VB.2025.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00080
22. April 2025Deutsch36 min
(URT.2025.26205)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00080 (I),
VB.2025.00101 (II)
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. April
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Direktion der
Justiz und des Innern,
Beschwerdegegnerin
(I),
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner
(II) und Mitbeteiligter (I),
betreffend Strafvollzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Urteil vom 29. Januar 2024
sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der falschen Anschuldigung, der
Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) und der Drohung
schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten
(abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Die dagegen von A erhobene
Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024 vom
3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit Eingabe vom 10. Oktober
2024 ersuchte A Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich
(fortan: das JuWe) um "Sistierung" des Vollzugsverfahrens bis zum
Abschluss der von ihm anhängig gemachten (Revisions-)Verfahren vor dem
Bundesgericht bzw. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
C. Mit Urteil 6F_19/2024 vom
26. November 2024 trat das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch von A
gegen das Urteil vom 3. September 2024 nicht ein.
D. Mit Verfügung vom 7. Januar
2025 wies das JuWe die Sistierungsgesuche von A ab. Zugleich verpflichtete es A,
sich am 14. April 2025 beim Vollzugszentrum H zum Strafantritt zu melden.
Ferner setzte es A eine Frist bis 14. Februar 2025 an, um ein Gesuch um
Strafverbüssung in einer alternativen Vollzugsform einzureichen.
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025
erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 7. Januar
2025.
sei aufzuheben und das JuWe sei anzuweisen, unter Berücksichtigung seines
Schreibens vom 9. Januar 2025 eine neue Verfügung zu erlassen. Ausserdem
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da er "aus
gesundheitlichen Gründen" seine Rechte nicht selbst wahren könne, sei
hierzu Rechtsanwalt B einzusetzen. Die Justizdirektion eröffnete daraufhin ein
Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-144. Mit Schreiben vom 13. Januar
2025.
bestätigte sie A den Eingang des Rekurses und wies ihn darauf hin, dass
sie ihm nicht von Amtes wegen einen Rechtsvertreter bestelle. Falls er sich im
Rekursverfahren vertreten lassen wolle, stehe es ihm frei, selbst einen
Rechtsvertreter zu mandatieren und eine entsprechende Vollmacht einzureichen.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 23./24. Januar 2025 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der "Entscheid" vom 13. Januar
2025.
sei aufzuheben und die Justizdirektion sei anzuweisen, eine anfechtbare
Anordnung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren
mit der Geschäftsnummer VB.2025.00053.
B. Mit Schreiben vom 28. Januar
2025.
ersuchte das JuWe A zwecks psychiatrischer Untersuchung bzw. Erstellung
eines Hafterstehungsfähigkeitsgutachtens für den 10. Februar 2025 das
Amtslokal aufzusuchen und allfällige psychiatrische/psychologische Unterlagen
mitzubringen sowie bis 13. Februar 2025 alle medizinischen Unterlagen mit
Bezug auf geltend gemachte somatische Leiden einzureichen.
C. Mit Urteil VB.2025.00053 vom
31.
Januar 2025 [zur Publikation vorgesehen] wies das Verwaltungsgericht
die Beschwerde von A vom 23./24. Januar 2025 ab. Es erwog, bei dem
Schreiben vom 13. Januar 2025 handle es sich um eine anfechtbare
Verfügung, mit welcher es die Justizdirektion zu Recht abgelehnt habe, A von
Amtes wegen eine Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu bestellen, da A in
der Lage sei, selbständig eine solche zu mandatieren. Dagegen erhob A
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welche noch hängig ist
(Geschäftsnummer 7B_96/2025).
D. Mit Eingaben vom 4. Februar
2025.
erhob A bei der Justizdirektion einerseits Rekurs gegen das Schreiben des
JuWe vom 28. Januar 2025 (vorn II.B.) und stellte andererseits "gegen
jeden Mitarbeiter des Generalsekretariates ein Ausstandsgesuch". Die
Justizdirektion eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer
2025-524.
E. Mit einer weiteren vom
4.
Februar 2025 datierenden Eingabe rügte A beim Verwaltungsgericht eine
Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion, da es diese ablehne, in Bezug
auf sein im Verfahren 2025-144 gegen C (juristischer Sekretär mbA des
Generalsekretariats der Justizdirektion) gestelltes Ausstandsgesuch vom
1.
Februar 2025 einen Zwischenentscheid zu fällen. Daneben ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Daraufhin eröffnete das
Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00080 und
setzte der Justizdirektion mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2025 eine
Frist von zehn Tagen an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die Akten
einzureichen.
F. A gelangte mit Eingabe vom
6.
Februar 2025 abermals an das Verwaltungsgericht und rügte eine
Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion im Verfahren 2025-144 insofern,
als diese seinen Antrag, Rechtsanwalt B zur Wahrung seiner Rechte einzusetzen,
nicht behandle bzw. behandelt habe. Die Justizdirektion sei anzuweisen,
hierüber einen Zwischenentscheid zu treffen bzw. ihm mit Zwischenentscheid
Rechtsanwalt B zur Wahrung seiner Rechte einzusetzen. Das Verwaltungsgericht
eröffnete in der Folge ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00095.
G. Mit ebenfalls vom 6. Februar
2025.
datierender Eingabe erhob A bei der Justizdirektion eine
Aufsichtsbeschwerde gegen das JuWe.
