VB.2025.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00079
7. Mai 2025Deutsch22 min
(URT.2025.26229)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00079
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), geboren 1981,
Staatsangehörige der Mongolei, reiste erstmals im Oktober 2015 von Italien
herkommend, ohne das für die Mongolei notwendige Visum in die Schweiz ein. Sie
hielt sich hier während zehn Tagen bei ihrem (damaligen) Freund, dem in der
Schweiz niederlassungsberechtigten, italienischen Staatsbürger E, geboren 1969,
auf. Am 22. Dezember 2015 heiratete sie E in Italien. Am 23. November
2017 reiste sie erneut zu ihm in die Schweiz ein und erhielt am 8. Februar
2018 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
letztmals gültig bis am 1. Januar 2024. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 16. April 2018 wurde sie wegen
vorsätzlicher rechtswidriger Einreise und vorsätzlichen rechtswidrigen
Aufenthalts im Oktober 2015, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, mit
einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- und mit
einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
Am 23. Dezember 2021 ordnete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) für die Beschwerdeführerin eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Ab dem 1. Januar
2023 bezog sie Sozialhilfeleistungen. Mit Eheschutzurteil vom 10. Mai 2023
nahm das Bezirksgericht Affoltern vom Getrenntleben der Eheleute E/A seit
1. November 2022 Vormerk. In der Folge stellte das Migrationsamt den
Ehegatten mit Schreiben vom 30. Juni 2023 Fragen zur ehelichen Situation.
Diese beantwortete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Beiständin, am
20. September 2023. Von E erfolgte keine Antwort.
Am 17. Juli 2023 trat die Beschwerdeführerin eine
Teilzeitanstellung als Mitarbeiterin im Rotationssystem bei der H AG an
und bezog weiterhin ergänzend Sozialhilfe. Per 1. Oktober 2023 konnte sie
sich von dieser lösen. Am 12. Dezember 2023 ersuchte sie beim
Migrationsamt um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit
Verfügung vom 22. August 2024 wies das Migrationsamt das
Verlängerungsgesuch ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin – unter
Anordnung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –, das schweizerische
Staatsgebiet und den Schengenraum bis 22. November 2024 über einen
permanent besetzten Grenzposten zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 7. Januar 2025 unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 6. April 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Februar 2025 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien Ziffer I
und II des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Weiter sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während sich das Migrationsamt nicht weiter vernehmen
liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt
dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die
freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche gehen hierbei über die innerstaatlichen
Nachzugsregelungen gemäss Art. 42 ff. AIG hinaus, welche
grundsätzlich ein Zusammenleben der Ehegatten erfordern. Nach dem Grundsatz der
Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA dürfen EU-Angehörige bezüglich des
Nachzugs ihrer Ehegatten überdies nicht schlechter gestellt werden als
Schweizer Bürger (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.6).
2.2
Diese
abgeleiteten Aufenthaltsrechte knüpfen an den formellen Bestand der Ehe an und
dürfen im freizügigkeitsrechtlichen Bereich grundsätzlich nicht vom Erfordernis
des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich
zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe
festgehalten wird. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle
Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin und kann die
abgeleitete Bewilligung EU/EFTA des Drittstaatsangehörigen mangels Fortdauerns
der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) in
Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG (vorbehaltlich nachehelicher Anwesenheitsrechte) widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. BGE 130 II 113
E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
2.3
Es ist
unbestritten, dass seit der Trennung der Eheleute im Oktober 2021 keine intakte
eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mehr
besteht und sie nicht mehr zusammenwohnen. Mit der Trennung ist die
Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA der Beschwerdeführerin nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA – die Ehe mit
einem Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU – weggefallen. Daran vermag auch
der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin unter bestimmten Voraussetzungen nicht
ausschliesse, das Zusammenleben mit ihrem Ehemann wieder aufzunehmen, nichts zu
ändern. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft vor. Mit einer Wiederaufnahme ist auch nicht zu rechnen, zumal der
Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben untergetaucht sei und sie
auf einem von ihm verursachten Schuldenberg habe sitzen lassen, um sich seinen
Schulden und seinen Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen. Sodann kann sie
auch aus dem Umstand, dass der Ehemann für die Trennung verantwortlich gewesen
sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein von der Ehe abgeleitetes
Aufenthaltsrecht knüpft an eine bestehende Ehegemeinschaft an und entfällt
unabhängig davon, wer für die Trennung verantwortlich war. Damit sind
freizügigkeitsrechtliche und innerstaatliche Ansprüche auf Verbleib beim
Ehemann unabhängig vom formellen Fortbestand der Ehe untergegangen und wäre die
Berufung auf das nur noch formal bestehende Eheband zur Aufenthaltssicherung
rechtsmissbräuchlich. Zu prüfen sind damit allfällige nacheheliche
Aufenthaltsrechte.
