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Entscheid

VB.2025.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00080

22. April 2025Deutsch36 min

(URT.2025.26205)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00080 (I),

VB.2025.00101 (II)

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. April

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Direktion der

Justiz und des Innern,

Beschwerdegegnerin

(I),

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner

(II) und Mitbeteiligter (I),

betreffend Strafvollzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Urteil vom 29. Januar 2024

sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der falschen Anschuldigung, der

Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) und der Drohung

schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten

(abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Die dagegen von A erhobene

Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024 vom

3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Eingabe vom 10. Oktober

2024 ersuchte A Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich

(fortan: das JuWe) um "Sistierung" des Vollzugsverfahrens bis zum

Abschluss der von ihm anhängig gemachten (Revisions-)Verfahren vor dem

Bundesgericht bzw. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

C. Mit Urteil 6F_19/2024 vom

26. November 2024 trat das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch von A

gegen das Urteil vom 3. September 2024 nicht ein.

D. Mit Verfügung vom 7. Januar

2025 wies das JuWe die Sistierungsgesuche von A ab. Zugleich verpflichtete es A,

sich am 14. April 2025 beim Vollzugszentrum H zum Strafantritt zu melden.

Ferner setzte es A eine Frist bis 14. Februar 2025 an, um ein Gesuch um

Strafverbüssung in einer alternativen Vollzugsform einzureichen.

Erwägungen

II.

A. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025

erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 7. Januar

2025.

sei aufzuheben und das JuWe sei anzuweisen, unter Berücksichtigung seines

Schreibens vom 9. Januar 2025 eine neue Verfügung zu erlassen. Ausserdem

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da er "aus

gesundheitlichen Gründen" seine Rechte nicht selbst wahren könne, sei

hierzu Rechtsanwalt B einzusetzen. Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein

Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-144. Mit Schreiben vom 13. Januar

2025.

bestätigte sie A den Eingang des Rekurses und wies ihn darauf hin, dass

sie ihm nicht von Amtes wegen einen Rechtsvertreter bestelle. Falls er sich im

Rekursverfahren vertreten lassen wolle, stehe es ihm frei, selbst einen

Rechtsvertreter zu mandatieren und eine entsprechende Vollmacht einzureichen.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 23./24. Januar 2025 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der "Entscheid" vom 13. Januar

2025.

sei aufzuheben und die Justizdirektion sei anzuweisen, eine anfechtbare

Anordnung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren

mit der Geschäftsnummer VB.2025.00053.

B. Mit Schreiben vom 28. Januar

2025.

ersuchte das JuWe A zwecks psychiatrischer Untersuchung bzw. Erstellung

eines Hafterstehungsfähigkeitsgutachtens für den 10. Februar 2025 das

Amtslokal aufzusuchen und allfällige psychiatrische/psychologische Unterlagen

mitzubringen sowie bis 13. Februar 2025 alle medizinischen Unterlagen mit

Bezug auf geltend gemachte somatische Leiden einzureichen.

C. Mit Urteil VB.2025.00053 vom

31.

Januar 2025 [zur Publikation vorgesehen] wies das Verwaltungsgericht

die Beschwerde von A vom 23./24. Januar 2025 ab. Es erwog, bei dem

Schreiben vom 13. Januar 2025 handle es sich um eine anfechtbare

Verfügung, mit welcher es die Justizdirektion zu Recht abgelehnt habe, A von

Amtes wegen eine Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu bestellen, da A in

der Lage sei, selbständig eine solche zu mandatieren. Dagegen erhob A

Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welche noch hängig ist

(Geschäftsnummer 7B_96/2025).

D. Mit Eingaben vom 4. Februar

2025.

erhob A bei der Justizdirektion einerseits Rekurs gegen das Schreiben des

JuWe vom 28. Januar 2025 (vorn II.B.) und stellte andererseits "gegen

jeden Mitarbeiter des Generalsekretariates ein Ausstandsgesuch". Die

Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer

2025-524.

E. Mit einer weiteren vom

4.

Februar 2025 datierenden Eingabe rügte A beim Verwaltungsgericht eine

Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion, da es diese ablehne, in Bezug

auf sein im Verfahren 2025-144 gegen C (juristischer Sekretär mbA des

Generalsekretariats der Justizdirektion) gestelltes Ausstandsgesuch vom

1.

Februar 2025 einen Zwischenentscheid zu fällen. Daneben ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Daraufhin eröffnete das

Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00080 und

setzte der Justizdirektion mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2025 eine

Frist von zehn Tagen an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die Akten

einzureichen.

F. A gelangte mit Eingabe vom

6.

Februar 2025 abermals an das Verwaltungsgericht und rügte eine

Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion im Verfahren 2025-144 insofern,

als diese seinen Antrag, Rechtsanwalt B zur Wahrung seiner Rechte einzusetzen,

nicht behandle bzw. behandelt habe. Die Justizdirektion sei anzuweisen,

hierüber einen Zwischenentscheid zu treffen bzw. ihm mit Zwischenentscheid

Rechtsanwalt B zur Wahrung seiner Rechte einzusetzen. Das Verwaltungsgericht

eröffnete in der Folge ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00095.

G. Mit ebenfalls vom 6. Februar

2025.

datierender Eingabe erhob A bei der Justizdirektion eine

Aufsichtsbeschwerde gegen das JuWe.

