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Entscheid

VB.2025.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00082

7. August 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26495)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00082

Verfügung

des Einzelrichters

vom 7. August

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafantritt,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 25. August 2023 zu einer Freiheitsstrafe von

5 ½ Jahren verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 10. April 2024 von

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährung- und Vollzugsdienste (fortan:

das JuWe), wurde A auf den 9. September 2024 in den Strafvollzug

vorgeladen. Aufgrund einer teilweisen Gutheissung eines Verschiebungsgesuchs

von A setzte das JuWe den Strafantrittstermin mit Verfügung vom 12. August

2024 neu auf den 6. Januar 2025 an. Mit Verfügung vom 11. Dezember

2024 wies das JuWe ein erneutes Verschiebungsgesuch sowie ein Gesuch um

Verbüssung in Form von Electronic Monitoring von A ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und seine

Ehefrau B am 19. Dezember 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des

Innern (fortan: Justizdirektion). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 wies

die Justizdirektion den Rekurs von A und B ab und bestätigte den weiterhin

geltenden Strafantrittstermin vom 6. Januar 2025. Die Justizdirektion

liess es offen, ob es für die Rekurslegitimation reiche, dass B als Ehefrau von

A und Mutter der gemeinsamen Kinder zweifellos von der angefochtenen Verfügung

berührt sei.

III.

A. Dagegen

erhob A am 4. Februar 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Aufschub des Strafantrittstermins

um weitere vier bis sechs Monate. Die Justizdirektion beantragte am

13.

Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein.

Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. Die Eingaben wurden

dem Beschwerdeführer mit Stempelverfügung vom 11. März 2025 zur

Stellungnahme zugestellt.

B. Da

die Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2025 keine persönliche Unterschrift

von A enthält, sondern mit "i.A. (Name des Beschwerdeführers)" unterzeichnet ist, wurde ihm mit

Präsidialverfügung vom 26. Juni 2025 eine einmalige, nicht erstreckbare

Frist von zehn Tagen angesetzt, um die eingereichte Beschwerdeschrift mit

seiner persönlichen Originalunterschrift zu versehen oder eine Vollmacht für

das Beschwerdeverfahren einzureichen und die bereits eingereichte

Beschwerdeschrift mit der Originalunterschrift der bevollmächtigten Person

versehen zu lassen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten würde (Prot. S. 4 f.). Diese Frist lief

ungenutzt ab. Es sind keine weiteren Eingaben erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;

LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie

sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erweist sich diese als offensichtlich

unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der

Einzelrichter darüber zu befinden hat (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Dessen Zuständigkeit ergibt sich

im Übrigen auch aus § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG. So richtet sich die Beschwerde gegen eine Anordnung, welche

den Strafvollzug betrifft, und es liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vor.

2.

Die Originalunterschrift gehört zur Schriftform, welche für

die Beschwerdeschrift Gültigkeitserfordernis ist (Griffel, § 53 N. 1

in Verbindung mit § 22 N. 6). Ist die Beschwerdeschrift nicht

eigenhändig von der beschwerdeführenden, sondern von einer anderen Person als

Vertreter oder Vertreterin unterzeichnet, so ist sie nur bei Einreichung einer

entsprechenden Vollmacht gültig (Griffel, § 53 N. 1 in Verbindung mit

§ 22 N. 6; § 22 N. 8; § 23 N. 8).

3.

3.1

Das

Verwaltungsgericht erwog in der Präsidialverfügung vom 26. Juni 2025, die

Beschwerdeschrift enthalte nicht die persönliche Originalunterschrift des Beschwerdeführers,

sondern sei "i.A [Name des Beschwerdeführers]" durch eine dem Gericht

nicht bekannte Person bzw. vermutungsweise aufgrund des Vergleichs des Schriftbilds

der Unterschrift auf der Rekursschrift vom 19. Dezember 2024 durch dessen

Ehefrau unterzeichnet worden. Zudem sei keine an eine Drittperson erteilte

Vollmacht für das Beschwerdeverfahren eingereicht worden und der Beschwerdeführer

habe sich zu der ihm zugestellten Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom

7.

März 2025, in welcher die Unterschrift "i.A." ebenfalls

thematisiert werde, nicht vernehmen lassen (Prot. S. 4 f.).

3.2

Diese

Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 mit einer

Abholungseinladung zur Abholung (Frist bis 7. Juli 2025) gemeldet und –

nachdem sie innert sieben Tagen nicht abgeholt worden war – am 10. Juli

2025.

mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Verwaltungsgericht

retourniert.

3.3

Nach Massgabe von § 71 VRG findet

auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO;

SR 272) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die

Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer

eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am

siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat

ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a

ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist

vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine

Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine

Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis

besteht (vgl. Plüss, § 10

N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten,

dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können

(BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem

hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post

kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von

sich aus melden. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu

organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche

Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine

Drittperson sie abholt (Plüss, § 10 N. 86). Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO,

braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

3.4

Der

Beschwerdeführer musste aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens und der ihm

zuletzt mit Stempelverfügung vom 11. März 2025 (Frist zur Stellungnahme)

erfolgreich zugestellten Unterlagen ohne Weiteres mit einer (weiteren)

Zustellung seitens des Verwaltungsgerichts in nächster Zeit rechnen. Daran und

an dem fortbestehenden Prozessverhältnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer

inzwischen flüchtig sein soll und gegen ihn am 26. Februar 2025 – und

damit nach Beschwerdeerhebung vom 4. Februar 2025 – eine internationale

Ausschreibung erlassen wurde.

3.5

In

Anwendung der Zustellfiktion gilt die Präsidialverfügung damit als am

7.

Juli 2025 zugestellt, womit die zehntägige Frist am 17. Juli 2025

endete (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Bis zum heutigen Datum ging keine mit

einer Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift respektive keine

Vollmacht beim Verwaltungsgericht ein. Somit fehlt es weiterhin an einer

Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss

nicht einzutreten (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56

N. 24 f.).

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er

nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion.