VB.2025.00089
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00089
2. Juli 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26415)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00089
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 30. Mai 2022 stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass A den
Tatbestand des Raubes im Zustand der nicht selbst verschuldeten
Schuldunfähigkeit erfüllt habe, sah von einer Strafe ab und ordnete für A eine
stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) an.
B. Mit
Eingabe vom 5. August 2024 beantragte A, vertreten durch Rechtsanwalt B,
Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das
JuWe), die stationäre Massnahme sei wegen Aussichtslosigkeit im Sinn von
Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben und er sei unverzüglich
in die Freiheit zu entlassen. Eventualiter sei er für die Zeit bis zum
Entscheid über die Aufhebung der Massnahme in Sicherheitshaft zu versetzen. Mit
Verfügung vom 26. August 2024 gab das JuWe dem Antrag auf Versetzung in
Sicherheitshaft statt. Mit Verfügung vom 25. September 2024 lehnte es
demgegenüber den Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahme und sofortige
Entlassung in die Freiheit ab. Zugleich verweigerte das JuWe A im Rahmen der
jährlichen Überprüfung die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme
und ordnete die Weiterführung derselben an.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B,
mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte,
die stationäre Massnahme sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Staatskasse aufzuheben. Daneben ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten
auferlegte sie A, nahm sie aber infolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Dispositivziffer II) einstweilen auf die Staatskasse
(Dispositivziffer III). Ebenso gewährte die Justizdirektion A die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Dispositivziffer IV).
III.
A. A gelangte in der Folge mit eigenhändig
verfasster – vom Bundesgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2025
zuständigkeitshalber überwiesener – Beschwerde vom 4. Februar 2025 an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 23. Januar
2025.
Da die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung enthielt, forderte das
Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2025 auf, bis
Ablauf der Beschwerdefrist eine in dieser Hinsicht verbesserte Beschwerdeschrift
einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
B. Namens
und im Auftrag von A gelangte auch Rechtsanwalt B mit (rechtsgenügender)
Beschwerde vom 11. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
die stationäre Massnahme sei "in Korrektur" der Verfügung vom
23.
Januar 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse
aufzuheben. Daneben stellte er mehrere Beweisanträge und ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2025 nahm das
Verwaltungsgericht A daraufhin die ihm mit Präsidialverfügung vom
7.
Februar 2025 angesetzte Frist ab, eröffnete den Schriftenwechsel und
holte die Akten ein. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beantragte die
Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten das
JuWe mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 sowie die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Vernehmlassung vom 28. März
2025.
Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am 8. April 2025,
11.
April 2025, 30. April 2025, 6. Mai 2025, 15. Mai 2025,
21.
Mai 2025 und 2. Juni 2025.
C. Mit
(persönlicher) Eingabe vom 2. Juni 2025 teilte A dem Verwaltungsgericht
mit, dass er Rechtsanwalt B das Mandat entzogen habe, und ersuchte um
Bestellung einer (neuen) "amtlichen Verteidigung". Das
Verwaltungsgericht liess dieses Schreiben Rechtsanwalt B zukommen,
woraufhin dieser mit Eingabe vom 4. Juni 2025 unter Kenntnisnahme des Mandatsentzugs
an seinen Anträgen auf Zusprechung einer Parteientschädigung und (eventualiter)
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung festhielt. Mit
Präsidialverfügung vom 12. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch von A um Bestellung einer Rechtsvertretung von Amtes wegen ab und setzte
ihm Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe der
Oberstaatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 an. Mit Eingabe vom 13. Juni
2025.
teilte das JuWe dem Verwaltungsgericht mit, dass (erneut) die Aufhebung
der stationären Massnahme geprüft werde. Am 17. Juni 2025 erstattete A
eine weitere Stellungnahme.
D. Mit
Eingabe vom 23. Juni 2025 teilte das JuWe dem Verwaltungsgericht mit, dass
die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 23. Juni 2025 aufhoben worden
sei. Das Beschwerdeverfahren sei deshalb als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels
grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Mithin
müsste das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen
praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative
Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15).
Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert,
sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden
Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das
Verfahren hinfällig wird (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6;
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).
2.2
Streitgegenstand bildete vorliegend
das abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der stationären
Massnahme und Entlassung in die Freiheit (vorn I.B). Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 ordnete der Beschwerdegegner 1
per 26. Juni 2025 die Aufhebung der stationären Massnahme und zugleich die
Entlassung des Beschwerdeführers aus der JVA Pöschwies zuhanden des Migrationsamts
des Kantons Zürich an. Angesichts der am 28. Juni 2025 geplanten
Ausreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland entzog das JuWe sodann dem
Lauf der Rekursfrist und der Rekurseinreichung die aufschiebende Wirkung. Im
Ergebnis wurde damit nun dem Gesuch des Beschwerdeführers entsprochen, weshalb
das Beschwerdeverfahren seinen Streitgegenstand verloren hat und das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung vom
23.