H. Mit Verfügung vom 10. Februar

2025.

vereinigte die Justizdirektion die Rekursverfahren 2025-144 und 2025-524

(Dispositivziffer I) und wies die Ausstandsgesuche gegen C und "alle

Mitarbeiter des Generalsekretariates" der Justizdirektion ab, soweit sie

darauf eintrat (Dispositivziffer II). Den Rekurs von A im Verfahren

2025-144 gegen die Verfügung des JuWe vom 7. Januar 2025 wies die

Justizdirektion ebenfalls ab (Dispositivziffer III). Auf den Rekurs von A

im Verfahren Nr. 2025-524 gegen das Schreiben des JuWe vom 28. Januar

2025.

trat sie nicht ein (Dispositivziffer IV). Weiter gab sie der

Aufsichtsbeschwerde von A keine Folge (Dispositivziffer V). Dessen Gesuche

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies

sie ab (Dispositivziffer VI). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A

(Dispositivziffer VII), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu

(Dispositivziffer VIII).

I. Mit Eingaben vom 10. Februar

2025.

(Eingang am 11. Februar 2025) ersuchte A die Justizdirektion im

Verfahren 2025-524 einerseits um Bestellung von Rechtsanwalt B als

unentgeltlichen Rechtsbeistand und erweiterte andererseits sein

Ausstandsgesuch.

III.

A. Mit Eingabe vom 11. Februar

2025.

(verbesserte Fassung, mit Ergänzung vom 12. Februar 2025) erhob A

beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung

der Justizdirektion vom 10. Februar 2025. Das Verwaltungsgericht eröffnete

daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00101.

B. Im Verfahren VB.2025.00080

beantragte die Justizdirektion dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom

12.

Februar 2025 unter Verweis auf die Verfügung vom 10. Februar

2025, die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

C. Mit Präsidialverfügung vom

13.

Februar 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren

VB.2025.00080 und VB.2025.00101; die Verfahren würden unter der erstgenannten

Nummer weitergeführt. Zudem setzte es A Frist an, um zur Beschwerdeantwort der

Justizdirektion vom 12. Februar 2025 Stellung zu nehmen. Zur Beschwerde

vom 11. Februar 2025 würden mindestens einstweilen keine Stellungnahmen

eingeholt.

D. Unter Verweis auf die Erwägungen im

Urteil VB.2025.00053 vom 31. Januar 2025 (vorn II.C.) wies das

Verwaltungsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A vom 6. Februar

2025.

(vorn II.F.) mit Urteil VB.2025.00095 vom 14. Februar 2025 ab. A

erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welche ebenfalls noch

hängig ist (Geschäftsnummer 7B_206/2025).

E. In der Folge reichte A dem

Verwaltungsgericht weitere Eingaben ein, womit er insbesondere um Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung ersuchte und beantragte, Verwaltungsrichter

André Moser und Gerichtsschreiber Cyrill Bienz hätten in den Ausstand zu

treten.

F. Am 19. März 2025 reichte die

Justizdirektion nach entsprechender Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit

Präsidialverfügung vom 11. März 2025 die Vollzugsakten ein. Vom 2. bis

14.

April 2025 befanden sich diese auf dessen Wunsch hin beim JuWe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a und lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden

Beschwerden zuständig, zumal der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich jenem folgt, der gegen die aus

Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur

Verfügung stünde (statt vieler VGr, 11. Dezember 2024, VB.2024.00367,

E. 1.1). Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und

Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) werden von der

Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor,

weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

1.2.1

Mit Eingaben vom 18. Februar 2025 und 4. März 2025 verlangte der

Beschwerdeführer, Abteilungspräsident André Moser und Gerichtsschreiber Cyrill

Bienz hätten in den Ausstand zu treten, da sie aufgrund der Urteile

VB.2025.00053 vom 31. Januar 2025 (vorn II.C.) und VB.2025.00095 vom

14.

Februar 2025 (vorn III.D.) befangen seien.

1.2.2

Nach § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen in den Ausstand,

wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Praxisgemäss hat eine

Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu

erwecken, bzw. die die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Dabei

braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass diese Person tatsächlich befangen

ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der

Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen

vermögen (BGE 140 I 326 E. 5.1; VGr, 27. Oktober 2022,

VB.2022.00456, E. 4.2; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 15). Eine Voreingenommenheit kann

sich etwa daraus ergeben, dass Mitglieder von Rechtsmittelbehörden bereits zu

einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache befasst waren. Trotz

einer solchen Vorbefassung liegt jedoch so lange keine Befangenheit vor, als

das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu

entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen und nicht vorbestimmt

erscheint. Ausschlaggebend ist, ob die frühere Tätigkeit den berechtigten

Eindruck entstehen lässt, die betroffene Person könne sich von den seinerzeit

getroffenen Feststellungen und geäusserten Wertungen nicht mehr lösen und die

Angelegenheit deshalb nicht mehr mit der nötigen Distanz und Objektivität

beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.4; VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.2.1; Kiener,

§ 5a N. 25 ff.).

1.2.3

Gemäss der Rechtsprechung ist ein Ausstandsbegehren offensichtlich

unzulässig, wenn es – wie dies vorliegend der Beschwerdeführer tut – einzig

damit begründet wird, dass das davon

betroffene Gerichtsmitglied bzw. die davon betroffenen Gerichtsmitglieder

bereits an einem für die gesuchstellende Person negativen Entscheid sowie

anderen Verfahren mitwirkten. Über ein solches Ausstandsbegehren kann

unter Mitwirkung der betroffenen Person(en) entschieden werden (statt vieler

VGr, 6. Oktober 2022, VB.2020.00051, E. 2.1). Vorliegend ist denn

auch nicht ersichtlich, inwiefern Abteilungspräsident André Moser und

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz mit Blick auf die Verfügung der Justizdirektion

vom 10. Februar 2025 vorbefasst sein sollten. Mit Urteil VB.2025.00053 vom

31.

Januar 2025 stützte das Verwaltungsgericht den Entscheid der

Justizdirektion, dem Beschwerdeführer nicht von Amtes wegen eine

Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu bestellen (vorn II.C.), und mit

Urteil VB.2025.00095 vom 14. Februar 2025 wies es eine in diesem

Zusammenhang gestellte Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers ab

(vorn III.D.). Über die Frage, ob die Justizdirektion dem Beschwerdeführer von

Amtes wegen eine Rechtsvertretung für das Rekursverfahren hätte bestellen

müssen, wurde damit bereits entschieden. Sie bildet denn auch nicht (mehr)

Gegenstand der Verfügung vom 10. Februar 2025, womit die Justizdirektion

nurmehr über die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren befand

(Dispositivziffer VI; vgl. hinten E. 6.6). Generell gilt, dass

Anordnungen, welche ein und dieselbe Person im Rahmen der Prozessinstruktion

und Verfahrensleitung treffen, namentlich Entscheide über die unentgeltliche

Rechtspflege, in der Regel keine befangenheitsbegründende Vorbefassung zur

Folge haben (Kiener, § 5a N. 27). Wenn der Beschwerdeführer die

angebliche Befangenheit von Gerichtsschreiber Cyrill Bienz schliesslich auch

damit begründet, dass Cyrill Bienz für Menschen mit Behinderung, wie er – der

Beschwerdeführer – es sei, kein Verständnis zeige, geht dies nicht über eine

blosse Unterstellung hinaus.

1.2.4

Nach dem Gesagten ist auf die Ausstandsbegehren gegen Abteilungspräsident

André Moser und Gerichtsschreiber Cyrill Bienz – unter Mitwirkung dieser

Personen – nicht einzutreten.

1.3

Da sich –

wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 6) – die

Beschwerde VB.2025.00101 als unbegründet erweist, konnte darauf verzichtet

werden, in diesem Verfahren Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 58 VRG).

1.4

Soweit der

Beschwerdeführer mit seinem Antrag, das "Vollzugsverfahren mindestens bis

zum Abschluss" der von ihm vor dem Obergericht des Kantons Zürich und dem

Bundesgericht anhängig gemachten Verfahren zu sistieren, (zugleich) um

Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersuchen wollte, besteht

hierfür angesichts der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Strafurteils vom

29.

Januar 2024 (vgl. hinten E. 6.3) kein Anlass.

1.5

Soweit der

Beschwerdeführer sodann (mindestens implizit) auch die Aufhebung von

Dispositivziffer V der Verfügung vom 10. Februar 2025 beantragte, ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegen den ablehnenden Bescheid auf eine

Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich,

die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dabei handelt es sich

vorliegend nicht um das Verwaltungsgericht. Diesem kommen gegenüber Ämtern und

Behörden – wie dem Beschwerdegegner oder Justizdirektion – und deren

Mitarbeitenden keine Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).

1.6

Ebenso

wenig auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer

beantragt, das Verwaltungsgericht habe gegen Mitarbeiter des Beschwerdegegners

oder der Justizdirektion, namentlich C, Strafanzeigen einzureichen bzw.

Strafverfahren einzuleiten. Das Verwaltungsgericht ist für die Einleitung von

Strafverfahren nicht zuständig und ein ausreichender Tatverdacht, der Anlass zu

einer Anzeige von Amtes wegen bieten würde, ist vorliegend nicht erkennbar

(vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum

zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und

Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167

N. 4). Dem Beschwerdeführer steht es frei, selbst bei den kompetenten

Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

1.7

Auf die

Beschwerde ist mangels entsprechender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

schliesslich auch insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer – neben

einer Umtriebsentschädigung (vgl. hinten E. 8.1) – um Zusprechung von

Schadenersatz und einer Genugtuung ersucht. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG

entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde

sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22

Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969

(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung

bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen

die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 18. Februar 2025 um Durchführung

einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Es handle sich um ein Strafverfahren, jedenfalls aber um ein Verfahren von

erheblichem öffentlichem Interesse.

2.2

Verfahren, welche in einem weiteren Sinn

zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer

strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person

gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllen,

unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht

betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung

rechtskräftiger Strafurteile wie das vorliegende. Daneben vermittelt auch

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) keinen zwingenden Anspruch auf mündliche Anhörung (statt vieler

VGr, 10. Mai 2024, VB.2023.00375, E. 3.3 mit Hinweisen).

Ebenso wenig räumt § 59 Abs. 1 VRG den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern

die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor

(statt vieler VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00701, E. 2.2; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 59 N. 5). Dies ist hier der Fall, und auch sonst ist kein Grund

ersichtlich, weshalb es einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung bzw.