H. Mit Verfügung vom 10. Februar
2025.
vereinigte die Justizdirektion die Rekursverfahren 2025-144 und 2025-524
(Dispositivziffer I) und wies die Ausstandsgesuche gegen C und "alle
Mitarbeiter des Generalsekretariates" der Justizdirektion ab, soweit sie
darauf eintrat (Dispositivziffer II). Den Rekurs von A im Verfahren
2025-144 gegen die Verfügung des JuWe vom 7. Januar 2025 wies die
Justizdirektion ebenfalls ab (Dispositivziffer III). Auf den Rekurs von A
im Verfahren Nr. 2025-524 gegen das Schreiben des JuWe vom 28. Januar
2025.
trat sie nicht ein (Dispositivziffer IV). Weiter gab sie der
Aufsichtsbeschwerde von A keine Folge (Dispositivziffer V). Dessen Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies
sie ab (Dispositivziffer VI). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A
(Dispositivziffer VII), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu
(Dispositivziffer VIII).
I. Mit Eingaben vom 10. Februar
2025.
(Eingang am 11. Februar 2025) ersuchte A die Justizdirektion im
Verfahren 2025-524 einerseits um Bestellung von Rechtsanwalt B als
unentgeltlichen Rechtsbeistand und erweiterte andererseits sein
Ausstandsgesuch.
III.
A. Mit Eingabe vom 11. Februar
2025.
(verbesserte Fassung, mit Ergänzung vom 12. Februar 2025) erhob A
beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung
der Justizdirektion vom 10. Februar 2025. Das Verwaltungsgericht eröffnete
daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00101.
B. Im Verfahren VB.2025.00080
beantragte die Justizdirektion dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom
12.
Februar 2025 unter Verweis auf die Verfügung vom 10. Februar
2025, die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
C. Mit Präsidialverfügung vom
13.
Februar 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren
VB.2025.00080 und VB.2025.00101; die Verfahren würden unter der erstgenannten
Nummer weitergeführt. Zudem setzte es A Frist an, um zur Beschwerdeantwort der
Justizdirektion vom 12. Februar 2025 Stellung zu nehmen. Zur Beschwerde
vom 11. Februar 2025 würden mindestens einstweilen keine Stellungnahmen
eingeholt.
D. Unter Verweis auf die Erwägungen im
Urteil VB.2025.00053 vom 31. Januar 2025 (vorn II.C.) wies das
Verwaltungsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A vom 6. Februar
2025.
(vorn II.F.) mit Urteil VB.2025.00095 vom 14. Februar 2025 ab. A
erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welche ebenfalls noch
hängig ist (Geschäftsnummer 7B_206/2025).
E. In der Folge reichte A dem
Verwaltungsgericht weitere Eingaben ein, womit er insbesondere um Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung ersuchte und beantragte, Verwaltungsrichter
André Moser und Gerichtsschreiber Cyrill Bienz hätten in den Ausstand zu
treten.
F. Am 19. März 2025 reichte die
Justizdirektion nach entsprechender Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit
Präsidialverfügung vom 11. März 2025 die Vollzugsakten ein. Vom 2. bis
14.
April 2025 befanden sich diese auf dessen Wunsch hin beim JuWe.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a und lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerden zuständig, zumal der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich jenem folgt, der gegen die aus
Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur
Verfügung stünde (statt vieler VGr, 11. Dezember 2024, VB.2024.00367,
E. 1.1). Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und
Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) werden von der
Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor,
weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2
1.2.1
Mit Eingaben vom 18. Februar 2025 und 4. März 2025 verlangte der
Beschwerdeführer, Abteilungspräsident André Moser und Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz hätten in den Ausstand zu treten, da sie aufgrund der Urteile
VB.2025.00053 vom 31. Januar 2025 (vorn II.C.) und VB.2025.00095 vom
14.
Februar 2025 (vorn III.D.) befangen seien.
1.2.2
Nach § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen in den Ausstand,
wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Praxisgemäss hat eine
Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu
erwecken, bzw. die die Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Dabei
braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass diese Person tatsächlich befangen
ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen
vermögen (BGE 140 I 326 E. 5.1; VGr, 27. Oktober 2022,
VB.2022.00456, E. 4.2; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 15). Eine Voreingenommenheit kann
sich etwa daraus ergeben, dass Mitglieder von Rechtsmittelbehörden bereits zu
einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache befasst waren. Trotz
einer solchen Vorbefassung liegt jedoch so lange keine Befangenheit vor, als
das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu
entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen und nicht vorbestimmt
erscheint. Ausschlaggebend ist, ob die frühere Tätigkeit den berechtigten
Eindruck entstehen lässt, die betroffene Person könne sich von den seinerzeit
getroffenen Feststellungen und geäusserten Wertungen nicht mehr lösen und die
Angelegenheit deshalb nicht mehr mit der nötigen Distanz und Objektivität
beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.4; VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.2.1; Kiener,
§ 5a N. 25 ff.).
