VB.2025.00083
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00083
12. März 2026Deutsch21 min
(URT.2026.27042)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00083
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. März 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident
André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde Egg, Bereich Natur und Landschaft,
Mitbeteiligte,
betreffend Gewässerraum,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung Nr. BD01443822 vom 31. Mai 2024 setzte die
Baudirektion des Kantons Zürich den Gewässerraum unter anderem für den Dorfbach
Egg (öffentliches Gewässer Nr. 6356) sowie den dazugehörigen
Hochwasserentlastungskanal Dorfbach Egg (HWE; öffentliche Gewässer Nrn. 63561
und 63562) im Siedlungsgebiet der Gemeinde Egg (unter Einschluss eines
Teilgebiets der Gemeinden Maur und Oetwil am See) fest (Dispositivziffer I).
Die Verfügung vom 31. Mai 2024 wurde sodann am 14. Juni 2024 im
kantonalen Amtsblatt (Meldungsnummer RP-ZH02-0000002417) veröffentlicht und die
massgebenden Unterlagen konnten vom 14. Juni 2024 bis 14. Juli 2024 bei
der Gemeindeverwaltung Egg eingesehen werden.
Erwägungen
II.
A und B sind Eigentümer des
Grundstücks Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde Egg. Am 12. Juli 2024 liessen
sie gegen die Verfügung vom 31. Mai 2024 unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen Rekurs an das Baurekursgericht erheben. Sie liessen die
Aufhebung dieser Verfügung im Bereich des Hochwasserentlastungsstollens (HWE)
Dorfbach Egg (Gewässer Nr. 63562 bzw. HE 11.0) beantragen. Es sei auf
einen Gewässerraum in diesem Bereich zu verzichten. Eventualiter sei der
Gewässerraum im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 asymmetrisch
anzuordnen, sodass ausschliesslich das unüberbaute Grundstück Kat.-Nr. 02
vom Gewässerraum erfasst werde. Sodann sei ein Augenschein durchzuführen. Mit
Entscheid vom 18. Dezember 2024 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab,
soweit es auf diesen eintrat (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten
von Fr. 5'255.- auferlegte es unter solidarischer Haftung A und B
(Dispositivziffer II) und es sprach keine Umtriebsentschädigung zu
(Dispositivziffer III).
III.
Gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts vom 18. Dezember 2024 liessen A und B am 3. Februar
2025.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Sie liessen unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen – auch für das Rekursverfahren – beantragen, der
angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben. Demgemäss sei auch die Verfügung
der Baudirektion des Kantons Zürich vom 31. Mai 2024 hinsichtlich des
Hochwasserentlastungsstollens (HWE) Dorfbach Egg (Gewässer Nr. 63562 bzw. HE
11.0) aufzuheben (Antrag 1). Es sei sodann auf einen Gewässerraum für den
Hochwasserentlastungsstollen (HWE) Dorfbach Egg (Gewässer Nr. 63562 bzw.
HE 11.0) zu verzichten (Antrag 2). Eventualiter sei der Gewässerraum
im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 asymmetrisch anzuordnen, sodass
weitgehend das unüberbaute Grundstück Kat.-Nr. 02 vom Gewässerraum erfasst
werde (Antrag 2). Weiter sei ein Augenschein durchzuführen
(Antrag 3). Das Baurekursgericht beantragte am 24. Februar 2025 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 7. März 2025 ersuchte die
Baudirektion des Kantons Zürich mit Verweis auf den Mitbericht des kantonalen
Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 4. März 2025 um
Abweisung der Beschwerde sowie um Verzicht auf einen Augenschein. Die Parteien
hielten im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels an ihren Standpunkten fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu beurteilen (vgl. § 38 VRG in Verbindung mit § 38b VRG e contrario).
1.2
Im
Raumplanungsrecht ist gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG, LS 700.1) zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch
die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Die gleichen Legitimationsvoraussetzungen
sieht § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. Die
Beschwerdeführenden sind als Eigentümer eines Grundstücks, das vom Perimeter
der angefochtenen Gewässerraumfestlegung betroffen ist, zur Beschwerde
legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin legte den vorliegend umstrittenen Gewässerraum im
vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff. der (kantonalen) Verordnung
über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992
(HWSchV, LS 724.112) bzw. nach dem Wortlaut des § 15h HWSchV mit
"Verfügung" fest. Ungeachtet der verwendeten Terminologie ist eine
Gewässerraumfestlegung im vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff. HWSchV
als kantonaler Sondernutzungsplan zu qualifizieren (grundlegend VGr, 20. November
2025, VB.2024.00744, E. 2).
