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Entscheid

VB.2025.00089

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00089

2. Juli 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26415)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00089

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend stationäre

Massnahme,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 30. Mai 2022 stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass A den

Tatbestand des Raubes im Zustand der nicht selbst verschuldeten

Schuldunfähigkeit erfüllt habe, sah von einer Strafe ab und ordnete für A eine

stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) an.

B. Mit

Eingabe vom 5. August 2024 beantragte A, vertreten durch Rechtsanwalt B,

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das

JuWe), die stationäre Massnahme sei wegen Aussichtslosigkeit im Sinn von

Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufzuheben und er sei unverzüglich

in die Freiheit zu entlassen. Eventualiter sei er für die Zeit bis zum

Entscheid über die Aufhebung der Massnahme in Sicherheitshaft zu versetzen. Mit

Verfügung vom 26. August 2024 gab das JuWe dem Antrag auf Versetzung in

Sicherheitshaft statt. Mit Verfügung vom 25. September 2024 lehnte es

demgegenüber den Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahme und sofortige

Entlassung in die Freiheit ab. Zugleich verweigerte das JuWe A im Rahmen der

jährlichen Überprüfung die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme

und ordnete die Weiterführung derselben an.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B,

mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und

des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte,

die stationäre Massnahme sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Staatskasse aufzuheben. Daneben ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten

auferlegte sie A, nahm sie aber infolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (Dispositivziffer II) einstweilen auf die Staatskasse

(Dispositivziffer III). Ebenso gewährte die Justizdirektion A die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Dispositivziffer IV).

III.

A. A gelangte in der Folge mit eigenhändig

verfasster – vom Bundesgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2025

zuständigkeitshalber überwiesener – Beschwerde vom 4. Februar 2025 an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 23. Januar

2025.

Da die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung enthielt, forderte das

Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2025 auf, bis

Ablauf der Beschwerdefrist eine in dieser Hinsicht verbesserte Beschwerdeschrift

einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

B. Namens

und im Auftrag von A gelangte auch Rechtsanwalt B mit (rechtsgenügender)

Beschwerde vom 11. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte,

die stationäre Massnahme sei "in Korrektur" der Verfügung vom

23.

Januar 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse

aufzuheben. Daneben stellte er mehrere Beweisanträge und ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2025 nahm das

Verwaltungsgericht A daraufhin die ihm mit Präsidialverfügung vom

7.

Februar 2025 angesetzte Frist ab, eröffnete den Schriftenwechsel und

holte die Akten ein. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beantragte die

Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten das

JuWe mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 sowie die

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Vernehmlassung vom 28. März

2025.

Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am 8. April 2025,

11.

April 2025, 30. April 2025, 6. Mai 2025, 15. Mai 2025,

21.

Mai 2025 und 2. Juni 2025.

C. Mit

(persönlicher) Eingabe vom 2. Juni 2025 teilte A dem Verwaltungsgericht

mit, dass er Rechtsanwalt B das Mandat entzogen habe, und ersuchte um

Bestellung einer (neuen) "amtlichen Verteidigung". Das

Verwaltungsgericht liess dieses Schreiben Rechtsanwalt B zukommen,

woraufhin dieser mit Eingabe vom 4. Juni 2025 unter Kenntnisnahme des Mandatsentzugs

an seinen Anträgen auf Zusprechung einer Parteientschädigung und (eventualiter)

auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung festhielt. Mit

Präsidialverfügung vom 12. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch von A um Bestellung einer Rechtsvertretung von Amtes wegen ab und setzte

ihm Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe der

Oberstaatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 an. Mit Eingabe vom 13. Juni

2025.

teilte das JuWe dem Verwaltungsgericht mit, dass (erneut) die Aufhebung

der stationären Massnahme geprüft werde. Am 17. Juni 2025 erstattete A

eine weitere Stellungnahme.

D. Mit

Eingabe vom 23. Juni 2025 teilte das JuWe dem Verwaltungsgericht mit, dass

die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 23. Juni 2025 aufhoben worden

sei. Das Beschwerdeverfahren sei deshalb als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels

grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Mithin

müsste das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen

praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative

Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15).

Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden

abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert,

sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden

Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das

Verfahren hinfällig wird (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6;

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).

2.2

Streitgegenstand bildete vorliegend

das abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der stationären

Massnahme und Entlassung in die Freiheit (vorn I.B). Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 ordnete der Beschwerdegegner 1

per 26. Juni 2025 die Aufhebung der stationären Massnahme und zugleich die

Entlassung des Beschwerdeführers aus der JVA Pöschwies zuhanden des Migrationsamts

des Kantons Zürich an. Angesichts der am 28. Juni 2025 geplanten

Ausreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland entzog das JuWe sodann dem

Lauf der Rekursfrist und der Rekurseinreichung die aufschiebende Wirkung. Im

Ergebnis wurde damit nun dem Gesuch des Beschwerdeführers entsprochen, weshalb

das Beschwerdeverfahren seinen Streitgegenstand verloren hat und das

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung vom

23.

