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Entscheid

VB.2025.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00083

12. März 2026Deutsch21 min

(URT.2026.27042)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00083

Urteil

der 3. Kammer

vom 12. März 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident

André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Gemeinde Egg, Bereich Natur und Landschaft,

Mitbeteiligte,

betreffend Gewässerraum,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung Nr. BD01443822 vom 31. Mai 2024 setzte die

Baudirektion des Kantons Zürich den Gewässerraum unter anderem für den Dorfbach

Egg (öffentliches Gewässer Nr. 6356) sowie den dazugehörigen

Hochwasserentlastungskanal Dorfbach Egg (HWE; öffentliche Gewässer Nrn. 63561

und 63562) im Siedlungsgebiet der Gemeinde Egg (unter Einschluss eines

Teilgebiets der Gemeinden Maur und Oetwil am See) fest (Dispositivziffer I).

Die Verfügung vom 31. Mai 2024 wurde sodann am 14. Juni 2024 im

kantonalen Amtsblatt (Meldungsnummer RP-ZH02-0000002417) veröffentlicht und die

massgebenden Unterlagen konnten vom 14. Juni 2024 bis 14. Juli 2024 bei

der Gemeindeverwaltung Egg eingesehen werden.

Erwägungen

II.

A und B sind Eigentümer des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde Egg. Am 12. Juli 2024 liessen

sie gegen die Verfügung vom 31. Mai 2024 unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen Rekurs an das Baurekursgericht erheben. Sie liessen die

Aufhebung dieser Verfügung im Bereich des Hochwasserentlastungsstollens (HWE)

Dorfbach Egg (Gewässer Nr. 63562 bzw. HE 11.0) beantragen. Es sei auf

einen Gewässerraum in diesem Bereich zu verzichten. Eventualiter sei der

Gewässerraum im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 asymmetrisch

anzuordnen, sodass ausschliesslich das unüberbaute Grundstück Kat.-Nr. 02

vom Gewässerraum erfasst werde. Sodann sei ein Augenschein durchzuführen. Mit

Entscheid vom 18. Dezember 2024 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab,

soweit es auf diesen eintrat (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten

von Fr. 5'255.- auferlegte es unter solidarischer Haftung A und B

(Dispositivziffer II) und es sprach keine Umtriebsentschädigung zu

(Dispositivziffer III).

III.

Gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts vom 18. Dezember 2024 liessen A und B am 3. Februar

2025.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Sie liessen unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen – auch für das Rekursverfahren – beantragen, der

angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben. Demgemäss sei auch die Verfügung

der Baudirektion des Kantons Zürich vom 31. Mai 2024 hinsichtlich des

Hochwasserentlastungsstollens (HWE) Dorfbach Egg (Gewässer Nr. 63562 bzw. HE

11.0) aufzuheben (Antrag 1). Es sei sodann auf einen Gewässerraum für den

Hochwasserentlastungsstollen (HWE) Dorfbach Egg (Gewässer Nr. 63562 bzw.

HE 11.0) zu verzichten (Antrag 2). Eventualiter sei der Gewässerraum

im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 asymmetrisch anzuordnen, sodass

weitgehend das unüberbaute Grundstück Kat.-Nr. 02 vom Gewässerraum erfasst

werde (Antrag 2). Weiter sei ein Augenschein durchzuführen

(Antrag 3). Das Baurekursgericht beantragte am 24. Februar 2025 die

Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 7. März 2025 ersuchte die

Baudirektion des Kantons Zürich mit Verweis auf den Mitbericht des kantonalen

Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 4. März 2025 um

Abweisung der Beschwerde sowie um Verzicht auf einen Augenschein. Die Parteien

hielten im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels an ihren Standpunkten fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu beurteilen (vgl. § 38 VRG in Verbindung mit § 38b VRG e contrario).