2.2
Das
Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle Mängel, insbesondere auch auf
ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit
wird Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979.
(RPG; SR 700) Nachachtung verschafft, der eine volle Überprüfung von
Nutzungsplänen durch mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde verlangt. Eine
umfassende Interessenabwägung bildet dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss
Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Ob diese Interessen vollständig
erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der
potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine
Ermessensfrage (vgl. dazu BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3).
Die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu beurteilen, ob die
Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat; dabei hat
sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selbst keine Planungsbehörde ist.
Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33 RPG ist der den
Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich
zu beachten (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger u. a. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung,
Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 20 N. 80 ff.).
2.3
Das
Verwaltungsgericht darf einen Nutzungsplan im Beschwerdeverfahren, wenn es als
zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, nicht auf Angemessenheit, sondern bloss
auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und
-unterschreitung überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen Nutzungsplan bestätigt,
so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob
der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob der
Planungsträger sein planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat
(vgl. VGr, 24. Oktober 2019, VB.2018.00564, E. 1.4; 15. Juni 2017,
VB.2016.00605, E. 4.3).
3.
Die Beschwerdeführenden machen
geltend, das Baurekursgericht habe den beantragten Augenschein zu Unrecht
unterlassen. Der Sachverhalt sei ungenügend festgestellt und ihr rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV; SR 101) sei verletzt worden. Zudem beantragen sie einen Augenschein
durch das Verwaltungsgericht. Das Baurekursgericht hielt dazu fest, dass ein
Augenschein nur dann durchzuführen sei, wenn die Verhältnisse vor Ort
entscheidrelevant, aufgrund der Akten aber noch unklar seien (§ 7 VRG).
Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Die entscheidrelevanten
Tatsachen fänden sich im technischen Bericht vom 26. Februar 2024 sowie im
GIS-Browser (abrufbar unter: www.gis.zh.ch). Es sei unbestritten, dass der HWE
Dorfbach Egg künstlich angelegt und vollständig eingedolt sei. Ein Lokaltermin
liefere diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse. Zudem trügen die örtlichen
Verhältnisse nichts Wesentliches zur Streitfrage bei, ob vorliegend auf die
Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden könne. Hierfür sei vielmehr
eine Interessenabwägung erforderlich. Was die Beschwerdeführenden dagegen
vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das
Baurekursgericht unter diesen Umständen auf die Durchführung eines Augenscheins
verzichtete. Folglich wurde auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden
nicht verletzt. Bereits aus den genannten Gründen erübrigt sich auch die
Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht (§ 70 in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG; vgl. auch BGr, 25. März 2024,
1C_522/2022, E. 2).
4.
Die streitbetroffene Parzelle
(Kat.-Nr. 01) liegt in der Kernzone KII der Gemeinde Egg und ist mit einem
Mehrfamilienhaus (D-Strasse 03) überstellt. Dieses Wohngebäude steht
beinahe an der Grenze zu Kat.-Nr. 02 und wird vom streitgegenständlichen
Gewässerraum giebelseitig angeschnitten (Abschnitt HWE Dorf Egg_02). Der HWE
Dorfbach Egg verläuft teilweise unterhalb des beschwerdeführerischen
Wohngebäudes, welches im Jahr 2014 erstellt wurde. Die Gemeinde Egg revidierte
ihren Gewässerplan vom 22. März 1996 und setzte am 22. Dezember 2017
einen neuen fest. Der Gewässerplan wurde am 15. August 2018 von der
Baudirektion genehmigt und der HWE Dorfbach Egg zu einem öffentlichen Gewässer
von lokaler Bedeutung erklärt.
5.
5.1
Der Gewässerraum
besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden
Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der
Mitte des Korridors liegen muss, das heisst, die Behörde hat einen gewissen
Spielraum, um den Gewässerraum an die örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des
Gewässers (z. B. bestehende Infrastrukturbauten) anzupassen (BGr,
13.
Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 134).