Januar 2025 während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens

dahingefallen ist.

2.3

Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet

werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und

ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670

E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21

N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention

(EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135

E. 1.3.1; VGr, 13. Januar 2025, VB.2024.00664, E. 2.1;

3.

Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2).

Ein solcher Verzicht ist vorliegend indes nicht angezeigt.

Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und beurteilt

das Verwaltungsgericht regelmässig umstrittene Aufhebungen stationärer

Massnahmen. Für die Feststellung der angeblichen Rechtswidrigkeit der

(einstweiligen) Weiterführung der stationären Massnahme fehlt es andererseits

bereits an einem entsprechenden Antrag.

2.4

Nach dem

Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

3.

3.1

An der

Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom 23. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer

weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer

bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts.

Dispositiv

Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle

Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache –

der Beschwerde vor (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2;

24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3).

3.2 Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich

ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die

Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung

der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis

nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen

Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (statt vieler VGr,

20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31).

3.3

3.3.1

Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss

Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der

Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dass

sich dadurch der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stehender Taten begegnen lasse (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt

nach Art. 59 Abs. 2 StGB in einer geeigneten psychiatrischen

Einrichtung oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Der mit der

stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt gemäss Art. 59

Abs. 3 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre (Satz 1). Sind die

Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben

und ist zu erwarten, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender

Verbrechen und Vergehen begegnen lasse, so kann das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre

anordnen (Satz 2). Nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird

die stationäre Massnahme dann aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als

aussichtslos erscheint.

3.3.2

Die Justizdirektion gab in der Verfügung vom 23. Januar 2025 den

wesentlichen Inhalt des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C vom

8. Februar 2022, des Berichts der psychiatrischen Klinik D vom

19. Januar 2023, des Gutachtens von PD Dr. med. E vom 8. September 2023, des Therapiezwischenberichts

der psychiatrischen Klinik F vom 26. März 2024, der Stellungnahme der

psychiatrischen Klinik F vom 30. Mai 2024, der

forensisch-psychiatrischen Stellungnahme von PD Dr. med. E vom 19. Juni 2024 sowie der

Anhörung und Besprechung vom 30. August 2024 wieder (E. 4).

Sodann erwog die Justizdirektion, das Krankheitsbild des Beschwerdeführers

sei gemäss den Gutachten und Berichten vielschichtig und komplex und eine

abschliessende Einordnung stehe aus. Zwischen den Gutachten und Berichten

bestehe aber mindestens Einigkeit darüber, dass beim Beschwerdeführer schwere

psychische Störungen vorlägen, die behandlungsbedürftig seien und denen nur in

einem geschlossenen Setting begegnet werden könne. Auch bestehe grundsätzlich

Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer über ausreichende kognitive und

emotionale Ressourcen verfüge, um die Anforderungen einer Therapie zu

bewältigen. Allerdings sei der Beschwerdeführer nicht therapiewillig

(E. 6.2 f.).

Bisher habe sich der Beschwerdeführer während insgesamt 18,5 Monaten

in Behandlung befunden, und man gehe davon aus, dass bei ihm schwere psychische

Störungen vorlägen. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers in Bezug auf

die Therapie müsse auch vor diesem Hintergrund betrachtet werden. Zudem habe

aufgrund der Schwere der Symptomatik und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers

ohnehin nicht von einer kurzen Behandlungsdauer ausgegangen werden können.

Gesamthaft betrachtet erscheine die bisherige Behandlungsdauer somit nicht

unverhältnismässig. Hinzu komme, dass der bisherige Behandlungsverlauf zwar

äusserst schwierig gewesen sei und auch die weiteren Behandlungsaussichten

aufgrund der mangelnden Motivation des Beschwerdeführers wenig

erfolgversprechend seien. Eine erfolgsversprechende Behandlung in einer anderen

Massnahmeninstitution sei aber zumindest gemäss der jüngsten gutachterlichen

Stellungnahme und den Berichten der psychiatrischen Klinik F nicht

gänzlich ausgeschlossen. Die JVA Pöschwies habe sich denn auch bereit erklärt,

den Beschwerdeführer aufzunehmen. Nach der Abklärungsphase sei dort eine

therapeutische Behandlung auf der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung geplant.