1.2

Im

Raumplanungsrecht ist gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG, LS 700.1) zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch

die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat. Die gleichen Legitimationsvoraussetzungen

sieht § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. Die

Beschwerdeführenden sind als Eigentümer eines Grundstücks, das vom Perimeter

der angefochtenen Gewässerraumfestlegung betroffen ist, zur Beschwerde

legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin legte den vorliegend umstrittenen Gewässerraum im

vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff. der (kantonalen) Verordnung

über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992

(HWSchV, LS 724.112) bzw. nach dem Wortlaut des § 15h HWSchV mit

"Verfügung" fest. Ungeachtet der verwendeten Terminologie ist eine

Gewässerraumfestlegung im vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff. HWSchV

als kantonaler Sondernutzungsplan zu qualifizieren (grundlegend VGr, 20. November

2025, VB.2024.00744, E. 2).

2.2

Das

Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle Mängel, insbesondere auch auf

ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit

wird Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979.

(RPG; SR 700) Nachachtung verschafft, der eine volle Überprüfung von

Nutzungsplänen durch mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde verlangt. Eine

umfassende Interessenabwägung bildet dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss

Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Ob diese Interessen vollständig

erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der

potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine

Ermessensfrage (vgl. dazu BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3).

Die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu beurteilen, ob die

Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat; dabei hat

sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selbst keine Planungsbehörde ist.

Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33 RPG ist der den

Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich

zu beachten (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger u. a. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung,

Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 20 N. 80 ff.).

2.3

Das

Verwaltungsgericht darf einen Nutzungsplan im Beschwerdeverfahren, wenn es als

zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, nicht auf Angemessenheit, sondern bloss

auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und

-unterschreitung überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen Nutzungsplan bestätigt,

so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob

der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob der

Planungsträger sein planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat

(vgl. VGr, 24. Oktober 2019, VB.2018.00564, E. 1.4; 15. Juni 2017,

VB.2016.00605, E. 4.3).

3.

Die Beschwerdeführenden machen

geltend, das Baurekursgericht habe den beantragten Augenschein zu Unrecht

unterlassen. Der Sachverhalt sei ungenügend festgestellt und ihr rechtliches

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV; SR 101) sei verletzt worden. Zudem beantragen sie einen Augenschein

durch das Verwaltungsgericht. Das Baurekursgericht hielt dazu fest, dass ein

Augenschein nur dann durchzuführen sei, wenn die Verhältnisse vor Ort

entscheidrelevant, aufgrund der Akten aber noch unklar seien (§ 7 VRG).

Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Die entscheidrelevanten

Tatsachen fänden sich im technischen Bericht vom 26. Februar 2024 sowie im

GIS-Browser (abrufbar unter: www.gis.zh.ch). Es sei unbestritten, dass der HWE

Dorfbach Egg künstlich angelegt und vollständig eingedolt sei. Ein Lokaltermin

liefere diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse. Zudem trügen die örtlichen

Verhältnisse nichts Wesentliches zur Streitfrage bei, ob vorliegend auf die

Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden könne. Hierfür sei vielmehr

eine Interessenabwägung erforderlich. Was die Beschwerdeführenden dagegen

vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das

Baurekursgericht unter diesen Umständen auf die Durchführung eines Augenscheins

verzichtete. Folglich wurde auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden

nicht verletzt. Bereits aus den genannten Gründen erübrigt sich auch die

Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht (§ 70 in

Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG; vgl. auch BGr, 25. März 2024,

1C_522/2022, E. 2).

4.

Die streitbetroffene Parzelle

(Kat.-Nr. 01) liegt in der Kernzone KII der Gemeinde Egg und ist mit einem

Mehrfamilienhaus (D-Strasse 03) überstellt. Dieses Wohngebäude steht

beinahe an der Grenze zu Kat.-Nr. 02 und wird vom streitgegenständlichen

Gewässerraum giebelseitig angeschnitten (Abschnitt HWE Dorf Egg_02). Der HWE

Dorfbach Egg verläuft teilweise unterhalb des beschwerdeführerischen

Wohngebäudes, welches im Jahr 2014 erstellt wurde. Die Gemeinde Egg revidierte

ihren Gewässerplan vom 22. März 1996 und setzte am 22. Dezember 2017

einen neuen fest. Der Gewässerplan wurde am 15. August 2018 von der

Baudirektion genehmigt und der HWE Dorfbach Egg zu einem öffentlichen Gewässer

von lokaler Bedeutung erklärt.

5.

5.1

Der Gewässerraum

besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden

Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der

Mitte des Korridors liegen muss, das heisst, die Behörde hat einen gewissen

Spielraum, um den Gewässerraum an die örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des

Gewässers (z. B. bestehende Infrastrukturbauten) anzupassen (BGr,

13.

Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 134).

5.2

Art. 41a

Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV;

SR 814.201) legt die Mindestbreite des Gewässerraums bei Fliessgewässern

ausserhalb von Schutzgebieten fest. Diese beträgt für Fliessgewässer mit einer

Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite 11 m

(lit. a) und für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m

natürlicher Breite die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m

(lit. b). Da auf die "natürliche" Breite eines Fliessgewässers

abzustellen ist, muss bei verbauten Fliessgewässern ein Korrekturfaktor

(Multiplikation mit der effektiven Breite) verwendet werden. Dieser beträgt 1,5

bei Gewässern mit eingeschränkter Breitenvariabilität und 2 bei stark verbauten

Gewässern mit fehlender Breitenvariabilität (§ 15k Abs. 2 lit. b

und c HWSchV; vgl. auch BGr, 13. Dezember 2019, 1C_15/2019, E. 2.1).

5.3

Die danach

berechnete Breite des Gewässerraums muss nach Art. 41a Abs. 3 GSchV

erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor

Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes

(lit. b), überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes

(lit. c) und der Gewässernutzung (lit. d). Art. 41a Abs. 4

lit. a GSchV sieht die Möglichkeit zur Reduktion des Gewässerraums in

dicht überbauten Gebieten vor, dabei muss der Hochwasserschutz gewährleistet

sein. Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a

Abs. 5 GSchV in gewissen Fällen auf die Festlegung des Gewässerraums

verzichtet werden, unter anderem wenn das Gewässer eingedolt (lit. b),

künstlich angelegt (lit. c) oder sehr klein ist (lit. d).

5.4

Nach § 15k Abs. 1 HWSchV werden Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig

zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen

werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für

Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten

und Anlagen in Bauzonen.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe wesentliche

Sachverhaltsumstände unberücksichtigt gelassen. So sei im Grundbuch eine

Personaldienstbarkeit zugunsten der Mitbeteiligten eingetragen, wonach dieser

ein Bau- und Durchleitungsrecht für einen Regenentlastungskanal eingeräumt

worden sei. Somit sei die Beschwerdegegnerin jederzeit zum Zugang berechtigt,

um den Kanal zu kontrollieren und allfällige Reparaturen vorzunehmen oder gar

gänzlich umzubauen. Die Beschwerdegegnerin habe im Wissen um den Bestand des

Regenwasserkanals und um dessen Unterhalt dem Rechtsvorgänger der

Beschwerdeführenden am 29. April 2008 die baurechtliche Bewilligung für

das Mehrfamilienhaus erteilt. Im Zuge dieser Baubewilligung seien auch

Näherbaurechte zum Grundstück Kat.-Nr. 02 eingeräumt worden. Die

Beschwerdegegnerin habe ihnen darüber hinaus am 17. Juni 2014 ein

ausschliessliches Benutzungsrecht an den vier Parkplätzen auf Kat.-Nr. 02

eingeräumt. Am 15. März 2012 habe die kantonale Baudirektion (AWEL) eine

Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage bewilligt, welche sich im Nahbereich des HWE

Dorfbach befinde.

6.2

Die

Beschwerdeführenden können aus den angeführten Bewilligungen nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Sie wurden vor der Revision des Gewässerplans vom 22. Dezember

2017.

erteilt. Zu jenem Zeitpunkt war der HWE Dorfbach noch nicht als

öffentliches Gewässer ausgeschieden, womit sich die Frage nach einem

Gewässerraum nie stellte. Zudem trat das Baurekursgericht auf den von den

Beschwerdeführenden erhobenen Rekursantrag betreffend den revidierten

Gewässerplan vom 22. Dezember 2017 nicht ein, weil dieser verspätet war.

Die Argumente der Beschwerdeführenden richten sich denn auch primär gegen den

revidierten Gewässerplan und damit gegen die Ausscheidung des HWE Dorfbachs als

öffentliches Gewässer. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn das

Baurekursgericht nicht näher auf diese Sachverhaltselemente einging.

7.

7.1

7.1.1

Die

Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass auf die Ausscheidung eines

Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 5 GSchV in Verbindung mit § 15k Abs. 3 HWSchV verzichtet werden müsse. Der Entlastungsstollen HWE Dorfbach

sei vollständig künstlich angelegt sowie eingedolt und er sei überdies extrem

klein mit einer Wasserdurchlaufmenge von rund 1 l/s an ca. 347 Tagen

pro Jahr, wobei teilweise überhaupt kein Wasser fliesse. Das angeblich

überwiegende Interesse erschöpfe sich in der Instandhaltung des Kanals. Der

Zugang für die Unterhaltsarbeiten sei jedoch bereits über eine

Personaldienstbarkeit sichergestellt. Folglich sei der Gewässerraum weder

erforderlich noch verhältnismässig. Es bestehe folglich kein öffentliches

Interesse am Schutz der Dole vor der Überstellung mit Bauten und Anlagen. Die

streitige Dole weise auch keine natürliche Gerinnesohlenbreite auf, weshalb es

für die Ausscheidung eines Gewässerraums an einer genügenden gesetzlichen

Grundlage mangle.

7.1.2

Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass der ausgeschiedene Gewässerraum

einen schweren Eingriff in ihre Eigentumsgarantie bewirke. Dieser Eingriff

stütze sich nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage, liege nicht im

öffentlichen Interesse, sei nicht erforderlich und überdies unverhältnismässig.

Gemäss Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991

(GSchG; SR 814.20) solle der Gewässerraum die natürliche Funktion eines

Gewässers, den Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung gewährleisten.

Beim HWE Dorfbach gehe es nicht um die natürliche Funktion des Gewässers.

Dieser sei vollständig künstlich geschaffen und eingedolt, eine Ausdolung oder

Revitalisierung komme nicht in Betracht. Sodann spiele auch die Gewässernutzung

keine Rolle. Was den Hochwasserschutz betreffe, gehe vom Entlastungsstollen

selbst keine Hochwassergefahr aus. Vielmehr diene er dem Hochwasserschutz des

Dorfbachs. Wenn die Vorinstanz allein mit dem Zweck der Unterhaltsarbeiten des

Entlastungsstollens argumentiere, so fehle es an einer gesetzlichen Grundlage

für den Gewässerraum.

7.1.3

Aufgrund der im

Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit sei sodann der Unterhalt des HWE Dorfbach

sichergestellt. Die Ausscheidung eines Gewässerraums zu Unterhaltszwecken sei

daher unnötig und folglich unverhältnismässig. Da die Ziele des Art. 36a

Abs. 1 GSchG in keiner Weise tangiert würden, wiege das öffentliche

Interesse am Gewässerraum äusserst gering. Der Eingriff ins Eigentum wiege

dagegen schwer, da im Gewässerraum ein generelles Bauverbot gelte. Sodann werde

§ 21 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG;

LS 724.11) – welcher einen Gewässerabstand von 5 m vorsehe – durch

das Wassergesetz vom 12. Dezember 2022 (WsG; ABl-2023-01-06,

Meldungsnummer RS-ZH08-0000000166) abgelöst, welches voraussichtlich im ersten

Quartal 2025 in Kraft treten werde. Das WsG sehe keine Abstandsvorschriften

vor, zumal diese durch den Gewässerraum ersetzt würden.

7.2

Das Amt für

Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hielt in seiner Beschwerdeantwort fest,

dass der streitige Gewässerraum zwingend sei, um die Hochwassersicherheit und

den Zugang für Unterhaltsarbeiten an der Dole zu gewährleisten. Zudem erweise

sich der Gewässerraum als verhältnismässig, da die Bebaubarkeit des

beschwerdeführerischen Grundstücks nur geringfügig beeinträchtigt werde. Der

geringfügige Eingriff in die Eigentumsrechte sei ohne Alternative. Das

Interesse am Hochwasserschutz sei vorliegend besonders hoch zu gewichten

(Rz. 5 ff.).

7.3

Das

Baurekursgericht erwog Folgendes zur Ausscheidung des Gewässerraums:

7.3.1

Bei künstlich

angelegten Gewässern könne im Einzelfall auf die Ausscheidung eines

Gewässerraums verzichtet werden. Ein Verzicht habe indessen mit grösster

Zurückhaltung zu erfolgen und verlange eine umfassende Interessenabwägung.

Überwiegende Interessen, wonach auf einen Gewässerraum bei eingedolten

Gewässern nicht verzichtet werden könne, seien insbesondere die Interessen des

Hochwasserschutzes sowie des Schutzes vor Überbauung und die Gewährleistung des

Zugangs für Unterhaltsarbeiten. Es sei festzuhalten, dass der HWE Dorfbach Egg

selbst kein Sicherheitsdefizit aufweise und von diesem folglich keine

Hochwassergefahr ausgehe. Allerdings diene er dem Hochwasserschutz des

Dorfbachs Egg, welcher in den Abschnitten Dorf Egg_02; _04; _05 und _10 diesbezüglich

Defizite aufweise. Der Stollen sei somit absolut systemrelevant und müsse

instandgehalten werden. Dabei sei der HWE Dorfbach Egg im

streitgegenständlichen Abschnitt nicht durch anderweitige planerische

Massnahmen vor einer Überstellung mit Bauten und Anlagen geschützt. Die

Ausscheidung eines Gewässerraums sei daher zwingend, um die

Hochwassersicherheit und den Zugang für Unterhaltsarbeiten an der Dole zu

gewährleisten.

7.3.2

Für den HWE

Dorfbach Egg sei zunächst ein minimaler Gewässerraum nach Art. 41a

Abs. 2 GSchV von 12,5 m ausgeschieden worden, da die Gerinnesohle

schmaler als 15 m sei und über 347 Tage rund 1 l/s Wasser durch

den Entlastungsstollen fliesse. Dieser diene mithin nicht nur der

Hochwasserentlastung. Im Rahmen des Einwendungsverfahrens sei die

Gewässerraumbreite aufgrund der Lage im dicht überbauten Gebiet nach

Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV auf 6,5 m reduziert worden.

7.3.3

Auch bei

Eindolungen sei der minimale Gewässerraum zu ermitteln. Hierfür sei die

natürliche Gerinnesohlenbreite anhand des bestehenden Durchmessers und anhand

von Referenzabschnitten herzuleiten und zu plausibilisieren. Soweit die

Beschwerdeführenden einwendeten, dass der HWE Dorfbach Egg keine natürliche

Gerinnesohle aufweise, sei dies unbehilflich. Bei einem Dolendurchmesser von 1,3 m

im Abschnitt HWE Dorf Egg_02 und von 1,2 m im Abschnitt HWE Dorf Egg_01 betrage

der minimale Gewässerraum 11 m.

7.3.4

Soweit der

Hochwasserschutz gewährleistet bleibe, könne die Breite des Gewässerraums den

baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten angepasst werden.

Vorliegend sei der HWE Dorfbach Egg als dicht überbaut klassifiziert und die

minimale Gewässerraumbreite auf 6,5 m reduziert worden. Die Mitbeteiligte

habe dies mit dem Unterhalt bzw. dem Ersatz der Dole in einer Tiefe bis zu 5 m

begründet. Das Mass der Reduktion des Gewässerraums habe im Bereich zwischen

dem minimalen Gewässerraum und der für den Hochwasserschutz notwendigen Breite

zu liegen. Welcher Raumbedarf erforderlich sei, müsse die kantonale Fachstelle

im Einzelfall gemäss der Situation vor Ort (Grösse, Verbauungstyp, Dynamik

usw.) festlegen. Zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit seien somit das

Hochwasserabflussprofil sowie der nötige Zugang für den Unterhalt in jedem Fall

als absolutes Mindestmass für den Gewässerraum einzuhalten. Eine Anpassung des

Gewässerraums an die baulichen Gegebenheiten dürfe nur ausserhalb dieses

Minimums erfolgen. Wenn der Zugang für den Unterhalt nicht vorhanden sei, müsse

der Gewässerraum so ausgeschieden werden, dass er auf lange Sicht etabliert

werden könne, auch wenn dabei Gebäude im Gewässerraum zu liegen kämen.

7.3.5

Grundsätzlich

sei ein beidseitiger Unterhaltsstreifen von je 3 m vorzusehen. Der Zugang

zum HWE Dorfbach Egg sei mit einem einseitigen Unterhaltsstreifen auf der

Parzelle Kat.-Nr. 02 mit Blick auf den Dolendurchmesser von 1,3 m

erschwert. Aufgrund der tiefen Lage der Dole, der Hochwasserschutzfunktion

betreffend den Dorfbach Egg, welcher teilweise offen geführt werde und

Schwachstellen mit grossem Risiko aufweise, und der Unterhaltsbedürftigkeit

solcher Anlagen sei ein Gewässerraum von 6,5 m angezeigt. Der damit

verbundene Eigentumseingriff sei verhältnismässig. Es würden lediglich die

südlichen Ecken des bestehenden Gebäudes der Beschwerdeführenden vom

Gewässerraum im Umfang von ca. 2 bis 3 m angeschnitten. Zusätzliche

Einschränkungen der Bebaubarkeit entstünden durch den Gewässerraum keine, da

Neubauten ohnehin einen Gewässerabstand von 5 m gemäss § 21 WWG sowie

einen Grenzabstand von mindestens 4,5 m gemäss Art. 12 BZO

einzuhalten hätten. Das bestehende Gebäude geniesse sodann Bestandesschutz nach

§ 357 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG; LS 700.1; vgl. § 15m Abs. 1 HWSchV). Zudem seien im dicht

überbauten Gebiet Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c Abs. 1 lit. a

GSchV möglich. Das öffentliche Interesse an der Ausscheidung des Gewässerraums

sei aus Gründen des Hochwasserschutzes vorliegend besonders hoch zu gewichten.

Mit dem Gewässerraum werde der Hochwasserschutz des Dorfbachs Egg

sichergestellt und der langfristige Unterhalt des HWE gewährleistet. Der

Gewässerraum erweise sich damit als angemessen.