5.2
Art. 41a
Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV;
SR 814.201) legt die Mindestbreite des Gewässerraums bei Fliessgewässern
ausserhalb von Schutzgebieten fest. Diese beträgt für Fliessgewässer mit einer
Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite 11 m
(lit. a) und für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m
natürlicher Breite die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m
(lit. b). Da auf die "natürliche" Breite eines Fliessgewässers
abzustellen ist, muss bei verbauten Fliessgewässern ein Korrekturfaktor
(Multiplikation mit der effektiven Breite) verwendet werden. Dieser beträgt 1,5
bei Gewässern mit eingeschränkter Breitenvariabilität und 2 bei stark verbauten
Gewässern mit fehlender Breitenvariabilität (§ 15k Abs. 2 lit. b
und c HWSchV; vgl. auch BGr, 13. Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1).
5.3
Die danach
berechnete Breite des Gewässerraums muss nach Art. 41a Abs. 3 GSchV
erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor
Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes
(lit. b), überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes
(lit. c) und der Gewässernutzung (lit. d). Art. 41a Abs. 4
lit. a GSchV sieht die Möglichkeit zur Reduktion des Gewässerraums in
dicht überbauten Gebieten vor, dabei muss der Hochwasserschutz gewährleistet
sein. Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a
Abs. 5 GSchV in gewissen Fällen auf die Festlegung des Gewässerraums
verzichtet werden, unter anderem wenn das Gewässer eingedolt (lit. b),
künstlich angelegt (lit. c) oder sehr klein ist (lit. d).
5.4
Nach § 15k Abs. 1 HWSchV werden Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig
zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen
werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für
Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten
und Anlagen in Bauzonen.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe wesentliche
Sachverhaltsumstände unberücksichtigt gelassen. So sei im Grundbuch eine
Personaldienstbarkeit zugunsten der Mitbeteiligten eingetragen, wonach dieser
ein Bau- und Durchleitungsrecht für einen Regenentlastungskanal eingeräumt
worden sei. Somit sei die Beschwerdegegnerin jederzeit zum Zugang berechtigt,
um den Kanal zu kontrollieren und allfällige Reparaturen vorzunehmen oder gar
gänzlich umzubauen. Die Beschwerdegegnerin habe im Wissen um den Bestand des
Regenwasserkanals und um dessen Unterhalt dem Rechtsvorgänger der
Beschwerdeführenden am 29. April 2008 die baurechtliche Bewilligung für
das Mehrfamilienhaus erteilt. Im Zuge dieser Baubewilligung seien auch
Näherbaurechte zum Grundstück Kat.-Nr. 02 eingeräumt worden. Die
Beschwerdegegnerin habe ihnen darüber hinaus am 17. Juni 2014 ein
ausschliessliches Benutzungsrecht an den vier Parkplätzen auf Kat.-Nr. 02
eingeräumt. Am 15. März 2012 habe die kantonale Baudirektion (AWEL) eine
Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage bewilligt, welche sich im Nahbereich des HWE
Dorfbach befinde.
6.2
Die
Beschwerdeführenden können aus den angeführten Bewilligungen nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Sie wurden vor der Revision des Gewässerplans vom 22. Dezember
2017.
erteilt. Zu jenem Zeitpunkt war der HWE Dorfbach noch nicht als
öffentliches Gewässer ausgeschieden, womit sich die Frage nach einem
Gewässerraum nie stellte. Zudem trat das Baurekursgericht auf den von den
Beschwerdeführenden erhobenen Rekursantrag betreffend den revidierten
Gewässerplan vom 22. Dezember 2017 nicht ein, weil dieser verspätet war.
Die Argumente der Beschwerdeführenden richten sich denn auch primär gegen den
revidierten Gewässerplan und damit gegen die Ausscheidung des HWE Dorfbachs als
öffentliches Gewässer. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn das
Baurekursgericht nicht näher auf diese Sachverhaltselemente einging.
7.
7.1
7.1.1
Die
Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass auf die Ausscheidung eines
Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 5 GSchV in Verbindung mit § 15k Abs. 3 HWSchV verzichtet werden müsse. Der Entlastungsstollen HWE Dorfbach
sei vollständig künstlich angelegt sowie eingedolt und er sei überdies extrem
klein mit einer Wasserdurchlaufmenge von rund 1 l/s an ca. 347 Tagen
pro Jahr, wobei teilweise überhaupt kein Wasser fliesse. Das angeblich
überwiegende Interesse erschöpfe sich in der Instandhaltung des Kanals. Der
Zugang für die Unterhaltsarbeiten sei jedoch bereits über eine
Personaldienstbarkeit sichergestellt. Folglich sei der Gewässerraum weder
erforderlich noch verhältnismässig. Es bestehe folglich kein öffentliches
Interesse am Schutz der Dole vor der Überstellung mit Bauten und Anlagen. Die
streitige Dole weise auch keine natürliche Gerinnesohlenbreite auf, weshalb es
für die Ausscheidung eines Gewässerraums an einer genügenden gesetzlichen
Grundlage mangle.
