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Entscheid

VB.2025.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00078

27. Februar 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26057)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00078

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Wiedererwägung); prozeduraler Aufenthalt,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, eine 1978 geborene Staatsangehörige Kosovos,

heiratete im Mai 2013 in ihrer Heimat C, einen 1977 geborenen Landsmann, der

über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Die Eheleute haben die

gemeinsamen Kinder D (geboren 2001), E (2002) und F (2013). Auf Gesuch von C

vom 25. Juni 2013 hin wurde der Familiennachzug für A, D, E und F

bewilligt (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509). In der Folge

erhielten A, D und E eine Aufenthaltsbewilligung. F verfügt über die

Niederlassungsbewilligung.

B. Mit

Verfügung vom 31. Oktober 2019 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von C aufgrund von dessen Straffälligkeit (vgl. dazu

BGr, 25. September 2018, 6B_376/2018); gleichzeitig widerrief es die

Aufenthaltsbewilligungen von A und E. Die Sicherheitsdirektion

wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. März 2020 ab.

Das Verwaltungsgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde am 17. Oktober 2020 teilweise gut und lud das Migrationsamt

ein, die Aufenthaltsbewilligung von E zu verlängern. Im Übrigen wies es die

Beschwerde ab (VB.2020.00245). Am 23. April 2021 bestätigte das

Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil (2C_997/2020).

Auf ein am 19. Juli 2021 von A eingereichtes

Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. August

2021 nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr,

17. März 2022, VB.2022.00072).

C. Am

18. Februar 2022 reiste A aus der Schweiz aus, um ein halbes Jahr später

erneut in die Schweiz einzureisen und hier ein Asylgesuch zu stellen. Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit Entscheid vom

5. Dezember 2022 ab und wies A aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene

Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember

2022 (E-5742/2022) ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge setzte das SEM A

eine Ausreisefrist bis am 19. Januar 2023 an; ein Gesuch um Verlängerung

derselben wies es ab.

Auf ein hiergegen erhobenes Wiedererwägungsgesuch trat das

Migrationsamt am 18. August 2023 nicht ein, welche Verfügung das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. November 2023 (VB.2023.00596)

und das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2024 (2C_32/2024) schützten.

D. Mit

Schreiben vom 1. Juli 2024 hielt das Migrationsamt A zum unverzüglichen

Verlassen der Schweiz an. Eine Woche später ersuchte sie abermals um

wiedererwägungsweise Bewilligung des Aufenthalts im Kanton Zürich.

Mit Verfügung vom 14. November 2024 trat das

Migrationsamt auf das Gesuch von A nicht ein und stellte fest, dass diese zur

unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet sei

und ihr die aufschiebende Wirkung des Rekurses kein prozedurales

Anwesenheitsrecht vermittle.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 16. Dezember 2024 bei der

Sicherheitsdirektion und verlangte insbesondere, dass ihr "während des

Verfahrens der weitere Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten" sei.

Dieses Gesuch wies die Sicherheitsdirektion mit prozessleitendem Entscheid vom

17.

Dezember 2024 ab.

III.

Am 3. Februar 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung der Anordnung der

Sicherheitsdirektion vom 17. Dezember 2024 sei ihr die Anwesenheit während

des laufenden Verfahrens zu gestatten und von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Am

10.

Februar 2025 reichte A ein Gesuch ein um superprovisorische Anordnung

eines Vollzugsstopps für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit

Verfügung vom 11. Februar 2025 wies der stellvertretende

Abteilungspräsident das letztgenannte Gesuch ab. Mit Präsidialverfügung vom

5.

Februar 2025 war A bereits zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe

von Fr. 1'570.- angehalten worden. Die Kaution wurde in der Folge fristgerecht

geleistet.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 10. Februar 2025

auf Vernehmlassung verzichtet; der Beschwerdegegner erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Gegen

selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den

Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG, SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht –

abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG; siehe dazu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014, § 19a N. 44 ff. und 48).

Die Verpflichtung einer ausländischen Person, die Schweiz

zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland

abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wiedergutzumachenden

rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selber ein Rechtsanspruch auf

Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl. BGr,

12.

Juni 2024, 2C_281/2024, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verweigerung

des prozeduralen Aufenthalts kann bei einem Eingriff in das Familienleben der

Beschwerdeführerin mit ihrer minderjährigen jüngsten Tochter F,

die hier die Schule besucht und bei ihren volljährigen Geschwistern lebt, einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. BGr, 8. August

2024, 2C_165/2024, E. 1.2). Damit ist die Voraussetzung von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG erfüllt und auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 17 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20)] haben ausländische Personen, die für einen

vorübergehenden Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine

Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden

Entscheid im Ausland abzuwarten. Sind die Zulassungsvoraussetzungen

offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt

während des Verfahrens gestatten (Art. 17 Abs. 2 AIG). Die

gesuchstellende Person soll sich – so die Botschaft des Bundesrats – nicht

darauf berufen können, dass sie das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits

während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die

Bewilligungsvoraussetzungen seien "mit grosser Wahrscheinlichkeit"

gegeben (BBl 2002 3709 ff., 3778). Darüber ist in summarischer Würdigung

der Erfolgsaussichten zu entscheiden (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2, 130

II 149 E. 2.2; BGr, 8. August 2024, 2C_165/2024, E. 5.1 mit

Hinweis, und 28. April 2022, 2C_281/2022, E. 2.2).