3.
3.1
Der
nacheheliche Aufenthalt der Angehörigen von EU-Bürgern ist im FZA nicht
geregelt und richtet sich ansonsten aufgrund des Diskriminierungsverbots von
Art. 2 FZA nach den innerstaatlichen Bestimmungen für Familienangehörige
von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG in Verbindung mit
Art. 50 AIG), sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von
welchem das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, in der Schweiz
weiterhin anwesenheitsberechtigt ist. Diesfalls kann nach Auflösung der Ehegemeinschaft
die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 77 Abs. 1 und 2 VZAE). Ist das Anwesenheitsrecht des
originär Aufenthaltsberechtigten hingegen untergegangen, richtet sich der
nacheheliche Aufenthalt nur dann nach Art. 50 AIG, wenn der (ehemalige) Ehegatte
aus der EU in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hatte (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 4 sowie Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und
registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher
für die Anwaltspraxis [HAP], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022,
Rz.23.325). Ist Letzteres nicht der Fall, ist der weitere Aufenthalt nach
Auflösung der Ehegemeinschaft nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen unter
den Voraussetzungen von Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 77
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE) oder allenfalls im Rahmen eines persönlichen
Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu gestatten.
3.2
Es ist
vorliegend unbestritten, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann somit vom 22. Dezember 2015 bis zur Trennung im Oktober 2021 mehr
als drei Jahre bestand. Sie erfüllt damit die zeitliche Voraussetzung nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG. Fraglich ist jedoch, ob sie aufgrund ihrer
mangelhaften Deutschkenntnisse, ihrer Schulden und ihrer nicht
existenzsichernden Erwerbstätigkeit auch als erfolgreich integriert im Sinn von
Art. 58a AIG gelten kann.
4.
4.1
4.1.1
Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Beurteilung der Integration
folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a),
die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die
Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d). In Bezug auf die letzten beiden Kriterien ist
Integrationshindernissen wie einer Behinderung, Krankheit oder anderen
gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a
Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Bei der
Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen
grossen Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015,
E. 2.2). Ob der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer
darüber hinaus vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich (VGr, 23. August
2023, VB.2023.00430; vgl. Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al.,
§ 23.313; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.1).
4.1.2
Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die
Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten
erforderlich. Geringfügige Delinquenz stellt die Erfüllung der
Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG bzw. eine erfolgreiche
Integration noch nicht infrage. Aber selbst Bagatelldelikte lassen bei
wiederholter Delinquenz auf einen fehlenden Respekt vor der schweizerischen
Rechtsordnung schliessen und stellen den Integrationserfolg infrage (vgl. Laura
Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen
Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 83).
4.1.3
Keine Erfüllung der Integrationskriterien
bzw. erfolgreiche Integration liegt zudem vor, wenn eine Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,
und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist
(vgl. hierzu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013,
Ziff. 6.15.2; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3; BGr,
22.
August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1; BGr, 30. November 2010,
2C_546/2010, E. 5.2.3 f.). Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug
gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels
existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten
führt. Sodann kann nicht allein aus
dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts
zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche
Integration geschlossen werden (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1,
und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1, je mit zahlreichen
Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und
positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,
2C_625/2017, E. 2.2.2 mit Hinweisen).
4.1.4
Die erfolgreiche Integration
muss hierbei grundsätzlich schon zum Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen
Gemeinschaft vorliegen (VGr, 20. September 2017, VB.2017.00313,
E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber auch eine nach
der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration zu
berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe
abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015,
2C_175/2015, E. 3.2.3; VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00051,
E. 3.1.2).
4.2
Die
Vorinstanz stellte fest, dass die Integration der Beschwerdeführerin in
mehrerer Hinsicht mangelhaft sei: Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der
Aufgabe der Ehegemeinschaft im Oktober 2021 seit längerer Zeit arbeitslos
gewesen. Zwar habe sie sich aufgrund der Aufgabe der Ehegemeinschaft in einer
psychischen Krisensituation befunden, jedoch sei keine eigentliche
Arbeitsunfähigkeit belegt worden. Für das Jahr 2022 seien keine
Arbeitsbemühungen dokumentiert, obwohl die Beschwerdeführerin seit Ende
Dezember 2021 bei der Stellensuche von einer Beiständin unterstützt worden sei.