7.1.2
Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass der ausgeschiedene Gewässerraum
einen schweren Eingriff in ihre Eigentumsgarantie bewirke. Dieser Eingriff
stütze sich nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage, liege nicht im
öffentlichen Interesse, sei nicht erforderlich und überdies unverhältnismässig.
Gemäss Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991
(GSchG; SR 814.20) solle der Gewässerraum die natürliche Funktion eines
Gewässers, den Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung gewährleisten.
Beim HWE Dorfbach gehe es nicht um die natürliche Funktion des Gewässers.
Dieser sei vollständig künstlich geschaffen und eingedolt, eine Ausdolung oder
Revitalisierung komme nicht in Betracht. Sodann spiele auch die Gewässernutzung
keine Rolle. Was den Hochwasserschutz betreffe, gehe vom Entlastungsstollen
selbst keine Hochwassergefahr aus. Vielmehr diene er dem Hochwasserschutz des
Dorfbachs. Wenn die Vorinstanz allein mit dem Zweck der Unterhaltsarbeiten des
Entlastungsstollens argumentiere, so fehle es an einer gesetzlichen Grundlage
für den Gewässerraum.
7.1.3
Aufgrund der im
Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit sei sodann der Unterhalt des HWE Dorfbach
sichergestellt. Die Ausscheidung eines Gewässerraums zu Unterhaltszwecken sei
daher unnötig und folglich unverhältnismässig. Da die Ziele des Art. 36a
Abs. 1 GSchG in keiner Weise tangiert würden, wiege das öffentliche
Interesse am Gewässerraum äusserst gering. Der Eingriff ins Eigentum wiege
dagegen schwer, da im Gewässerraum ein generelles Bauverbot gelte. Sodann werde
§ 21 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG;
LS 724.11) – welcher einen Gewässerabstand von 5 m vorsehe – durch
das Wassergesetz vom 12. Dezember 2022 (WsG; ABl-2023-01-06,
Meldungsnummer RS-ZH08-0000000166) abgelöst, welches voraussichtlich im ersten
Quartal 2025 in Kraft treten werde. Das WsG sehe keine Abstandsvorschriften
vor, zumal diese durch den Gewässerraum ersetzt würden.
7.2
Das Amt für
Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hielt in seiner Beschwerdeantwort fest,
dass der streitige Gewässerraum zwingend sei, um die Hochwassersicherheit und
den Zugang für Unterhaltsarbeiten an der Dole zu gewährleisten. Zudem erweise
sich der Gewässerraum als verhältnismässig, da die Bebaubarkeit des
beschwerdeführerischen Grundstücks nur geringfügig beeinträchtigt werde. Der
geringfügige Eingriff in die Eigentumsrechte sei ohne Alternative. Das
Interesse am Hochwasserschutz sei vorliegend besonders hoch zu gewichten
(Rz. 5 ff.).
7.3
Das
Baurekursgericht erwog Folgendes zur Ausscheidung des Gewässerraums:
7.3.1
Bei künstlich
angelegten Gewässern könne im Einzelfall auf die Ausscheidung eines
Gewässerraums verzichtet werden. Ein Verzicht habe indessen mit grösster
Zurückhaltung zu erfolgen und verlange eine umfassende Interessenabwägung.
Überwiegende Interessen, wonach auf einen Gewässerraum bei eingedolten
Gewässern nicht verzichtet werden könne, seien insbesondere die Interessen des
Hochwasserschutzes sowie des Schutzes vor Überbauung und die Gewährleistung des
Zugangs für Unterhaltsarbeiten. Es sei festzuhalten, dass der HWE Dorfbach Egg
selbst kein Sicherheitsdefizit aufweise und von diesem folglich keine
Hochwassergefahr ausgehe. Allerdings diene er dem Hochwasserschutz des
Dorfbachs Egg, welcher in den Abschnitten Dorf Egg_02; _04; _05 und _10 diesbezüglich
Defizite aufweise. Der Stollen sei somit absolut systemrelevant und müsse
instandgehalten werden. Dabei sei der HWE Dorfbach Egg im
streitgegenständlichen Abschnitt nicht durch anderweitige planerische
Massnahmen vor einer Überstellung mit Bauten und Anlagen geschützt. Die
Ausscheidung eines Gewässerraums sei daher zwingend, um die
Hochwassersicherheit und den Zugang für Unterhaltsarbeiten an der Dole zu
gewährleisten.
