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Entscheid

VB.2025.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00079

7. Mai 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26229)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00079

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), geboren 1981,

Staatsangehörige der Mongolei, reiste erstmals im Oktober 2015 von Italien

herkommend, ohne das für die Mongolei notwendige Visum in die Schweiz ein. Sie

hielt sich hier während zehn Tagen bei ihrem (damaligen) Freund, dem in der

Schweiz niederlassungsberechtigten, italienischen Staatsbürger E, geboren 1969,

auf. Am 22. Dezember 2015 heiratete sie E in Italien. Am 23. November

2017 reiste sie erneut zu ihm in die Schweiz ein und erhielt am 8. Februar

2018 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

letztmals gültig bis am 1. Januar 2024. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 16. April 2018 wurde sie wegen

vorsätzlicher rechtswidriger Einreise und vorsätzlichen rechtswidrigen

Aufenthalts im Oktober 2015, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, mit

einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- und mit

einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

Am 23. Dezember 2021 ordnete die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) für die Beschwerdeführerin eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Ab dem 1. Januar

2023 bezog sie Sozialhilfeleistungen. Mit Eheschutzurteil vom 10. Mai 2023

nahm das Bezirksgericht Affoltern vom Getrenntleben der Eheleute E/A seit

1. November 2022 Vormerk. In der Folge stellte das Migrationsamt den

Ehegatten mit Schreiben vom 30. Juni 2023 Fragen zur ehelichen Situation.

Diese beantwortete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Beiständin, am

20. September 2023. Von E erfolgte keine Antwort.

Am 17. Juli 2023 trat die Beschwerdeführerin eine

Teilzeitanstellung als Mitarbeiterin im Rotationssystem bei der H AG an

und bezog weiterhin ergänzend Sozialhilfe. Per 1. Oktober 2023 konnte sie

sich von dieser lösen. Am 12. Dezember 2023 ersuchte sie beim

Migrationsamt um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit

Verfügung vom 22. August 2024 wies das Migrationsamt das

Verlängerungsgesuch ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin – unter

Anordnung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –, das schweizerische

Staatsgebiet und den Schengenraum bis 22. November 2024 über einen

permanent besetzten Grenzposten zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 7. Januar 2025 unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 6. April 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Februar 2025 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien Ziffer I

und II des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Weiter sei ihr die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Während sich das Migrationsamt nicht weiter vernehmen

liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt

dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen

vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die

freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche gehen hierbei über die innerstaatlichen

Nachzugsregelungen gemäss Art. 42 ff. AIG hinaus, welche

grundsätzlich ein Zusammenleben der Ehegatten erfordern. Nach dem Grundsatz der

Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA dürfen EU-Angehörige bezüglich des

Nachzugs ihrer Ehegatten überdies nicht schlechter gestellt werden als

Schweizer Bürger (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.6).

2.2

Diese

abgeleiteten Aufenthaltsrechte knüpfen an den formellen Bestand der Ehe an und

dürfen im freizügigkeitsrechtlichen Bereich grundsätzlich nicht vom Erfordernis

des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich

zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe

festgehalten wird. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle

Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen

Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin und kann die

abgeleitete Bewilligung EU/EFTA des Drittstaatsangehörigen mangels Fortdauerns

der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) in

Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG (vorbehaltlich nachehelicher Anwesenheitsrechte) widerrufen oder nicht

(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine

eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. BGE 130 II 113

E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar

1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.3

Es ist

unbestritten, dass seit der Trennung der Eheleute im Oktober 2021 keine intakte

eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mehr

besteht und sie nicht mehr zusammenwohnen. Mit der Trennung ist die

Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA der Beschwerdeführerin nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung

mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die Ehe mit

einem Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU – weggefallen. Daran vermag auch

der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin unter bestimmten Voraussetzungen nicht

ausschliesse, das Zusammenleben mit ihrem Ehemann wieder aufzunehmen, nichts zu

ändern. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft vor. Mit einer Wiederaufnahme ist auch nicht zu rechnen, zumal der

Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben untergetaucht sei und sie

auf einem von ihm verursachten Schuldenberg habe sitzen lassen, um sich seinen

Schulden und seinen Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen. Sodann kann sie

auch aus dem Umstand, dass der Ehemann für die Trennung verantwortlich gewesen

sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein von der Ehe abgeleitetes

Aufenthaltsrecht knüpft an eine bestehende Ehegemeinschaft an und entfällt

unabhängig davon, wer für die Trennung verantwortlich war. Damit sind

freizügigkeitsrechtliche und innerstaatliche Ansprüche auf Verbleib beim

Ehemann unabhängig vom formellen Fortbestand der Ehe untergegangen und wäre die

Berufung auf das nur noch formal bestehende Eheband zur Aufenthaltssicherung

rechtsmissbräuchlich. Zu prüfen sind damit allfällige nacheheliche

Aufenthaltsrechte.