Anhörung bedürfte. Von einer solchen ist daher abzusehen. Dem Gebot der

öffentlichen Urteilsverkündung (Art. 30 Abs. 3 BV) wird mit der

Publikation des vorliegenden Urteils auf der Website des Verwaltungsgerichts

(unter Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes) Genüge getan.

3.

3.1

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss

grundsätzlich aktuell und praktisch sein, was bedeutet, dass es sowohl im

Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids

vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse

während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos

geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26; Donatsch, § 63

N. 6). In Ausnahmefällen kann indes auf die Voraussetzung des aktuellen

Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Dies gilt namentlich bei

Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden, wenn zwar nach der

Erhebung des Rechtsmittels ein Entscheid gefällt wurde, die Feststellung der

Rechtsverzögerung seitens des Verwaltungsgerichts für die betroffene Person

jedoch eine Genugtuung darstellt. Eine solche Feststellung setzt allerdings ein

ausreichend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (statt vieler VGr,

13.

Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 2.3; Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52).

3.2

Mit

Beschwerde vom 4. Februar 2025 wirft der Beschwerdeführer der

Justizdirektion vor, sie verhalte sich rechtsverweigernd, indem sie es ablehne,

in Bezug auf sein im Verfahren 2025-144 gegen C gestelltes Ausstandsgesuch vom

1.

Februar 2025 einen Zwischenentscheid zu fällen. Über dieses

Ausstandsgesuch – und weitere – hat die Justizdirektion jedoch nunmehr mit

Verfügung vom 10. Februar 2025 entschieden (Dispositivziffer II; vorn

II.H.), gegen welche der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde erhob. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer aber

an einem aktuellen, praktischen Interesse an der Gutheissung seiner

Rechtsverweigerungsbeschwerde, zielte diese doch darauf ab, die

Justizdirektion zum Entscheid über das besagte Ausstandsgesuch anzuhalten. Das Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 ist

folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein Feststellungsbegehren

in Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung stellte der

Beschwerdeführer nicht.

3.3

Die

Verteilung der Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich nach dem

Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Diesfalls befindet

das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei

berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach

Billigkeit vorgehen (statt vieler VGr, 18. Juli 2024, VB.2024.00177, E. 3; Plüss, § 13

N. 74 f.). Nachdem die Justizdirektion – bereits – mit Verfügung vom

10.

Februar 2025 über das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom

1.

Februar 2025 befand, kann ihr schon aus zeitlichen Gründen keine

Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Im Übrigen erwies sich dieses Gesuch –

wie es sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 6.2) – als

unbegründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2025.00080 sind damit dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 11. Februar 2025, die

Justizdirektion habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Eingaben

vom 10. Februar 2025 bzw. seine "Replik" nicht berücksichtigt

habe. Namentlich habe sie sich nicht mit seinen Argumenten betreffend die

fehlende Rechtskraft des Strafurteils auseinandergesetzt.

4.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das

Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass

die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.

Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über

die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler VGr, 15. August

2024, VB.2023.00355, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.3

Die Rüge

des Beschwerdeführers ist unbegründet. Sofern er mit "Eingaben vom

10.

Februar 2025" seine Eingaben vom 10. Februar 2025 im

Verfahren 2025-524 meint, konnten diese von der Justizdirektion in der

Verfügung vom 10. Februar 2025 gar nicht mehr berücksichtigt werden, weil

sie erst am 11. Februar 2025 bei ihr eingingen. Sofern der

Beschwerdeführer mit "Replik" auf seine – als solche bezeichnete –

Eingabe vom 6. Februar 2025 im Verfahren 2025-144 Bezug nimmt, womit er

rügte, der Beschwerdegegner habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er ihn

vor dem Erlass des Vollzugsbefehls nicht angehört habe, kann auf Ziffer I

und E. 4.1 ff. der Verfügung vom 10. Februar 2025 verwiesen

werden. Daraus ergibt sich, dass die Justizdirektion die Rüge der

Gehörsverletzung sehr wohl behandelte (vgl. hinten E. 6.4.1). Dasselbe

gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer infrage gestellten Rechtskraft des

Strafurteils (vgl. hinten E. 6.3.1).

5.

5.1

Nach

Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone

die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Zum Vollzug von Strafen und

Massnahmen erlässt die Vollzugsbehörde einen Vollzugsbefehl (Art. 439

Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]).

Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide

gebunden und müssen diese vollziehen. Eine Überprüfung derselben ist ihnen

verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;

die zu vollstreckenden rechtskräftigen Entscheide tragen die Vermutung der

Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen

prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in äussersten

Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre,

können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann

jedoch von vornherein nur in Betracht gezogen werden, wenn aufgrund schwerster

Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die

offen zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung

eines Strafentscheids schlechthin unerträglich wäre (VGr, 19. Mai 2023,

VB.2022.00221, E. 2.2; 14. November 2018, VB.2018.00353,

E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_19/2019, E. 1.2

und 1.4).

5.2

Das Amt

(i. e. der

Beschwerdegegner) bietet die verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für

den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht erfüllt oder von dieser

Vollzugsform keinen Gebrauch macht, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der

Freiheitsstrafe auf (§ 48 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 [JVV, LS 331.1]). Es legt den Strafantrittstermin so

fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche

Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV). Auf Gesuch der verurteilten Person kann es den Strafantritt

auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche

Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile

vermieden werden und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt noch erhöhte

Risiken für Dritte entstehen (§ 48 Abs. 3 JVV). Das Gesuch um

Verschiebung des Strafantrittstermins ist zu begründen, Beweismittel sind genau

zu bezeichnen und soweit möglich vorzulegen. Das Gesuch ist sofort nach

Kenntnis des Verschiebungsgrunds zu stellen (§ 48 Abs. 4 JVV).