1.2.3
Gemäss der Rechtsprechung ist ein Ausstandsbegehren offensichtlich
unzulässig, wenn es – wie dies vorliegend der Beschwerdeführer tut – einzig
damit begründet wird, dass das davon
betroffene Gerichtsmitglied bzw. die davon betroffenen Gerichtsmitglieder
bereits an einem für die gesuchstellende Person negativen Entscheid sowie
anderen Verfahren mitwirkten. Über ein solches Ausstandsbegehren kann
unter Mitwirkung der betroffenen Person(en) entschieden werden (statt vieler
VGr, 6. Oktober 2022, VB.2020.00051, E. 2.1). Vorliegend ist denn
auch nicht ersichtlich, inwiefern Abteilungspräsident André Moser und
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz mit Blick auf die Verfügung der Justizdirektion
vom 10. Februar 2025 vorbefasst sein sollten. Mit Urteil VB.2025.00053 vom
31.
Januar 2025 stützte das Verwaltungsgericht den Entscheid der
Justizdirektion, dem Beschwerdeführer nicht von Amtes wegen eine
Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu bestellen (vorn II.C.), und mit
Urteil VB.2025.00095 vom 14. Februar 2025 wies es eine in diesem
Zusammenhang gestellte Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers ab
(vorn III.D.). Über die Frage, ob die Justizdirektion dem Beschwerdeführer von
Amtes wegen eine Rechtsvertretung für das Rekursverfahren hätte bestellen
müssen, wurde damit bereits entschieden. Sie bildet denn auch nicht (mehr)
Gegenstand der Verfügung vom 10. Februar 2025, womit die Justizdirektion
nurmehr über die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren befand
(Dispositivziffer VI; vgl. hinten E. 6.6). Generell gilt, dass
Anordnungen, welche ein und dieselbe Person im Rahmen der Prozessinstruktion
und Verfahrensleitung treffen, namentlich Entscheide über die unentgeltliche
Rechtspflege, in der Regel keine befangenheitsbegründende Vorbefassung zur
Folge haben (Kiener, § 5a N. 27). Wenn der Beschwerdeführer die
angebliche Befangenheit von Gerichtsschreiber Cyrill Bienz schliesslich auch
damit begründet, dass Cyrill Bienz für Menschen mit Behinderung, wie er – der
Beschwerdeführer – es sei, kein Verständnis zeige, geht dies nicht über eine
blosse Unterstellung hinaus.
1.2.4
Nach dem Gesagten ist auf die Ausstandsbegehren gegen Abteilungspräsident
André Moser und Gerichtsschreiber Cyrill Bienz – unter Mitwirkung dieser
Personen – nicht einzutreten.
1.3
Da sich –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 6) – die
Beschwerde VB.2025.00101 als unbegründet erweist, konnte darauf verzichtet
werden, in diesem Verfahren Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 58 VRG).
1.4
Soweit der
Beschwerdeführer mit seinem Antrag, das "Vollzugsverfahren mindestens bis
zum Abschluss" der von ihm vor dem Obergericht des Kantons Zürich und dem
Bundesgericht anhängig gemachten Verfahren zu sistieren, (zugleich) um
Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersuchen wollte, besteht
hierfür angesichts der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Strafurteils vom
29.
Januar 2024 (vgl. hinten E. 6.3) kein Anlass.
1.5
Soweit der
Beschwerdeführer sodann (mindestens implizit) auch die Aufhebung von
Dispositivziffer V der Verfügung vom 10. Februar 2025 beantragte, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegen den ablehnenden Bescheid auf eine
Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich,
die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dabei handelt es sich
vorliegend nicht um das Verwaltungsgericht. Diesem kommen gegenüber Ämtern und
Behörden – wie dem Beschwerdegegner oder Justizdirektion – und deren
Mitarbeitenden keine Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).
1.6
Ebenso
wenig auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer
beantragt, das Verwaltungsgericht habe gegen Mitarbeiter des Beschwerdegegners
oder der Justizdirektion, namentlich C, Strafanzeigen einzureichen bzw.
Strafverfahren einzuleiten. Das Verwaltungsgericht ist für die Einleitung von
Strafverfahren nicht zuständig und ein ausreichender Tatverdacht, der Anlass zu
einer Anzeige von Amtes wegen bieten würde, ist vorliegend nicht erkennbar
(vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum
zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167
N. 4). Dem Beschwerdeführer steht es frei, selbst bei den kompetenten
Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.
1.7
Auf die
Beschwerde ist mangels entsprechender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
schliesslich auch insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer – neben
einer Umtriebsentschädigung (vgl. hinten E. 8.1) – um Zusprechung von
Schadenersatz und einer Genugtuung ersucht. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG
entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde
sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22
Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung
bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen
die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 18. Februar 2025 um Durchführung
einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Es handle sich um ein Strafverfahren, jedenfalls aber um ein Verfahren von
erheblichem öffentlichem Interesse.
2.2
Verfahren, welche in einem weiteren Sinn
zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer
strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person
gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllen,
unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht
betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung
rechtskräftiger Strafurteile wie das vorliegende. Daneben vermittelt auch
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) keinen zwingenden Anspruch auf mündliche Anhörung (statt vieler
VGr, 10. Mai 2024, VB.2023.00375, E. 3.3 mit Hinweisen).
Ebenso wenig räumt § 59 Abs. 1 VRG den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern
die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor
(statt vieler VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00701, E. 2.2; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 59 N. 5). Dies ist hier der Fall, und auch sonst ist kein Grund
ersichtlich, weshalb es einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung bzw.
