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Entscheid

VB.2025.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00086

10. Februar 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26009)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00086

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion

Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1. Gemeinde

Geroldswil,

vertreten durch den Gemeinderat,

2. Gemeinde

Oetwil an der Limmat,

vertreten durch den Gemeinderat,

Mitbeteiligte,

betreffend Gewässerraum,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2024 wies das

Baurekursgericht des Kantons Zürich den Rekurs von A gegen die Verfügung der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 30. November 2023 betreffend die

Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet an den öffentlichen Gewässern

Dorfbach, Stettengraben, Lättenbächli und Länggenbach in Geroldswil ab. Die

Kosten des Rekursverfahrens auferlegte das Baurekursgericht A, eine

Umtriebsentschädigung sprach es ihr nicht zu.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 ersuchte A das

Verwaltungsgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid

des Baurekursgerichts vom 6. Dezember 2024.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen, was im

Ergebnis einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Verspätung

gleichkommt (vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Nach § 38b Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 VRG ist daher der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal

dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1.2

Auf den

Beizug der vorinstanzlichen Akten konnte angesichts des sich aus den

Beschwerdebeilagen hinlänglich ergebenden Sachverhalts und der offensichtlichen

Unzulässigkeit der Beschwerde ebenso verzichtet werden wie auf die Durchführung

eines Schriftenwechsels (vgl. § 57 und § 58 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 53

in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen

beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche

Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung zu einem Nichteintretensentscheid führt

(Griffel, § 53 N. 2 in Verbindung mit § 22 N. 13). Der Tag

der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei

der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein

Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag.

Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der Entscheid vom 6. Dezember 2024 wurde vom

Baurekursgericht am 9. Dezember 2024 versandt und der Beschwerdeführerin

am 17. Dezember 2024 am Postschalter zugestellt. Unter Berücksichtigung

des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis und mit 2. Januar

2025.

lief die Beschwerdefrist damit am Montag, 3. Februar 2025, ab.

2.2

Die

Beschwerdeführerin ist sich bewusst, dass die Beschwerdefrist am 3. Februar

2025.

ablief, weshalb sie mit Eingabe vom 4. Februar 2025 (ebenso Datum des

Poststempels) denn auch beantragt, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen.

Sie begründet dies damit, dass sie am 30. Januar 2025 erkrankt und gemäss

Arztzeugnis bis und mit 3. Februar 2025 zu 100 % arbeitsunfähig und

damit objektiv verhindert gewesen sei, die Beschwerde fristgerecht

einzureichen.

Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine

versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist

rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen.

Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv

unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung

rechtzeitig vorzunehmen oder – bei behördlichen Fristen – zumindest ein

Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben

Nachlässigkeit auszugehen (VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00339, E. 2.2;

9.

Juni 2021, VB.2021.00317, E. 3.6.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12

N. 46).

Das von der

Beschwerdeführerin beigelegte Arztzeugnis vom 31. Januar 2025 attestiert

ihr eine – dem Anschein nach volle – "Arbeitsunfähigkeit 30.01.2025−03.01.2025".

Ein Arztzeugnis wie das vorliegende, womit ohne nähere Angabe von Gründen eine

gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird,

genügt indes nicht als Nachweis für das Vorliegen eines

Fristwiederherstellungsgrunds bzw. für das Fehlen einer groben Nachlässigkeit.

Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb

und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus

gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anderen damit

betrauen konnte (VGr, 15. September 2021, VB.2021.00186, E. 3.3; 29. Mai

2017, VB.2017.00147, E. 2.2.1; Plüss, § 12 N. 64).

Es obliegt der säumigen

Person, die Säumnisgründe im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau

darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine

amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden

Partei Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (VGr, 3. März 2022,

VB.2021.00771, E. 3.2; 15. September 2021, VB.2021.00186, E. 3.1;

Plüss, § 12 N. 88).

Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist somit –

ohne Weiterungen – abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat sie nicht beantragt und stünde

ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Bei der Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs

hinsichtlich einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um einen einem

Nichteintretensentscheid vergleichbaren Endentscheid, der mit dem in der

Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. Plüss, § 12 N. 94).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligten;

c) das Baurekursgericht.