6.

6.1

6.1.1

Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 10. Februar 2025, das

Schreiben des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2025 (vorn II.B.) könne

nicht als anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG qualifiziert werden, da damit keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt

würden. Somit fehle es im Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-524 an einem

zulässigen Anfechtungsobjekt und sei deshalb auf den Rekurs vom 4. Februar

2025.

nicht einzutreten. Selbst wenn es sich aber beim Schreiben vom

28.

Januar 2025 um eine Anordnung handeln würde, wäre diese als

Zwischenentscheid zu qualifizieren und damit vorliegend nicht anfechtbar, zumal

die Voraussetzungen von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

Dispositiv

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht erfüllt seien. Demnach seien

Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand beträfen, nur

dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnten oder wenn die Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dies sei hier nicht der Fall

(E. 1.2).

6.1.2

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich mit Beschwerde vom

11. Februar 2025 geltend, das Schreiben vom 28. Januar 2025 sei eine

Verfügung und als solche – unabhängig davon, ob es sich um einen Zwischen- oder

Endentscheid handle – anfechtbar. Die Verfügung vom 10. Februar 2025 sei

aufzuheben, weil die Justizdirektion "Treu und Glauben" verletze,

nachdem das Verwaltungsgericht das Schreiben der Justizdirektion vom

13. Januar 2025 mit Urteil VB.2025.00053 vom 31. Januar 2025 als

anfechtbare Verfügung qualifiziert habe (vorn II.A. und II.C.).

Aus diesem Umstand vermag der

Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, schon nur, weil

die Schreiben vom 13. Januar 2025 und vom 28. Januar 2025

unterschiedlichen Inhalts sind. Auch sonst vermag der Beschwerdeführer die Erwägungen

der Justizdirektion nicht infrage zu stellen. Tatsächlich braucht die

Rechtsnatur des Schreibens nicht abschliessend beurteilt zu werden. Sollte es

sich um eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG

handeln, dann jedenfalls nicht um einen Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG, wird doch das Vollzugsverfahren damit nicht abgeschlossen.

Sollte es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handeln, wäre – wie die Justizdirektion korrekt erwägt – nicht ersichtlich,

inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären.

Selbst wenn aber dieser Zwischenentscheid anfechtbar wäre, bestünde kein Anlass

für eine Aufhebung. Die Einladung des Beschwerdeführers gründet in dessen

Eingaben zu seiner angeblich nicht vorhandenen Hafterstehungsfähigkeit und

dient der weiteren Abklärung darüber mittels persönlicher Untersuchung. Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dieses Vorgehen des Beschwerdegegners

als unrechtmässig erscheinen liesse, und solches ist auch nicht ersichtlich

(vgl. auch hinten E. 6.4.2).

6.2

6.2.1

Zu den Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers (vorn II.D. und II.E.) erwog

die Justizdirektion, der Beschwerdeführer lege nicht nachvollziehbar dar,

weshalb zwischen C bzw. allen Mitarbeitenden des Generalsekretariats und ihm

oder zwischen der Direktionsvorsteherin und ihm eine persönliche Feindschaft

vorliege. Die Einreichung einer Strafanzeige oder einer Zivilklage gegen eine

Amtsperson mache diese nicht per se befangen und negative Gefühle müssten bei

der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person vorhanden sein, während solche

Gefühle der Partei für sich allein noch keinen Ausstandsgrund darstellten. Die

Ausstandsbegehren erwiesen sich damit als offenkundig unzul.sig, weshalb sie

durch den "Schreibenden" [i. e. C] selbst zu behandeln und abzuweisen seien. Ohnehin

seien die Ausstandsbegehren auch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Wie

der bisherige Verfahrensverlauf und die weiteren Akten zeigten, beabsichtige

der Beschwerdeführer damit einzig, das Verfahren (weiter) zu verzögern, und

mache er sich einen "Wettbewerb" daraus, möglichst viele

Ausstandsbegehren in zahlreichen Verfahren einzureichen (E. 2.4 f.).

6.2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die fraglichen Personen hätten in den

Ausstand treten müssen. Zwischen ihm und der Direktionsvorsteherin bestehe eine

Feindschaft, da sie gegen ihn – als Geschädigte – Strafanzeige eingereicht habe

und die Mitarbeitenden des Generalsekretariats der Justizdirektion – namentlich

C – ihr gegenüber weisungsgebunden seien. Hintergrund der Strafanzeige sei,

dass der Direktionsvorsteherin und Mitarbeiterinnen des Generalsekretariats

"irgendjemand […] unaufgefordert eine pornografische Abbildung"

angeboten habe.

