VB.2025.00090
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00090
19. Dezember 2025Deutsch17 min
(URT.2026.26877)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00090
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
Kanton Aargau,
vertreten durch das Departement
Gesundheit
und Soziales, Generalsekretariat,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die
Sicherheitsdirektion,
Kantonales Sozialamt,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe (Kostenersatz; interkantonale
Zuständigkeit),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B, geboren 1991,
aus Deutschland (fortan: Unterstützter), zog per 1. Februar 2021 nach C,
Kanton Zürich. Im Januar 2022 wurde er verhaftet und befand sich bis zum 13. Februar
2022 in Untersuchungshaft.
B. Es galten ab dem 6. Januar
bis zum 21. April 2022 eine Schutzmassnahme und vom 11. Februar bis
zum 11. Mai 2022 eine staatsanwaltschaftlich verfügte Ersatzmassnahme,
wobei beide Massnahmen dem Unterstützten verboten, sich im Bereich C
aufzuhalten.
C. Am 14. Februar
2022 schloss der Unterstützte mit seinem Bruder D einen unbefristeten
Untermietvertrag betreffend dessen Wohnung am E-Weg 01 in F, Gemeinde G, Kanton
Aargau, mit Mietbeginn per 1. Februar 2022 ab. Am 6. April 2022 wurde
der Unterstützte verhaftet. Anfänglich hielt er sich im Gefängnis H auf und
befand sich seit dem 3. Oktober 2023 bis mindestens am 31. Oktober
2024 im Massnahmenvollzug in der psychiatrischen Klinik I.
D. Am 1. November
2022 stellte der Unterstützte bei der Sozialberatung der Stadt C einen Antrag
auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Die Gemeinde C lehnte ihre Zuständigkeit ab
und konnte sich mit der Gemeinde G diesbezüglich nicht einigen (vgl. die
entsprechende schriftliche Korrespondenz). Mit E-Mail vom 21. Dezember
2022 erklärte die Gemeinde C, sie werde die Kosten für die Krankenversicherung
vorerst tragen. Mit Unterstützungsanzeige vom 9. Januar 2023 wandte sich
die Gemeinde C zur Klärung des negativen Kompetenzkonflikts an das Sozialamt
des Kantons Zürich. Das von diesem eingeleitete Einigungsverfahren mit dem
Kantonalen Sozialdienst Aargau führte zu keinem Erfolg.
E. Am 30. Oktober
2023 stellte das Sozialamt Zürich dem Sozialdienst Aargau die Unterstützungsanzeige
im Sinn von Art. 30 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG], SR 851.1)
zu, um den Rechtsweg für die förmliche Klärung der Unterstützungszuständigkeit
zu öffnen.
Erwägungen
II.
Der Sozialdienst Aargau erhob am
29.
November 2023 Einsprache gemäss Art. 33 ZUG gegen die Unterstützungsanzeige
vom 30. Oktober 2023. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wies das
Sozialamt Zürich die Einsprache vom 29. November 2023 unter Verweis auf
Art. 34 Abs. 1 ZUG ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Februar
2025.
gelangte der Kantonale Sozialdienst Aargau an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung vom 6. Januar 2025 sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine
Zuständigkeit im Kanton Aargau respektive keine Zuständigkeit der Gemeinde F
(richtig: G) bestehe. Das Sozialamt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom
6.
März 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers,
soweit nicht auf eine Kostenerhebung verzichtet werde. Der Beschwerdeführer
teilte am 21. März 2025 seinen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme
mit.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Da der infrage
stehende Sachverhalt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft und eine
interkantonale Dimension aufweist, kommt das ZUG zur Anwendung. Der
Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom
Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall
sobald als möglich anzeigen (Art. 30 ZUG). Vorliegend handelt es sich beim
Kanton Zürich, der die Unterstützungsanzeige erlassen hat, möglicherweise – was
zu prüfen sein wird – nicht um den Aufenthaltskanton. Die unpräjudizielle
Hilfeleistung des Kantons Zürich entspricht indes dem Sinn und Geist des ZUG,
das negative Kompetenzkonflikte zulasten der Bedürftigen verhindern soll. Die
Einleitung des förmlichen Verfahrens durch die Unterstützungsanzeige vom 30. Oktober
2023.
ist daher nicht zu beanstanden (vgl. BGr, 27. Oktober 2000,
2A.55/2000, E. 4.b).
1.2
Wenn ein Kanton
den Anspruch auf Kostenersatz nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen
beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben (Art. 33
Abs. 1 ZUG). Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht und wird
diese nicht zurückgezogen, so muss er sie unter Angabe der Gründe und
ausdrücklicher Anrufung dieses Artikels abweisen (Art. 34 Abs. 1 ZUG).
Der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 stützt sich auf letztere
Bestimmung. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die Einsprache
abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der
einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der
zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend
angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts bildet damit eine letztinstanzliche
Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht
geführt werden kann. Folglich ist dieses für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 24. August 2017, VB.2016.00745,
E. 1.1).
1.3
Bei Streitigkeiten
über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der
Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler
VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00445, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 17). Der Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme
der Sozialhilfeleistungen, die soweit ersichtlich in den (vorgestreckten)
Kosten für die Krankenkassenprämien bestehen. Hinweise auf weitere
Kostenpositionen ergeben sich aus den Akten nicht. Jedenfalls ist angesichts der
Inhaftierung bzw. des laufenden Massnahmenvollzugs nicht anzunehmen, dass die
jährlichen Sozialhilfeleistungen den Betrag von Fr. 20'000.-
überschreiten. Da dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist
er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 VRG).
1.4
Da auch die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Das
Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer
bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt
den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1
und 2 ZUG). Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt grundsätzlich dem
Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) oder, wenn der Bedürftige keinen
Unterstützungswohnsitz hat, dem Aufenthaltskanton (Art. 12 Abs. 2 ZUG).
Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt, soweit
es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtliche Verträge vorsehen
(Art. 20 Abs. 1 ZUG). Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz
aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der
Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 21 Abs. 1 ZUG).
2.2
Als Aufenthalt
gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als
Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1 ZUG).
Der (Aufenthalts-)Kanton, der einen
Bedürftigen "im Notfall" unterstützt und dafür vom Wohnkanton bzw.
vom kostenersatzpflichtigen Kanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss
diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen (sog. Unterstützungsanzeige;
vgl. Art. 30 ZUG sowie oben E. 1.1).
2.3
Als Wohnkanton
wird derjenige Kanton bezeichnet, in dem sich die unterstützungsbedürftige
Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; hier hat sie ihren
Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Dieser ist nicht zwingend
identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz (BGE 150 V 297 E. 3.2).
Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer
Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen
ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur
vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG).
Da sich die Absicht dauernden
Verbleibens nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen
verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich
faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Den so verstandenen
Lebensmittelpunkt kann eine Person aber grundsätzlich nur in einer bestimmten
Gemeinde haben, nicht in einem Kanton als solchem. Dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4
ZUG liegt – begriffsimmanent – eine räumliche und persönliche Beziehung
einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zu Grunde. Dementsprechend verliert
eine Person ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem
"Wohnkanton" wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), sondern auch
dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden
räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte. Solange die betreffende Person
weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz
begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Das
Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht
(vgl. Art. 24 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210])
den fiktiven Wohnsitz nicht (BGE 140 V 499 E. 4.2.2). Der bisherige
Wohnkanton wird gegebenenfalls zum Aufenthaltskanton (vgl. Art. 11
Abs. 1 ZUG) und als solcher unterstützungspflichtig (vgl. zum Ganzen:
BGr, 5. Juli 2010, 8C_223/2010, E. 3.1 m. w. H.).
2.4
Der Aufenthalt in
einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche
Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen
Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG).
Wenn eine Person das Gebiet des Wohnkantons
oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Sonderzweck verlässt, bleibt der
Unterstützungswohnsitz bestehen. Insbesondere endet der Unterstützungswohnsitz nicht,
wenn die unterstützte Person die bisherige Wohngemeinde zur Vermeidung von
Obdachlosigkeit vorübergehend, das heisst von vornherein für eine kurze Zeit
befristet, verlässt und bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde
Unterschlupf nimmt. Ist der Aufenthalt nicht von vornherein befristet, sondern
handelt es sich um einen "Aufenthalt bis auf Weiteres", liegt in
aller Regel kein Sonderzweck vor (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277,
E. 2.3; VGr, 20. Juli 2021, VB.2021.00358, E. 2.3;
vgl. auch BGr, 30. Januar 2025, 8C_195/2024, E. 5, sowie Thomet,
Rz. 102 und 146).
3.
3.1
Unbestrittenermassen
befand sich der Unterstützungswohnsitz bis zum Austritt aus der
Untersuchungshaft per 13. Februar 2022 in C. Umstritten ist unter den
Parteien, ob der Unterstützte anschliessend einen Unterstützungswohnsitz im
Dorf F in der Gemeinde G im Kanton Aargau begründet hat.