3.

3.1

Der

nacheheliche Aufenthalt der Angehörigen von EU-Bürgern ist im FZA nicht

geregelt und richtet sich ansonsten aufgrund des Diskriminierungsverbots von

Art. 2 FZA nach den innerstaatlichen Bestimmungen für Familienangehörige

von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG in Verbindung mit

Art. 50 AIG), sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von

welchem das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, in der Schweiz

weiterhin anwesenheitsberechtigt ist. Diesfalls kann nach Auflösung der Ehegemeinschaft

die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 77 Abs. 1 und 2 VZAE). Ist das Anwesenheitsrecht des

originär Aufenthaltsberechtigten hingegen untergegangen, richtet sich der

nacheheliche Aufenthalt nur dann nach Art. 50 AIG, wenn der (ehemalige) Ehegatte

aus der EU in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hatte (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 4 sowie Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und

registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher

für die Anwaltspraxis [HAP], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022,

Rz.23.325). Ist Letzteres nicht der Fall, ist der weitere Aufenthalt nach

Auflösung der Ehegemeinschaft nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen unter

den Voraussetzungen von Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 77

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) oder allenfalls im Rahmen eines persönlichen

Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu gestatten.

3.2

Es ist

vorliegend unbestritten, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem

Ehemann somit vom 22. Dezember 2015 bis zur Trennung im Oktober 2021 mehr

als drei Jahre bestand. Sie erfüllt damit die zeitliche Voraussetzung nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG. Fraglich ist jedoch, ob sie aufgrund ihrer

mangelhaften Deutschkenntnisse, ihrer Schulden und ihrer nicht

existenzsichernden Erwerbstätigkeit auch als erfolgreich integriert im Sinn von

Art. 58a AIG gelten kann.

4.

4.1

4.1.1

Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Beurteilung der Integration

folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a),

die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die

Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d). In Bezug auf die letzten beiden Kriterien ist

Integrationshindernissen wie einer Behinderung, Krankheit oder anderen

gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a

Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Bei der

Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen

grossen Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015,

E. 2.2). Ob der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer

darüber hinaus vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich (VGr, 23. August

2023, VB.2023.00430; vgl. Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al.,

§ 23.313; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.1).

4.1.2

Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die

Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten

erforderlich. Geringfügige Delinquenz stellt die Erfüllung der

Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG bzw. eine erfolgreiche

Integration noch nicht infrage. Aber selbst Bagatelldelikte lassen bei

wiederholter Delinquenz auf einen fehlenden Respekt vor der schweizerischen

Rechtsordnung schliessen und stellen den Integrationserfolg infrage (vgl. Laura

Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen

Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 83).

4.1.3

Keine Erfüllung der Integrationskriterien

bzw. erfolgreiche Integration liegt zudem vor, wenn eine Person kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,

und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist

(vgl. hierzu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013,

Ziff. 6.15.2; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3; BGr,

22.

August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1; BGr, 30. November 2010,

2C_546/2010, E. 5.2.3 f.). Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug

gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels

existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten

führt. Sodann kann nicht allein aus

dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts

zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche

Integration geschlossen werden (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1,

und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1, je mit zahlreichen

Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und

positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,

2C_625/2017, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

4.1.4

Die erfolgreiche Integration

muss hierbei grundsätzlich schon zum Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen

Gemeinschaft vorliegen (VGr, 20. September 2017, VB.2017.00313,

E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber auch eine nach

der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration zu

berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe

abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015,

2C_175/2015, E. 3.2.3; VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00051,

E. 3.1.2).

4.2

Die

Vorinstanz stellte fest, dass die Integration der Beschwerdeführerin in

mehrerer Hinsicht mangelhaft sei: Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der

Aufgabe der Ehegemeinschaft im Oktober 2021 seit längerer Zeit arbeitslos

gewesen. Zwar habe sie sich aufgrund der Aufgabe der Ehegemeinschaft in einer

psychischen Krisensituation befunden, jedoch sei keine eigentliche

Arbeitsunfähigkeit belegt worden. Für das Jahr 2022 seien keine

Arbeitsbemühungen dokumentiert, obwohl die Beschwerdeführerin seit Ende

Dezember 2021 bei der Stellensuche von einer Beiständin unterstützt worden sei.

Ebenso habe sie sich in dieser Zeit nicht bemüht, ihre Deutschkenntnisse zu

verbessern. Eine Arbeitsunfähigkeit könne erst betreffend den Zeitraum ihrer

Hospitalisierung von November 2022 bis März 2023 und der anschliessenden

Krankschreibung im April und Mai 2023 angenommen werden. Erst am 17. Juli

2023, mehr als eineinhalb Jahre nach der Trennung von ihrem Ehemann, habe sie

eine unbefristete 30%-Stelle im Stundenlohn als Mitarbeiterin im

Rotationssystem bei H AG in I angetreten. Dort sei sie nach wie vor tätig.

Auch wenn ihr nur eine 30%-Anstellung zugesichert wurde, habe ihr effektives

Pensum stets mehr betragen. Von Juli bis September 2023 habe sie

durchschnittlich 129,65 Stunden pro Monat gearbeitet (rund 30 Stunden

pro Woche), worauf sie sich im Oktober 2023 von der Sozialhilfe habe lösen

können. Im Oktober 2023 habe sie erstmals einen Deutschkurs besucht, obwohl ihr

bei der Trennung bewusst gewesen sei, dass ihre mangelnden Deutschkenntnisse

ihrem wirtschaftlichen Fortkommen massgeblich entgegenstünden. Ihre

Erwerbslosigkeit im Zeitpunkt und nach der Beendigung der ehelichen

Gemeinschaft sowie das sich daraus ergebende Integrationsdefizit liessen sich

höchstens bedingt auf persönliche Umstände zurückführen. Damit müsse ihr

vorgeworfen werden, dass sie ihr Arbeitspotenzial unzureichend ausgeschöpft

habe. Sodann habe sie Schulden: Es bestünden 21 Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 45'513.55 per 12. Februar 2024. Es lasse sich

zwar nicht in Abrede stellen, dass diese zu einem grossen Teil aus der Zeit der

ehelichen Gemeinschaft bzw. der Betriebsführung des Restaurants J stammen

würden und damit auch ihrem Ehemann zuzuschreiben seien. Es sei jedoch nicht

nachvollziehbar, dass die Ehegatten keine staatlichen Corona-Kredite bzw.

-Finanzhilfen beantragt hätten, um den Betrieb bestmöglich aufrechtzuerhalten

und so den Schuldenzuwachs zu reduzieren. Zwar sei ihr zugute zu halten, dass

sie im Zeitraum vom 26. Juni 2023 bis 26. August 2024 betreffend

Krankenkassenschulden bei der K SA monatliche Abzahlungen von

Fr. 50.- geleistet habe. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie

sich nicht um ein höheres Pensum oder um eine besser bezahlte Anstellung bemüht

habe, um ihre Schulden abzubezahlen. Nachdem sie dies nicht getan habe, habe

sie ihre knappen finanziellen Verhältnisse und die damit verbundene

eingeschränkte Möglichkeit, Schulden abzubauen, zumindest teilweise zu

verantworten. Auch sei ihr vorzuwerfen, dass sie nach der Ehetrennung über

weite Strecken ohne ersichtlichen Grund untätig gewesen sei. Es sei ihr deshalb

hinsichtlich der Schuldensituation ein mutwilliges Verhalten vorzuwerfen. Damit

sei auch das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. a

AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE nicht erfüllt.

In sprachlicher Hinsicht könne die Beschwerdeführerin zwar mittlerweile ein

A1-fide-Zertifikat vorweisen, das ihr Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1

(Lesen und Schreiben) und A2 (Sprechen und Verstehen) bescheinige. Allerdings

habe sie dieses erst am 22. Dezember 2023, rund zwei Jahre nach dem

massgeblichen Zeitpunkt der Ehetrennung erworben. Somit könne ihr auch in

sprachlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration attestiert werden.

Anderweitige Integrationsleistungen, die die genannten Defizite aufzuwiegen

vermöchten, sofern es überhaupt möglich sei, ein bestimmte Integrationsdefizit

durch andere (überdurchschnittlich gut erfüllte) Integrationselemente

auszugleichen, lägen keine vor. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte für

eine über die üblichen Integrationserwartungen hinausgehende soziale

Integration. Insgesamt sei die Integration der Beschwerdeführerin im

massgeblichen Zeitpunkt der Auflösung der Ehe als unzureichend einzustufen,

weshalb eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht in Betracht komme.

