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Entscheid

VB.2025.00090

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00090

19. Dezember 2025Deutsch17 min

(URT.2026.26877)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00090

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

Kanton Aargau,

vertreten durch das Departement

Gesundheit

und Soziales, Generalsekretariat,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die

Sicherheitsdirektion,

Kantonales Sozialamt,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe (Kostenersatz; interkantonale

Zuständigkeit),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B, geboren 1991,

aus Deutschland (fortan: Unterstützter), zog per 1. Februar 2021 nach C,

Kanton Zürich. Im Januar 2022 wurde er verhaftet und befand sich bis zum 13. Februar

2022 in Untersuchungshaft.

B. Es galten ab dem 6. Januar

bis zum 21. April 2022 eine Schutzmassnahme und vom 11. Februar bis

zum 11. Mai 2022 eine staatsanwaltschaftlich verfügte Ersatzmassnahme,

wobei beide Massnahmen dem Unterstützten verboten, sich im Bereich C

aufzuhalten.

C. Am 14. Februar

2022 schloss der Unterstützte mit seinem Bruder D einen unbefristeten

Untermietvertrag betreffend dessen Wohnung am E-Weg 01 in F, Gemeinde G, Kanton

Aargau, mit Mietbeginn per 1. Februar 2022 ab. Am 6. April 2022 wurde

der Unterstützte verhaftet. Anfänglich hielt er sich im Gefängnis H auf und

befand sich seit dem 3. Oktober 2023 bis mindestens am 31. Oktober

2024 im Massnahmenvollzug in der psychiatrischen Klinik I.

D. Am 1. November

2022 stellte der Unterstützte bei der Sozialberatung der Stadt C einen Antrag

auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Die Gemeinde C lehnte ihre Zuständigkeit ab

und konnte sich mit der Gemeinde G diesbezüglich nicht einigen (vgl. die

entsprechende schriftliche Korrespondenz). Mit E-Mail vom 21. Dezember

2022 erklärte die Gemeinde C, sie werde die Kosten für die Krankenversicherung

vorerst tragen. Mit Unterstützungsanzeige vom 9. Januar 2023 wandte sich

die Gemeinde C zur Klärung des negativen Kompetenzkonflikts an das Sozialamt

des Kantons Zürich. Das von diesem eingeleitete Einigungsverfahren mit dem

Kantonalen Sozialdienst Aargau führte zu keinem Erfolg.

E. Am 30. Oktober

2023 stellte das Sozialamt Zürich dem Sozialdienst Aargau die Unterstützungsanzeige

im Sinn von Art. 30 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die

Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG], SR 851.1)

zu, um den Rechtsweg für die förmliche Klärung der Unterstützungszuständigkeit

zu öffnen.

Erwägungen

II.

Der Sozialdienst Aargau erhob am

29.

November 2023 Einsprache gemäss Art. 33 ZUG gegen die Unterstützungsanzeige

vom 30. Oktober 2023. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wies das

Sozialamt Zürich die Einsprache vom 29. November 2023 unter Verweis auf

Art. 34 Abs. 1 ZUG ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Februar

2025.

gelangte der Kantonale Sozialdienst Aargau an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung vom 6. Januar 2025 sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine

Zuständigkeit im Kanton Aargau respektive keine Zuständigkeit der Gemeinde F

(richtig: G) bestehe. Das Sozialamt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom

6.

März 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers,

soweit nicht auf eine Kostenerhebung verzichtet werde. Der Beschwerdeführer

teilte am 21. März 2025 seinen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme

mit.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Da der infrage

stehende Sachverhalt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft und eine

interkantonale Dimension aufweist, kommt das ZUG zur Anwendung. Der

Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom

Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall

sobald als möglich anzeigen (Art. 30 ZUG). Vorliegend handelt es sich beim

Kanton Zürich, der die Unterstützungsanzeige erlassen hat, möglicherweise – was

zu prüfen sein wird – nicht um den Aufenthaltskanton. Die unpräjudizielle

Hilfeleistung des Kantons Zürich entspricht indes dem Sinn und Geist des ZUG,

das negative Kompetenzkonflikte zulasten der Bedürftigen verhindern soll. Die

Einleitung des förmlichen Verfahrens durch die Unterstützungsanzeige vom 30. Oktober

2023.

ist daher nicht zu beanstanden (vgl. BGr, 27. Oktober 2000,

2A.55/2000, E. 4.b).