7.3.2
Für den HWE
Dorfbach Egg sei zunächst ein minimaler Gewässerraum nach Art. 41a
Abs. 2 GSchV von 12,5 m ausgeschieden worden, da die Gerinnesohle
schmaler als 15 m sei und über 347 Tage rund 1 l/s Wasser durch
den Entlastungsstollen fliesse. Dieser diene mithin nicht nur der
Hochwasserentlastung. Im Rahmen des Einwendungsverfahrens sei die
Gewässerraumbreite aufgrund der Lage im dicht überbauten Gebiet nach
Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV auf 6,5 m reduziert worden.
7.3.3
Auch bei
Eindolungen sei der minimale Gewässerraum zu ermitteln. Hierfür sei die
natürliche Gerinnesohlenbreite anhand des bestehenden Durchmessers und anhand
von Referenzabschnitten herzuleiten und zu plausibilisieren. Soweit die
Beschwerdeführenden einwendeten, dass der HWE Dorfbach Egg keine natürliche
Gerinnesohle aufweise, sei dies unbehilflich. Bei einem Dolendurchmesser von 1,3 m
im Abschnitt HWE Dorf Egg_02 und von 1,2 m im Abschnitt HWE Dorf Egg_01 betrage
der minimale Gewässerraum 11 m.
7.3.4
Soweit der
Hochwasserschutz gewährleistet bleibe, könne die Breite des Gewässerraums den
baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten angepasst werden.
Vorliegend sei der HWE Dorfbach Egg als dicht überbaut klassifiziert und die
minimale Gewässerraumbreite auf 6,5 m reduziert worden. Die Mitbeteiligte
habe dies mit dem Unterhalt bzw. dem Ersatz der Dole in einer Tiefe bis zu 5 m
begründet. Das Mass der Reduktion des Gewässerraums habe im Bereich zwischen
dem minimalen Gewässerraum und der für den Hochwasserschutz notwendigen Breite
zu liegen. Welcher Raumbedarf erforderlich sei, müsse die kantonale Fachstelle
im Einzelfall gemäss der Situation vor Ort (Grösse, Verbauungstyp, Dynamik
usw.) festlegen. Zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit seien somit das
Hochwasserabflussprofil sowie der nötige Zugang für den Unterhalt in jedem Fall
als absolutes Mindestmass für den Gewässerraum einzuhalten. Eine Anpassung des
Gewässerraums an die baulichen Gegebenheiten dürfe nur ausserhalb dieses
Minimums erfolgen. Wenn der Zugang für den Unterhalt nicht vorhanden sei, müsse
der Gewässerraum so ausgeschieden werden, dass er auf lange Sicht etabliert
werden könne, auch wenn dabei Gebäude im Gewässerraum zu liegen kämen.
7.3.5
Grundsätzlich
sei ein beidseitiger Unterhaltsstreifen von je 3 m vorzusehen. Der Zugang
zum HWE Dorfbach Egg sei mit einem einseitigen Unterhaltsstreifen auf der
Parzelle Kat.-Nr. 02 mit Blick auf den Dolendurchmesser von 1,3 m
erschwert. Aufgrund der tiefen Lage der Dole, der Hochwasserschutzfunktion
betreffend den Dorfbach Egg, welcher teilweise offen geführt werde und
Schwachstellen mit grossem Risiko aufweise, und der Unterhaltsbedürftigkeit
solcher Anlagen sei ein Gewässerraum von 6,5 m angezeigt. Der damit
verbundene Eigentumseingriff sei verhältnismässig. Es würden lediglich die
südlichen Ecken des bestehenden Gebäudes der Beschwerdeführenden vom
Gewässerraum im Umfang von ca. 2 bis 3 m angeschnitten. Zusätzliche
Einschränkungen der Bebaubarkeit entstünden durch den Gewässerraum keine, da
Neubauten ohnehin einen Gewässerabstand von 5 m gemäss § 21 WWG sowie
einen Grenzabstand von mindestens 4,5 m gemäss Art. 12 BZO
einzuhalten hätten. Das bestehende Gebäude geniesse sodann Bestandesschutz nach
§ 357 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG; LS 700.1; vgl. § 15m Abs. 1 HWSchV). Zudem seien im dicht
überbauten Gebiet Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c Abs. 1 lit. a
GSchV möglich. Das öffentliche Interesse an der Ausscheidung des Gewässerraums
sei aus Gründen des Hochwasserschutzes vorliegend besonders hoch zu gewichten.