4.3

Aufgrund

der dargelegten Umstände, welche in den Akten dokumentiert sind, ist dieser

Schluss nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich

nicht, dass ihr keine erfolgreiche Integration attestiert werden kann. Sie

macht hingegen geltend, die besagten Integrationsdefizite könnten ihr allesamt

nicht vorgeworfen werden, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege. Die

Beschwerdeführerin bringt vor, es sei willkürlich, ihr die Schulden zum Vorwurf

zu machen, da sie selber gar keine staatliche Hilfe habe beantragen können,

weil ihr Ehemann der Inhaber des Restaurants gewesen sei. Die Schulden würden eine

enorme psychische Belastung darstellen. Ihr Ehemann habe sich ausser Stande

gezeigt, angemessen auf die Situation zu reagieren, sei es indem er staatliche

Hilfe in Anspruch genommen oder seine Lebenshaltungskosten minimiert hätte. Es

sei deshalb zusätzlich zu ehelichen Konflikten gekommen. Sie selber sei dadurch

in eine schwere Alkoholabhängigkeit abgerutscht und es hätten sich

lebensgefährliche, körperliche Begleitkrankheiten eingestellt. Entgegen der

Annahme der Vorinstanz habe bereits im Oktober 2021 eine schwere Erkrankung

vorgelegen. Wie sich aus dem in den Akten befindlichen Bericht des Spitals L,

ergebe, sei bei ihr bereits ab Sommer 2020 unter anderem die Diagnose einer

schweren Lebererkrankung gestellt worden. In diesem Stadium der Krankheit betrage

die Einjahres-Überlebensrate nur 35 %. Dass sie die Krankheit überhaupt

überlebt habe, sei einerseits Glück und sei andererseits ihrer Stabilisierung

Ende 2021 dank der Hilfe ihrer Beiständin und ihrer mehrmonatigen stationären

Entzugsbehandlung 2022/2023 in der Psychiatrischen Klinik M zu verdanken.

Erst nach dieser Behandlung sei sie wieder in der Lage gewesen, sich um ihre

persönlichen Angelegenheiten zu kümmern und zumindest wieder tiefprozentig ins

Erwerbsleben einzusteigen.

4.4

Es trifft

zu, dass gemäss dem Bericht des Spitals L vom 28. Juni 2023 die

Diagnose der schweren Lebererkrankung erstmals im Juni 2020 gestellt wurde. Dem

Bericht lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass und inwiefern die

Beschwerdeführerin wegen ihrer Erkrankung arbeitsunfähig gewesen war. Es ist

nicht nachvollziehbar, weshalb die verbeiständete und anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin keine weiteren Beweismittel (wie z. B. den Diagnosebericht vom Juni 2020,

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse durch behandelnde Ärzte) eingereicht hat oder

zumindest substanziiert dargelegt hat, in welchem Zeitraum und inwiefern sie

durch ihre Erkrankung konkret eingeschränkt gewesen war. Es wäre im Rahmen der

Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin gewesen, die geltend gemachte

Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass

demgegenüber vorliegend einiges dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin

durchaus in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So war

sie zum Zeitpunkt der Aufgabe der Ehegemeinschaft im Oktober 2021 seit längerer

Zeit arbeitslos und war beim RAV gemeldet. Auch ihre Angaben zum Zeitpunkt der

Aufgabe der Ehegemeinschaft, wonach es ihr physisch gut gehe, sie unbedingt

eine Arbeit erhalten wolle und es sich sogar zutraue, den vormals gemeinsam

geführten Restaurantbetrieb J in N allein zu übernehmen, sprechen für eine

Arbeitsfähigkeit. Sodann ist die Beschwerdeführerin aktuell trotz der Erkrankung

offenbar in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie zeigt nicht auf,

dass und inwiefern sich die Situation diesbezüglich seit der Trennung geändert

haben soll. Es ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine

schwere oder andauernde Krankheit im Sinn von Art. 77 lit. b VZAE

vorlag, welche ein Abweichen vom Integrationskriterium der Teilnahme am

Wirtschaftsleben erlauben würde. Die Schulden weisen keinen Zusammenhang mit

ihrer Krankheit auf, weshalb es unerheblich ist, ob ihr der mangelnde

Integrationserfolg vorzuwerfen ist (vgl. E. 3.3.1). Sodann ist der

Vorinstanz zuzustimmen, dass ihr zumindest vorzuwerfen wäre, dass sie sich in

der Folge nicht genügend um den Abbau der Schulden bemüht hat.