Anhörung bedürfte. Von einer solchen ist daher abzusehen. Dem Gebot der
öffentlichen Urteilsverkündung (Art. 30 Abs. 3 BV) wird mit der
Publikation des vorliegenden Urteils auf der Website des Verwaltungsgerichts
(unter Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes) Genüge getan.
3.
3.1
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss
grundsätzlich aktuell und praktisch sein, was bedeutet, dass es sowohl im
Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids
vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse
während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos
geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26; Donatsch, § 63
N. 6). In Ausnahmefällen kann indes auf die Voraussetzung des aktuellen
Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Dies gilt namentlich bei
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden, wenn zwar nach der
Erhebung des Rechtsmittels ein Entscheid gefällt wurde, die Feststellung der
Rechtsverzögerung seitens des Verwaltungsgerichts für die betroffene Person
jedoch eine Genugtuung darstellt. Eine solche Feststellung setzt allerdings ein
ausreichend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (statt vieler VGr,
13.
Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 2.3; Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52).
3.2
Mit
Beschwerde vom 4. Februar 2025 wirft der Beschwerdeführer der
Justizdirektion vor, sie verhalte sich rechtsverweigernd, indem sie es ablehne,
in Bezug auf sein im Verfahren 2025-144 gegen C gestelltes Ausstandsgesuch vom
1.
Februar 2025 einen Zwischenentscheid zu fällen. Über dieses
Ausstandsgesuch – und weitere – hat die Justizdirektion jedoch nunmehr mit
Verfügung vom 10. Februar 2025 entschieden (Dispositivziffer II; vorn
II.H.), gegen welche der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde erhob. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer aber
an einem aktuellen, praktischen Interesse an der Gutheissung seiner
Rechtsverweigerungsbeschwerde, zielte diese doch darauf ab, die
Justizdirektion zum Entscheid über das besagte Ausstandsgesuch anzuhalten. Das Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 ist
folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein Feststellungsbegehren
in Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung stellte der
Beschwerdeführer nicht.
3.3
Die
Verteilung der Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich nach dem
Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Diesfalls befindet
das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei
berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach
Billigkeit vorgehen (statt vieler VGr, 18. Juli 2024, VB.2024.00177, E. 3; Plüss, § 13
N. 74 f.). Nachdem die Justizdirektion – bereits – mit Verfügung vom
10.
Februar 2025 über das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom
1.
Februar 2025 befand, kann ihr schon aus zeitlichen Gründen keine
Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Im Übrigen erwies sich dieses Gesuch –
wie es sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 6.2) – als
unbegründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2025.00080 sind damit dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 11. Februar 2025, die
Justizdirektion habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Eingaben
vom 10. Februar 2025 bzw. seine "Replik" nicht berücksichtigt
habe. Namentlich habe sie sich nicht mit seinen Argumenten betreffend die
fehlende Rechtskraft des Strafurteils auseinandergesetzt.
4.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das
Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass
die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.
Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler VGr, 15. August
2024, VB.2023.00355, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.3
Die Rüge
des Beschwerdeführers ist unbegründet. Sofern er mit "Eingaben vom
10.
Februar 2025" seine Eingaben vom 10. Februar 2025 im
Verfahren 2025-524 meint, konnten diese von der Justizdirektion in der
Verfügung vom 10. Februar 2025 gar nicht mehr berücksichtigt werden, weil
sie erst am 11. Februar 2025 bei ihr eingingen. Sofern der
Beschwerdeführer mit "Replik" auf seine – als solche bezeichnete –
Eingabe vom 6. Februar 2025 im Verfahren 2025-144 Bezug nimmt, womit er
rügte, der Beschwerdegegner habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er ihn
vor dem Erlass des Vollzugsbefehls nicht angehört habe, kann auf Ziffer I
und E. 4.1 ff. der Verfügung vom 10. Februar 2025 verwiesen
werden. Daraus ergibt sich, dass die Justizdirektion die Rüge der
Gehörsverletzung sehr wohl behandelte (vgl. hinten E. 6.4.1). Dasselbe
gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer infrage gestellten Rechtskraft des
Strafurteils (vgl. hinten E. 6.3.1).
5.
5.1
Nach
Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone
die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Zum Vollzug von Strafen und
Massnahmen erlässt die Vollzugsbehörde einen Vollzugsbefehl (Art. 439
Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]).
Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide
gebunden und müssen diese vollziehen. Eine Überprüfung derselben ist ihnen
verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;
die zu vollstreckenden rechtskräftigen Entscheide tragen die Vermutung der
Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen
prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in äussersten
Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre,
können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann
jedoch von vornherein nur in Betracht gezogen werden, wenn aufgrund schwerster
Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die
offen zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung
eines Strafentscheids schlechthin unerträglich wäre (VGr, 19. Mai 2023,
VB.2022.00221, E. 2.2; 14. November 2018, VB.2018.00353,
E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_19/2019, E. 1.2
und 1.4).
5.2
Das Amt
(i. e. der
Beschwerdegegner) bietet die verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für
den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht erfüllt oder von dieser
Vollzugsform keinen Gebrauch macht, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der
Freiheitsstrafe auf (§ 48 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 [JVV, LS 331.1]). Es legt den Strafantrittstermin so
fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche
Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV). Auf Gesuch der verurteilten Person kann es den Strafantritt
auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche
Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile
vermieden werden und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt noch erhöhte
Risiken für Dritte entstehen (§ 48 Abs. 3 JVV). Das Gesuch um
Verschiebung des Strafantrittstermins ist zu begründen, Beweismittel sind genau
zu bezeichnen und soweit möglich vorzulegen. Das Gesuch ist sofort nach
Kenntnis des Verschiebungsgrunds zu stellen (§ 48 Abs. 4 JVV).