1.2

Wenn ein Kanton

den Anspruch auf Kostenersatz nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen

beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben (Art. 33

Abs. 1 ZUG). Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht und wird

diese nicht zurückgezogen, so muss er sie unter Angabe der Gründe und

ausdrücklicher Anrufung dieses Artikels abweisen (Art. 34 Abs. 1 ZUG).

Der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 stützt sich auf letztere

Bestimmung. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die Einsprache

abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der

einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der

zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend

angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts bildet damit eine letztinstanzliche

Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht

geführt werden kann. Folglich ist dieses für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 24. August 2017, VB.2016.00745,

E. 1.1).

1.3

Bei Streitigkeiten

über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der

Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler

VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00445, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 17). Der Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme

der Sozialhilfeleistungen, die soweit ersichtlich in den (vorgestreckten)

Kosten für die Krankenkassenprämien bestehen. Hinweise auf weitere

Kostenpositionen ergeben sich aus den Akten nicht. Jedenfalls ist angesichts der

Inhaftierung bzw. des laufenden Massnahmenvollzugs nicht anzunehmen, dass die

jährlichen Sozialhilfeleistungen den Betrag von Fr. 20'000.-

überschreiten. Da dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist

er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie

Abs. 2 VRG).

1.4

Da auch die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Das

Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer

bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt

den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1

und 2 ZUG). Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt grundsätzlich dem

Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) oder, wenn der Bedürftige keinen

Unterstützungswohnsitz hat, dem Aufenthaltskanton (Art. 12 Abs. 2 ZUG).

Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt, soweit

es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtliche Verträge vorsehen

(Art. 20 Abs. 1 ZUG). Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz

aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der

Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 21 Abs. 1 ZUG).

2.2

Als Aufenthalt

gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als

Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1 ZUG).

Der (Aufenthalts-)Kanton, der einen

Bedürftigen "im Notfall" unterstützt und dafür vom Wohnkanton bzw.

vom kostenersatzpflichtigen Kanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss

diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen (sog. Unterstützungsanzeige;

vgl. Art. 30 ZUG sowie oben E. 1.1).

2.3

Als Wohnkanton

wird derjenige Kanton bezeichnet, in dem sich die unterstützungsbedürftige

Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; hier hat sie ihren

Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Dieser ist nicht zwingend

identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz (BGE 150 V 297 E. 3.2).

Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer

Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen

ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur

vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG).

Da sich die Absicht dauernden

Verbleibens nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen

verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich

faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Den so verstandenen

Lebensmittelpunkt kann eine Person aber grundsätzlich nur in einer bestimmten

Gemeinde haben, nicht in einem Kanton als solchem. Dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4

ZUG liegt – begriffsimmanent – eine räumliche und persönliche Beziehung

einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zu Grunde. Dementsprechend verliert

eine Person ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem

"Wohnkanton" wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), sondern auch

dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden

räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte. Solange die betreffende Person

weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz

begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Das

Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht

(vgl. Art. 24 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210])

den fiktiven Wohnsitz nicht (BGE 140 V 499 E. 4.2.2). Der bisherige

Wohnkanton wird gegebenenfalls zum Aufenthaltskanton (vgl. Art. 11

Abs. 1 ZUG) und als solcher unterstützungspflichtig (vgl. zum Ganzen:

BGr, 5. Juli 2010, 8C_223/2010, E. 3.1 m. w. H.).

2.4

Der Aufenthalt in

einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche

Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen

Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG).

Wenn eine Person das Gebiet des Wohnkantons

oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Sonderzweck verlässt, bleibt der

Unterstützungswohnsitz bestehen. Insbesondere endet der Unterstützungswohnsitz nicht,

wenn die unterstützte Person die bisherige Wohngemeinde zur Vermeidung von

Obdachlosigkeit vorübergehend, das heisst von vornherein für eine kurze Zeit

befristet, verlässt und bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde

Unterschlupf nimmt. Ist der Aufenthalt nicht von vornherein befristet, sondern

handelt es sich um einen "Aufenthalt bis auf Weiteres", liegt in

aller Regel kein Sonderzweck vor (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277,

E. 2.3; VGr, 20. Juli 2021, VB.2021.00358, E. 2.3;

vgl. auch BGr, 30. Januar 2025, 8C_195/2024, E. 5, sowie Thomet,

Rz. 102 und 146).

3.

3.1

Unbestrittenermassen

befand sich der Unterstützungswohnsitz bis zum Austritt aus der

Untersuchungshaft per 13. Februar 2022 in C. Umstritten ist unter den

Parteien, ob der Unterstützte anschliessend einen Unterstützungswohnsitz im

Dorf F in der Gemeinde G im Kanton Aargau begründet hat.

3.2

Der

Beschwerdegegner erwog, dem Untermietvertrag vom 14. Februar 2022 sei zu

entnehmen, dass es sich bei dem Mietobjekt in F um eine 4½-Zimmer-Wohnung

handle. Untervermietet worden sei ein Schlafzimmer inkl. Mitbenützung von

Wohnzimmer, Küche, Bad/Dusche und Keller zu monatlich Fr. 700.-. Gemäss

den Ausführungen des Sozialdienstes Aargau habe der Vermieter am 24. November

2022.

erklärt, nie einen Untermietvertrag erhalten zu haben. Wenn, dann hätte er

einen solchen abgelehnt, da er vorgehabt habe, den Bruder des Unterstützten aus

der Wohnung zu weisen, da dieser seine Miete nicht bezahlt habe. Bemühungen des

Vermieters zur Auflösung des Miet- oder Untermietvertrags lägen indes nicht

vor. Zudem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Vermieter die Zustimmung

zum Untermietvertrag hätte verweigern können. Die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes

in F sei daher möglich gewesen (E. 4.2).

Aus den vorliegenden Unterlagen

ergebe sich, dass der Unterstützte das Gemeindegebiet von C wohl aufgrund der

Schutz- und Ersatzmassnahmen sowie einer fehlenden Wohnmöglichkeit verlassen

habe. Gemäss eigenen Aussagen habe er seine Wohnung in C nämlich per Ende Dezember

2021.

gekündigt, weshalb keine ordentliche Wohnmöglichkeit in C mehr bestanden

habe. Er habe einen unbefristeten Untermietvertrag für eine Wohnung in F

unterzeichnet und habe sich um eine unbefristete Anstellung in der neuen

Wohnumgebung bemüht. Gemäss eigenen Angaben habe er gegen Mitte März 2022 eine

Arbeitsstelle bei einem Gemüsebauern in G angetreten. Wegen Unstimmigkeiten

bezüglich der Bezahlung sei das Arbeitsverhältnis nach kurzer Zeit beendet

worden. Am 5. April 2022 sei dem Unterstützten von der J AG per WhatsApp

ein unbefristeter Arbeitsvertrag zugestellt worden, wobei als Arbeitsbeginn der

7.

April 2022 festgelegt worden sei. Am 6. April 2022 sei der

Unterstützte jedoch verhaftet worden.

Beim Aufenthalt des Unterstützten

in F habe es sich somit nicht um einen im Zeitpunkt des Zuzugs befristeten

Aufenthalt, sondern um einen Aufenthalt "bis auf Weiteres" gehandelt,

womit in der Regel kein Sonderzweck vorliege. Auch wenn das Verbot, das

Gemeindegebiet von C zu betreten, dazu geführt habe, dass der Unterstützte nach

F gezogen sei, habe er seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz mit dem

tatsächlichen Wegzug am 14. Februar 2022 beendet. Er habe seine bisherige

Wohngemeinde nicht bloss verlassen, um vorübergehend Unterschlupf bei seinem

Bruder zu erhalten. Vielmehr habe er beabsichtigt, bis auf Weiteres in F zu

bleiben. Selbst wenn der Unterstützte die Absicht gehabt hätte, F zu einem

späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen und allenfalls nach C zurückzukehren,

ändere dies an der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes in F nichts

(E. 4.3). Somit sei vorliegend der Kanton Aargau für die

sozialhilferechtliche Unterstützung zuständig (E. 4.5).

3.3

Der

Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei dem

Unterstützten aufgrund der Schutz- und Ersatzmassnahmen nicht erlaubt gewesen,

sich im Gebiet von C aufzuhalten. Im Schreiben des Unterstützten vom 23. November

2022.

stehe ausdrücklich, dass der Untermietvertrag in F nur aufgrund der Schutz-

und Ersatzmassnahmen aufgesetzt worden sei. Da es dem Unterstützten ab dem 6. Januar

2022.

verwehrt gewesen sei, sich in C aufzuhalten, sei er gezwungen worden, sich

eine Bleibe ausserhalb des Gebiets von C zu suchen. Er habe schliesslich eine

Wohngelegenheit bei seinem Bruder in F gefunden und sei mit seinen

Habseligkeiten dahin gezogen. Es könne folglich nicht von einem freiwilligen

Umzug von C nach F gesprochen werden, womit erstellt sei, dass der Unterstützungswohnsitz

mit dem Weggang von C am 14. Februar 2022 nicht gemäss Art. 9 ZUG untergegangen

sei (E. 3.3).