Ebenso habe sie sich in dieser Zeit nicht bemüht, ihre Deutschkenntnisse zu
verbessern. Eine Arbeitsunfähigkeit könne erst betreffend den Zeitraum ihrer
Hospitalisierung von November 2022 bis März 2023 und der anschliessenden
Krankschreibung im April und Mai 2023 angenommen werden. Erst am 17. Juli
2023, mehr als eineinhalb Jahre nach der Trennung von ihrem Ehemann, habe sie
eine unbefristete 30%-Stelle im Stundenlohn als Mitarbeiterin im
Rotationssystem bei H AG in I angetreten. Dort sei sie nach wie vor tätig.
Auch wenn ihr nur eine 30%-Anstellung zugesichert wurde, habe ihr effektives
Pensum stets mehr betragen. Von Juli bis September 2023 habe sie
durchschnittlich 129,65 Stunden pro Monat gearbeitet (rund 30 Stunden
pro Woche), worauf sie sich im Oktober 2023 von der Sozialhilfe habe lösen
können. Im Oktober 2023 habe sie erstmals einen Deutschkurs besucht, obwohl ihr
bei der Trennung bewusst gewesen sei, dass ihre mangelnden Deutschkenntnisse
ihrem wirtschaftlichen Fortkommen massgeblich entgegenstünden. Ihre
Erwerbslosigkeit im Zeitpunkt und nach der Beendigung der ehelichen
Gemeinschaft sowie das sich daraus ergebende Integrationsdefizit liessen sich
höchstens bedingt auf persönliche Umstände zurückführen. Damit müsse ihr
vorgeworfen werden, dass sie ihr Arbeitspotenzial unzureichend ausgeschöpft
habe. Sodann habe sie Schulden: Es bestünden 21 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 45'513.55 per 12. Februar 2024. Es lasse sich
zwar nicht in Abrede stellen, dass diese zu einem grossen Teil aus der Zeit der
ehelichen Gemeinschaft bzw. der Betriebsführung des Restaurants J stammen
würden und damit auch ihrem Ehemann zuzuschreiben seien. Es sei jedoch nicht
nachvollziehbar, dass die Ehegatten keine staatlichen Corona-Kredite bzw.
-Finanzhilfen beantragt hätten, um den Betrieb bestmöglich aufrechtzuerhalten
und so den Schuldenzuwachs zu reduzieren. Zwar sei ihr zugute zu halten, dass
sie im Zeitraum vom 26. Juni 2023 bis 26. August 2024 betreffend
Krankenkassenschulden bei der K SA monatliche Abzahlungen von
Fr. 50.- geleistet habe. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie
sich nicht um ein höheres Pensum oder um eine besser bezahlte Anstellung bemüht
habe, um ihre Schulden abzubezahlen. Nachdem sie dies nicht getan habe, habe
sie ihre knappen finanziellen Verhältnisse und die damit verbundene
eingeschränkte Möglichkeit, Schulden abzubauen, zumindest teilweise zu
verantworten. Auch sei ihr vorzuwerfen, dass sie nach der Ehetrennung über
weite Strecken ohne ersichtlichen Grund untätig gewesen sei. Es sei ihr deshalb
hinsichtlich der Schuldensituation ein mutwilliges Verhalten vorzuwerfen. Damit
sei auch das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE nicht erfüllt.
In sprachlicher Hinsicht könne die Beschwerdeführerin zwar mittlerweile ein
A1-fide-Zertifikat vorweisen, das ihr Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1
(Lesen und Schreiben) und A2 (Sprechen und Verstehen) bescheinige. Allerdings
habe sie dieses erst am 22. Dezember 2023, rund zwei Jahre nach dem
massgeblichen Zeitpunkt der Ehetrennung erworben. Somit könne ihr auch in
sprachlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration attestiert werden.
Anderweitige Integrationsleistungen, die die genannten Defizite aufzuwiegen
vermöchten, sofern es überhaupt möglich sei, ein bestimmte Integrationsdefizit
durch andere (überdurchschnittlich gut erfüllte) Integrationselemente
auszugleichen, lägen keine vor. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte für
eine über die üblichen Integrationserwartungen hinausgehende soziale
Integration. Insgesamt sei die Integration der Beschwerdeführerin im
massgeblichen Zeitpunkt der Auflösung der Ehe als unzureichend einzustufen,
weshalb eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht in Betracht komme.
4.3
Aufgrund
der dargelegten Umstände, welche in den Akten dokumentiert sind, ist dieser
Schluss nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich
nicht, dass ihr keine erfolgreiche Integration attestiert werden kann. Sie
macht hingegen geltend, die besagten Integrationsdefizite könnten ihr allesamt
nicht vorgeworfen werden, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, es sei willkürlich, ihr die Schulden zum Vorwurf
zu machen, da sie selber gar keine staatliche Hilfe habe beantragen können,
weil ihr Ehemann der Inhaber des Restaurants gewesen sei. Die Schulden würden eine
enorme psychische Belastung darstellen. Ihr Ehemann habe sich ausser Stande
gezeigt, angemessen auf die Situation zu reagieren, sei es indem er staatliche
Hilfe in Anspruch genommen oder seine Lebenshaltungskosten minimiert hätte. Es
sei deshalb zusätzlich zu ehelichen Konflikten gekommen. Sie selber sei dadurch
in eine schwere Alkoholabhängigkeit abgerutscht und es hätten sich
lebensgefährliche, körperliche Begleitkrankheiten eingestellt. Entgegen der
Annahme der Vorinstanz habe bereits im Oktober 2021 eine schwere Erkrankung
vorgelegen. Wie sich aus dem in den Akten befindlichen Bericht des Spitals L,
ergebe, sei bei ihr bereits ab Sommer 2020 unter anderem die Diagnose einer
schweren Lebererkrankung gestellt worden. In diesem Stadium der Krankheit betrage
die Einjahres-Überlebensrate nur 35 %. Dass sie die Krankheit überhaupt
überlebt habe, sei einerseits Glück und sei andererseits ihrer Stabilisierung
Ende 2021 dank der Hilfe ihrer Beiständin und ihrer mehrmonatigen stationären
Entzugsbehandlung 2022/2023 in der Psychiatrischen Klinik M zu verdanken.
Erst nach dieser Behandlung sei sie wieder in der Lage gewesen, sich um ihre
persönlichen Angelegenheiten zu kümmern und zumindest wieder tiefprozentig ins
Erwerbsleben einzusteigen.
4.4
Es trifft
zu, dass gemäss dem Bericht des Spitals L vom 28. Juni 2023 die
Diagnose der schweren Lebererkrankung erstmals im Juni 2020 gestellt wurde. Dem
Bericht lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass und inwiefern die
Beschwerdeführerin wegen ihrer Erkrankung arbeitsunfähig gewesen war. Es ist
nicht nachvollziehbar, weshalb die verbeiständete und anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin keine weiteren Beweismittel (wie z. B. den Diagnosebericht vom Juni 2020,
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse durch behandelnde Ärzte) eingereicht hat oder
zumindest substanziiert dargelegt hat, in welchem Zeitraum und inwiefern sie
durch ihre Erkrankung konkret eingeschränkt gewesen war. Es wäre im Rahmen der
Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin gewesen, die geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
demgegenüber vorliegend einiges dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin
durchaus in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So war
sie zum Zeitpunkt der Aufgabe der Ehegemeinschaft im Oktober 2021 seit längerer
Zeit arbeitslos und war beim RAV gemeldet. Auch ihre Angaben zum Zeitpunkt der
Aufgabe der Ehegemeinschaft, wonach es ihr physisch gut gehe, sie unbedingt
eine Arbeit erhalten wolle und es sich sogar zutraue, den vormals gemeinsam
geführten Restaurantbetrieb J in N allein zu übernehmen, sprechen für eine
Arbeitsfähigkeit. Sodann ist die Beschwerdeführerin aktuell trotz der Erkrankung
offenbar in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie zeigt nicht auf,
dass und inwiefern sich die Situation diesbezüglich seit der Trennung geändert
haben soll. Es ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine
schwere oder andauernde Krankheit im Sinn von Art. 77 lit. b VZAE
vorlag, welche ein Abweichen vom Integrationskriterium der Teilnahme am
Wirtschaftsleben erlauben würde. Die Schulden weisen keinen Zusammenhang mit
ihrer Krankheit auf, weshalb es unerheblich ist, ob ihr der mangelnde
Integrationserfolg vorzuwerfen ist (vgl. E. 3.3.1). Sodann ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass ihr zumindest vorzuwerfen wäre, dass sie sich in
der Folge nicht genügend um den Abbau der Schulden bemüht hat.