6.
6.1
6.1.1
Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 10. Februar 2025, das
Schreiben des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2025 (vorn II.B.) könne
nicht als anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG qualifiziert werden, da damit keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt
würden. Somit fehle es im Verfahren mit der Geschäftsnummer 2025-524 an einem
zulässigen Anfechtungsobjekt und sei deshalb auf den Rekurs vom 4. Februar
2025.
nicht einzutreten. Selbst wenn es sich aber beim Schreiben vom
28.
Januar 2025 um eine Anordnung handeln würde, wäre diese als
Zwischenentscheid zu qualifizieren und damit vorliegend nicht anfechtbar, zumal
die Voraussetzungen von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
Dispositiv
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht erfüllt seien. Demnach seien
Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand beträfen, nur
dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnten oder wenn die Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dies sei hier nicht der Fall
(E. 1.2).
6.1.2
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich mit Beschwerde vom
11. Februar 2025 geltend, das Schreiben vom 28. Januar 2025 sei eine
Verfügung und als solche – unabhängig davon, ob es sich um einen Zwischen- oder
Endentscheid handle – anfechtbar. Die Verfügung vom 10. Februar 2025 sei
aufzuheben, weil die Justizdirektion "Treu und Glauben" verletze,
nachdem das Verwaltungsgericht das Schreiben der Justizdirektion vom
13. Januar 2025 mit Urteil VB.2025.00053 vom 31. Januar 2025 als
anfechtbare Verfügung qualifiziert habe (vorn II.A. und II.C.).
Aus diesem Umstand vermag der
Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, schon nur, weil
die Schreiben vom 13. Januar 2025 und vom 28. Januar 2025
unterschiedlichen Inhalts sind. Auch sonst vermag der Beschwerdeführer die Erwägungen
der Justizdirektion nicht infrage zu stellen. Tatsächlich braucht die
Rechtsnatur des Schreibens nicht abschliessend beurteilt zu werden. Sollte es
sich um eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG
handeln, dann jedenfalls nicht um einen Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG, wird doch das Vollzugsverfahren damit nicht abgeschlossen.
Sollte es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handeln, wäre – wie die Justizdirektion korrekt erwägt – nicht ersichtlich,
inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären.
Selbst wenn aber dieser Zwischenentscheid anfechtbar wäre, bestünde kein Anlass
für eine Aufhebung. Die Einladung des Beschwerdeführers gründet in dessen
Eingaben zu seiner angeblich nicht vorhandenen Hafterstehungsfähigkeit und
dient der weiteren Abklärung darüber mittels persönlicher Untersuchung. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dieses Vorgehen des Beschwerdegegners
als unrechtmässig erscheinen liesse, und solches ist auch nicht ersichtlich
(vgl. auch hinten E. 6.4.2).
6.2
6.2.1
Zu den Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers (vorn II.D. und II.E.) erwog
die Justizdirektion, der Beschwerdeführer lege nicht nachvollziehbar dar,
weshalb zwischen C bzw. allen Mitarbeitenden des Generalsekretariats und ihm
oder zwischen der Direktionsvorsteherin und ihm eine persönliche Feindschaft
vorliege. Die Einreichung einer Strafanzeige oder einer Zivilklage gegen eine
Amtsperson mache diese nicht per se befangen und negative Gefühle müssten bei
der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person vorhanden sein, während solche
Gefühle der Partei für sich allein noch keinen Ausstandsgrund darstellten. Die
Ausstandsbegehren erwiesen sich damit als offenkundig unzul.sig, weshalb sie
durch den "Schreibenden" [i. e. C] selbst zu behandeln und abzuweisen seien. Ohnehin
seien die Ausstandsbegehren auch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Wie
der bisherige Verfahrensverlauf und die weiteren Akten zeigten, beabsichtige
der Beschwerdeführer damit einzig, das Verfahren (weiter) zu verzögern, und
mache er sich einen "Wettbewerb" daraus, möglichst viele
Ausstandsbegehren in zahlreichen Verfahren einzureichen (E. 2.4 f.).
6.2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die fraglichen Personen hätten in den
Ausstand treten müssen. Zwischen ihm und der Direktionsvorsteherin bestehe eine
Feindschaft, da sie gegen ihn – als Geschädigte – Strafanzeige eingereicht habe
und die Mitarbeitenden des Generalsekretariats der Justizdirektion – namentlich
C – ihr gegenüber weisungsgebunden seien. Hintergrund der Strafanzeige sei,
dass der Direktionsvorsteherin und Mitarbeiterinnen des Generalsekretariats
"irgendjemand […] unaufgefordert eine pornografische Abbildung"
angeboten habe.