Mit dem Gewässerraum werde der Hochwasserschutz des Dorfbachs Egg
sichergestellt und der langfristige Unterhalt des HWE gewährleistet. Der
Gewässerraum erweise sich damit als angemessen.
7.4
Die
Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, inwiefern die Einschätzung der
Vorinstanz rechtsverletzend sein sollte. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden handelt es sich beim Verzicht auf einen Gewässerraum nach
Art. 41a Abs. 5 GSchV um eine Kann-Bestimmung mit einem
entsprechenden Ermessen der zuständigen Fachbehörden und es besteht folglich
kein Rechtsanspruch darauf (BGr, 25. März 2024, 1C_522/2022, E. 7.2
mit weiteren Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass eine
gesetzliche Grundlage für den Gewässerraum fehle und keine natürliche
Gerinnesohlenbreite bestehe, gehen diese Argumente fehl. Auch für einen
Hochwasserentlastungsstollen ist ein entsprechender Gewässerraum auszuscheiden
(vgl. BGr, 17. Mai 2021, 1C_553/2019, E. 3.1.2 betreffend einen
eingedolten Bach, mit weiteren Hinweisen). Daran vermögen allfällige
Dienstbarkeiten des Zivilrechts nichts zu ändern. Unzutreffend ist die Rüge der
Beschwerdeführenden, Art. 36a GSchG bilde keine Grundlage für die
Festsetzung eines Gewässerraums, der Unterhaltsarbeiten am
Hochwasserentlastungsstollen gewährleisten soll. Wie erwähnt, hat der
Gewässerraum den Hochwasserschutz zu gewährleisten, wofür auch
Unterhaltsarbeiten notwendig sind.
Es ist auch nicht
rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz den Unterhalt des HWE Dorfbachs Egg
aufgrund des Hochwasserschutzes bei der Interessenabwägung entsprechend
berücksichtigte und dieses Interesse als hoch gewichtete. Am Ergebnis der
Interessenabwägung ändert es vorliegend nichts, wenn der HWE Dorfbach Egg ein
künstlich angelegtes sowie eingedoltes Gewässer ist und allenfalls als sehr
klein zu qualifizieren wäre. Da die Dole sehr tief liegt (bis zu 5 m) und
einen Durchmesser von 1,3 m aufweist, können bauliche Sanierungen ohne
Weiteres die Breite des gesamten Gewässerraums in Anspruch nehmen. Die
Interessen der Beschwerdeführenden wurden ebenfalls berücksichtigt und als
geringfügiger Eingriff in die Eigentumsgarantie qualifiziert. So tangiert der
Gewässerraum das beschwerdeführerische Grundstück nur minimal, das Gebäude
geniesst einen Bestandesschutz nach § 357 PBG in Verbindung mit § 15m Abs. 1 HWSchV, die bauliche Ausnützung wird nach § 15l HWSchV nicht
verringert und es ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1
lit. a GSchV möglich. Eine sinnvolle Überbauung des Grundstücks ist damit
auch in Zukunft ohne Weiteres gewährleistet (vgl. zum Ganzen BGr, 25. März
2024, 1C_522/2022, E. 7.3 f.). Der Verhältnismässigkeit wurde
insofern Rechnung getragen, als der minimale Gewässerraum auf 6,5 m
reduziert wurde. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass der
Gewässerabstand von 5 m gemäss § 21 WWG nach dem neuen WsG nicht mehr
gelte, verfängt dieses Argument nicht, zumal das WWG nach wie vor in Kraft ist
und selbst bei fehlendem Gewässerabstand nach WsG das Interesse am
Hochwasserschutz klar überwiegen würde.
Die Beschwerde erweist sich in
diesen Punkten als unbegründet.
8.