Bei Herstellung einer nachhaltigen therapeutischen Beziehung bestehe die

Möglichkeit, die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers mit der Weiterführung der

Massnahme noch massgeblich reduzieren zu können. Gerade weil die Aufhebung der

Massnahme nicht einfach die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers bedeuten

würde und vielmehr die nachträgliche Verwahrung im Raum stehe, sei zu hoffen,

dass der Beschwerdeführer zur Einsicht gelange, dass er mit der Weiterführung

der Massnahme eine letzte Chance habe, seine stark belastete Legalprognose zu

verbessern und damit eine Eingliederung in die Gesellschaft zu schaffen. Dies

erscheine insbesondere auch angesichts seines jungen Alters als richtig und

wichtig. Angesichts dessen, dass allein der Abklärungsprozess mehrere Monate in

Anspruch nehme und ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich sei, um

relevante Aussagekraft zum weiteren Massnahmenverlauf des Beschwerdeführers zu

erzielen, erscheine es im Übrigen verfrüht, Vollzugs- und Therapieberichte

einzuholen. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers seien daher

abzuweisen (E. 6.5 ff.).

Zusammenfassend, so die Justizdirektion, erwiesen sich die

stationäre Massnahme noch nicht als definitiv undurchführbar im Sinne von

Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB und der mit der Massnahme verbundene

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers im Hinblick auf die

Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten noch als verhältnismässig.

Die stationäre Massnahme sei daher weiterzuführen (E. 10).

3.3.3

Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die

auf die Akten gestützten Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als

klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Kostenauflage und das Versagen einer

Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren ist somit nicht

zu beanstanden und von einer Neuregelung ist abzusehen.

3.4 Demgemäss

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abzuschreiben ist.

4.

4.1 Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit

des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei

vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch

anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251,

E. 4.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss,

§ 13 N. 74 ff.). Die Zusprechung von Parteientschädigungen

(§ 17 Abs. 2 VRG) erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach

denselben Prinzipien wie die Verlegung der Gerichtskosten (VGr,

20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3; Plüss, § 17

N. 31).

4.2 Die

Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die

Aufhebung der stationären Massnahme mit Verfügung des Beschwerdegegners 1

vom 23. Juni 2025 zurückzuführen, welche im Nachgang zum

Behandlungsbericht vom 30. Mai 2025 erging, wonach die Therapie – entgegen

der noch im September 2024 gehegten Hoffnung – nicht zweckmässig durchgeführt

werden könne. Als eigentlicher "Verursacher" der Gegenstandslosigkeit

kann damit weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 1

bezeichnet werden. Nach dem Gesagten (vorn E. 3.3) wäre die Beschwerde

indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen sind und ihm mangels Obsiegens keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist. Da der Beschwerdeführer per 28. Juni 2025 in sein

Heimatland ausgeschafft worden zu sein scheint (vorn E. 2.2), rechtfertigt

es sich jedoch unter den vorliegenden Umständen, die Kosten zufolge

offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen und sofort

abzuschreiben (vgl. Plüss, § 13 N. 21).

4.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren.

4.3.1

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Stellt eine Person ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer

Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es

obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden

finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine

gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation

erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An

die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Anwaltlich

vertretenen Gesuchstellern ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen,

wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind; ihr Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann ohne Weiteres abgewiesen werden

(BGr, 17. Februar 2023, 1B_549/2022, E. 3.1; VGr, 3. Mai 2024,

VB.2023.00006, E. 5.2).

4.3.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führte zu seiner Bedürftigkeit aus, den Vollzugsakten könne entnommen

werden, dass er über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge. Belege hierfür

reichte er jedoch keine ein, und es ist nach dem Gesagten nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts,

selber nach solchen in den umfangreichen Akten zu suchen. Aus dem Umstand, dass

die Justizdirektion die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege als

gegeben erachtete, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten, zumal die Justizdirektion ohne Quellenangabe lediglich erwog, es

sei "davon auszugehen, dass er (der Beschwerdeführer) mittellos ist".

Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher mangels

nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.

5.

Das Verwaltungsgericht kennt den derzeitigen Aufenthaltsort

des Beschwerdeführers nicht. Hingegen dürfte dieser dem Beschwerdegegner 1

bekannt sein, weshalb das vorliegende Urteil diesem auch zuhanden des Beschwerdeführers

zuzustellen ist. Im Fall der Unzustellbarkeit an den Beschwerdeführer und bei

entsprechender Rückmeldung des Beschwerdegegners 1 hat das

Verwaltungsgericht die Veröffentlichung des Urteils im kantonalen Amtsblatt in

Betracht zu ziehen (vgl. § 10 Abs. 4 VRG). Mit Blick auf die Kosten-

und Entschädigungsfolgen, insbesondere das abgewiesene Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, ist das vorliegende Urteil sodann auch

Rechtsanwalt B zuzustellen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 430.-- Zustellkosten,

Fr. 1'230.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge offensichtlicher

Unerhältlichkeit jedoch sofort auf die Gerichtskasse genommen und definitiv

abgeschrieben.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) den Beschwerdegegner 1, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers;

b) die Beschwerdegegnerin 2;

c) die Justizdirektion;

d) Rechtsanwalt B;

e) das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).