Die Beschwerdeführerin kann gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten.
5.
5.1
Auch bei
fehlendem Integrationserfolg kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische
Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall
muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft
und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345
E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt
es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die
Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Trotz
Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die
ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen oder persönlichen
Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
5.2
Die
Vorinstanz erwog hinsichtlich wichtiger persönlicher Gründe, die heute
43-jährige Beschwerdeführerin lebe seit sieben Jahren in der Schweiz und habe
vor ihrer Einreise zwei Jahre in Italien bei ihren damaligen Schwiegereltern
gelebt. Davor habe sie mit ihrem heute erwachsenen Sohn aus erster Ehe im
Land O gelebt. Es sei davon auszugehen, dass sie im Land O erneut
eine Aufenthaltsberechtigung erlangen könnte und sie nicht in die Mongolei
zurückkehren müsste. Die Vorinstanz erachtete jedoch selbst eine Ausreise in
ihr Heimatland als nicht unzumutbar, zumal sie dort während zehn Jahren die
Hochschule besucht und danach eine Berufsschule als … und einen Kurs als …
Dispositiv
absolviert habe. Sie sei demnach gut ausgebildet, relativ jung und, soweit aus
den Akten ersichtlich, derzeit auch gesund. Daran ändere auch der Einwand, dass
sie bei einer Ausreise ihr hiesiges Betreuungsumfeld verlieren und
infolgedessen ein aufgrund der gastroenterologischen Diagnosen
lebensbedrohender Rückfall in die Alkoholabhängigkeit drohe, nichts. Ein
Rückfall sei auch in der Mongolei behandelbar. Es gebe dort neben medizinischen
Hilfsangeboten Selbsthilfeorganisationen, insbesondere in der Hauptstadt
Ulaanbaatar, woher die Beschwerdeführerin stamme. Es sei nicht ausschlaggebend,
dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei denjenigen in
der Schweiz nicht ebenbürtig seien. Eine Gefährdung der sozialen und
beruflichen Reintegration der Beschwerdeführerin könne unter diesen Umständen
nicht bejaht werden.
5.3 Die wenig
substanziierten Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin gegen die
vorinstanzlichen Ausführungen vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen. Soweit
sie geltend macht, sie sei seit Dezember 2022 verbeiständet, vermag dies an der
Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Die Beistandschaft war aufgrund
ihrer Unerfahrenheit bei den hiesigen Hilfsangeboten und Institutionen, ihrer
mangelnden Kenntnisse der hiesigen Sprache und der rechtlichen Bestimmungen und
Vorgaben errichtet worden. In ihrem Heimatland hingegen ist sie mit der Sprache
und den Gepflogenheiten vertraut und sollte ihr die Erledigung von
administrativen Aufgaben leichter fallen. Betreffend der geltend gemacht
Rückfallgefahr ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein Rückfall in die
Alkoholabhängigkeit auch in der Mongolei behandelbar wäre. Aufgrund der Dauer ihres
Aufenthalts und ihrer dargelegten Integrationsdefizite ist nicht von einer
tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Die 43 Jahre alte
Beschwerdeführerin befindet sich noch mitten im Erwerbsleben und ihre
Reintegrationschancen bei einer Rückkehr in die Mongolei sind intakt oder gar
besser als in der Schweiz.
Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2
AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.
6.
Sodann finden sich vorliegend keine
Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96
Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich
dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung
erscheint damit auch verhältnismässig.
7.
Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und
werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch
keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Nach
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt
(§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den
auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise
erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im
Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von
Fr. 220.- vor.
8.3 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
ist unbestritten. Ebenso erweist sich ihr Begehren als nicht aussichtslos und
ist sie aufgrund ihrer Unterstützungsbedürftigkeit in administrativen
Angelegenheiten, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer geringen
Deutschkenntnisse auf fachkundige Vertretung angewiesen. Deshalb ist dem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu entsprechen
und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen
8.4 Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von neun Stunden
à Fr. 220.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend, woraus eine
Entschädigungsforderung von Fr. 2'218.30 resultiert. Sie ist in diesem
Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.5 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der Beschwerdeführerin wird
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren
mit Fr. 2'218.30.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).