Januar 2025 während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens
dahingefallen ist.
2.3
Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet
werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und
ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670
E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21
N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135
E. 1.3.1; VGr, 13. Januar 2025, VB.2024.00664, E. 2.1;
3.
Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2).
Ein solcher Verzicht ist vorliegend indes nicht angezeigt.
Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und beurteilt
das Verwaltungsgericht regelmässig umstrittene Aufhebungen stationärer
Massnahmen. Für die Feststellung der angeblichen Rechtswidrigkeit der
(einstweiligen) Weiterführung der stationären Massnahme fehlt es andererseits
bereits an einem entsprechenden Antrag.
2.4
Nach dem
Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
3.
3.1
An der
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom 23. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer
weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts.
Dispositiv
Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle
Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache –
der Beschwerde vor (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2;
24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3).
3.2 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich
ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die
Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung
der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis
nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen
Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (statt vieler VGr,
20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31).
3.3
3.3.1
Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss
Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der
Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dass
sich dadurch der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stehender Taten begegnen lasse (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt
nach Art. 59 Abs. 2 StGB in einer geeigneten psychiatrischen
Einrichtung oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Der mit der
stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt gemäss Art. 59
Abs. 3 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre (Satz 1). Sind die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben
und ist zu erwarten, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen begegnen lasse, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen (Satz 2). Nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird
die stationäre Massnahme dann aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als
aussichtslos erscheint.
3.3.2
Die Justizdirektion gab in der Verfügung vom 23. Januar 2025 den
wesentlichen Inhalt des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C vom
8. Februar 2022, des Berichts der psychiatrischen Klinik D vom
19. Januar 2023, des Gutachtens von PD Dr. med. E vom 8. September 2023, des Therapiezwischenberichts
der psychiatrischen Klinik F vom 26. März 2024, der Stellungnahme der
psychiatrischen Klinik F vom 30. Mai 2024, der
forensisch-psychiatrischen Stellungnahme von PD Dr. med. E vom 19. Juni 2024 sowie der
Anhörung und Besprechung vom 30. August 2024 wieder (E. 4).
Sodann erwog die Justizdirektion, das Krankheitsbild des Beschwerdeführers
sei gemäss den Gutachten und Berichten vielschichtig und komplex und eine
abschliessende Einordnung stehe aus. Zwischen den Gutachten und Berichten
bestehe aber mindestens Einigkeit darüber, dass beim Beschwerdeführer schwere
psychische Störungen vorlägen, die behandlungsbedürftig seien und denen nur in
einem geschlossenen Setting begegnet werden könne. Auch bestehe grundsätzlich
Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer über ausreichende kognitive und
emotionale Ressourcen verfüge, um die Anforderungen einer Therapie zu
bewältigen. Allerdings sei der Beschwerdeführer nicht therapiewillig
(E. 6.2 f.).
Bisher habe sich der Beschwerdeführer während insgesamt 18,5 Monaten
in Behandlung befunden, und man gehe davon aus, dass bei ihm schwere psychische
Störungen vorlägen. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers in Bezug auf
die Therapie müsse auch vor diesem Hintergrund betrachtet werden. Zudem habe
aufgrund der Schwere der Symptomatik und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers
ohnehin nicht von einer kurzen Behandlungsdauer ausgegangen werden können.
Gesamthaft betrachtet erscheine die bisherige Behandlungsdauer somit nicht
unverhältnismässig. Hinzu komme, dass der bisherige Behandlungsverlauf zwar
äusserst schwierig gewesen sei und auch die weiteren Behandlungsaussichten
aufgrund der mangelnden Motivation des Beschwerdeführers wenig
erfolgversprechend seien. Eine erfolgsversprechende Behandlung in einer anderen
Massnahmeninstitution sei aber zumindest gemäss der jüngsten gutachterlichen
Stellungnahme und den Berichten der psychiatrischen Klinik F nicht
gänzlich ausgeschlossen. Die JVA Pöschwies habe sich denn auch bereit erklärt,
den Beschwerdeführer aufzunehmen. Nach der Abklärungsphase sei dort eine
therapeutische Behandlung auf der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung geplant.