Die Beschwerdeführerin kann gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten.

5.

5.1

Auch bei

fehlendem Integrationserfolg kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche

Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine

erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische

Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall

muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft

und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345

E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt

es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die

Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Trotz

Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die

ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen oder persönlichen

Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

5.2

Die

Vorinstanz erwog hinsichtlich wichtiger persönlicher Gründe, die heute

43-jährige Beschwerdeführerin lebe seit sieben Jahren in der Schweiz und habe

vor ihrer Einreise zwei Jahre in Italien bei ihren damaligen Schwiegereltern

gelebt. Davor habe sie mit ihrem heute erwachsenen Sohn aus erster Ehe im

Land O gelebt. Es sei davon auszugehen, dass sie im Land O erneut

eine Aufenthaltsberechtigung erlangen könnte und sie nicht in die Mongolei

zurückkehren müsste. Die Vorinstanz erachtete jedoch selbst eine Ausreise in

ihr Heimatland als nicht unzumutbar, zumal sie dort während zehn Jahren die

Hochschule besucht und danach eine Berufsschule als … und einen Kurs als …

Dispositiv

absolviert habe. Sie sei demnach gut ausgebildet, relativ jung und, soweit aus

den Akten ersichtlich, derzeit auch gesund. Daran ändere auch der Einwand, dass

sie bei einer Ausreise ihr hiesiges Betreuungsumfeld verlieren und

infolgedessen ein aufgrund der gastroenterologischen Diagnosen

lebensbedrohender Rückfall in die Alkoholabhängigkeit drohe, nichts. Ein

Rückfall sei auch in der Mongolei behandelbar. Es gebe dort neben medizinischen

Hilfsangeboten Selbsthilfeorganisationen, insbesondere in der Hauptstadt

Ulaanbaatar, woher die Beschwerdeführerin stamme. Es sei nicht ausschlaggebend,

dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei denjenigen in

der Schweiz nicht ebenbürtig seien. Eine Gefährdung der sozialen und

beruflichen Reintegration der Beschwerdeführerin könne unter diesen Umständen

nicht bejaht werden.

5.3 Die wenig

substanziierten Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin gegen die

vorinstanzlichen Ausführungen vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen. Soweit

sie geltend macht, sie sei seit Dezember 2022 verbeiständet, vermag dies an der

Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Die Beistandschaft war aufgrund

ihrer Unerfahrenheit bei den hiesigen Hilfsangeboten und Institutionen, ihrer

mangelnden Kenntnisse der hiesigen Sprache und der rechtlichen Bestimmungen und

Vorgaben errichtet worden. In ihrem Heimatland hingegen ist sie mit der Sprache

und den Gepflogenheiten vertraut und sollte ihr die Erledigung von

administrativen Aufgaben leichter fallen. Betreffend der geltend gemacht

Rückfallgefahr ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein Rückfall in die

Alkoholabhängigkeit auch in der Mongolei behandelbar wäre. Aufgrund der Dauer ihres

Aufenthalts und ihrer dargelegten Integrationsdefizite ist nicht von einer

tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Die 43 Jahre alte

Beschwerdeführerin befindet sich noch mitten im Erwerbsleben und ihre

Reintegrationschancen bei einer Rückkehr in die Mongolei sind intakt oder gar

besser als in der Schweiz.

Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2

AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.

6.

Sodann finden sich vorliegend keine

Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96

Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich

dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung

erscheint damit auch verhältnismässig.

7.

Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und

werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Nach

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt

(§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den

auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise

erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im

Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von

Fr. 220.- vor.

8.3 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin

ist unbestritten. Ebenso erweist sich ihr Begehren als nicht aussichtslos und

ist sie aufgrund ihrer Unterstützungsbedürftigkeit in administrativen

Angelegenheiten, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer geringen

Deutschkenntnisse auf fachkundige Vertretung angewiesen. Deshalb ist dem Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu entsprechen

und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen

8.4 Die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von neun Stunden

à Fr. 220.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend, woraus eine

Entschädigungsforderung von Fr. 2'218.30 resultiert. Sie ist in diesem

Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.5 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Der Beschwerdeführerin wird

die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 2'218.30.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

7. Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).