022, VB.2022.00072).
C. Am
18. Februar 2022 reiste A aus der Schweiz aus, um ein halbes Jahr später
erneut in die Schweiz einzureisen und hier ein Asylgesuch zu stellen. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Entscheid vom
5. Dezember 2022 ab und wies A aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember
2022 (E-5742/2022) ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge setzte das SEM A
eine Ausreisefrist bis am 19. Januar 2023 an; ein Gesuch um Verlängerung
derselben wies es ab.
Auf ein hiergegen erhobenes Wiedererwägungsgesuch trat das
Migrationsamt am 18. August 2023 nicht ein, welche Verfügung das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. November 2023 (VB.2023.00596)
und das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2024 (2C_32/2024) schützten.
D. Mit
Schreiben vom 1. Juli 2024 hielt das Migrationsamt A zum unverzüglichen
Verlassen der Schweiz an. Eine Woche später ersuchte sie abermals um
wiedererwägungsweise Bewilligung des Aufenthalts im Kanton Zürich.
Mit Verfügung vom 14. November 2024 trat das
Migrationsamt auf das Gesuch von A nicht ein und stellte fest, dass diese zur
unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet sei
und ihr die aufschiebende Wirkung des Rekurses kein prozedurales
Anwesenheitsrecht vermittle.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 16. Dezember 2024 bei der
Sicherheitsdirektion und verlangte insbesondere, dass ihr "während des
Verfahrens der weitere Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten" sei.
Dieses Gesuch wies die Sicherheitsdirektion mit prozessleitendem Entscheid vom
17.
Dezember 2024 ab.
III.
Am 3. Februar 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung der Anordnung der
Sicherheitsdirektion vom 17. Dezember 2024 sei ihr die Anwesenheit während
des laufenden Verfahrens zu gestatten und von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Am
10.
Februar 2025 reichte A ein Gesuch ein um superprovisorische Anordnung
eines Vollzugsstopps für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit
Verfügung vom 11. Februar 2025 wies der stellvertretende
Abteilungspräsident das letztgenannte Gesuch ab. Mit Präsidialverfügung vom
5.
Februar 2025 war A bereits zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe
von Fr. 1'570.- angehalten worden. Die Kaution wurde in der Folge fristgerecht
geleistet.
Die Sicherheitsdirektion hatte am 10. Februar 2025
auf Vernehmlassung verzichtet; der Beschwerdegegner erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Gegen
selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG, SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht –
abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG; siehe dazu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014, § 19a N. 44 ff. und 48).
Die Verpflichtung einer ausländischen Person, die Schweiz
zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland
abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wiedergutzumachenden
rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selber ein Rechtsanspruch auf
Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl. BGr,
12.
Juni 2024, 2C_281/2024, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verweigerung
des prozeduralen Aufenthalts kann bei einem Eingriff in das Familienleben der
Beschwerdeführerin mit ihrer minderjährigen jüngsten Tochter F,
die hier die Schule besucht und bei ihren volljährigen Geschwistern lebt, einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. BGr, 8. August
2024, 2C_165/2024, E. 1.2). Damit ist die Voraussetzung von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG erfüllt und auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 17 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20)] haben ausländische Personen, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine
Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden
Entscheid im Ausland abzuwarten. Sind die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt
während des Verfahrens gestatten (Art. 17 Abs. 2 AIG). Die
gesuchstellende Person soll sich – so die Botschaft des Bundesrats – nicht
darauf berufen können, dass sie das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits
während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die
Bewilligungsvoraussetzungen seien "mit grosser Wahrscheinlichkeit"
gegeben (BBl 2002 3709 ff., 3778). Darüber ist in summarischer Würdigung
der Erfolgsaussichten zu entscheiden (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2, 130
II 149 E. 2.2; BGr, 8. August 2024, 2C_165/2024, E. 5.1 mit
Hinweis, und 28. April 2022, 2C_281/2022, E. 2.2).