2.2

Mit

Verfügung vom 31. Oktober 2019 widerrief der Beschwerdegegner die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobenen

Rechtsmittel blieben ebenso erfolglos (BGr, 23. April 2021, 2C_997/2020)

wie zwei in der Folge in den Jahren 2021 und 2023 eingereichte

Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführerin (vgl. VGr, 17. März 2022,

VB.2022.00072; BGr, 29. Mai 2024, 2C_32/2024).

Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 ersuchte die

Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erneut um Wiedererwägung der Verfügung

vom 31. Oktober 2019, da ihre Tochter F "mittlerweile im 11.

Altersjahr und derart ausschliesslich in der Schweiz integriert" sei, dass

ihr eine Ausreise in den Kosovo wie auch (alternativ) die Trennung von der

Mutter aus ärztlicher Sicht nicht zugemutet werden könnten.

2.3

Wurde über

einen Aufenthaltsanspruch und die Wegweisung rechtskräftig entschieden, kann

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das

Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung

von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1).

Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich

nur dann materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen

Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die

gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG –

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand

(zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr,

17.

März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).

Wie das Bundesgericht hier jedoch bereits mit Urteil vom

29.

Mai 2024 im Rahmen der Beurteilung des letzten von der

Beschwerdeführerin eingeleiteten, praktisch identisch begründeten

Wiedererwägungsgesuchs betonte, stellen der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann nach ihrer Wegweisung dafür entschieden haben, ihre jüngste

Tochter in der Schweiz zu belassen, und die Konsequenzen dieses Entscheids

(fortschreitende Sozialisation des Kindes, geltend gemachte gesundheitliche

Folgen der Trennung von den Eltern) unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf

Familienleben noch keine wesentlichen Änderungen der Sachlage dar (BGr, 29. Mai

2024, 2C_32/2024). Aus dem im vorliegenden Verfahren neu eingereichten

ärztlichen Bericht vom 3. Juli 2024, auf den sich die Beschwerdeführerin

in ihrem Wiedererwägungsgesuch bezieht, ergibt sich bei summarischer Beweiswürdigung

nichts, was eine hiervon abweichende Beurteilung nahelegen würde. Vielmehr

fällt auf, dass die behandelnden Ärzte darin in weiten Teilen die Aussagen zur

Zumutbarkeit einer Wegweisung bzw. einer Trennung übernehmen, die bereits in

einem für das frühere Wiedererwägungsverfahren erstellten ärztlichen Bericht

vom Januar 2023 gemacht wurden, und sogar ergänzend festhalten, dass sich die

gesundheitliche Situation von F seither "einigermassen" stabilisiert

habe. Hinsichtlich der behaupteten (weiter) fortgeschrittenen Integration von F

belässt es die Beschwerdeführerin sodann bei einem Hinweis auf den Zeitablauf

seit ihrem letzten Gesuch. Auch dieser führt allerdings nicht dazu, dass die

Einschätzung des Bundesgerichts in dem vorzitierten Entscheid als überholt einzustufen

wäre. So gilt unverändert, dass die Tochter der Beschwerdeführerin (auch mit

knapp 12 Jahren) noch in einem Alter ist, in dem eine Übersiedlung zur

Beschwerdeführerin in den Kosovo grundsätzlich möglich bleibt (so bereits BGr, 29. Mai

2024, 2C_32/2024, E. 4.2.2). Umgekehrt ist es ihr mit zunehmendem Alter

umso eher zumutbar, (alternativ) ohne die Mutter im Haushalt mit ihren

volljährigen Geschwistern wohnen zu bleiben, denen das Amt für Jugend und

Berufsberatung des Kantons Zürich im Jahr 2022 eine Pflegekinderbewilligung

erteilt hat (dazu BGr, 29. Mai 2024, 2C_32/2024, E. 4.2.3).

Inwiefern schliesslich in der im Oktober 2024 erfolgten

Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann nach behauptetem

mehrjährigem Getrenntleben eine Änderung einer entscheidwesentlichen Tatsache

erblickt werden sollte, wie die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz neu

vorbrachte, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. zum Getrenntleben der

beiden bereits VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 3.1).

2.4

Vor diesem

Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die

ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen im Fall der Beschwerdeführerin

nicht offensichtlich erfüllt sind, und ihr den prozeduralen Aufenthalt

verweigerte.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

5.

Da die

vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das

vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi,

§ 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des

Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für

ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).