Bei Herstellung einer nachhaltigen therapeutischen Beziehung bestehe die
Möglichkeit, die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers mit der Weiterführung der
Massnahme noch massgeblich reduzieren zu können. Gerade weil die Aufhebung der
Massnahme nicht einfach die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers bedeuten
würde und vielmehr die nachträgliche Verwahrung im Raum stehe, sei zu hoffen,
dass der Beschwerdeführer zur Einsicht gelange, dass er mit der Weiterführung
der Massnahme eine letzte Chance habe, seine stark belastete Legalprognose zu
verbessern und damit eine Eingliederung in die Gesellschaft zu schaffen. Dies
erscheine insbesondere auch angesichts seines jungen Alters als richtig und
wichtig. Angesichts dessen, dass allein der Abklärungsprozess mehrere Monate in
Anspruch nehme und ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich sei, um
relevante Aussagekraft zum weiteren Massnahmenverlauf des Beschwerdeführers zu
erzielen, erscheine es im Übrigen verfrüht, Vollzugs- und Therapieberichte
einzuholen. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers seien daher
abzuweisen (E. 6.5 ff.).
Zusammenfassend, so die Justizdirektion, erwiesen sich die
stationäre Massnahme noch nicht als definitiv undurchführbar im Sinne von
Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB und der mit der Massnahme verbundene
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten noch als verhältnismässig.
Die stationäre Massnahme sei daher weiterzuführen (E. 10).
3.3.3
Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die
auf die Akten gestützten Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als
klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Kostenauflage und das Versagen einer
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren ist somit nicht
zu beanstanden und von einer Neuregelung ist abzusehen.
3.4 Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
4.
4.1 Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei
vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch
anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251,
E. 4.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss,
§ 13 N. 74 ff.). Die Zusprechung von Parteientschädigungen
(§ 17 Abs. 2 VRG) erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach
denselben Prinzipien wie die Verlegung der Gerichtskosten (VGr,
20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3; Plüss, § 17
N. 31).
4.2 Die
Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die
Aufhebung der stationären Massnahme mit Verfügung des Beschwerdegegners 1
vom 23. Juni 2025 zurückzuführen, welche im Nachgang zum
Behandlungsbericht vom 30. Mai 2025 erging, wonach die Therapie – entgegen
der noch im September 2024 gehegten Hoffnung – nicht zweckmässig durchgeführt
werden könne. Als eigentlicher "Verursacher" der Gegenstandslosigkeit
kann damit weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 1
bezeichnet werden. Nach dem Gesagten (vorn E. 3.3) wäre die Beschwerde
indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind und ihm mangels Obsiegens keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist. Da der Beschwerdeführer per 28. Juni 2025 in sein
Heimatland ausgeschafft worden zu sein scheint (vorn E. 2.2), rechtfertigt
es sich jedoch unter den vorliegenden Umständen, die Kosten zufolge
offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen und sofort
abzuschreiben (vgl. Plüss, § 13 N. 21).
4.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren.
4.3.1
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Stellt eine Person ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer
Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es
obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden
finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine
gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An
die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Anwaltlich
vertretenen Gesuchstellern ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen,
wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind; ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann ohne Weiteres abgewiesen werden
(BGr, 17. Februar 2023, 1B_549/2022, E. 3.1; VGr, 3. Mai 2024,
VB.2023.00006, E. 5.2).
4.3.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führte zu seiner Bedürftigkeit aus, den Vollzugsakten könne entnommen
werden, dass er über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge. Belege hierfür
reichte er jedoch keine ein, und es ist nach dem Gesagten nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts,
selber nach solchen in den umfangreichen Akten zu suchen. Aus dem Umstand, dass
die Justizdirektion die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege als
gegeben erachtete, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten, zumal die Justizdirektion ohne Quellenangabe lediglich erwog, es
sei "davon auszugehen, dass er (der Beschwerdeführer) mittellos ist".
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher mangels
nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.
5.
Das Verwaltungsgericht kennt den derzeitigen Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers nicht. Hingegen dürfte dieser dem Beschwerdegegner 1
bekannt sein, weshalb das vorliegende Urteil diesem auch zuhanden des Beschwerdeführers
zuzustellen ist. Im Fall der Unzustellbarkeit an den Beschwerdeführer und bei
entsprechender Rückmeldung des Beschwerdegegners 1 hat das
Verwaltungsgericht die Veröffentlichung des Urteils im kantonalen Amtsblatt in
Betracht zu ziehen (vgl. § 10 Abs. 4 VRG). Mit Blick auf die Kosten-
und Entschädigungsfolgen, insbesondere das abgewiesene Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, ist das vorliegende Urteil sodann auch
Rechtsanwalt B zuzustellen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 430.-- Zustellkosten,
Fr. 1'230.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge offensichtlicher
Unerhältlichkeit jedoch sofort auf die Gerichtskasse genommen und definitiv
abgeschrieben.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) den Beschwerdegegner 1, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers;
b) die Beschwerdegegnerin 2;
c) die Justizdirektion;
d) Rechtsanwalt B;
e) das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).