6.2.3

Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als ein berechtigter

Anschein der Befangenheit in der Regel dann vorliegt, wenn die fragliche

Amtsperson (Straf-)Anzeige gegen eine Verfahrenspartei erhebt (Kiener § 5a

N. 19; vgl. vorn E. 1.2.2). Einen Beleg dafür, dass ihn die

Direktionsvorsteherin oder eine Mitarbeiterin des Generalsekretariats

tatsächlich anzeigte, bzw. für das angeblich hängige Strafverfahren reichte der

Beschwerdeführer indes weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren ein. Dazu

kommt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2025

ausführt, es werde sich erst im Rahmen der "Hauptverhandlung"

ergeben, inwiefern "D, E oder F etwas mit der Strafanzeige gegen mich zu

tun haben". Was die angebliche Strafanzeige betrifft, so liegt deshalb

nicht mehr als eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers vor, worauf

angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer gegen ihn

geführten Strafuntersuchung mit dem im Wesentlichen selben Vorgehen den

Ausstand von zwei Richterinnen und einem Richter des Obergerichts zu erwirken

versuchte, nicht abzustellen ist (vgl. BGr, 30. Dezember 2022, 1B_577, 578

und 579/2022, E. 2). Aus diesem Grund ist denn auch nicht zu beanstanden,

dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im

Resultat offensichtlich unzulässig qualifizierte, weshalb namentlich C auch an

der Verfügung vom 10. Februar 2025 mitwirken durfte (vgl. vorn

E. 1.2.3).

6.3

6.3.1

Weiter erwog die Justizdirektion, die Verfügung des Beschwerdegegners vom

7. Januar 2025 erfülle die Anforderungen von § 46 Abs. 1 und

§ 48 Abs. 1 und 2 JVV. Zudem sei das Urteil des Obergerichts vom

29. Januar 2024 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – in

Rechtskraft erwachsen und diese auch nicht strittig. Darüber hinaus seien weder

die Verfügung vom 7. Januar 2025 noch das (erstinstanzliche) Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2023 noch das Urteil des Obergerichts

vom 29. Juni 2024 nichtig (E. 3.2 f.).

6.3.2

Der Beschwerdeführer macht zwar auch vor Verwaltungsgericht geltend, es

liege kein rechtskräftiges, vollstreckbares Strafurteil vor, vermag den

Erwägungen der Justizdirektion ausser dieser Behauptung jedoch nichts

entgegenzusetzen (vorn I.A.). Das vorliegend massgebliche Urteil des

Obergerichts vom 29. Januar 2024 erwuchs mit dem Urteil 6B_223/2024 des

Bundesgerichts vom 3. September 2024 in Rechtskraft und ist damit

vollstreckbar. Zur Frage der Rechtskraft ist – wie auch in keinem anderen Zusammenhang

– kein "Professor als Experte" beizuziehen, wie dies der

Beschwerdeführer beantragt.

6.4

6.4.1

Zur Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe seinen Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt, da er vor Erlass der Verfügung vom

7. Januar 2025 nicht angehört worden sei, erwog die Justizdirektion, der

Beschwerdegegner höre die betroffenen Personen vor Erlass des Vollzugsbefehls

praxisgemäss nicht an, was mit Blick auf die grundrechtlichen Anforderungen

grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt

festgestanden habe, soweit die Anordnung des Strafantritts betroffen sei. Was

die Abweisung der Sistierungsgesuche anbelange, so habe der Beschwerdeführer

seinen Standpunkt im Rahmen seiner diesbezüglichen Eingaben darlegen können.

Weshalb er dazu (erneut) hätte angehört werden sollen, sei nicht

nachvollziehbar. Schliesslich stehe es dem Beschwerdeführer (weiterhin) frei,

ein Gesuch für eine besondere Vollzugsform zu stellen und dabei bei der

Feststellung des diesbezüglich relevanten Sachverhalts mitzuwirken. Soweit der

Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung darin erblicke, dass der

Beschwerdegegner seine Eingaben nicht berücksichtigt haben solle, verhalte er

sich widersprüchlich. Die Aspekte, die der Beschwerdegegner im Rahmen der

Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit genauer abklären (lassen) wolle, seien vom

Beschwerdeführer selbst ins Verfahren eingebracht worden. Indem der

Beschwerdegegner diese Sachverhaltselemente abkläre bzw. abklären lassen wolle,

berücksichtige er eben gerade sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers. Die

Gehörsrügen des Beschwerdeführers erwiesen sich somit als unbegründet

(E. 4.3 f.).

6.4.2

Der Beschwerdeführer geht auf die Erwägungen zu der von ihm geltend

gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Anhörung vor Erlass der

Verfügung vom 7. Januar 2025 im Beschwerdeverfahren – wenn überhaupt – nur

am Rande ein. Selbst wenn darin aber eine Gehörsverletzung gelegen haben

sollte, wäre diese als geheilt zu betrachten, da die Justizdirektion die

Verfügung vom 7. Januar 2025 mit voller Kognition überprüfte (§ 20 VRG) und die allfällige Gehörsverletzung nicht schwer wog, räumte der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2025

doch zugleich die Möglichkeit ein, ein Gesuch um Strafverbüssung in einer

alternativen Vollzugsform einzureichen, was – bei Bewilligung – den Entfall des

angesetzten Strafantrittstermins zur Folge gehabt hätte (Dispositivziffern IV

und V; zur Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren statt vieler

VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 6.1 mit Hinweisen). Zudem

darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es der Beschwerdeführer war, der

den Beschwerdegegner zum Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2025

veranlasste, beantragte er doch mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 die

"Sistierung" des Vollzugsverfahrens.

Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den

Strafvollzug anzutreten, ist er mit der Justizdirektion auf den

Beschwerdegegner zu verweisen, der in der Rekursantwort vom 28. Januar

2025 ausführte, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 7. Januar 2025

einerseits eine Frist angesetzt worden, um ein Gesuch für eine alternative

Vollzugsform einzureichen, und andererseits sei er auf die Möglichkeit

hingewiesen worden, ein Gesuch um Verschiebung des Strafantrittstermins zu

stellen. Ein Gesuch betreffend alternative Vollzugsformen habe der

Beschwerdeführer "bis dato" noch nicht eingereicht. In diversen

anderen Eingaben habe der Beschwerdeführer aber um Anpassung des Vollzugs an

die gesundheitliche Situation, um Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit, um

Berücksichtigung seiner non-binären Geschlechtsidentität, um Wahrung der

Glaubens- und Gewissensfreiheit und um das Absehen von der Erstellung eines

Vollzugsplans ersucht. Mit all diesen Themen werde er – der Beschwerdegegner –

sich in einem separaten Entscheid auseinandersetzen. Bis zu einer allfälligen

anderslautenden Anordnung erscheine es aber sachgerecht, die Verfügung vom

7. Januar 2025 und den entsprechenden Strafantrittstermin vom

14. April 2025 aufrechtzuerhalten. Die Frage, ob namentlich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Strafverbüssung im Normalvollzug

zulässt, wird somit noch Gegenstand weiterer Abklärungen sein und der

Beschwerdegegner wird darüber noch eine weitere Verfügung erlassen. Zur Prüfung

der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers diente denn auch gerade das

Schreiben des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2025 bzw. die damit

vorgesehene psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers, der zugleich

eingeladen wurde, allfällige psychiatrische/psychologische Unterlagen

mitzubringen sowie alle medizinischen Unterlagen mit Bezug auf geltend gemachte

somatische Leiden einzureichen (vorn II.B. und E. 6.1.2).

Lediglich der Vollständigkeit

halber sei in diesem Zusammenhang schliesslich auf das

forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. April 2022 verwiesen, wonach

die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers nicht gegen seine

Hafterstehungsfähigkeit spreche, eine Vorstellung beim gefängnispsychiatrischen

Dienst und beim gefängnisärztlichen Dienst betreffend die Darmerkrankung jedoch

ratsam sei.

6.5

6.5.1

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Verfügung vom

7. Januar 2025 verletze seine Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss

Art. 15 BV erwog die Justizdirektion, auch Personen im

Sonderstatusverhältnis könnten sich auf dieses Grundrecht berufen und besässen

in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug gegenüber dem Staat einen positiven

Leistungsanspruch. In dessen Rahmen biete das Vollzugszentrum H – wie auch die

anderen Gefängnisse im Kanton Zürich – seelsorgerische Betreuung an. Der

Beschwerdeführer werde also auch im Vollzugszentrum H die Möglichkeit haben,

seinen Glauben "allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen".

Das in der Hausordnung vorgesehene Alkoholverbot sei eine verhältnismässige

Massnahme zur Aufrechterhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebs. Sodann widerspreche

sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er geltend mache, er müsse aufgrund

seines Glaubens Wein trinken, nur um danach zu behaupten, er lebe als Asket

oder Anachoret, sei diese Lebensweise doch mit dem Konsum von Alkohol nicht

vereinbar. Eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit sei vorliegend

somit nicht ersichtlich (E. 5.3).

6.5.2

Der Beschwerdeführer setzt diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen.

In Ergänzung zu den Erwägungen der Justizdirektion kann festgehalten werden,

dass sich im Strafvollzug im öffentlichen Interesse liegende

Freiheitsbeschränkungen aus dem Zweck dieser Institution und aus dem

Erfordernis der Einhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebs ergeben, die

jedoch über das erforderliche Mass nicht hinausgehen dürfen. Durch die

weitgehende Abschliessung des Häftlings von der Aussenwelt kann der

Strafvollzug Beschränkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit und namentlich

der Kultusfreiheit mit sich bringen. Solche Beschränkungen muss eine

sachgerechte Anstaltsordnung jedoch in engen Schranken halten (BGE 129 I 74 E. 4.2). Gemäss § 106 Abs. 1 JVV erhalten die verurteilten

Personen eine ausreichende und gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung

ihre Glaubenszugehörigkeit berücksichtigt wird, und gemäss § 113 Abs. 1 JVV stehen ihnen für ihre seelsorgerischen Anliegen zugelassene

Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zur Verfügung. Der Glaubens- und

Gewissensfreiheit von verurteilten Personen wird damit grundsätzlich Rechnung

getragen. Eine allfällige Verletzung dieses Grundrechts wäre im konkreten

Einzelfall zu prüfen. Wie die Justizdirektion zu Recht erwägt, liegt eine

solche in Bezug auf den Beschwerdeführer von vornherein nicht vor.

6.6

6.6.1

Schliesslich erwog die Justizdirektion, das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei angesichts der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen. So habe der

Beschwerdeführer zwar zahlreiche Eingaben eingereicht, darin aber keine

relevanten Rügen vorgebracht. Mangels Vertretung sei die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung von vornherein nicht in Betracht gekommen;

Anlass, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu bestellen,

habe nicht bestanden (E. 7.2).

