VB.2025.00082
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00082
7. August 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26495)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00082
Verfügung
des Einzelrichters
vom 7. August
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 25. August 2023 zu einer Freiheitsstrafe von
5 ½ Jahren verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 10. April 2024 von
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährung- und Vollzugsdienste (fortan:
das JuWe), wurde A auf den 9. September 2024 in den Strafvollzug
vorgeladen. Aufgrund einer teilweisen Gutheissung eines Verschiebungsgesuchs
von A setzte das JuWe den Strafantrittstermin mit Verfügung vom 12. August
2024 neu auf den 6. Januar 2025 an. Mit Verfügung vom 11. Dezember
2024 wies das JuWe ein erneutes Verschiebungsgesuch sowie ein Gesuch um
Verbüssung in Form von Electronic Monitoring von A ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und seine
Ehefrau B am 19. Dezember 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern (fortan: Justizdirektion). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 wies
die Justizdirektion den Rekurs von A und B ab und bestätigte den weiterhin
geltenden Strafantrittstermin vom 6. Januar 2025. Die Justizdirektion
liess es offen, ob es für die Rekurslegitimation reiche, dass B als Ehefrau von
A und Mutter der gemeinsamen Kinder zweifellos von der angefochtenen Verfügung
berührt sei.
III.
A. Dagegen
erhob A am 4. Februar 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Aufschub des Strafantrittstermins
um weitere vier bis sechs Monate. Die Justizdirektion beantragte am
13.
Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein.
Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. Die Eingaben wurden
dem Beschwerdeführer mit Stempelverfügung vom 11. März 2025 zur
Stellungnahme zugestellt.
B. Da
die Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2025 keine persönliche Unterschrift
von A enthält, sondern mit "i.A. (Name des Beschwerdeführers)" unterzeichnet ist, wurde ihm mit
Präsidialverfügung vom 26. Juni 2025 eine einmalige, nicht erstreckbare
Frist von zehn Tagen angesetzt, um die eingereichte Beschwerdeschrift mit
seiner persönlichen Originalunterschrift zu versehen oder eine Vollmacht für
das Beschwerdeverfahren einzureichen und die bereits eingereichte
Beschwerdeschrift mit der Originalunterschrift der bevollmächtigten Person
versehen zu lassen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde (Prot. S. 4 f.). Diese Frist lief
ungenutzt ab. Es sind keine weiteren Eingaben erfolgt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;
LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie
sich aus dem Nachfolgenden ergibt, erweist sich diese als offensichtlich
unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der
Einzelrichter darüber zu befinden hat (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Dessen Zuständigkeit ergibt sich
im Übrigen auch aus § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG. So richtet sich die Beschwerde gegen eine Anordnung, welche
den Strafvollzug betrifft, und es liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vor.
2.
Die Originalunterschrift gehört zur Schriftform, welche für
die Beschwerdeschrift Gültigkeitserfordernis ist (Griffel, § 53 N. 1
in Verbindung mit § 22 N. 6). Ist die Beschwerdeschrift nicht
eigenhändig von der beschwerdeführenden, sondern von einer anderen Person als
Vertreter oder Vertreterin unterzeichnet, so ist sie nur bei Einreichung einer
entsprechenden Vollmacht gültig (Griffel, § 53 N. 1 in Verbindung mit
§ 22 N. 6; § 22 N. 8; § 23 N. 8).
3.
3.1
Das
Verwaltungsgericht erwog in der Präsidialverfügung vom 26. Juni 2025, die
Beschwerdeschrift enthalte nicht die persönliche Originalunterschrift des Beschwerdeführers,
sondern sei "i.A [Name des Beschwerdeführers]" durch eine dem Gericht
nicht bekannte Person bzw. vermutungsweise aufgrund des Vergleichs des Schriftbilds
der Unterschrift auf der Rekursschrift vom 19. Dezember 2024 durch dessen
Ehefrau unterzeichnet worden. Zudem sei keine an eine Drittperson erteilte
Vollmacht für das Beschwerdeverfahren eingereicht worden und der Beschwerdeführer
habe sich zu der ihm zugestellten Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom
7.
März 2025, in welcher die Unterschrift "i.A." ebenfalls
thematisiert werde, nicht vernehmen lassen (Prot. S. 4 f.).
3.2
Diese
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 mit einer
Abholungseinladung zur Abholung (Frist bis 7. Juli 2025) gemeldet und –
nachdem sie innert sieben Tagen nicht abgeholt worden war – am 10. Juli
2025.
mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Verwaltungsgericht
retourniert.
3.3
Nach Massgabe von § 71 VRG findet
auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO;
SR 272) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die
Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer
eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am
siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat
ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist
vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine
Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine
Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis
besteht (vgl. Plüss, § 10
N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten,
dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können
(BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem
hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post
kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von
sich aus melden. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu
organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche
Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine
Drittperson sie abholt (Plüss, § 10 N. 86). Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO,
braucht es keinen zweiten Zustellversuch.
3.4
Der
Beschwerdeführer musste aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens und der ihm
zuletzt mit Stempelverfügung vom 11. März 2025 (Frist zur Stellungnahme)
erfolgreich zugestellten Unterlagen ohne Weiteres mit einer (weiteren)
Zustellung seitens des Verwaltungsgerichts in nächster Zeit rechnen. Daran und
an dem fortbestehenden Prozessverhältnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer
inzwischen flüchtig sein soll und gegen ihn am 26. Februar 2025 – und
damit nach Beschwerdeerhebung vom 4. Februar 2025 – eine internationale
Ausschreibung erlassen wurde.
3.5
In
Anwendung der Zustellfiktion gilt die Präsidialverfügung damit als am
7.
Juli 2025 zugestellt, womit die zehntägige Frist am 17. Juli 2025
endete (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Bis zum heutigen Datum ging keine mit
einer Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift respektive keine
Vollmacht beim Verwaltungsgericht ein. Somit fehlt es weiterhin an einer
Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss
nicht einzutreten (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56
N. 24 f.).
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er
nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion.