VB.2025.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00086
10. Februar 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26009)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00086
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Gemeinde
Geroldswil,
vertreten durch den Gemeinderat,
2. Gemeinde
Oetwil an der Limmat,
vertreten durch den Gemeinderat,
Mitbeteiligte,
betreffend Gewässerraum,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2024 wies das
Baurekursgericht des Kantons Zürich den Rekurs von A gegen die Verfügung der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 30. November 2023 betreffend die
Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet an den öffentlichen Gewässern
Dorfbach, Stettengraben, Lättenbächli und Länggenbach in Geroldswil ab. Die
Kosten des Rekursverfahrens auferlegte das Baurekursgericht A, eine
Umtriebsentschädigung sprach es ihr nicht zu.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 ersuchte A das
Verwaltungsgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid
des Baurekursgerichts vom 6. Dezember 2024.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen, was im
Ergebnis einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Verspätung
gleichkommt (vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Nach § 38b Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 VRG ist daher der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal
dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
1.2
Auf den
Beizug der vorinstanzlichen Akten konnte angesichts des sich aus den
Beschwerdebeilagen hinlänglich ergebenden Sachverhalts und der offensichtlichen
Unzulässigkeit der Beschwerde ebenso verzichtet werden wie auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels (vgl. § 57 und § 58 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 53
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche
Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung zu einem Nichteintretensentscheid führt
(Griffel, § 53 N. 2 in Verbindung mit § 22 N. 13). Der Tag
der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei
der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein
Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag.
Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Der Entscheid vom 6. Dezember 2024 wurde vom
Baurekursgericht am 9. Dezember 2024 versandt und der Beschwerdeführerin
am 17. Dezember 2024 am Postschalter zugestellt. Unter Berücksichtigung
des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis und mit 2. Januar
2025.
lief die Beschwerdefrist damit am Montag, 3. Februar 2025, ab.
2.2
Die
Beschwerdeführerin ist sich bewusst, dass die Beschwerdefrist am 3. Februar
2025.
ablief, weshalb sie mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (ebenso Datum des
Poststempels) denn auch beantragt, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen.
Sie begründet dies damit, dass sie am 30. Januar 2025 erkrankt und gemäss
Arztzeugnis bis und mit 3. Februar 2025 zu 100 % arbeitsunfähig und
damit objektiv verhindert gewesen sei, die Beschwerde fristgerecht
einzureichen.
Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine
versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist
rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen.
Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv
unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung
rechtzeitig vorzunehmen oder – bei behördlichen Fristen – zumindest ein
Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben
Nachlässigkeit auszugehen (VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00339, E. 2.2;
9.
Juni 2021, VB.2021.00317, E. 3.6.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12
N. 46).
Das von der
Beschwerdeführerin beigelegte Arztzeugnis vom 31. Januar 2025 attestiert
ihr eine – dem Anschein nach volle – "Arbeitsunfähigkeit 30.01.2025−03.01.2025".
Ein Arztzeugnis wie das vorliegende, womit ohne nähere Angabe von Gründen eine
gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird,
genügt indes nicht als Nachweis für das Vorliegen eines
Fristwiederherstellungsgrunds bzw. für das Fehlen einer groben Nachlässigkeit.
Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb
und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus
gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anderen damit
betrauen konnte (VGr, 15. September 2021, VB.2021.00186, E. 3.3; 29. Mai
2017, VB.2017.00147, E. 2.2.1; Plüss, § 12 N. 64).
Es obliegt der säumigen
Person, die Säumnisgründe im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau
darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine
amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden
Partei Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (VGr, 3. März 2022,
VB.2021.00771, E. 3.2; 15. September 2021, VB.2021.00186, E. 3.1;
Plüss, § 12 N. 88).
Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist somit –
ohne Weiterungen – abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat sie nicht beantragt und stünde
ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Bei der Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs
hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um einen einem
Nichteintretensentscheid vergleichbaren Endentscheid, der mit dem in der
Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. Plüss, § 12 N. 94).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligten;
c) das Baurekursgericht.