6.2.3
Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als ein berechtigter
Anschein der Befangenheit in der Regel dann vorliegt, wenn die fragliche
Amtsperson (Straf-)Anzeige gegen eine Verfahrenspartei erhebt (Kiener § 5a
N. 19; vgl. vorn E. 1.2.2). Einen Beleg dafür, dass ihn die
Direktionsvorsteherin oder eine Mitarbeiterin des Generalsekretariats
tatsächlich anzeigte, bzw. für das angeblich hängige Strafverfahren reichte der
Beschwerdeführer indes weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren ein. Dazu
kommt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2025
ausführt, es werde sich erst im Rahmen der "Hauptverhandlung"
ergeben, inwiefern "D, E oder F etwas mit der Strafanzeige gegen mich zu
tun haben". Was die angebliche Strafanzeige betrifft, so liegt deshalb
nicht mehr als eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers vor, worauf
angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer gegen ihn
geführten Strafuntersuchung mit dem im Wesentlichen selben Vorgehen den
Ausstand von zwei Richterinnen und einem Richter des Obergerichts zu erwirken
versuchte, nicht abzustellen ist (vgl. BGr, 30. Dezember 2022, 1B_577, 578
und 579/2022, E. 2). Aus diesem Grund ist denn auch nicht zu beanstanden,
dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich und im
Resultat offensichtlich unzulässig qualifizierte, weshalb namentlich C auch an
der Verfügung vom 10. Februar 2025 mitwirken durfte (vgl. vorn
E. 1.2.3).
6.3
6.3.1
Weiter erwog die Justizdirektion, die Verfügung des Beschwerdegegners vom
7. Januar 2025 erfülle die Anforderungen von § 46 Abs. 1 und
§ 48 Abs. 1 und 2 JVV. Zudem sei das Urteil des Obergerichts vom
29. Januar 2024 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – in
Rechtskraft erwachsen und diese auch nicht strittig. Darüber hinaus seien weder
die Verfügung vom 7. Januar 2025 noch das (erstinstanzliche) Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2023 noch das Urteil des Obergerichts
vom 29. Juni 2024 nichtig (E. 3.2 f.).
6.3.2
Der Beschwerdeführer macht zwar auch vor Verwaltungsgericht geltend, es
liege kein rechtskräftiges, vollstreckbares Strafurteil vor, vermag den
Erwägungen der Justizdirektion ausser dieser Behauptung jedoch nichts
entgegenzusetzen (vorn I.A.). Das vorliegend massgebliche Urteil des
Obergerichts vom 29. Januar 2024 erwuchs mit dem Urteil 6B_223/2024 des
Bundesgerichts vom 3. September 2024 in Rechtskraft und ist damit
vollstreckbar. Zur Frage der Rechtskraft ist – wie auch in keinem anderen Zusammenhang
– kein "Professor als Experte" beizuziehen, wie dies der
Beschwerdeführer beantragt.
6.4
6.4.1
Zur Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, da er vor Erlass der Verfügung vom
7. Januar 2025 nicht angehört worden sei, erwog die Justizdirektion, der
Beschwerdegegner höre die betroffenen Personen vor Erlass des Vollzugsbefehls
praxisgemäss nicht an, was mit Blick auf die grundrechtlichen Anforderungen
grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt
festgestanden habe, soweit die Anordnung des Strafantritts betroffen sei. Was
die Abweisung der Sistierungsgesuche anbelange, so habe der Beschwerdeführer
seinen Standpunkt im Rahmen seiner diesbezüglichen Eingaben darlegen können.
Weshalb er dazu (erneut) hätte angehört werden sollen, sei nicht
nachvollziehbar. Schliesslich stehe es dem Beschwerdeführer (weiterhin) frei,
ein Gesuch für eine besondere Vollzugsform zu stellen und dabei bei der
Feststellung des diesbezüglich relevanten Sachverhalts mitzuwirken. Soweit der
Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung darin erblicke, dass der
Beschwerdegegner seine Eingaben nicht berücksichtigt haben solle, verhalte er
sich widersprüchlich. Die Aspekte, die der Beschwerdegegner im Rahmen der
Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit genauer abklären (lassen) wolle, seien vom
Beschwerdeführer selbst ins Verfahren eingebracht worden. Indem der
Beschwerdegegner diese Sachverhaltselemente abkläre bzw. abklären lassen wolle,
berücksichtige er eben gerade sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers. Die
Gehörsrügen des Beschwerdeführers erwiesen sich somit als unbegründet
(E. 4.3 f.).
6.4.2
Der Beschwerdeführer geht auf die Erwägungen zu der von ihm geltend
gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Anhörung vor Erlass der
Verfügung vom 7. Januar 2025 im Beschwerdeverfahren – wenn überhaupt – nur
am Rande ein. Selbst wenn darin aber eine Gehörsverletzung gelegen haben
sollte, wäre diese als geheilt zu betrachten, da die Justizdirektion die
Verfügung vom 7. Januar 2025 mit voller Kognition überprüfte (§ 20 VRG) und die allfällige Gehörsverletzung nicht schwer wog, räumte der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2025
doch zugleich die Möglichkeit ein, ein Gesuch um Strafverbüssung in einer
alternativen Vollzugsform einzureichen, was – bei Bewilligung – den Entfall des
angesetzten Strafantrittstermins zur Folge gehabt hätte (Dispositivziffern IV
und V; zur Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren statt vieler
VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 6.1 mit Hinweisen). Zudem
darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es der Beschwerdeführer war, der
den Beschwerdegegner zum Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2025
veranlasste, beantragte er doch mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 die
"Sistierung" des Vollzugsverfahrens.
Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den
Strafvollzug anzutreten, ist er mit der Justizdirektion auf den
Beschwerdegegner zu verweisen, der in der Rekursantwort vom 28. Januar
2025 ausführte, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 7. Januar 2025
einerseits eine Frist angesetzt worden, um ein Gesuch für eine alternative
Vollzugsform einzureichen, und andererseits sei er auf die Möglichkeit
hingewiesen worden, ein Gesuch um Verschiebung des Strafantrittstermins zu
stellen. Ein Gesuch betreffend alternative Vollzugsformen habe der
Beschwerdeführer "bis dato" noch nicht eingereicht. In diversen
anderen Eingaben habe der Beschwerdeführer aber um Anpassung des Vollzugs an
die gesundheitliche Situation, um Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit, um
Berücksichtigung seiner non-binären Geschlechtsidentität, um Wahrung der
Glaubens- und Gewissensfreiheit und um das Absehen von der Erstellung eines
Vollzugsplans ersucht. Mit all diesen Themen werde er – der Beschwerdegegner –
sich in einem separaten Entscheid auseinandersetzen. Bis zu einer allfälligen
anderslautenden Anordnung erscheine es aber sachgerecht, die Verfügung vom
7. Januar 2025 und den entsprechenden Strafantrittstermin vom
14. April 2025 aufrechtzuerhalten. Die Frage, ob namentlich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Strafverbüssung im Normalvollzug
zulässt, wird somit noch Gegenstand weiterer Abklärungen sein und der
Beschwerdegegner wird darüber noch eine weitere Verfügung erlassen. Zur Prüfung
der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers diente denn auch gerade das
Schreiben des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2025 bzw. die damit
vorgesehene psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers, der zugleich
eingeladen wurde, allfällige psychiatrische/psychologische Unterlagen
mitzubringen sowie alle medizinischen Unterlagen mit Bezug auf geltend gemachte
somatische Leiden einzureichen (vorn II.B. und E. 6.1.2).
Lediglich der Vollständigkeit
halber sei in diesem Zusammenhang schliesslich auf das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. April 2022 verwiesen, wonach
die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers nicht gegen seine
Hafterstehungsfähigkeit spreche, eine Vorstellung beim gefängnispsychiatrischen
Dienst und beim gefängnisärztlichen Dienst betreffend die Darmerkrankung jedoch
ratsam sei.
6.5
6.5.1
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Verfügung vom
7. Januar 2025 verletze seine Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss
Art. 15 BV erwog die Justizdirektion, auch Personen im
Sonderstatusverhältnis könnten sich auf dieses Grundrecht berufen und besässen
in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug gegenüber dem Staat einen positiven
Leistungsanspruch. In dessen Rahmen biete das Vollzugszentrum H – wie auch die
anderen Gefängnisse im Kanton Zürich – seelsorgerische Betreuung an. Der
Beschwerdeführer werde also auch im Vollzugszentrum H die Möglichkeit haben,
seinen Glauben "allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen".
Das in der Hausordnung vorgesehene Alkoholverbot sei eine verhältnismässige
Massnahme zur Aufrechterhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebs. Sodann widerspreche
sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er geltend mache, er müsse aufgrund
seines Glaubens Wein trinken, nur um danach zu behaupten, er lebe als Asket
oder Anachoret, sei diese Lebensweise doch mit dem Konsum von Alkohol nicht
vereinbar. Eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit sei vorliegend
somit nicht ersichtlich (E. 5.3).
6.5.2
Der Beschwerdeführer setzt diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen.
In Ergänzung zu den Erwägungen der Justizdirektion kann festgehalten werden,
dass sich im Strafvollzug im öffentlichen Interesse liegende
Freiheitsbeschränkungen aus dem Zweck dieser Institution und aus dem
Erfordernis der Einhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebs ergeben, die
jedoch über das erforderliche Mass nicht hinausgehen dürfen. Durch die
weitgehende Abschliessung des Häftlings von der Aussenwelt kann der
Strafvollzug Beschränkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit und namentlich
der Kultusfreiheit mit sich bringen. Solche Beschränkungen muss eine
sachgerechte Anstaltsordnung jedoch in engen Schranken halten (BGE 129 I 74 E. 4.2). Gemäss § 106 Abs. 1 JVV erhalten die verurteilten
Personen eine ausreichende und gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung
ihre Glaubenszugehörigkeit berücksichtigt wird, und gemäss § 113 Abs. 1 JVV stehen ihnen für ihre seelsorgerischen Anliegen zugelassene
Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zur Verfügung. Der Glaubens- und
Gewissensfreiheit von verurteilten Personen wird damit grundsätzlich Rechnung
getragen. Eine allfällige Verletzung dieses Grundrechts wäre im konkreten
Einzelfall zu prüfen. Wie die Justizdirektion zu Recht erwägt, liegt eine
solche in Bezug auf den Beschwerdeführer von vornherein nicht vor.
6.6
6.6.1
Schliesslich erwog die Justizdirektion, das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei angesichts der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen. So habe der
Beschwerdeführer zwar zahlreiche Eingaben eingereicht, darin aber keine
relevanten Rügen vorgebracht. Mangels Vertretung sei die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung von vornherein nicht in Betracht gekommen;
Anlass, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu bestellen,
habe nicht bestanden (E. 7.2).