Es sei unbestritten, dass der

Unterstützte sich ab dem 14. Februar 2022 tatsächlich in der Wohnung

seines Bruders in F aufgehalten habe. Die Voraussetzung des tatsächlichen

Aufenthalts sei somit erfüllt (E. 3.4.1). Der unfreiwillige Umzug spreche

indes gegen die Absicht dauernden Verbleibens. Auch habe der Unterstützte sich

nicht selbst bei der Einwohnerkontrolle in C abgemeldet, sondern sei per 8. Februar

2022.

amtlich aus dem Register gestrichen worden. Weiter habe er sich zu keinem

Zeitpunkt bei den Einwohnerdiensten G gemeldet, um sich polizeilich in der

Gemeinde F anzumelden, was ebenfalls gegen die Absicht dauernden Verbleibens in

F spreche. Sodann müsse davon ausgegangen werden, dass der Untermietvertrag

erst auf Verlangen des Regionalen Sozialdiensts G zustande gekommen sei, was

darauf hindeute, dass im Zeitpunkt des Umzugs noch gar kein Untermietvertrag

bestanden habe und es sich beim Aufenthalt des Unterstützten in F lediglich um

einen Unterschlupf gehandelt habe.

Da der Unterstützte gemäss seinen

Angaben erst im März 2022 vorübergehend eine Arbeitsstelle bei einem

Gemüsebauern in G angetreten bzw. am 5. April 2022 einen unbefristeten

Arbeitsvertrag für eine Arbeitsstelle in K, Deutschland, abgeschlossen habe,

habe er im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in F noch nicht die Absicht gehabt, eine

Arbeitsstelle in F und Umgebung anzunehmen. Diese müsse aber bereits im

Zeitpunkt der Wohnsitznahme vorliegen (E. 3.4.2).

3.4

Wer aus dem

Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9

Abs. 1 ZUG). Ist der Unterstützte vorliegend aus dem Kanton Zürich

weggezogen, so hat er seinen Unterstützungswohnsitz in C verloren. Der

tatsächliche Aufenthalt des Unterstützten bei seinem Bruder in F, Kanton

Aargau, vom 13. Februar 2022 bis zur (erneuten) Inhaftierung am 6. April

2022.

ist unbestritten (oben, E. 3.3). Lässt sich der Wegzug aus Zürich

vorliegend erstellen, so ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob

er in F nur tatsächlichen Aufenthalt hatte oder dort mit der Absicht dauernden

Verbleibens auch Wohnsitz begründet hat, ist der Kanton Aargau doch bei

fehlendem anderweitigem Wohnsitz als Aufenthaltskanton ohnehin unterstützungspflichtig

(vgl. BGr, 9. August 2000, 2A.190/2000, E. 2; vgl. oben,

E. 2.1).

Strittig und zu prüfen ist

Dispositiv

demnach nur, ob ein Wegzug des Unterstützten aus C gemäss Art. 9 Abs. 1

ZUG erfolgte oder ob der Aufenthalt bei seinem Bruder im Kanton Aargau

lediglich einem Sonderzweck diente, der den Unterstützungswohnsitz in C nicht

beendete (vgl. oben E. 2.4).

3.5 Art. 9 ZUG

ist das Gegenstück zu den Art. 4 und 5 ZUG Wer den bisherigen Wohnort

verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo

einen neuen begründet. Es ist also möglich, eine Zeitlang oder dauernd keinen

Unterstützungswohnsitz zu haben (Thomet, Rz. 144; vgl. auch oben,

E. 2.3). Der Unterstützungswohnsitz einer Person in einem Kanton endet,

wenn sie aus dem Kanton "wegzieht", hier also nicht mehr wohnhaft

oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft mit ihrem Gepäck

oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlässt. Er endet also nicht,

wenn jemand das Gebiet des Wohnkantons nur zu einem bestimmten Zweck

vorübergehend verlässt und den bisherigen Wohnort beibehält; insbesondere, wenn

er die bisherige Wohnung nicht aufgibt. Wegzug ist hingegen anzunehmen, wenn

die bisherige Wohnung bzw. Unterkunft aufgegeben worden ist, selbst wenn eine

spätere Rückkehr beabsichtigt ist. Auf die Absichten des Bedürftigen ist nicht

mehr abzustellen, zumal sich deren Überprüfung als faktisch unmöglich erwiesen

hat (Thomet, Rz. 146; BBl 1990 I 63). Der Unterstützungswohnsitz entspricht

denn auch nicht zwingend dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Weniger stark als im

Zivilrecht kommt es auf den Willen des Betroffenen als auf die gesamten

Lebensverhältnisse an (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.1).