7.4

Die

Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, inwiefern die Einschätzung der

Vorinstanz rechtsverletzend sein sollte. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden handelt es sich beim Verzicht auf einen Gewässerraum nach

Art. 41a Abs. 5 GSchV um eine Kann-Bestimmung mit einem

entsprechenden Ermessen der zuständigen Fachbehörden und es besteht folglich

kein Rechtsanspruch darauf (BGr, 25. März 2024, 1C_522/2022, E. 7.2

mit weiteren Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass eine

gesetzliche Grundlage für den Gewässerraum fehle und keine natürliche

Gerinnesohlenbreite bestehe, gehen diese Argumente fehl. Auch für einen

Hochwasserentlastungsstollen ist ein entsprechender Gewässerraum auszuscheiden

(vgl. BGr, 17. Mai 2021, 1C_553/2019, E. 3.1.2 betreffend einen

eingedolten Bach, mit weiteren Hinweisen). Daran vermögen allfällige

Dienstbarkeiten des Zivilrechts nichts zu ändern. Unzutreffend ist die Rüge der

Beschwerdeführenden, Art. 36a GSchG bilde keine Grundlage für die

Festsetzung eines Gewässerraums, der Unterhaltsarbeiten am

Hochwasserentlastungsstollen gewährleisten soll. Wie erwähnt, hat der

Gewässerraum den Hochwasserschutz zu gewährleisten, wofür auch

Unterhaltsarbeiten notwendig sind.

Es ist auch nicht

rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz den Unterhalt des HWE Dorfbachs Egg

aufgrund des Hochwasserschutzes bei der Interessenabwägung entsprechend

berücksichtigte und dieses Interesse als hoch gewichtete. Am Ergebnis der

Interessenabwägung ändert es vorliegend nichts, wenn der HWE Dorfbach Egg ein

künstlich angelegtes sowie eingedoltes Gewässer ist und allenfalls als sehr

klein zu qualifizieren wäre. Da die Dole sehr tief liegt (bis zu 5 m) und

einen Durchmesser von 1,3 m aufweist, können bauliche Sanierungen ohne

Weiteres die Breite des gesamten Gewässerraums in Anspruch nehmen. Die

Interessen der Beschwerdeführenden wurden ebenfalls berücksichtigt und als

geringfügiger Eingriff in die Eigentumsgarantie qualifiziert. So tangiert der

Gewässerraum das beschwerdeführerische Grundstück nur minimal, das Gebäude

geniesst einen Bestandesschutz nach § 357 PBG in Verbindung mit § 15m Abs. 1 HWSchV, die bauliche Ausnützung wird nach § 15l HWSchV nicht

verringert und es ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1

lit. a GSchV möglich. Eine sinnvolle Überbauung des Grundstücks ist damit

auch in Zukunft ohne Weiteres gewährleistet (vgl. zum Ganzen BGr, 25. März

2024, 1C_522/2022, E. 7.3 f.). Der Verhältnismässigkeit wurde

insofern Rechnung getragen, als der minimale Gewässerraum auf 6,5 m

reduziert wurde. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass der

Gewässerabstand von 5 m gemäss § 21 WWG nach dem neuen WsG nicht mehr

gelte, verfängt dieses Argument nicht, zumal das WWG nach wie vor in Kraft ist

und selbst bei fehlendem Gewässerabstand nach WsG das Interesse am

Hochwasserschutz klar überwiegen würde.

Die Beschwerde erweist sich in

diesen Punkten als unbegründet.

8.

8.1

Die

Beschwerdeführenden machen sodann geltend, dass ein allfälliger Gewässerraum im

Bereich des streitbetroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 asymmetrisch

angeordnet werden und vollständig auf der Nachbarparzelle Kat.-Nr. 02 zu

liegen kommen müsse. So lägen besondere Verhältnisse im Sinn von § 15k Abs. 1 HWSchV vor, da Rücksicht auf bestehende Bauten und Anlagen im

überbauten Gebiet genommen werden müsse. Es mache vorliegend keinen Sinn, den

Gewässerraum unter einem bestandesgeschützten Wohnhaus auszuscheiden, wenn

daneben eine unverbaute Nachbarparzelle vorhanden sei, welche viel besser

geeignet sei und bereits heute zur Verfügung stehe, um den Unterhalt der Dole

zu gewährleisten. Auch der Eingriff in die Eigentumsrechte der

Beschwerdeführenden sei so geringer. Durch die asymmetrische Anordnung könne

die Bauverbotszone auf knapp 1 m2 verkleinert werden. Beim

angefochtenen Gewässerraum läge hingegen eine projizierte Gebäudefläche von ca. 34 m2