6.6.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private

überdies einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann,

wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für

sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein

Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die

Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf

das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit

ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei

vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen

würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr

nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet

(Plüss, § 16 N. 46 f.). Die unentgeltliche Prozessführung kann

auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren

mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar

auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt werden

können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; VGr, 31. Januar 2022,

VB.2022.00026, E. 5.2; Plüss, § 16 N. 55).

6.6.3

Aufgrund der eingereichten Steuerrechnung für das Jahr 2023 ist von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

6.6.4

Was die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung betrifft (vgl. § 16 Abs. 2 VRG), sind die

Erwägungen der Justizdirektion – auch mit Blick auf das Urteil VB.2025.00053

des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025 (vorn II.C.) – nicht zu

beanstanden. Dasselbe gilt, soweit die Justizdirektion den Rekurs gegen das

Schreiben des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2025 (Verfahren 2025-524)

als offensichtlich aussichtslos qualifizierte, nicht jedoch, was den Rekurs

gegen die Verfügung vom 7. Januar 2025 (Verfahren 2025-144) angeht. Zwar

trifft zu, dass sich die meisten im Rekursverfahren vom Beschwerdeführer gegen

die Verfügung vom 7. Januar 2025 vorgetragenen Rügen ebenfalls ohne

Weiteres als unbegründet erwiesen. Für den im Rekursverfahren – sowie nach

Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2025 direkt gegenüber dem

Beschwerdegegner – hinsichtlich des angesetzten Strafantrittstermins

vorgebrachten Einwand der angeblich fehlenden Hafterstehungsfähigkeit gilt dies

jedoch nicht, veranlasste dies den Beschwerdegegner doch zu weiteren

Abklärungen und gedenkt dieser darüber noch separat zu entscheiden (vorn

E. 6.4.2). Insofern kann der Rekurs somit nicht als offensichtlich

aussichtslos im dargelegten Sinn bezeichnet werden. Folglich hätte die

Justizdirektion dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das

Rekursverfahren teilweise gewähren müssen, wobei dieser Teil in einer

Gesamtbetrachtung auf 1/4 zu veranschlagen gewesen wäre.

6.6.5

Eine Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren stand dem

Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.7 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101 teilweise gutzuheissen,

soweit darauf einzutreten ist. In Abänderung von Dispositivziffer VI der

Verfügung der Justizdirektion von 10. Februar 2025 ist das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung teilweise

gutzuheissen. In Abänderung von Dispositivziffer VII derselben Verfügung

sind die Verfahrenskosten von total Fr. 1'030.- zwar weiterhin dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, im Umfang von 1/4 (Fr. 257.50) jedoch

einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf

§ 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Der vom Beschwerdegegner mit

Verfügung vom 7. Januar 2025 angesetzte Strafantrittstermin

(14. April 2025) ist mittlerweile verstrichen. Der Beschwerdegegner wird

nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers zur Hafterstehungsfähigkeit

etc. und unter Umständen eines Gesuchs um Strafverbüssung in einer alternativen

Vollzugsform mit separater Verfügung (vorn E. 6.4.2) allenfalls einen

neuen Termin festzusetzen haben.

8.

8.1 Der

Beschwerdeführer obsiegt nur in weit untergeordnetem Umfang, mithin nur

teilweise hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im

Rekursverfahren (im Beschwerdeverfahren VB.2025.00101). Die Kosten der

vereinigten Beschwerdeverfahren sind daher zu 7/8 ihm und – in Anwendung des Verursacherprinzips

– zu 1/8 der Justizdirektion aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 13

N. 55 ff.; vgl. auch vorn E. 3.3). Eine Umtriebsentschädigung

für das Beschwerdeverfahren steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Soweit die

Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden. Letzteres gilt indes wiederum nicht in Bezug auf die

zahlreichen weiteren Begehren des Beschwerdeführers. Auch für das

Beschwerdeverfahren wäre dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung somit bloss teilweise – in einer Gesamtbetrachtung nämlich bloss

zu 1/8 – gutzuheissen. Weil ihm dieser Kostenanteil aber angesichts seines

teilweisen Obsiegens in diesem Punkt ohnehin nicht auferlegt wird, ist sein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos

geworden abzuschreiben. Darüber hinausgehend bzw. bezüglich der ihm auferlegten

7/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit

abzuweisen.

8.3 Mangels

Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von

vornherein nicht infrage. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in

der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt

es keine, weshalb das Verwaltungsgericht – wie schon die Justizdirektion –

insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil

VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025; Plüss,

§ 16 N. 114).

9.

Sollte es sich beim

vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid handeln, wäre es nur unter den

Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG an das Bundesgericht

weiterziehbar.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Auf die Ausstandsbegehren

wird nicht eingetreten.

2. Das

Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

3. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101 wird teilweise gutgeheissen.

In

Abänderung von Dispositivziffer VI der Verfügung der Justizdirektion vom

10. Februar 2025 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Dispositivziffer VII derselben Verfügung werden die

Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, im Umfang von 1/4 jedoch

einstweilen auf die Staatskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 2'555.-- Total der Kosten.

5. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird im Umfang von 1/8 gutgeheissen, jedoch als

gegenstandslos geworden abgeschrieben; darüber hinausgehend wird das Gesuch

abgewiesen.

6. Die

Gerichtskosten werden zu 7/8 dem Beschwerdeführer und zu 1/8 der

Justizdirektion auferlegt.

7. Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin I;

c) den Beschwerdegegner II;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).