3.2
Der
Beschwerdegegner erwog, dem Untermietvertrag vom 14. Februar 2022 sei zu
entnehmen, dass es sich bei dem Mietobjekt in F um eine 4½-Zimmer-Wohnung
handle. Untervermietet worden sei ein Schlafzimmer inkl. Mitbenützung von
Wohnzimmer, Küche, Bad/Dusche und Keller zu monatlich Fr. 700.-. Gemäss
den Ausführungen des Sozialdienstes Aargau habe der Vermieter am 24. November
2022.
erklärt, nie einen Untermietvertrag erhalten zu haben. Wenn, dann hätte er
einen solchen abgelehnt, da er vorgehabt habe, den Bruder des Unterstützten aus
der Wohnung zu weisen, da dieser seine Miete nicht bezahlt habe. Bemühungen des
Vermieters zur Auflösung des Miet- oder Untermietvertrags lägen indes nicht
vor. Zudem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Vermieter die Zustimmung
zum Untermietvertrag hätte verweigern können. Die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes
in F sei daher möglich gewesen (E. 4.2).
Aus den vorliegenden Unterlagen
ergebe sich, dass der Unterstützte das Gemeindegebiet von C wohl aufgrund der
Schutz- und Ersatzmassnahmen sowie einer fehlenden Wohnmöglichkeit verlassen
habe. Gemäss eigenen Aussagen habe er seine Wohnung in C nämlich per Ende Dezember
2021.
gekündigt, weshalb keine ordentliche Wohnmöglichkeit in C mehr bestanden
habe. Er habe einen unbefristeten Untermietvertrag für eine Wohnung in F
unterzeichnet und habe sich um eine unbefristete Anstellung in der neuen
Wohnumgebung bemüht. Gemäss eigenen Angaben habe er gegen Mitte März 2022 eine
Arbeitsstelle bei einem Gemüsebauern in G angetreten. Wegen Unstimmigkeiten
bezüglich der Bezahlung sei das Arbeitsverhältnis nach kurzer Zeit beendet
worden. Am 5. April 2022 sei dem Unterstützten von der J AG per WhatsApp
ein unbefristeter Arbeitsvertrag zugestellt worden, wobei als Arbeitsbeginn der
7.
April 2022 festgelegt worden sei. Am 6. April 2022 sei der
Unterstützte jedoch verhaftet worden.
Beim Aufenthalt des Unterstützten
in F habe es sich somit nicht um einen im Zeitpunkt des Zuzugs befristeten
Aufenthalt, sondern um einen Aufenthalt "bis auf Weiteres" gehandelt,
womit in der Regel kein Sonderzweck vorliege. Auch wenn das Verbot, das
Gemeindegebiet von C zu betreten, dazu geführt habe, dass der Unterstützte nach
F gezogen sei, habe er seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz mit dem
tatsächlichen Wegzug am 14. Februar 2022 beendet. Er habe seine bisherige
Wohngemeinde nicht bloss verlassen, um vorübergehend Unterschlupf bei seinem
Bruder zu erhalten. Vielmehr habe er beabsichtigt, bis auf Weiteres in F zu
bleiben. Selbst wenn der Unterstützte die Absicht gehabt hätte, F zu einem
späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen und allenfalls nach C zurückzukehren,
ändere dies an der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes in F nichts
(E. 4.3). Somit sei vorliegend der Kanton Aargau für die
sozialhilferechtliche Unterstützung zuständig (E. 4.5).
3.3
Der
Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei dem
Unterstützten aufgrund der Schutz- und Ersatzmassnahmen nicht erlaubt gewesen,
sich im Gebiet von C aufzuhalten. Im Schreiben des Unterstützten vom 23. November
2022.
stehe ausdrücklich, dass der Untermietvertrag in F nur aufgrund der Schutz-
und Ersatzmassnahmen aufgesetzt worden sei. Da es dem Unterstützten ab dem 6. Januar
2022.
verwehrt gewesen sei, sich in C aufzuhalten, sei er gezwungen worden, sich
eine Bleibe ausserhalb des Gebiets von C zu suchen. Er habe schliesslich eine
Wohngelegenheit bei seinem Bruder in F gefunden und sei mit seinen
Habseligkeiten dahin gezogen. Es könne folglich nicht von einem freiwilligen
Umzug von C nach F gesprochen werden, womit erstellt sei, dass der Unterstützungswohnsitz
mit dem Weggang von C am 14. Februar 2022 nicht gemäss Art. 9 ZUG untergegangen
sei (E. 3.3).