2.2
Mit
Verfügung vom 31. Oktober 2019 widerrief der Beschwerdegegner die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel blieben ebenso erfolglos (BGr, 23. April 2021, 2C_997/2020)
wie zwei in der Folge in den Jahren 2021 und 2023 eingereichte
Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführerin (vgl. VGr, 17. März 2022,
VB.2022.00072; BGr, 29. Mai 2024, 2C_32/2024).
Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 ersuchte die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erneut um Wiedererwägung der Verfügung
vom 31. Oktober 2019, da ihre Tochter F "mittlerweile im 11.
Altersjahr und derart ausschliesslich in der Schweiz integriert" sei, dass
ihr eine Ausreise in den Kosovo wie auch (alternativ) die Trennung von der
Mutter aus ärztlicher Sicht nicht zugemutet werden könnten.
2.3
Wurde über
einen Aufenthaltsanspruch und die Wegweisung rechtskräftig entschieden, kann
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das
Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1).
Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich
nur dann materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen
Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die
gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG –
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand
(zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr,
17.
März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).
Wie das Bundesgericht hier jedoch bereits mit Urteil vom
29.
Mai 2024 im Rahmen der Beurteilung des letzten von der
Beschwerdeführerin eingeleiteten, praktisch identisch begründeten
Wiedererwägungsgesuchs betonte, stellen der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann nach ihrer Wegweisung dafür entschieden haben, ihre jüngste
Tochter in der Schweiz zu belassen, und die Konsequenzen dieses Entscheids
(fortschreitende Sozialisation des Kindes, geltend gemachte gesundheitliche
Folgen der Trennung von den Eltern) unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf
Familienleben noch keine wesentlichen Änderungen der Sachlage dar (BGr, 29. Mai
2024, 2C_32/2024). Aus dem im vorliegenden Verfahren neu eingereichten
ärztlichen Bericht vom 3. Juli 2024, auf den sich die Beschwerdeführerin
in ihrem Wiedererwägungsgesuch bezieht, ergibt sich bei summarischer Beweiswürdigung
nichts, was eine hiervon abweichende Beurteilung nahelegen würde. Vielmehr
fällt auf, dass die behandelnden Ärzte darin in weiten Teilen die Aussagen zur
Zumutbarkeit einer Wegweisung bzw. einer Trennung übernehmen, die bereits in
einem für das frühere Wiedererwägungsverfahren erstellten ärztlichen Bericht
vom Januar 2023 gemacht wurden, und sogar ergänzend festhalten, dass sich die
gesundheitliche Situation von F seither "einigermassen" stabilisiert
habe. Hinsichtlich der behaupteten (weiter) fortgeschrittenen Integration von F
belässt es die Beschwerdeführerin sodann bei einem Hinweis auf den Zeitablauf
seit ihrem letzten Gesuch. Auch dieser führt allerdings nicht dazu, dass die
Einschätzung des Bundesgerichts in dem vorzitierten Entscheid als überholt einzustufen
wäre. So gilt unverändert, dass die Tochter der Beschwerdeführerin (auch mit
knapp 12 Jahren) noch in einem Alter ist, in dem eine Übersiedlung zur
Beschwerdeführerin in den Kosovo grundsätzlich möglich bleibt (so bereits BGr, 29. Mai
2024, 2C_32/2024, E. 4.2.2). Umgekehrt ist es ihr mit zunehmendem Alter
umso eher zumutbar, (alternativ) ohne die Mutter im Haushalt mit ihren
volljährigen Geschwistern wohnen zu bleiben, denen das Amt für Jugend und
Berufsberatung des Kantons Zürich im Jahr 2022 eine Pflegekinderbewilligung
erteilt hat (dazu BGr, 29. Mai 2024, 2C_32/2024, E. 4.2.3).
Inwiefern schliesslich in der im Oktober 2024 erfolgten
Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann nach behauptetem
mehrjährigem Getrenntleben eine Änderung einer entscheidwesentlichen Tatsache
erblickt werden sollte, wie die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz neu
vorbrachte, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. zum Getrenntleben der
beiden bereits VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 3.1).
2.4
Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die
ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen im Fall der Beschwerdeführerin
nicht offensichtlich erfüllt sind, und ihr den prozeduralen Aufenthalt
verweigerte.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.
5.
Da die
vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das
vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi,
§ 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des
Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).