Der Nachweis für den Wegzug obliegt dem Kanton, der aus dem Wegzug Rechte

ableitet, das heisst dem Wohnkanton, dessen Unterstützungspflicht mit dem

Wegzug des Bedürftigen erlischt (Thomet, Rz. 151; vgl. BGr, 7. Juni

2000, 2A.603/1999, E. 2a).

3.6 Gemäss

unbestrittenem Sachverhalt verfügte der Unterstützte nach der Entlassung aus

der Untersuchungshaft per 13. Februar 2022 über keine Unterkunft in C

mehr, nachdem er diese per Ende Dezember 2021 gekündigt hatte. Seine

Habseligkeiten nahm er mit zu seinem Bruder in F, wo er sich bis zur erneuten Verhaftung

am 6. April 2022 aufhielt. Unterkunftsunabhängige erwähnenswerte

Beziehungen zur Gemeinde C, wo der Unterstützte zuvor nicht einmal ein ganzes

Jahr gewohnt hatte, ergeben sich aus den Akten keine. Hinweise auf ein soziales

Netz in C sind ebenso wenig aktenkundig wie allfällige Suchbemühungen nach

einer Arbeitsstelle in C oder Umgebung. Hätte der Unterstützte die Absicht

eines dauernden Verbleibens in C gehabt, so hätten ihn auch die von der

Staatsanwaltschaft bis zum 11. Mai 2022 verhängten Ersatzmassnahmen kaum

von einer Arbeitssuche in der Umgebung von C oder Zürich abgehalten, zumal der

Grossraum Zürich grundsätzlich über eine Vielzahl von Arbeitsplätzen verfügt,

die von der neuen Wohnung in F aus auch ohne Verletzung des Rayonverbots

betreffend die Gemeinde C für eine vorübergehende Zeit von wenigen Monaten ohne

Weiteres erreichbar gewesen wären.

Stattdessen suchte der Unterstützte

in der Umgebung von F nach einer unbefristeten Arbeitsstelle, was nebst dem

Einzug in der Wohnung seines Bruders in F und der Aufgabe der Wohnung in C ein

weiteres starkes Indiz dafür darstellt, dass der Unterstützte nicht mehr länger

in C leben wollte. Bereits im März 2022 trat er eine Stelle in G an und wollte

im April 2022 eine unbefristete Stelle im grenznahen Ausland antreten, weshalb

dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, wenn er dem Unterstützten die

Absicht, eine Stelle in der Umgebung von F anzunehmen, im Zeitpunkt des dortigen

Einzugs absprechen möchte (oben, E. 3.4). Mit viereinhalb Zimmern war die

Wohnung des Bruders sodann geräumig genug für zwei Personen, was ebenso gegen

einen "Unterschlupf" von kurzer Dauer spricht wie der abgeschlossene

unbefristete Untermietvertrag, selbst wenn dieser nur auf Druck des Sozialdiensts

G verschriftlicht worden sein sollte, wie der Beschwerdeführer dies geltend

machte (oben, E. 3.4).

Die Schutz- und Ersatzmassnahmen

mögen mit dem Beschwerdegegner zumindest Mitgrund für das Verlassen des Gemeindegebiets

von C gewesen sein (oben, E. 3.2). Nach dem Gesagten spricht indes alles –

insbesondere die Aufgabe der Wohnung – für einen den Wohnsitz aufgebenden

Wegzug aus C im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZUG. C stellte spätestens ab dem

13. Februar 2022 nicht mehr den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Unterstützten

dar. Der Aufenthalt bei seinem Bruder in F war nicht von vornherein befristet

und diente somit nicht einem Sonderzweck im Sinn von Art. 5 ZUG, vielmehr

handelte es sich mindestens um einen "Aufenthalt bis auf Weiteres"

(oben, E. 2.4).

3.7 Nach dem Gesagten

ist der Kanton Zürich weder Wohnkanton noch Aufenthaltskanton. Demgegenüber ist

der Kanton Aargau mindestens Aufenthaltskanton, wenn nicht gar Wohnkanton. Er

hat daher für die streitgegenständlichen Sozialhilfeleistungen aufzukommen (oben,

E. 2.1).

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine

Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'195.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.