6.6.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private
überdies einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann,
wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für
sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein
Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf
das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit
ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei
vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen
würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet
(Plüss, § 16 N. 46 f.). Die unentgeltliche Prozessführung kann
auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren
mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar
auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt werden
können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; VGr, 31. Januar 2022,
VB.2022.00026, E. 5.2; Plüss, § 16 N. 55).
6.6.3
Aufgrund der eingereichten Steuerrechnung für das Jahr 2023 ist von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
6.6.4
Was die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung betrifft (vgl. § 16 Abs. 2 VRG), sind die
Erwägungen der Justizdirektion – auch mit Blick auf das Urteil VB.2025.00053
des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025 (vorn II.C.) – nicht zu
beanstanden. Dasselbe gilt, soweit die Justizdirektion den Rekurs gegen das
Schreiben des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2025 (Verfahren 2025-524)
als offensichtlich aussichtslos qualifizierte, nicht jedoch, was den Rekurs
gegen die Verfügung vom 7. Januar 2025 (Verfahren 2025-144) angeht. Zwar
trifft zu, dass sich die meisten im Rekursverfahren vom Beschwerdeführer gegen
die Verfügung vom 7. Januar 2025 vorgetragenen Rügen ebenfalls ohne
Weiteres als unbegründet erwiesen. Für den im Rekursverfahren – sowie nach
Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2025 direkt gegenüber dem
Beschwerdegegner – hinsichtlich des angesetzten Strafantrittstermins
vorgebrachten Einwand der angeblich fehlenden Hafterstehungsfähigkeit gilt dies
jedoch nicht, veranlasste dies den Beschwerdegegner doch zu weiteren
Abklärungen und gedenkt dieser darüber noch separat zu entscheiden (vorn
E. 6.4.2). Insofern kann der Rekurs somit nicht als offensichtlich
aussichtslos im dargelegten Sinn bezeichnet werden. Folglich hätte die
Justizdirektion dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das
Rekursverfahren teilweise gewähren müssen, wobei dieser Teil in einer
Gesamtbetrachtung auf 1/4 zu veranschlagen gewesen wäre.
6.6.5
Eine Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren stand dem
Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.7 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101 teilweise gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist. In Abänderung von Dispositivziffer VI der
Verfügung der Justizdirektion von 10. Februar 2025 ist das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung teilweise
gutzuheissen. In Abänderung von Dispositivziffer VII derselben Verfügung
sind die Verfahrenskosten von total Fr. 1'030.- zwar weiterhin dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, im Umfang von 1/4 (Fr. 257.50) jedoch
einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf
§ 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Der vom Beschwerdegegner mit
Verfügung vom 7. Januar 2025 angesetzte Strafantrittstermin
(14. April 2025) ist mittlerweile verstrichen. Der Beschwerdegegner wird
nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers zur Hafterstehungsfähigkeit
etc. und unter Umständen eines Gesuchs um Strafverbüssung in einer alternativen
Vollzugsform mit separater Verfügung (vorn E. 6.4.2) allenfalls einen
neuen Termin festzusetzen haben.
8.
8.1 Der
Beschwerdeführer obsiegt nur in weit untergeordnetem Umfang, mithin nur
teilweise hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Rekursverfahren (im Beschwerdeverfahren VB.2025.00101). Die Kosten der
vereinigten Beschwerdeverfahren sind daher zu 7/8 ihm und – in Anwendung des Verursacherprinzips
– zu 1/8 der Justizdirektion aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 13
N. 55 ff.; vgl. auch vorn E. 3.3). Eine Umtriebsentschädigung
für das Beschwerdeverfahren steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Soweit die
Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden. Letzteres gilt indes wiederum nicht in Bezug auf die
zahlreichen weiteren Begehren des Beschwerdeführers. Auch für das
Beschwerdeverfahren wäre dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung somit bloss teilweise – in einer Gesamtbetrachtung nämlich bloss
zu 1/8 – gutzuheissen. Weil ihm dieser Kostenanteil aber angesichts seines
teilweisen Obsiegens in diesem Punkt ohnehin nicht auferlegt wird, ist sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. Darüber hinausgehend bzw. bezüglich der ihm auferlegten
7/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen.
8.3 Mangels
Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von
vornherein nicht infrage. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in
der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt
es keine, weshalb das Verwaltungsgericht – wie schon die Justizdirektion –
insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil
VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025; Plüss,
§ 16 N. 114).
9.
Sollte es sich beim
vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid handeln, wäre es nur unter den
Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG an das Bundesgericht
weiterziehbar.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Auf die Ausstandsbegehren
wird nicht eingetreten.
2. Das
Beschwerdeverfahren VB.2025.00080 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101 wird teilweise gutgeheissen.
In
Abänderung von Dispositivziffer VI der Verfügung der Justizdirektion vom
10. Februar 2025 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung teilweise gutgeheissen.
In Abänderung von Dispositivziffer VII derselben Verfügung werden die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, im Umfang von 1/4 jedoch
einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 2'555.-- Total der Kosten.
5. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird im Umfang von 1/8 gutgeheissen, jedoch als
gegenstandslos geworden abgeschrieben; darüber hinausgehend wird das Gesuch
abgewiesen.
6. Die
Gerichtskosten werden zu 7/8 dem Beschwerdeführer und zu 1/8 der
Justizdirektion auferlegt.
7. Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin I;
c) den Beschwerdegegner II;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).