Es sei unbestritten, dass der
Unterstützte sich ab dem 14. Februar 2022 tatsächlich in der Wohnung
seines Bruders in F aufgehalten habe. Die Voraussetzung des tatsächlichen
Aufenthalts sei somit erfüllt (E. 3.4.1). Der unfreiwillige Umzug spreche
indes gegen die Absicht dauernden Verbleibens. Auch habe der Unterstützte sich
nicht selbst bei der Einwohnerkontrolle in C abgemeldet, sondern sei per 8. Februar
2022.
amtlich aus dem Register gestrichen worden. Weiter habe er sich zu keinem
Zeitpunkt bei den Einwohnerdiensten G gemeldet, um sich polizeilich in der
Gemeinde F anzumelden, was ebenfalls gegen die Absicht dauernden Verbleibens in
F spreche. Sodann müsse davon ausgegangen werden, dass der Untermietvertrag
erst auf Verlangen des Regionalen Sozialdiensts G zustande gekommen sei, was
darauf hindeute, dass im Zeitpunkt des Umzugs noch gar kein Untermietvertrag
bestanden habe und es sich beim Aufenthalt des Unterstützten in F lediglich um
einen Unterschlupf gehandelt habe.
Da der Unterstützte gemäss seinen
Angaben erst im März 2022 vorübergehend eine Arbeitsstelle bei einem
Gemüsebauern in G angetreten bzw. am 5. April 2022 einen unbefristeten
Arbeitsvertrag für eine Arbeitsstelle in K, Deutschland, abgeschlossen habe,
habe er im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in F noch nicht die Absicht gehabt, eine
Arbeitsstelle in F und Umgebung anzunehmen. Diese müsse aber bereits im
Zeitpunkt der Wohnsitznahme vorliegen (E. 3.4.2).
3.4
Wer aus dem
Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9
Abs. 1 ZUG). Ist der Unterstützte vorliegend aus dem Kanton Zürich
weggezogen, so hat er seinen Unterstützungswohnsitz in C verloren. Der
tatsächliche Aufenthalt des Unterstützten bei seinem Bruder in F, Kanton
Aargau, vom 13. Februar 2022 bis zur (erneuten) Inhaftierung am 6. April
2022.
ist unbestritten (oben, E. 3.3). Lässt sich der Wegzug aus Zürich
vorliegend erstellen, so ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob
er in F nur tatsächlichen Aufenthalt hatte oder dort mit der Absicht dauernden
Verbleibens auch Wohnsitz begründet hat, ist der Kanton Aargau doch bei
fehlendem anderweitigem Wohnsitz als Aufenthaltskanton ohnehin unterstützungspflichtig
(vgl. BGr, 9. August 2000, 2A.190/2000, E. 2; vgl. oben,
E. 2.1).
Strittig und zu prüfen ist
Dispositiv
demnach nur, ob ein Wegzug des Unterstützten aus C gemäss Art. 9 Abs. 1
ZUG erfolgte oder ob der Aufenthalt bei seinem Bruder im Kanton Aargau
lediglich einem Sonderzweck diente, der den Unterstützungswohnsitz in C nicht
beendete (vgl. oben E. 2.4).
3.5 Art. 9 ZUG
ist das Gegenstück zu den Art. 4 und 5 ZUG Wer den bisherigen Wohnort
verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo
einen neuen begründet. Es ist also möglich, eine Zeitlang oder dauernd keinen
Unterstützungswohnsitz zu haben (Thomet, Rz. 144; vgl. auch oben,
E. 2.3). Der Unterstützungswohnsitz einer Person in einem Kanton endet,
wenn sie aus dem Kanton "wegzieht", hier also nicht mehr wohnhaft
oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft mit ihrem Gepäck
oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlässt. Er endet also nicht,
wenn jemand das Gebiet des Wohnkantons nur zu einem bestimmten Zweck
vorübergehend verlässt und den bisherigen Wohnort beibehält; insbesondere, wenn
er die bisherige Wohnung nicht aufgibt. Wegzug ist hingegen anzunehmen, wenn
die bisherige Wohnung bzw. Unterkunft aufgegeben worden ist, selbst wenn eine
spätere Rückkehr beabsichtigt ist. Auf die Absichten des Bedürftigen ist nicht
mehr abzustellen, zumal sich deren Überprüfung als faktisch unmöglich erwiesen
hat (Thomet, Rz. 146; BBl 1990 I 63). Der Unterstützungswohnsitz entspricht
denn auch nicht zwingend dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Weniger stark als im
Zivilrecht kommt es auf den Willen des Betroffenen als auf die gesamten
Lebensverhältnisse an (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.1).