(inklusive des Untergeschosses) innerhalb des Gewässerraums. Sodann sei keine

Verletzung der Opfersymmetrie zu erblicken, da die Nachbarparzelle nicht

überbaut sei und auch nicht überbaut werden könne. Während der Gewässerraum auf

dem beschwerdeführerischen Grundstück zu einer massiven, objektiv bestimmbaren

Werteinbusse führe, seien beim Nachbargrundstück, welches im

Verwaltungsvermögen liege, keine messbaren Werteinbussen zu befürchten. Das

Nachbargrundstück könne nicht überbaut werden, da ein Grenzabstand von 4,5 m

einzuhalten sei. Ausserdem verfügten die Beschwerdeführenden über ein

ausschliessliches Benutzungsrecht an vier Parkplätzen auf der Nachbarparzelle.

Sodann werde das Nachbargrundstück zwingend als Erschliessungsfläche für das

benachbarte Schulareal gebraucht.

8.2

Die Vorinstanz

erwog dazu Folgendes: Der Gewässerraum stelle unter anderem sicher, dass keine

neuen Werke in die Nähe der Eindolung eingebracht würden, womit genügend Raum

für eine Instandhaltung, den Ersatz der Dole oder die Intervention bei

Hochwasserereignissen sichergestellt werde. Der Zugang zum HWE Dorfbach Egg sei

aufgrund des Dolendurchmessers von 1,3 m bei einer asymmetrischen

Anordnung erschwert. Sodann sei bei einer asymmetrischen Anordnung des

Gewässerraums das beschwerdeführerische Gebäude ebenfalls tangiert. Die Dole

mit einem Durchmesser von 1,3 m werde von diesem überstellt. Zudem führe

eine asymmetrische Anordnung nicht zu einer in der Summe besseren Lösung und

verletze das Prinzip der Opfersymmetrie. Sodann erhelle nicht, weshalb die

angrenzende Parzelle, welche in einer Zone für öffentliche Bauten liege, nicht

überbaubar sein solle.

8.3

Die

Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Argumenten nicht darzutun, inwiefern die

Einschätzung der Vorinstanz rechtsfehlerhaft wäre, wonach keine Ausnahme von

der grundsätzlich symmetrischen Ausscheidung des Gewässerraums zu machen ist.

Mit Blick auf den Durchmesser der Dole sowie ihre Tiefe ist es nicht zu

beanstanden, wenn die Vor­instanz und auch das AWEL davon ausgehen, dass ein

Unterhalt der Dole bei der umstrittenen Breite des Gewässerraums einen

beidseitig gleichmässigen Streifen erfordert. Zwar bildet der Gewässerraum

unter dem Gebäude in dieser Hinsicht einen Nachteil, aber in einer

Gesamtbetrachtung für den betroffenen Gewässerabschnitt erweist sich die

angefochtene symmetrische Anordnung als die für das Gewässer beste Lösung.

Darüber hinaus ist die Nachbarparzelle Kat.-Nr. 02 nicht unbebaut. Wie die

Beschwerdeführenden selbst geltend machen, befindet sich innerhalb des

vorgesehenen Gewässerraums ein Parkplatz. Die Vorinstanz führte zu Recht aus,

dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Nachbargrundstück grundsätzlich

nicht überbaubar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich somit auch im

Eventualstandpunkt als unbegründet.

9.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde abzuweisen.

10.

Da die Beschwerdeführenden

unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer

Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 14 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG

ist ihnen ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang

rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung oder eine

Parteientschädigung im Rekursverfahren.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 3'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Baurekursgericht;

d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

f) das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).