8.1
Die
Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass ein allfälliger Gewässerraum im
Bereich des streitbetroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 asymmetrisch
angeordnet werden und vollständig auf der Nachbarparzelle Kat.-Nr. 02 zu
liegen kommen müsse. So lägen besondere Verhältnisse im Sinn von § 15k Abs. 1 HWSchV vor, da Rücksicht auf bestehende Bauten und Anlagen im
überbauten Gebiet genommen werden müsse. Es mache vorliegend keinen Sinn, den
Gewässerraum unter einem bestandesgeschützten Wohnhaus auszuscheiden, wenn
daneben eine unverbaute Nachbarparzelle vorhanden sei, welche viel besser
geeignet sei und bereits heute zur Verfügung stehe, um den Unterhalt der Dole
zu gewährleisten. Auch der Eingriff in die Eigentumsrechte der
Beschwerdeführenden sei so geringer. Durch die asymmetrische Anordnung könne
die Bauverbotszone auf knapp 1 m2 verkleinert werden. Beim
angefochtenen Gewässerraum läge hingegen eine projizierte Gebäudefläche von ca. 34 m2
(inklusive des Untergeschosses) innerhalb des Gewässerraums. Sodann sei keine
Verletzung der Opfersymmetrie zu erblicken, da die Nachbarparzelle nicht
überbaut sei und auch nicht überbaut werden könne. Während der Gewässerraum auf
dem beschwerdeführerischen Grundstück zu einer massiven, objektiv bestimmbaren
Werteinbusse führe, seien beim Nachbargrundstück, welches im
Verwaltungsvermögen liege, keine messbaren Werteinbussen zu befürchten. Das
Nachbargrundstück könne nicht überbaut werden, da ein Grenzabstand von 4,5 m
einzuhalten sei. Ausserdem verfügten die Beschwerdeführenden über ein
ausschliessliches Benutzungsrecht an vier Parkplätzen auf der Nachbarparzelle.
Sodann werde das Nachbargrundstück zwingend als Erschliessungsfläche für das
benachbarte Schulareal gebraucht.
8.2
Die Vorinstanz
erwog dazu Folgendes: Der Gewässerraum stelle unter anderem sicher, dass keine
neuen Werke in die Nähe der Eindolung eingebracht würden, womit genügend Raum
für eine Instandhaltung, den Ersatz der Dole oder die Intervention bei
Hochwasserereignissen sichergestellt werde. Der Zugang zum HWE Dorfbach Egg sei
aufgrund des Dolendurchmessers von 1,3 m bei einer asymmetrischen
Anordnung erschwert. Sodann sei bei einer asymmetrischen Anordnung des
Gewässerraums das beschwerdeführerische Gebäude ebenfalls tangiert. Die Dole
mit einem Durchmesser von 1,3 m werde von diesem überstellt. Zudem führe
eine asymmetrische Anordnung nicht zu einer in der Summe besseren Lösung und
verletze das Prinzip der Opfersymmetrie. Sodann erhelle nicht, weshalb die
angrenzende Parzelle, welche in einer Zone für öffentliche Bauten liege, nicht
überbaubar sein solle.
8.3
Die
Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Argumenten nicht darzutun, inwiefern die
Einschätzung der Vorinstanz rechtsfehlerhaft wäre, wonach keine Ausnahme von
der grundsätzlich symmetrischen Ausscheidung des Gewässerraums zu machen ist.
Mit Blick auf den Durchmesser der Dole sowie ihre Tiefe ist es nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz und auch das AWEL davon ausgehen, dass ein
Unterhalt der Dole bei der umstrittenen Breite des Gewässerraums einen
beidseitig gleichmässigen Streifen erfordert. Zwar bildet der Gewässerraum
unter dem Gebäude in dieser Hinsicht einen Nachteil, aber in einer
Gesamtbetrachtung für den betroffenen Gewässerabschnitt erweist sich die
angefochtene symmetrische Anordnung als die für das Gewässer beste Lösung.
Darüber hinaus ist die Nachbarparzelle Kat.-Nr. 02 nicht unbebaut. Wie die
Beschwerdeführenden selbst geltend machen, befindet sich innerhalb des
vorgesehenen Gewässerraums ein Parkplatz. Die Vorinstanz führte zu Recht aus,
dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Nachbargrundstück grundsätzlich
nicht überbaubar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich somit auch im
Eventualstandpunkt als unbegründet.
9.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde abzuweisen.
10.
Da die Beschwerdeführenden
unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 14 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG
ist ihnen ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang
rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung oder eine
Parteientschädigung im Rekursverfahren.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 3'580.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Baurekursgericht;
d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
f) das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).