Der Nachweis für den Wegzug obliegt dem Kanton, der aus dem Wegzug Rechte
ableitet, das heisst dem Wohnkanton, dessen Unterstützungspflicht mit dem
Wegzug des Bedürftigen erlischt (Thomet, Rz. 151; vgl. BGr, 7. Juni
2000, 2A.603/1999, E. 2a).
3.6 Gemäss
unbestrittenem Sachverhalt verfügte der Unterstützte nach der Entlassung aus
der Untersuchungshaft per 13. Februar 2022 über keine Unterkunft in C
mehr, nachdem er diese per Ende Dezember 2021 gekündigt hatte. Seine
Habseligkeiten nahm er mit zu seinem Bruder in F, wo er sich bis zur erneuten Verhaftung
am 6. April 2022 aufhielt. Unterkunftsunabhängige erwähnenswerte
Beziehungen zur Gemeinde C, wo der Unterstützte zuvor nicht einmal ein ganzes
Jahr gewohnt hatte, ergeben sich aus den Akten keine. Hinweise auf ein soziales
Netz in C sind ebenso wenig aktenkundig wie allfällige Suchbemühungen nach
einer Arbeitsstelle in C oder Umgebung. Hätte der Unterstützte die Absicht
eines dauernden Verbleibens in C gehabt, so hätten ihn auch die von der
Staatsanwaltschaft bis zum 11. Mai 2022 verhängten Ersatzmassnahmen kaum
von einer Arbeitssuche in der Umgebung von C oder Zürich abgehalten, zumal der
Grossraum Zürich grundsätzlich über eine Vielzahl von Arbeitsplätzen verfügt,
die von der neuen Wohnung in F aus auch ohne Verletzung des Rayonverbots
betreffend die Gemeinde C für eine vorübergehende Zeit von wenigen Monaten ohne
Weiteres erreichbar gewesen wären.
Stattdessen suchte der Unterstützte
in der Umgebung von F nach einer unbefristeten Arbeitsstelle, was nebst dem
Einzug in der Wohnung seines Bruders in F und der Aufgabe der Wohnung in C ein
weiteres starkes Indiz dafür darstellt, dass der Unterstützte nicht mehr länger
in C leben wollte. Bereits im März 2022 trat er eine Stelle in G an und wollte
im April 2022 eine unbefristete Stelle im grenznahen Ausland antreten, weshalb
dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, wenn er dem Unterstützten die
Absicht, eine Stelle in der Umgebung von F anzunehmen, im Zeitpunkt des dortigen
Einzugs absprechen möchte (oben, E. 3.4). Mit viereinhalb Zimmern war die
Wohnung des Bruders sodann geräumig genug für zwei Personen, was ebenso gegen
einen "Unterschlupf" von kurzer Dauer spricht wie der abgeschlossene
unbefristete Untermietvertrag, selbst wenn dieser nur auf Druck des Sozialdiensts
G verschriftlicht worden sein sollte, wie der Beschwerdeführer dies geltend
machte (oben, E. 3.4).
Die Schutz- und Ersatzmassnahmen
mögen mit dem Beschwerdegegner zumindest Mitgrund für das Verlassen des Gemeindegebiets
von C gewesen sein (oben, E. 3.2). Nach dem Gesagten spricht indes alles –
insbesondere die Aufgabe der Wohnung – für einen den Wohnsitz aufgebenden
Wegzug aus C im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZUG. C stellte spätestens ab dem
13. Februar 2022 nicht mehr den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Unterstützten
dar. Der Aufenthalt bei seinem Bruder in F war nicht von vornherein befristet
und diente somit nicht einem Sonderzweck im Sinn von Art. 5 ZUG, vielmehr
handelte es sich mindestens um einen "Aufenthalt bis auf Weiteres"
(oben, E. 2.4).
3.7 Nach dem Gesagten
ist der Kanton Zürich weder Wohnkanton noch Aufenthaltskanton. Demgegenüber ist
der Kanton Aargau mindestens Aufenthaltskanton, wenn nicht gar Wohnkanton. Er
hat daher für die streitgegenständlichen Sozialhilfeleistungen aufzukommen (oben,
E. 2.1).
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine
Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'195.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.